Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00097
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Vormundin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene Z.___ sel. arbeitete ab 27. Januar 2017 im Rahmen einer bis 2. April 2017 befristeten Saisonstelle für die A.___ als Kellnerin und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 12/10 S. 1, Urk. 12/33 S. 2), als sie am 29. Januar 2017 nach einem Schlittelunfall verstarb (Urk. 12/1, Urk. 12/8-9, Urk. 12/10 S. 1).
Die SWICA übernahm im Jahr 2017 Leichentransport- und Bestattungskosten in Höhe von Fr. 5'445.65 (Urk. 11/2, Urk. 12/3, Urk. 12/17; vgl. auch Urk. 12/43-45) und sprach dem 2002 geborenen Sohn der Versicherten, X.___ (Urk. 12/8), mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 ab 1. Februar 2017 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8'697.40 eine Halbwaisenrente im Betrag von Fr. 109.-- pro Monat zu, welche von der SWICA nach dem Barwert von Fr. 9'214.85 ausgekauft wurde (Urk. 12/48). Dagegen liess X.___ am 30. Oktober 2017 Einsprache erheben (Urk. 12/51), welche mit Eingaben vom 19. Dezember 2017 (Urk. 12/54; vgl. auch Urk. 12/55), vom 19. Februar (Urk. 12/59) und 18. Mai 2018 (Urk. 12/61) sowie vom 18. Januar (Urk. 12/69) und 15. Februar 2019 (Urk. 12/75) und mit dem weiteren Antrag, es seien zusätzliche Leichentransport- und Bestattungskosten von Fr. 1'850.-- zu vergüten (Urk. 12/61 S. 2 f., Urk. 12/75 S. 3), ergänzt wurde. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2019 hiess die SWICA die Einsprache insofern teilweise gut, als sie X.___ neu eine Vollwaisenrente ab 1. Februar 2017 von Fr. 181.-- pro Monat zusprach, diese mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnete und festhielt, damit werde eine Auszahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, falls dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch die Vormundin Y.___ und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, am 10. April 2019 Beschwerde und beantragte, die SWICA sei zu verpflichten, ihm ab dem Unfallzeitpunkt, dem 29. Januar 2017, eine Hinterbliebenenrente von monatlich mindestens Fr. 514.-- nebst Zinsen von 5 % seit dem 30. Januar 2017 auf dem bis zum Beschwerdeentscheid noch nicht erstatteten, fälligen Betrag, zu zahlen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Hinterbliebenenrente richtig berechne und neu darüber verfüge; ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tod der Versicherten Fr. 1'881.-- nebst Zinsen von 5 % seit dem 22. Februar 2017 zu erstatten; schliesslich sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- auszuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ama Mülthaler (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ama Mülthaler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Unfallversicherung, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die versicherte Person, die Mutter des Beschwerdeführers, ist am 29. Januar 2017 verstorben (Urk. 3/4-5). Als Hinterlassener ist der Beschwerdeführer Dritter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG (BGE 135 V 153 E. 10-11; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 Rz 21 f.). Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Vormundin wohnen in Rumänien und hatten nie in der Schweiz Wohnsitz (Urk. 4-5). Damit bestimmt sich die Zuständigkeit gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG nach dem Sitz des Durchführungsorgans (vgl. auch Kieser, a.a.O. Art. 58 Rz 35 ff. sowie Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989 S. 619). Die SWICA hat ihren Sitz im Kanton Zürich, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist.
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Kinder der verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Bestand das Kindesverhältnis nur zur verstorbenen versicherten Person, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen (Art. 30 Abs. 1 UVG). Die Hinterlassenenrente beträgt für Vollwaisen 25 Prozent vom versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 1 UVG).
2.3 Art. 14 UVG regelt die Übernahme der Leichentransport- und Bestattungskosten. Demnach werden die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen (Art. 14 Abs. 1 UVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV vergütet werden, was einem Betrag von Fr. 29'640.-- entspricht (1/5 von Fr. 148'200.--). Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (entsprechend einem Betrag von Fr. 2'842.--; 7 x Fr. 406.--) nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV).
Als Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG sind die Kosten für die Überführung der Leiche zum Friedhof beziehungsweise Krematorium zu verstehen. Die Kosten für den Transport des leeren Sarges an den Ort, an welchem die versicherte Person gestorben ist, sowie die Kosten für die Einsargung der Leiche gehören zu den Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UVG (vgl. zum Ganzen auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 105 f.). Zu den Bestattungskosten gehören auch die Kosten für die Trauerkleider, das Leichenmahl, Todesanzeigen und das Lesen von Messen (Maurer, a.a.O., S. 319).
2.4 Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel «versicherter Verdienst» Art. 22-24 UVV erlassen. Nach der Bestimmung von Art. 22 UVV, welche den versicherten Verdienst im Allgemeinen regelt, gilt als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Kinderzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst gelten (Abs. 2 lit. b). Absatz 4 von Art. 22 UVV legt sodann Folgendes fest: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt (Satz 3). Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt (Satz 4).
3.
3.1 Die SWICA stellt sich gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Z.___ sel. sei ab 27. Januar 2017 einer gemäss Arbeitsvertrag bis zum 2. April 2017 befristeten Saisontätigkeit nachgegangen. Als versicherter Verdienst gelte deshalb nicht wie bei normalen Arbeitsverhältnissen der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Die verstorbene Versicherte müsse als unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmende qualifiziert werden. Der versicherte Verdienst bestimme sich bei diesem Personenkreis gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV anhand des AHV-Bruttolohns im Zeitpunkt des Unfalls, umgerechnet auf die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses (Urk. 2, Urk. 10 S. 3). Der Verdienst gemäss Arbeitsvertrag habe Fr. 3'900.-- pro Monat (inklusive 13. Monatslohn) betragen. Für die Dauer vom 27. Januar 2017 bis 2. April 2017 ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 8'697.40 (5 Tage à Fr. 128.20 im Januar, Fr. 3'900.-- für die Monate Februar und März, 2 Tage à Fr. 128.20 im April). Der versicherte Verdienst sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung somit korrekt ermittelt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4). Hingegen treffe es zu, dass X.___ als Vollwaise zu gelten habe, da sein Vater unbekannt sei. Gemäss Art. 31 UVG betrage die Rente für Vollwaisen 25 % des versicherten Verdienstes. Da nicht absehbar sei, ob er wie behauptet studieren werde, werde auf den beantragten Auskauf der Rente unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer bis zum Alter von 25 Jahren verzichtet. Damit stehe X.___ ab 1. Februar 2017 eine Vollwaisenrente von Fr. 181.-- pro Monat zu. Diese werde mit dem bereits ausgezahlten Betrag von Fr. 9'124.85 verrechnet. Damit werde eine Auszahlung der Rente erstmals wieder per Mitte April 2021 nötig, falls dann noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehe. Somit bestehe zur Zeit kein fälliger Anspruch; damit entfalle auch ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG (Urk. 2 S. 3 f. Urk. 10 S. 4, Urk. 12/61 S. 3). Die Bestattungskosten seien gemäss Art. 14 Abs. 2 UVG auf das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten tagesverdienstes (Fr. 2'842.--) begrenzt. Der Rechnungsbetrag über EUR 4'000.-- der B.___ für den Sarg und den Transport der Verstorbenen sei von der SWICA beglichen worden. Darüber hinaus seien Fr. 2'817.65 für Bestattungskosten bezahlt worden, ebenso wie die Kosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen (gemäss den Ziffern 1-8, 14 und 15 der Aufstellung des Beschwerdeführers) fielen nicht unter die vom Unfallversicherer zu vergütenden Bestattungskosten (Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 4). Ein Anspruch des Beschwerdeführers selber auf Erstattung von Heilungskosten und auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht (Urk. 10 S. 5).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die SWICA habe das versicherte Jahresgehalt der Verstorbenen falsch berechnet. Er kenne keinen befristeten Arbeitsvertrag der Verstorbenen, und ein solcher wäre auch nicht relevant. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV werde, falls das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr dauere, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf das ganze Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibe die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsbiographie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergebe. Es sei das Jahresgehalt des vorangegangenen Jahres vom 30. Januar 2016 bis 29. Januar 2017 heranzuziehen und nicht lediglich das Gehalt von Ende Januar bis Anfang April 2017, da die verstorbene Versicherte für mehr als drei Jahre regelmässig beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei. Der von der SWICA ermittelte Verdienst sei nicht nachvollziehbar. Der Einfachheit halber und weil die Saison jährlich gleichbleibend sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen im Jahr 2016 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Verstorbenen das Gehalt während eines Jahres vor dem Unfall wiederspiegelten. Zusätzlich seien gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV auch die monatlichen Kinderzulagen beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen. Diese seien vom Arbeitgeber fälschlicherweise nicht ausgezahlt worden, jedoch nun bei der Familienkasse beantragt worden (Fr. 200.-- für sieben Monate). Hierbei handle es sich um noch nicht ausbezahlte Lohnbestandteile im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV, worauf ein Rechtsanspruch bestehe. Damit sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 24'670.-- (Fr. 23'270.-- zuzüglich Kinderzulagen für sieben Monate von Fr. 1'400.--) auszugehen. Bei korrekter Berechnung stehe ihm eine höhere Rente von mindestens Fr. 514.-- zu (Urk. 1 S. 4-6, Urk. 1 S. 10; vgl. auch Urk. 3/10). Effektiv habe ihm die SWICA als Rentenauskauf deutlich weniger als den angegebenen Betrag, nämlich lediglich Fr. 8'814.48 überwiesen, wie sich aus der Bestätigung der C.___ ergebe. Eventuelle Bankgebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen, sondern müssten von der SWICA getragen werden (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 12/61 S. 1). Bei den erstatteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben der SWICA vom 22. Februar 2017 sei der Umrechnungskurs per 22. Februar 2017 nicht richtig berechnet worden. Zu seinen Lasten sei ihm ein niedrigerer Betrag, entsprechend mindestens einem Fehlbetrag von Fr. 4.--, erstattet worden (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2). Die unter Ziffer 1 bis 8 seiner Auflistung aufgeführten Transportkosten für die Abholung der Leiche in Höhe von rund Fr. 276.-- sowie die in Ziffer 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463.-- seien von der SWICA bisher nicht beglichen worden. Der von der SWICA bisher erstattete Betrag von EUR 4'000.-- sei lediglich für die Transportkosten des Sarges (Abholung beim Hersteller) aufgewendet worden. Der Transport der Leiche sei in Eigenregie durchgeführt worden und die entsprechenden Kosten seien unter den Ziffern 1- bis 8 der Auflistung geltend gemacht worden (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2 sowie Urk. 12/61 S. 2 f.). Um seinen Leidenszustand einigermassen in den Griff zu bekommen, müsse er medikamentös behandelt werden. Da sein Einkommen und die ihm ausgezahlte Rente zur Deckung der Medikamentenkosten von Fr. 564.-- nicht ausreichten, seien diese von der SWICA zu tragen (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/61 S. 2). Die SWICA habe zudem die Kosten der Todesurkunde von Fr. 31.-- gemäss Rechnung vom 26. September 2018 sowie die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von Fr. 540.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 12/69 S. 2, Urk. 12/75 S. 3). Die genannten Kosten seien nicht im Zusammenhang mit der Bestattung angefallen, sondern hingen direkt mit dem tödlichen Unfall zusammen und seien deswegen vollumfänglich zu erstatten. Auf den bisher nicht berücksichtigten Auslagen im Sinne von Art. 13 und 14 UVG seien Zinsen von 5 % seit dem 22. Februar 2017 zu bezahlen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund des Verlustes seines einzigen Elternteils – der Vater sei nicht bekannt – leide er unter schweren depressiven Störungen. Zudem sei nach dem Tod der Mutter eine chronische Gelbsucht diagnostiziert worden. Diese Störungen müssten medikamentös behandelt werden. Deshalb sei ihm ausnahmsweise eine Integritätsentschädigung von wenigstens Fr. 2’000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 8).
4.
4.1 Die SWICA teilte dem Beschwerdeführer die Erstattung von Leichentransport- und Bestattungskosten formlos mit (Urk. 12/14, Urk. 12/43; vgl. auch Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3). Diese Ansprüche waren nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 12/48), womit diesbezüglich im Einspracheverfahren ein Anfechtungsobjekt fehlte (vgl. dazu auch E. 4.2). Trotzdem prüfte die SWICA den Anspruch auf Übernahme der im Einspracheverfahren geltend gemachten zusätzlichen Leichentransport- und Bestattungskosten (Urk. 61 S. 2 f., Urk. 12/75 S. 3) und lehnte die Vergütung weiterer Kosten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ab (Urk. 2 S. 4). Damit dehnte sie den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, der Verfügung vom 9. Oktober 2017, liegende Frage aus. Da diese eng mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zusammenhing, ist die Ausdehnung im formlosen Einspracheverfahren zulässig (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 1.2).
4.2 Hingegen hat die SWICA die in der Beschwerde ebenfalls geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.-- (Urk. 1 S. 7) sowie auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- (Urk. 1 S. 8) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht überprüft (Urk. 2 S. 3 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat (Urk. 1 S. 8), eine Prüfung im Einspracheverfahren mithin gar nicht möglich war. Da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass das UVG Hinterlassenen keinen Anspruch auf die Übernahme von Heilungskosten und auf eine Integritätsentschädigung einräumt; darauf hat die SIWCA in der Beschwerdeantwort zu Recht hingewiesen (Urk. 10 S. 4 f.).
Da der Anspruch auf Vergütung der am 26. September 2018 fakturierten Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- (Urk. 3/16) erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 7), konnte diese Rechnung von der SWICA noch gar nicht überprüft werden. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der noch während laufendem Einspracheverfahren im Schreiben vom 18. Januar 2019 erstmals geltend gemachten (Urk. 12/69 S. 2; vgl. auch Urk. 12/75 S. 3), von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst (Urk. 12/77 S. 2) ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die SWICA ihre diesbezüglichen Abklärungen bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht abgeschlossen hatte (Urk. 12/71, Urk. 12/74, Urk. 12/77 S. 2-3). Dementsprechend hat die SWICA einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht beurteilt (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4 und Urk. 11/2). Auch insofern ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
5.
5.1 Die SWICA hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes von Z.___ sel. lediglich den Lohn für die im Arbeitsvertrag festgehaltene Dauer des Anstellungsverhältnisses vom 27. Januar bis 2. April 2017 herangezogen. Dem lag die Überlegung zugrunde, die verstorbene Versicherte sei einer befristeten Beschäftigung gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nachgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 10 S. 4). Zwar war der Arbeitsvertrag als Kellnerin für die Dauer der Saison vom 27. Januar bis 2. April 2017 befristet (Urk. 12/33 S. 2). Ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis ist aber nicht gleichzusetzen mit einer zum Voraus befristeten Beschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (vgl. Rumo/Jungo, Holzer, a.a.O, S. 112 f. sowie BGE 138 V 106 E. 5.4.3 und 7). Im zweiten Teilsatz von Satz 3 von Art. 22 Abs. 4 UVV wird die im ersten Teilsatz aufgestellte Regel, wonach bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung der bezogene Lohn bloss auf die vorgesehene Beschäftigungsdauer umzurechnen ist, insofern relativiert, als eine sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiographie ergebende andere Normaldauer der Beschäftigung vorbehalten bleibt. Damit ist für die Rentenbemessung die - im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte – normale Dauer der Beschäftigung massgeblich. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie (BGE 138 V 106 E. 5.4 mit Beispielen in E. 5.4.3 und E. 7.2; vgl. auch den Anwendungsfall im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2007.00513 vom 10. August 2009 E. 4.2).
5.2 Die verstorbene Versicherte kann zur beabsichtigten Ausgestaltung ihrer Erwerbsbiographie nicht mehr befragt werden. Dass vom ehemaligen Arbeitgeber diesbezüglich noch brauchbare neue Informationen erhältlich gemacht werden können, ist nicht anzunehmen, weshalb auf eine Befragung des Arbeitgebers (durch die SWICA) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Hingegen lassen sich wichtige Indizien zur Normaldauer der Beschäftigung aus der bisherigen Erwerbsbiographie ableiten (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3). Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten IK-Auszug (und dem oben erwähnten Arbeitsvertrag) geht hervor, dass die verstorbene Versicherte seit August 2015 für den gleichen Arbeitgeber tätig war, und zwar zweimal jährlich für jeweils drei bis vier Monate während der Sommer- und Wintersaison (Urk. 3/10 S. 1). Dies stimmt mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der SWICA vom 1. Februar 2017 überein (Urk. 12/1). In der Einsprache vom 30. Oktober 2017 gab die Mutter von Z.___ sel. zudem an, die verstorbene Versicherte habe während acht Jahren in der Schweiz gearbeitet (Urk. 12/51 S. 2), was durch vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungen über Fahrten mit einem Hotelshuttle im März 2014 gestützt wird (Urk. 3/11 S. 3 f.). Damit ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Normaldauer der Beschäftigung von Z.___ sel., die die vom letzten befristeten Arbeitsvertrag für die Wintersaison abgedeckte Zeit vom 27. Januar bis 2. April 2017 deutlich übersteigt, da aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie davon ausgegangen werden kann, dass die verstorbene Versicherte in der Sommersaion 2017 ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz eingegangen wäre (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3). Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes anhand der Normaldauer der Beschäftigung rechtfertigt es sich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von dem im Jahr 2016 in den Monaten Januar bis März (Wintersaison) und Juli bis Oktober (Sommersaison) erzielten Verdienst gemäss IK-Auszug in Höhe von Fr. 23'270.-- auszugehen (Urk. 3/10).
5.3 Hingegen musste die SWICA entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim versicherten Verdienst für die Waisenrente keine Kinderzulagen anrechnen. Wie der Beschwerdeführer selbst anführt, wurden diese vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 3/11 S. 1). Zwar hat der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar bei der zuständigen Stelle die Ausrichtung der Kinderzulagen verlangt (Urk. 1 S. 5 f.). Eine Beurteilung des Anspruchs durch diese Stelle liegt aber nicht vor. Im Rahmen der Bemessung der Waisenrente durch den Unfallversicherer kann nicht darüber befunden werden, ob im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV ein Rechtsanspruch auf die bisher (noch) nicht ausbezahlten Kinderzulagen besteht. Die SWICA durfte demnach bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides auf den effektiv bezogenen Lohn ohne Kinderzulagen abstellen (BGE 136 V 182 E. 8).
5.4 Die SWICA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Waisenrente aufgrund des höheren versicherten Verdienstes gemäss Erwägung 5.2 neu zu berechnen und darüber – und über den Anspruch auf Verzugszinsen – zu verfügen haben. Dabei wird sie auch der bisher soweit ersichtlich nicht überprüften Rüge des Beschwerdeführers nachzugehen haben, sie habe ihm als Auskauf der Rentenschuld nicht den im angefochtenen Einspracheentscheid genannten Betrag von Fr. 9'124.85 (Urk. 2 S. 4), sondern effektiv nur Fr. 8'814.48 überwiesen (Urk. 1 S. 6). Dass die SWICA im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf diesen bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand (Urk. 12/61 S. 1) eingegangen ist (Urk. 2 S. 3-4; vgl. auch Urk. 10 S. 3-4), stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sollte die SWICA dem Beschwerdeführer nach erfolgten Abklärungen entgegen dessen Antrag nicht den allfälligen Differenzbetrag auszahlen, wird sie die Gründe in der zu erlassenden Verfügung nachvollziehbar darzulegen haben. Dabei wird sie auch zum Argument des Beschwerdeführers, allfällige Bankgebühren dürften nicht zu seinen Lasten gehen (Urk. 1 S. 6), Stellung zu nehmen haben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, die SWICA habe nicht sämtliche in seiner Auflistung vom 12. Februar 2013 aufgeführten Leichentransport- und Bestattungskosten übernommen (Urk. 1 S. 6, Urk. 12/3 S. 2).
Die SWICA hat gemäss Mitteilung vom 22. Februar 2017 die in der Auflistung des Beschwerdeführers unter Ziff. 9 aufgeführte Rechnung über EUR 4'000.-- vergütet. Laut der dem Gericht eingereichten internen Aufstellung hat sie diese Rechnung unter dem Titel «Bestattungskosten» verbucht (Urk. 11/2, Urk. 12/17 S. 3). Anhand der bei den Akten liegenden fremdsprachigen Rechnung kann nicht klar nachvollzogen werden, ob damit lediglich - wie der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht hat (Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) - die Abholung des Sarges beim Hersteller abgegolten wurde, womit es sich um Bestattungskosten handeln würde (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob die Leistungen den Transport der Leiche an den Bestattungsort mitumfassten (Urk. 12/3 S. 6). Bei den unter Ziff. 1 bis 8 der Aufstellung des Beschwerdeführers aufgeführten Beträgen (Urk. 12/3 S. 2) handelt es sich, soweit aufgrund der teils fremdsprachigen Belege nachvollzogen werden kann, um Kosten für Autobahnvignetten und Benzin (Urk. 12/3 S. 3-5). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass diese Auslagen in Höhe von Total Fr. 276.-- tatsächlich wie vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren behauptet (Urk. 3/7 S. 2 f. = Urk. 12/61 S. 2 f.) im Rahmen des in Eigenregie durchgeführten Transportes der Leiche entstanden sind, es sich hierbei also um Leichentransportkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 UVG handelt. Bei den vom Beschwerdeführer unter Ziff. 14 und 15 aufgelisteten zusätzlichen Kosten von Fr. 463.-- (Urk. 12/3 S. 2) scheint es sich teilweise um die Ausgaben für Benzin und Nahrungsmittel zu handeln, wobei eine klare Einordnung dieser Ausgaben mangels Übersetzung der eingereichten Belege nicht möglich ist (Urk. 12/3 S. 31-34).
Weder aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2 S. 4) und der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 4) noch aus den übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die SWICA sich eingehend mit der bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Leichentransportkosten, auseinandergesetzt hat. Generell fehlt in den Akten eine nachvollziehbare Zuordnung der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen zu den Kategorien Leichentransport- und Bestattungskosten (vgl. Urk. 11/2). Unklar sind dabei auch Ort und Art der Bestattung und die dafür erforderlichen Transporte beziehungsweise Transportwege im In- und Ausland.
Laut der dem Gericht eingereichten Aufstellung hat die SWICA für den Leichentransport bisher Fr. 540.-- vergütet (Urk. 11/2), die Kostenobergrenze für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort im Ausland beläuft sich aber auf Fr. 29'640.-- (vorstehend E. 2.2). Ein Anspruch auf Vergütung von geltend gemachten weiteren Kosten kann deshalb bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden.
Hingegen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die SWICA Reise- und Verpflegungskosten von Familienangehörigen – falls solche vorliegen - nicht als Leichentransport- und Bestattungskosten im Sinne von Art. 14 UVG betrachtet (Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 4 sowie vorstehend E. 2.2).
Die SWICA – an welche die Sache hierzu ebenfalls zurückzuweisen ist – wird deshalb noch eingehend abzuklären haben, ob es sich bei den unter den Ziffern 1-8 und 14-15 der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2017 aufgeführten Kosten tatsächlich um Leichentransportkosten (vgl. Urk. 1 S. 6) und nicht bloss – wie im angefochtenen Einspracheentscheid ohne nachvollziehbare Begründung ausgeführt wird (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 10 S. 4) – um Reise- und Verpflegungskosten der Familienangehörigen handelt. Dabei wird sie die vom Beschwerdeführer eingereichten, in fremder Sprache verfassten Belege soweit nötig zu übersetzen (lassen) haben, beim Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Angehörigen falls nötig weitere Erkundigungen einzuholen haben und die einzelnen Rechnungspositionen klar zu bezeichnen und den Kategorien Leichentransportkosten (mit allfälliger Unterscheidung der in der Schweiz und im Ausland entstandenen Kosten), Bestattungskosten und nicht erstattbare Kosten zuzuordnen haben. Das Abklärungsergebnis wird sie in den Akten zu dokumentieren und zumindest kurz in der Begründung der noch zu erlassenden Verfügung über den Anspruch auf Übernahme dieser Kosten festzuhalten haben. Je nach Ausgang der Abklärungen wird die SWICA auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen zu befinden haben.
6.2 Auf den bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, bei den vergüteten Bestattungs- und Transportkosten gemäss Schreiben vom 22. Februar 2017 habe die SWICA den Umrechnungskurs per 22. Februar 2017 nicht richtig berechnet, so dass zu seinen Lasten ein zu niedrigerer Betrag in Höhe von mindestens Fr. 4.-- erstattet worden sei (Urk. 1 S. 6; vgl. auch Urk. 3/7 S. 2, Urk. 12/17 S. 1, 3 und 5-6 sowie Urk. 12/61 S. 2), ist die SWICA weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Beschwerdeantwort eingegangen (vgl. Urk. 2, Urk. 10). Unklar ist deshalb, ob sie diesen Einwand überhaupt geprüft hat, zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. Dies stellt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 64 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der noch zu erlassenden Verfügung wird die SWICA sich deshalb, nötigenfalls nach weiteren Abklärungen, auch mit diesem Einwand zu befassen haben und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen haben (vgl. zum Umrechnungskurs etwa BGE 141 V 246 E. 5.3 und 6, BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10, 4.3 und 5.2).
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Anträge auf Übernahme von Medikamentenkosten in Höhe von Fr. 564.--, auf eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 2'000.-- (Urk. 1 S. 8) sowie auf Vergütung der Kosten für die Todesurkunde von Fr. 31.-- und der Rechnung der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 540.-- für den Transport der verstobenen Versicherten vom Bergungsort zum Bestattungsdienst nicht einzutreten ist (vorstehend E. 4.2). Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die SWICA zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen 5 und 6 vorgehe und hernach erneut über die Hinterlassenenrente sowie die zu vergütenden weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Es rechtfertigt sich, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu drei Vierteln auszugehen und seine Parteientschädigung um einen Viertel zu kürzen, da die Begründung der Anträge, auf welche nicht einzutreten ist, den Arbeitsaufwand beeinflusst hat (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Weil die unentgeltliche Rechtsvertreterin von der Möglichkeit, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen (Urk. 13 S. 2), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung für ihren Aufwand ermessensweise auf Fr. 3'100.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und MWSt). Zu drei Vierteln (Fr. 2'325.--) geht diese Entschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdegegenerin und zu einem Viertel (Fr. 775.--) zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zulasten der Gerichtskasse.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente sowie auf Übernahme von weiteren Leichentransport- und Bestattungskosten verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’325.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Pratteln, mit Fr. 775.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ama Mülthaler
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt