Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00089


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 19. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1967, war seit 1. Mai 2012 zu 70 % in einem bis 31. Juli 2013 befristeten Arbeitsverhältnis als Pflegehelferin beim Pflegezentrum Y.___ (seit 1. Januar 2013 und nachfolgend: Z.___ AG, vgl.: Urk. 10/A38) angestellt und über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. August 2012 bei einem Motorradunfall ein Polytrauma erlitt (Hüftluxation links, Knieluxation rechts mit vollständiger Ruptur des Aussenbandkomplexes, Teilruptur der Bizepssehne, Ruptur des Tractus iliotibialis, Abriss des Musculus gastrocnemius lateralis, periostaler Abriss des medialen Kollateralbandes, vollständige Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes, basisnaher Riss im Innenmeniskus, distale intraartikuläre Radiusfractur rechts, nicht dislozierte Fraktur Os scapoideum links; Urk. 10/A1, 10/A20/2, 10/M7).

Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und installierte ein Case-Management (Urk. 10/A18). Nach dem Abbruch eines Arbeitsversuchs im A.___ Ende 2016 (Urk. 10/A104, 10/A121) beauftragte die Unfallversicherung das B.___ am 17. März 2017 mit der Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (Urk. 10/A117). Auch ein weiterer Arbeitsversuch im Mai 2017 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Z.___ AG, scheiterte (Urk. 10/A140). Nach Eingang des Gutachtens des B.___ vom 31. Dezember 2017 (Urk. 10/M83) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/A155) teilte die AXA der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2018 den Fallabschluss per 31. März 2018 (mit Ausnahme von 2-3 Serien Physiotherapie und einer psychotherapeutischen Behandlung von zirka 150 Sitzungen) mit und sprach ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 37’581.-- ab 1. April 2018 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1’277.75 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 65 % im Betrag von Fr. 75'600.-- zu (Urk. 10/A159). Die Einsprache der Versicherten vom 1. Mai 2018 mit dem Antrag auf Zusprache einer höheren Invalidenrente (Urk. 10/A163) hiess die AXA mit Entscheid vom 1. März 2019 in dem Sinne teilweise gut, als sie der Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von nunmehr 53 % ab 1. April 2018 eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'327.85 zusprach (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 72 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 52'261.40 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin am 30. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Zu einem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 eingereichten Schreiben einer ehemaligen Vorgesetzten vom 12. Oktober 2019 (Urk. 12, 13) nahm die Beschwerdegegnerin am 7. November 2019 Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).


2.    Gestützt auf die im Gutachten des B.___ vom 14. März 2018 attestierte, unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % und der darin ausgeschlossenen Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 10/M84 S. 15) bestätigte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den per 31. März 2018 verfügten Fallabschluss (Urk. 2 S. 3 ff.). Sowohl die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtete Restarbeitsfähigkeit als auch der Fallabschluss per 31. März 2018 blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 4 ff.). Anlass hierauf zurückzukommen, besteht weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen.

    Streitig und zu prüfen ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich und dabei sowohl die Festsetzung des Valideneinkommens als auch diejenige des Invalideneinkommens sowie, ob der versicherte Verdienst korrekt ermittelt wurde.


3.

3.1    Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

    Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

3.2    Konnte eine versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 UVV).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen von Fr. 57'738.60 gestützt auf statistische Werte, erachtete sie doch das von der Beschwerdeführerin bis zum Unfall im Pflegezentrum Y.___ tatsächlich erzielte Einkommen in ihrem 70%-Pensum als Pflegehelferin SRK (Urk. 10/A20/2) angesichts der Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31. Juli 2013 (vgl. Urk. 10/A20/2 S. 2) und der unruhigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin als ebenso wenig massgeblich für die Bemessung des Valideneinkommens wie den von der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Durchschnittslohn während der Jahre 2007 bis 30. Juni 2012 (Urk. 2 2 S. 5. f.).

    Dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Gesundheitsschaden zwischenzeitlich die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FAGE) abgeschlossen und im Zeitpunkt des Rentenbeginns als solche gearbeitet hätte, erachtete sie sodann als unwahrscheinlich. Ausser dem Umstand, dass die Befristung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2013 im Arbeitsvertrag mit dem Pflegezentrum Y.___ vom 29. April 2012 (Urk. 10/A20/2) mit der anschliessenden FAGE-Ausbildung der Beschwerdeführerin begründet worden sei, lägen keine Anhaltspunkte für eine in Zukunft geplante Fortbildung zur FAGE in den Akten. Insbesondere fehlten dokumentierte Schritte wie beispielsweise die Aufnahmebestätigung beziehungsweise die Zusicherung der Lehrstelle durch die Ausbildungsstätte oder Zeugnisse abgelegter Prüfungen. Ebenso sei nicht erkennbar, wann die Ausbildung begonnen und in welcher Einrichtung die Beschwerdeführerin diese absolviert hätte. Aufgrund der im Rahmen der beruflichen Eingliederung gewonnenen Erkenntnisse, welche auf eine gewisse Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung schliessen liessen, könne ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG einen Lehrarbeitsvertrag erhalten hätte. Zudem sprächen die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter zweier Kinder) und die bereits vor dem Unfall aktenkundigen psychischen Beschwerden gegen eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchlaufene Ausbildung zur FAGE mit nachträglicher Tätigkeit in diesem Bereich. Sodann liessen der seit dem Unfall durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang und auch der absolvierte Kurs in der Schule C.___ sowie der Studienvertrag für das Fernstudium zur D.___ keinen anderen Schluss zu.

    Im Ergebnis bemass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen ausgehend vom statistischen Zentralwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 der LSE 2014, Tabelle TA1, im Bereich Gesundheitswesen (Ziff. 86-88) von Fr. 4'545.--. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis 2017 führte dies zu einem als massgeblich erachteten Valideneinkommen von Fr. 57'738.60 (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.3.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei aktenkundig, dass sie ab dem 1. September 2011 im Pflegezentrum Y.___ eine 6-monatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert habe. Aufgrund ihrer guten Leistungen sei sie nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung mit Vertrag vom 5. April 2012 auf den 1. Mai 2012 zu 70 % als Pflegehelferin angestellt worden, wobei das Anstellungsverhältnis wegen der anschliessend geplanten verkürzten FAGE-Ausbildung per 31. Juli 2013 befristet worden sei. Dass bereits im Frühjahr 2012 ab August 2013 eine verkürzte FAGE-Ausbildung beim selben Arbeitgeber geplant gewesen sei, habe denn auch der damalige und aktuelle Personalleiter bestätigt (vgl. dazu: Urk. 3/5). Zwar habe noch kein schriftlicher Lehrvertrag bestanden, was aber zu diesem frühen Zeitpunkt auch unüblich gewesen wäre. Zudem sei bereits dannzumal klar gewesen, dass aufgrund des Beitritts des Arbeitgebers zum Zweckverband Z.___ AG neue Verträge nötig würden. Auch hätte sie sich die Ausbildung aus finanzieller Sicht leisten können, erhalte sie doch Unterhaltsbeiträge von ihrem Exmann. Ausserdem hätte sie das sogenannte Validierungsverfahren durchlaufen können, welches ihr eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton ermöglicht hätte.

    Sodann dürfe aus den Schwierigkeiten, welche während des Praktikums im Jahr 2017 aufgetreten seien, nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Wäre sie, wie von der Beschwerdegegnerin unterstellt, charakterlich nicht in der Lage gewesen, die Ausbildung zur FAGE zu absolvieren, so wären diese charakterlichen Mängel wohl schon während der Ausbildung zur Pflegehelferin SRK aufgetreten. Weiter würden die vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten im Pflegebereich wie auch die Wiedereingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung, der Haftpflichtversicherung und der Beschwerdegegnerin beweisen, dass sie ohne ihre multiplen unfallbedingten körperlichen Behinderungen die Fähigkeiten hätte, die Ausbildung zur FAGE zu absolvieren. Entsprechend sei für die Bemessung des Valideneinkommens auf das Einkommen einer ausgebildeten FAGE abzustellen, welches gemäss Auskunft der Z.___ AG im Jahr 2017 Fr. 76'337.75 betragen hätte (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.4

3.4.1    Den Akten ist zur Frage der beruflichen Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

    Die Beschwerdeführerin absolvierte gemäss Angaben im Assessmentprotokoll der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 1. April 2014 in Deutschland von 1985-1988 eine Lehre zur Verkäuferin und von 1989 bis 1992 die Ausbildung zur Industriekauffrau (Urk. 10/A155 S. 2). Gemäss IK-Auszug vom 18. Juni 2014 ging die Mutter zweier Töchter (Jahrgänge 1999 und 2003, vgl. Beilagen zu Urk. 10/M83 S. 8) nach ihrer Einreise in die Schweiz ab 2003 zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach und arbeitete ab 2007 in diversen, zumeist niederprozentigen und kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen (Urk. 10/A174). Vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 absolvierte sie in der Stiftung E.___, einer Institution, welche Wohn- und Arbeitsorte für Menschen mit Behinderung anbietet, ein Praktikum zunächst zu 80 % und ab März 2010 zu 60 % (Urk. 3/4). Im Jahr 2011 durchlief sie gemäss Bestätigung von Frau F.___, welche gemäss ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2019 dannzumal Abteilungsleiterin im Pflegezentrum Y.___ war (Urk. 13), das SRK-Praktikum in dieser Institution. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin dort ab 1. Mai 2012 als Pflegehelferin SRK zu 70 %. Unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrags mit dem Pflegezentrum Y.___ vom 29. April 2012 vereinbarten die Vertragsparteien die Befristung der Anstellung bis 31. Juli 2013 mit dem ausdrücklichen Vermerk «infolge anschliessender FAGE-Ausbildung» (Urk. 10/A20/2). Dieselbe Bestimmung findet sich im von der Z.___ AG mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 bereits vor dem Unfall vom 12. August 2012 ausgefertigten Arbeitsvertrag, dessen Abschluss auf den 20. August 2012 vorgesehen und vom zuständigen CEO sowie vom Personalleiter, G.___, bereits unterzeichnet war (Urk. 10/A20/2). In einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 14. März 2019 wies G.___ zwar darauf hin, dass noch kein Lehrvertrag bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin aber ab August 2013 für die Ausbildung Fachangestellte Gesundheit eingeplant gewesen sei (Urk. 3/5). Auch F.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben als motivierte und wissbegierige Person wahrgenommen hatte, hielt in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2019 fest, dass geplant gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin 2013 die Ausbildung hätte beginnen dürfen (Urk. 13).

3.4.2    Im Lichte dieser Aktenlage rechtfertigen sich entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin keine ernsthaften Zweifel daran, dass nicht nur von Seiten der Beschwerdeführerin, sondern klarerweise auch von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin geplant war, dass die Beschwerdeführerin ab August 2013 im Pflegezentrum Y.___ die verkürzte Lehre zur FAGE antreten würde, auch wenn im Unfallzeitpunkt unbestrittenermassen noch kein Lehrvertrag ausgestellt worden war (vgl. Urk. 3/4). Mithin kann nicht von einer blossen Absichtserklärung seitens der versicherten Person gesprochen werden; vielmehr war die berufliche Ausbildung sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch des potentiellen Lehrmeisters nachweislich geplant.

    Angesichts des von der Beschwerdeführerin offensichtlich absolvierten Lehrgangs zur Pflegehelferin SRK im Jahr 2011 und der am 1. Mai 2012 angetretenen Stelle als Pflegehelferin SRK kann weiter nicht behauptet werden, es lägen keine Anhaltspunkte und keine dokumentierten Schritte für eine in Zukunft geplante Fortbildung zur FAGE vor, bildet doch die berufliche Vorerfahrung massgebliche Voraussetzung für die Möglichkeit, eine verkürzte Ausbildung zur FAGE antreten zu können (Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 des Berufsbildungsgesetzes, BBG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung, BBV). Welche konkreten Prüfungen oder Zeugnisse die Beschwerdeführerin ansonsten hätte vor- respektive ablegen müssen, um den geplanten Antritt der Lehre im Sommer 2013 überwiegend wahrscheinlich zu machen, liess die Beschwerdegegnerin offen (Urk. 2 S. 5). Der Entscheid, ob eine verkürzte Lehre zur FAGE absolviert werden kann, liegt denn auch grundsätzlich in der Verantwortung des Lehrbetriebs (vgl. unter anderem: https://www.oda-g-zh.ch/branchenverband/informationen-fuer-ausbildungs-betriebe/berufsab-schluss-fuer-erwachsene/verkuerzte-ausbildung-fage [16.11.2020]), welcher über eine kantonale Ausbildungsbewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BBG verfügen muss. Dass das Pflegeheim Y.___ der Z.___ AG über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt, wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl.: LEFI, Lehrfirmenverzeichnis des Kantons St. Gallen).

    Auch lassen weder die Akten noch die Parteivorbringen den Schluss zu, dass der Arbeitgeber im Unfallzeitpunkt die geplante Ausbildung in Frage stellte, respektive die Beschwerdeführerin nicht mit einem Lehrvertrag per August 2013 hätte rechnen dürfen. Hätte der Arbeitgeber im Sommer 2012 bereits Vorbehalte gegenüber dem geplanten Lehrverhältnis mit der Beschwerdeführerin gehabt, hätte er den befristeten Arbeitsvertrag mit dem neuerlichen Hinweis auf die anschliessend an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geplante Ausbildung als FAGE unter Ziffer 5 kaum bereits im August 2012 mit der vorgesehenen Vertragsunterzeichnung per 20. August 2012 ausgefertigt und unterzeichnet (Urk. 10/A20/2).

    Dass die Z.___ AG der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederung im Mai 2017 einen vierwöchigen Arbeitsversuch als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.___ ermöglichte (Urk. 10/A140 S. 5), spricht sodann ebenfalls gegen wesentliche menschliche oder fachliche Vorbehalte der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdeführerin. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsversuch am 15. Mai 2017 abgebrochen und die zuständige Pflegeleiterin der Z.___ AG erklärt hatte, die Beschwerdeführerin habe sie beim Team schlechtgemacht, wobei in der Personalakte bereits vor dem Unfall entsprechende Vorfälle notiert seien (Urk. 10/A140 S. 3), hielten diese Vorfälle die Arbeitgeberin doch offensichtlich weder von der neuerlichen Vertragsausfertigung im August 2012 noch vom Angebot für den Arbeitsversuch im Mai 2017 ab.

    Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass sowohl der Abbruch dieses Arbeitsversuchs als auch die übrigen gescheiterten Integrationsversuche sowie die festgestellte Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung es als unwahrscheinlich erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Ausbildung zur FAGE durchlaufen hätte (Urk. 2 S. 5), ist sie darauf hinzuweisen, dass im psychiatrischen Fachgutachten des B.___ zwar auffällige Persönlichkeitszüge festgestellt wurden, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aber nicht bestätigt wurde (Urk. 10/M83 S. 11 und 17 f. des psychiatrischen Gutachtens). Zwar gingen auch die zuständigen psychiatrischen Fachpersonen im Gutachten des B.___ davon aus, dass bereits vor dem versicherten Unfall eine psychiatrische Vorgeschichte mit zumindest fluktuierender depressiver Symptomatik und einer Tendenz zu therapeutischer Malcompliance vorgelegen habe (S. 14 ff. im psychiatrischen Gutachten, Urk. 10/M83). Hinweise auf eine dadurch verursachte Arbeits- respektive Ausbildungsunfähigkeit sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der Schluss, dass die Persönlichkeitsstruktur und damit – wie von der Beschwerdegegnerin impliziert ihre charakterlichen Eigenschaften ohnehin keinen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zugelassen hätten und dies notabene auch ohne das Unfallgeschehen, erscheint insgesamt doch eher spekulativ. Auch rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin kognitiv durchaus in der Lage gewesen wäre, die verkürzte Ausbildung zur FAGE zu absolvieren (vgl. Berufsanamnese im psychiatrischen Gutachten des B.___ auf S. 6, Urk. 10/M83).

    Sodann zeigte die Beschwerdeführerin mit ihrem vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 absolvierten Praktikum in der Stiftung E.___ in einem Pensum von zunächst 80 % und ab März 2010 zu 60 % (Urk. 3/4), neben welchem sie weiteren Erwerbstätigkeiten in kleinerem Umfang nachging (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/A174), sowie dem im Pflegeheim Y.___ erfüllten Arbeitspensum von 70 %, neben welchem sie einem ab 14. August 2012 vertraglich vereinbarten Nebenerwerb in Umfang von 20 - 30 % hätte nachgehen wollen (Urk. 10/10A4, 10/A20/1), dass sie trotz ihrer Aufgaben als Mutter zweier minderjähriger Töchter (Jahrgänge 1999/2003) bereits seit längerer Zeit bereit und in der Lage war, hochprozentig zu arbeiten. Was die Finanzierbarkeit der Ausbildungszeit anbelangt, erscheint zwar fraglich, ob das von der Beschwerdeführerin angeführte sogenannte Validierungsverfahren, welches ihr angeblich alternativ offen gestanden wäre (vgl. Urk. 1 S. 6), zu einer finanziellen Unterstützung durch den Kanton geführt hätte. Jedoch lässt alleine die Frage nach der Finanzierbarkeit die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bis zum Rentenbeginn die Qualifizierung zur FAGE erlangt, nicht entfallen. Neben dem Lehrlingslohn und dem vom Kindsvater zu leistenden Kinderunterhalt hätte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf ein Stipendium der öffentlichen Hand oder ein Darlehen zurückgreifen können.

    Damit ist in Würdigung aller Umstände auch im Lichte der praxisgemäss strengen Beweisanforderungen für den Nachweis einer beruflichen Weiterentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin, wäre der Unfall vom 12. August 2012 nicht eingetreten, im August 2013 eine verkürzte Ausbildung zur FAGE begonnen hätte und im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. April 2018) als Fachangestellte Gesundheit tätig gewesen wäre.

3.4.3    Gemäss Angabe des Personalleiters der Z.___ AG, G.___, im Mail vom 10. Oktober 2017 an die Beschwerdeführerin liegt die Bandbreite des Lohnes
für eine FAGE in dieser Institution zwischen Fr. 4'480.-- und Fr. 6'272.-- (je nach Alter und Erfahrung). Der Richtlohn für eine Neueinsteigerin mit Jahrgang 1967 betrage Fr. 5'601.-- (mit wenig Erfahrung um bis zu 5 % weniger: Fr. 5'337.--, Urk. 10/A158). Diese Angaben liegen im Bereich der statistischen Werte der LSE 2016, beträgt doch der Zentralwert für Frauen im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86-88), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Fr. 5'156.-- und der Zentralwert für Frauen über 50 Jahre im Sektor «Betreuungsberufe» (Ziff.53) gemäss Tabelle T17 Fr. 5'629.--. Dass die Beschwerdeführerin auch nach er-
folgreichem Lehrabschluss weiterhin beim selben Arbeitgeber gearbeitet hätte, kann nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, weshalb es
sich rechtfertigt, den Durchschnittswert der zitierten statistischen Zentralwerte für die Bemessung des Valideneinkommens, mithin Fr. 5'392.50, beizuziehen (Fr. 5'156.-- + Fr. 5'629.-- = Fr. 10'785.-- : 2). Umgerechnet auf die im Jahr 2018 (Rentenbeginn) betriebsübliche Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41.6 Stun-den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018,
F 86-88) sowie unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn-entwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018 (vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018] F 86-88 von 102.5 [2016] auf 103.1 [2018] Punkte bei einem Index 2010=100) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 67'692.35 (Fr. 5’392.50 x 12 : 40 x 41.6 : 102.5 x 103.1).

3.5

3.5.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

3.5.2    Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der multiplen posttraumatischen Veränderung keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten wie im angestammten Beruf mehr zumutbar sind. Als angepasst und zumutbar erachtet wurden im Gutachten des B.___ dagegen sehr leichte, körperlich vollständig adaptierte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, über einen Kilometer zu gehen, Leitern oder Treppen zu steigen oder auf unebenem Gelände zu gehen und in der Hocke arbeiten zu müssen. Weiter seien das Hantieren mit Gewichten über 5 Kilogramm und repetitive feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sollte hauptsächlich sitzend, teilweise stehend und sehr wenig gehend ohne Zwangshaltungen oder vornübergebeugt ausgeübt werden können. Für eine solchermassen angepasste Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung einer Exazerbation der Beschwerden im Bereich der Hände, der Hüfte und dem Knie beruhe. Dabei würden insbesondere die funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hände eine zeitliche Belastungslimite mit sich bringen (Urk. 10/A83 S. 10 und 28).

3.5.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von diesem Belastbarkeitssprofil das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der LSE 2014, Privater Sektor, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen Total, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 7 f.; 2 S. 8). Unter Berücksichtigung der bei Erlass des angefochtenen Entscheids aktuellst veröffentlichten Zahlen der LSE 2016 resultiert, ausgehend vom Zentralwert von Fr. 4'363.-- unter Berücksichtigung der im Jahr 2018 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 (vgl. die Tabelle T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, Total, 2011-2018] von 105 [2016] auf 105.9 [2018] Punkte bei einem Index 2010=100), beim der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 27'524.50 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 105 x 105.9 : 2).

3.5.4    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, wobei bezüglich der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die im angefochtenen Entscheid unter E. 4.3.1 richtig wiedergegebene Darstellung verwiesen wird (Urk. 2 S. 7).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Angemessenheit eines leidensbedingten Abzuges im Wesentlichen damit, dass die gutachterlich bestätigte Arbeitsfähigkeitsreduktion auf 50 % explizit erfolgt sei, um dem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung einer Exazerbation der Beschwerden im Bereich der Hände, der Hüfte und dem Knie Rechnung zu tragen; wäre mithin kein zusätzlicher Pausenbedarf notwendig, wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Einschränkungen käme einer doppelten Anrechnung gleich (Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie auch in einer ihr zu 50 % zumutbaren körperlich leichten Tätigkeit noch in diverser Hinsicht zusätzlich eingeschränkt sei, weshalb der Tabellenlohn um mindestens 20 % zu kürzen sei (Urk. 1 S. 10 f.).

3.5.5    Dass neben der gutachterlich attestierten Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % kein zusätzlicher Pausenbedarf zu berücksichtigen ist, steht ausser Frage, würde dies doch klarerweise zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Auch berief sich die Beschwerdeführerin zu Recht weder auf ihr Alter noch auf die Notwendigkeit, Teilzeit zu arbeiten: Die der Beschwerdeführerin zugerechneten Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

    Sodann gilt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ebenfalls nicht als Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin auch in einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit über die zeitliche Reduktion des Pensums hinaus qualitativ in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3.5.2). Durch die zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretenden qualitativen oder quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wird jedoch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.1).

    Unter Berücksichtigung insbesondere des von der Beschwerdeführerin erlernten Berufs als Industriekauffrau und der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrungen in diversen Bereichen rechtfertigen sich trotz der multiplen Beschwerden, so auch ihrer Einschränkungen im Bereich der Handgelenke (Gewichtsbeschränkung auf 5 Kilogramm, keine repetitiven feinmotorischen Tätigkeiten), keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfacher Büro- oder Kontrolltätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht nur in der Lage wäre, ihre Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, sondern auch nicht daran, dass sie reale Chancen hat, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine Anstellung zu finden (Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.1). Entsprechend ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.

3.6    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'692.35 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'524.50 führt zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 40'167.85 und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (Fr. 67'692.35 – Fr. 27'524.50 = Fr. 40'167.85 : Fr. 67'692.35 x 100 %; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist sodann der versicherte Verdienst, welcher der Invalidenrente zugrunde liegt.

4.2    Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. In Art. 15 Abs. 3 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, nähere Regelungen zur Höhe des versicherten Verdienstes zu treffen und insbesondere auch Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen.

    Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat für die Bemessung der Renten in Art. 22 Abs. 4 UVV Grundregeln und in Art. 24 UVV Regelungen für verschiedene Sonderfälle erlassen. Nach der Grundregel in Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dort, wo das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr angedauert hat, wird der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet, wobei die Umrechnung bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung auf die vorgesehene Dauer beschränkt wird (Sätze 2 und 3 in den bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassungen). Nach der Sonderbestimmung in Art. 24 Abs. 1 UVV wird der versicherte Verdienst dort, wo die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen hat, nach demjenigen Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

    Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente 80 % des versicherten Verdienstes, und bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2 UVG zur Berechnung einer allfälligen Komplementärrente.

4.3    Die Beschwerdegegnerin erachtete für die Ermittlung des versicherten Verdienstes von Fr. 37'581.-- die Periode vom 12. August 2011 bis 11. August 2012 als massgeblich und legte der Berechnung für die Zeit vom 12. August 2011 bis 30. April 2012, während welcher die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk.10/A174), den von der Arbeitslosenversicherung als massgeblich erachteten versicherten Verdienst von Fr. 2'830.-- zugrunde (Urk. 10/A153, 10/A151). Für die Zeit vom 1. Mai bis 11. August 2012 zog sie die Lohnabrechnungen der Z.___ AG und diejenigen der H.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 in geringem Umfang nebenerwerblich gearbeitet hatte (Urk. 10/A174), für die Berechnung bei (Urk. 2 S. 7 f., 10/A153 mit Beilagen, 10/A175). Eine Umrechnung der Teilzeittätigkeit bei der Z.___ AG auf das ganze Jahr sowie auf ein Vollzeitpensum lehnte sie angesichts der Berufsbiographie der Beschwerdeführerin, welche auf keine zeitlich bedingte Lohnlücke schliessen lasse, ab (Urk. 2 S. 8 f., vgl. auch: Urk. 9 S. 5 f.).

    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der versicherte Lohn während der Dauer der Arbeitslosigkeit sei nur deshalb so tief ausgefallen, weil sie vor ihrer Arbeitslosigkeit (1. August 2011) von Januar 2009 bis Dezember 2011 zusätzlich selbständig gewesen sei und deshalb nur teilzeitlich gearbeitet habe. Diese Lohnlücken seien in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 UVV aufzufüllen (Urk. 1 S. 11 f.).

4.4    In der für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgeblichen Zeitspanne vom 12. August 2011 bis 11. August 2012 (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV) bezog die Beschwerdeführerin von August bis April Arbeitslosenentschädigung und arbeitete im Zwischenverdienst bei der H.___ AG (vgl. IK-Auszug: Urk. 10/A174, Taggeldabrechnungen Arbeitslosenkasse: Urk. 10/A151, Lohnabrechnungen H.___ AG: Urk. 10/A152). Danach hatte sie ab 1. Mai 2012 die 70%-Stelle bei der Z.___ AG als Pflegehelferin inne und arbeitete weiter im Nebenerwerb bei der H.___ AG (Urk. 10/A152, 10/A174).

    Dieser Sachverhalt hat zum einen Berührungspunkte zur Regelung in Art. 22 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 UVV, wonach der bei einem oder mehreren Arbeitgebern im Rahmen von unterjährigen Arbeitsverhältnissen erzielte Lohn auf einen Jahreslohn umzurechnen ist, respektive bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt bleibt, und zum andern zur Regelung in Art. 24 Abs. 1 UVV, wonach der versicherte Verdienst für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem Lohn festzusetzen ist, den die versicherte Person ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Das Bundesgericht gelangte im Falle einer Konstellation, wo eine versicherte Person im Laufe des Jahres vor dem Unfall zunächst arbeitslos war und diese Arbeitslosigkeit danach durch Stellenantritt beendete, zur Beurteilung, der im neuen Arbeitsverhältnis erzielte Lohn sei lediglich für die Zeit ab dem Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend. Es sei also in einer derartigen Konstellation keine Umrechnung dieses Lohnes auf einen Jahreslohn nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV vorzunehmen, sondern für die Zeit davor sei auf das Einkommen abzustellen, das die versicherte Person vor ihrer Arbeitslosigkeit realisiert habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2008 vom 5. Februar 2009 E. 3.2).

4.5    Entsprechend ist der versicherte Verdienst für die Zeit vom 12. August 2011 bis 30. April 2012 entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin anhand des Lohnes festzulegen, welchen die Beschwerdeführerin vor ihrer am 1. August 2011 eingetretenen Arbeitslosigkeit bezogen hat. Die von ihr behauptete Lohnlücke infolge ihrer bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 11) rechtfertigt in jedem Fall keine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende Ermittlung des versicherten Verdienstes, geben doch zeitlich bedingte Verdiensteinbussen, welche während einer gewissen Zeitspanne innerhalb der für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Periode eingetreten sind, nicht aber solche vor dieser Zeitspanne Anlass zu einer von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV abweichenden Berechnung (BGE 114 V 113 E. 3b; RKUV 1990 S. 385).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene konkrete Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit vom 12. August 2011 bis 30. April 2012 gestützt auf den von der Arbeitslosenversicherung als massgeblich erachteten versicherten Verdienst von Fr. 2'830.-- (Urk. 10/A153, 10/A151) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 11) und ist angesichts der dem IK-Auszug zu entnehmenden Einkommen in der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (Urk. 10/A174) zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit vom 1. Mai bis 11. August 2012 gestützt auf die Lohnabrechnungen der Z.___ AG und diejenigen der H.___ AG (Urk. 10/A153 mit Beilagen, 10/A175).

    Das hieraus errechnete Total von Fr. 36'469.90 passte die Beschwerdegegnerin angesichts des Rentenbeginns per 1. April 2018 gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV zu Recht der Nominallohnentwicklung an (Urk. 10/A153). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 resultiert hieraus ein gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV bereinigter versicherter Verdienst von Fr. 37'864.35 (36'469.90 : 102.0 [2012] x 105.9 [2018]).


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35 hat, dies unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG, Urk. 10/A161 S. 7). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegte in Bezug auf die beantragte Erhöhung des Invaliditätsgrades, wobei das Überklagen in diesem Zusammenhang keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Dagegen unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf Erhöhung des versicherten Verdienstes, basiert doch die leichte Erhöhung desselben lediglich auf der von Amtes wegen berücksichtigten Nominallohnentwicklung bis ins Jahr des Rentenbeginns, nicht aber auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und vom Gericht behandelten Gründen für eine Erhöhung desselben.

    In Anwendung obiger Grundsätze rechtfertigt sich angesichts des nur teilweisen Obsiegens die Zusprechung einer um die Hälfte reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA     Versicherungen AG vom 1. März 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird,     dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 unter Vorbehalt einer allfälligen     Komplementärrentenberechnung Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf     einen Invaliditätsgrad von 59 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35     hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro