Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00075


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 20. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Unfallmeldung UVG vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/1) teilte die Y.___ GmbH, deren Arbeitnehmer bei der Suva versichert sind, dieser mit, dass der 1963 geborene, seit 1. Oktober 2017 vollzeitlich angestellte X.___ am 30. April 2018 ausgerutscht sei und mit dem Kopf an der WC Schüssel angeschlagen habe. In der Folge klärte die Suva die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 6. September 2018 – unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Akten nicht erwiesen sei, dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls für die Y.___ GmbH zu den angegebenen Konditionen tätig gewesen sei – ihre Leistungspflicht (Urk. 7/43). Die vom Leistungsansprecher dagegen erhobene Einsprache vom 21. Februar 2018 (Eingangsdatum 18. September 2018; Urk. 7/49) wies die Suva mit Entscheid vom 7. Februar 2019 ab (Urk. 7/52 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 30. April 2018 zu erbringen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbstständige Erwerbstigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3).

1.2    Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG sodann auch Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei denen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (dazu und zum Folgenden: BGE 141 V 313 E. 2.1). Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG wird damit weiter gefasst als im Arbeitsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.4).

1.3    Namentlich mit Blick auf die versicherten Risiken und deren Folgen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Gefahr, zu verunfallen, ist im Alltag, sowohl in der Arbeitswelt, insbesondere bei den schwereren Tätigkeiten, aber zunehmend auch ausserberuflich wesensgemäss allgegenwärtig. Dabei kann ein Unfall (oder eine Berufskrankheit) unter Umständen zur lebenslangen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Arbeitsunfähigkeit oder gar zum Tod führen. Zur Abdeckung der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sieht das Unfallversicherungsrecht einen breiten Fächer möglicher Versicherungsleistungen vor in Gestalt von Heilbehandlung und Pflegeleistungen (Art. 10 UVG), (unter Umständen lebenslängliche) Invalidenrente (Art. 19 UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) oder Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Im Interesse eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes werden auch Personen eingeschlossen, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre. Selbstredend kann auch die Arbeitslosigkeit für die Betroffenen beträchtliche finanzielle und soziale Folgen nach sich ziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen den beiden Versicherungen mit Blick auf die damit abgedeckten Risiken und deren Folgen bedeutsame Unterschiede bestehen. Schon dieser Umstand setzt der analogen Anwendung von Grundsätzen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, namentlich dem Nachweis einer effektiven Lohnzahlung im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, gewisse Grenzen. Hinzu kommt, dass für die Bejahung der Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken - die Bejahung eines Lohnanspruchs massgebend ist, wobei es der tatsächlichen Lohnauszahlung nicht bedarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).  

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass die Vorlage eines Arbeitsvertrags und von Lohnabrechnungen ohne jeden Beleg für eine entsprechende konkrete Arbeitstätigkeit nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses genüge. Dies gelte umso mehr, als ein konkreter Geldfluss durch keinerlei Dokumente nachgewiesen sei und diverse Widersprüche insbesondere bezüglich der Angaben in der Schadenmeldung vom 23. Mai 2018, den Lohnabrechnungen (Januar, März, April und Mai 2018), dem eingereichten Arbeitsvertrag und den Angaben des Beschwerdeführers bestünden. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH sei damit nicht glaubhaft dargelegt respektive nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Folglich habe für das gemeldete Unfallereignis vom 30. April 2018 keine Versicherungsdeckung bei der Suva bestanden (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Behauptungen der Suva unwahr seien. Es habe ein Anstellungsverhältnis gegeben und er habe die Löhne in bar bezogen, da dies von ihm gewünscht worden sei. Die kompletten Unterlagen habe die Suva bereits von der Y.___ GmbH bekommen. Für die Monate Oktober bis Dezember 2017 sei er auf Stundenbasis und auf Abruf angestellt gewesen. Ab Januar 2018 habe er einen Stundenlohn und eine Anstellung im Pensum von 100 % gehabt. Er habe ein Stundenprogramm gehabt und habe dies auch geliefert (Urk. 1 S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls am 30. April 2018 nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls versichert war.


3.

3.1    Gemäss Schadenmeldung vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/1) sei der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2017 als Mitarbeiter in einem Pensum von 100 % (45 Stunden pro Woche) bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt (Ziff. 3). Der vertragliche Bruttolohn betrage Fr. 4'830.--, die Kinder-/Familienzulagen Fr. 750.--, die Ferien/Feiertagsentschädigung Fr. 511.98 und die Gratifikation/13. Monatslohn Fr. 402.33 (Ziff. 12; insgesamt Fr. 6'764.31) ergibt.

3.2    Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Urk. 7/9) forderte die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH unter Fristeinräumung bis 19. Juni 2018 auf, den Arbeitsvertrag, sämtliche Lohnabrechnungen, sämtliche Bestätigungen für Lohnzahlungen, sämtliche Stundenlisten bzw. Arbeitsrapporte, die AHV-Meldung 2017 und den BVG-Ausweis des Beschwerdeführers der Jahre 2017 und 2018 zuzustellen.

3.3    Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2018 (Urk. 7/8) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) um Informationen bezüglich des Anspruchs und Bezugs von Familienzulagen.

    Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (Urk. 7/30) reichte die SVA der Beschwerdegegnerin die Verfügung über die Familienzulagen vom 8. Februar 2018 ein.

3.4    In der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2018 (Urk. 7/20) wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Arbeitgeber telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass die Unterlagen geschickt worden seien. Er werde nochmals mit dem Arbeitgeber reden. Er brauche unbedingt das Geld, er könne weder die Wohnung noch die Krankenkasse bezahlen. Er habe eine behinderte Tochter. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, die Unterlagen die er selber habe, einzureichen. Dieser habe angegeben, nur den Arbeitsvertrag zu haben, Lohnabrechnungen oder ähnliches habe er nicht. Lohn habe er zirka Fr. 5'000.-- ausbezahlt erhalten. Er habe sicher jeden zweiten Tag beim Chef Geld verlangt, damit er die Rechnungen bezahlen könne.

3.5    Mit erneutem Schreiben vom 20. Juni 2018 (Urk. 7/21) wurde die Y.___ GmbH von der Beschwerdegegnerin infolge nicht eingereichter Unterlagen unter letzter Fristansetzung bis 9. Juli 2018 erneut aufgefordert, die verlangten Unterlagen einzureichen.

3.6    Am 19. Juni 2018 (Eingangsdatum 21. Juni 2018; Urk. 7/24) reichte die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin eine Seite der BVG-Police (S. 3), die Lohnabrechnungen der Monate Januar, März, April und Mai 2018 (S. 5-8) und die Anmeldung für Familienzulagen (S. 9-12) ein.

3.7    Infolge unvollständiger Unterlagen forderte die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/26) unter Fristansetzung bis 9. Juli 2018 erneut auf, die weiterhin ausstehenden Unterlagen einzureichen.

3.8    Die Beschwerdegegnerin holte mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/27) beim Betreibungsamt der Stadt Winterthur einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers ein, welcher am 29. Juni 2018 zugestellt wurde (Urk. 7/29).

3.9    Die Beschwerdegegnerin verlangte mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2018 (Urk. 7/28) beim Kantonalen Steueramt Auskünfte über die steuerbaren Einkünfte des Beschwerdeführers des Jahres 2017 sowie Kopien der Lohnausweise, welche das Kantonale Steueramt mit Schreiben vom 28. Juni 2018 einreichte (Urk. 7/31).

3.10    Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Urk. 7/36) forderte die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH unter letzter Fristansetzung bis 31. Juli 2018 erneut auf, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen.

3.11    Die Beschwerdegegnerin forderte schliesslich den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Urk. 7/38) auf, den BVG-Ausweis für die Jahre 2017 und 2018 einzureichen und seine Krankenkasse anzugeben.

    Mit weiterem Schreiben vom 2. August 2018 (Urk. 7/40) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Fristansetzung bis 3. September 2018 erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen.

3.12    Aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) geht hervor, dass der Beschwerdeführer gestern zufällig seinen alten Chef gesehen habe, mit welchem er grosse Probleme habe. Letzterer habe ihm gewisse Unterlagen ausgehändigt. Anscheinend habe der Beschwerdeführer diese gestern am Schalter der Suva Winterthur vorgelegt und es sei ihm gesagt worden, dass diese schon vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Telefongesprächs geraten worden, die Unterlagen bei der Suva abzugeben und gleichzeitig klar schriftlich mitzuteilen, wann, wie und welchen Lohn er erhalten habe. Er solle Beweise liefern, welche die Anstellung belegen würden.

3.13    Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit der Basler Versicherungen vom 6. September 2018 (Urk. 7/42) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Basler Versicherungen weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 über die Y.___ GmbH versichert gewesen sei.

3.14    Mit Verfügung vom 6. September 2018 (Urk. 7/43) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis.

3.15    Mit Schreiben vom 18. September 2018 (Eingangsdatum, Urk. 7/49/1) reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Arbeitsvertrag (Urk. 7/49 S. 2-4), die erste Seite der BVG-Police (S. 6), die Lohnausweise für Januar, März, April und Mai 2018 (S. 7-11), das Anmeldeformular für Familienzulagen (S. 12-15), den Unfallschein und die Schadenmeldung (S. 16-20), diverse Arztberichte (S. 21-27) sowie eine Kopie der Kranken- und EC-Karte (S. 28) ein.


4.    

4.1    Im Zusammenhang mit dem streitigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen.

    So ist der Schadenmeldung vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/1) ein monatlicher Lohn von Fr. 4’830.-- brutto plus Fr. 402.33 als Gratifikation/13. Monatslohn nebst Fr. 511.98 Ferienentschädigung, Fr. 270.-- Spesen sowie Fr. 750.Kinder-/Familienzulagen zu entnehmen (Ziff. 12), was einen Lohn von insgesamt Fr. 6'764.31 ergibt. Demgegenüber lässt sich dem Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 29. September 2017 (Urk. 7/49/2-4) entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 2. Oktober 2017 als Hilfsarbeiter im Bau zu einem Stundenlohn von Fr. 28.-- inklusive aller Zulagen wie Ferien/Feiertage und 13. Monatslohn angestellt werde. Weiter trägt der Arbeitsvertrag den Titel «Befristetes Arbeitsverhältnis» ohne ein Enddatum zu nennen, wobei in Bezug auf das Arbeitspensum und die Arbeitszeit eine Tätigkeit nach Abruf und Bedarf vereinbart wurde. Der Anmeldung für Familienzulagen vom 29. Januar 2017 ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 25 % und mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 10'000.-- angestellt worden sei (Urk. 7/24/9-12 = Urk. 7/49/12-15). Als weitere Ungereimtheit fällt schliesslich auf, dass die Höhe des 13. Monatslohns auf den Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 7/24/6-8 = Urk. 7/49/9-11) nicht mit dem auf der Schadenmeldung angegebenen (vgl. Urk. 7/1) übereinstimmt.

    Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 auf Stundenbasis und ab Januar 2018 im Monatslohn und im Pensum von 100 % angestellt gewesen, erscheint angesichts der Tatsache, dass in dem am 29. Januar 2018 ausgefüllten Antragsformular für Familienzulagen nur ein Pensum von 25 % angegeben wurde (vgl. Urk. 7/24/9-12 Ziff. 1 = Urk. 7/49/12-15 Ziff. 1) und überdies kein neuer Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Monatslohn vorliegt, hinsichtlich des im Unfallzeitpunkt (30. April 2018) geltend gemachten Pensums (100 %) und dem geltend gemachten vereinbarten Lohn (Fr. 6'764.31) als fragwürdig, nicht jedoch ohne Weiteres hinsichtlich der hier strittigen grundsätzlichen Versicherungsdeckung.

    In den Akten befinden sich sodann vier Lohnabrechnungen, namentlich für die Monate Januar, März, April und Mai 2018 (Urk. 7/24/5-8 = Urk. 7/49/7-11), wobei die Lohnabrechnung für Februar 2018 nicht vorliegt. Weiter fällt auf, dass bei der Lohnabrechnung für Januar 2018 bei der Auszahlung eine Kontonummer und die Bezeichnung GKB 8750 Glarus (Urk. 7/24/8), diese Kontonummer aber nicht mit der IBAN Nr. des Kontos des Beschwerdeführers bei der Migros Bank übereinstimmt (vgl. Urk. 7/49/28, vgl. auch Angaben in der Steuererklärung 2017, Urk. 7/31/18). In den übrigen Lohnabrechnungen wurde bei Auszahlung nichts mehr – auch kein Hinweis auf eine Barzahlung - angegeben (Urk. 7/24/5-7).

    Weiter geht aus der Telefonnotiz vom 6. September 2018 betreffend Deckung BVG hervor, dass der Beschwerdeführer weder 2017 noch 2018 über die Y.___ GmbH versichert gewesen sei (vorstehend E. 3.13).

    Schliesslich liegen keine Arbeitsrapporte oder Lohnlisten in den Akten, aus denen hervorgeht, wann und wo der Beschwerdeführer konkret gearbeitet hat.

4.2    Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH nicht glaubhaft dargelegt respektive nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen genüge ohne jeden Beleg für eine entsprechende konkrete Arbeitstätigkeit nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gelte umso mehr, als ein konkreter Geldfluss durch keinerlei Dokumente nachgewiesen sei und diverse Widersprüche bestünden (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).

    Soweit die Beschwerdegegnerin bereits aus den genannten Ungereimtheiten (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) und insbesondere der fehlenden Überprüfbarkeit der Lohnzahlung schloss, es liege keine Versicherungsdeckung vor, so kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar treffen die von der Beschwerdegegnerin und auch vorstehend aufgeführten Ungereimtheiten (vorstehend E. 4.1) zu. Ob vorliegend jedoch im fraglichen Zeitraum tatsächlich Arbeit geleistet wurde, lässt sich nicht vorwiegend gestützt auf die Lohnzahlung beantworten. So ist gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 eine tatsächlich getätigte Lohnzahlung nicht entscheidend (vgl. auch vorstehend E. 1.1 und E. 1.3). Massgebend ist vielmehr, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruches in irgendeiner Form vorliegen (vorstehend E. 1.1).

    Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin wiederholt um Arbeitsrapporte gebeten hat (vorstehend E. 3.2, E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.10). Dass die Arbeitgeberin diese jedoch nicht eingereicht hat, kann dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres und ohne weitere Abklärungen angelastet werden. So wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nie explizit schriftlich oder in einer mündlichen Besprechung mit Protokoll aufgefordert anzugeben, wann (Datum) er genau wo (Ort, genaue Baustelle), für wen, mit wem und für wie lange gearbeitet hat. In den Akten existiert einzig die Telefonnotiz vom 29. August 2018 (vorstehend E. 3.12).

    Trotz Ungereimtheiten liegt vorliegend ein Arbeitsvertrag vom 29. September 2017 (Urk. 7/49/2-4) und eine Steuererklärung für das Jahr 2017 (Urk. 7/31/5) mit entsprechendem Lohnausweis mit abgerechneten AHV-Beiträgen (Urk. 7/31/10) vor. Überdies liegt eine Anmeldung für Familienzulagen (Urk. 7/24/9-12) und eine Bestätigung für die Ausrichtung von Familienzulagen zumindest im Zeitpunkt des Unfalls vom 30. April 2018 (Urk. 7/30/1-3) vor. Aufgrund der Angaben in der Steuererklärung und des Lohnausweises 2017 kann zusammen mit der Tatsache, dass der für diesen Zeitraum ausgewiesene tiefe Betrag auch durchaus bar ausbezahlt worden sein könnte, geschlossen werden, dass zumindest für das Jahr 2017 ein Anstellungsverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.

4.3    Ob dieses Anstellungsverhältnis und eine effektive Beschäftigung auch noch im Zeitpunkt des Schadensereignisses am 30. April 2018 bestanden hat, kann aufgrund der aktuellen Unterlagen aber selbst unter Berücksichtigung der genannten Ungereimtheiten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vorstehend E. 1.4) verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. So hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem der Arbeitgeber wiederholt keine Arbeitsrapporte eingereicht hat, den Beschwerdeführer schriftlich oder in einem Gespräch auffordern sollen - allenfalls unter Nennung von Zeugen - anzugeben, wann (Datum) er genau wo (Ort, genaue Baustelle), für wen, mit wem und für wie lange gearbeitet hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Angaben hätte liefern können. Mit entsprechenden Arbeitsrapporten hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber zumindest substantiiert zu behaupten. Sodann hätte die Beschwerdegegnerin beispielsweise vor Erlass des angefochtenen Entscheids am 7. Februar 2019 einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für das Jahr 2018 einholen können. Dieser müsste vermutungsweise inhaltlich mit den eingereichten Lohnabrechnungen übereinstimmen. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auffordern können, von den erwähnten Bankkonten entsprechende Auszüge einzureichen. Zwischenzeitlich könnte die Beschwerdegegnerin auch die Steuererklärung für das Jahr 2018 einholen, worin erneut der Lohn für das Jahr 2018 mit Lohnausweis des Arbeitgebers ausgewiesen sein sollte.

4.4    Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der aktuellen Unterlagen ohne weitere Abklärungen nicht abschliessend beurteilen, ob im Zeitpunkt des Schadensereignisses am 30. April 2018 eine effektive Beschäftigung bei der Y.___ GmbH vorlag. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung über die Versicherungsdeckung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Frage der Versicherungsdeckung verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager