Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00088


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 16. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, ist bei der Z.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. September 2018 machte er geltend, er habe am 19. September 2018 während dem Tennisspielen eine falsche Bewegung (Misstritt) mit dem linken Bein gemacht, wodurch sein Knie nach links überdehnt und ein starker Schmerz verursacht worden sei (Urk. 7/UM; vgl. auch ausgefüllter Fragebogen vom 1. Oktober 2018, Urk. 7/003 Ziff. 1).

    Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingten Beschwerden würden bis zum 16. Oktober 2018 übernommen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 17. Oktober 2018 werde jedoch abgelehnt (Urk. 7/017-016). An der Leistungseinstellung hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 20. November 2018 fest (Urk. 7/032-030). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/051-048) wies die Mobiliar mit Entscheid vom 5. März 2019 ab (Urk. 2 = 7/081-073).


2.    Der Versicherte erhob am 1. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2019 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und hielt am bisherigen Antrag fest (Urk. 9). Dasselbe gilt für die am 5. Juni 2019 der Post übergebene Duplik vom 16. April 2019 (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).

1.3    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe das Ereignis vom 19. September 2018 vorübergehende Beschwerden nach sich gezogen, aber keine richtungsgebende und dauerhafte Verschlimmerung des Vorzustandes. Spätestens drei Wochen nach dem Ereignis sei wieder vom Status quo sine auszugehen. Der vorwiegend horizontale Meniskusriss sei biomechanisch nicht durch ein Überdehnen des Kniegelenkes zu erklären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt und vorbestehend. Es fänden sich keine Begleitverletzungen, wie sie für eine unfallbedingte Entstehung vorauszusetzen wären (S. 6 lit. b). Isolierte Meniskusverletzungen würden heute nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 7 Ziff. 4.2.e). Axial stauchende Einwirkungen, wie vorliegend, seien jedoch kaum geeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen (S. 8 lit. g). Somit sei gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ der erforderliche Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei (Beschwerdeantwort, Urk. 6 S. 3 lit. B).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung vom 23. Februar 2019 von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, entspreche die Morphologie der Meniskusläsion zwar zumindest teilweise einem degenerativ bedingten Vorschaden. Entgegen der Beurteilung von Dr. A.___ liege beim Beschwerdeführer allerdings keine isolierte Meniskusläsion vor, da eine Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein bildgebend nachgewiesenes bone bruise am medialen Rand des Tibiaplateaus vorhanden seien. Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Der Nachweis einer vorwiegend degenerativ bedingten Meniskusläsion mittels Begründung von Dr. A.___ sei nicht genügend erbracht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 17. Oktober 2018 zu Recht verneinte zufolge Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, welche vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.


3.

3.1    Gestützt auf das am 24. September 2018 durchgeführte MRI des linken Kniegelenkes wurde gemäss dem gleichentags erstellten Bericht folgender Befund erhoben (Urk. 7/M2):

- Der mediale Meniskus sei horizontal bis auf die Gelenkskapsel gespalten mit einem kleinen über die Tibiakante nach kaudal lokalisierten Flap posteromedial.

- Zerrung des MCL.

- Kleiner bone bruise im medialen Rand des Tibiaplateaus.

- Kleinvolumiger Kniegelenkserguss.

- Leichtgradige Chondropathie Grad II retropatellar zentral im Firstbereich.

- 15 mm grosses Ganglion interkondylär posterior und extraartikuläre Ganglien im Ansatzbereich des medialen Gastrocnemius und dorsal der Femurmetaphyse (kein Krankheitswert).

3.2    Aufgrund anhaltender Schmerzen und eines Schwellungszustands am linken Knie wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vorstellig. Dieser diagnostizierte einen medialen Meniskusriss links und erachtete eine arthroskopische Meniskussanierung als indiziert. Er wies darauf hin, dass das vordere Kreuzband im MRI eher leicht ausgedünnt sei und sich die Knorpelsituation sehr schön darstelle (Eintrag Krankengeschichte vom 5. Oktober 2018, Urk. 7/M3).

3.3    Am 10. Oktober 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ Stellung (Urk. 7/M4). Er hielt fest, die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus am linken Kniegelenk, die Zerrung des MCL, der kleine bone bruise am Tibiaplateau sowie das interkondyläre Ganglion seien als Vorzustände einzustufen (Ziff. 2). Die Frage, ob die gesundheitlichen Störungen im Sinne einer Allein- oder Teilursache auf das Ereignis vom 19. September 2018 zurückgingen, beantwortete Dr. A.___ mit «ja, überwiegend wahrscheinlich» (Ziff. 3). Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem besagten Ereignis erreicht (Ziff. 4). Dr. A.___ fügte schliesslich an, die beim Beschwerdeführer vorliegende Rissform als im Wesentlichen horizontaler Riss könne biomechanisch nicht durch das Überdehnen des Kniegelenkes verursacht worden sein. Eine solche Rissform sei in aller Regel degenerativ bedingt und vorbestehend (Ziff. 8).

3.4    Nach Vorliegen des Operationsberichts vom 18. Oktober 2018 von Dr. C.___ (Urk. 7/M6) sowie der während der Operation angefertigten Bilder (Urk. 7/M5) nahm Dr. A.___ am 14. November 2018 erneut Stellung (Urk. 7/M7): Der Operationsbericht sowie die dazugehörigen Bilder würden die degenerative Genese der Meniskusläsion belegen. Es würden sich keinerlei Begleitverletzungen finden, die eine Unfallkausalität wahrscheinlich machen liessen (Ziff. 2).

3.5    Auf Nachfrage des Beschwerdeführers erklärte Dr. C.___ am 12. Dezember 2018 (Urk. 7/041; vgl. auch die gestellten Fragen, Urk. 7/043), die Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Kniegelenk inklusive die durchgeführte Operation stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Distorsionstrauma vom 19. September 2018. Bis zu diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen (Ziff. 1). Unfallfremde Faktoren würden keine Rolle spielen (Ziff. 2). Während der Operation - die ohne das Unfallereignis nicht hätte durchgeführt werden müssen (Ziff. 4) - habe festgestellt werden können, dass im Gelenk überhaupt keine Spuren degenerativer Veränderungen vorhanden gewesen seien (Ziff. 5).

3.6    Am 13. Februar 2019 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten (Urk. 7/M8). Er erläuterte, dass eine isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meniskus zu den absoluten Ausnahmen gehöre und nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert werde, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 3 oben). Hierzu bedürfe es eines unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig ablaufender, erzwungener Kniestreckung, wobei es nicht ausreichend sei, wenn der Fuss nur durch das Körpergewicht und/oder eine unfallverhütende Schuhsohle am Boden hafte (beispielsweise Stoppschritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe sei biomechanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenkbewegung nicht habe folgen können, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt worden und unter Stress geraten sei, ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat hervortreten müssten (S. 3 Mitte).

    Eine schicksalshafte Meniskusdiskontinuität entstehe schleichend und von der versicherten Person unbemerkt. Sie könne sich bei ganz normalen altersphysiologischen Bewegungs- und Belastungsabfolgen erstmals - durch Verlagerung der Meniskusanteile - symptomatisch bemerkbar machen. In vielen Fällen, wie im vorliegenden auch, lasse sich schon aus der mitgeteilten Einwirkung erkennen, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht komme (S. 3 unten).

3.7    Während des Einspracheverfahrens wurde Dr. B.___ vom Beschwerdeführer beauftragt, zum Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September 2018 und den Kniebeschwerden links Stellung zu nehmen. Seiner Beurteilung vom 23. Januar (richtig: Februar) 2019 ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 7/070064):

    Der beim Beschwerdeführer bildgebend und intraoperativ festgestellte Riss im medialen Meniskus sei horizontal verlaufen. Der Meniskus sei bis auf die Gelenkkapsel gespalten gewesen mit einem kleinen, über die Tibiakante nach kaudal lokalisierten Flap posteromedial. Diese Morphologie der Meniskusläsion entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise einem degenerativ bedingten Vorschaden (S. 6 f.). Wie Dr. A.___ in seinem Gutachten festgestellt habe, sei eine unfallbedingte Meniskusläsion dann möglich, wenn physiologische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Diese biomechanische Belastung könne jedoch bei einer Kniedistorsion beim Tennisspiel sehr wohl auftreten. Im vorliegenden Fall sei denn auch eine Läsion der schützenden Strukturen wie des Kapsel-Bandapparates, das heisst eine Zerrung des medialen Seitenbandes nachgewiesen worden. Als weiterer Hinweis auf ein erhebliches Knietrauma zeige sich in der Bildgebung ein bone bruise im medialen Rand des Tibiaplateaus, also im Bereich des lädierten Meniskus. Daher handle es sich vorliegend nicht um eine isolierte Meniskusläsion (S. 7 oben).

    Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Somit sei es durch das besagte Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes am medialen Meniskus des linken Knies gekommen (S. 7 Mitte).

3.8    Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad I-II mache üblicherweise mindestens drei bis vier Monate Beschwerden. Die gestützt auf das MRI von ihm beschriebene leichte Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes (vorstehend E. 3.2) habe sich intraoperativ bei der direkten Visualisierung und Palpation als nicht richtig gezeigt, weshalb von einem intakten vorderen Kreuzband ausgegangen werden dürfe.

    Im Übrigen sei es sehr gut möglich, dass sich bei einem traumatischen Meniskusriss innerhalb von mehreren Wochen ein Ganglion bilde.

    Die intraoperativen, hervorragenden Knorpelverhältnisse würden ganz klar nicht für ein degeneratives Geschehen, sondern für eine frische, traumatische Meniskusrissbildung sprechen (Urk. 10).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ das Ereignis vom 19. September 2018 nicht geeignet gewesen sei, den beim Beschwerdeführer festgestellten Meniskusschaden zu bewirken. Die übrigen Befunde wie die Zerrung des Seitenbandes sowie der leichte Gelenkserguss seien wieder abgeklungen, wonach wenige Wochen nach dem besagten Ereignis - spätestens am 16. Oktober 2018 - vom Status quo sine auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.1 lit. a).

    In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei bisher unbestritten gewesen, dass kein eigentlicher Unfall im Rechtssinne vorliege. Streitig sei einzig das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG beziehungsweise des Gegenbeweises (Urk. 6 S. 3 lit. B).

4.2

4.2.1    Das Bundesgericht hielt in BGE 146 V 51 fest, dass der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären hat. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

4.2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

4.2.3    Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung vom 24. September 2018 (Urk. 7/UM S. 2 oben) sowie dem am 1. Oktober 2018 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/003 Ziff. 1) weitgehend identische Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 19. September 2018 an: Er habe beim Tennisspielen mit seinem linken Bein eine falsche Bewegung (Misstritt) gemacht, wodurch sein Knie nach links überdehnt und ein starker Schmerz ausgelöst worden sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 unten) berichtete der Beschwerdeführer nicht erst im Verlaufe des Abklärungsverfahrens, sondern bereits anlässlich der Unfallmeldung vom 24. September 2018 - und somit «in erster Stunde» - über einen ereigneten Misstritt. Ob diesem besagten Misstritt, welcher offenbar zu einer «Überdehnung» (Urk. 7/003 Ziff. 1) oder «Verdrehung» des linken Knies (vgl. Urk. 7/M1 Ziff. 2, Urk. 7/M2) geführt hat, eine nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Programmwidrigkeit im normalen Bewegungsablauf (vorliegend im Tennisspiel) zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.2), lässt sich aufgrund des ungenügend abgeklärten Ereignishergangs sowie der Begleitumstände nicht feststellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Geschehensabläufe genauer zu erfragen. Überdies hat der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen in der Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 7/032-030) sowie im Einspracheentscheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) bisher nicht davon ausgehen müssen, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG allenfalls strittig ist, sprach die Beschwerdegegnerin doch stets vom «Unfall» sowie von den «unfallbedingten Beschwerden».

4.3    Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund des vorhandenen Meniskusschadens, der erstmals mit MRI vom 24. September 2018 festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 17. Oktober 2018 jedoch mit der Begründung, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei.

    Dr. A.___ setzte sich im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. B.___ ausführlich mit den biomechanischen Vorgängen, welche zu isolierten Meniskusschäden führen können, auseinander, und legte dar, welche Unfallhergänge nicht geeignet sind, ebensolche zu bewirken. Ohne jedoch näher auf den konkreten Ereignishergang einzugehen - welcher nach aktueller Aktenlage ohnehin zu wenig abgeklärt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2.3) - stufte Dr. A.___ die «mitgeteilte Einwirkung» als derart ein, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht falle und diese dementsprechend rein degenerativ bedingt sei (vgl. vorstehend E. 3.6). Dies ist aufgrund der fehlenden Umschreibung der konkreten Umstände respektive der aus ärztlicher Sicht nicht erfolgten Bezugnahme der lehrbuchartig geschilderten Theorie zum Meniskusriss hin zum konkreten Unfallhergang beim Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Ausführungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ zumindest geringe Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermögen (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Zwar anerkannte auch Dr. B.___, dass der vorliegende Meniskusschaden «zumindest teilweise» einem degenerativ bedingten Vorschaden entspreche, entgegen der Beurteilung von Dr. A.___ jedoch beim Tennisspiel sehr wohl physiologische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden könnten, die Schäden wie die vorliegenden auszulösen vermöchten. Überdies ist gemäss Dr. B.___ nicht von einem isolierten Meniskusschaden auszugehen, da mit der festgestellten Zerrung des medialen Seitenbandes eine Läsion des schützenden Kapsel-Bandapparates nachgewiesen sei und das bildgebend dokumentierte bone bruise im Bereich des lädierten Meniskus am medialen Rand des Tibiaplateaus auf ein Knietrauma hinweise (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese divergierenden medizinischen Expertenansichten kann das Gericht nicht beurteilen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern, zumal seine Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bis zum 19. September 2018 beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher auf das besagte Ereignis zurückzuführen seien (vgl. vorstehend E. 3.5), letztlich der unzulässigen Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» entspricht, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Immerhin aber hielt Dr. C.___, welcher anlässlich der Erstvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2018 von einer am 18. September 2018 stattgehabten Kniedistorsion ausgegangen war (Urk. 7/M3), im Nachgang zum Eingriff vom 18. Oktober 2018 fest, er habe intraoperativ einwandfreie Knorpelverhältnisse angetroffen (Urk. 7/M6) und im Gelenk keinerlei Anzeichen von degenerativen Spuren feststellen können (vorstehend E. 3.5). Auch habe sich die von ihm gestützt auf die Bildgebung initial angenommene Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes bei der direkten Visualisierung und Palpation nicht bestätigen lassen, weshalb dieses als intakt anzusehen sei (vorstehend E. 3.8), und die Ausbildung eines Meniskusganglions sei «sehr gut» im Rahmen einer traumatischen Rissbildung zu interpretieren. Hierdurch wird die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende versicherungsärztliche Einschätzung des Dr. A.___ ebenfalls in Frage gestellt.

    Dementsprechend ist die Sache zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung im Sinne eines Aktenobergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Einholung der ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Ereignishergang vom 19. September 2018 näher zu erfragen und die daraus resultierenden Erkenntnisse zusammen mit den gesamten Akten dem zu beauftragenden Facharzt zuzustellen.

4.4    Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden unabhängigen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelFonti