Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00068
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Mai 2015 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/G3 S. 1). Gemäss Unfallmeldung vom 21. Juni 2018 sowie Frageblatt Ereignishergang vom 29. Juni 2018 zog sie sich am 14. Juni 2018 Zerrungen und Verspannungen der Schultern und des rechten Armes bis zu den Fingern zu, als sie das Bein eines Kunden, welches dieser zwischen dem Bettrand und der Matratze eingeklemmt hatte, befreien wollte. Dabei rutschte sie aus und verlor kurz das Gleichgewicht, als sie mit dem rechten Fuss in einen nassen Fleck unter dem Bett getreten war (Urk. 7/G3 S. 1, Urk. 7/G4 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/G6 Ziff. 2 und 3). Nach erfolgten medizinischen Abklärungen (Urk. 7/M1-2) stellte die UVZ mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ihre Leistungen per 23. Oktober 2018 ein (Urk. 7/G9). Nachdem die Versicherte am 1. November 2018 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/J1), holte die UVZ weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/M3-4) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 die Ablehnung einer Leistungspflicht über den 23. Oktober 2018 hinaus (Urk. 7/J9 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte die Überprüfung der Leistungseinstellung, eventualiter die Untersuchung durch einen unabhängigen Vertrauensarzt (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 6. Juni 2019 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 3).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich anlässlich der Instruktionsverhandlung ungerecht behandelt gefühlt und keine Möglichkeit erhalten, weitere medizinische Berichte einzureichen (Urk. 11), worauf ihr mit Antwortschreiben vom 4. Juli 2019 Gelegenheit eingeräumt wurde, weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 13, Urk. 14/1-6). Innert mit Verfügung vom 5. August 2019 angesetzter Frist (Urk. 15) ging eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 18-19), welche der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das von der Beschwerdeführerin daraufhin am 7. Oktober 2019 eingereichte Schreiben (Urk. 21, Urk. 22/1-5) wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 (Urk. 2) aus, gemäss den Ausführungen des Hausarztes med. pract. Z.___ handle es sich bei den Beschwerden um eine muskuläre Dysbalance mit neurovaskulärem Kompressionssyndrom (Thoracic-outlet-Syndrom, TOS). Die Physiotherapeutin behandle vor allem muskuläre Verspannungen, welche durch die Therapie besser geworden seien. Der beratende Arzt Dr. A.___ habe ausgeführt, das Krankheitsbild könne vier Monate nach dem Bagatellunfall nicht mehr auf das Ereignis vom 14. Juni 2018 zurückgeführt werden. Die bestehenden Beschwerden seien unfallfremd. Es handle sich bei der Zerrung und den Muskelverspannungen um Krankheitsbilder, welche mit der Zeit folgenlos ausheilten. Die Beurteilung, wonach vier Monate nach dem Ereignis ein Status quo sine vel ante anzunehmen sei, sei nicht zu beanstanden (S. 5 lit. i). Die Leistungseinstellung per 23. Oktober 2018 sei damit zu Recht erfolgt (S. 6 lit. j).
In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, med. pract. Z.___ habe am Untersuchungstag eine massive Verspannung sowie eine Druckdolenz der gesamten paravertebralen Muskulatur BWS und LWS rechtsbetont befundet und Physiotherapie verschrieben. Die Physiotherapeutin habe ähnliche Befunde festgestellt. Nach der fast dreimonatigen physiotherapeutischen Behandlung sei eindeutig eine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden eingetreten. Entsprechend habe Dr. A.___ beurteilt, dass vier Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2018 eine Heilung eingetreten sei und die Beschwerden vier Monate nach dem Unfall nicht mehr auf das Ereignis zurückgeführt werden könnten (S. 3 lit. B). Das Ereignis habe keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht, der Heilungsprozess sei gänzlich normal verlaufen, die Physiotherapie sei erfolgreich gewesen und die Arbeitsfähigkeit habe wieder gesteigert werden können. Die unfallbedingte Ursache des Gesundheitsschadens sei dahingefallen (S. 4 Mitte).
In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 (Urk. 18) wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, das Ereignis vom 14. Juni 2018 sei nach medizinischer Erfahrungstatsache nicht geeignet, längerfristige Beschwerden aufrecht zu erhalten. Weder der Hausarzt med. pract. Z.___ noch die Physiotherapeutin hätten sodann Rückfälle gemeldet (S. 2 lit. A). Entscheidrelevant seien die festgestellten Befunde (S. 2 lit. B). In der Regel sei die Diagnose eines TOS eine klinische Diagnose. Eine radiologische Abklärung sei erst nötig, wenn eine Operation zur Diskussion stehe. Selbst der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sei und die Krankenkasse habe ihre Leistungspflicht für die weiteren Beschwerden ab 23. Oktober 2018 anerkannt (S. 3 lit. C).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe weder unter einer Vorbelastung noch sonstigen Anzeichen gelitten (Urk. 1 S. 2 ad 3.c). Die Umsetzung der partiellen Arbeitsunfähigkeit habe sich in den täglichen, infolge zahlreicher Unvorhersehbarkeiten meist hektischen Arbeitssituationen als eher schwierig erwiesen (S. 3 oben).
In ihrer Eingabe vom 3. August 2019 (Urk. 13) führte sie weiter aus, med. pract. Z.___ habe bestätigt, dass sie nicht an einem TOS leide (S. 2 oben). Der immer noch nicht abgeheilte Bereich der rechten Hand-Arm-Schulter werde immer wieder überlastet, damit entstünden enormer Stress, Leiden und Rückfälle sowie chronisch gewordene Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere jedoch diese mehrfach schriftlich gemeldeten Rückfälle und Spätfolgen (S. 2 Ziff. 1). Niemand wisse, was für eine Körperschädigung sie beim Unfall vom 14. Juni 2018 erlitten habe. Es gebe keine unfallbedingte Diagnose (S. 3 Ziff. 2). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, habe sie nie selber untersucht und könne ihre Verletzungen demnach auch nicht beurteilen (S. 3 Ziff. 3). Nach mehr als einem Jahr habe sie weiterhin Beschwerden und leide an inzwischen chronisch gewordenen Schmerzen und Muskelverspannungen im rechten Arm und Schulterblatt (S. 6 lit. B.5).
Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 (Urk. 21) fest, am 5. September 2019 habe eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. B.___ stattgefunden, gemäss welchem med. pract. Z.___ die Situation unterschätzt und mit der Diagnose «Achsenskelettproblem» eine falsche Diagnose gestellt habe (S. 1). Durch die vertrauensärztliche Begutachtung durch Dr. B.___ sei festgestellt worden, dass sie an ganz anderen Beschwerden leide und aufgrund der falschen Diagnosen keine adäquate Therapie erhalten habe (S. 4 lit. B).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob nach dem Ereignis vom 14. Juni 2018 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch über den 23. Oktober 2018 hinaus besteht.
3.
3.1 In seinem ärztlichen Erstbericht vom 26. September 2018 diagnostizierte med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine muskuläre Dysbalance mit neurovaskulärem Kompressionssyndrom (Thoracic Outlet Syndrom; Urk. 7/M1 Ziff. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei es am 14. Juni 2018 beim Mobilisieren eines übergewichtigen bettlägrigen Patienten, dessen Bein zwischen Matratze und Bettstatt eingeklemmt gewesen sei, zu einem Verhebetrauma gekommen (Ziff. 3). Objektiv sei eine massive Verspannung und Druckdolenz der gesamten paravertebralen Muskulatur BWS/LWS rechtsbetont feststellbar (Ziff. 5). Der Heilungsverlauf werde durch grosse physische Belastungen beim Umgang mit schweren, hilflosen Patienten ohne Beisein einer Hilfsperson ungünstig beeinflusst (Ziff. 4). Er empfehle Physiotherapie sowie eine Begrenzung der Belastung im Sinne einer Gewichtslimite (Ziff. 8). Vom 20. bis 30. Juni 2018 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen, vom 1. Juli bis 24. September 2018 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit einer Gewichtslimite von zehn bis fünfzehn Kilogramm bestanden. Bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 20 % (Ziff. 9).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 aus, eine Zerrung im Oberarmbereich könne durch das Ausrutschen auf nassem Boden erklärt werden. Hingegen sei ein TOS ein Krankheitsbild, welches vier Monate nach dem Bagatellunfall nicht mehr auf diesen zurückgeführt werden könne. Der Endzustand sei mit dem 23. Oktober 2018 erreicht (Urk. 7/M2 Ziff. 3).
3.3 Die diplomierte Physiotherapeutin C.___ behandelte die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Hals- und Brustwirbelsäule ausgehenden Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und hielt in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2018 fest, die Beschwerdeführerin berichte von Schmerzen nur tagsüber in der Wirbelsäule und im rechten Unterarm. Im Unterarm habe sie Parästhesien, beim tiefen Atmen verspüre sie Schmerzen im Brustkorb. Als Befunde nannte die Physiotherapeutin eine Blockade auf der Höhe von Th 8 sowie eine Hypertonie der M. Trapezius, Rhomboideus, Latissimus dorsi und Erector trunci. Die Blockade habe durch die Mobilisation aufgehoben, die Muskulatur durch Massagen und Dehnungsübungen gelockert werden können, mit Rückenübungen werde die Muskulatur gestärkt. Die Beschwerden hätten abgenommen. Als die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe, sei es jedoch wieder zu einer Verschlechterung gekommen. Die Therapie sei am 18. September 2018 abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin klage noch über Schmerzen im Rücken bei der Arbeit. Die Ursache für die nach wie vor geklagten Parästhesien sei unklar (Urk. 7/M3).
3.4 In seinem Bericht vom 10. Januar 2019 (Urk. 7/M4) diagnostizierte med. pract. Z.___ weiterhin eine muskuläre Dysbalance mit neurovaskulärem Kompressionssyndrom (S. 2) und führte aus, anlässlich der Erstbehandlung am 22. Juni 2018 habe er eine Druckdolenz der ganzen paravertebralen Muskulatur rechtsbetont bei normaler Schulterbeweglichkeit und ohne neurologische Symptome festgestellt. Er habe die Beschwerdeführerin während elf Tagen vollständig krankgeschrieben und Physiotherapie verordnet. Die medikamentöse Unterstützung habe sich wegen einer Unverträglichkeit schwierig gestaltet. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit in einem Pensum von 50 % und mit dem Vermerk «Lastenheben nicht über zehn bis fünfzehn Kilogramm» sei es nach einer erneuten Überlastung bei der Arbeit Anfang Juli zu einem Rückschlag gekommen. Die zeitliche und physische Entlastung gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis werde im Einsatzplan nur teilweise eingehalten. Der anfänglich normale Heilungsverlauf sei in der Folge wegen verschiedenen Schwierigkeiten in administrativen Bereichen erschwert worden. Da die Beschwerdeführerin davon überzeugt sei, dass die Gesundheitsschädigung bei der Arbeit aufgetreten sei und als Unfall zu gelten habe, sei sie nicht bereit gewesen, bis zur Klärung der Frage des Kostenträgers die Physiotherapiebehandlungen selber zu übernehmen (S. 1 f.). Aktuell gehe es leicht besser, aber noch nicht immer gut. CBD Tropfen würden helfen, würden aber in höheren Dosen nicht vertragen. Ein Aufenthalt im Solebad in D.___ habe sehr gut getan. Es bestünden nach wie vor Schmerzen im rechten Arm von DIP Dig II ausgehend bis zwischen die Schulterblätter reichend. Die Schmerzen seien inkonstant, manchmal in Wellen, dann wieder brennend oder stechend. Es bestehe ein Druckgefühl, keine Taubheit. Die Schmerzen folgten einer Muskelkette, nicht dem Nervenverlauf. Belastungen würden zu Verschlimmerungen führen, die Kraft sei aber gut und symmetrisch. Die Schulter sei frei beweglich, ebenso gebe es keine Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS. Je nach weiterem Verlauf sei eine ambulante Rehabilitation zu diskutieren. Die Prognose sei gut (S. 2).
3.5 Am 18. Juli 2019 hielt med. pract. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr zweimal während der Arbeit eine Gesundheitsschädigung erlitten. Bei beiden Vorfällen sei es gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu einer unerwarteten, starken Belastung des Rückens beim Umlagern oder Aufnehmen eines Kunden gekommen. Beim ersten Ereignis vom 14. Juni 2018 seien die Halswirbelsäule und obere Brustwirbelsäule betroffen gewesen, beim zweiten Ereignis vom 26. Februar 2019 die Lendenwirbelsäule.
Beim Ausfüllen des Arztzeugnisses sei ihm ein Fehler unterlaufen, als er als Diagnose ein TOS angegeben habe. Gemeint habe er damit, dass wahrscheinlich die festgestellte Verspannung der paravertebralen Muskulatur zur Einengung von Nerven, die den Arm versorgen, geführt habe und die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe. Eine Bildgebung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Er habe Analgetika und Muskelrelaxantien verschrieben sowie eine Physiotherapieverordnung ausgestellt.
Beim zweiten Ereignis habe die schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. In beiden Fällen habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sein werde und die Behandlung allenfalls über die Krankenkasse abgerechnet werden müsse (Urk. 14/1).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 24. August 2019 (Urk. 19) führte Dr. A.___ aus, im vorliegenden Fall habe er die muskuläre Dysbalance anerkannt, die Beschwerdeführerin habe ein Trauma erlitten. Die Diagnose eines TOS sei hingegen nicht mehr als unfallbedingt eingestuft worden (S. 2). Aufgrund der klaren klinischen Untersuchungsbefunde sei ein TOS diagnostiziert, eine radiologische Abklärung jedoch nicht für nötig befunden worden. Diese sei in der Regel ohnehin erst nötig, wenn eine Operation zur Diskussion stehe. Insgesamt halte er an seiner Beurteilung vom 23. Oktober 2018 fest, wonach der Status quo sine vel ante erreicht sei. Das Trauma, welches sich medizinisch gesehen eigentlich im Bereich eines Verhebetraumas bewege, sei nicht geeignet, die geklagten Beschwerden zu erklären. Eine Zerrung im Oberarmbereich sei in der Regel innert vier Monaten folgenlos abgeheilt. Damit entfalle die natürliche Kausalität (S. 3).
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, begutachtete die Beschwerdeführerin am 5. September 2019 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und nannte in seinem Bericht vom 13. September 2019 folgende Diagnosen (Urk. 22/1 S. 2 lit. A):
- chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom rechte obere Extremität und Schultergürtelregion
- belastungsbedingt
- chronifizierte Entwicklung unter nicht effektiver einmal wöchentlicher medizinischer Heilmassage
Es handle sich weder beim Vorfall vom 14. Juni 2018 noch vom 26. Februar 2019 um ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung, sondern um eine belastungsbedingte myofasziale Triggerpunktbildung mit Chronifizierung. Seit dem 26. Februar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (S. 2 lit. A.1). Unter adäquater Triggerpunkttherapie sei die Prognose gut, Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sei eine vorübergehende Schonung ohne Muskelkrafteinsatz, da sonst die Triggerpunkte schwierig zu beseitigen seien. Bei der Y.___ gebe es auch leichtere Pflegearbeiten. Wichtig wäre, dass der Arbeitgeber die Situation richtig verstehe und entsprechend für die nächsten drei Monate Schonauflagen eingehalten werden könnten. Dann könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich einsatzfähig werde (S. 2). Die Anamnese und Problematik sei komplex. Am 14. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin einen bettlägrigen Patienten umlagern und heben müssen, dabei sei es zu einer Überlastung der rechten oberen Extremität mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms, betont Vorderarm- und Schultergelenksregion rechts, gekommen. Am 26. Februar 2019 sei bei einer Ausweichbewegung gegenüber einem Patienten eine akute LWS-Schmerzsymptomatik entstanden. Nebst der Diskussion mit dem Unfallversicherer beklage die Beschwerdeführerin die unbefriedigende Betreuung durch den Hausarzt und die bis jetzt gänzlich fehlenden Abklärungen. Auf eigene Kosten gehe sie einmal pro Woche in eine medizinische Heilmassage. Aktuell sei sie beim angestammten Pensum von 95 % zu 60 % arbeitsfähig, eine Steigerung sei nicht möglich, da sonst die Schmerzen am rechten Arm deutlich zunehmen würden (S. 3 f. lit. A.3.1). Subjektiv sei zwar seit Beginn der Beschwerden im vergangenen Jahr eine Besserung zu verzeichnen, jedoch immer wieder mit Rückschlägen (S. 4 lit. A.3.2).
Die Untersuchung des Achsenskeletts insbesondere segmental der LWS sei schmerzfrei, ohne Einschränkung und ohne Hinweis für eine Schmerzperzeption. Demnach sei die LWS zwischenzeitlich abgeheilt. Im Bereich betont volarseits rechter Vorderarm, mittlerer Oberarm dorsalseits, M. infraspinatus-Region und paraskapulär neben der Brustwirbelsäule bestünden Triggerpunkt-Nester. Es handle sich nicht um eine Läsion oder neurologische Störung, sondern um myofasziale Triggerpunkte, die bisher nicht adäquat behandelt worden seien. Entsprechend seien sie chronifiziert. Unter adäquater Behandlung sei die Prognose gut. Aufgetreten und ausgelöst seien diese Triggerpunkte unter der Belastung als Mitarbeiterin in der Pflege. Der frühere Hausarzt med. pract. Z.___ habe diese Situation offenbar unterschätzt und geschrieben, es handle sich um ein Achsenskelettproblem. Dem sei jedoch nicht so (S. 4 lit. A.3.3). Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsunfähig bei einem Pensum von 95 %. Die Arbeitsfähigkeit könne im Verlauf wieder auf 100 % gesteigert werden, sofern eine adäquate Therapie durchgeführt werde und für die nächsten drei Monate Schonauflagen für den rechten Arm bei der Tätigkeit für die Y.___ eingehalten würden. Dann sei die Prognose gut. Falls für die nächsten drei Monate keine Schonauflagen etabliert seien, werde eine weitere Chronifizierung voranschreiten. Es sei deshalb wichtig, dass der Arbeitgeber für den rechten Arm die Schonauflagen einhalte. Danach bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit, er schätze im Bereich von drei Monaten nach Therapiebeginn, also Mitte Dezember 2019 (S. 6 lit. B.1).
4.
4.1 Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob die anhaltenden Beschwerden im oberen rechten Schulter-, Arm- und Rückenbereich nach wie vor in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Juni 2018 stehen beziehungsweise in welchem Zeitpunkt allenfalls der Status quo sine vel ante eingetreten ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin machte insbesondere geltend, vier Monate nach dem Unfallereignis vom 14. Juni 2018 seien keine Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Zerrung sowie Muskelverspannungen zugezogen, dabei handle es sich um Krankheitsbilder, welche mit der Zeit folgenlos ausheilten (E. 2.1).
In seinen Stellungnahmen vom 23. Oktober 2018 sowie 24. August 2019 anerkannte der beratende Arzt Dr. A.___ eine Zerrung im Oberarmbereich als Folge des Ausrutschens am 14. Juni 2018. Die vier Monate nach dem Ereignis nach wie vor bestehenden Beschwerden konnte er jedoch nicht mehr darauf zurückführen, am 23. Oktober 2018 sei der Status quo sine vel ante erreicht worden, der natürliche Kausalzusammenhang sei damit dahingefallen (E. 3.2, E. 3.6).
Diese Beurteilung stimmt denn auch mit den Ausführungen des behandelnden Hausarztes med. pract. Z.___ überein, welcher insbesondere eine muskuläre Dysbalance sowie eine massive Verspannung und Druckdolenz der gesamten paravertebralen Muskulatur BWS/LWS rechtsbetont festgestellt hatte (E. 3.1, E. 3.4). Die von ihm in seinem Erstbericht vom 26. September 2018 gestellte und von der Beschwerdeführerin als unzutreffend bezeichnete Diagnose eines TOS berichtigte med. pract. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2019 dahingehend, dass er damit die durch die Verspannung der paravertebralen Muskulatur ausgelöste Einengung von Nerven gemeint habe, welche die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe (E. 3.5).
Gestützt wird die Einschätzung von Dr. A.___ auch durch den Bericht der Physiotherapeutin, welche insbesondere eine Blockade auf der Höhe von Th 8 sowie erhöhte Muskelspannungen im oberen Rücken und rechten Armbereich festgestellt hatte (E. 3.3).
Der rheumatologische Gutachter Dr. B.___ gelangte darüber hinaus zum Schluss, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende chronifizierte myofasziale Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität und Schultergürtelregion belastungsbedingt sei und nicht auf einen einzelnen Vorfall zurückgeführt werden könne. Dementsprechend verneinte Dr. B.___ grundsätzlich das Vorliegen eines Unfallereignisses oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3.7).
4.3 Zusammenfassend besteht damit unter den beteiligten Ärzten dahingehend Einigkeit, dass bei der Beschwerdeführerin massive belastungsbedingte Muskelverspannungen bestehen und vier Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2018 keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorliegen.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, welche sich insbesondere auf die Argumentation stützte, wonach sie vor dem Ereignis vom 14. Juni 2018 beschwerdefrei gewesen sei (E. 2.2), und damit auf die beweisrechtlich unzulässige Formel «post hoc ergo propter hoc». Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung muss zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Vielmehr ist ein Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und danach aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. B.___ habe festgestellt, dass sie an ganz anderen Beschwerden leide und keine adäquate Therapie erhalten habe (E. 2.2), ist auf dessen Gutachten zu verweisen, in welchem er die Beschwerden als belastungsbedingt bezeichnete und einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juni 2018 grundsätzlich in Frage stellte (E. 3.7). Im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren kann die Beschwerdeführerin demnach aus dem Gutachten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen betreffend die Arbeitsbedingungen.
Andere medizinische Berichte, gemäss welchen Anhaltspunkte für eine anderweitige unfallbedingte Körperschädigung bestehen oder weitere Abklärungen für notwendig erscheinen lassen, liegen nicht vor.
4.4 Was sodann die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückfälle betrifft (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rückfällen um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit handelt, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherwiese sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E. 2.c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um Rückfälle im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern vielmehr um normale Schwankungen im Verlauf einer Behandlung (vgl. E. 3.3-4, E. 3.7).
4.5 Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Ereignis vom 14. Juni 2018 zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung der bestehenden belastungsbedingten muskulären Verspannungen geführt hat und der Status quo sine vel ante am 23. Oktober 2018 erreicht war. Die darüber hinaus andauernden Beschwerden stehen hingegen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juni 2018.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin bis zum 23. Oktober 2018. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig