Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00062
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 16. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2006 bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. August 2018 liess er der Suva mitteilen, dass er am 23. Juni 2018 beim Start an einer Wasserskianlage nach vorne gefallen sei, dabei einen starken Zug in den Schultergelenken verspürt habe und seither andauernde Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestünden (Urk. 6/1). Der am 12. Juli 2018 konsultierte erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte als Diagnose persistierende Schulterbeschwerden links nach Sturz am 23. Juni 2018 (Urk. 6/7).
Am 10. Oktober 2018 kündigte die Suva an, dass sie Leistungen ablehne (Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Juni 2018, da die Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 6/23). Die vom Versicherten dagegen am 5. November vorsorglich erhobene und am 28. Dezember 2018 begründete Einsprache (Urk. 6/25 und Urk. 6/35) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sei aufzuheben und die gesetzlichen Versicherungsleistungen insbesondere die Heilbehandlungen sowie allenfalls weitere Leistungen seien zu erbringen. Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 23. Juni 2018 zugetragen, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten unfallähnlichen Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5) damit, dass der Beschwerdeführer laut Schadenmeldung vom 15. August 2018 am Tag des Schadensfalls eine Wasserskiliftanlage benutzt und beim Start einen starken Zug im Schultergelenk verspürt habe. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liege dabei nicht vor, da das Seil festgehalten worden sei, welches zur Fortbewegung bei der selbigen Sportart gedient habe. Ob der Beschwerdeführer das Seil noch loslassen konnte oder nicht, spiele keine Rolle, da er aufgrund der Dynamik beim Start den Zug verspürt habe. Diese Kraft, welche durch das Anspannen des Seils durch den Zug eines Motorbootes oder eines Wasserskilifts entstehe, sei somit für das Ereignis verantwortlich gewesen. Dabei handle es sich nicht um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf, da dieser Prozess als dem Wasserskifahren inhärent zu bezeichnen sei. Ein nicht ideales Verlaufen einer Übung vermöge auch nicht ohne Weiteres ein Unfallereignis zu begründen, sondern es müsse im Verlauf bezüglich der Gesamtheit der Personen, die die Sportart ausführten, der Ablauf als ungewöhnlich erscheinen. Vorliegend werde aber die Fortbewegung erst durch das Herbeiführen der Spannung auf dem Seil ermöglicht. Der Vorgang könne damit nicht nur als üblich bezeichnet werden, sondern sei für diese Sportart geradezu notwendig, wobei der Beschwerdeführer auch mit diesem Zug habe rechnen müssen. Daran vermöge auch der vorgebrachte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2011 nichts zu ändern, basiere doch dieser auf einem anders gelagerten Sachverhalt.
Im Weiteren stellten auch die in den Berichten vom 20. August 2018 diagnostizierten persistierenden Schulterschmerzen links sowie das im Bericht vom 19. September 2018 festgehaltene beidseitige Überlastungssyndrom der Schultern und ebenfalls das beidseitige Schulter-Arm-Syndrom wie auch die in der Sonographie an beiden Schultergelenken erkannte Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne herum keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG dar. Das gleiche gelte für die im Bericht vom 12. Dezember 2018 festgehaltene Diagnose eines Status nach Extensionstrauma beider Schultern Ende Juni 2018 mit posttraumatischem subacromialen Impingement sowie der zusätzliche Verdacht auf symptomatische lange Bicepssehnen/SLAP-Läsionen (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 23. Juni 2018 versucht an einer Liftanlage Wasserski zu fahren. Dabei sei der Start ruckartig verlaufen und er sei wenige Meter nach dem Start vornüber gestürzt und auf dem Wasser aufgeschlagen, während die Liftanlage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe. In der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspürt und vor diesem Ereignis habe er keinerlei Schulterbeschwerden gehabt.
Der Wasserskistart sei keinesfalls planmässig erfolgt und durch den ruckartigen Start sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, den Bügel rechtzeitig loszulassen, um den unkontrollierten Sturz zu vermeiden. Weshalb dieser Wasserskiunfall nicht mit demjenigen in der Einsprache vom 28. Dezember 2018 erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vergleichbar sein soll, erschliesse sich ihm nicht, sei doch der einzige andere «Umstand», dass er nicht aus dem Wasser, sondern an der Wasserskianlage gestartet sei.
3.
3.1 Dr. Z.___ hielt anlässlich seiner Erstbehandlung vom 12. Juli 2018 im Bericht vom 20. August 2018 (Urk. 6/7) fest, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er seit einem Sturz beim Wasserskifahren am 23. Juni 2018 Schulterbeschwerden links mehr als rechts. Es bestehe eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk links. Der Schulter- und Nackengriff sei intakt und es bestünden keine Krepitation und Schwellung und gemäss Röntgenbefund keine Fraktur. Als Diagnose nannte der Arzt persistierende Schulterbeschwerden links nach Sturz vom 23. Juni 2018. Es wurde eine konservative Therapie und Analgesie in Reserve vorgeschlagen. Der Arzt verneinte eine Arbeitsunfähigkeit und hielt den Behandlungsabschluss vom 20. Juli 2018 fest.
3.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. August 2018 (Urk. 6/1 Beiblatt Sachverhalt) sei der Beschwerdeführer beim Start an einer Wasserskiliftanlage unglücklich gestartet und nach vorne gefallen, dabei habe er einen starken Zug in den Schultergelenken gespürt und die Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen hätten weiterhin angedauert. Es wurde als von Verletzungen betroffener Körperteil eine noch nicht (näher) bekannte Schädigung an der Schulter links und rechts angegeben (Ziff. 9).
3.3 Am 30. August 2018 (Urk. 6/8) führte der Beschwerdeführer im Fragebogen zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, beim Versuch Wasserski zu fahren, sei er beim Anfahren unachtsam und abgelenkt gewesen. Da habe es ihn vorneüber gezogen und die Schultern hätten geschmerzt (Ziff. 1). Die Schmerzen hätten sich sofort bemerkbar gemacht, er habe aber erst an Muskelkater gedacht (Ziff. 4). Der erste Arztbesuch sei am 12. Juli 2018 erfolgt und vom Arzt sei ihm Analgesie (Ecofenac 50 mg) verschrieben worden (Ziff. 5 und Ziff. 6).
3.4 Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 19. September 2018 (Urk. 6/14) ein Überlastungssyndrom der Schulter beidseits und ein Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Die Sonographie beider Schultergelenke habe eine Flüssigkeitsansammlung um die lange Bizepssehne herum gezeigt. Der Schürzen-Nacken-Griff sei möglich, jedoch bei der seitlichen Anhebung des Oberarms um 90° gebe der Beschwerdeführer Schmerzen an. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Befund. Es sei Physiotherapie und Medikation zur Schmerztherapie verordnet worden.
3.5 Zur Frage nach dem Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG führte der Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 28. September 2018 (Urk. 6/17) aus, die Frage sei mit nein zu beantworten. Nach dem Sonographiebefund handle es sich um eine bilaterale Tendinitis der LBS (lange Bizepssehne) ohne Rupturzeichen.
3.6 Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der D.___, wies auf die Konsultation des Beschwerdeführers nach Selbstzuweisung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/33) hin. Unter Diagnosen nannte der Arzt einen Status nach Extensionstrauma der Schultern beidseits Ende Juni 2018 mit posttraumatischem subacromialen Impingement sowie zusätzlich einen Verdacht auf symptomatische lange Bicepssehne/SLAP-Läsion beidseits bei Status nach Steroidinfiltration Schulter rechts (unklare Lokalisation) extern Mitte/Ende November 2018.
Der Beschwerdeführer sei Ende Juni 2018 Wasserski an einer Liftanlage gefahren, wobei es bei einem missglückten Start zu einem starken Zug beider Schultern nach ventral und cranial gekommen sei. Vor diesem Ereignis hätten keinerlei Schulterbeschwerden bestanden. In der Folgezeit seien vor allem Überkopfbewegungen sowie das Liegen auf der jeweiligen Schulter schmerzhaft gewesen. Klimmzüge und Liegestützen seien seither nicht mehr möglich. Im Verlauf seien Abklärungen in der Hausarztpraxis inklusive ein Arthro-MRI der rechten Schulter getätigt worden. Insgesamt seien die Beschwerden regredient und hätten noch ca. 70 % betragen. Mitte/Ende November 2018 sei eine Steroidinfiltration in den Bereich der rechten Schulter erfolgt, wobei die exakte Lokalisation nicht bekannt sei. Durch diese Massnahme habe eine weitere leichte Beschwerdereduktion erreicht werden können. Vor der Infiltration sei auch Physiotherapie von vier Sitzungen pro Schulter durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, in einer Bürotätigkeit mit vielen Autofahrten erwerbstätig und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
Bildgebend (Röntgen Schulter beidseits ap AR/IR, axial vom 12. Dezember 2018) zeige sich eine erhaltene glenohumerale Gelenkspalte und jeweils ein zentriertes Gelenk. Ossäre degenerative Veränderungen seien keine nachweisbar. In der dynamischen Ultraschalluntersuchung der Schultern beidseits vom 12. Dezember 2018 zeige sich an der rechten Schulter eine intakte Rotatorenmanschette. Die Bicepssehne sei im Sulcus und wie auch das AC-Gelenk unauffällig und es bestehe kein gleno-humeraler Erguss. Ebenso zeige die linke Schulter eine intakte Rotatorenmanschette, eine unauffällige Bicepssehne im Sulcus und ein unauffälliges AC-Gelenk. Es bestünden auch keine Bursitis und kein gleno-humeraler Erguss. Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 9. November 2018 zeige einen Acromion Typ II nach Bigliani mit subacromialem Impingement und leichter Bursitis subacromialis. Es gelange eine bursaseitige Tendinopathie der Supraspinatussehne zur Darstellung. Eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette sei nicht nachweisbar. Fraglich sei jedoch eine SLAP-Läsion, während sich die übrige lange Bicepssehne als unauffällig darstelle und die Rotatorenmanschettenmuskulatur erhalten sei.
In der klinischen Untersuchung ergäben sich leicht positive Zeichen für ein subacromiales Impingement beidseits sowie für eine mögliche SLAP-Läsion beidseits. Aufgrund der bisher durchgeführten bildgebenden Diagnostik hätten erfreulicherweise keine höhergradigen Pathologien im Bereich beider Schultern festgestellt werden können und da die Beschwerden durch die bisherigen Therapiemassnahmen bereits regredient seien, sei vereinbart worden die konservative Therapie fortzuführen. Dazu sei eine Serie Physiotherapie zur Analgesie, Zentrierung und Kräftigung beider Schultern verordnet worden.
4.
4.1 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob sich am 23. Juni 2018 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, ergibt sich aus der Unfallmeldung und der Hergangsschilderung im Fragebogen, dass dem Beschwerdeführer beim Benutzen einer Wasserskiliftanlage am E.___ in F.___ Deutschland der Start respektive das Anfahren missglückt war. Dabei machte er geltend, dass er unachtsam und abgelenkt gewesen sei, es ihn nach vorne gezogen habe und ihn seither die Schultergelenke schmerzten (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor). In seiner Beschwerdeschrift gab er an, der Start sei ruckartig verlaufen und er sei wenige Meter nach dem Start vornüber gestürzt und auf dem Wasser aufgeschlagen, während die Liftanlage ihn etwas weitergezogen habe, bis er den Bügel losgelassen habe. In der Folge habe er ein Ziehen und Schmerzen in den Schultern verspürt (Urk. 1).
4.2 Beim Wasserskilift E.___ handelt es sich um eine im Jahr 2009 erbaute Anlage mit einem 670 Meter langen Liftseil, an dem man sich bei 30 Stundenkilometern im großen Kreis übers Wasser ziehen lassen und über Rampen springen kann. Gemäss Angaben des Betreibers sei dabei das Schwierige am Anfang die Kurven zu fahren, die aber auch den besonderen Reiz ausmachten. Weil die Runde vorbei sei, wenn man ins Wasser «plumpst». Das Material inklusive Schwimmweste werde gestellt, und Anfänger erhielten eine Einführung. Gestartet werde von einer Rampe aus.
4.3 Ausgehend vom Beschrieb des Beschwerdeführers zum Unfallhergang am Lift der Wasserskianlage ist davon auszugehen, dass ihm der Start missglückte nachdem sich das Zugseil gespannt hatte und er ruckartig nach vorne gezogen worden war, so dass er folglich auf dem Wasser stürzte und das Seil losliess. Ein solcher Vorfall kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Vielmehr ist mit Blick auf den Beschrieb der Wasserskianlage (vgl. E. 4.2 hiervor) festzustellen, dass die Bewegungsabläufe, Stehen auf der Rampe, Halten des Zugseils, Warten bis sich dieses spannt und auch die mehr oder weniger ruckartige Anfahrt ab der Rampe mit den Skiern zur Fortbewegung bei der entsprechenden Sportart notwendig ist. Etwas Progammwidriges ergibt sich auch aufgrund des Sturzes auf dem Wasser nach einem missglückten Start mit Loslassen des Zugseils nicht, ist doch das Stürzen auf Wasserskiern bei Anfängern und insbesondere beim Start und in den Kurven regelmässig der Fall und geradezu dieser Sportart immanent. Ein solcher Verlauf kann nicht als ungewollt bezeichnet werden und gehört zum üblichen Geschehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit. Weder ein mehr oder weniger heftiger Ruck beim Anfahren, noch ein nicht sofortiges Loslassen des unvermeidbar und notwendigerweise festzuhaltenden Griffs am Zugseil des Lifts überschreitet den Rahmen des Gewollten oder Üblichen dieser Sportart. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 12. Juli 2018 und damit mehr als sieben Wochen nach dem Ereignis (Urk. 6/7) festgestellten persistierenden Schulterbeschwerden im Rahmen des üblichen Verlaufs an der Wasserskiliftanlage entstanden sind. Allein der Umstand, dass sich die durchaus gewollte Belastung auf den Körper ungewöhnlich ausgewirkt und sich zu behandlungsbedürftigen Schmerzen entwickelt hat, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Insgesamt handelte es sich im vorliegenden Fall um einen üblichen Verlauf einer einem breiten Publikum zugänglichen sportlichen Aktivität an einem Badesee mit Wasserskilift, ohne dass ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen hinzugetreten wäre. Sodann liegt auch keine identische Fallkonstellation, wie im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2011 (Nr. 725 11 211 /314) vor. Denn dabei ging es um einen geübten Wasserskifahrer, welcher nach dem Start mit einem Monoski hinter einem Motorboot in die Gleitphase gelangte und aus der Gleitphase, vergleichbar mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, die Kontrolle über die eigene Fahrt verloren hatte, wobei es zum unkontrollierten Sturz gekommen ist (vgl. E. 5.5 des Urteils a.a.O.).
4.4 Nachdem beim vorliegenden Geschehensablauf nicht auf einen ungewöhnlichen Verlauf zu schliessen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu bejahen ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ keine Krepitation und Schwellung und im Röntgenbefund auch keine Fraktur im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden im Schulterbereich feststellen konnte (E. 3.1). Auch Dr. A.___ konnte im September 2018 an den Schultern lediglich ein Überlastungssyndrom sowie ein Schulter-Arm-Syndrom befunden (E. 3.4). Vor diesem Hintergrund wies der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. B.___ nachvollziehbar darauf hin, dass lediglich eine bilaterale Tendinitis der langen Bizepssehne ohne Rupturzeichen und keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (E. 3.5 hiervor). Nichts wesentlich Neues ergaben in diesem Zusammenhang auch die Untersuchungen durch Dr. C.___ im Dezember 2018 (E. 3.6). Das vom nämlichen Arzt diagnostizierte posttraumatische subacromiale Impingement entspricht einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks durch Irritation der Rotatorenmanschetten und der Bursa subacromialis unter dem Akromion; wobei diese aufgrund von Überbelastung, degenerativen Veränderungen oder auch posttraumatisch z.B. nach einer Fraktur des Tuberculum majus auftreten kann; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin/Boston 2014, S. 1005). Eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG stellt dies nicht dar zumal auch keine Frakturen festgestellt werden konnten. Die nicht gesicherte und lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführte symptomatische lange Bicepssehne/SLAP-Läsion ist einerseits rund sieben Monate nach dem Ereignis grundsätzlich nicht geeignet einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu diesem Ereignis herzustellen und eine «Läsion» lässt sich anderseits auch nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren. Festzuhalten bleibt, dass selbst ein partieller Sehnenriss nur dann für eine Leistungsübernahme ausreicht, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/215 vom 19. August 2015 E.2).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 23. Mai 2018 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef