Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00081


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war seit dem 1. August 2008 bei Y.___ als Haustechniker angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2018 am 19Juli 2018 beim Überholen eines Berggängers in ein unsichtbares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt sei und sich das linke Knie angeschlagen habe (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

    Das am 15. Oktober 2018 durchgeführte MRI des linken Knies ergab unter anderem einen feinen radiären Riss des medialen Meniskus am Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia (Urk. 7/3). Am 26. November 2018 nahm PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie vor (vgl. Urk. 7/21/3-4).

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte die SWICA gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 20. November 2018 (vgl. Urk. 7/9/4-7) und vom 16. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/26/ 2-5), wonach der Status quo sine zwei Wochen nach dem Anpralltrauma erreicht gewesen sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden degenerativer Natur seien, die Leistungen rückwirkend per 2. August 2018 ein (Urk. 7/29). Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/32/1) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab (Urk. 7/36 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30April 2019 (Urk. 6) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefunden habe. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ sei jedoch festzuhalten, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursachen und dass die Folgen des Knieanpralls nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien. Da der Unfallbegriff erfüllt sei, komme die vom Beschwerdeführer angesprochene Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zum Tragen. Des Weiteren müssten gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG lediglich Leistungen erbracht werden, sofern die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Aufgrund dessen, dass Begleitverletzungen wie Bandläsionen und Bonebruise fehlten, sei gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Genese auszugehen, womit keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus bestehe (S. 3 f. Ziff. 3.5-9).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er bis vor dem Unfall Strassenrennen (10 km bis Marathon) gelaufen sei und dies ohne Probleme. Er habe den Marathon B.___ vom Jahr 2017 in seiner Alterskategorie sogar überlegen gewonnen. Es habe damit keine Spur von Schmerzen oder Degenerationserscheinungen bestanden. Mit solchen wäre ein entsprechendes Training gar nicht möglich gewesen (S. 1).

    Gemäss den Aussagen von PD Dr. Z.___ liege in seinem Fall die Degeneration weit unter dem Durchschnitt von Patienten seiner Altersgruppe. Eine höchstwahrscheinliche Degeneration, wie sie Dr. A.___ festhalte, sei nicht ausgewiesen (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19Juli 2018 über den 2August 2018 hinaus eine Leistungspflicht trifft.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, führte nach am 15. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies in ihrem gleichentags erstellen Bericht (Urk. 7/3) aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 auf das linke Knie gestürzt sei und seither medial Schmerzen habe.

    Im MRI des linken Knies zeige sich ein feiner radiärer Riss am Übergang des Hinterhorns zur Pars intermedia des medialen Meniskus sowie ein Ödem um die distalen Pes anserinus Sehne, am ehesten erklärt durch eine Peritendinitis. Dr. C.___ führte aus, dass das Ödem entlang des medialen Seitenbandes durch die Pes anserinus Peritendinitis bei Fehlen einer eigentlichen Narbe oder Auffaserung des Seitenbandes erklärt wäre. Es fänden sich wenig Gelenkserguss sowie leichte Knorpelschäden femoropatellär und eine leichte Trochleadysplasie.

    Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich keine Baker-Zyste gezeigt habe. Die Kreuzbänder und das laterale Kollateralband seien normal gewesen. Es hätten sich leichte Oberflächen-Irregularitäten des Knorpels am Patelladom sowie feine oberflächliche Einrisse medial retropatellär gezeigt sowie normale Knorpelflächen medial und lateral femorotibial. Hinsichtlich der leichten Trochleadysplasie fänden sich keine Zeichen einer stattgehabten Patellaluxation. Die Quadrizepssehne und der Tractus iliotibialis seien unauffällig.

3.2    Gemäss der Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2018 (Urk. 7/1) sei der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018 beim Überholen eines Berggängers in ein unsichtbares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt und habe sich das linke Knie angeschlagen (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde ein Riss am linken Knie genannt (Ziff. 9).

3.3    Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner E-Mail vom 14. November 2018 (Urk. 7/4/1) aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 15. Oktober 2018 zu einer Konsultation gekommen sei. Dies aufgrund von Schmerzen am linken Knie nach einem Sturz am 19. Juli 2018, die sich nicht gebessert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf das linke Knie gestürzt und habe seither eine minime Schwellung und könne nicht mehr richtig Joggen. Zur Klinik führte Dr. D.___ aus, es hätten sich im linken Knie ausgeprägte Schmerzen im linken Gelenkspalt sowie ein minimer Gelenkerguss gezeigt, weiter eine Druckdolenz am medialen Seitenband und medialen Patellarand. Die Flexion sei fast normal wenn auch endgradig schmerzhaft. Das Extensionsdefizit liege bei 5 Grad. Abschliessend führte Dr. D.___ aus, er habe ein MRI organisiert, und der Beschwerdeführer werde diese Woche noch von Dr. Z.___ operiert werden. Vorzustandsakten betreffend das linke Knie habe er keine. Der Patient sei bis dato beschwerdefrei gewesen.

3.4    Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 20. November 2018 (Urk. 7/9/4-7) als Diagnose einen Misstritt am 19. Juli 2018 mit/bei Radiärriss am linken Innenmeniskus, Trochleadysplasie links, femoropatellären Knorpelschäden und einer Peritendinitis der distalen Pes anserinus-Sehne (S. 2 Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus, dass die vom Versicherten subjektiv geklagten Beschwerden hinreichend durch das MRI und den Untersuchungsbefund objektiviert seien (S. 2 Ziff. 3). Unfallbedingt könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden. Der Meniskusriss sei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorbestehend, für eine Meniskusverletzung fehle ein adäquates Distorsionstrauma. Im MRI habe sich der Kapsel-Bandapparat weitgehend unauffällig gezeigt. Auch ein Stauchtrauma könne aufgrund des fehlenden adäquaten Knochenmarksignals ausgeschlossen werden (S. 2 Ziff. 5). Die beschriebene Flüssigkeit spreche für eine Peritendinitis und nicht für ein traumatisches Geschehen (S. 3 Ziff. 6). Ein geringes Anpralltrauma vorausgesetzt, könne der Status quo sine spätestens zwei Wochen nach dem angeschuldigten Trauma vom 19. Juli 2018 angenommen werden, da aufgrund der beschriebenen degenerativen Veränderungen früher oder später die Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma aufgetreten wären (S. 3 Ziff. 6.5).

    Dr. A.___ führte aus, dass mit dem Meniskusriss eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (S. 3 Ziff. 7). Diese Schädigung sei im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Zum einen sei der Versicherte gut 64 Jahre alt, und ein grosser Anteil der Bevölkerung habe auch ohne Unfall in diesem Alter Veränderungen an den Menisken. Zum anderen fehle ein adäquates Trauma. Beim Versicherten bestehe ausserdem ein chronischer Reiz an der distalen Sehne des Pes anserinus, was auch das Ödem entlang des medialen Seitenbandes erkläre. Ausserdem bestünden Knorpelschäden femoropatellär und eine angeborene Trochleadysplasie. Alle diese Faktoren zusammengenommen ergäben das Ergebnis einer überwiegend wahrscheinlichen Degeneration im Innenmeniskus (S. 4 oben). Sofern Zweifel an der Degeneration des Innenmeniskus bestünden, sei es für den operierenden Kollegen ein Einfaches, den resezierten Meniskusanteil dem Pathologen mit der Frage nach degenerativen Veränderungen zur Begutachtung zuzuschicken (S. 4 Ziff. 9).

3.5    PD Dr. Z.___ nannte in seinem Operationsbericht vom 26. November 2018 (Urk. 7/21/3-4) als Diagnose eine mediale Meniskushinterhornläsion links und führte aus, es seien eine diagnostische Kniearthroskopie links und eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

    Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass unauffällige Knorpelverhältnisse patellofemoral bei regelrechter Patellaführung vorgelegen hätten. Im Übergang Korpus zum Hinterhorn habe sich eine instabile Meniskusrissbildung mit Indikation zur Teilmeniskektomie gezeigt, bei unauffälligen Knorpelbelägen femorotibial. PD Dr. Z.___ führte aus, dass das vordere Kreuzband intakt gewesen sei. Es hätten sich eine reizlose Plica infrapatellaris gezeigt sowie ein intakter Aussenmeniskus und intakte Knorpelbeläge femorotibial (S. 2 oben).

3.6    Dr. A.___ nannte nach Vorlage des Operationsberichtes vom 26. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie der Bilder der Arthroskopie (vgl. Urk. 7/23/3-4, Urk. 7/24/3-4) in seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2018 (Urk. 7/26/2-5) als ergänzende Diagnose einen Status nach Teilmeniskektomie am 26. November 2018 (S. 2 Ziff. 2). Im Wesentlichen wiederholte er seine bereits im Rahmen der Beurteilung vom 20. November 2018 gemachten Ausführungen (S. 2 ff. Ziff. 1-8). Dr. A.___ führte zur E-Mail des Versicherten vom 29. November 2018 (vgl. Urk. 7/19) aus, dass lediglich aufgrund von Fotos eine Degeneration des Meniskus nicht beurteilt werden könne. Die Degeneration müsse entweder klinisch mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - wie hier geschehen - mittels MRI oder am besten durch den Pathologen vorgenommen werden. Dies sei leider unterblieben. Die intraoperativ angefertigten Operationsbilder zeigten lediglich einen Meniskusriss und danach den Meniskus nach Abtragung. Inwieweit sich die gesunde Lebensweise auf die Menisken auswirke, sei nicht erforscht. Dass bis zum Unfall keinerlei Beschwerden am linken Knie bestanden hätten, sei nicht besonders glaubhaft, da das MRI deutliche Überlastungen (Peritendinitis) zeige. Zudem sei diese Aussage für die Beweisführung völlig unerheblich (post hoc ergo propter hoc; S. 4 Ziff. 9).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Aktenbeurteilungen durch Dr. A.___ vom 20. November und vom 16. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) auf den Standpunkt, dass das Unfallereignis vom 19. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursachen und die Folgen des Anpralltraumas nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien. Spätestens am 2. August 2018 sei die Kausalität und damit ihre Leistungspflicht weggefallen. Da ein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht werde, sei im Übrigen eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG nicht zu prüfen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass kein Vorzustand bestanden hätte, zumal er vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und auch Marathonläufe erfolgreich habe absolvieren können (vgl. vorstehend E. 2.2).

4.2    Vorab stellt sich die Frage, ob die über den 2. August 2018 hinaus beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. vorstehend E. 1.3-4) zum Unfall vom 19. Juli 2018 stehen. Dr. A.___ brachte in seinen Beurteilungen vom 20. November und vom 16. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) im Wesentlichen vor, dass das Ereignis vom 19. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, einen Meniskusriss zu verursachen, zumal es an einem adäquaten Distorsionstrauma fehle und es sich lediglich um ein Anpralltrauma gehandelt habe. Diese Aussage stimmt überein mit der Aktenlage, wonach lediglich von einem Anschlagen des Knies, jedoch nicht von einem Verdrehen des Knies die Rede war. So führte der erstbehandelnde Arzt Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 14. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) nach Konsultation des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018 aus, dass der Beschwerdeführer auf das linke Knie gestürzt sei. Dies entspricht auch der Beschreibung des Unfallhergangs in der Bagatellunfall-Meldung vom 16. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) und den Angaben von Dr. C.___ nach am 15. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Beschwerdeführer führte gemäss der Telefonnotiz vom 14. November 2018 (vgl. Urk. 7/5) aus, er sei am 19. Juli 2018 in ein Loch getreten und direkt auf das linke Knie gestürzt.

    Wie Dr. A.___ zu Recht festhielt, spricht auch das isolierte Auftreten des Meniskusrisses ohne die bei einem Verdrehtrauma zu erwartenden Läsionen des Kapsel- und Bandapparates gegen eine Unfallkausalität. Dass das Anpralltrauma von der Intensität den Grad eines Stauchtraumas erreicht hätte, verneinte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen eines adäquaten Knochenmarksignales. Die im MRI beschriebene Flüssigkeit führte er auf die Peritendinitis und nicht auf ein traumatisches Geschehen zurück.

    Auch aus dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom 26. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) ergeben sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___. In ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 28. November 2018 (Urk. 3/2) riet die Sekretärin von PD Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheides der Beschwerdegegnerin, führte aber gleichzeitig aus, dass PD Dr. Z.___ die Unfallkausalität nicht bestätigen könne, da ihm das nicht zustünde. Die Beschwerdegegnerin könne im Anschluss höchstens die Bilder der Arthroskopie anfordern. Dr. A.___ hielt jedoch nach Einsicht in die Bilder der Arthroskopie in seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2018 fest, dass lediglich aufgrund von Fotos keine Degeneration des Meniskus beurteilt werden könne.

    Was die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung von Dr. A.___ anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist er hinsichtlich seiner Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, darauf hinzuweisen dass diese beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bis vor dem Unfall Strassenrennen und Marathon gelaufen sei, welches seiner Ansicht nach belege, dass er keine Degenerationserscheinungen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. So spricht vorliegend die im MRI vom 15. Oktober 2018 ersichtliche Pes anserinus Peritendinitis (vgl. vorstehend E. 3.1) für eine Überlastung, und die Marathonläufe und das entsprechende Training begünstigen eher die Vermutung für das Vorliegen von Abnützungserscheinungen. In seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) bezweifelte Dr. A.___ überdies, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der im MRI deutlichen Überlastung (Peritendinitis) bis zum Unfall keinerlei Beschwerden am linken Knie gehabt haben soll.

    Nach dem Gesagten kann auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 20. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) und vom 16. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, zumal keine, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5). Demnach kam es beim Unfallereignis vom 19. Juli 2018 nur zu einem Anpralltrauma, dessen Folgen nach zwei Wochen als abgeheilt zu betrachten sind.

4.3    Was die Prüfung von Art. 6 Abs. 2 UVG anbelangt, hat das Bundegericht in seinem Urteil 8C_22/2019 vom 24 September 2019 E. 9.1 festgehalten, dass, sofern wie im hier gelagerten Fall der Unfallversicherer zwar einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt hat, gemäss den Abklärungen der diagnostizierte Meniskusriss jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und der Nachweis dafür bereits erbracht wurde, dass das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, damit gleichzeitig auch erstellt ist, dass diese Listenverletzung vorwiegend, namentlich zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demnach ist die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen, und die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus.

4.4    Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Meniskusriss nicht auf den Unfall vom 19. Juli 2018 zurückzuführen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan