Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00094


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 9. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war als Caddy Master bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 23. November 2018 beim Bewegen eines Marmortisches starke Rückenschmerzen verspürte und sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. Unfallmeldung vom 29. November 2018, Urk. 8/A1). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Urk. 8/A3) sowie Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 8/A9) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

    Die vom Versicherten dagegen am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 8/A12) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. März 2019 (Urk. 8/A19 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen (vgl. Urk. 1 vorletzte Seite unten).

    Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

1.6    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

1.7    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Entscheid (Urk. 2) damit, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, da in Bezug auf das Ereignis vom 23. November 2018 ein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich wäre, nicht zu erkennen sei. Etwas Ungewöhnliches wie ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet, wobei bezüglich Geschehensablauf auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei (S. 3 f. Ziff. 2.3.4). Bei der gestellten Diagnose einer Lumboischialgie handle es sich zudem nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 2.3.6). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen sei, und verneinte ferner das Vorliegen einer unfallrelevanten Überanstrengung.

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Bewegen eines schweren Marmortisches auf dem Holzboden ausgerutscht zu sein und sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt zu haben, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten. Die Merkmale des Unfallbegriffs seien erfüllt (S. 2 f.). Insbesondere sei der Marmortisch schwerer als üblich gewesen und nur 36.5 cm hoch, was dazu geführt habe, dass er eine sehr komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, sodass er im Moment der Bewegung ausgerutscht sei (S. 3 unten). Es sei nicht möglich gewesen, den Unfallhergang auf der Unfallmeldung klar zu schildern, da nicht genügend Platz vorhanden gewesen sei (S. 4 unten). Die im Z.___ durchgeführten Tests hätten keine klinisch fassbare Pathologie ergeben (S. 6 unten). Aus den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass er im Zeitpunkt des Unfalls gesund gewesen sei (S. 7 oben). Das Vorliegen eines Unfalls sei bewiesen (zweitletzte Seite unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 23. November 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt.


3.

3.1    Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte am 24. November 2018 im A.___. Im dort ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 8/M1, vgl. auch Urk. 8/M5 oben) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben am 23. November 2018 ein schweres Möbelstück gerückt und leide seither an exazerbierenden Rückenschmerzen (Ziff. 2). Diagnostiziert wurde ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Ziff. 5). Die Unfallkausalität wurde als fraglich bezeichnet (Ziff. 6).

3.2    Am 30. November 2018 stellte sich der Beschwerdeführer bei persistierenden Beschwerden erneut im A.___ vor, wo weiterhin eine Druckdolenz über dem Iliosakralgelenk rechts erhoben und der Beschwerdeführer bei immobilisierenden Schmerzen zur weiteren Diagnostik dem Z.___ zugewiesen wurde (vgl. Urk. 8/M5 Mitte).

3.3    Im Bericht über die Notfallbehandlung vom 30. November 2018 (Urk. 8/M3) führte der behandelnde Arzt des Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden eine Lumboischialgie rechts sowie Schmerzen über dem ISG rechts, nachdem er am 23. November 2018 einen schweren Marmortisch angehoben habe (S. 1 Mitte). Die gleichentags durchgeführten Röntgenuntersuchungen des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) hätten keinen Hinweis auf ossäresionen ergeben. In der Röntgenuntersuchung des Beckens hätten sich altersentsprechende degenerative Veränderungen gezeigt (S. 1 unten, S. 2 oben).

3.4    Am 11. Dezember 2018 berichtete dipl. Arzt B.___, Oberarzt Chirurgie, Z.___, über die klinische Verlaufskontrolle vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8/M2). Er diagnostizierte eine Lumboischialgie vom 30. November 2018, Differentialdiagnose (DD) ISG-Syndrom rechts (S. 1 oben), und beschrieb einen erfreulichen Verlauf bei konservativer Therapie mittels Physiotherapie und ausgebauter Analgesie (S. 1 unten).


4.

4.1    Vorab gilt es, den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen.

4.2    In der am 29. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer an, er habe beim Bewegen des Marmortisches starke Rückenschmerzen verspürt und sich nicht mehr bewegen können (Urk. 8/A1 Ziff. 6).

4.3    Am 14. Dezember 2018 füllte der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellte «Formular zum Ereignis» aus (Urk. 8/A2). Zum Hergang des Ereignisses führte er aus, er habe beim Schieben einen messerscharfen Schmerz gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, verneinte er.

4.4    Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Urk. 8/A5) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, mit ihrem Entscheid gemäss Schreiben vom 3. Januar 2019, worin unter Darlegung der Definition eines Unfalls das Vorliegen eines solchen verneint wurde (Urk. 8/A3), nicht einverstanden zu sein. Er führte aus, sein Unfall sei auf das Bewegen eines schweren Marmortisches zurückzuführen. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Muskelschmerzen im Rücken verspürt, die ihn vorübergehend bewegungsunfähig gemacht hätten.

4.5    Am 21. Januar 2019 füllte der Beschwerdeführer den ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen zum Ereignis vom 23. November 2018 aus (Urk. 8/A8). Nach dem genauen Ablauf des Ereignisses gefragt, gab er an, er habe einen schweren Marmortisch bewegt. Er sei auf dem Holzboden ausgerutscht und habe sofort starke Rückenschmerzen verspürt. Vorübergehend habe er sich nicht bewegen können. Danach gefragt, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes ereignet habe, gab er an, der Marmortisch sei unerwartet schwerer gewesen, als er gedacht habe, und er sei ausgerutscht (Ziff. 1).

4.6    Weder in der am 29. November 2018 ausgefüllten Unfallmeldung (vorstehend E. 4.2) noch in dem am 14. Dezember 2018 unterzeichneten Formular zum Schadenereignis (vorstehend E. 4.3) gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Schieben des Marmortisches ausgerutscht sei. Im Formular zum Schadenereignis verneinte er explizit, dass sich etwas Programmwidriges oder Ungewöhnliches ereignet habe (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass der Beschwerdeführer beim Schieben des Tisches ausgerutscht wäre, geht sodann weder aus dem ärztlichen Bericht betreffend die Erstbehandlung vom 24. November 2018 (vorstehend E. 3.1) noch aus den Folgeberichten (vorstehend E. 3.2-4) hervor. Erst nach Erhalt des (formlosen) abschlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erstmals geltend, er sei beim Bewegen des Tisches auf dem Holzboden ausgerutscht (vgl. vorstehend E. 4.4). An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (vgl. vorstehend E. 4.5, E. 2.2).

    Vor dem Hintergrund der zeitnahen Aussagen des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der Beweismaxime der Aussagen ersten Stunde (vorstehend E. 1.7) es nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtete, dass der Beschwerdeführer beim Schieben des Tisches ausgerutscht ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnte. Nicht zu überzeugen vermag dabei sein Einwand, wonach auf dem Unfallmeldungsformular zu wenig Platz gewesen sei, um den Unfallhergang klar zu schildern (vgl. vorstehend E. 2.1), denn zumindest auf dem Formular zum Schadenereignis, welches er am 14. Dezember 2018 ausfüllte (vorstehend E. 4.3), hätte es genügend Platz gehabt, um bei der Frage nach dem Hergang des Ereignisses oder der Frage nach einem ungewöhnlichen Faktor oder einer Programmwidrigkeit ein Ausrutschen zu erwähnen.

    Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es für das Ereignis vom 23. November 2018 Zeugen gibt, zumal sich der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht auf Zeugen berief. Von zusätzlichen Beweismassnahmen zum Geschehensablauf sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d) davon abzusehen ist.


5.

5.1    Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 23. November 2018 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.1-4) erfüllt. Dabei ist vorliegend insbesondere der ungewöhnliche äussere Faktor von Bedeutung.

    Gestützt auf die als massgebend zu erachtenden zeitnahen Schilderungen zum Unfallhergang (vgl. vorstehend E. 4.6) steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Schieben eines Marmortischs immobilisierende Schmerzen im Rücken verspürte (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Dass der normale Bewegungsablauf beim Schieben durch etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten oder ein Stolpern gestört worden wäre, ist nicht erstellt. Im Umstand, dass der geschobene Tisch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur etwa 36.5 cm hoch gewesen sei und er eine komplizierte Körperhaltung habe einnehmen müssen, kann sodann keine Ungewöhnlichkeit erblickt werden, denn die Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung (zum Beispiel Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgte (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 41 oben, mit Hinweis). Von einer angepassten Körperstellung beim Schieben des etwa kniehohen Tisches ist im Falle des Beschwerdeführers auszugehen, geht aus seiner Beschwerde doch sinngemäss hervor, dass er um eine körpergerechte Koordination bemüht war (vgl. Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 2).

    Nach Lage der Akten rechtfertigt sich schliesslich auch nicht die Annahme, das Schieben des Tisches habe einen ausserordentlichen Kraftaufwand des Beschwerdeführers erfordert. Auch wenn der Tisch, wie der Beschwerdeführer geltend machte, aus Marmor und damit massiv war, so war er seinen Angaben zufolge doch nur 36.5 cm hoch, was sich auch im Gewicht des Tisches niederschlägt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber angab, seine Tätigkeit als Greenkeeper und Caddy Master erfordere eine starke körperliche Verfassung (Urk. 1 S. 2 oben), ist nicht davon auszugehen, dass das Schieben des 36.5 cm hohen Marmortisches beim Beschwerdeführer zu einer sinnfälligen Überanstrengung führte, sondern dass der erforderliche Kraftaufwand für das Schieben des Tisches in den Bereich dessen fiel, was er beruflich gewohnt und ihm von seiner Konstitution her zumutbar war. Abgesehen davon wurden im Z.___ bildgebend krankhafte Veränderungen im Sinne altersentsprechender degenerativer Prozesse im Bereich des Beckens objektviert (vgl. vorstehend E. 3.3), was bei fehlender Überanstrengung gegen das Vorliegen eines Unfalls spricht (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Zusammengefasst kann das Ereignis vom 23. November 2018 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.

5.2    Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 23. November 2018 zuzog, eine unfallähnliche und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründende Körperschädigung (vgl. vorstehend E. 1.5) darstellt. Dies ist mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, nachdem es sich bei der diagnostizierten Lumboischialgie beziehungsweise dem als Differentialdiagnose genannten ISG-Syndrom (vorstehend E. 3.3-4) nicht um eine in Art. 6 Abs. 2 UVG gelistete Körperschädigung handelt.

5.3    Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 23. November 2018 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannBarblan