Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00080
damit vereinigt
UV.2019.00246


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 4. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


HOTELA Versicherungen AG

c/o Caisse de compensation HOTELA

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte

Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, war ab 10. März 2013 als Koch in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis bei der Hotel Y.___ AG in Z.___ beschäftigt und damit bei der Hotela Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 12. August 2013 erlitt er einen Unfall, als ihm bei einem Umzug eine Tischplatte auf das Handgelenk fiel (Unfallmeldung vom 21. August 2013, Urk. 20/1, Urk. 20/4 und Urk. 20/6). Dabei zog er sich eine Fraktur Os scaphoideum rechts zu (Urk. 21/2), welche am 16. Dezember 2013 mittels Schraubenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 21/14).

    Ab 1. April 2014 war der Versicherte bei der A.___ AG beschäftigt, welches Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 20/23).

    Bei ausgebliebener radiologischer Konsolidation sowie geklagten Schmerzen erfolgte am 6. Januar 2015 an der Universitätsklinik B.___ eine Schraubenentfernung sowie eine Skaphoidrekonstruktion rechts mit vaskularisiertem Span (Urk. 21/21). Am 6. Mai 2015 (Urk. 21/37) diagnostizierte der zuständige Arzt des B.___s ein CRPS I Hand rechts, nachdem der Beschwerdeführer über bewegungsabhängige Schmerzen berichtet hatte. Am 8. Oktober 2015 (Urk. 21/54) erfolgte aufgrund von Restbeschwerden eine partielle Schraubenentfernung sowie eine Abtragung von Knochensporn distale Radiusmetaphyse rechts. Eine CT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 23. November 2015 ergab eine vollständige Konsolidation bei intaktem Fremdmaterial ohne Lockerungszeichen (Urk. 21/63). Anlässlich der Untersuchung vom 28. Dezember 2015 konnten die B.___-Ärzte die noch geklagten Restbeschwerden nicht mehr klar zuordnen (Urk. 21/66).

1.2    Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 20/87) stellte die Hotela Versicherungen AG ihre «Leistungspflicht für die medizinischen Behandlungen sowie der Arbeitsunfähigkeit» auf den 28. Dezember 2015 ein, da spätestens zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Unfall im Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit sowie weitere Therapien zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen ausgewiesen seien. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 (Urk. 20/91) Einsprache unter Hinweis auf die geplante Aufnahme einer Schmerztherapie. Am 6. Juni 2016 (Urk. 20/105) ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten unter Auflage des Gutachtens von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, vom 12. Mai 2016 (Urk. 21/71) die Einsprache.

    Ab 3. März 2016 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 20/124). Am 23. Juli 2016 erlitt er im Rahmen eines Stolpersturzes eine Handgelenks- und Mittelhandkontusion rechts, wobei radiologisch keine frische Fraktur nachgewiesen werden konnte und die Ruhigstellung empfohlen wurde (Urk. 21/74 S. 2).

    Am 1. Mai 2017 trat der Versicherte eine Vollzeitstelle als stellvertretender Betriebsleiter bei der D.___ AG an (Urk. 20/147 und Urk. 20/154). Mit Mitteilung vom 1. September 2017 (Urk. 20/159) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, bei welcher sich der Versicherte am 8. Juli 2015 angemeldet hatte, eine Umschulung zum Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis vom 6. Februar 2018 bis 11. Februar 2019 an der E.___ zu. Am 18. Mai 2018 (Urk. 20/188) hob sie diesen Entscheid per 20. September 2017 auf und gewährte die identische Umschulung neu vom 26. Juni 2018 bis 9. April 2019. 

    Mit Verfügung vom 15. November 2017 (Urk. 20/173) hatte die Hotela Versicherungen AG einen Anspruch des Versicherten auf Vergütung der Kosten des Privatgutachtens von Dr. C.___ vom 12. Mai 2016) verneint. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 20/178) trat das hiesige Gericht mit Verfügung vom 12. Januar 2018 (Urk. 20/179) nicht ein unter dem Hinweis, dass Mängel von Zwischenentscheiden mit der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden können (E. 3.3).

    Die Hotela Versicherungen AG veranlasste im Rahmen des Einspracheverfahrens die handchirurgische Begutachtung des Versicherten in der Klinik F.___ (Expertise der Dres. med. G.___, Oberarzt Handchirurgie, und H.___, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie vom 13. Dezember 2017, Urk. 21/81). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten hierzu (Urk. 20/189) wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19. Februar 2019 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, am 22. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde, welches Verfahren als Prozess Nr. UV.2019.00080 angelegt wurde. Mit Verfügung vom 29. März 2019 (Urk. 5) wurde ihm Frist angesetzt, um die als weitschweifig qualifizierte Rechtsschrift zu verbessern. Dies tat er mit Eingabe vom 12. April 2019 (Urk. 7) und stellte folgendes Rechtsbegehren (S. 2):

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2019 und die Verfügung vom 16. Januar 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Ereignis vom 12. August 2013 zuzusprechen und auszurichten. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer neben einer UVG-Rente eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zuzüglich eines Ausgleichszinses von 5 % sowie ggf. zuzüglich eines Verzugszinses ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente oder eine UVG-Übergangsrente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zuzüglich eines Ausgleichszinses von 5 % sowie ggf. zuzüglich eines Verzugszinses ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG zuzusprechen.

3.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm für die vorprozessual eingeholte medizinische Expertise bei Dr. C.___ entstandenen Kosten zu erstatten.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Am 27. Mai 2019 (Urk. 11) informierte der Versicherte über den Verfügungserlass der Hotela Versicherungen AG vom 11. März 2019 betreffend Integritätsentschädigung und seine Einspracheerhebung vom 11. April 2019 (Urk. 12/1-2).

    Die Hotela Versicherungen AG ersuchte am 2. September 2019 (Urk. 19) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Am 7. Oktober 2019 (Urk. 23/1) erhob der Versicherte sodann Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Hotela Versicherungen AG vom 4. September 2019 (Urk. 23/2), mit welcher diese die mit Verfügung vom 11. März 2019 (Urk. 12/1) zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % bestätigt hatte. Dieses Verfahren wurde unter der Prozess Nr. UV.2019.00246 angelegt. Er stellte folgende Anträge (Urk. 23/1 S. 2):

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019 und die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zuzüglich eines Ausgleichszinses von 5 % sowie ggf. zuzüglich eines Verzugszinses ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG zuzusprechen.

2.    Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019 und die Verfügung vom 11. März 2019 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zuzüglich eines Ausgleichszinses von 5 % sowie ggf. zuzüglich eines Verzugszinses ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG gerichtlich zuzusprechen.

3.    Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zusätzlich zur Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 einen Ausgleichszins von 5 % sowie zuzüglich eines Verzugszinses ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG per 28. Dezember 2015 zu bezahlen, oder es sei dem Beschwerdeführer ein Ausgleichszins von 5 % sowie zudem ein Verzugszins ab dem Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG per 28. Dezember 2015 gerichtlich zuzusprechen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Hotela Versicherungen AG schloss am 27. November 2019 (Urk. 23/7) auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2019 (Urk. 24) wurde der Prozess Nr. UV.2019.00246 mit dem Prozess Nr. UV2019.00080 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 21. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.5    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 28. Dezember 2015 damit, dass sich am 28. Dezember 2015 lediglich Restbeschwerden gezeigt hätten, welche jedoch nicht klar hätten zugeordnet werden können. Weitere Kontrollen seien nicht geplant worden. Trotz später geschilderten Beschwerden sei von einer weiteren Medikation abgesehen worden. Es seien lediglich noch begleitende Massnahmen durchgeführt worden. Eine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes sei demnach ab Ende Dezember 2015 nicht mehr zu erwarten gewesen; keiner der befassten Ärzte habe prognostisch mit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet. Für die Tätigkeit als Koch bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, ohne Heben von Lasten sowie das Handgelenk belastende Arbeiten, so etwa für die Planung des Tagesablaufs, die Entgegennahme der Produkte, das Bereitstellen von Geschirr und Geräten. Für zuarbeitende, schwere Tätigkeiten wie das Schneiden von Gemüse und Obst würden ausserdem regelmässig Küchenhilfen eingesetzt. Ebenso seien in den meisten Küchen die Aufgaben unterteilt, so dass schwerere Arbeit fast ausschliesslich von unqualifiziertem Personal ausgeführt werde (Urk. 2 S. 8).

    Zur Integritätsentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, die Aktenlage sei einheitlich und die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % gemäss der Suva-Tabelle 5.2 korrekt angesichts einer lediglich partiellen Arthrose mit einer lediglich partiellen Mobilitätseinschränkung (Urk. 23/2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt vorweg den Zeitpunkt des Fallabschlusses und führte aus, sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter gingen davon aus, dass von weiteren Heilbehandlungen noch eine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, folglich kein Endzustand vorliege und auch die Arbeitsfähigkeit jedenfalls in der angestammten Tätigkeit noch gesteigert werden könne (Urk. 7 S. 12). Sodann spreche die Tatsache, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, welche für Umschulungsmassnahmen rechtsprechungsgemäss eine Erwerbseinbusse von 20 % voraussetze, ihm diese Massnahme zugesprochen habe, dafür, dass er in UVG-relevanter Weise in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei und mithin Anspruch auf eine Rente haben könnte. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dürfte sich auch daraus ergeben, dass aufgrund der ergonomischen Einschränkungen selbst bei vollem Pensum beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre, was zu einem Rentenanspruch führen könnte (S. 13).

    Zum geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % brachte der Beschwerdeführer vor, die anderslautenden ärztlichen Schätzungen überzeugten nicht. Immerhin werde prognostisch die Notwendigkeit einer Arthrodese in Aussicht gestellt, was mit einer schweren Arthrose einhergehe. Eine Gelenkversteifung am Handgelenk ergebe sodann einen Wert von 15 % und nicht 10 % (Urk. 23/1 S. 15 f.).


3.

3.1    Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, vom B.___ diagnostizierten im Bericht vom 30. Dezember 2015 (Urk. 21/66) über die Sprechstunde vom 28. Dezember 2015 einen Status nach partieller Schraubenentfernung, Abtragung Knochensporn distaler Radiusmetaphyse rechts am 8. Oktober 2015 mit Restbeschwerden bei Status nach Schraubenentfernung, Skaphoidrekonstruktion rechts mit vaskularisiertem Span vom 6. Januar 2015 (Status nach Skaphoidpseudarthrose bei Status nach Schrauben-Osteosynthese Dezember 2013) sowie ein CRPS I Hand rechts, dominant (Erstmanifestation Februar 2015). Sie führten aus, aktuell zeigten sich noch Restbeschwerden (Schmerzen langsam regredient, jedoch immer noch vorhanden), welche nicht klar zugeordnet werden könnten. Sie empfahlen eine schmerztherapeutische Behandlung und attestierten in einem handgelenksbelastenden Beruf wie als Koch noch bis 24. Januar 2016 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 12. Mai 2016 (Urk. 21/71) folgende Diagnosen (S. 18):

-    Scaphoid-Fraktur rechts (Unfallereignis 12. August 2013)

    -    mit Schienenbehandlung unter der Diagnose Kontusion Handgelenk rechts

-    Status nach Scaphoid-Verschraubung am 16. Dezember 2013

-    Status nach Schraubenentfernung, Scaphoid-Rekonstruktion mit vascularisiertem Radius-Knochenspan, Resektion N. inteross. dorsalis am 6. Januar 2015

-    postoperative Neurapraxie (Neurom) Ramus superficialis nervi radialis rechts

-    Status nach partieller Schraubenentfernung, Abtragung Knochensporn distale Radius-Metaphyse rechts am 8. Oktober 2015

-    abklingendes komplex-regionales Schmerz-Syndrom CRPS (aufgetreten Februar 2015), Budapester-Kriterien aktuell nicht erfüllt

-    leichtgradiges Supinator-Logen-Syndrom rechts (posttraumatisch)

-    posttraumatische Radiocarpal-Arthrose rechts mit Folgebeschwerden

    Der Gutachter führte aus, heute bestünden nachhaltige Restbeschwerden mit Begrenzung von Belastungen und Bewegungen der rechten dominanten Hand. Zudem habe eine seit Februar 2015 postoperativ eingetretene Komplikation in Form eines Schmerzsyndroms CRPS den Heilungsprozess mit beeinflusst. Insbesondere sei in Kombination mit den posttraumatischen Folgen einer beginnenden Arthrose die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess verzögert. Rückläufig sei auch das seit Februar 2015 in Erscheinung getretene CRPS, wobei dieses heute gemäss international gültiger Definition die Budapester-Kriterien nicht mehr vollständig zu erfüllen vermöge. Schmerzausstrahlungen im Rahmen des CRPS bestünden keine. Ebenso rückläufig sei die auf den Daumenstrahl begrenzte Hypaesthesie, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der im Januar 2015 durchgeführten Operation stehe. Diesbezüglich sei die Prognose gut. Die Schmerzen, welche aktuell geklagt würden, beschränkten sich fast ausschliesslich auf das Gebiet um die erlittene Fraktur. Diese seien Folgen einer sich bereits deutlich abzeichnenden Arthrose, welche Veränderungen in den Computertomogrammen vom 23. November 2015 schon deutlich zu sehen seien (S. 19).

    Die Aussichten auf eine weitere Besserung erachtete er als sehr begrenzt. Besserungsfähig seien ausschliesslich die Folgen des CRPS, welches durch die aktuellen Therapiemassnahmen im Abklingen begriffen sei. Nicht besserungsfähig seien hingegen die direkten Folgen der Scaphoidfraktur in Verbindung mit den multiplen Eingriffen, welche bleibende Spuren hinterlassen hätten wie Narben, Gelenkkapsel-Fibrose mit Synovialitis, Bewegungseinschränkungen, unwiderrufliche Schäden am Os scaphoideum mit Knorpeldefekt, Teilzerstörung der Gelenksfläche und Stufen. Zurzeit seien noch Neurombeschwerden vorhanden. Er empfahl das Meiden von schmerzprovozierenden Belastungen, hingegen das Durchführen von Bewegungsübungen. Die laufenden Behandlungen mit wöchentlichen Akupunkturen seien hinsichtlich schmerztherapeutischer Massnahmen für die nächsten vier bis sechs Monate zu unterstützen. Chirurgische Massnahmen seien nicht erforderlich, diesbezüglich sei die Behandlung abgeschlossen (S. 19 f.).

    Dr. C.___ schätzte im angestammten Beruf als «selbständiger» Koch eine bleibende Leistungseinschränkung von ca. 30 % für die kommenden drei bis fünf Jahre, Tendenz verschlechternd. Die Einschränkungen lägen hauptsächlich im Bereich von Belastungen über 5-10 kg. Für sehr leichte Tätigkeiten bis 5 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Behinderungen bestünden vor allem bei selbständiger Tätigkeit, bei welcher unter Zeitdruck ein erheblicher Anteil an schwerer Arbeit anfalle, beispielsweise Rüsten harter Lebensmittel, Schneiden, Zerkleinern, Rühren, Arbeiten mit Schwingbesen, Halten und Bedienen von gefüllten, schweren Pfannen. Das Zumutbarkeitsprofil für die rechte Hand beschrieb er wie folgt: Tragen von Gewichten bei hängendem Arm bis 15 kg; Anheben auf Tischfläche, Brust- und Überkopfhöhe bis maximal 5 kg, nur vereinzelt, nicht repetitiv oder andauernd; Vermeidung von Schlägen, heftigen Vibrationen und längerdauernden, repetierenden Bewegungen unter stetiger Belastung; Vermeidung von Abstützen auf Tischflächen mit abgewinkeltem Handgelenk; Stossen, Drücken, Ziehen und Festhalten mit Faustgriff in optimaler physiologischer Stellung des Handgelenks 5 bis maximal 10 kg unter Vermeidung von Drehungen im Handgelenk, nur vereinzelt, nicht repetitiv; zumutbar sind leichte Belastungen im Spitzgriff oder Faustgriff bis maximal 5 kg auch repetierend; zumutbar sind sämtliche Feinarbeiten mit Daumen und Finger, repetitiv und anhaltend (S. 20 f.).

    Den Integritätsschaden bemass er mit 8 % und verwies hierzu auf die Suva-Tabelle 5 (Arthrosen/Gelenkinstabilitäten) bei Vorliegen einer Handgelenksarthrose/Handwurzelarthrose mässiger Ausprägung (5-10 %, S. 21).

3.3    In ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 21/81) stellten die Dres. G.___ und H.___ folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 20):

-    Posttraumatische Radioscaphoidalarthrose rechts bei

-    Status nach verpasster Scaphoidfraktur rechts vom 12. Auguste 2013

-    Status nach anterograder Verschraubung einer veralteten Scaphoidfraktur rechts am 16. Dezember 2013

-    Status nach Schraubenentfernung und Scaphoidrekonstruktion rechts mittels vaskularisiertem Radiusspan am 6. Januar 2015

-    Status nach partieller Schraubenentfernung (zwei Schraubenschäfte in situ) und Abtragung eines Knochensporns der distalen Radiusmetaphyse am 18. Februar 2015

-    Status nach CRPS I Hand rechts (Erstmanifestation Februar 2015)

    Folgenden Diagnosen massen sie keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bei:

-    Reizdarmsyndrom

-    Herzrhythmusstörung bei offenem Foramen ovalen (anamnestisch, gemäss Musterung)

-    lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

-    Status nach mehreren Infiltrationen im K.___ (anamnestisch)

-    Status nach Tonsillektomie 2007

-    Status nach Hodentorsion 2007

-    Fructose/Lactose-Intoleranz

-    Diclofenac-Unverträglichkeit (Nasenbluten)

    Die Gutachter führten zu den radiologischen Untersuchungen aus, im Vergleich mit der Gegenseite zeigten sich beim Handgelenk rechts anatomische carpale Stellungsverhältnisse bei Status nach Scaphoidrekonstruktion mit zwei noch inliegenden Schraubenschäften, konsolidierte ossäre Strukturen bei fehlenden Anzeichen einer Materiallockerung, indirekte Anzeichen einer radioscaphoidalen Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung, Irregularität der Gelenkslinie und diskrete subchondrale Hypersklerosierung. Bei der Dreiphasenskelettszintigraphie zeige sich eine mässig bis hochgradig vermehrte Knochenumbauaktivität der beiden gegenüberliegenden radioscaphoidalen Gelenksflächen (degenerativ/arthrotisch), akzentuiert um die Schraubenspitzen ohne Anzeichen einer Schraubenlockerung, eine leichtgradige Verschmälerung des Gelenksspaltes und eine leicht irreguläre Knochenkontur des Os scaphoideum (S. 19 f.).

    Die Experten betrachteten die radioscaphoidale Arthrose rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der Scaphoidfraktur (S. 21). Sie erachteten die Tätigkeit als Koch nur im Sinne einer leichten Tätigkeit als zumutbar ohne Heben von Lasten und keine das Handgelenk belastenden Tätigkeiten. Eine andere, den Unfallfolgen ideal angepasste Tätigkeit befanden sie als zu 100 % zumutbar. Eine spontane Anpassung/Angewöhnung sei nicht zu erwarten. Mit einer über die Jahre fortschreitenden Arthrose und damit einhergehenden Schmerzen sowie einer Einschränkung des Bewegungsumfanges und Kraftminderung sei zu rechnen. Bei der aktuellen Arbeitsstelle sei der Versicherte von schweren Arbeiten (Fleisch klopfen, viel Schneiden und Heben) befreit. Um solche Tätigkeiten auf Dauer vermeiden zu können, sei ab Juni 2018 eine Weiterbildung zum Chefkoch geplant (S. 23).

    Als weitere Behandlung empfahlen sie in erster Linie eine symptomatische Therapie mittels systemischer und topischer Applikation entzündungshemmender Schmerzmittel bzw. Cortison-Infiltrationen. Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie könne über eine Rettungsoperation im Sinne einer Teilversteifung des Handgelenks diskutiert werden (S. 24).

    Die Integritätseinbusse bemassen die Gutachter bei mässiger Handgelenksarthrose aktuell mit 5 %, samt Prognose für die Zukunft mit 10 %. Eine 4-corner-fusion (Versteifung) führe zu einer Integritätseinbusse von 10 % (S. 25).


4.

4.1    In Bezug auf den Fallabschluss per 28. Dezember 2015 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag durch die K.___-Ärzte untersucht wurde und diese die noch geschilderten Restbeschwerden nicht klar zuordnen konnten. Sie empfahlen nurmehr eine schmerztherapeutische Behandlung (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine auf die Heilung des Gesundheitsschadens, sondern auf die blosse Symptombekämpfung gerichtete Massnahme. Die Durchführung einer solchen Therapie steht einem Fallabschluss nicht entgegen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 111/05 vom 20. Juni 2006 E. 2.2).

    Auch Gutachter Dr. C.___ empfahl im Mai 2016 keine weiteren chirurgischen Massnahmen mehr und erklärte die diesbezügliche Behandlung als abgeschlossen. Wie die K.___-Ärzte befand er schmerztherapeutische Massnahmen (samt Akupunktur) als sinnvoll und er empfahl das Meiden von schmerzprovozierenden Belastungen sowie das Durchführen von Bewegungsübungen (E. 3.2). Auch diese Massnahmen sind im Sinne der Rechtsprechung nicht als auf die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen zu fassen.

4.2    Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass am 28. Dezember 2015 durch ärztliche Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Namentlich gingen die Ärzte nicht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich gesteigert werden kann. So hielt Dr. C.___ fest, dass die Einschränkungen als Koch verbleiben werden, indes in angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2). Entsprechend hatten bereits die K.___-Ärzte Ende 2015 eine Arbeitsunfähigkeit nur noch in einem handgelenksbelastenden Beruf attestiert (E. 3.1).

4.3    Die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 7 S. 12) ist insofern nicht korrekt, als zwar schon noch Therapien diskutiert wurden, diese aber nicht auf die Verbesserung des organisch fassbaren Gesundheitszustandes gerichtet waren und insbesondere keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit versprachen. Dass die F.___-Gutachter eine namhafte Besserung durch weitere Heilbehandlung bejaht hätten, ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil bezeichneten sie die konservative Therapie als ausgeschöpft und thematisierten die Teilversteifung des Handgelenks lediglich im Falle steigenden Leidensdrucks. Aktuell empfahlen sie eine symptomatische Therapie mittels Applikation entzündungshemmender Schmerzmittel bzw. Cortison-Infiltration (Urk. 21/81 S. 24). Dies stellt keine auf eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung dar.

4.4    Damit steht fest, dass ab 28. Dezember 2015 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, weshalb der Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden ist.


5.

5.1    Den Akten zu entnehmen und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Koch massgeblich beeinträchtigt ist, kann er doch aufgrund der verbleibenden Einschränkungen im Handgelenk diverse Verrichtungen nicht mehr durchführen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dies führe zu keinen Weiterungen, fielen doch als Koch dank Beizug von Hilfskräften gar keine handgelenksbelastenden Tätigkeiten an, ist lebensfremd. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit 29 Jahren sicherlich noch kein erfahrener Koch. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er besonders qualifiziert war und sich bereits einen Namen erarbeitet hat. Namentlich war er nicht Chefkoch, sondern seine Arbeit bestand im eigentlichen Handwerk des Kochs. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von intakten Chancen auf dem Stellenmarkt gesprochen werden. Ein vernünftiger Arbeitgeber würde ihn jedenfalls nicht einstellen, ausgenommen es liege gerade eine Vakanz für eine ausgesprochene Nischentätigkeit in der Küche vor.

5.2    Dass der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich eine entsprechende Stelle fand, konnte jedenfalls nicht erwartet werden und es kann deswegen nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch ausgegangen werden. Die übrigen nach dem Unfall innegehabten Tätigkeiten bestätigen dies: Der Beschwerdeführer arbeitete von 1. April 2014 bis 30. April 2015 sowie von Februar bis September 2017 als stellvertretender Betriebsleiter und bemühte sich anschliessend um eine Weiterbildung zum Chefkoch (Urk. 21/81 S. 18 und Urk. 20/23). Die eigentliche Tätigkeit als Koch führte er nicht mehr aus und wird dies auch nie mehr tun können.

    Besteht in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, ist per Zeitpunkt des Fallabschlusses ein Einkommensvergleich durchzuführen. Angesichts der eindeutigen Verhältnisse ist ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin hierfür abzusehen.

5.3

5.3.1    Die beim Unfall innegehabte Stelle als Koch bei der Hotel Y.___ AG in Z.___ war bis am 9. März 2014 befristet (Urk. 20/4). Der Beschwerdeführer erzielte dabei einen Lohn von Fr. 4'441.65, was einem Jahreseinkommen von Fr. 57'741.45 entspricht. Dieser Lohn lag etwas über den Mindestlöhnen gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag 2015 für die Gastronomie, welcher für gelernte Mitarbeiter einen Mindestlohn von Fr. 4'108.-- pro Monat oder Fr. 53'404.-- pro Jahr vorsah. Ob der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer eine gleichwertige Ausbildung überhaupt absolviert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Geht man hiervon aus, hätte er nach Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages eine neue Stelle als Koch suchen und dabei mit dem GAV-Mindestlohn rechnen müsse. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das Lohnniveau hätte halten können, ergäbe sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (seit 2014; Index 103.4 auf 103.7, Nominallohnindex Männer 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Rubrik 55/56 Beherbergung und Gastronomie) per 2015 ein Einkommen von Fr. 57'909.--.

5.3.2    Da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keine Beschäftigung hatte, die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und keine Fachkenntnisse in anderen Bereichen ausgewiesen sind, muss das Invalideneinkommen auf der Basis einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art bestimmt werden. Nach der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1) ergab sich im Jahr 2014 für Männer ein Einkommen von Fr. 5'312.--. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Bundesamt für Statistik) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 103.2 auf 103.5 über alle Wirtschaftszweige) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 66'646.30. Selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 bis 15 % ergibt sich mit höchstens 2 % keine relevante Einkommenseinbusse.

5.4    Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 28. Dezember 2015 kein Anrecht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hatte. Faktisch zeigte er sich denn auch in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Bei der D.___ AG etwa erzielte er als stellvertretender Betriebsleiter ab 1. Mai 2017 einen Lohn von Fr. 55'900.-- (Urk. 21/154 Ziff. 8) und damit in einem vergleichbaren Rahmen.

5.5    Dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer im September 2017 und Mai 2018 (Urk. 20/159 und Urk. 20/188) eine Umschulung zum Chefkoch zusprach, steht dieser Feststellung nicht entgehen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, an weitergehenden unfallkausalen Einschränkungen zu leiden und legte auch keine entsprechenden Akten auf. In medizinischer Hinsicht ist mit den Auskünften der behandelnden K.___-Ärzten und den Gutachten von Dr. C.___ sowie der Dres. G.___ und H.___ die Aktenlage erstellt. Ob daneben weitergehende Gesundheitsschäden vorliegen, für welche die Invalidenversicherung, nicht aber die Beschwerdegegnerin einzustehen hat, ist im vorliegenden Kontext nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer legte sodann nicht dar, ob und aus welchen Gründen die Invalidenversicherung einen abweichenden Invaliditätsgrad errechnet hat. Dass für die Kostenübernahme einer Umschulung grundsätzlich ein Invaliditätsgrad von 20 % gefordert wird, ist insofern nicht von Relevanz. Dies umso mehr, als im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht und die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben (BGE 133 V 549 E. 6.1).


6.

6.1    In Bezug auf die Integritätsentschädigung ergibt sich, dass fast identische Schätzungen der involvierten Ärzte vorliegen. Dr. C.___ ging von einer Handgelenksarthrose/Handwurzelarthrose mässiger Ausprägung aus und nannte einen Schaden von 8 %, die Dres. G.___ und H.___ bestätigten das Vorliegen einer mässigen Handgelenksarthrose und bemassen den Schaden aktuell mit 5 %, samt Prognose für die Zukunft mit 10 % (E. 3.2-3).

6.2    Die massgebende Suva-Tabelle 5 (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Arthrosen, Urk. 21/84) sieht bei einer mässigen Handgelenks-Arthrose eine Entschädigung von 5-10 % vor, bei einer schweren eine solche von 10-25 %. Bei einer Gelenksresektion oder Arthrodese findet sich ein Wert von 15 %.

6.3    Nach der medizinischen Aktenlage ist lediglich eine mässige Arthrose ausgewiesen. Dass sich jemals eine schwere Arthrose einstellen wird, wie dies der Beschwerdeführer vermutet (Urk. 23/1 S. 15), wurde nicht prognostiziert. Damit verbietet sich auch der Schluss von einer allfällig in Zukunft notwendigen Teil-Arthrodese auf eine bereits heute absehbare schwere Arthrose, denn Solches wurde von keinem Arzt formuliert. Auch Gutachter Dr. C.___ stellte eine Verschlechterung im Sinne einer Zunahme der posttraumatischen Folgen durch Arthrose in Aussicht, dies allerdings lediglich durch eine Verstärkung der lokalen Beschwerden (Urk. 21/71 S. 20). Er beliess die Schätzung des Integritätsschadens indes bei 8 % und stellte keine höhere Schädigung für die Zukunft in Aussicht (S. 21).

    Soweit der Beschwerdeführer bereits prognostisch von einer absehbaren Versteifung des Handgelenks ausgeht ist festzuhalten, dass dies lediglich eine mögliche künftige Therapie ist und nur bei steigendem Leidensdruck zu thematisieren sein wird. Dass eine solche jemals durchgeführt wird, steht nicht fest.

    Insofern ist irrelevant, dass die Experten die in Frage kommende Arthrodese (4-corner fusion) mit einem Integritätsschaden von 10 % bezifferten. Denn dieses Szenario steht nicht fest. Anzufügen bleibt, dass es sich dabei lediglich um eine Teilversteifung des Handgelenks handelt und demgemäss durchaus Raum für eine Reduktion des Tabellenwertes für eine vollständige Arthrodese bestehen dürfte.

6.4    Zusammenfassend erweist sich die Schätzung des Integritätsschadens mit 10 % als zutreffend. Bei der vorliegenden Konstellation steht einer späteren Erhöhung bei entsprechender, noch nicht definitiv absehbarer Entwicklung nichts entgegen.


7.    Soweit der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Ausgleichszins sowie Verzugszins von 5 % auf der Integritätsentschädigung erhebt (Urk. 23/1 S. 2), ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 23/2) nicht dazu äusserte. Sie wies die Einsprache des Beschwerdeführers, mit welcher dieser bereits um Zusprache der Zinsen ersucht hatte (Urk. 23/3/8), gesamthaft ab. Eine Begründung für die Verweigerung von Zinszahlungen findet sich im Einspracheentscheid nicht, obwohl der Beschwerdeführer die Anträge detailliert begründete. Dies stellt eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche nicht in diesem Verfahren zu heilen ist. In diesem Punkt ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gehörigen Begründung zurückzuweisen.

    Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens ist anzufügen, dass die mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2019 (Urk. 23/7) nachgeschobene Begründung (S. 11) unhaltbar ist. Die Beschwerdegegnerin setzte sich nur mit der Thematik der Verzugszinsen auseinander und nicht mit jener betreffend Ausgleichszins. Für diesen stellen sich grundsätzlich andere Fragen, als die von der Beschwerdegegnerin thematisierten. So hat ein Ausgleichszins keinen pönalen Charakter, sondern dient dem Ausgleich einer erst nach Fallabschluss zugesprochenen Integritätsentschädigung (BGE 113 V 48).


8.

8.1    Die vom Beschwerdeführer beantragte Übernahme der Kosten für das von ihm eingeholte Gutachten von Dr. C.___ vom 12. Mai 2016 (Urk. 21/71) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2017 (Urk. 20/173) ab. Im Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichtes vom 12. Januar 2018 (Urk. 20/179) wurde eine Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen der Beurteilung der materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt.

8.2    Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten, wonach der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

8.3    Zum Zeitpunkt der Auflage des Gutachtens von Dr. C.___ (E. 3.2) war dieses für die Entscheidfindung unerlässlich, nach Eingang des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens der Dres. G.___ und H.___ (E. 3.3) indes nicht mehr. Auffallend ist, dass die beiden Gutachten in der Hauptfrage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu identischen Resultaten gelangten.

    Bei dieser Ausgangslage sind die Abläufe des Verwaltungsverfahrens näher zu beleuchten.

    Nach Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2016 (Urk. 20/91) teilte die Beschwerdegegnerin am Folgetag (Urk. 20/92) mit, dass sie über das weitere Vorgehen informieren werde. Am 16. Februar 2016 (Urk. 20/93) bestätigte sie auf telefonische Nachfrage des Beschwerdeführers hin, dass die Angelegenheit neu geprüft werde. Am 23. März 2016 (Urk. 20/98) legitimierte sich der Rechtsvertreter als solcher und ersuchte um Fristansetzung zur Stellungnahme sowie um Zustellung der Akten, welche ihm am 1. April 2016 (Urk. 20/99) zugesandt wurden samt Fristansetzung bis zum 2. Mai 2016. An diesem Tag (Urk. 20/102) ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung unter Hinweis auf seine hohe Arbeitsbelastung infolge nicht aufschiebbarer anderer Fristangelegenheiten, was am 6. Mai 2016 (Urk. 20/103) gewährt wurde. Am 6. Juni 2016 (Urk. 20/105) reichte der Rechtsvertreter die ergänzende Einsprachebegründung ein samt Gutachten des Dr. C.___ vom 2. Mai 2016. 

8.4    Der erwähnte Ablauf zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin von Beginn weg kooperativ und gewillt zeigte, die Angelegenheit neu zu prüfen. Der Beschwerdeführer hatte damit keine Veranlassung, ein Gutachten einzuholen, ist es doch Sache der Verwaltung, den massgebenden Sachverhalt abzuklären. Denn nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger - und nicht der Versicherte selber - die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Den Versicherten steht es mithin nicht frei, den Gang des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen, die ihnen gutscheinenden Abklärungen selber zu veranlassen und der Versicherung in Rechnung zu stellen.

    Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt der Gutachtenseinholung durch den Beschwerdeführer noch gar keine Kenntnis über die detaillierten Vorbringen in der Beschwerdeergänzung. Es ist anzunehmen, dass sie von sich aus eine Begutachtung angeordnet hätte. Der Beschwerdeführer hätte dies einspracheweise beantragen und bei Weigerung im Rahmen des Gerichtsverfahrens monieren können. Ob bei absehbarer Weigerung der Beschwerdegegnerin zur Gutachtenseinholung ein Privatgutachten angezeigt gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

8.5    An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das vorliegende Urteil auch einzig auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. C.___ gleich ausgefallen und die Expertise der Dres. G.___ und H.___ insofern - da in den wesentlichen Punkten identisch - nicht nötig gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mit eigenen Mitteln erforschen wollte und allenfalls ein für den Beschwerdeführer besseres Ergebnis hätte resultieren können, ist nicht zu beanstanden.

8.6    Zusammenfassend war das Gutachten von Dr. C.___ für die Entscheidfindung nicht unerlässlich, weshalb die Kosten nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen.


9.    Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil. Er obsiegt einzig im Hinblick auf die Rückweisung der Streitsache zur gehörigen Begründung in Bezug auf die beantragten Zinsfolgen. Damit ist ihm in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2019 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass dieser betreffend Zinsfolgen aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit diese darüber im Sinne von E. 7 mit gehöriger Begründung entscheide. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti