Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00059
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 25. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer
Hodgskin Rechtsanwälte
Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2017 bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. August 2018 liess er der SWICA mitteilen, dass er sich am 4. August 2018 beim Sprung in die Limmat das Innenohr verletzt habe (Urk. 7/1). Der am 6. August 2018 konsultierte erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte als Diagnosen ein Trauma der linken Schulter mit Verdacht auf Läsion im Bereich der Rotatoren-Manschette und eventuell des Humeruskopfes links sowie eine Stauchung der Lendenwirbelsäule nach einem Kopfsprung aus einer Höhe von ca. 10 Metern von der A.___ in die Limmat (Bericht vom 10. August 2018, Urk. 7/6 S. 2). Am 31. August 2018 (Urk. 7/15/3-5) nahm der von der SWICA beauftragte Vertrauensarzt Dr. med. B.___ von der medizinischen Begutachtung C.___ eine Aktenbeurteilung vor.
Am 4. September 2018 (Urk. 7/18) teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass sie die Leistungen aufgrund eines fehlenden Unfallereignisses ablehne. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 7/26) verneinte die SWICA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. August 2018 förmlich, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die vom Versicherten am 9. Januar 2019 (Urk. 7/31) erhobene Einsprache wies die SWICA mit Entscheid vom 31. Januar 2019 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und es seien für die anlässlich des Unfalls vom 4. August 2018 erlittenen Verletzungen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SWICA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. April 2019 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 4. August 2018 zugetragen, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 UV170180Unfallbegriff, Gesetzestext08.2018Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 UV170190Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor08.2018Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3 UV170220Gegenstand der Unfallversicherung, unfallähnliche Körperschädigung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.201708.2018Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
1.5 UV170520Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde08.2018Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) damit, der Unfallmeldung vom 6. August 2018 sei zu entnehmen, dass es beim Sprung in die Limmat zu einer Verletzung des Innenohrs gekommen sei. Anlässlich des Telefongesprächs vom 28. August 2018 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beim Sprung ins Wasser nichts Spezielles passiert sei. Anlässlich des Telefongesprächs vom 21. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer erstmals dahingehend geäussert, dass er nach dem Sprung am Flussboden angekommen sei. Die Angaben im Arztzeugnis vom 10. August 2018 von Dr. Z.___, im Befundbericht zum MRI vom 14. August 2018, im Bericht von Dr. D.___ vom 23. August 2018 sowie in der Gesprächsnotiz vom 28. August 2018 würden in ihrer Aussage vollständig übereinstimmen. Demgemäss habe sich der Beschwerdeführer beim Sprung in die Limmat verletzt, ohne dass etwas Spezielles vorgefallen sei. Ein Aufprall auf dem Flussboden sei zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Erwähnung finde ein Anschlagen erst anlässlich des Telefongesprächs vom 21. September 2018, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2018 über die Leistungsablehnung informiert worden sei. Von einer Zeugenbefragung sei kein weiterer Aufschluss bezüglich des ursprünglichen Ereignishergangs zu erwarten, da die Zeugen zum Vorgang unter Wasser schwerlich Auskunft geben könnten, weshalb darauf zu verzichten sei. In Anwendung der Rechtsprechung der Aussage der ersten Stunde sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sprung in die Limmat verletzt habe, ohne dass sich etwas Spezielles ereignet habe. Ein angebliches Unfallereignis sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Im Sprechstundenbericht der E.___ vom 23. August 2018 sei eine AC-Gelenksarthropathie mit SLAP-II-Läsion Schulter links als Diagnose festgehalten worden. Eine SLAP-Läsion beziehungsweise eine Verletzung des Labrums stelle keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar. Da keine Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, sei eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die seit dem Kopfsprung vom 4. August 2018 geklagten Beschwerden seien offensichtlich einzig und alleine durch den Kopfsprung in die Limmat und die dabei erlittenen Verletzungen hervorgerufen worden. Gemäss MR-Befunden vom 14. August 2018 habe er sich beim Sprung eine Läsion des Labrums im superioren bis posterosuperioren Anteil zugezogen. Entsprechend sei die Verletzung auch als eine SLAP-II-Läsion qualifiziert worden (S. 6). Er sei der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte gezielt danach fragen müssen, ob er denn beispielsweise beim Kopfsprung den Flussboden berührt habe. Er sei sich damals der Tragweite dieses Umstandes nicht bewusst gewesen, weshalb er diese Frage mit grosser Sicherheit auch mit nein beantwortet hätte, wenn es tatsächlich nicht so gewesen wäre. Gegenüber seinem Hausarzt habe er bei der Anamneseerhebung den Aufprall auf dem Flussboden erwähnt, was dieser in einem Schreiben vom 5. November 2018 klargestellt habe (S. 7). Dem Aufprall auf dem Flussbett komme vorliegend jedoch gar keine Bedeutung zu, weil die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bereits deshalb erfüllt sei, weil ein Kopfsprung aus mutmasslich über 10 Metern Höhe den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen klar überschreite. Dass es sich beim Kopfsprung von der A.___ in die Limmat aus einer Höhe von über 10 Metern um einen im Leben des Geschäftsführers einer Fleischfirma nicht mehr alltäglichen Vorgang handle und die Eigenschaften des Wassers sich hierbei nicht mehr wie im alltäglichen Leben auswirken würden, sei offenkundig. Ansonsten dürfe sich auch ein Absturz eines Flugzeuges ins Meer nicht mehr als Unfall qualifizieren lassen. In den medizinischen Akten seien Hinweise auf eine aussergewöhnliche Landung des Beschwerdeführers im Wasser zu finden. Nebst dem Wasser, das in der vorliegenden Konstellation als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, sei zusätzlich auch die Landung im Wasser nicht ganz planmässig erfolgt. Eine nicht angepasste Körperstellung sei gemäss Urteil des Bundesgerichts als aussergewöhnlich zu qualifizieren (S. 7).
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 6. August 2018 (Urk. 7/1) hat sich der Beschwerdeführer beim Sprung in die Limmat von der A.___ das Innenohr links verletzt (Ziff. 5, 6 und 9).
3.2 Dr. Z.___ hielt anlässlich seiner Erstbehandlung vom 6. August 2018 im Bericht vom 10. August 2018 (Urk. 7/6/2) fest, der Beschwerdeführer habe einen Kopfsprung aus einer Höhe von 10 Metern gewagt und anschliessend Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter bei Bewegungen der Schulter in Form von brennenden Schmerzen verspürt. Es bestünden Druck- und Bewegungsschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, vor allem bei der linken Schulter. Ausserdem bestünden Schmerzen bei Retroversion und Elevation des Oberarms. Im Bereich des Humeruskopfs gebe es eine unklare Linie und bei der Lendenwirbelsäule keine ossären Läsionen. Als Diagnosen nannte der Arzt ein Trauma der linken Schulter mit Verdacht auf Läsion im Bereich der Rotatoren-Manschette und eventuell des Humeruskopfes links sowie eine Stauchung der Lendenwirbelsäule. Es wurde eine Behandlung mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) und Schonen empfohlen. Zudem wurde der Beschwerdeführer für ein MRI der linken Schulter angemeldet.
3.3 Bei einem Gespräch mit dem Unfallversicherer vom 28. August 2018 (Urk. 7/11) gab der Beschwerdeführer an, beim Sprung ins Wasser sei nichts Spezielles passiert. In den Ohren habe er eine Entzündung gehabt, welche mit Ohrentropfen behandelt worden sei. Jetzt sei wieder alles in Ordnung. Betreffend Schulter sei ein Rx und ein MRI gemacht worden und er sei zu einem Spezialisten in die F.___ überwiesen worden. Er habe eine gebrochene Schulter und ein extrem entzündetes Schultergelenk. Vor dem Ereignis habe er noch nie Probleme mit der Schulter gehabt.
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie FMH, nannte im MR Arthographie Bericht vom 14. August 2018 (Urk. 7/12) einen partiellen Kontrastmitteleintritt in die Sehne des Subscapularis, welcher am ehesten injektionstechnisch bedingt sei sowie eine differzialdiagnostisch geringe Partialruptur. Ausserdem habe eine intakte Darstellung der übrigen Sehnen und Rotatorenmanschetten, eine Läsion des Labrums im superioren bis posterosuperioren Anteil sowie eine intakte Darstellung der ossären Strukturen festgestellt werden können.
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 7/13/3-4) als Diagnose eine posttraumatische AC-Gelenksarthropathie mit SLAP-II-Läsion der linken Schulter fest. Es sei eine sonografisch gesteuerte Infiltration des AC-Gelenkes links angeordnet worden.
3.6 Der als beratender Expertenarzt beigezogene Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. August 2018 (Urk. 7/15) als Diagnose eine Prellung des linken Acromioclaviculargelenks, eine SLAP-I-Läsion links sowie eine Distorsion der Lendenwirbelsäule (S. 2). Der Beschwerdeführer sei am 4. August 2018 aus einer Höhe von ca. 10 Metern ins Wasser gesprungen und habe sich dabei eine Prellung des linken Acromioclaviculargelenks und eine SLAP-Läsion zugezogen. Zusätzlich habe er sich die Lendenwirbelsäule torquiert. Das MRI habe eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt. Eine eventuelle geringe Partialruptur im Bereich des Subscapularis sei eher als iatrogenes injektionstechnisch bedingtes Signal zu werten. Eine konservative Therapie mittels Infiltration des linken Gelenks mit Cortison und Lokalanästhetikum sei geplant (S. 1). Eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor. Bei der Labrumläsion Typ II handle es sich definitionsgemäss um einen Abriss des Labrum-Bizepsanker-Komplexes (Pulley) vom oberen Glenoid nach kranial. Da im MRI eine unauffällige Bizepssehne und ein unauffälliges Pulley beschrieben worden sei, ging Dr. B.___ davon aus, dass es sich um eine SLAP-I-Läsion handle. Dieser Typ der SLAP-Läsion sei eher degenerativ als traumatisch bedingt (S. 3).
3.7 In einem weiteren Telefongespräch mit dem Unfallversicherer vom 21. September 2018 (Urk. 7/20) gab der Beschwerdeführer an, die Oberflächenspannung von Wasser führe bei einem Sprung aus 15 Meter Höhe zu einem sehr harten Aufprall. Zusätzlich sei er auch am Flussboden angekommen.
3.8 Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 5. November 2018 (Urk. 7/23) aus, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er sei beim Kopfsprung von der A.___ mit den Armen auf dem Boden aufgeprallt, bei der Anamneseerhebung untergegangen sei. Dies sei vom Patienten heute erwähnt worden und aufgrund dessen teile Dr. Z.___ dies ebenfalls noch mit.
4.
4.1 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 4. August 2018 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, ergibt sich aus der Unfallmeldung und Hergangsschilderung, dass der Beschwerdeführer von der A.___ in die Limmat sprang. Dabei machte er zunächst geltend, er habe sich das linke Innenohr verletzt (E. 3.1). Beim Hausarzt machte er sodann Schmerzen in der linken Schulter geltend und in der Beschwerdeschrift gab er an, er sei bei Sprung mit den Armen am Flussboden angekommen. In der Folge habe er Schmerzen in der linken Schulter verspürt (Urk. 1).
4.2 Bei der A.___ über der Limmat handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine Höhe von ca. 10 Meter. Sprünge aus dieser Höhe sind grundsätzlich nicht unüblich und können an zahlreichen Orten durchgeführt werden, in der Stadt Zürich beispielsweise von Sprungtürmen im Hallenbad H.___ oder im Freibad I.___.
4.3
4.3.1 Ausgehend vom Beschrieb des Beschwerdeführers zum Hergang beim Sprung von der Brücke ist davon auszugehen, dass der Absprung beabsichtigt und planmässig erfolgte. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass es beim Aufprall auch zu keinen aussergewöhnlichen Manövern gekommen ist. Als missglückt zu betrachten ist gemäss Beschwerdeführer jedoch der Aufprall im Wasser. Ein solcher Vorfall kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf die Höhe des Sprungs festzustellen, dass sowohl die Beschaffenheit der Wasseroberfläche als auch das Eintauchen ins Wasser vorhersehbar und ohne zusätzliche Einflüsse vonstattengegangen ist. Dass ein Sprung aus 10 Metern Höhe bei unprofessionellen Springern unangenehm sein kann, ist notorisch und einer solchen Betätigung immanent. Ein solcher Verlauf kann nicht als ungewollt bezeichnet werden und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 6. August 2018 (vgl. E. 3.2 hiervor) festgestellten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter im Rahmen eines üblichen Sprungs in einen Fluss entstanden sind. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und sich zu behandlungsbedürftigen Schmerzen entwickelt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Insgesamt handelt es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf eines Sprungs von grosser Höhe in einen Fluss, ohne dass ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen hinzugetreten wäre.
4.3.2 Im Sinne der sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist vorliegend auf die Schilderung der Geschehnisse abzustellen, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbehandlung (vgl. E. 3.2) und des ersten Telefongesprächs mit dem Unfallversicherer (vgl. E 3.3) zu Protokoll gegeben hat. Demgemäss hat sich der Beschwerdeführer beim Sprung in die Limmat verletzt, ohne dass etwas Spezielles vorgefallen ist. Ein Aufprall auf dem Flussboden ist zu keinem Zeitpunkt genannt worden. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2018 (Urk. 7/18) über die Leistungsablehnung informiert worden war, brachte er anlässlich des Telefongesprächs vom 21. September 2018 (vgl. E. 3.7) diesen beachtlichen Umstand vor. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, dass die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der linken Schulten vom Aufprall herrühren, hätte diese Tatsache bereits früher Erwähnung gefunden. Das nachträgliche Schreiben von Dr. Z.___ ändert daran nichts, da die übrigen Akten in dieser Hinsicht übereinstimmend sind.
4.4 Nachdem beim vorliegenden Geschehensablauf nicht auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu bejahen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass anlässlich des MRI eine intakte Darstellung der Sehnen und Rotatorenmanschetten, eine Läsion des Labrums im superioren bis posterosuperioren Anteil sowie eine intakte Darstellung der ossären Strukturen festgestellt werden konnte (E. 3.4). Dr. D.___ beurteilte die Verletzung als eine posttraumatische AC-Gelenksarthropathie mit SLAP-II-Läsion der linken Schulter. Vor diesem Hintergrund wies der von der Beschwerdegegnerin als beratender Expertenarzt beigezogene Dr. B.___ nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei der Labrumläsion Typ II definitionsgemäss um einen Abriss des Labrum-Bizepsanker-Komplexes (Pulley) vom oberen Glenoid nach kranial handelt. Da im MRI eine unauffällige Bizepssehne und ein unauffälliges Pulley beschrieben wurden, ging Dr. B.___ davon aus, dass es sich um eine SLAP-I-Läsion handelt, welche eher degenerativ als traumatisch bedingt ist (E. 3.6). Eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG stellt dies nicht dar, zumal auch im umliegenden Gewebe keine Verletzungen festgestellt werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2015 E. 4.3). Ein Abriss des Labrum-Bizepsanker-Komplexes ist bildgebend nicht erstellt und die entsprechende Diagnose von Dr. D.___ nicht begründet. Ein Sehnenriss ist jedenfalls nicht erstellt.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 4. August 2018 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist noch die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Fischer
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic