Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00093
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 17. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira
Rudolf & Bieri AG, Anwälte und Notare
Ober-Emmenweid 46, Postfach, 6021 Emmenbrücke 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war als Bauarbeiter für die Einzelfirma Y.___ tätig und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Oktober 2016 kugelte er sich bei der Arbeit mit einem «Betonvibrierer» die linke Schulter aus (Urk. 10/1). Ab dem Folgetag wurde er gänzlich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/11).
Am 17. Oktober 2016 fand eine erstmalige ärztliche Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, statt, der eine anteriore Schulterluxation links diagnostizierte (Urk. 10/19). Weil in der Folge das Schultergelenk erneut auskugelte, wurde der Versicherte an die Klinik A.___ überwiesen (Urk. 10/21). Der Suva wurde der Fall am 18. Oktober 2016 gemeldet und sie traf in der Folge Abklärungen zur Frage der Übernahme des Schadenfalls (Urk. 10/22). Die Computertomographie vom 17. November 2016 brachte eine ossäre Bankart-Läsion und eine Kleine Hill-Sachs-Delle am Humeruskopf hervor (Urk. 10/23). Bei Diagnose einer anterioren Schulterinstabilität links mit/bei grossem ossärem Glenoiddefekt, instabiler SLAP-Läsion und Status nach traumatischer Schulterinstabilität links erfolgte in der Klinik A.___ am 26. Januar 2017 eine diagnostische Schulterarthroskopie links mit LBS-Tenotomie, eine Beckenkammspanentnahme links und eine offene Stabilisierung der linken Schulter mit einer Beckenkammspananlagerung sowie eine Kapselrefixation (Urk. 10/51). Vom 25. Juli bis am 29. August 2017 fand eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ statt (Urk. 10/91). Die Suva übernahm schliesslich den Fall und erbrachte Heilbehandlungen und Taggeldleistungen (Urk. 10/47, Urk. 10/76).
Der Versicherte meldete sich auch bei der Invalidenversicherung an. Nachdem die Suva über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Urk. 10/111) und die Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs in der Verfügung vom 12. März 2018 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, informiert worden war (Urk. 10/136), veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welche am 29. März 2018 durchgeführt wurde (Urk. 10/143). In der Folge wurden die Taggeldleistungen per 30. Juni 2018 eingestellt (Urk. 10/144). Mit Verfügung vom 6. August 2018 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von 8 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/161). Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2018 vorsorglich Einsprache (Urk. 10/172), die er am 17. Oktober 2018 ergänzend begründete (Urk. 10/178). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2019 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/180 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2019 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % zuzusprechen. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Tania Teixeira (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 14 und Urk. 15/1-13). Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde das Gesuch um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 16). Mit Replik vom 12. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Arztberichte über neuere Abklärungen an der Schulter und ein Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. Oktober 2019 ein (Urk. 20 und Urk. 21/5-10). Die Beschwerdegegnerin erneuerte ihre Anträge in der Folge mit Duplik vom 13. Dezember 2019 (Urk. 24), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 orientiert wurde (Urk. 25). Am 23. Dezember 2019 reichte Rechtsanwältin Tania Teixeira ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Oktober 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An-hangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. März 2019 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ohne zeitliche Einschränkung erwerbstätig sein könne, abzustellen sei (Urk. 2 S. 7). Die Gegenüberstellung des gestützt auf den bisher erzielten Verdienst des Beschwerdeführers ermittelten Valideneinkommens von Fr. 72'184.-- mit dem aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66'980.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2 S. 8 ff.). Auf die Auskunft des Arbeitgebers, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall inzwischen einen höheren Lohn erhalten, könne nicht abgestellt werden (Urk. 2 S. 9). Ebenso wenig widersprächen die verwendeten DAP-Profile, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 2 S. 10).
Auch im Hinblick auf die Integritätsentschädigung könne gänzlich auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abgestellt werden, wonach hinsichtlich der Restfolgen die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei und somit kein Anspruch bestehe (Urk. 2 S. 13 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin missachte bei ihrer Berechnung des Valideneinkommens die reale Einkommensentwicklung, welche sich gemäss den schlüssigen Angaben des Arbeitgebers ereignet habe (Urk. 1 S. 4). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens seien die fünf ausgewählten DAP-Profile zumindest teilweise nicht mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vereinbar. Das Invalideneinkommen sei daher mittels der LSE-Tabellen zu ermitteln (Urk. 1 S. 8 f.). In Gegenüberstellung der korrekt ermittelten Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 1 S. 9).
Die Beurteilung von Dr. C.___, wonach die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch nicht erreicht sei, erfolge sodann ohne Begründung und trotz der Feststellung, dass der Beschwerdeführer dauerhaft unter unfallkausalen Einschränkungen betreffend Beweglichkeit, Kraftausdauer und Kraftentfaltung an der linken Schulter leide. Dies rechtfertige zweifellose eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 9 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Berechnung der massgeblichen Einkommen fest (Urk. 9 S. 5 ff.). Die nicht näher begründete kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens erscheine ihr hingegen nicht als überzeugend, dem Beschwerdeführer sei daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Berücksichtigung einer allfällig voraussehbaren Verschlimmerung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 9 S. 13).
2.4 Der Beschwerdeführer bestritt in der Replik vom 12. November 2019, dass auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne, da er nicht nur unter einer Bewegungseinschränkung sowie einer Einschränkung der Kraftentfaltung und Kraftausdauer leide, sondern es unter Belastung zu einer schmerzhaften Blockade der Schulter komme, die er jeweils 10 bis 20 Minuten lang mit kreisenden Bewegungen lösen müsse, wodurch er bei der Arbeit immer wieder Pausen einlegen müsse. Mithin könne ihm keine 100%ige Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugemutet werden (Urk. 20 S. 3). Der medizinische Sachverhalt und das medizinische Zumutbarkeitsprofil bedürften weiterer Abklärungen. Angesichts der aktuellen Arztberichte bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Angelegenheit sei demnach zur Durchführung einer verwaltungsexternen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 20 S. 4). Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest (Urk. 20 S. 4 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin machte in der Duplik vom 13. Dezember 2019 geltend, die am 3. Juni 2019 durchgeführte Untersuchung, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer über seit etwa ein bis zwei Monaten rezidivierend auftretende Blockaden im Bereich der linken Schulter beklagt habe, betreffe einen Sachverhalt, der sich nach Erlass des Einspracheentscheids ereignet habe und daher rechtsprechungsgemäss nicht massgebend sei (Urk. 24 S. 1). Die anlässlich der Untersuchung festgehaltenen Kapseladhäsionen mit Schultersteife sowie möglicherweise störendem Osteosynthesematerial stellten sodann lediglich Verdachtsdiagnosen dar, die bis heute nicht belegt seien (Urk. 24 S. 2).
Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, dass sich die Beschwerden unter Arbeitsbedingungen gezeigt hätten, er habe jedoch nicht dargelegt, dass diese die Anforderungen des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils erfüllt hätten. Daraus könne nicht auf eine unzutreffende kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung geschlossen werden (Urk. 24 S. 2).
2.6 Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2016 am linken Schultergelenk grundsätzlich leistungspflichtig ist und dass die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen an dieser Schulter durch diesen Unfall verursacht wurden (Urk. 10/143/6).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise auf eine (höhere) Integritätsentschädigung verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie am Muskulo-Skelettal Zentrum der Klinik A.___, der am 26. Januar 2017 aufgrund der Diagnosen einer anterioren Schulterinstabilität links mit grossem ossärem Glenoiddefekt und instabiler SLAP-Läsion nach traumatischer Schulterluxation links am 16. Oktober 2016 mit seither rezidivierenden Luxationsereignissen eine diagnostische Schulterarthroskopie links mit LBS-Tenotomie und Beckenkammspanentnahme (bikortikal) links mit Beckenkammspananlagerung (3 x 2 mm Kortikalisschrauben) und Kapselrefixation durchgeführt hatte (vgl. Urk. 10/51), stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 Resteinschränkungen der Schulter links fest (Urk. 10/129/1).
Dr. D.___ beschrieb, die Flexion/Abduktion habe sich bis gut 110° gebessert, die passive glenohumerale Abduktion gelinge zum Untersuchungszeitpunkt bis 90° bei weiterhin deutlich eingeschränkten Rotationen. Die tiefe Aussenrotation sei aktiv auf 15° eingeschränkt, dies sei passiv auf 20° erweiterbar, die Innenrotation sei weiterhin L3. Die passive Abduktion gelinge bis gut 120°, diese Position könne nur unter deutlichen Schmerzen für kurze Zeit gehalten werden, auch die Flexion gelinge passiv nur bis 120° mit ebenfalls starken Schmerzen (Urk. 10/129/1). Gut ein Jahr nach dem Eingriff zeige sich weiterhin eine stabile Schultersituation mit deutlichen Einschränkungen bezüglich der aktiven und der passiven Schultergelenksbeweglichkeit wie auch der Kraftentfaltung und der Kraftausdauer. Dr. D.___ erachtete den Behandlungsabschluss als gekommen, weitere Verlaufskontrollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/129/2).
3.2 Dr. C.___ bestätigte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2018 die von Dr. D.___ gestellten Befunde und stellte fest, die klinische Untersuchung des linken Schultergelenks während der kreisärztlichen Untersuchung habe im Vergleich zu den Vorbefunden vom 13. Februar 2018 keine Veränderungen hinsichtlich Bewegungsausmass, Kraftentfaltung und Kraftausdauer gezeigt. Aufgrund dieser unfallkausalen Einschränkungen werde ein Zumutbarkeitsprofil für den angepassten Arbeitsmarkt erstellt. Das Heben und Tragen von leichten Lasten bis Lendenhöhe am Körper geführt sowie das Hantieren mit Werkzeugen leicht und feinmotorisch seien für beide oberen Extremitäten möglich. Schläge, Vibrationen und Stösse für die linke obere Extremität seien nicht zu tolerieren. Arbeiten bis zur Horizontalen seien ab Beckenhöhe mit 5 kg möglich, Überkopfarbeiten seien nicht gestattet. Tätigkeiten in Rumpfrotation, vorgeneigt im Sitzen und Stehen sowie kniend oder in der Kniebeuge könnten durchgeführt werden. Länger andauernde Haltungen wie Sitzen, Stehen und Gehen seien frei wählbar, die Fortbewegung sei nicht eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und Treppen, das Gehen auf unebenem Grund und balancierende Tätigkeiten seien nur mit beidseits freien Händen gestattet. Tätigkeiten als Baumaschinen- oder Kranführer seien möglich. Hinsichtlich des Hochkletterns auf einen Kran müsse Rücksprache mit dem Beschwerdeführer genommen werden, ob er sich dies zutraue, medizinisch bestünden dagegen keine Einwände. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich unter Wahrung des soeben genannten Zumutbarkeitsprofils nicht (Urk. 10/143/6).
3.3 Dr. D.___ erhob in seinem Bericht vom 15. August 2018 unveränderte Befunde bezüglich aktiver wie auch passiver Schultergelenksbeweglichkeit. Da sich weiterhin eine deutlich eingeschränkte Restfunktion der linken Schulter zeige, bestehe durchaus ein erheblicher Integritätsschaden (Urk. 10/166/1).
3.4 Aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der Replik eingereichten Berichten ergibt sich, dass er sich am 3. Juni 2019 bei Dr. D.___ aufgrund von seit etwa ein bis zwei Monaten rezidivierend auftretenden Blockaden im Bereich der linken Schulter ohne erneutes Ereignis vorstellte. Der Beschwerdeführer sei wohl zeitweise in einer Montagefertigung tätig, hierbei komme es bei Adduktionsbewegungen zu Blockadephänomenen, welche sich nach 10-20 Minuten sowie unter kreisenden Bewegungen des Armes wieder lösen liessen (Urk. 21/5). In der Folge wurde eine Computertomographie durchgeführt, die gemäss der Beurteilung von Dr. D.___ ein weiterhin intaktes Operationsergebnis mit einem sehr schön remodellierten Beckenkammspan ergab. Aufgrund der Remodeling-Vorgänge hätten sich die drei eingebrachten Schrauben leicht überstehend, allerdings ohne Lockerungszeichen gezeigt. Diese seien gemäss Dr. D.___ allerdings seit längerem überstehend und somit nicht zwangsläufig als Ursache für die unter der erneuten Belastung auftretenden Beschwerden verantwortlich zu machen. Er gehe von muskulären Restbeschwerden aufgrund der wieder vermehrten Belastung aus (Urk. 21/6 S. 1 f. vgl. auch Urk. 21/7).
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und leitender Arzt an der Klinik A.___, stellte am 3. September 2019 die Verdachtsdiagnose von Kapseladhäsionen mit Schultersteife sowie möglicherweise störendem Osteosynthesematerial mit Resteinschränkung der Schulter links (Urk. 21/8 S. 1). Bei erneuter Durchsicht der Bildgebung hätten sich weit medial stehende Schraubenköpfe ohne sichtbaren Konflikt mit dem Humeruskopf gezeigt. Möglich sei jedoch bei klinisch bestehender leichter Steife eine Vernarbung im vorderen Kapselbereich und möglicherweise hier auch störende Schraubenköpfe. Indiziert sei eine diagnostische Arthroskopie mit Narbenlösung und Entnahme der Schrauben, bezüglich der Erfolgsaussichten könne keine genauere Angabe gemacht werden (Urk. 21/8 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 7), während der Beschwerdeführer mit Verweis auf die von ihm anlässlich der Replik eingereichten Berichte darlegte, dass auf die kreisärztliche Beurteilung nicht abgestellt werden könne (Urk. 20 S. 3).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Im Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juni 2019 ist von seit etwa ein bis zwei Mona-
ten - mithin frühestens seit Anfang April 2019 - rezidivierend auftretenden Blockaden im Bereich der linken Schulter die Rede (Urk. 21/5 S. 1). Damit ist die fragliche Veränderung des Gesundheitszustandes nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. März 2019 (Urk. 2) aufgetreten und grundsätzlich nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Zudem stehen die Beschwerden und insbesondere deren Ursache und Folgen nicht hinreichend klar fest. So stellte Dr. E.___ im Bericht vom 3. September 2019 lediglich die Verdachtsdiagnose auf Kapseladhäsionen mit Schultersteife und auf möglicherweise störendes Osteosynthesematerial (Urk. 21/8 S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte (vgl. Urk. 24 S. 2), ist sodann nicht geklärt, ob die vom Beschwerdeführer angesprochenen Arbeits-bedingungen, unter denen die Beschwerden offenbar aufgetreten seien, den Anforderungen des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils entsprachen. Insgesamt erscheinen die neu auftretenden Schulterblockaden damit nicht als hinreichend geklärt. Sie vermögen auf alle Fälle den Fallabschluss des Grundfalles per 30. Juni 2018 nicht in Frage zu stellen. Denn keiner der Ärzte sprach sich darüber aus, dass ab dann noch weitere Heilbehandlungen zu erheblichen Verbesserungen der Restfolgen führen würden. Auch der Beschwerdeführer selber stellt keine Anträge in dieser Hinsicht, trotz der Einreichung der erwähnten neuen Arztberichte, sondern hält an der Zusprechung einer Rente per 1. Juli 2018 fest (Urk. 20).
4.2 Hinsichtlich des massgeblichen Zeitraumes vor Erlass des Einspracheentscheids liegen keine ärztlichen Berichte vor, welche die Beurteilung von Dr. C.___ in Frage stellten. Dr. C.___ hat unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, welche erwerblichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Bewegungseinschränkung beziehungsweise Einschränkung der Kraftentfaltung und -ausdauer noch zumutbar sind. Dabei handelt es sich um das Heben und Tragen von leichten Lasten bis Lendenhöhe am Körper geführt, Arbeiten mit 5 kg ab Beckenhöhe bis zu Horizontalen sowie um das Hantieren mit Werkzeugen leicht und feinmotorisch mit beiden oberen Extremitäten. Tätigkeiten in Rumpfrotation, vorgeneigt im Sitzen und Stehen sowie kniend oder in der Kniebeuge können durchgeführt werden. Länger andauernde Haltungen wie Sitzen, Stehen und Gehen sind frei wählbar, die Fortbewegung ist nicht eingeschränkt. Das Besteigen von Leitern und Treppen, das Gehen auf unebenem Grund und balancierende Tätigkeiten sind nur mit beidseits freien Händen gestattet. Tätigkeiten als Baumaschinen- oder Kranführer sind möglich, hinsichtlich des Hochkletterns auf einen Kran muss Rücksprache mit dem Beschwerdeführer genommen werden, ob er sich dies zutraue, medizinisch spricht nichts dagegen. Nicht zu tolerieren sind Schläge, Vibrationen und Stösse für die linke obere Extremität. Ferner sind auch Überkopfarbeiten nicht gestattet. Eine zeitliche Einschränkung ergibt sich, unter Wahrung des soeben genannten Zumutbarkeitsprofils, nicht (Urk. 10/143/6). Diese Einschätzung leuchtet denn auch ein. Denn die Schwierigkeit des Beschwerdeführers besteht im Wesentlichen in der Benützung des linken, nicht dominanten Armes über der Horizontalen, im Zusammenhang mit Schlägen, Stössen und Vibrationen und mit mittelschweren und schweren Gewichten. Unter Beachtung dieser Einschränkungen ist es nicht einzusehen, weshalb zeitliche Einschränkungen in der Benützung dieses nicht dominanten Armes vorhanden sein sollten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Blockaden, die sich erst mittels Übungen von 20 Minuten Dauer wieder lösten, weshalb ihm keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 20 S. 3), traten, wie erwähnt, erst nach Fallabschluss auf und waren in den vormaligen Untersuchungen nie ein Thema. Gestützt auf diese Einschätzung ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Eine Rückweisung zur Durchführung einer verwaltungsexternen Expertise ist nicht angezeigt, weil von ihr keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging für die Bemessung des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahr 2018 im Gesundheitsfall immer noch bei der Firma Y.___ angestellt gewesen wäre. Somit ging sie vom dort zuletzt erzielten Stundenlohn von Fr. 31.55 zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn von 8.33 % aus und berechnete anhand der gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Baugewerbe (LMV) zu leistenden 2'112 Jahresarbeitsstunden einen Jahreslohn von Fr. 72'184.-- für das Jahr 2016 und - unter Aufrechnung der Teuerung - von Fr. 72'835.-- für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 8 f.).
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei unter Berücksichtigung des von seinem Bruder beim selben Arbeitgeber im Jahr 2018 tatsächlich bezogenen Stundenlohnes von Fr. 34.15 sowie den Angaben des Arbeitgebers überwiegend wahrscheinlich, dass er er im Jahr 2018 bei seinem bisherigen Arbeitgeber ebenfalls mindestens einen Stundenlohn von Fr. 34.15 erzielt hätte. In Berücksichtigung der von seinem Bruder in tatsächlicher Hinsicht im Jahr 2018 erzielten Zusatzentschädigung für geleistete Überstunden von Fr. 4'113.-- sei das massgebliche Valideneinkommen mit Fr. 82'470.-- zu bemessen, eventualiter mit mindestens Fr. 78'357.-- (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 20 S. 6 f.).
5.2.3 Der Unfallmeldung vom 18. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September 2016 bei Y.___ als Maurer/Schaler/Eisenleger fest angestellt war, dies bei einem Pensum von 100 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden. Der vertragliche Grundlohn wurde mit Fr. 31.55, zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 4.45 und einem Anteil an Gratifikation / 13. Monatslohn von Fr. 3.-- angegeben (Urk. 10/1).
Es ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann demnach vom Lohn ausgegangen werden, den der Beschwerdeführer in Fortführung seiner Tätigkeit beim Einzelunternehmen Y.___ hypothetisch verdient hätte.
5.2.4 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin gab der Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer arbeite seit April 2013 in seinem Betrieb und hätte im Gesundheitsfall im Jahr 2018 einen Bruttolohn von Fr. 82'290.-- zuzüglich eines 13. Monatslohns von Fr. 6'857.50 erzielt (Urk. 10/150/1 und 3). In einer zweiten, der Einsprache beiliegenden Stellungnahme präzisierte er, er habe mit einem Stundenlohn von Fr. 42.-- gerechnet, inklusive 10.6 % Ferienentschädigung, 3.17 % Feiertagsentschädigung sowie 8.33 % Anteil am 13. Monatslohn. Dies ergebe multipliziert mit den von der Beschwerdegegnerin angegebenen 2112 Stunden einen Jahreslohn von Fr. 88'704.--, er habe sich in seiner ersten Mitteilung um Fr. 400.-- verrechnet (Urk. 10/175/1).
Aus den Erläuterungen des Arbeitgebers ist ersichtlich, dass er für seine Lohnberechnung einerseits die Ferien- und Feiertagsentschädigung von insgesamt 13.83 % in den Stundenlohn einrechnete und andererseits von 2112 Jahresarbeitsstunden entsprechend Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe 2016-2018 (LMV) ausging. Bei der Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden handelt es sich jedoch gemäss Art. 24 Abs. 1 LMV um die Brutto-Sollarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen. Mithin hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die Ferien und Feiertage doppelt eingerechnet. Wird diese sowie die Abgeltung des 13. Monatslohns von 8.33 % vom der Berechnung zu Grunde liegenden Stundenlohn von Fr. 42.-- abgezogen, ergibt dies einen Basisstundenlohn von Fr. 34.40 (Fr. 42.-- / 1.221).
5.2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens nicht auf die Angaben des Arbeitgebers ab, da eine Lohnerhöhung in diesem Ausmass nicht realistisch sei (Urk. 2 S. 9).
Der Arbeitgeber führte zur Begründung der Lohnerhöhung aus, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien Gründungsmitglieder seines Unternehmens und arbeiteten seit April 2013 in seinem Betrieb. Beim Bruder - und im Gesundheitsfall auch beim Beschwerdeführer - sei der Bruttolohn im Jahr 2018 erhöht worden. Dies aufgrund einer Qualifikation als Bauarbeiter der Kategorie Q gemäss LMV, fünf im selben Einsatzbetrieb absolvierten Dienstjahren, der Leistungsbereitschaft und Einsatzmöglichkeiten im Betrieb sowie einem Lohnvergleich mit den Mitbewerbern (Urk. 10/150).
5.2.5 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2016 als Bauarbeiter der Kategorie A eingestellt (Urk. 10/150). Dabei handelt es sich gemäss Art. 42 des LMV 2016-2018 um eine Kategorie eines Bau-Facharbeiters, der zwar keinen anerkannten Berufsausweis hat, der jedoch beispielsweise vom Arbeitgeber als Bau-Facharbeiter anerkannt wurde, während ein Bauarbeiter der Kategorie Q ein gelernter Baufacharbeiter mit anerkanntem Berufsausweis ist. Tatsächlich erscheint die geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 31.55 im Jahr 2016 auf Fr. 34.40 pro Stunde im Jahr 2018 mit Blick auf den zwischen den Jahren 2016 und 2018 unveränderten Mindestlohn gemäss LMV 2016-2018 für Bauarbeiter der Kategorie A in der Region Zürich von Fr. 30.80 pro Stunde und für Bauarbeiter Q von Fr. 32.-- pro Stunde (vgl. Art. 41 LMV) als eher hoch. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits zum Unfallzeitpunkt im Oktober 2016 mit Fr. 31.55 einen Stundenlohn erhielt, der über dem Mindestlohn für einen Bauarbeiter der Kategorie A lag (Urk. 10/19). Der Arbeitgeber hatte schon kurz nach dem Unfall Ende Dezember 2016 dargetan, er kenne den Versicherten schon seit längerem und halte ihn für einen sehr guten und erfahrenen Bauarbeiter, der sämtliche Arbeiten immer uneingeschränkt ausgeführt habe (Urk. 10/28). Das spricht dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Zahlung des Mindestlohnes beschränken wollte. Dieser legte denn auch dar, der Mindestlohn entspreche nicht dem realen Wert eines Mitarbeiters. Unter Berücksichtigung der in Zürich üblichen Lohnzahlungen und der Erfahrung, was qualifizierte Mitarbeiter für den Einsatzbetrieb wert seien, habe der Lohn gerecht angepasst werden müssen (Urk. 10/175). Die Angabe, dass die tatsächlich bezahlten Löhne oft über dem Mindestlohn liegen, stimmt mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016, TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, überein, in der für eine Tätigkeit im Baugewerbe für das Kompetenzniveau 2 - auf dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung als Bauarbeiter der Kategorie A mindestens einzustufen ist - im Jahr 2016 ein Durchschnittslohn der Männer von Fr. 5'911.-- ausgewiesen wurde. Zieht man sodann die vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) erhobene Statistik der Durchschnittslöhne nach SBV-Regionen des Jahres 2018 bei, ergibt sich daraus für den Raum Zürich-Schaffhausen ein monatlicher Durchschnittslohn von Fr. 6'010.-- für Bauarbeiter der Kategorie A. Diese tatsächlich bezahlten Durchschnittslöhne liegen deutlich über dem monatlichen Mindestlohn von Fr. 5'424.-- gemäss Art. 41 Abs. 2 LMV. Es erscheint als nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber die Löhne an diese tatsächlichen Verhältnisse anpassen wollte. Der geltend gemachte Lohn befindet sich daher auch nicht im Rahmen eines Spitzenlohns im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der nur unter ganz besonderen Umständen, die eindeutig dafürsprechen, angenommen werden darf (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000).
Gemäss der Beschwerdegegnerin spricht des Weiteren die Angabe, der Beschwerdeführer werde neu als Bauarbeiter der Kategorie Q eingestuft, gegen die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers (Urk. 2 S. 9). Es ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Urk. 20 S. 5), dass er die formellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung gemäss LMV (Gelernter Bau-Facharbeiter mit einem von der SVK anerkannten Berufsausweis und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen, vgl. Art. 42 LMV) nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sein Bruder, der eine vergleichbare Stellung im Betrieb einnehme, ebenfalls zum Bauarbeiter der Kategorie Q befördert worden sei, obwohl auch er die formellen Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 20 S. 5).
Aus dem Lohnausweis des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich tatsächlich, dass dieser als Bauarbeiter Q beim selben Arbeitgeber angestellt ist (Urk. 10/173). Ob er im Jahr 2016 wie der Beschwerdeführer noch als Bauarbeiter A angestellt war und trotz fehlender Voraussetzungen ab 2018 in die Kategorie Q hochgestuft wurde, ist nicht belegt, wird jedoch von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten (Urk. 24 S. 4). Wichtiger als die Stellung des Bruders erscheint jedoch, dass der Arbeitgeber in seinem ersten Schreiben lediglich eine Qualifikation als Bauarbeiter Q gemäss LMV erwähnte und keine weiteren Ausführungen dazu machte (Urk. 10/150). Dass er davon ausging, dass der Beschwerdeführer inzwischen tatsächlich die formellen Kriterien für eine solche Qualifikation erfüllen würde, ist unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt die erforderliche Ausbildung nicht aufwies und auch keine dahingehenden Bemühungen aktenkundig sind. Hingegen legte der Arbeitgeber in der Folge überzeugend dar, dass in der Praxis nicht nur der Lehrgang, sondern das Können und die Motivation des Arbeitnehmers dessen tatsächlichen Wert bestimmten (Urk. 21/10/2). Der Arbeitgeber bezeichnete den Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt - dann auch seit Beginn des Verfahrens konstant als sehr guten und erfahrenen Bauarbeiter (Urk. 10/28) und hob in der Folge mehrfach dessen Erfahrung und Leistungsbereitschaft hervor (Urk. 10/150, Urk. 21/10). Die von der Beschwerdegegnerin dagegen angeführte Berufsbiographie gemäss IK-Auszug (Urk. 10/152) enthält zwar arbeitslose Phasen von einigen Monaten, dies spricht jedoch angesichts der saisonbedingt unregelmässigen Beschäftigungslage im Baugewerbe und des erst 2013 gegründeten, sich noch im Aufbau befindenden Einzelunternehmens nicht gegen die dargelegte Stellung des Beschwerdeführers im Betrieb.
Schliesslich schmälert auch die zeitweise Vertretung des Beschwerdeführers
im Verfahren durch den Arbeitgeber (vgl. Urk. 10/31) dessen Glaubwürdigkeit nicht. Angesichts der sehr eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers – er spricht sogar mit dem Arbeitgeber Spanisch - und der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt die an den Arbeitgeber auszuzahlenden Taggeldleistungen im Vordergrund standen und er damit ein eigenes Interesse an einer korrekten Durchführung des Verfahrens hatte, erscheint dies nicht als aussergewöhnlich. Auch die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Vollmacht als seinen Freund und Beistand, lässt dessen Angaben sodann nicht automatisch zu einer reinen Gefälligkeitsbescheinigung werden, zumal nachgewiesen ist, dass der Arbeitgeber in der Tat diese höheren Löhne in Realität bezahlt hatte.
Ebenso wenig kann aus der Bemerkung des Beschwerdeführers im März 2018, er wolle seinen Wohnsitz wieder nach Spanien verlegen (Urk. 10/142), abgeleitet werden, er hätte dies auch im Gesundheitsfall getan und der Arbeitgeber hätte ihm unter diesen Umständen die Lohnerhöhung nicht gewährt. Diese Aussage war im Zusammenhang damit protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer durch den Suva-Mitarbeiter aufgefordert worden war, sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber, weil er die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sofort beim RAV anzumelden. Damals wurde in der Aktennotiz festgehalten, der Versicherte wolle schon arbeiten, aber nicht mehr in der Schweiz.
5.2.5 Nach dem Gesagten erscheinen die Angaben des Arbeitgebers, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen erfahrenen und motivierten Arbeitnehmer, den er entsprechend seinem Wert für den Einsatzbetrieb entlohnen würde, insgesamt als glaubwürdig. Es ist nicht sachgerecht, von diesen abzuweichen und stattdessen nur auf die allgemeine Nominallohnentwicklung abzustellen. Es ist daher für die Berechnung des Valideneinkommens von einem Basisstundenlohn von Fr. 34.40 im Jahr 2018 auszugehen.
5.2.6 Die Berechnung des jährlichen Valideneinkommens gestaltet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen): Von der Brutto-Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 Abs. 2 LMV (2112 Stunden) sind die Ferien (5 Wochen à
40.5 Stunden = 202.5 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 LMV) zu subtrahieren, während die acht Feiertage gemäss Art. 38 Abs. 1 LMV ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 LMV). Der Beschwerdeführer hätte demnach als Gesunder effektiv 1909.5 Jahresstunden zu arbeiten. Anzurechnen sind sodann eine Ferienentschädigung von 10.6 % (Art. 34 Abs. 1 LMV) sowie ein Anteil am 13. Monatslohn in der Höhe von 8.33 % (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 LMV). Dies ergibt für das Jahr 2018 ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 78’701.-- (Fr. 34.40 x 1.106 x 1.0833 x 1909.5 Stunden).
5.3. Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 mit weiteren Hinweisen) lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist. Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überzeiten beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie zum einen vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zum andern auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag, dass ihm ein Zuschlag von mindestens Fr. 4’113.85 für im Gesundheitsfall geleistete Überstunden anzurechnen sei, darauf, dass sein Bruder im Jahr 2018 in diesem Umfang entschädigte Überstunden geleistet habe (Urk. 1 S. 6). Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt (Urk. 24 S. 5), kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass auch der Beschwerdeführer Überstunden in diesem Ausmass zu leisten gehabt hätte. Der Arbeitgeber bezog in seine Berechnung des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall keine zusätzlichen Überstunden ein und erwähnte lediglich die Möglichkeit der Samstagsarbeit mit einem Zuschlag von 25 % (Urk. 10/175). Aus den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers von April bis Oktober 2015 sowie Mai bis Juli und September 2016 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einzig im September 2015 fünf Überstunden geleistet und damit einen Zusatzverdienst von Fr. 197.19 erzielt hat (Urk. 10/155/2 ff.). Damit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 und auch in Zukunft überhaupt Überstunden geleistet hätte und schon gar nicht im behaupteten Umfang. Es ist kein Zusatzeinkommen infolge Überstundenarbeit zum Valideneinkommen dazuzurechnen.
5.4
5.4.1 08.2018Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
5.4.2 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf fünf DAP-Berechnungsblätter fest. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, dass die verwendeten DAP-Profile nicht mit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes vereinbar seien (Urk. 1 S. 8). Die verwendeten Stellenprofile seien daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens unbrauchbar; dieses sei aufgrund der LSE-Tabellen zu berechnen (Urk. 1 S. 9).
5.4.3 Bei den körperlichen Anforderungsprofilen der DAP-Nr. 7843 (Hilfsarbeiter F.___ AG, Urk. 10/164/14) und Nr. 10047 (Prüfer Schlusskontrolle G.___ AG, Urk. 10/164/22) wird häufiges beziehungsweise seltenes Heben und Tragen von leichten Lasten (5 - 10 kg) vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil eine Gewichtslimite von 5 kg bestehe (Urk. 1 S. 8). Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten mit Lasten von mehr als 5 kg ab Lendenhöhe nicht zumutbar sind, gemäss den Anforderungsprofilen müssen die Lasten jedoch nur bis Lendenhöhe angehoben werden. Dies ist dem Beschwerdeführer für leichte Lasten gemäss Zumutbarkeitsprofil möglich. Soweit der Beschwerdeführer betreffend DAP-Nr. 8321 (Produktionsmitarbeiter H.___ AG, Urk. 10/164/10) weiter beanstandete, dass Daten auf etwa Kopfhöhe eingegeben werden müssten, was ihm nicht zumutbar sei, ist dies nicht nachvollziehbar, sind ihm gemäss Belastungsprofil doch nur Arbeiten über Kopfhöhe nicht erlaubt. Zudem handelt es sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 9 S. 11) - bei der genannten Arbeit auf Kopfhöhe um die Eingabe von Daten, was in der Regel mit der dominanten Extremität ausgeführt wird. Da der Beschwerdeführer Rechtshänder ist und bezüglich der rechten Schulter keine Einschränkungen bestehen, ist dies ohne Probleme möglich. Aus dem Zumutbarkeitsprofil ergibt sich des Weiteren nicht, dass der Beschwerdeführer nicht der Kälte ausgesetzt sein dürfte beziehungsweise zusätzliche Pausen benötige. Vielmehr hielt Dr. C.___ fest, dass sich unter Einhaltung der Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit keine zeitlichen Einschränkungen ergäben. Da die ausgewählten Arbeitsstellen im Übrigen dem von Dr. C.___ festgelegten Belastungsprofil entsprechen, besteht keine Notwendigkeit, zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE zurückzugreifen.
Mit der vorliegenden fünf DAP-Dokumentation hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. Basierend auf den Erhebungen der Beschwerdegegnerin und der Durchschnittsberechnung (Urk. 10/164) ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 66'980.-- auszugehen.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'701.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66’980.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'721.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 15 %. Nachdem der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2018 Taggeldleistungen erhalten hatte (Urk. 10/142), hat er damit ab 1. Juli 2018 (Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 %. In diesem Punkt ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen zunächst verneint hatte, beantragte sie in der Beschwerdeantwort, dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 9 S. 2). Berücksichtigt sei dabei auch eine allfällige voraussehbare Verschlimmerung der Beschwerden (Urk. 9 S. 13). Diesen Antrag begründete sie damit, dass sich aufgrund der von Dr. C.___ gemessenen Beweglichkeitseinschränkungen und der Tabelle 1 der Suva zum Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, wonach eine Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen einen Schaden von 15 % ergebe, diese kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens als nicht überzeugend erweise (Urk. 9 S. 13). Der Beschwerdeführer hielt hingegen an seinem Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 20 % fest (Urk. 20 S. 8).
6.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Feststellung des Integritätsschadens eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat. Demgegenüber gehört
es zur Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde bzw. des Gerichts, die Beweise - hier die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens - frei zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG) und nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019 vom 12. März 2020 E. 6.3).
Es ist der Beschwerdegegnerin dahingehend beizupflichten, dass die kreisärztliche Beurteilung, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, aufgrund der gemessenen Werte nicht überzeugt. Als weitere medizinische Beurteilung des Integritätsschadens liegt einzig ein Bericht von Dr. D.___ vor, der einen erheblichen Integritätsschaden konstatierte, sich jedoch nicht zu dessen Höhe äusserte (Urk. 10/166/1). Für die von der Beschwerdegegnerin beantragte Integritätsentschädigung von 15 % beziehungsweise die vom Beschwerdeführer beantragten 20 % findet sich mithin keine genügende medizinische Stütze in den Akten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2019 ist demnach insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Schulter links verneint hat, und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt diesbezüglich medizinisch rechtsgenüglich abkläre und danach neu über einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verfüge.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. In der Honorarnote vom 23. Dezember 2019 (Urk. 26) machte seine Rechtsvertreterin einen Aufwand von 16.1 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 135.45 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was als zwar als eher hoch, aber immer noch im angemessenen Rahmen liegend erscheint. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % hat; im Übrigen wird die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tania Teixeira
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser