Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00067
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 24. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2006 bei der Y.___ als Gipser angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Januar 2012 geriet ihm gemäss Schadenmeldung vom 16. Januar 2012 beim Vorbereiten der Gipsmaschine Grundputz ins rechte Auge (Urk. 10/1). Noch am gleichen Tag wurde in der Augenklinik des Z.___ eine Verätzung (Schweregrad 3) durch Zement mit/bei Totalerosio und deutlicher Limbusischämie festgestellt und eine ophtalmologische Therapie installiert (Urk. 10/46). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/3). Am 5. März 2012 wurde der Versicherte erstmals operiert (Amniondeckung Konjunktiva und Limbus unter Aussparung der zentralen Hornhaut [Urk. 10/34]), im Verlauf folgten verschiedene weitere Operationen (unter anderem Hornhauttransplantationen und Katarakt-Operation). Am 24. April 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine befristete Rente von 20 % vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu (Urk. 10/243). Nach erfolgter Einsprache (Urk. 10/254) und weiteren Operationen wurde die Verfügung vom 24. April 2015 am 22. Dezember 2015 mit der Begründung, dass der Abschluss zu früh erfolgt sei, vollumfänglich zurückgenommen (Urk. 10/302). Am 14. März 2018 sprach die Suva dem Versicherten schliesslich ab dem 1. September 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.-- (20 %) zu (Urk. 10/438). Hiegegen erhob der Versicherte am 25. April 2018 Einsprache (Urk. 10/457). Am 23. August 2018 erfolgte wiederum eine Operation (lamelläre posteriore Hornhauttransplantation), welche die Suva als Rückfall behandelte und entsprechend Taggelder ausrichtete (Urk. 10/462 ff., 10/481 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 hiess die Suva die Einsprache des Versicherten teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 33 %. Zudem hielt sie fest, dass über die Höhe des Integritätsschadens zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Suva zu verpflichten, ab dem 1. September 2017 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 47 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 94'900.80 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Januar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Unter dem sogenannten Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 280 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann ein Nebeneinkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, wenn ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ebenso sind geleistete Überstunden und sonstige Erwerbszusätze zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung namentlich Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 372 E. 4.2.1).
Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlungen per 31. August 2017 noch der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt werden (Urk. 1 S. 4). Die Leistungen aus dem im August 2018 eröffneten Rückfall sind sodann nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides. Der Beschwerdeführer ficht einzig die Berechnung des Invaliditätsgrads und des versicherten Verdienstes an und macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, dass er in angepasster Tätigkeit zwischen September 2017 und August 2018 nicht voll arbeitsfähig war (Urk. 1 S. 6 f.).
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete hierzu in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer eine vollschichtige Tätigkeit mit den im Belastungsprofil genannten Einschränkungen ausüben könne. Nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis beeinträchtige Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermöge und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich sei. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen sei allerdings ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt worden. Hierbei sei auch eine allfällige Leistungseinbusse aufgrund der Angewöhnung enthalten (Urk. 2 S. 10).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer am 8. März 2019 geltend (Urk. 1), dass er sich unbestrittenermassen beruflich neu orientieren und eine neue Arbeit erlernen müsse, weshalb nach übereinstimmender Meinung der Suva-Ärzte eine Leistungseinbusse von in der Regel 10 bis 20 %, terminiert auf ein bis zwei Jahre, bestehe. Dabei sei noch offen, welchen Einfluss der erhöhte Zeitaufwand zur Pflege des Auges auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diesbezüglich bedürfe es ergänzender Abklärungen (Urk. 1 S. 7).
3. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von den beratenden Fachärzten der Beschwerdegegnerin beurteilt. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, knüpften am 21. Oktober 2016 an das bereits am 3. Juli 2015 von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, definierte Zumutbarkeitsprofil an. Sie hielten fest, dass aufgrund der durch die Hornhauttrübung bedingten Visusminderung am rechten Auge ein Befund bestehe, der mit einer funktionellen Monokelsituation vergleichbar sei. Deshalb seien folgende Einschränkungen zu beachten: Tätigkeiten, die ein hohes räumliches Auflösungsvermögen voraussetzten, seien nicht zumutbar. Unter dem Aspekt der Gefährdung seien auch Tätigkeiten auf Leitern (höher als 1.5 Meter) oder ungesicherten Gerüsten, an rotierenden Maschinen, Fahr- und Steuertätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Auch seien Tätigkeiten, die eine überdurchschnittliche Verletzungsgefahr für das linke, gesunde Auge darstellten, nicht geeignet. Ferner sollten Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck vermieden werden. Zusammengefasst seien alle Tätigkeiten, die für einen Einäugigen geeignet seien, dem Beschwerdeführer zumutbar, solange keine übermässige Staubexposition vorliege. Arbeiten mit Kontakt zu gefährlichen oder reizenden Substanzen sollten vermieden und die Arbeitszeit an den erhöhten Zeitaufwand zur Pflege des Auges angepasst werden. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10 bis 20 %, terminiert auf ein bis zwei Jahre (Urk. 10/344).
4.
4.1 Die Stellungnahmen der beratenden Ärzte inklusive festgelegtem Belastungsprofil wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet, sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, setzen sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllen sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann, was unter den Parteien denn auch unumstritten blieb.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Einschränkungen nach wie vor eine vollschichtige Tätigkeit ausüben könne, gewährte aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen am rechten Auge (Einäugigkeit) aber einen leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 10). Dies ist mit Blick auf die auf medizinischer Erkenntnis beruhende Praxis, wonach Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 und 8C_508/2014 vom 4. November 2014, SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E. 6 mit zahlreichen Hinweisen), nicht zu beanstanden. Insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass gesundheitliche Einschränkungen nicht doppelt – sowohl bei der medizinischen Arbeitsfähigkeit inklusive Belastungsprofil als auch beim leidensbedingten Abzug – angerechnet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen), rechtfertigt sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin. Würde mit dem Beschwerdeführer von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einäugigkeit ausgegangen, könnte dieselbe Anpassungsproblematik nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden, womit sich am rechnerischen Ergebnis des Invaliditätsgrades nichts ändern würde. Dasselbe gilt für den erhöhten Zeitaufwand zur Pflege des Auges (vgl. zum Ganzen E. 4.5).
4.3 Strittig und zu klären sind somit die erwerblichen Auswirkungen der medizinischen Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.3), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2017 (hypothetischer Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist.
4.4 Zur Festlegung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (vgl. E. 1.4).
4.4.1 Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser bei der Y.___ ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 80'000.--. Hierfür stützte sie sich auf die Lohnjournale der Jahre 2011 und 2012 (Urk. 10/58), die schriftlichen Angaben der Y.___ betreffend der Löhne für die Jahre 2013 und 2014 (Urk. 10/200) sowie die E-mail-Auskünfte der D.___ vom 9. und 17. Februar 2017 hinsichtlich der Löhne für die Jahre 2015 bis 2017 (Urk. 10/370) und berechnete daraus für das Jahr 2017 einen Grundlohn von Fr. 77'311.-- (Fr. 5'947.-- x 13). Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt der Überstunden der Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 1'749.40 (Fr. 46.28 x 37.8 [Urk. 10/439]).
4.4.2 Hiegegen wandte der Beschwerdeführer ein, dass die D.___ auf den 1. Januar 2015 allen Mitarbeitern aufgrund einer GAV-Änderung beziehungsweise Auflage des Verbandes eine Lohnerhöhung von Fr. 60.-- gewährt habe, weshalb der Grundlohn im Jahr 2017 nicht Fr. 77'311.--, sondern Fr. 78'091.-- (Fr. 6'007.-- x 13) betragen habe (Urk. 1 S. 4). Dieser Einwand erweist sich als korrekt. Die Lohnerhöhung wurde mit E-mail der D.___ vom 6. März 2019 (Urk. 10/504) bestätigt und ergibt sich zudem aus dem Kumulativjournal von Januar 2015 bis Dezember 2017 (Urk. 10/369): Für ein 80 % Pensum wurde ein Salär von Fr. 4'806.-- aufgeführt, was für ein 100 %-Pensum einen Lohn von rund Fr. 6'007.-- ergibt. Diese Berechnungsweise wurde von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 ebenfalls anerkannt (Urk. 9 S. 4). Allerdings wirkt sich die ausgewiesene Lohnerhöhung von jährlich Fr. 780.-- (Fr. 60.-- x 13) nicht auf das im Einspracheentscheid berechnete Valideneinkommen aus, da die Beschwerdegegnerin dieses bereits um einen höheren Betrag von Fr. 79'060.-- auf Fr. 80'000.-- aufgerundet hatte.
4.4.3 Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überstundenentschädigungen, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen von einer viel geringeren Anzahl Überstunden als beim Taggeldansatz und beim versicherten Verdienst ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Dabei verkennt er allerdings, dass aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des versicherten Verdienstes in Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV klar hervorgeht, dass dieser nicht identisch ist mit dem Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Im Unterschied zum versicherten Verdienst, der (grundsätzlich) nach Massgabe des tatsächlich ausgerichteten AHV-Lohnes zu bemessen ist (Art. 22 Abs. 2 UVV), ist das Valideneinkommen stets eine hypothetische Einkommensgrösse, weil sie sich danach bemisst, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier 1. September 2017) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2008 vom 3. September 2008).
4.4.4 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zweitens auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung miteinzubeziehen (vgl. Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.3; U 245/97 vom 10. Juni 1998 E. 5a; I 658/99 vom 29. Mai 2000 E. 3).
Für den wie vorliegend gegebenen Fall, dass Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen sind, ist in einem zweiten Schritt nach dem Umfang zu fragen. Der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass ausbezahlte Überzeitentschädigungen oftmals grösseren Schwankungen unterworfen sind (vgl. dazu etwa Urteil 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4), darf daher nicht unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst abgestellt werden. Vielmehr ist, vorbehältlich ganz besonderer Umstände, der Durchschnittswert vergangener Jahre zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts U 431/06 vom 4. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2 [U 297/99 vom 14. Juli 2000]; siehe auch AHI 2002 S. 155 E. 3b [I 357/01 vom 17. Dezember 2001] und I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5.2). Ein unbesehenes Abstellen auf den versicherten Verdienst, der die Überzeitentschädigung miteinschliessenden Lohnbezüge der letzten zwölf Monate widerspiegelt (RKUV 2006 U 584 S. 247 E. 3 f. [U 469/05 vom 2. Februar 2006]; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.5), erweist sich dergestalt als unzulässig.
4.4.5 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in der E-mail vom 9. Februar 2017 (Urk. 10/369) lagen die durchschnittlichen Überstunden im Jahr 2015 bei 17 Stunden und 40 Minuten und im Jahr 2016 bei 58 Stunden und 20 Minuten, insgesamt also wesentlich tiefer als im Jahr 2011. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 14. März 2018 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 folgerichtig auf den Durchschnitt dieser Beträge ab und begründete in der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 (Urk. 9 S. 4 f.), dass die ausbezahlten Überstundenentschädigungen oftmals grösseren Schwankungen aufgrund von Konjunktur/Auftragslage, Mitarbeiterbestand oder Pflicht zum Ausgleich von Überstundenarbeit durch Freizeit unterworfen seien, weshalb nicht auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten (Zusatz-)Verdienst beziehungsweise versicherten Verdienst abgestellt werden könne, bei welchem hohe 180 Überstunden im Betrag von Fr. 7'676.50 berücksichtigt worden seien. Wie sich aus der E-mail vom 9. Februar 2017 ableiten lässt, waren in den Jahren 2015 und 2016 – also unmittelbar vor dem Rentenbeginn - derart hohe Überstundenzahlen tatsächlich nicht üblich. Zudem ist dem Kumulativjournal von Januar 2010 bis Dezember 2011 (Urk. 10/200) zu entnehmen, dass selbst im Jahr 2010 – mithin vor dem Unfallereignis - lediglich 30 Überstunden ausbezahlt wurden. Folglich wurden offenbar weder vor noch nach dem Unfallereignis standardmässig Überstunden in einer Grössenordnung von 180 Stunden geleistet beziehungsweise vergütet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche einen Durchschnittswert der Jahre 2015 und 2016 errechnete und diesen mit dem Stundenlohn multiplizierte, durchaus gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass der korrekte Durchschnittswert 38 Stunden beträgt, was sich vorliegend aufgrund des aufgerundeten Valideneinkommens aber nicht auf dessen Höhe auswirkt (38 x Fr. 46.28 = Fr. 1'758.64).
Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, dass auf die Auskunft der Arbeitgeberin nicht abgestellt werden könne, zumal diese auch angegeben habe, dass der Monatslohn in den Jahren 2015 bis 2017 im Gesundheitsfall nicht erhöht worden wäre, was sich im Nachhinein als falsch erwiesen habe (Urk. 1 S. 5), vermag er nicht durchzudringen. Aus der E-mail vom 6. März 2019 ergibt sich, dass die Arbeitgeberin die Frage nach der Lohnentwicklung in Bezug auf die persönliche Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers verstanden hatte. Da sie diese Faktoren aufgrund der Abwesenheit nicht beurteilen konnte, hatte sie eine Lohnerhöhung verneint. In der E-mail vom 6. März 2019 stellte sie allerdings richtig, dass per 1. April 2011 und 1. Januar 2015 allen Mitarbeitern aufgrund einer GAV-Änderung eine Lohnerhöhung zugute gekommen sei (Urk. 10/504). Aus diesem ursprünglichen Missverständnis zu schliessen, dass die Angaben der Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verlässlich seien, geht selbstredend nicht an. Auch ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) nicht denkbar beziehungsweise zumindest nicht wahrscheinlich, dass sich die von der Arbeitgeberin aufgeführten 17 Stunden und 40 Minuten auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Überstunden zwischen Januar und April 2015 beziehen. Denn zum einen lag der E-mail vom 9. Februar 2017 die unmissverständliche Frage der Beschwerdegegnerin zugrunde, was der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser in den Jahren 2015 bis 2017 - im Gesundheitsfall, ohne zeitliche und leistungsmässige Einbusse, rein hypothetisch - verdient hätte (Urk. 10/368). Zum anderen würde es dem Grundgedanken des zwischen Januar und April 2015 in einem eingeschränkten Pensum von 80 % durchgeführten Arbeitsversuches zuwiderlaufen, gleichzeitig Überstunden zu generieren. Und schliesslich liesse sich diesfalls die Überstundenzahl von 58 Stunden und 20 Minuten für das Jahr 2016, in welchem der Beschwerdeführer gar keinen Arbeitseinsatz tätigte, nicht erklären.
4.5 Da dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2017 ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 67’071.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 [2017]).
Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen am rechten Auge (Einäugigkeit) sowie einer allfälligen Leistungseinbusse aufgrund der Angewöhnung in einer neuen Tätigkeit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 20 %. Dies erscheint gerechtfertigt. Denn auch wenn – wie erwähnt - Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so ist im Hinblick auf die Anpassungsproblematik sowie den erhöhten Zeitaufwand zur Pflege des Auges doch zumindest vorübergehend mit gewissen Einschränkungen zu rechnen (vgl. E. 3). Der Abzug liegt sodann am oberen Rand der von den beratenden Ärzten aufgrund der Anpassungsschwierigkeiten vorübergehend erwarteten Einschränkungen von 10 bis 20 % und vermag damit auch dem erhöhten Zeitaufwand zur Pflege des Auges genügend Rechnung zu tragen. Fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse sind hingegen als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant. Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2016) sogar eher lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abzug von 20 % abzuweichen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 53’657.-- (0.8 x Fr. 67’071.--).
4.6 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26’343.-- (Fr. 80'000.-- - Fr. 53’657.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % entspricht. Von weiteren Abklärungen sind weder in medizinischer noch erwerblicher Hinsicht neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
5.
5.1 Bei Vollinvalidität beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
5.2 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. E. 1.7). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
5.3 Im Jahr vor dem Unfall, also vom 4. Januar 2011 bis 3. Januar 2012, erzielte der Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 89’683.-- (Urk. 10/201). Dieser Lohn ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV auf das Jahr vor dem Rentenbeginn, mithin das Jahr 2016, aufzurechnen. Ausgehend vom Jahr 2012 resultiert dabei unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Betrag von Fr. 90'864.-- (vgl. Urk. 10/376). Darauf ist abzustellen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die im Februar 2012 nachbezahlten Überstunden von Fr. 2'563.35, welche in der Zeit von November 2011 bis 4. Januar 2012 erwirtschaftet worden seien, zum Valideneinkommen hinzuzurechnen seien (Urk. 1 S. 5), zielen ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 9 S. 6), wurden bei der Berechnung des Einkommens im Jahr vor dem Unfall die im Februar 2011 nachbezahlten Überstunden in der Höhe von Fr. 2'977.-- (Urk. 10/201) berücksichtigt – obwohl sie zu einem grossen Teil im Jahr 2010 geleistet worden waren, weshalb die im Februar 2012 nachbezahlten Überstunden nicht zusätzlich einberechnet werden können. Da die Beträge zudem in einer ähnlichen Grössenordnung liegen beziehungsweise die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, erübrigt sich eine genauere Aufschlüsselung der Überstunden auf die einzelnen Monate.
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling