Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00074
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, arbeitete bei der Y.___ AG als Orthopädieschuhmacher in einem 90%-Pensum (37.8 Stunden pro Woche) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 21. Januar 2018 beim Trommelspielen am linken Knie eine Prellung zuzog, als sich die Trommel vom Ledergurt löste und auf die Kniescheibe fiel (vgl. Bagatellunfallmeldung UVG vom 16. Februar 2018 Urk. 6/1). Am 13. Februar 2018 fand die Erstuntersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, statt, im Rahmen derer eine Knieprellung auf der linken Seite diagnostiziert sowie der Verdacht auf eine Meniskusläsion links festgehalten wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. Arztzeugnis vom 12. Juli 2018, Urk. 6/12). Zur Beurteilung einer möglichen Meniskusläsion wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies angeordnet, welche am 22. Februar 2018 durchgeführt wurde und eine Schädigung des medialen Meniskus zeigte (vgl. Urk. 6/7). Nach einer Infiltration, die nur eine vorübergehende Besserung gebracht habe, erachteten die untersuchenden Ärzte der Klinik A.___ die Indikation für eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie für gegeben (vgl. Arztberichte vom 17. Mai 2018 [Urk. 6/2], 29. Mai 2018 [Urk. 6/3]), welche am 12. Juni 2018 durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 12. Juni 2018, Urk. 6/4). Diesbezüglich holte die Suva am 4. Oktober 2018 eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ein, in welcher mit Eintritt des Status quo sine nach Ablauf von sechs Wochen der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen verneint wurde (vgl. Urk. 6/17). Gestützt darauf ging die Suva per 4. März 2018 von einem Status quo sine aus und verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 ab dem 4. März 2018 einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 6/21), worüber sie auch die Krankenkasse des Versicherten in Kenntnis setzte. Dagegen erhob der Versicherte am 13. November (Urk. 6/22) sowie ergänzend am 29. November 2018 Einsprache (Urk. 6/25), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 6/1-30) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 5) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Oktober 2018, davon aus, dass der Status quo sine 6 Wochen nach dem Unfallereignis am 21. Januar 2018, erreicht worden sei, wobei der Beschwerdeführer auf seine echtzeitlichen Aussagen der ersten Stunde zu behaften sei. Ab dem 4. März 2018 bestehe daher kein Anspruch mehr auf UVGLeistungen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. März 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihm sei die Trommel beim Laufen auf das linke Kniegelenk gefallen. Dabei sei es zu einer Gelenkrotation mit gleichzeitiger Belastung des medialen Gelenks gekommen. In Bezug auf die Meniskusläsion sei eine natürliche Unfallkausalität gegeben.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 21. Januar 2018 über den 4. März 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei stellt sich die Frage, ob am 4. März 2018 der sogenannte Status quo sine erreicht war.
3.
3.1 Der Bagatellunfallmeldung vom 16. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2018 beim Trommelspielen, als sich die Trommel vom Ledergurt löste und auf die Kniescheibe gefallen ist, am linken Knie eine Prellung zugezogen habe (Urk. 6/1). Die Erstkonsultation fand am 13. Februar 2018 bei Dr. Z.___ statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer berichtet habe, ihm sei vor drei Wochen eine Trommel auf das linke Knie gefallen. Dr. Z.___ diagnostizierte im «Arztzeugnis UVG» eine Prellung am linken Knie und äusserte einen Verdacht auf eine Meniskusläsion (vgl. Urk. 6/12). In der Folge wurde am 22. Februar 2018 ein MRI des linken Knies durchgeführt. Diese habe eine Verkürzung der Pars intermedia des medialen Meniskus und eine horizontale, die Unterfläche erreichende Läsion im Hinterhorn übergehend auf die Pars intermedia gezeigt. Ferner zeige sich ein diskreter medialer femorotibialer Knorpelschaden, eine kleine Baker-Zyste sowie ein Ödem des posterolateralen Bündels bei durchgehenden Fasern des anteromedialen Bündels des vorderen Kreuzbandes (Urk. 6/7).
3.2 Dr. med. C.___, leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik A.___, stellte die Diagnose einer medialen Meniskusläsion des linken Knies mit/bei Kniedistorsion am 21. Januar 2018. Es sei eine Knieinfiltration durchgeführt worden, die während zirka sechs Wochen eine deutliche Besserung gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder auf eine Driving-Ranch golfen gegangen und habe seither wieder Beschwerden auf der Innenseite des linken Kniegelenkes. Dr. C.___ hielt fest, das Auftreten medialer Schmerzen sei typisch bei Drehbewegungen (vgl. Urk. 6/2). In der Folge entschied sich der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie (vgl. Urk. 6/3), welche am 12. Juni 2018 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/4).
3.3 Der Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 fest, gemäss Schadenmeldung handle es sich um eine direkte Kontusion der Kniescheibe durch eine Trommel. Von einem Flexions-Rotationstrauma (Distorsion) sei nicht die Rede. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine unfallkausale Läsion des Meniskus vor. Sechs Wochen nach der Kontusion mit der Trommel lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. Urk. 6/17).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Unklar ist hingegen, ob beim Unfallereignis vom 21. Januar 2018 eine Distorsion des linken Knies stattgefunden hat.
4.2 In Bezug auf den Unfallhergang ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht konsistent. So wird anlässlich der medizinischen Erstkonsultation vom 13. Februar 2018 berichtet, dass ihm ca. drei Wochen vor der Konsultation eine Trommel auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 6/12). Ebenso ist der Bagatellunfallmeldung vom 16. Februar 2018 zu entnehmen, dass beim Trommelspielen die Trommel vom Ledergurt ab- und auf das linke Knie des Beschwerdeführers gefallen sei (Urk. 6/1). Als Diagnose wurde eine Knieprellung festgehalten (vgl. vorne E. 3.1). Erst nach Durchführung des MRI - und damit nach Feststellung der Meniskusläsion – sowie nach erfolgloser Infiltration ist ärztlicherseits von einer Distorsion des linken Knies die Rede (vgl. E. 3.2 hiervor), wobei sich Dr. C.___ in den vorliegenden Arztberichten weder mit dem Unfallmechanismus noch einer allfälligen Unfallkausalität der Meniskusläsion auseinandergesetzt hat. Dr. B.___ hielt in seiner kreisärztlichen Beurteilung jedoch fest, dass die Beschreibung des Unfallhergangs in der Schadenmeldung und bei der Erstkonsultation nicht auf eine Distorsion schliessen lässt. Von einer Rotation des Kniegelenks sei nie die Rede gewesen (vgl. vorne E. 3.3). Darauf schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang in seiner Einsprache neu, woran er auch in seiner Beschwerdeschrift festhielt. Ihm sei die Trommel während dem Laufen auf das linke Kniegelenk gefallen, wobei es zu einer Gelenkrotation mit gleichzeitiger Belastung des medialen Gelenks gekommen sei (vgl. E. 2.2 vorstehend). Angesichts dessen, dass in der Schadenmeldung ausdrücklich eine Prellung vermerkt ist und der Beschwerdeführer erstmals in seiner Einsprache von einer Rotation im Kniegelenk sprach, nachdem der Kreisarzt aufgrund des fehlenden Flexions- und Rotationstraumas eine unfallkausale Meniskusläsion verneinte, wirkt die neue Sachdarstellung konstruiert. Es entsteht der Eindruck, dass sie von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist. Gegen eine durch eine Drehbewegung vom 21. Januar 2018 erlittene Meniskusläsion spricht ausserdem, dass aus der vorliegenden Aktenlage kein sofortiger Funktionsverlust hervorgeht. Vielmehr suchte der Beschwerdeführer erst gut drei Wochen nach dem Unfallereignis einen Arzt auf - der zwar einen Druckschmerz über dem linken Gelenkspalt und der linken Kniekehle, aber keine Funktionseinschränkungen festhielt (vgl. Urk. 6/12) - und war weder vor noch nach der ersten Arztkonsultation am 13. Februar 2018 arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/1 mit dem Hinweis für den Arbeitgeber in Bezug auf die Bagatellunfall-Meldung), was eher für eine geringfügige Knieprellung und gegen eine heftige traumatische Einwirkung mit schweren akuten Folgen spricht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Schmerzen beim Beschwerdeführer durch das Golfspielen wieder zugenommen haben (vgl. E. 3.2). Nach Lage der Akten ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die ersten Angaben des Beschwerdeführers, davon ausgegangen ist, dass es zu keinem Rotationstrauma gekommen ist. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ein solch zentrales Element wie das Verdrehen des Kniegelenks bei der ursprünglichen Unfallmeldung nicht hätte erwähnen sollen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG» bei der Zeile für die Unfallbeschreibung Stichworte wie «Tätigkeit zur Zeit des Unfalls», «Unfallhergang», «beteiligte Gegenstände», «Maschinen», «Geräte», «Fahrzeuge», «Stoffe» und «beteiligte Personen» enthält (Urk. 6/1). Zumindest nach Durchsicht dieser Stichworte hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass von der Beschwerdegegnerin eine möglichst präzise Hergangsschilderung verlangt wird. Gestützt auf die Aussage der ersten Stunde ist deshalb von einer Kontusion der Kniescheibe und nicht von einer Distorsion auszugehen.
4.3
4.3.1 Zu klären bleibt, ob die nach dem 4. März 2018 bestehenden Kniebeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Januar 2018 stehen oder auf unfallfremden Ursachen beruhen.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Oktober 2018 (vgl. E. 3.3).
4.3.3 Dr. B.___ ging von einem Status quo sine nach Ablauf von sechs Wochen ab Unfallereignis aus (vgl. E. 3.3 hiervor), was angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den als Kontusion bezeichneten Unfallmechanismen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.2) nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 4. März 2018 von einem Status quo sine ausging und eine weitergehende unfallbedingte Kausalität verneinte. Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der festgestellten Meniskusläsion links und dem Ereignis vom 21. Januar 2018 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 115 V 133 E. 8a mit Hinweisen).
4.3.4 Da dem Unfallereignis jegliche kausale Bedeutung für die festgestellte Meniskusläsion links abzusprechen ist und auch kein unvermitteltes Auftreten von Beschwerden im Zusammenhang mit dieser Meniskusläsion verbürgt ist, diese ausweislich der Akten vielmehr durch Golfspielen stetig zugenommen haben, ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass diese Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend degenerativ bedingt ist und daher auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler