Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00060
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 16. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1996 geborene X.___ war seit 13. August 2012 als Zimmermann bei der Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1). Am 24. Mai 2015 fiel er beim Basketballspielen zu Boden und auf die Schulter (Urk. 6/1 Ziff. 6). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten am Folgetag eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 6/14/2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 6/4 und Urk. 6/5) und schloss den Fall am 28. September 2015 formlos ab (Urk. 6/8). Mit Schadenmeldung vom 2. Februar 2018 wurde der Suva ein Rückfall angezeigt (Urk. 6/9) und am 19. März 2018 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine am 6. April 2018 vorgesehene Schulteroperation eingereicht (Urk. 6/22, Urk. 6/23, vgl. auch Urk. 6/21 S. 2).
Am 5. April 2018 teilte die Suva dem Versicherten telefonisch und am 6. April 2018 schriftlich mit, dass sie Leistungen für den Rückfall sowie für die Operation ablehne (Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Nach Einwand des Versicherten (Urk. 6/27) und Eingang medizinischer Berichte legte die Suva den Fall ihrem Kreisarzt zur Stellungnahme vor (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 (Urk. 6/35) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht. Die Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 6/37, Urk. 6/38), wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass zu prüfen sei, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts als rückfallkausal zum Unfall vom 24. Mai 2015 eingestuft werden könnten (S. 2). Dr. med. A.___ habe dazu festgehalten (S. 4 f.), dass zwar im Bericht über die Operation vom 6. April 2018 auf persistierende Schmerzen seit dem Unfall vom 24. Mai 2015 hingewiesen werde, diese Darstellung aber den Fakten widerspreche, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 2015 bis 2017 auf hohem Niveau Handball gespielt habe. Unabhängig davon würden intensive Wurfsportarten, wie zum Beispiel Handball, auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickeln, die besonders häufig den anterioren Anteil des Labrum glenoidale beträfen und es seien auch Tendinopathien der Rotatorenmanschette bei diesen Sportlern sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdeverlauf, welcher nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale in diesem Ausmass passe, sowie dass der Beschwerdeführer auf sehr hohem Niveau eine Sportart betreibe, die zu einer deutlich beschleunigten Degeneration des Schultergelenkes führe, dann sei klar, dass sämtliche Beschwerden, die über diejenigen einer einfachen Kontusion der Schulter ausgingen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht auf eine beim Sturz vom 24. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien.
Gestützt darauf sei die Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden rechts zu Recht verneint worden (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), am 24. Mai 2015 habe er sich bei einem Zusammenstoss mit einem Kind beim Basketballspielen in einem Trainingslager, welches er mitgeleitet habe, an der rechten Schulter verletzt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder bei seiner Arbeit als Zimmermann, noch bei seiner sportlichen Tätigkeit im Handballclub Schmerzen an der Schulter gespürt. In der Folge habe er immer wieder Schulterschmerzen rechts bei ganz normalen Haushalttätigkeiten, beim Sport und bei seiner Arbeit gehabt. Der Unfall habe ihn aus der Bahn geworfen. Er sei jung und sportlich und habe einen körperlich anspruchsvollen Beruf und spüre seinen Körper sehr gut. Es helfe auch der Adrenalinausstoss beim Sport und die Rücksicht seiner Arbeitskollegen bei körperlich anspruchsvollen Aufgaben bei der Arbeit, dass er sein Leben einigermassen normal habe weiterführen können. Auch viele bekannte Athleten würden nach Unfällen und Operationen trotz grosser Schmerzen weiterhin Sport betreiben und Erfolg haben. Das Argument, dass er nach der Verletzung viele Tore geschossen habe und daher auf eine Krankheit zu schliessen sei, sei daher verfehlt.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geklagten Schulterbeschwerden rechts mit nachfolgender Operation vom 6. April 2018 zu Recht verneint hat oder ob diese kausal auf das Unfallereignis vom 24. Mai 2015 zurückzuführen sind.
3.
3.1
3.1.1 Im Kurzbericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 (Urk. 6/14) über die Behandlung in der Notfallpraxis am gleichen Tag wies die zuständige Ärztin darauf hin, der Beschwerdeführer sei am Vortag im Handballtrainingslager aus einem Sprung auf die rechte Schulter gestürzt und hätte nach zehn Minuten Schmerzen verspürt, die anhaltend seien. Zum Befund hielt die Ärztin fest, die Clavicula, die Scapula und der Humerus seien ohne Druckdolenz und es bestehe eine leichte Schwellung ohne Hautschürfung. Die Elevation und Abduktion gingen bis 90°, die Innenrotation (IR) sei stark eingeschränkt und die Aussenrotation (AR) ohne Befund. Bildgebend (Röntgen) seien an der rechten Schulter und Clavicula mehrere haardünne Linien in Humerus und Scapula sichtbar. Auch die erste Rippe sei mit fraglicher Läsion. Klinisch seien Frakturen sehr unwahrscheinlich. Als Diagnose nannte die Ärztin eine Kontusion der rechten Schulter. Sie verordnete Analgesie und eine Nachkontrolle beim Hausarzt nach zwei bis drei Tagen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. bis 28. Mai 2015.
3.1.2Am 26. Mai 2015 hielt der Radiologe Dr. med. B.___ zum Befund fest (Urk. 6/15), es bestünden eine regelrechte Artikulation im Schultergelenk ohne knöcherne Verletzung und eine regelrechte Artikulation im Akromioklavikulargelenk ohne knöcherne Verletzung bei der Darstellung der Clavicula. Allerdings zeige sich eine Fraktur der ersten Rippe rechts, bei der es sich möglicherweise auch um eine ältere Fraktur mit Pseudarthrosenbildung handeln könne.
Es wurde empfohlen, bei Persistenz der Beschwerden eine ergänzende MRT durchzuführen.
3.1.3 Im Bericht über die Ultraschalluntersuchung am Schultergelenk rechts vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/16) hielt nämlicher Radiologe zur Fragestellung nach einer Rotatorenmanschettenverletzung fest, es zeigten sich sonographisch keine Hinweise auf eine Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette, kein Gelenkerguss und auch keine Verkalkungen. Da der Hauptschmerz sich im Bereich der Scapulaspitze projiziere, könnte hier bei Persistenz der Beschwerden gegebenenfalls eine ergänzende MRT durchgeführt werden.
3.2 Im Bericht der C.___ vom 23. Januar 2018 (Urk. 6/18) über die MR-Arthrographie und die Röntgen-Arthrographie des Schultergelenks rechts führte der zuständige Radiologe aus, die angefertigten Röntgenbilder zeigten normale knöcherne Verhältnisse. Glenohumeral seien keine posttraumatischen Veränderungen fassbar und keine Weichteilverkalkung sichtbar. Es zeige sich eine gute Kontrastmittelfüllung der Gelenkhöhle. Die angefertigte MR-Tomographie der rechten Schulter zeige eine gute Zentrierung des Humeruskopfes im Glenoid. Der hyaline Gelenkknorpel sei intakt mit guter Kontrastmittelfüllung. Das Labrum zeige sich mit chronischen Läsionen ventral und hier bestehe eine vollständige Ablösung/Abscherung des Labrums von etwa 2-3 Uhr, bei sehr unregelmässiger Labrumstruktur. Die übrigen labralen Anteile seien intakt. Das AC-Gelenk zeige sich mit normalen Stellungs- und Artikulationsverhältnissen und es bestehe keine relevante entzündliche Reizung, aber etwas Flüssigkeit in der Bursa subacromialis. Der Supraspinatus zeige sich mit deutlichen degenerativen Veränderungen und es seien kleine interstitielle Läsionen und winzige Unterflächeneinrisse sichtbar. Ein relevanter transmuraler Riss bestehe nicht, aber ein leichtes Ödem im Humeruskopf, zentral des foot prints. Hier bestünden Zeichen einer leichtgradigen chronischen Insertionstendinopathie. Die Subscapularis sei intakt und der Infraspinatus und Teres minor ohne relevanten Befund. Es zeige sich keine muskuläre Atrophie und die Bizepssehne sei unauffällig.
3.3 Im Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/17) über die Erstbehandlung vom 22. Januar 2018 nannte Dr. med. D.___ als Diagnose eine Labrumläsion am ventralen Rand. Der Beschwerdeführer könne seit dem Unfall im Mai 2015 seine rechte Schulter nicht mehr voll belasten (im Beruf und beim Handball). Die Ärztin führte aus, die Schulterbeweglichkeit sei relativ frei bei Endschmerz und bei Elevation und Aussenrotation sei die Kraft vermindert und im Röntgenbefund zeigten sich keine ossären Läsionen. Sie hielt fest, eine weitere Beurteilung erfolge durch PD Dr. med. E.___ an der F.___.
3.4 Im Bericht der F.___ vom 23. Februar 2018 (Urk. 6/21) nannte PD Dr. E.___ die Diagnosen Labrum- und SLAP-Läsion Schulter rechts mit wahrscheinlich Bicepstendinopathie und geringgradiger Supraspinatusunter-flächenpartialruptur nach Unfall am 24. Mai 2015.
Der rechtsdominante Zimmermann sei beim Basketballspiel gestürzt mit Verletzung der rechten dominanten Schulter. Jetzt sei es schlimmer geworden. Er spiele Handball auf sehr hohem Niveau, was jetzt nicht mehr gehe. In Ruhe und nachts gehe es. Das Schlimmste sei das Werfen, dann habe er Schmerzen im vorderen Schulterbereich. Auch Heben würde Schmerzen auslösen. Bisher habe er keine Physiotherapie oder Cortisoninfiltration gehabt. Bei persistierenden Beschwerden sei die Möglichkeit der arthroskopischen Behandlung mit Behandlung einer allfälligen Labrumläsion und wahrscheinlich Bicepstenodese und eventuell Labrumrefixation mit guter Prognose diskutiert worden. Die Rotatorenmanschette würde wahrscheinlich nicht repariert werden müssen. Der postoperative Verlauf sei in der Regel langsam und ein Arbeitsausfall werde über mehrere Monate und der Handballausfall sechs Monate dauern.
3.5 Nach Vorlage des Falls zur versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, am 5. April 2018 (Urk. 6/19) aus, die Läsion des Labrum glenoidale sei am ehesten degenerativ bedingt. Der Beschwerdeführer habe intensiv und auf hohem Niveau Handball gespielt. Es sei bekannt, dass Wurfsportarten zu einem deutlich beschleunigten Verschleiss des Schultergelenkes und hier insbesondere des Labrum glenoidale führten. Zudem sei das Labrum glenoidale anterior so 'faserig' ausgerissen, dass dies kaum auf ein einzelnes Trauma, sondern mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit auf repetitive Mikrotraumata zurückzuführen sei. Somit bestehe keine überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen den aktuell beklagten Beschwerden und dem 2015 gemeldeten Unfall. Eine Teilkausalität könne nicht ausgeschlossen werden, diese sei aber auch bei Weitem nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.6 Im Operationsbericht vom 6. April 2018 (Urk. 6/30) führte PD Dr. E.___ aus, beim Eingehen dorsal ins Gelenk zeige sich der Glenoid überall intakt. Das Labrum postero-inferior sei ausgefranst und abgelöst, das Labrum antero-inferiore normal und das antero-superiore Labrum ausgefranst. Die SLAP-Läsion Typ l zeige sich wenig ausgeprägt, ohne entzündliche Veränderungen und werde als nicht pathologisch beurteilt. Die Bicepssehne sei überall normal und die Subscapularis und die Teres minor intakt. Es zeige sich eine Supraspinatus-unterflächenpartialruptur posterior. Dies werde debridiert, wobei 25 % der Sehnendicke betroffen seien. Der Rest sei intakt und werde belassen. Beim Umschwenken der Optik nach anterior werde die dorso-inferiore Labrumläsion sichtbar. Sie werde debridiert und refixiert.
Im Austrittsbericht vom 9. April 2018 (Urk. 6/31) wies PD Dr. E.___ auf einen komplikationslosen operativen und postoperativen Verlauf hin. Die Wundverhältnisse seien reizlos und trocken und physiotherapeutisch habe der Beschwerdeführer problemlos mobilisiert werden können und bei subjektivem Wohlbefinden sowie komplikationslosem Verlauf sei er am 8. April 2018 nach Hause entlassen worden.
3.7 In seiner Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2018 (Urk. 6/33) führte Dr. A.___ aus, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 24. Mai 2015 beim Sport auf die rechte Schulter gestürzt. In den am darauffolgenden Tag angefertigten Röntgenaufnahmen habe sich eine nicht verheilte, aber eindeutig alte Fraktur des anterolateralen Anteiles der Costa I dextra gezeigt. Frische Läsionen seien in den Aufnahmen weder direkt noch indirekt nachzuweisen. In der drei Tage nach dem angeblichen Sturz durchgeführten Sonografie habe ein Gelenkerguss ausgeschlossen werden können. Das Fehlen eines Gelenkergusses drei Tage nach Trauma schliesse zwar eine relevante intraartikuläre Läsion nicht mit absoluter Sicherheit aus, sei aber ein negativer Hinweis darauf. Am 22. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer einen Rückfall geltend gemacht und am 23. Januar 2018 sei ein MR-Arthrogramm der rechten Schulter angefertigt worden. In diesem zeige sich eine alte Läsion des anterioren Abschnittes des Labrum glenoidale mit unregelmässiger Ablösung desselben. Zudem seien chronische Insertionstendinopathien des Musculus supraspinatus mit Oberflächenunregelmässigkeiten der Sehne als Hinweise auf zahlreiche kleine Einrisse zur Darstellung gelangt. Am 22. Februar 2018 habe dann eine Konsultation bei PD Dr. E.___ stattgefunden, welcher am 6. April 2018 aufgrund der Läsion des Labrum glenoidale, der Tendinopathie des Musculus supraspinatus mit den kleinen Einrissen der Sehne und einer radiologisch nicht nachweisbaren, seines Erachtens aber vorhandenen Tendopathie des Caput longum musculi bicipitis brachii den Beschwerdeführer operiert habe. Im Operationsbericht werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 24. Mai 2015 persistierend Schmerzen unter anderem beim Werfen habe. Diese Darstellung widerspreche den Fakten. Denn der Beschwerdeführer, der auf hohem Niveau Handball spiele, habe 2015 - 2017 in der ersten Mannschaft des G.___, nämlich während der Handball-Saison 2015/16 gut acht Spieleinsätze gehabt und dabei 28 Tore schiessen können. In der Saison 2016/17 bei gar 13 Spieleinsätzen sei er mit 99 geschossenen Toren häufig mit Abstand bester Torschütze seiner Mannschaft gewesen.
Unabhängig davon sei seit Jahren bekannt, dass Sportler, die intensiv Wurfsportarten wie zum Beispiel Handball treiben, auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit starke Veränderungen am Schultergelenk entwickelten, die besonders häufig den anterioren Anteil des Labrum glenoidale beträfen. Tendinopathien der Rotatorenmanschette seien bei diesen Sportlern auch sehr weit verbreitet. Betrachte man den Beschwerdeverlauf, der absolut nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses passe, und berücksichtige man, dass der Beschwerdeführer auf sehr hohem Niveau eine Sportart betreibe, die zu einer deutlich beschleunigten Degeneration des Schultergelenkes führe, sei klar, dass sämtliche Beschwerden, die über diejenigen einer einfachen Kontusion der Schulter ausgehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Degeneration und nicht eine beim Sturz vom 24. Mai 2015 erlittene Läsion zurückzuführen seien. Diese Hypothese passe auch zum MR-tomografischen Befund, sowohl bezüglich Lokalisation als auch Morphologie.
3.8 Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 18. Juli 2018 (Urk. 6/38) hielt PD Dr. E.___ einen positiven Verlauf fest. Als Zimmermann sei ab 23. Juli 2018 mit 40%iger Arbeitsfähigkeit (halbtags, bei reduzierter Belastung) während zwei Monaten zu beginnen und danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung abgelehnt, was aus seiner Sicht nicht verständlich und nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2015 einen Sturz beim Basketballspielen erlitten und es sei zur Schulterverletzung und schliesslich zur operativen Behandlung gekommen. Sämtliche Kriterien des Unfalles seien vollumfänglich gegeben und die angegebenen Beschwerden und die Befunde seien seines Erachtens mit Sicherheit Unfallfolge.
4.
4.1 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Vorliegend ergeben die medizinischen Unterlagen in Bezug auf die rechte Schulter, dass aufgrund der Bildgebung am Unfallfolgetag vom 25. Mai 2015 zwar mehrere haardünne Linien in Humerus und Scapula zur Darstellung gelangten, Frakturen aber als klinisch sehr unwahrscheinlich bezeichnet, weitgehend ausgeschlossen werden konnten. Dementsprechend wurde auch nur eine Schulterkontusion diagnostiziert und lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Mai 2015 attestiert (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Ebenso ergaben die Ultraschalluntersuchungen des Schultergelenks drei Tage nach dem Unfall keine Hinweise auf eine Verletzung im Bereich der Rotatorenmanschette und zeigten auch keinen Gelenkerguss (E. 3.1.3). Aktenkundig ist auch, dass der Arbeitgeber am 27. Juli 2015 bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer bereits nach eineinhalb Wochen die Arbeit (als Zimmermann) wieder vollumfänglich aufgenommen hatte und dieser im weiteren Verlauf den Militärdienst absolvierte (Urk. 6/6). Im Weiteren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer nebenbei in der Handball-Saison 2015/16 und auch in der Saison 2016/17 erfolgreiche Spieleinsätze in der ersten Mannschaft des G.___ absolvierte und oft bester Torschütze seiner Mannschaft war (vgl. E. 3.7 und Urk. 1 unten).
In Bezug auf die strittige Unfallkausalität der behandlungsbedürftigen Labrum- und SLAP-Läsion an der rechten Schulter ist festzustellen, dass diese erstmals in der Bildgebung mittels MR- und Röntgen-Arthrographie vom 23. Januar 2018 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis zur Darstellung gelangten. Überdies sprach der zuständige Radiologe von chronischen Läsionen am Labrum und deutlichen degenerativen Veränderungen am Supraspinatus (E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht mit Bezugnahme auf den Bericht seines Operateurs PD Dr. E.___ vom 18. Juli 2018, wonach sämtliche Kriterien des Unfalles vollumfänglich gegeben seien (vgl. E. 3.8 hiervor), geltend, dass er erst seit dem Unfallereignis vom 24. Mai 2015 Schmerzen an der rechten Schulter habe, die ihn bei seiner Arbeit als Zimmermann und bei seiner sportlichen Tätigkeit im Handballclub, wie auch bei normalen Haushaltstätigkeiten einschränkten. Bestätigte Arbeitsunfähigkeiten liegen aber weder von Arbeitgeber- noch von ärztlicher Seite vor und selbst im Bericht von PD Dr. E.___ vom 23. Februar 2018 wurde darauf hingewiesen, dass bisher weder Physiotherapie noch eine Cortisoninfiltration durchgeführt worden seien (E. 3.4). Die Beschwerden haben damit zumindest zwischen Ende Mai 2015 und Januar 2018 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit und aufgrund der Aktenlage bereits seit Mitte Juni 2015 auch nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die bei Beschwerdepersistenz empfohlenen MRT wurde sodann erst im Januar 2018 durchgeführt.
4.3 Die Ausführungen von Dr. A.___, wonach die am 25. Mai 2015 angefertigten Röntgenaufnahmen keine frischen Läsionen ausweisen und die Sonografie einen Gelenkerguss ausschliesst, stimmen mit der medizinischen Aktenlage überein. Begründet ist auch, dass die Oberflächenunregelmässigkeiten der Sehne, die in Form zahlreicher kleiner Einrisse zur Darstellung gelangten, nicht auf ein isoliertes einmaliges Ereignis schliessen lassen. Mit Blick auf die auf hohem Niveau betriebene Wurfsportart als Handballer ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei solch hohen und regelmässigen Belastungen es auch ohne Unfälle im Laufe der Zeit zu starken Verschleisserscheinungen des Schultergelenkes kommt. Damit vermag auch die Einschätzung von Dr. A.___, wonach insgesamt der Beschwerdeverlauf nicht zu einer akut aufgetretenen Läsion des Labrum glenoidale dieses Ausmasses passt, zu überzeugen (zum Beweiswert versicherungsinterner medizinischer Stellungnahme vgl. 1.4 hiervor).
Die beim Unfall am 24. Mai 2015 erlittene Schulterkontusion hat damit wohl zu vorübergehenden Beschwerden geführt, kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die von PD Dr. E.___ diagnostizierte, Labrum- und SLAP-Läsion an der rechten Schulter gelten. Daran vermag auch die von PD Dr. E.___ und vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass die Schmerzen erst nach dem Unfall vom 24. Mai 2015 aufgetreten seien, nichts zu ändern. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3).
5. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Mai 2015 und den erstmals in der Bildgebung mittels MR- und Röntgen-Arthrographie vom 23. Januar 2018 gesehenen Labrum- und SLAP-Läsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wofür der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislast zu tragen hat (E. 1.3 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht demgemäss zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef