Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00070
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 28. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
1. X.___, geboren 1956, ist seit 1988 tätig als Kundenberater (Partner) der Y.___ und in dieser Eigenschaft bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (folgend: ÖKK) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 10. Mai 2016 wurde der ÖKK angezeigt, dass der Versicherte am 8. Mai 2016 beim Velofahren mit der Tochter am Lenker des Fahrrades der Tochter eingehängt habe und danach gestürzt sei. Gemäss Diagnose des Arztes sei die Verletzung ein sogenannter Skidaumen, das Seitenband sei an- oder abgerissen (Urk. 9/1). Die ÖKK trat auf den Schaden ein und stellte nach der abschliessenden Kontrolle vom 2. September 2016 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, die Leistungen formlos ein (Urk. 9/2; Urk. 2).
Am 12. Juli 2018 wurde der ÖKK angezeigt, dass der Versicherte einen Rückfall erlitten habe (Urk. 9/3). Die ÖKK tätigte medizinische Abklärungen und erliess die Verfügung vom 12. Dezember 2018, mit welcher sie weitere Leistungen aus der Unfallversicherung ablehnte, da ein Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Mai 2016 nicht überwiegend wahrscheinlich sei (Urk. 9/13). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache vom 17. Dezember 2018 (Urk. 9/14) wies die ÖKK mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. März 2019 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-21) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 16. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 8), dass die Behandlung im September 2016 abgeschlossen worden sei und die Beschwerden erst wieder im Winter 2017/2018 aufgetreten seien. Brückensymptome habe auch der Beschwerdeführer verneint und Dr. Z.___ habe sich nicht zum Kausalzusammenhang geäussert. Gestützt auf die Einschätzung von med. pract. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und beratender Arzt der ÖKK, sei entsprechend davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei, da die Überlastung des Gelenkes auch im Zusammenhang mit der Hyperlaxizität stehen könne.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sein Gelenk nach dem Unfall vom 8. Mai 2016 immer leicht angeschwollen geblieben sei. Nach eineinhalb Jahren hätten sich unter Belastung Schmerzen und Schwellungen gezeigt, so dass er Dr. Z.___ wieder aufgesucht habe. Der beratende Arzt med. pract. A.___ sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht in der Lage, die Unfallkausalität zu beurteilen, und Dr. Z.___ habe dazu nie Stellung genommen. Der Sachverhalt sei entsprechend zu wenig abgeklärt (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 2. September 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 9/2):
- Status nach partieller Instabilität durch Zerrung des ulnaren Seitenbandes am Grundgelenk Daumen rechts nach Sturz am 8. Mai 2016 ohne Hinweise auf Stener-Läsion
- Asymptomatisches, relativ grosses Beugesehnenscheidenganglion radiopalmare Grundphalanx Beugefalte Dig. V links
Der Verlauf am rechten Daumen sei gut. Der Beschwerdeführer sei für die meisten Betätigungen schmerzfrei geworden, auch für belastende, sportliche Verrichtungen. Nur bei bestimmten, flachen, mit Kraft ausgeübten Adduktionsbewegungen könne es noch zu einem leichten Ziehen über dem lädierten Seitenband kommen. Das schon seit Monaten vorhandene Beugesehnenscheidenganglion am Kleinfinger über der Grundphalanx sei asymptomatisch und störe nicht.
Bezüglich der rechten Hand finde ein Aufbau der Belastung nach Massgabe allfälliger Beschwerden statt. Falls das Ganglion an der linken Hand grösser würde und zu stören begänne, würde sich der Beschwerdeführer wieder melden. Ihrerseits seien keine weiteren Massnahmen vorgesehen.
3.2 Am 13. August 2018 nahm Dr. Z.___ Stellung zu den Fragen der Beschwerdegegnerin und konstatierte, dass der Abschluss der Behandlung am 2. September 2016 erfolgt sei (Urk. 9/4).
3.3 Im Bericht vom 23. August 2018 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 9/6), dass sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 noch einmal selber zugewiesen habe wegen rezidivierenden leichten Gelenkschmerzen ulnarseitig am Grundgelenk rechts nach intensiven Berg- und Skitouren. Dies nach einer Skitour im November 2017. Die Schwellung sei nie ganz verschwunden, die normale tägliche Belastung sei problemlos.
Es liege eine leichte Reizung vor mit belastungsinduziertem Erguss am Grundgelenk Daumen rechts nach Skitour bei Status nach Bandruptur (konservativ behandelt) am ulnaren Grundgelenk Dig. I am 8. Mai 2016 rechts. Es finde ergotherapeutisch Analgesie statt, antiphlogistisch, als auch ein Kraftaufbau und Taping während den Skitouren. Es gebe keine weiteren Kontrollen.
3.4 Am 5. Oktober 2018 nahm Dr. A.___ erstmals Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er konstatierte, dass die jetzigen Beschwerden nur möglicherweise einen Rückfall zum Ereignis vom 8. Mai 2016 darstellen würden. Es habe eine degenerative Veränderung am rechten Daumen vorbestanden im Sinne einer Hyperlaxizität (Urk. 9/7).
3.5 Dr. A.___ führte am 26. November 2018 ergänzend aus (Urk. 9/12), dass bereits 2016 ein asymptomatisches, relativ grosses Beugesehnenscheidenganglion radiopalmare Grundphalanx Beugefalte Dig. V links beschrieben worden sei. Insbesondere im Untersuchungsbefund sei dokumentiert, dass an beiden Daumen eine ganz leichte Laxizität des ulnaren Seitenbandes bestehe.
Gemäss Schreiben vom 13. August 2018 sei im Röntgenbild vom 9. Mai 2018 [wohl richtig: 2016] kein Nachweis einer ossären Läsion des ulnaren Daumengrundgelenks gelungen. Dem Schreiben vom 23. August 2018 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst Dr. Z.___ zugewiesen habe, nachdem leichte Gelenkschmerzen ulnarseitig am Grundgelenk rechts nach intensiven Berg- und Skitouren aufgetreten seien. Als Befund habe Dr. Z.___ eine minimale Schwellung im Sinne einer geringen Synovitis im Grundgelenk mit Restschwellung über dem ulnaren Seitenband gesehen. Die Beurteilung habe eine leichte Reizung mit belastungsinduziertem Erguss des Grundgelenks Daumen rechts nach der Skitour bei Status nach Bandruptur ulnares Grundgelenk Dig I vom 8. Mai 2016 rechts ergeben.
Die jetzigen Beschwerden seien möglicherweise ein Rückfall zum Ereignis vom 8. Mai 2016. Eine langfristige Folge des Ereignisses vom 8. Mai 2016 sei anhand der vorgelegten Dokumente nicht ersichtlich und medizinisch ausgewiesen. Gemäss den obgenannten Befunden sei eine beidseitige Hyperlaxizität der ulnaren Seitenbänder des Daumengrundgelenks dokumentiert, welche als ereignisfern zu beurteilen seien.
4. Dr. Z.___ äusserte sich in ihren Berichten nicht zur Unfallkausalität der neu bzw. wieder aufgetreten Beschwerden (vgl. Urk. 9/6; Urk. 9/4), so dass aus ihren Berichten keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität gezogen werden können.
Med. pract. A.___ konstatierte in seiner Beurteilung vom 5. Oktober 2018, dass degenerative Veränderungen im Sinne einer Hyperlaxizität bestünden, so dass die jetzigen Beschwerden lediglich möglicherweise als Rückfall zu werten seien. Gegebenenfalls sei ein MRI erforderlich, falls weiter auf einen Rückfall bestanden werde (Urk. 9/7). Daran hielt er auch in der medizinischen Beurteilung vom 26. November 2018 fest (vgl. E. 3.5).
An der Einschätzung von med. pract. A.___ bestehen zumindest geringe Zweifel: So konstatierte med. pract. A.___ selbst, dass allenfalls noch ein MRI einzuholen wäre, um die Unfallkausalität abschliessend zu beurteilen. Überdies ist med. pract. A.___ als Facharzt für Anästhesiologie aus fachlicher Sicht nur bedingt in der Lage, eine abschliessende Beurteilung von Handbeschwerden vorzunehmen. Hinzu kommt, dass auch die medizinische Abklärung nur rudimentär erfolgte, so wurde insbesondere Dr. Z.___ nie explizit dazu befragt, ob die aktuell angegebenen Beschwerden auf das Ereignis vom 8. Mai 2016 zurückzuführen oder unabhängig davon degenerativ bedingt seien.
Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend abgeklärt und die Frage der Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ist folglich nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. Z.___ zur Unfallkausalität in geeigneter Form zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selbst wahrnimmt, wird grundsätzlich nicht entschädigt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen übersteigt, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 34) - was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova