Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00086
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 18. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid
SCHMIDPARTNER
Bachmattstrasse 40, 8048 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 21. April 1953, war bei der Y.___ AG als Sanitärmonteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 6. Oktober 1979 beim Handballspielen der gegnerische Spieler auf den rechten Fuss stand und aufgrund der dadurch erfolgten starken Abdrehbewegung des linken Beines die Kreuzbänder am linken Knie rissen. In der Folge wurde im Kantonsspital Z.___ eine Kreuzbandplastik am linken Knie durchgeführt. Nach Behandlungsabschluss war der Versicherte wieder vollständig beschwerdefrei (Urk. 2 S. 2).
Am 29. Mai 2013 verdrehte sich der inzwischen als selbständiger Sanitärinstallateur tätige Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter das linke Knie (Urk. 7/I/24/2). In der Folge wurde am 3. November 2014 gestützt auf die Diagnose einer schmerzhaften fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links eine Implantation einer medialen Knieprothese links durchgeführt (Urk. 7/I/5/1).
Der damalige Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG, überwies die Sache am 26. Oktober 2015 an die Suva zur Prüfung von deren Zuständigkeit für diesen Fall (Urk. 7/I/10). Nachdem weiterhin Beschwerden aufgetreten waren, wurde in der Klinik A.___ am 12. Februar 2016 eine Knieprothesenrevision links mit Ausbau der medialen Knieteilprothese und Einbau einer Knietotalarthroplastik links durchgeführt (Urk. 7/I/27/1). Der Versicherte hatte sich zwischenzeitlich auch bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/I/11), diese sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis am 30. Juni 2015 und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 7/I/28). Am 15. September 2016 anerkannte die Suva die Knieproblematik als Rückfall des Unfalls vom 6. Oktober 1979, und sie teilte dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Heilbehandlung (Urk. 7/I/56). Am 17. Mai 2017 entschied sie, rückwirkend ab dem 4. November 2014 Taggeldleistungen auszurichten (Urk. 7/I/129). Am 23. Mai 2017 erfolgte sodann ein Knietotalprothesenwechsel in der Klinik A.___ (Urk. 7/I/137/1).
Nachdem am 9. Juli 2017 die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt stattgefunden hatte (Urk. 7/I/175), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 ab 1. August 2018 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 25.94 % zu (Urk. 7/I/188). Die am 3. November 2018 gegen die Rentenfestsetzung erhobene Einsprache (Urk. 7/I/193) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab (Urk. 7/I/198 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid, am 30. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 4. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Fall sind die als Rückfall anerkannten Folgen eines Unfalles zu beurteilen, der sich am 6. Oktober 1979 und damit noch vor Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) am 1. Januar 1984 ereignet hat, dessen vorliegend strittige Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit jedoch erst ab November 2014 (Arbeitsunfähigkeit nach der Operation) eingetreten und zu beurteilen sind. Nicht strittig ist die Integritätsentschädigung, deren in der Verfügung festgesetzter Anspruch demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 1 S. 3).
1.2 Gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, nach dem bisherigen Recht (Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sodann sind einer Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).
1.3 Demnach beurteilt sich nachfolgend der aus dem bei der SUVA versicherten Unfallereignis vom 6. Oktober 1979 resultierende Anspruch auf eine Invalidenrente nach den bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen des UVG, die nämlich teilweise ab 1. Januar 2017 - etwa in Bezug auf das Verbot der Revision von Renten für Bezüger von Altersrenten der AHV - Änderungen erfahren haben. Die Normen werden in der Folge in der anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.5 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sanitärinstallateur sei gemäss kreisärztlicher Beurteilung nicht ideal und es sei nachvollziehbar, dass dabei eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 2 S. 7 f.). Zu prüfen sei, welches zumutbare Einkommen der Beschwerdeführer bei einer den Unfallfolgen angepassten Erwerbstätigkeit noch erzielen könne. Dabei sei nicht auf das derzeitige Erwerbseinkommen als Sanitärinstallateur abzustellen, da es sich dabei einerseits gemäss Aussage des Beschwerdeführers um Soziallohn handle und er andererseits in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 8 f.). Es sei daher auf die Tabellenlöhne im allgemeinen Arbeitsmarkt gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Tabelle TA1) zurückzugreifen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen Spezialisierung auf dem Kompetenzniveau 3 einzuordnen sei (Urk. 2 S. 9 f.). Ferner sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren, die vom Beschwerdeführer beantragten 20 % seien nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 10 f.). Aus dem Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens, mit dem gestützt auf die Tabelle T17 Berufsgruppe 31 «Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte», Männer über 50 Jahre, der LSE zu errechnenden Valideneinkommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Urk. 2 S. 11).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, kritisiert werde nicht das Valideneinkommen, sondern das Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 5). In der kreisärztlichen Beurteilung werde nicht berücksichtigt, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf Baustellen kaum ebenes Gelände gebe und er in seinem Arbeitsbereich vor allem kauernde und kniende Tätigkeiten ausüben und auf Leitern steigen müsse, so dass er in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei, sicher zu mehr als 13 % (Urk. 1 S. 4). Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Erfahrungen als Spezialist für Edelgasleitungen nichts nützten, wenn diese auf der Baustelle nicht umsetzbar seien (Urk. 1 S. 5).
Er sei unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit auszuüben, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er selbst für einfache Sanitärarbeiten nicht mehr einsatzfähig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits im Pensionsalter gewesen sei, dürfte dies einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit der Beschäftigung verbundenen Risiken einzugehen. Die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei daher realistischerweise nicht gegeben, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1 S. 8 f.).
Er habe sodann über lange Zeit nur noch Aufträge einer einzigen Firma erhalten, die auf seine Situation Rücksicht genommen habe. Demnach habe er lediglich Fr. 60'000.-- jährlich verdient, was ihm in einem normalen Umfeld nicht möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei daher dieses Einkommen als Invalideneinkommen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5).
Allenfalls sei aufgrund der starken Belastung durch die Behinderung ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 9).
2.3 In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer übersehe, dass sich das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehe, was bedeute, dass die medizinisch noch möglichen Tätigkeiten unabhängig von der bisherigen Tätigkeit beziehungswiese Tätigkeiten auf der Baustelle beurteilt würden. Es seien somit keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung gegeben (Urk. 6 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nichts mehr verdienen könne, sei aufgrund des formulierten Zumutbarkeitsprofils sodann nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Unfallversicherung habe sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Verwertbarkeit einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre. Dem Beschwerdeführer sei mithin die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar, das dabei erzielbare Einkommen sei korrekterweise gestützt auf die LSE ermittelt worden. Auch nicht zu beanstanden sei, dass aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers und der daraus folgenden hohen beruflichen Spezialisierung sowie der immer noch möglichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung, auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt worden sei. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bei Heranziehung eines Tabellenlohns ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen, könne nicht gefolgt werden, die von ihm angeführten Bundesgerichtsurteile seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen (Urk. 6 S. 4 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente massgebliche Invaliditätsgrad, insbesondere die Verwertbarkeit der kreisärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens.
3. Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, stellte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. Juli 2018 die Diagnose belastungsabhängiger Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenks, bei Status nach Knieprothesenwechsel im Mai 2017, bei Status nach Knietotalarthroplastik im Februar 2016, bei Status nach medialer unikondylärer Knieprothese im November 2014 und bei Status nach Kreuzbandruptur im Oktober 1979 (Urk. 7/I/175/ 6 f.). Sie führte aus, der Beschwerdeführer arbeite wieder in seiner angestammten Tätigkeit mit gewissen Anpassungen, insbesondere nehme er Hilfe der jüngeren Kollegen in Anspruch, so dass er entsprechend weniger Gewicht auf der Treppe tragen müsse und eher auf der Leiter als kniend oder kauernd tätig sei. In der Gesamtschau des Jobprofils sei die derzeitige Tätigkeit sicher nicht ideal und es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege, da es sich um eine rein stehende/gehende mittelschwere/schwere Tätigkeit handle mit Tätigkeiten auf der Leiter und Treppengehen sowie kniend und kauernd auszuführende Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/I/175/7).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf diese kreisärztliche Beurteilung und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 2 S. 8). Diese ärztliche Beurteilung blieb im Wesentlichen unbestritten. Der Beschwerdeführer rügte einzig, die Kreisärztin habe übersehen, dass die gemäss dem formulierten Belastungsprofil zumutbaren Tätigkeiten auf ebenem Gelände auf Baustellen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien und er in seinem Arbeitsbereich vor allem - nicht zumutbare - kauernde und kniende Tätigkeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse (Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzuhalten, dass sich einerseits das von Dr. B.___ formulierte Belastungsprofil nicht auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Arbeiten auf Baustellen, sondern auf den allgemeinen - also den gesamten - Arbeitsmarkt bezieht, der verschiedenste Tätigkeiten auch ausserhalb von Baustellen beinhaltet. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im Unfallversicherungsverfahren lediglich die Aufgabe hat, die medizinisch noch möglichen Tätigkeiten einzuschätzen ohne Berücksichtigung der Frage, ob dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen zu wecken. Da die kreisärztliche Beurteilung darüber hinaus anhand der Vorakten nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände eine ganztägige Arbeitstätigkeit ausüben kann (Urk. 7/I/175/7).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters könne er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten (Urk. 1 S. 5 ff.).
5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beziehen sich hauptsächlich auf die Tätigkeit als Sanitärinstallateur, massgeblich ist jedoch wiederum die Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wodurch nicht nur Stellen auf der Baustelle in die Beurteilung einzubeziehen sind. Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Solche sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine knienden oder kauernden Arbeiten oder solche, die das Besteigen von Leitern notwendig machen, zumutbar sind, kann nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, ist diese doch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde im April 1953 geboren und war somit im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits über 65 Jahre alt. Er macht zu Recht geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem Alter noch eine Anstellung finden würde (Urk. 1 S. 8). Entgegen seinem Vorbringen kann daraus indes nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, da in der Unfallversicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019, vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2).
Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 (Urk. 2 S. 10 f.). Während das so ermittelte Valideneinkommen unbestritten blieb, brachte der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf seinen, über einen längeren Zeitraum erzielten Verdienst in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- abzustellen (Urk. 1 S. 5).
6.2
6.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Ansonsten können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
6.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der Unfallversicherung erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhandenen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erwerbsaufgabe das vorgerückte Alter ist. Diese Variante gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (vgl. Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen).
Kommt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. April 2016 E. 5; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 256).
6.3
6.3.1 Zwar hat der Beschwerdeführer im April 2018 - mithin vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns - das ordentliche Rentenalter erreicht. Da er nach der Pensionierung jedoch lediglich die AHV-Rente erhalten würde, zog er in Betracht, über das AHV-Alter hinaus weiterzuarbeiten (Urk. 7/I/112/2). Dies hat er in der Folge getan und war zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 6. Juli 2018 mit gewissen Anpassungen wiederum als Sanitärinstallateur tätig (Urk. 7/I/175/4). Für diese Tätigkeit war der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet und rechnete als solcher seine Sozialversicherungsbeiträge ab. Angestellte hatte der Beschwerdeführer keine. Die Tätigkeit beinhaltete gemäss seiner gegenüber der Suva gemachten Darstellung in der Tabelle «Betätigungsvergleich» vor dem Rückfall in weit überwiegendem Ausmass Baustellentätigkeiten mit stehend und knieend auszuführenden Montagearbeiten teilweise auf Leitern, Gerüsten, verbunden mit Treppensteigen und Gewichten tragen (93 %); in nur einem sehr untergeordneten Mass machte er sitzend auszuführende Bürotätigkeiten wie Rapporte verfassen und Offerten schreiben (7 %; Urk. 7/I/82). Auch nach dem Rückfall war das Ausmass an sitzender Tätigkeit gleich, es konnte also vom Beschwerdeführer nicht ausgedehnt werden (Urk. 7/I/82). Vielmehr berichtete er gegenüber Dr. B.___ umfassend von den auszuführenden Montagetätigkeiten, wobei er allerdings mit Bezug auf Treppensteigen, Gewichte tragen und kniende Arbeiten Anpassungen gemacht habe und hierauf durch den hauptsächlichen Auftraggeber Rücksicht genommen werde, indem andere Arbeiter diese Arbeiten ausführten (Urk. 7/I/175/4). Wie gezeigt wurde, wird diese hauptsächliche Tätigkeit aus ärztlicher Sicht wegen der Unfallrestfolgen am Knie als nicht geeignet bezeichnet, auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Anpassungen vornehmen konnte. Von einer optimalen Ausnutzung der Restarbeitsfähigkeit kann somit nicht gesprochen werden, weshalb das Abstellen auf die tatsächlichen Umstände nach dem Rückfall für die Frage des Invalideneinkommens nicht in Frage kommt. Vielmehr sind Angaben zum allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuziehen und damit ist ein hypothetisches Einkommen zu ermitteln.
6.3.2 Da der Beschwerdeführer weiterhin die vormalige Tätigkeit ausübte, ist die erwähnte Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV für die Berechnung der hypothetischen Einkommen nicht einschlägig.
6.3.3 Bei Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wiedereingliederung schwierig sei, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 17. März 2020 mit Hinweisen).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Alter von mehr als 65 Jahren noch eine Anstellung in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit finden wird. Somit ist vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung Art. 28 Abs. 4 UVV zwar im Einspracheentscheid erwähnt (Urk. 2 S. 5), sie jedoch in der Folge nicht angewendet. Das Valideneinkommen hat sie gestützt auf die Kategorie 31 (Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte) Männer der Tabelle T17 der LSE 2016 errechnet. Angesichts der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Sanitärinstallateur mit Spezialisierung auf Edelgasleitungen ist dies nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigte jedoch nicht, dass auch beim Valideneinkommen auf ein mittleres Alter abzustellen ist, wodurch nicht die Altersgruppe ab 50 Jahren, sondern ebenfalls diejenige zwischen 30 und 49 Jahren und somit ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 7'153.-- massgeblich ist. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss T39, Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Index Basis 1939=100, Männer, des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik von 2016 (2239) bis 2018 (2260) ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers daher auf Fr. 90'323.-- festzusetzen (Fr. 7'153.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260).
6.5 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, der LSE 2016 (Urk. 2 S. 10). Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch einerseits, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert. Es ist daher wiederum auf den Lohn gemäss Tabelle T17, Alterskategorie 30-49 Jahre, abzustellen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das angewendete Kompetenzniveau 3 (das der Kategorie 3 der TA 17 entspricht) komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, beinhaltet. Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner mehr als dreissigjährigen selbständigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur mit Spezialisierung auf die Verlegung von Edelgasleitungen ein grosses Spezialwissen auf diesem Gebiet angeeignet hat, gemäss seinen Ausführungen ist er einer von nur wenigen Anbietern auf dem Markt (Urk. 7/I/12/2). Diese Tätigkeit kann er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben, seine in diesem Bereich erreichten Kompetenzen können nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen und auch weiterhin möglichen administrativen Tätigkeiten wie das Akquirieren von Aufträgen, das Führen von Kundengesprächen, das Ausmessen und Zeichnen von Plänen und das Aufrechterhalten von Verbindungen zu Grosskonzernen (Urk. 6 S. 4), hat der Beschwerdeführer bisher lediglich ergänzend zu seiner nicht mehr zumutbaren Tätigkeit auf der Baustelle ausgeübt. Er kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialwissens nicht mehr einsetzen, was eine Anstellung auf dem Kompetenzniveau 3 nicht als realistisch erscheinen lässt. Jedoch ist aufgrund der erwähnten noch ausübbaren Tätigkeiten und der langjährigen Selbständigkeit davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offen stehen, die über das Anforderungsniveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 - praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst - abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle TA17 aus den Kategorien 4-8 zusammen. Es ist deshalb auf den Mittelwert der Kategorien 4-8 abzustellen: 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe», 5 «Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte», 6 «Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei», 7 «Handwerks- und verwandte Berufe» und 8 «Bedienen von Anlagen und Maschinen und Montageberufe», woraus sich ein Mittelwert von Fr. 5'697.80 ergibt ([Fr. 5'787.-- + Fr. 5'436.-- + Fr. 5'621.-- + Fr. 5'962.-- + Fr. 5'683.--] / 5). Wiederum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ist das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 71'948.-- festzusetzen (Fr. 5'697.80 / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260).
6.6
6.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % vorgenommen (Urk. 7/I/188/2). Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 9).
6.6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.6.3 Vorliegend wurde dem auf leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände eingeschränkten Belastungsprofil bereits mit der - vom Einspracheentscheid abweichenden - Verwendung des Kompetenzniveaus 2 genügend Rechnung getragen. Sodann sind allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Abzugsgründe wie eine Beeinträchtigung des Arbeitstempos und der ganztägigen Präsenz auf dem Bau bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit (Urk. 1 S. 9) beziehen sich sodann auf die bisherige, nicht mehr zumutbare Tätigkeit und sind für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nicht begründet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht, einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen.
6.7 Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 90’323.-- und Invalideneinkommen von Fr. 71'948.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'375.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 20 % entspricht (Fr. 18'375.-- x 100 / Fr. 90'323.--). Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. August 2018 (Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Die Beschwerde ist (teilweise) gutzuheissen.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Obwohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente nur teilweise gutzuheissen ist, hat das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 28. Februar 2019 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Schmid
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser