Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00095
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 3. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Advokaturbüro
Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war seit Februar 2015 bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/M1; Urk.7/6), als sie am 18. September 2015 auf dem Weg zu ihrem Auto stürzte und in der Folge an Schulterbeschwerden litt (Urk. 7/M1).
1.2 Die Mobiliar anerkannte das Ereignis vom 18. September 2015 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. November 2018 (Urk. 7/28) stellte sie diese per 1. Januar 2019 ein. Die von der Versicherten am 2. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/31) wies sie am 7. März 2019 ab (Urk. 7/35 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen für die Beschwerden an der linken Schulter auszurichten, bis sie wieder arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2019 (Urk. 6) beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 7. März 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die linke Schulter beim Sturz vom 18. September 2019 nicht betroffen gewesen sei. Sowohl in der Unfallmeldung wie auch im ersten Arztzeugnis sei lediglich die rechte Schulter als betroffener Körperteil genannt worden und auch die weiteren Untersuchungen hätten die rechte Schulter betroffen (S. 3 Ziff. 3). Erstmals am 25. Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin sich dahingehend geäussert, dass auch Schmerzen in der linken Schulter bestünden und sie auf beide Schultern gefallen sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schmerzen in der linken Schulter sei daher nicht erstellt, was auch das Aktengutachten von Dr. A.___ vom 25. September 2018 bestätige. Leistungen für die linke Schulter seien daher gänzlich abzulehnen. Bis zum 31. Dezember 2018 würden jedoch sämtliche Leistungen die rechte und die linke Schulter betreffend übernommen beziehungsweise nicht zurückgefordert (S. 4 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 5).
Bezüglich der Beschwerden in der rechten Schulter sei ein überwiegend wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis erstellt. Es bestehe jedoch auch ein unfallfremder Vorzustand. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ sei der Status quo sine vel ante für die rechte Schulter am 31. Mai 2018 erreicht worden. Auf diesen Zeitpunkt wären daher die entsprechenden Leistungen einzustellen gewesen, aus Kulanz habe die Mobiliar aber auch diese bis am 31. Dezember 2018 erbracht (S. 4 f. Ziff. 4+5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), am Tag des Unfalls habe sie ihre beiden gestreckten Arme kaum herunternehmen können. Sie sei auf den Bauch gefallen und habe beide Arme hochgerissen. Sie habe bei jedem Arztbesuch erwähnt, dass ihr beide Schultern weh täten, da sie auf beide gestürzt sei. Sie habe auch jedes Mal eine Spritze für links verlangt, aber die Ärzte hätten nicht darauf reagiert. Sie hätten zuerst die rechte Schulter gemacht (S. 1 oben). Es sei nicht ihre Schuld, dass alles so in die Länge gezogen worden sei, sondern der Arzt habe keine früheren Termine gehabt. Sie habe der Mobiliar den Unfall telefonisch gemeldet und sie sei aufgefordert worden, das Formular für die rechte Schulter auszufüllen. Für die linke Schulter solle sie einfach wieder anrufen. Dies habe sie befolgt (S. 1 Mitte). Sie könne nichts dafür, wenn die rechte Schulter 2 Jahre gedauert habe (S. 1 unten). Die linke Seite sei mehr kaputt gewesen als die rechte (S. 2).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nun behaupte, beim Sturz auch auf die linke Schulter gefallen zu sein. Dies sei möglicherweise von anderen Überlegungen – etwa versicherungsrechtlicher Art – beeinflusst. Es sei kaum vorstellbar, dass die linke Schulter von den Ärzten nicht untersucht worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin - wie behauptet - ständig auf die Beschwerden in der linken Schulter verwiesen hätte. Den Aussagen der ersten Stunde sei daher Beweiswert zuzumessen. Zudem erscheine der beschriebene Ablauf des Sturzereignisses nicht geeignet, eine Betroffenheit auch der linken Schulter zu implizieren. Ein derartiger Sturz sei nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 2).
2.4 Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2018 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden in der linken Schulter und dem versicherten Unfallereignis vom 18. September 2015.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 16. Oktober 2015 (Urk. 7/M3) über die gleichentags durchgeführte MR-Arthrographie und Röntgen- Arthrographie des rechten Schultergelenks. Es bestünden eine 4 mm grosse hypointense Strukturalteration zentral in der Sehne des Musculus infraspinatus, passend zu Verkalkung, ein perifokaler Reizzustand und eine Ansatztendinose an der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne. Die Befunde seien vereinbar mit einer Tendinitis calcarea. Weiter gebe es eine geringe Bursitis subacromialis/subdeltoidea, keine transmurale Ruptur an der Rotatorenmanschette, keine Atrophie der Muskulatur und einen diskreten Einriss am Labrum antero-superior, wahrscheinlich ohne pathologische Relevanz (S. 2 oben).
3.2 In der Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 26. Oktober 2015 (Urk. 7/M1) wurde folgender Sachverhalt geschildert: Auf dem Weg zu ihrem Auto sei die Beschwerdeführerin gestolpert und der Länge nach hingefallen (Ziff. 6). Betroffener Körperteil sei die rechte Schulter (Ziff. 9).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Neurologie, nannte im Arztzeugnis vom 9. November 2015 (Urk. 7/M2) als vorläufige Diagnose eine Schulterkontusion rechts (Ziff. 5). Die Erstbehandlung habe am 29. September 2015 stattgefunden (Ziff. 1). Die Patientin sei gemäss ihren Angaben gestolpert und auf den rechten Arm sowie beide Knie gefallen. Danach habe sie zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter gehabt (Ziff. 2). Die Schulter befinde sich in Schonhaltung, es bestehe eine leichte Schwellung anterior und Druckdolenz des AC-Gelenkes (Ziff. 4).
3.4 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 7/M6) als Diagnose einen Verdacht auf eine Bizepstendinopathie an der rechten Schulter bei subacromialem Impingement und AC-Arthrose nach Sturz am 18. September 2015. Grund für die Konsultation seien Schulterschmerzen rechts gewesen (S. 1 oben). Es handle sich bei der Patientin um eine rechtsdominante Elektro-Zeichnerin. Am 18. September 2015 sei gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ein Sturz auf beide Schultern erfolgt. Probleme würde vor allem die rechte Schulter bereiten. Bis heute bestünden persistierende Schmerzen im Bereich der ganzen Schulter, ausstrahlend in den lateralen Oberarm. Die Schmerzen seien stark und zunehmend (S. 1 Mitte). Die Patientin sei konservativ austherapiert, ein Operationstermin sei am 2. Dezember 2016 reserviert worden (S. 2 Mitte).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/M9) aus, sicherlich vorbestehend seien die Arthrose im AC-Gelenk sowie die Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne. Beim Sturz vom 18. September 2015 sei jedoch die Impingement-Symptomatik ausgelöst worden. Möglicherweise sei es auch zu einer Läsion im Bereich des Bizepsankers und anschliessend zu einer Tendinopathie der Bizepssehne gekommen. Die Symptomatik habe durch die dreimalige Infiltration offenbar nur vorübergehend und ungenügend gebessert werden können. Es seien jetzt noch Folgen dieses Sturzes mit den anhaltenden Beschwerden vorhanden und die vorgesehene operative Behandlung sei somit noch überwiegend wahrscheinlich wegen dieser Unfallfolgen notwendig (S. 1 f.).
3.6 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/M14) zur Operation vom 2. Dezember 2016 aus, diese habe eine Schulterarthroskopie, eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne vordere Hälfte), eine Bizepstenotomie und –tenodese, eine Acromioplastik sowie eine AC-Resektion der rechten Schulter umfasst. Indiziert sei sie aufgrund einer Schulterverletzung rechts mit persistierenden Beschwerden gewesen (S. 1 oben).
Gemäss Austrittsbericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 7/M16) habe die Operation komplikationslos durchgeführt werden können (S. 1 Mitte).
Gemäss Bericht vom 12. April 2017 (Urk. 7/M24) gehe es nicht gut, die Patientin habe immer noch starke Schmerzen (S. 1 Mitte).
3.7 Die Ärzte der F.___ führten im Bericht vom 20. April 2017 (Urk. 7/M26) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthrographie der rechten Schulter aus, es bestehe eine kleine artikuläre Partialruptur an der Supraspinatussehnenunterfläche und eine Leckage im Rotatorenmanschettenintervall. Diese Veränderungen könnten noch regelrechten postoperativen Veränderungen nach Supraspinatussehnenrekonstruktion entsprechen (S. 1 unten).
3.8 Dr. D.___ (vorstehend E.3.3) führte im Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/M28) aus, der Patientin gehe es nicht gut. Sie habe Schmerzen beim Heben des Armes, beim langen Autofahren oder beim Gehen mit Hängenlassen des Armes (S. 1 oben).
Im Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/M30) wurde festgehalten, es habe im Schulterbereich rechts eine Besserung gegeben (S. 1 unten). Wegen der traumatischen Schulterschmerzen links werde im November eine MR Arthrographie erfolgen (S. 2).
Gemäss Bericht vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/M34) gehe es der Patientin gar nicht gut. Sie habe starke Schulter-Oberarmschmerzen rechts. So gehe es nicht mehr (S. 1 Mitte). Vorgesehen sei deshalb eine erneute Operation (S. 1 unten).
3.9 Die Ärzte der F.___ führten im Bericht vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/M38) zur gleichentags durchgeführten MR-Arthrographie aus, anamnestisch sei bei der Patientin erfragt worden, dass sie auf beide Schultern gefallen sei. Sie habe Schmerzen beim Heben des Arms und beim Nach-hinten-Greifen. Die rechte Schulter sei schon operiert worden, die linke Schulter werde übermorgen operiert (S. 1 oben). Es bestehe eine artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine deutlich ausgedünnte tendinopathische lange Bizepssehne, leichte AC-Gelenksarthrose, Labrumdegeneration, keine signifikante Muskelverfettung, keine Muskelatrophie, Tendinopathie der Subscapularissehne und Infraspinatussehne am Ansatz (S. 2).
3.10 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) nannte im Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7/M36) zur am 27. Oktober 2017 durchgeführten Operation als – hier verkürzt wiedergegebene - Diagnose einen subakromialen Reizzustand der rechten Schulter, Differenzialdiagnose low-grade Infekt (S. 1 oben). Die Operation habe eine Schulterarthroskopie, Fadenentfernung, subakromiale Bursektomie mit Débridement und Gewebsprobenentnahme, Re-Acromioplastik und AC-Nachre-sektion der rechten Schulter umfasst (S. 1 Mitte).
Gemäss Bericht vom 15. November 2017 (Urk. 7/M40) laute die – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnose Low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes (S. 1 oben). Bei der letzten Operation seien vier Gewebeproben entnommen worden. In allen habe sich Propionibacterium acnes gefunden. Angesichts des Low-grade Infektes sei eine perorale Antibiose während drei Monaten durchzuführen (S. 1 unten).
Gemäss Bericht vom 7. März 2018 (Urk. 7/M45) sei der Low-grade Infekt mit Probpionibacterium acnes wahrscheinlich geheilt (S. 1 Mitte). Es sei eine relevante Besserung eingetreten. Es gebe noch eine Physiotherapieserie, dann Stopp. In zwei Monaten solle mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % begonnen werden, dann solle ein Versuch mit voller Arbeitsfähigkeit erfolgen. Die linke Schulter schmerze. Die Empfehlung laute, dies im Moment zu beobachten. Sollten die Beschwerden persistieren, müsste auch die linke Schulter angegangen werden (S. 2).
Am 29. Mai 2018 berichtete Dr. D.___ über die Verlaufskontrolle der Schulterbeschwerden links (Urk. 7/M47). Betreffend die linke Schulter nannte er als Diagnose einen Verdacht auf Bizepstendinopathie bei Supraspinatuspartialruptur (Unterfläche zum Teil intratendinös), subakromialem Impingement und AC-Arthropathie (S. 1 oben). Bezüglich der operierten rechten Schulter gehe es langsam besser und die Patientin sei diesbezüglich zufrieden. Sie habe noch Restbeschwerden (S. 1 f.). Seit dem Unfall vom 18. September 2015 habe sie auch Schulterschmerzen links im lateralen Schulter-Oberarmbereich vor allem beim Heben und bei Belastung. Dann seien die Schmerzen mässiggradig. Die Schmerzen links hätten zugenommen (S. 2 oben). Es sei deshalb am 6. Juli 2018 eine Operation vorgesehen (S. 2 Mitte).
Am 9. Juli 2018 (Urk. 7/M50) berichtete Dr. D.___ über die am 6. Juli 2018 vorgenommene Operation. Als Diagnose nannte er eine Supraspinatussehnen-Ruptur subtotal links bei AC-Arthropathie und Bizepstendinopathie. Die Operation habe eine Schulterarthroskopie, eine Rotatorenmanschentten-Rekonstruktion, eine Bizepstenotomie und –tenodese, Acromioplastik und AC-Resektion der linken Schulter umfasst (S. 1 oben).
Gemäss Bericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 7/M59) habe die Patientin bezüglich der linken Schulter und des linken Armes noch relevante Beschwerden. Es gebe hier einen protrahierten Verlauf mit postoperativer Steife (S. 2).
3.11 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 24. September 2018 (Urk. 7/M62) aus, die Schulterbeschwerden rechts seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 18. September 2015 mitverursacht (S. 1 Ziff. 2). Es lägen jedoch erhebliche unfallfremde Faktoren vor, nämlich: Eine Tendinitis calcarea, eine hypertrophe AC-Gelenksarthrose und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea (S. 1 Ziff. 3). Spätestens mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab dem 31. Mai 2018 sei der Status quo ante vel sine erreicht worden (S. 2 Ziff. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stehe die Operation vom 2. Dezember 2016 in keinem Zusammenhang zum Ereignis vom 18. September 2015 (S. 2 Ziff. 5). Gleiches gelte für die aktuellen Beschwerden in der linken Schulter (S. 2 Ziff. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin erwuchsen aus dem Unfallereignis Beschwerden an der rechten Schulter, welche vorher trotz krankhaftem Vorzustand in dieser Art und Ausprägung noch nicht bestanden hatten. Deren Unfallkausalität wurde denn auch von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) als gegeben erachtet und von keiner Partei in Frage gestellt. Abgestützt auf die diversen echtzeitlichen medizinischen Berichte lässt sich nicht nur diese Kausalität klarerweise erstellen, sondern es ist ebenso klar, dass betreffend diese Beschwerden mittlerweile der Status quo ante vel sine (vgl. vorstehend E. 1.6) erreicht wurde.
Zuletzt erwähnt wurden starke Schulterschmerzen rechts nämlich im Bericht von Dr. D.___ vom 5. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.8). Darauf erfolgte am 27. Oktober 2017 eine erneute Operation, wobei anlässlich dieser auch Gewebeproben entnommen wurden. Dies führte zur Diagnose des Low-grade Infekts am 15. November 2017 mit anschliessender dreimonatiger Antibiose. Am 7. März 2018 wurde der Low-grade Infekt als wahrscheinlich geheilt erachtet, eine relevante Besserung festgehalten und die baldige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit prognostiziert. Ende Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin dann an, es gehe bezüglich der rechten Schulter langsam besser, es gebe noch Restbeschwerden, aber sie sei zufrieden (vorstehend E. 3.10).
Die darauffolgenden Berichte des behandelnden Chirurgen Dr. D.___ drehen sich im Wesentlichen nur noch um die Beschwerden in der linken Schulter, wobei die Beschwerdeführerin beispielsweise Ende Oktober 2018 explizit angab, relevante Beschwerden habe sie noch bezüglich der linken Schulter und des linken Arms (vorstehend E. 3.10). So wurde denn auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die rechte Schulter habe zwei Jahre «gedauert» und verlangt, dass nun die volle Leistung auch für die linke Schulter erbracht werde (vorstehend E. 2.2).
Daraus ergibt sich das stimmige Bild, wonach die Beschwerden in der rechten Schulter wohl frühestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis und somit im Herbst 2017, mit Sicherheit aber per Einstellung der Leistungen am 31. Dezember 2018 soweit remittiert waren, dass der Status quo sine vel ante wieder erreicht war. Dies ist entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechten Schulter entfällt.
4.2 Was die linksseitigen Schulterbeschwerden anbelangt, so argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass diese von der Beschwerdeführerin erst am 25. Oktober 2017 zum ersten Mal aktenkundig erwähnt worden seien (vorstehend E. 2.1). Dies ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass Dr. D.___ bereits im Juli 2017 explizit traumatische linksseitige Schulterschmerzen erwähnte (vorstehend E. 3.8) und entsprechend die MR-Arthrographie Ende Oktober 2017 (vorstehend E. 3.9) veranlasst wurde. Zudem wurden – allerdings unerhebliche – Beschwerden in der linken Schulter von Dr. D.___ im August 2016 implizit angedeutet, als er festhielt, dass ein Sturz auf beide Schultern erfolgt sei. Probleme würde aber vor allem die rechte Schulter bereiten, was auch der Grund für die Konsultation gewesen sei (vorstehend E. 3.4). In diesem Moment war zudem seit dem Unfallereignis schon fast ein Jahr vergangen, ohne dass linksseitige Schulterbeschwerden erwähnt worden wären. Bis sie im Juli 2017 erstmals explizite Erwähnung fanden, waren seit dem Unfallereignis fast zwei Jahre vergangen, zwei Jahre, in welchen sich die erstatteten ärztlichen Berichte faktisch ausschliesslich um die rechte Schulter gedreht hatten.
So führte Dr. B.___ im Oktober 2015 eine MR-Arthographie lediglich betreffend des rechten Schultergelenkes durch (vorstehend E. 3.1), wurde in der darauffolgenden Schadenmeldung UVG als betroffenen Körperteil nur die rechte Schulter genannt (vorstehend E. 3.2), diagnostizierte Dr. C.___ im November 2015 lediglich eine Schulterkontusion rechts, wobei die Patientin auf den rechten Arm sowie beide Knie gefallen sei und danach zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter gehabt habe (vorstehend E. 3.3). Diesen gegenüber den Ärzten und in der Unfallmeldung erfolgten «Aussagen der ersten Stunde» kommt beweismässig ein grösseres Gewicht zu als der späteren Darstellung, welche zudem uneinheitlich ist: In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf den Bauch gefallen (vorstehend E. 2.2), bei Dr. D.___ hatte sie im August 2016 noch angegeben, der Sturz sei auf beide Schultern erfolgt (vorstehend E.3.4). Letzteres erscheint im Übrigen schon rein physikalisch als schwer vorstellbar, zumal dann auch mindestens eine Prellung der Schulterblätter, der Wirbelsäule und des Kopfes anzunehmen wäre, was jedoch nicht dokumentiert ist.
Sodann bezog auch Dr. E.___ seine Ausführungen im Oktober 2016 lediglich auf die rechte Schulter (vorstehend E. 3.5) und lediglich diese wurde darauf im Dezember 2016 von Dr. D.___ operiert (vorstehend E. 3.6). Die Ärzte der F.___ führten im April 2017 eine MR-Arthrographie lediglich der rechten Schulter durch (vorstehend E. 3.7) und Dr. D.___ sprach im Mai 2017 stets nur von Beschwerden «des Armes», womit angesichts der im dortigen Bericht (vorstehend E. 3.8) erwähnten Diagnose lediglich der rechte Arm gemeint sein konnte.
Kaum nachvollziehbar ist schliesslich die heutige Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei jedem Arztbesuch erwähnt habe, dass beide Schultern schmerzten, da sie auf beide gestürzt sei, die Ärzte ihren Wunsch nach einer Spritze für die linke Schulter aber faktisch ignoriert hätten (vorstehend E. 2.2). In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die angeblich geschilderten Beschwerden in der linken Schulter zumindest unter dem Titel «Anamnese» Eingang in die Arztberichte gefunden hätten. Es ist kein Motiv der behandelnden Ärzte ersichtlich, weshalb sie die Beschwerden ihrer Patientin nicht hätten behandeln, ja nicht einmal schriftlich hätten festhalten sollen. Auch dafür, dass die Beschwerdeführerin zudem wie behauptet von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden wäre, die Unfallmeldung nur für die rechte Schulter auszufüllen, bestehen erst Recht keine Anhaltspunkte. Die nachträglichen Darstellungen der Beschwerdeführerin erscheinen insgesamt als derart unplausibel, dass sich ein Hinweis auf ihre auch grundsätzlich verminderte Beweiskraft (vorstehend E. 1.5) erübrigt.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. September 2015 und den linksseitigen Schulterbeschwerden konnte demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, weshalb diesbezüglich kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
4.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller