Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ AG als Weinhändler und Gastronom angestellt und in dieser Funktion bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 27. Dezember 2017 machte er geltend, er habe am 21. Dezember 2017 eine 6 Liter Imperial-Weinflasche (zirka 10 kg) mit der rechten Hand am Flaschenhals oben gehalten und aus dem Karton hochgezogen und ausgeladen. Dabei sei die Flasche zwischen anderen Kartons beim Abwenden kurz steckengeblieben und er habe sich verdreht. Daraufhin habe er ein kurzes, fast gleichzeitig ertönendes doppeltes Krachen in der rechten Schulter vorne gehört verbunden mit einem stechenden Schmerz von vorne bis hinten ins Schulterblatt (Urk. 7/1 Ziff. 6).

    Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 anerkannte die Swica ihre Leistungspflicht, stellte aber gleichzeitig fest, der Status quo sine sei eine Woche nach dem Ereignis erreicht, weshalb ab 28. Dezember 2017 kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 7/12). An der Leistungseinstellung hielt die Swica mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/26) wies die Swica mit Entscheid vom 6. Februar 2019 ab (Urk. 7/33 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, die Unfallversicherungsleistungen weiterhin zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

1.3    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), vorliegend sei weder der Unfallbegriff erfüllt (S. 4 f. Ziff. 3.3) noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Zwar sei aufgrund der diagnostizierten Supraspinatussehnenruptur eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG gegeben, gemäss dem beratenden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sei aber die vorliegende Schädigung im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen (S. 5 Ziff. 3.4).

    Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 6).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. Z.___ habe sich auf einen falschen MRI-Bericht abgestützt. Hingegen habe Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihre Beurteilung, weshalb die Ruptur auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei, wissenschaftlich und anhand ihrer intraoperativ gewonnenen Erkenntnisse begründet (S. 5 Ziff. 5). Der Beschwerdegegnerin sei der Beweis, dass es sich bei der vorliegenden Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich um Degeneration handle, nicht gelungen. Daher habe sie weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Ziff. 6).

2.3    Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2).

    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 28. Dezember 2017 einstellte infolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.


3.    

3.1    Am 29. Dezember 2017 wurde ein Arthro-MRI des rechten Schultergelenkes des Beschwerdeführers durchgeführt (Urk. 7/4). Aufgrund des bildgebenden Befundes wurde folgende Beurteilung abgegeben:

- traumatisierte AC-Gelenkarthrose mit deutlich intraartikulärer Ergussbildung

- leichte Bursitis subacromialis

- grössere footprint-Läsion der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuberculum majus

- Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall

    Der Radiologe merkte ausserdem an, der Abriss der Supraspinatussehne respektive die footprint-Läsion sei relativ ausgedehnt, so dass möglicherweise eine konservative Therapie nicht zum Erfolg führen werde. Es werde die Vorstellung bei einem Schulter-Orthopäden empfohlen.

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, C.___ AG, diagnostizierte im Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/5) eine ausgeprägte Supraspinatusläsion (Ziff. 5) bei Status nach vorübergehenden Schulterschmerzen vor drei bis vier Jahren (Ziff. 3).

3.3    Am 20. Januar 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ (Urk. 7/11). Er stellte folgende Diagnose (Ziff. 1):

- Verhebetrauma vom 21. Dezember 2017 mit/bei:

- AC-Gelenksarthrose

- Osteophyten laterale Clavicula

- Supraspinatussehnenruptur im Ansatz zum Tuberculum majus ohne signifikante Sehnenretraktion

- Tendinopathie der langen Bizepssehne

Dr. Z.___ führte aus, die AC-Gelenksarthrose, die Bizepssehnentendinopathie und die Supraspinatussehnenruptur seien vorbestehend gewesen zum Ereignis vom 21. Dezember 2017. Dieses Ereignis sei nicht geeignet gewesen, eine Supraspinatussehne zu zerreissen (Ziff. 4.1). Hingegen sei es für eine Woche danach als eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung anzusehen. Es handle sich um ein minimales Distorsionstrauma. Im MRI würden keine frischen Verletzungen beschrieben (Ziff. 4.2 f.). Der Status quo sine sei nach einer Woche jedoch wieder erreicht gewesen, da mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit früher oder später die Beschwerden auch ohne diesen Unfall im heutigen Ausmass aufgetreten wären (Ziff. 4.5).

Der Sehnenriss (Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG) sei im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Dies begründe sich wie folgt (Ziff. 6):

Das MRI zeige schon eine Sehnenretraktion und eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz. Eine Sehnenretraktion bedürfe einer gewissen Zeit. Beispielsweise sei für eine solche bis 12 Uhr am Humeruskopf ein Dreivierteljahr notwendig. Das MRI sei schon acht Tage nach dem Ereignis erfolgt und habe die Retraktion gezeigt. Ausserdem beschreibe der Hausarzt (vorstehend E. 3.2), dass schon vor drei bis vier Jahren Schulterschmerzen bestanden hätten.

An der lateralen Clavicula im Bereich des AC-Gelenks würden sich Osteophyten zeigen und dies begünstige eine Rissbildung im Bereich der Supraspinatussehne.

Der Beschwerdeführer sei 60 Jahre alt. Gut 50 % der männlichen Bevölkerung hätten ohne jegliches Trauma in diesem Alter Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette.

Das angeschuldigte Ereignis sei per se nicht geeignet, eine Rotatorenmanschette zu zerreissen. Bei einer willentlichen Handlung sei dies nicht möglich. Ausserdem sei der traumatische Riss der Supraspinatussehne als einzige Verletzung bei einem Trauma der Schulter nicht vorstellbar.

3.4    Im Auftrag des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 22. Februar 2018 Stellung zur Beurteilung durch Dr. Z.___ (Urk. 7/16).

    Entgegen der radiologischen Beurteilung habe sie nach Durchsicht der MRI-Bilder auch eine SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker feststellen können, welche in den allermeisten Fällen traumatisch bedingt sei und mit dem Unfallhergang durchaus ausgelöst werden könne (S. 1 Ziff. 1).

    Richtig sei, dass die AC-Gelenksarthrose und Bizepstendinopathie vorbestehend seien. Hingegen könne man nicht mit Sicherheit sagen, dass die Supraspinatussehnenruptur auch schon vor dem Ereignis vorgelegen habe. Die schwere Weinflasche an einem ausgestreckten Arm verursache ein Vielfaches an Belastung im Schultergelenk, so dass bei einem Verdrehen der Schulter es hier zu einer Schädigung kommen könne. Zudem sei die SLAP-Läsion, die im radiologischen Bericht nicht erwähnt sei, aber deutlich zu sehen sei, in der Regel durch ein Trauma ausgelöst (S. 1 f. Ziff. 4.1).

    Im MRI würden tatsächlich keine frischen Verletzungen beschrieben, da die SLAP-Läsion nicht erwähnt werde. Zudem könne auch ein MRI nicht mit Sicherheit sagen, ob eine Supraspinatussehnenruptur traumatisch oder degenerativ bedingt sei (S. 2 Ziff. 4.2).

    Die Einschätzung durch Dr. Z.___, dass eine Schulterdistorison nur eine Woche Schmerzen verursache, teile sie nicht. Eine solche könne ohne Nachweis von Pathologien unter Umständen bis zu drei Monaten schmerzhaft sein (Ziff. 4.3).

    Es sei unwahrscheinlich, dass es ohne Unfall zu einer SLAP-Läsion komme (Ziff. 4.5).

    Sodann hielt Dr. A.___ fest, Dr. Z.___ beurteile das MRI falsch. Es sei keine Sehnenretraktion sichtbar, da es sich nicht um eine ausgedehnte Rissbildung der Supraspinatussehne am Ansatz handle, sondern um eine ausgedehnte, auf die Artikulärseite begrenzte Ruptur der Supraspinatussehne. Die bursaseitigen Anteile seien intakt. Ebenso sei keine Atrophie des Supraspinatusmuskels vorhanden, welche bei einer chronischen Läsion immer vorliege. Die Zeiteinschätzung, dass die Sehnenretraktion ein Dreivierteljahr benötige, sei ihr gänzlich unbekannt. Im Falle einer kompletten Ruptur der Supraspinatussehne, welche hier nicht vorliege, könne es auch innerhalb von vier Wochen zu einer deutlichen Retraktion kommen (persönliche Erfahrung mit mehreren Patienten). Das Ereignis vom 21. Dezember 2017 könne sehr wohl eine Partialruptur der Supraspinatussehne verursachen. Der Sehnenriss sei auch nicht die einzige Verletzung, sondern es sei zu einer SLAP-Läsion gekommen und zudem sei eine Pulley-Läsion beschrieben, welche in das Gesamtverletzungsschema passe (Ziff. 6).

3.5    In der Aktenbeurteilung vom 9. März 2018 (Urk. 7/18) zitierte Dr. Z.___ diverse Literaturstellen im Zusammenhang mit dem Unfallmechanismus einer Rotatorenmanschettenruptur (S. 2 unten) sowie zur Degeneration der Supraspinatussehne (S. 3 Mitte) und wies auf Studien hin zur Häufigkeit von Rotatorenmanschettenrupturen im Alter im Hinblick auf vorbestehende Degeneration (S. 3 oben).

    Der geschilderte Hergang des Ereignisses vom 21. Dezember 2017 sei nicht geeignet gewesen, eine Supraspinatussehne zu schädigen. Das Ereignis habe keine übermässige Belastung des Schultergelenkes dargestellt. Eine 6 Liter-Flasche wiege maximal 8 kg und stelle für den Arm eines gesunden Mannes keine übermässige Gewichtsbelastung dar. Eine Retraktion der Sehne trete nicht unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis auf. Die Osteophyten sowie die Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenintervall seien weitere Zeichen der Degeneration. Eine SLAP-Läsion entstehe nur durch einen plötzlichen und vor allem unerwarteten Zug auf die bereits vorgespannte Bizepssehne, was hier ebenfalls nicht der Fall gewesen sei.

    Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es sich hier um eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne sowie um eine SLAP-Läsion handle, sei nicht gegeben. Es würden wesentlich mehr Argumente für eine degenerative Veränderung als für eine traumatisch bedingte Schädigung sprechen (S. 4).

3.6    Unter Hinweis auf medizinische Literatur widersprach Dr. A.___ den Ausführungen von Dr. Z.___ (Bericht vom 9. April 2018, Urk. 7/20/2-3). Die Annahme, bei einem gestreckten Arm würde kein Zug auf der langen Bizepssehne beziehungsweise dem Musculus biceps vorliegen, sei nicht zutreffend. Ebenfalls sei die Aussage falsch, eine isolierte, ausschliesslich traumatische Supraspinatussehnenruptur gebe es nicht (S. 1 Ziff. 1). Die Diskussion der Sehnenretraktion sei bei Vorliegen einer Partialruptur hinfällig, da überwiegende Anteile der Sehne noch mit dem Tuberculum majus verwachsen seien (S. 2 Ziff. 2).

3.7    In einer weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2018 hielt Dr. Z.___ weiterhin an seinem Standpunkt fest (Urk. 7/22). Dr. A.___ gehe weiterhin von Annahmen aus, die eher unwahrscheinlich seien. Der Beschwerdeführer habe aktiv versucht, eine Weinflasche anzuheben. Das heisse, es sei ausreichend Vorspannung auf der Muskulatur gewesen und er sei nicht durch ein plötzlich von aussen einwirkendes Geschehen überrascht worden. Auch das angebliche Hängenbleiben der Flasche stelle keinen Mechanismus dar, um Sehnen zu zerreissen. Dr. A.___ gehe weiterhin von einer traumatisch bedingten SLAP-Läsion aus. Dies fordere definitionsgemäss eine Läsion des Pulleys. Dies werde jedoch im MRI nicht beschrieben (S. 3 «Beurteilung»).

3.8    Im Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 7/29/4-5) bemerkte Dr. A.___, Dr. Z.___ zitiere nur den schriftlichen Befund des MRIs, der nicht korrekt sei. Der Radiologe habe die SLAP-Läsion nicht gesehen und beschreibe eine Retraktion der Supraspinatussehne, die nicht vorliege - auch keine beginnende.

    Die Supraspinatussehne sei nicht retrahiert, sie sei artikulärseitig angerissen, bursaseitig vollständig erhalten und mit dem Tuberculum majus verwachsen, weshalb es nicht zur Retraktion kommen könne.


4.    

4.1    Vorliegend führen sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ jeweils gestützt auf medizinische Literatur und ihre eigene Erfahrung Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung herrührenden Körperschädigung an. Insbesondere beurteilen die beiden Ärzte jedoch das MRI vom 29. Dezember 2017 unterschiedlich.

    Gemäss Dr. A.___ beinhalte der Bericht zu den MRI-Bildern einen Fehler, da eine vorhandene SLAP-Läsion nicht erwähnt worden sei, sie eine solche aber nach eigener Ansicht der MRI-Bilder habe erkennen können (vorstehend E. 3.4). Weiterungen dazu erübrigen sich allerdings, da eine SLAP-Läsion ohnehin keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt, was der Beschwerdeführer anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2).

4.2    Sodann besteht Uneinigkeit bezüglich dem Vorliegen einer Sehnenretraktion. Dr. Z.___ stellte sich auf den Standpunkt, das MRI zeige eine Sehnenretraktion und eine solche bedürfe einer gewissen Zeit, um zu entstehen, weshalb diese nicht auf das Ereignis vom 21. Dezember 2017 zurückzuführen sei (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber machte Dr. A.___ geltend, diese Beurteilung durch Dr. Z.___ sei falsch. Auf den MRI-Bildern sei keine Sehnenretraktion sichtbar. Dr. A.___ machte weitere Ausführungen dazu (vorstehend E. 3.4). Aus dem vom Radiologen beschriebenen Befund geht hervor, es liege eine «breite Delaminierung der Supraspinatussehne im Ansatz zum Tuberculum majus ohne signifikante Sehnenretraktion» vor (Urk. 7/4 Mitte).

4.3    Bei der vorliegenden, sich widersprechenden medizinischen Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, eine Drittbeurteilung zu veranlassen, die sich zum MRI vom 29. Dezember 2017 und zur strittigen Frage, ob eine Körperschädigung vorliegt, welche vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist, aber insbesondere auch zu den divergierenden fachärztlichen Einschätzungen (vor allem auch bezüglich dem vorliegenden Befund) äussert.

    Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti