Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00098
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 20. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Vaudoise) obligatorisch unfallversichert, als er am 28. Dezember 2017 beim Skifahren stürzte (Urk. 9/19/1) und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 9/17 Ziff. 2).
Die Vaudoise verneinte mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 9/9) ihre Leistungspflicht ab Anfang Februar (S. 1 unten) beziehungsweise ab 12. März 2018 (S. 2 oben). Die dagegen vom Versicherten am 18. Januar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/4/1-5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ab (Urk. 9/1/1-5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. oben), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere auch nach Anfang Februar 2018 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten (Ziff. 2).
Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/1) die Abweisung der Beschwerde.
Am 21. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 15) und am 19. November 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Frozen Shoulder sei nicht unfallkausal. Beim Unfall sei es zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen; bei einer akuten schweren Verletzung hätte der Beschwerdeführer nicht drei Monate bis zum ersten Arztbesuch zugewartet. Deshalb sei der Beurteilung des sie beratenden Arztes zu folgen (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nicht er müsse die Unfallkausalität beweisen, sondern die Beschwerdegegnerin, die den Unfall als solchen anerkannt habe, den Wegfall der Unfallkausalität, was ihr nicht gelinge (S. 5 f Ziff. 11 ff.). Er führte drei ärztlichen Beurteilungen an, in welchen die Unfallkausalität der Frozen Shoulder bejaht werde (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.), denen lediglich die aus näher genannten Gründen nicht überzeugende Beurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin gegenüberstehe (S. 8 f. Ziff. 17 f.). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestünden mehr als geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestützt werden dürfe (S. 10 Ziff. 20).
In der Replik (Urk. 15) machte er ferner geltend, die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme des beratenden Arztes vom 10. Juni 2019 (Urk. 8/2) sei umfassender als dessen frühere Stellungnahmen, was erkennen lasse, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt betrachtet habe (S. 4 Ziff. 1.4). Dass sie ihm dessen Stellungnahme nicht unaufgefordert zur Kenntnis gebracht habe, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (S. 4 f. Ziff. 1.5)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den Beschwerden aufgrund einer Frozen Shoulder im Februar/März 2018 und dem am 28. Dezember 2017 erlittenen Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
2.4 Die in der Replik erhobene formelle Rüge basiert auf der unzutreffenden Annahme, die Beschwerdegegnerin habe in Missachtung des Devolutiveffekts der erhobenen Beschwerde weitere (Sachverhalts-) Abklärungen getätigt. Davon kann nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde weitere ärztliche Stellungnahmen vom 9. Dezember 2018 (Urk. 3/4) und 24. Januar 2019 (Urk. 3/5) eingereicht. Dies hat die Beschwerdegegnerin veranlasst, ihrerseits den beratenden Arzt noch einmal Stellung nehmen zu lassen (Urk. 8/2), was dem Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde, worauf er dazu Stellung nehmen konnte und dies in seiner Replik auch getan hat.
Inwiefern verfahrensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden sein sollten, erschliesst sich nicht, und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
3.
3.1 Laut Bericht der Ärztinnen der Notfallorganisation des Kantonsspitals Y.___ vom 7. November 2015 (Urk. 9/11/2-3) über die gleichentags aufgrund einer Selbstzuweisung erfolgte Behandlung stürzte der Beschwerdeführer an diesem Tag mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Als Diagnosen wurden genannt:
- AC-Gelenksluxation Typ Tossy I Schulter links
- Frozen Shoulder rechts
3.2 Am 28. Dezember 2017 glitt der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 12. März 2018 mit den Skiern auf einer vereisten Fläche aus und stürzte vor allem auf den Schulter-/Armbereich (Urk. 9/19/1 Ziff. 3).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Arztzeugnis vom 19. März 2018 (Urk. 9/17) aus, die Erstbehandlung habe am 12. März 2018 stattgefunden (Ziff. 1).
Er gab folgende Angaben des Patienten wieder (Ziff. 2): Aktuell Sturz beim Skifahren auf die (adduzierte) linke Schulter am 28. Dezember 2017, sofort lokale stechende Schmerzen, keine Schwellung oder Hämatom, konnte wegen Schmerzen nicht mehr links schlafen, seither stetige Schmerzzunahme, mehrmaliges Erwachen in der Nacht, tagsüber Schmerzen bei Abduktion und beim Schürzengriff, subjektiv eingeschränkte Beweglichkeit.
Als Befund einer Sonografie vom 12. März 2018 nannte er (Ziff. 4): Wenig intraartikulärer Erguss, leicht auch im Bereich der langen Bizepssehne, keine Bursitis, keine traumatischen Veränderungen sichtbar, Rotatorenmanschette intakt, kleine ansatznahe Verkalkung an der Subscapularissehne, nicht druckdolent, Supraspinatussehne intakt, keine traumatischen oder degenerativen Veränderungen.
Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 9).
3.4 In der Schadenmeldung vom 19. März 2018 (Urk. 9/16) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen Shoulder (Ziff. 4).
3.5 Im Zwischenbericht vom 20. August 2018 (Urk. 9/12/1-2) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Frozen Shoulder links nach Sturz am 28. Dezember 2017 (Ziff. 1) und nannte als voraussichtliche Dauer der Behandlung total 12-18 Monate (Ziff. 3d).
3.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete am 5. September 2018 gestützt auf die ihm überlassenen Akten eine Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/10). Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- Status nach Kontusion linke Schulter 28. Dezember 2017
- aktuell Frozen Shoulder links
- Status nach Frozen Shoulder rechts
Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang zum Ereignis vom 28. Dezember 2017 (Ziff. 4).
Der Status quo sine sei nach einer Kontusion nach 4-6 Wochen erreicht (Ziff. 5). Gleiches gelte für die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung (Ziff. 6).
Als Kurzbeurteilung führte er aus, die Frozen Shoulder sei seines Erachtens nicht unfallbedingt (Ziff. 9): Die Erstbehandlung der linken Schulter nach dem Skisturz habe erst 9 ½ Wochen nach dem Ereignis stattgefunden. Bei einer akuten, schweren Verletzung des Schultergelenkes hätte die versicherte Person sicher nicht so lange mit dem ersten Arztbesuch zugewartet. Eine unfallbedingte Frozen Shoulder entwickle sich innerhalb der nächsten Wochen nach einem Unfallereignis. Im Sonogramm würden keine traumatischen Veränderungen beschrieben, ja sie würden sogar ausgeschlossen.
3.7 Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, erstattete am 9. Dezember 2018 eine als chirurgische Triage-Beurteilung bezeichnete Stellungnahme, anzunehmenderweise zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9/4/6-7 = Urk. 3/4).
Sie führte aus, der Versicherte sei gemäss vorliegenden Unterlagen am 28. Dezember 2017 beim Skifahren auf vereister Fläche gestürzt und auf die linke Schulter/Arm gefallen. Es habe keine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Anlässlich der Erstkonsultation am 12. März 2018 sei eine Schulterkontusion links mit sekundärer Frozen Shoulder (Schultersteife) diagnostiziert worden. Aus der Vorgeschichte sei ein Zustand nach AC-Luxation Tossy l links (= Zerrung der Bänder im Bereich des Schultereckgelenks; diese Verletzung heile definitionsgemäss folgenlos ab) im Jahr 2015 bekannt. Gemäss vorliegendem Arztbericht aus dem Y.___ vom 7. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sei eine Frozen Shoulder rechts dokumentiert. Die Sonographie der linken Schulter vom 12. März 2018 habe wenig intraartikulären Erguss, keine Bursitis (Schleimbeutelentzündung), keine traumatischen Veränderungen, und eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt. Nebenbefundlich sei ein Diabetes mellitus bekannt (S. 1 Mitte).
In den vorliegenden Dokumenten wundere sich die ärztliche Seite, warum der Versicherte bei den dokumentierten Beschwerden nicht früher einen Arzt aufgesucht habe. Die Unfallversicherung habe die Kausalität der Beschwerden verneint, die Beurteilung des beratenden Arztes gehe in Richtung idiopathische Frozen Shoulder, Differentialdiagnose (DD) in Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus. Es gebe verschiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen Shoulder führten. Die häufigste sei dabei die idiopathische, bei diesen Patienten finde sich kein Grund für die Bewegungseinschränkung an der Schulter. Auch Diabetes könne zu einer Frozen Shoulder führen. Es brauche weder ein Trauma noch eine strukturelle Läsion. Auch ohne Trauma könne sich eine Frozen Shoulder entwickeln (S. 1).
Vorliegend sei aber ein Sturz auf die Schulter dokumentiert. Eine Kontusion könne ebenfalls zu einer Frozen Shoulder führen. Im vorliegenden Fall sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen Shoulder geführt habe, nicht offensichtlich, auch auf der rechten Seite bestehe eine Frozen Shoulder. Vielmehr seien verschiedene Ursachen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Da eine Schulterkontusion links dokumentiert ist, könne auch bei verzögerter ärztlicher Konsultation eine Unfall-Teilkausalität nicht verneint werden (S. 1 unten). Bezüglich der Frozen Shoulder links sei überwiegend wahrscheinlich von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen (S. 2 oben).
3.8 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 24. Januar 2019 über seine am 18. Dezember 2019 (richtig: 2018) erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/3/3-4 = Urk. 3/5).
Er nannte als Diagnose eine posttraumatische Frozen Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 28. Dezember 2017 und als Nebendiagnosen einen Status nach Frozen Shoulder Behandlung rechts (S. 1 Mitte).
Der Patient sei am 28. Dezember 2018 beim Skifahren auf die linke Schulter im Sinne einer heftigen Schulterkontusion gestürzt, habe dies aber nicht umgehend gemeldet, da sich die Situation nach deutlichen Schmerzen dann gebessert habe. Nach wenigen Wochen aber habe sich eine Frozen Shoulder Situation eingestellt, die sich trotz konservativer Therapie nur mässig gelöst habe (S. 1 unten).
Er habe dem Patienten empfohlen momentan keine weiteren Therapien durchzuführen, zuzuwarten und Arthrotec einzunehmen. Dieser werde nun primär zuwarten, über die Festtage Arthrotec einnehmen und sich nur melden, wenn sich die Situation nicht doch noch langsam zu lösen beginne. Auch auf der rechten Seite habe sich die Frozen Shoulder Situation erst nach knapp 1 ½ Jahren gelöst, was eigentlich der normalen Durchschnittsdauer der Frozen Shoulder entspreche (S. 2 oben).
Die Prognose sei eher gut (S. 2 Mitte).
Aus seiner Sicht stehe das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Frozen Shoulder in Zusammenhang, da es immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche, in diesem Fall eine heftige Schulterkontusion, und sich dann mit einer Latenzzeit bei zunehmenden Schmerzen auch eine zunehmende Einschränkung der Schulterfunktion insbesondere der Rotation und Überkopfbewegungen ergebe. Eine Frozen Shoulder entwickle sich nicht unmittelbar nach dem Unfall, häufig bestehe eine Latenz von mehreren Wochen. Die Schwere oder Heftigkeit des Traumas habe nichts mit der Entwicklung einer Frozen Shoulder zu tun, eine normale Schulterkontusion, die anfänglich nicht zwingend medizinisch behandelt werden müsse, könne sich zu einer Frozen Shoulder entwickeln. In diesem Sinne stimmten die Aussagen von Dr. A.___ so nicht. Oft seien MR-mässig keine wesentlichen pathologischen Veränderungen in einem Schultergelenk zu finden, schon gar nicht in einem Ultraschall, höchstens mit der Zeit die Schrumpfung der Kapsel. Also sei auch dies kein Argument, das dafür spreche, dass die Frozen Shoulder nicht unfallbedingt wäre (S. 2 lit. a).
Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei degenerative Veränderungen oder Entzündungszustände noch Kalkeinlagerungen im Schultergelenk. Das Auftreten von idiopathischen Frozen Shoulder Situationen, mithin ohne auslösendes Ereignis oder Vorzustände im Schultergelenk, werde am häufigsten bei weiblichen Patienten zwischen 40 und 60 Jahren gesehen (S. 2 lit. b).
3.9 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) nahm am 20. Februar 2019 noch einmal Stellung (Urk. 8/2).
Er führte aus, im medizinischen Alltagsgebrauch und in der Literatur bestehe eine begriffliche Verwirrung (S. 1 unten). Der Begriff der Frozen Shoulder werde häufig als Synonym zur retraktiven Kapsulitis und zur primären Schultersteife verwendet (S. 1 f.). Hierbei handle es sich um das Auftreten einer Schultersteife ohne identifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie. Sie sei streng abzugrenzen von einer sekundären kapsulären Schultersteife, wo ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Erkrankung (Diabetes), sehr wohl bekannt sei. Die primäre kapsuläre Schultersteife sei eines der häufigsten muskuloskelettalen Krankheitsbilder. Sie betreffe hauptsächlich Patienten zwischen 40 und 60 Jahren, mehr Frauen als Männer, und komme in 20 % der Fälle im Verlauf auch bilateral vor. Dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht bestritten (S. 2 oben).
Die Frage sei nun, ob die kapsuläre Schultersteife beim Beschwerdeführer primär oder sekundär (mithin im Rahmen einer bekannten Ätiologie) sei. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Ereignis vom 28. Dezember 2017 dafür verantwortlich sei. Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) gebe an, dass die Ursache der Schultersteife nicht offensichtlich vorliege und mehrere Faktoren dafür verantwortlich seien. Da sich eine Schulterkontusion ereignet habe, könnte diese als Teilkausalität für die Schultersteife in Frage kommen, und sie komme zum Schluss, es sei überwiegend von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen. Über die Latenz beziehungsweise Verzögerung zwischen auslösendem Ereignis und Auftreten der Schultersteife äussere sie sich nicht (S. 2 Mitte).
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) habe ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Frozen Shoulder sei überwiegend wahrscheinlich, da es für diese immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche. Wie der dargelegten Literatur zu entnehmen sei, stimme diese Aussage so nicht. Ein grosser Teil der Frozen Shoulder oder eben der kapsulären Schultersteife trete als sogenannte primäre kapsuläre Schultersteife auch ohne auslösendes Ereignis auf. Dr. C.___ führe diesen Sachverhalt nur für Frauen auf, das Krankheitsbild trete aber auch bei Männern und in 20 % der Fälle auch beidseitig auf (S. 2 unten).
Dr. C.___s Argumentation für eine posttraumatische Schultersteife liege einzig im angegebenen Trauma, welches nach einer gewissen Latenz eine Schultersteife auslösen könne (S. 2 f.). Diesbezüglich gehe er, Dr. A.___, mit Dr. C.___ einig. Die Frage sei aber, wie gross die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der posttraumatischen, mithin sekundären Schultersteife sein dürfe (S. 3 oben).
Dazu finde sich in einer das Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) - das nicht leicht beispielsweise von einer Frozen Shoulder abzugrenzen sei - betreffenden Publikation der Suva eine Antwort: Nach gestellter Diagnose (CRPS) gehe es hinsichtlich Kausalität zu einem Unfallereignis zunächst darum, den Nachweis eines Körperschadens in der betroffenen Extremität zu führen. Sei diese Voraussetzung erfüllt, stelle sich die Frage, ob das CRPS in der entsprechenden Latenzzeit von 6-8 Wochen aufgetreten sei, und andere Ätiologien, insbesondere auch die idiopathische Form, müssten ausgeschlossen sein (S. 3 Mitte).
Vorliegend habe die Zeit zwischen dem Ereignis (28. Dezember 2017) und dem ersten Arztbesuch (12. März 2018) 10 ½ (nicht wie irrtümlich angegeben 9 ½) Wochen betragen.
Zusammenfassend sprächen für ihn mit dem Alter, dem beidseitigen Auftreten und den seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulterschmerzen mehr Gründe gegen als für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der Schulterkontusion vom 28. Dezember 2017 und der am 12. März 2018 diagnostizierten Schultersteife (S. 3 unten).
4.
4.1 Zu klären ist, ob zwischen der sich schmerzhaft manifestierenden Schultersteife, die den Beschwerdeführer am 12. März 2018 zu einer ersten Arztkonsultation veranlasste, und dem Sturzereignis am 28. Dezember 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist eine Tatfrage, die als solche aus medizinischer Sicht - beziehungsweise vorliegend in Würdigung der abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen - zu beantworten ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.2 Die beschwerdeweise aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich aufgrund der ihr eingereichten ärztlichen Zeugnisse und ersichtlich ohne nähere inhaltliche Prüfung oder gar Feststellungen erste Leistungen - im Umfang von Fr. 1'750.10 (Urk. 3/3) - erbracht. Sie ist mithin davon ausgegangen, dass es sich beim Ereignis vom 28. Dezember 2017 um einen Unfall gehandelt hat, was denn auch nicht strittig ist. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete sie die am 28. Dezember 2017 erlittene Schulterkontusion als unfallbedingt (Urk. 2 Ziff. 2.4 Abs. 4). Daraus lässt sich nicht ableiten, sie habe bezüglich der im März 2018 festgestellten Beschwerden eine Unfallkausalität bejaht, für deren Wegfall sie jetzt beweisbelastet sei. Vielmehr hat sie bezüglich dieser Beeinträchtigungen erstmals mit der Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 9/9) und sodann mit dem angefochtenen Entscheid (verneinend) Stellung genommen.
Das angerufene Gericht beurteilt nun, ob die genannten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen.
4.3 Dr. Z.___ führte im März 2018 aus (vorstehend E. 3.3), der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2017 auf die linke Schulter gestürzt, und gab die Beschwerden wieder, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 12. März 2018 angegeben hat. In der gleichzeitig eingereichten Schadenmeldung nannte er als Diagnosen eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen Shoulder (vorstehend E. 3.4) und im August 2018 eine Frozen Shoulder «nach Sturz am 28. Dezember 2017» (vorstehend E. 3.5). Zur hier zu klärenden Frage, ob die Frozen Shoulder nicht nur nach dem genannten Sturz aufgetreten sei, sondern durch diesen ursächlich erklärt werde, trägt dies nichts bei.
4.4 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Dezember 2018 aus, es gebe verschiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen Shoulder führten. Die häufigste sei die idiopathische Frozen Shoulder, bei welcher sich kein Grund für ihr Auftreten finde. Eine Frozen Shoulder könne sich auch aufgrund eines Diabetes und auch ohne Trauma entwickeln. Im vorliegenden Fall, in welchem ein Sturz auf die Schulter und eine Schulterkontusion dokumentiert seien, sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen Shoulder geführt habe, nicht offensichtlich, auch auf der rechten Seite bestehe eine Frozen Shoulder. Vielmehr seien verschiedene Ursachen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Angesichts der dokumentierten Schulterkontusion lasse sich eine Unfall-Teilkausalität nicht verneinen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich.
4.5 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) nannte im Januar 2019 als Diagnose eine posttraumatische Frozen Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 28. Dezember 2017. Gemäss den Angaben des Patienten hätten sich die nach einer heftigen Schulterkontusion aufgetretenen deutlichen Schmerzen gebessert. Sodann habe sich dann (aber) nach wenigen Wochen eine Frozen Shoulder Situation eingestellt. Seines Erachtens stehe das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Frozen Shoulder in Zusammenhang, da es immer ein auslösendes Ereignis - hier eine heftige Schulterkontusion - brauche. Idiopathische Frozen Shoulder Situationen, mithin solche ohne auslösendes Ereignis oder Vorzustände im Schultergelenk, träten am häufigsten bei weiblichen Patienten zwischen 40 und 60 Jahren auf.
4.6 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme im Februar 2019 (vorstehend E. 3.9), es sei zu unterscheiden zwischen primärer und sekundärer Frozen Shoulder (oder Schultersteife). Bei der primären handle es sich um eine Schultersteife ohne identifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie (mithin die von Dr. B.___ als idiopathisch bezeichnete Schultersteife) und sie sei eines der häufigsten muskuloskelettalen Krankheitsbilder, das häufiger - aber nicht nur - bei Frauen und in 20 % der Fälle auch beidseitig auftrete. Bei der sekundären Schultersteife sei ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Erkrankung (Diabetes), bekannt. Eine posttraumatische, mithin sekundäre Schultersteife setze voraus, dass sie - analog dem CRPS - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen nach dem Trauma aufgetreten sei und dass andere Ätiologien, insbesondere auch die idiopathische Form, ausgeschlossen seien.
Vorliegend betrage die Latenz 10 ½ Wochen. Ferner liessen auch das Alter, das beidseitige Auftreten und die seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulterschmerzen auf eine primäre, mithin idiopathische Schultersteife schliessen. Damit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sekundäre, durch das Trauma vom 28. Dezember 2017 verursachte Frozen Shoulder vor.
4.8 Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar (vorstehend E. 4.4), dass eine Frozen Shoulder verschiedenste Ursachen haben kann, nämlich (am häufigsten) keine ersichtliche, oder eine krankhafte (etwa Diabetes), oder eine traumatische. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Schulterkontusion erlitten hat, schloss sie sodann, diese stelle eine Teil-Ursache, also eine von mehreren Ursachen, dar. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar: Das erlittene Trauma ist eine der möglichen Ursachen der Frozen Shoulder und hätte als solche eine sekundäre Schultersteife bewirkt. In diesem Fall würde aber keine idiopathische Schultersteife, deren Kennzeichen gerade ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat, vorliegen, denn entweder lässt sich eine Ursache benennen (sekundäre Frozen Shoulder), oder aber nicht (idiopathische, primäre Frozen Shoulder). Dass eine traumatische Verursachung eine von verschiedenen, sich ausschliessenden medizinischen Erklärungen darstellt, qualifiziert sie nicht als Teil-Ursache, sondern als mögliche Ursache. Von ihr müsste feststehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diejenige ist, die im konkreten Fall zutrifft. Solches ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. B.___ nicht, weshalb sie sich nicht zur Klärung der strittigen Frage eignen.
Die Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5) sodann erscheint ausgesprochen widersprüchlich, indem er einerseits angab, für eine Frozen Shoulder brauche es «immer» ein auslösendes Ereignis, sodann aber ausführte, mit welcher statistischen Häufigkeit eine idiopathische Schultersteife, also eine solche ohne auslösendes Ereignis, auftrete, wobei die Daten so ausgewählt erscheinen, als sollte suggeriert werden, dass die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit gegen eine idiopathische Frozen Shoulder beim Beschwerdeführer sprechen. Auch die Darlegungen von Dr. C.___ erlauben keine schlüssige Beurteilung.
Dr. A.___ (vorstehend E. 4.6) hat klargestellt, dass eine Frozen Shoulder entweder eine primäre oder eine sekundäre Schultersteife ist. Häufiger ist die primäre, idiopathische, für welche kennzeichnend ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat. Die sekundäre setzt voraus, dass keine primäre vorliegt und dass sie - bei traumatischer Genese - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen auftritt. Dies war beim Beschwerdeführer, der 10 ½ Wochen nach der Schulterkontusion erstmals einen Arzt konsultierte, nicht der Fall. Dazu kommt, dass schon 2015, als sich der Beschwerdeführer an der linken Schulter verletzt hatte, auf der gegenüberliegenden rechten Seite eine Frozen Shoulder diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1). Aus insbesondere diesen Gründen gelangte Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss, dass von den möglichen medizinischen Erklärungen für die im März 2018 diagnostizierte Frozen Shoulder nicht die Schulterkontusion vom 28. Dezember 2017, sondern das Vorliegen einer primären, idiopathischen Schultersteife die überwiegend wahrscheinlichste ist.
4.9 Die Frozen Shoulder ist mithin vorliegend keine Unfallfolge, und die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme weiterer Behandlungskosten zu Recht abgelehnt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher