Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00064


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Mutuel Assurances SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 26. Februar 2007 als Teamleader Customer Care bei der Y.___ und war bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgend: Mutuel) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. März 2017 einen Fahrradunfall erlitt (Urk. 8/1).

    Die medizinische Erstversorgung fand bei «Z.___» statt; Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, diagnostizierte eine Schulterprellung rechts (Urk. 8/2). Am 14. Juni 2017 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, radiologisch untersucht (Arthro-MRI der rechten Schulter; Urk. 8/3). Am 9. November 2017 reichte Dr. A.___ einen Bericht zu den Akten (Urk. 8/5).

1.2    Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 8/6) stellte die Mutuel die Versicherungsleistungen per 30. September 2017 ein mit der Begründung, dass ihr (namentlich nicht genannter) beratender Arzt zum Schluss gekommen sei, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 26. März 2017 an einem Vorzustand gelitten und dass der Unfall den unfallfremden Vorzustand lediglich vorübergehend verschlimmert habe. Seit dem 30. September 2017 bestehe zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang mehr.

    Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/7 und Urk. 8/10) wies die Mutuel, nachdem sie am 7. Mai 2018 einen Kurzbericht und am 5. Januar 2019 eine medizinische Beurteilung bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ veranlasst hatte (vgl. Urk. 8/8 und Urk. 8/12), mit Entscheid vom 5. Februar 2018 (richtig wohl: 2019 [Urk. 2 = Urk. 8/13]) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 26. März 2017 über den 30. September 2017 hinaus zu erbringen,

    unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Mutuel schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass sich ihr beratender Arzt, Dr. C.___, intensiv mit den Akten befasst habe. Er habe sich insbesondere auch mit den Eingaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In der Folge habe Dr. C.___ schlüssige Stellungnahmen verfasst. In seiner ergänzenden medizinischen Beurteilung vom 5. Januar 2019, die anlässlich der Einsprache eingeholt worden sei, halte Dr. C.___ fest, dass gemäss MRI-Befund vom 14. Juni 2017 eine leichte Signalirregularität der Supraspinatussehne mit Verdacht nach Kontusion oder eine leichte Tendinitis mit leichter AC-Gelenksarthrose vorliege. Der Beschwerdeführer habe an einer leichten AC-Gelenksarthrose gelitten, welche zwar vor dem Ereignis stumm gewesen sein könne, jedoch nunmehr im Vordergrund stehe. Der Unfall stelle sinngemäss keine Ursache für die AC-Arthrose dar; diese sei durch den Unfall lediglich aktiviert und vorübergehend verschlimmert worden. Dementsprechend könne weder eine organische noch eine strukturelle Schädigung, welche durch den Unfall gesetzt worden wäre, nachgewiesen werden. Der Status quo sine gelte demnach nach vier bis sechs Monaten als eingetreten (B. 7).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest (Urk. 7). Sie bekräftigte, dass laut Dr. C.___ der erlittene Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung verursacht habe. Es habe sich um eine vorübergehende Schädigung gehandelt; der Status quo sei nach vier bis sechs Monaten erreicht worden (D. 8-9). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Dr. C.___ seine Einschätzung, dass unfallbedingte Schulterbeschwerden ohne unfallbedingte organische oder strukturelle Schädigungen nach vier bis sechs Monaten abheilten, weder auf die medizinische Lehre gestützt noch begründet habe, werde zurückgewiesen. Dr. C.___ habe dies «in seiner Stellungnahme vom 28. März 2019 (Beleg Nr. 14, Punkt 4) eindeutig» belegt. Dr. C.___ habe auch im weiteren Verlauf des Verfahrens daran festgehalten (D. 18-20).

2.2Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), es sei unbestritten, dass die behandlungsbedürftigen Beschwerden an der rechten Schulter durch den Unfall vom 26. März 2017 verursacht worden seien (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe - entgegen ihren Behauptungen - den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen nicht erbracht. Die Arztberichte des beratenden Arztes Dr. C.___ seien dafür nicht ausreichend. Dr. C.___ stütze sich bloss auf Vermutungen; er nehme an, dass die fortbestehenden, behandlungsbedürftigen Schulterbeschwerden wahrscheinlich durch eine vor dem Unfall stumme und somit aktivierte AC-Gelenksarthrose verursacht würden. Auch seine These, dass keine organische oder strukturelle Schädigung vorliege, sei durch nichts belegt. Im Gegenteil übersehe er, dass die Arthro-MRI-Untersuchung vom 16. Juni 2017 auch eine Signalirregularität der Supraspinatussehne ergeben habe. Bezeichnenderweise könne sich der Versicherungsarzt Dr. C.___ für die These, wonach unfallbedingte Schulterbeschwerden ohne unfallbedingte organische oder strukturelle Schädigung nach vier bis sechs Monaten restlos abheilten, weder auf eine herrschende medizinische Lehre stützen, noch könne er seine Behauptung begründen oder belegen. Er stelle bloss eine These auf. Im Gegensatz zu Dr. C.___ habe der behandelnde Arzt, Dr. A.___, das Erreichen des Status quo sine per 30. September 2017 nicht bestätigen können. Er habe am 7. Juni 2018 genau das Gegenteil bescheinigte, nämlich dass die weiterhin bestehenden Schulterbeschwerden unfallbedingt seien. Es erweise sich somit, dass die Leistungseinstellung per 30. September 2017 willkürlich erfolgt sei, weil der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen - schon gar nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - klarerweise nicht erbracht worden sei
(S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2017 eingestellt hat, weil zwischen den danach noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 26. März 2017 kein Kausalzusammenhang (mehr) besteht.


3.

3.1    Die Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 14. Juni 2017 (Urk. 8/3) veranlasste Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, zur Abgabe folgender Beurteilung: «Leichte Signalirregularitäten der Supraspinatussehne, DD nach Kontusion oder leichte Tendinitis. Kein Nachweis allfälliger Rupturen der Rotatorenmanschette. Leichte AC-Gelenksarthrose. Ansonsten normales MRI der rechten Schulter.»

3.2    Dr. A.___ diagnostizierte am 20. Juni 2017 eine Schulterprellung rechts. Dafür sei der Unfall vom 26. März 2017 ursächlich. Die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, welches die Gründe für eine frühere Arbeitsunfähigkeit gewesen seien (vom 9. Juni 2017 bis 16. Juni 2017), beantwortete Dr. A.___ dahingehend, dass es sich um eine Erkältung gehandelt habe (Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 8/5).

3.3    Nach Erlass der Verfügung vom 10. April 2018 und erfolgter Einsprache des Beschwerdeführers fügte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, seinen ersten Bericht am 7. Mai 2018 (Urk. 8/8) zu den Akten: Die Kausalität zwischen dem Unfall des 26. März 2017 und den post-traumatischen Beschwerden an der linken (richtig wohl eher: an der rechten) Schulter könne nach drei bis vier Monaten als möglich bezeichnet werden.

3.4    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 8/10/4) eine Schulterprellung rechts. Er bestätigte, dass im Unfallzeitpunkt kein krankhafter Vorzustand an der Schulter bestanden habe. Er bejahte die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Schulterprellung. Die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei auch noch nach sechs Monaten «sicher» gegeben. Ein Status quo könne nicht bestimmt werden; es bedürfe dazu einer weiteren Untersuchung.

3.5    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 5. Januar 2019 (Urk. 8/12) aus, dass gemäss MRI-Untersuchung keine organische oder strukturelle Schädigung vorliege und in dieser Situation der Status quo sine nach vier bis sechs Monaten erreicht werde. Die festgestellten Befunde seien möglicherweise auf den Unfall des 26. März 2017 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe eine leichte AC-Gelenksarthrose, die möglicherweise vor dem Unfall stumm gewesen sei, aber die wahrscheinlich jetzt im Vordergrund der Symptome stehe. Der Unfall habe eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht.

3.6    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. C.___ nach, datierend vom 28. März 2019 (Urk. 8/14): Dr. C.___ berichtete darin, dass der Beschwerdeführer Beschwerden an der linken Schulter gemeldet habe. Die AC-Gelenksarthrose könne als altersentsprechend bewertet werden. Die nach radiologischer Untersuchung gestellte Diagnose einer Tendinitis mit der Differentialdiagnose «post-traumatisch oder nicht» deute eher auf eine Abnützung hin: Eine Tendinitis sei mehrheitlich nicht traumatisch und entwickle sich wegen einer normalen Abnutzung. Sie sei oft beschwerdefrei. Um die andauernden Beschwerden zu erklären, hätte sich der Aufprall direkt auf die Schulter auswirken sollen, was eine Ruptur der Sehne oder ein «bone bruise» des Humeruskopfes hätte bewirken sollen. In der Folge handle es sich um eine leichte bis moderate Kontusion, die nach vier bis sechs Monaten abgeklungen sein sollte. Wäre der Begriff des Unfalls nicht akzeptiert, so würde diese Diagnose nicht auf der Liste 6.2 des UVG liegen. Der Unfall des 14. Juni 2017 (richtig: des 26. März 2017) habe keine richtunggebende Verschlimmerung verursacht, sondern lediglich eine vorübergehende Schädigung. Der Beschwerdeführer leide unter einer Entzündung («Tendinitis heisst Entzündung»). Eine Zerrung hätte man in der Arthro-MRI-Untersuchung sehen können. Für eine vorübergehende, in diesem Fall leichte Schädigung werde allgemein angenommen, dass ein Status quo nach vier bis sechs Monaten bestimmt werden könne. Laut der ärztlichen Literatur dauere die Behandlung einer Sehnenentzündung der Schulter zwischen einigen Wochen und einigen Monaten. Es sei eindeutig anzunehmen, dass die andauernden Beschwerden mehr im kausalen Verhältnis mit der AC-Gelenksarthrose und mit der Verschmälerung des Subakromialraumes stünden als mit den Folgen des Aufpralls vom 14. Juni 2017 (richtig: vom 26. März 2017).


4.

4.1    Die streitentscheidende Frage lautet - wie bereits ausgeführt -, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2017 eingestellt hat, weil zwischen den danach noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 26. März 2017 kein Kausalzusammenhang (mehr) besteht. Bei der Frage nach dem Bestehen oder nach dem Fortfall der natürlichen Kausalität handelt es sich um eine genuin medizinische Frage. Ein Blick in die oben wiedergegebenen medizinischen Akten genügt, um zu sehen, dass die Aktenlage im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um einen materiellen Entscheid zu fällen.

    In E. 1.4 wurden die massgeblichen Anforderungen an Arztberichte, welche die höchstrichterliche Praxis formuliert hat, wiedergegeben. Ein Bericht mit Beweiswert muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sein. Die Schlussfolgerungen in der Expertise müssen begründet sein.

    Die Berichte von Dr. C.___ erfüllen diese Anforderungen nicht. Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer nie untersucht. Aus seinen Berichten geht nicht einmal hervor, ob er tatsächlich mit Sicherheit weiss, welche Schulter verletzt wurde (die rechte oder die linke). Klinische Befunde hat Dr. C.___ nicht erhoben. Die ersten Berichte von Dr. C.___ sind eigentliche Kurzberichte (vgl. E. 3.3 und 3.5); Begründungen für seine Folgerung, dass nach drei bis vier oder sechs Monaten der Kausalzusammenhang weggefallen sei, lassen sich diesen Kurzberichten nicht entnehmen. Dr. C.___ stellt vielmehr apodiktisch fest, dass das erfahrungsgemäss so sei. Das genügt den Anforderungen der Gerichtspraxis nicht. Aber auch sein Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 8/14; vgl. E. 3.6) vermag nicht zu überzeugen. Soweit sich Dr. C.___ auf die «ärztliche Literatur» beruft, bleibt er jede Quellenangabe schuldig, was allgemeinen wissenschaftlichen Massstäben nicht gerecht wird. Dr. C.___ kommt zum Schluss, dass die andauernden Beschwerden «mehr im kausalen Verhältnis» mit der AC-Gelenksarthrose und mit der Verschmälerung des Subakromialraumes stehen würden als mit dem erlittenen Unfall. Nicht einmal Dr. C.___ schliesst also eine Unfallkausalität aus, sondern hält vielmehr eine unfallfremde Genese lediglich für wahrscheinlicher.

    Solche Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen sind im Bereich der Unfallversicherung nicht zu vermeiden, sondern oftmals notwendig und demzufolge grundsätzlich auch zulässig. Allerdings müssen derartige Einschätzungen am Ende eines medizinischen Abklärungsprozesses stehen. Vorliegend sind aber von der Beschwerdegegnerin fast gar keine medizinischen Abklärungen veranlasst worden. Es ist jedoch nicht der Sinn von Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen, medizinische Abklärungen zu ersetzen. Hinzu kommt, dass vorliegend die medizinische Situation nicht so eindeutig ist, wie es Dr. C.___ darzustellen versucht; immerhin ist der behandelnde Arzt Dr. A.___ anderer Ansicht (vgl. E. 3.4). Bei aller praxisgemäss gebotenen Zurückhaltung gegenüber Beurteilungen von behandelnden Ärzten sind deren Berichte dennoch nicht gänzlich irrelevant, wenn auch die vorliegenden – wenig ausführlichen – Berichte von A.___ für sich genommen ebenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs bilden.

    Im Übrigen kann ausdrücklich offenbleiben, ob Dr. C.___ stets mit der notwendigen Objektivität und Neutralität gehandelt hat. In seinem Mail vom 5. April 2019 (Urk. 8/15) an die Beschwerdegegnerin spricht er immerhin davon, dass man «das Problem in einer anderen Weise» angehen sollte und dass «man keine Literatur finden» werde. Trotzdem berief er sich - wie ausgeführt - auf die «ärztliche Literatur». Das bedarf keiner weiteren Erörterungen; es spricht für sich. Im Übrigen ist Dr. C.___ durchaus zuzustimmen, wenn er in seinem Mail vom 5. April 2019 (Urk. 8/15) sinngemäss ausführt, dass jeder Einzelfall konkret beurteilt werden müsste (auch bei «8 Milliarden Individuen»). Daraus ist allerdings zu folgern, dass auch im Falle des Beschwerdeführers eine korrekte medizinische Abklärung durchzuführen ist.

4.2    Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 (richtig: 5. Februar 2019) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese (weitere) medizinische Abklärungen vornehme und hernach neu über ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober 2017 verfüge. Angesichts der Umstände erscheint es dringend angezeigt, mit der Begutachtung versicherungsunabhängige Personen zu betrauen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung im genannten Betrag zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 (richtig: 5. Februar 2019) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese (weitere) medizinische Abklärungen vornehme und hernach neu über ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober 2017 verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Mutuel Assurances SA

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker