Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00100


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag

kmt Rechtsanwälte, Advokatur & Mediation

Mainaustrasse 12, 8008 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war seit November 2007 als Head Securities & Fund Execution bei der Y.___ tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren wurde und sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zuzog (Urk. 8/K1). Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

    Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 8/K21) sprach die Helsana dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die vom Versicherten am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K29) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. März 2019 ab (Urk. 8/K30 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % beziehungsweise Fr. 22'230.-- zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über seinen Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).

1.3    Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinischen Befundes bemisst (Urteil des Bundesgerichts U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versicherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beeinträchtigung der Integrität beläuft (Frésard/Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 317).

    Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).

    Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. im Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2).

    Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1), wobei im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben möglich sind (BGE 116 V 156 E. 3a).

    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass bei Kyphosen von 10-20° und mässigen Belastungsschmerzen, wie sie medizinisch ausgewiesen seien, gemäss Suva Tabelle 7.2 der Integritätsschaden bei 0-10 % festgelegt werde. Vorliegend betrage die Kyphose 10-12° und liege somit klar im unteren Bereich. Hinzu komme, dass ein Teil der Beschwerden auf den vorbestehenden Morbus Scheuermann zurückzuführen sei, was zudem eine Kürzung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (S. 7).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den medizinischen Akten sei unbestritten, dass im 12. BWK eine Kyphose von 10 bis 12° bestehe, welche unfallbedingt sei (S. 5 oben). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin hätten die tatsächliche Schmerzlage indes nicht richtig eingeschätzt und seien davon ausgegangen, dass eine krankheitsbedingte Morbus Scheuermann-Veränderung in den benachbarten Lendenwirbeln L1 und L2 die Rückenschmerzen mitunterhielten, was nicht zutreffe, denn die Residuen stammten aus der Kindheit beziehungsweise Jungendzeit, von welchen in den letzten 20 bis 25 Jahren keine Beschwerden ausgegangen seien. Die Integritätseinbusse von 5 % sei unangemessen tief (S. 7 f.).

2.3    Streitig ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren und zog sich dabei einen Bruch des 12. BWK zu (vgl. Urk. 8/K1; Urk. 8/M1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Z.___, wo radiologisch eine BWK12–Lendenwirbelkörper (LWK)2-Fraktur festgestellt wurde und die Computertomografie (CT) eine frische Fraktur des BWK12 mit älteren Schäden der LWK1-2 zeigte (Urk. 8/M1 S. 1 f.)

3.2    Dem Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2017 (Urk. 8/M2) lässt sich als Befund eine Fraktur des 12. BWK, wahrscheinlich auch LWK 1 und 2, entnehmen (Ziff. 4).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im UVG-Zwischenbericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 8/M3) aus, es bestehe eine zeitgerechte Heilung der Fraktur bei muskulärer Dysbalance mit entsprechenden Beschwerden als Folge der Verletzung (Ziff. 2).

    Mit Zwischenbericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/M4) hielt die Ärztin ergänzend fest, der Beschwerdeführer leide aktuell gelegentlich an wahrscheinlich muskulär bedingten Rückenschmerzen (Ziff. 2).

3.4    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018. In seinem Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 8/M5) führte er aus, dieser habe nach dem Unfall noch die Piste herunterfahren können, habe sich dann aber in ärztliche Behandlung begeben. Die Abklärung im Z.___ habe die Diagnose BWK12-Fraktur ergeben, welche konservativ behandelt worden sei. In der Folge sei dann Physiotherapie verordnet worden. Insgesamt bestehe ein ordentlicher Verlauf, jedoch sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Indoor-Klettersport wiederaufgenommen, was bisher ohne Behinderung habe gemacht werden können, aber es komme immer wieder zu lumbalen Beschwerden. Langes Ausschlafen am Sonntag sei wegen thorakolumbaler Restbeschwerden nicht mehr möglich (S. 1). Aufgrund der Sachlage bestehe hier ein Status nach ventraler Kompressionsfraktur thorakal am 12. Brustwirbel (TH12) mit ventral verbleibender Angulation um zirka 12°. Sensomotorische Ausfälle bestünden keine. Eine gewisse Restbeschwerdehaftigkeit sei gegeben. Die prognostische Belastung durch die Kyphosierung sei erfahrungsgemäss zu berücksichtigen, so dass insgesamt bei unfallkausal fehlender Invalidität doch eine kleine Integritätsentschädigung vorliege, welche aufgrund der Suva-Tabelle mit zirka 8 % zu veranschlagen wäre (S. 2 am Schluss).

3.5    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte in seiner Beurteilung vom 7. November 2018 (Urk. 8/M6) zum Ergebnis, die posttraumatische Kyphose TH12 sei sehr gering (10-12°), womit fraglich sei, ob dadurch die beschriebenen Schmerzen unterhalten würden. Zudem müssten die post Scheuermann Residuen in unmittelbarer Nachbarschaft berücksichtigt werden. Diese seien nicht gering ausgeprägt und könnten krankheitsbedingt Beschwerden unterhalten. Es sei schwierig, die beiden Aspekte voneinander abzugrenzen. Durch die unfallbedingte Kyphose würden aber die erwähnten Residuen ungünstig belastet und beeinflusst. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob eine Integritätsentschädigung gerechtfertigt sei, da gemäss Suva-Tabellen dafür ein Schmerz vorausgesetzt werde (IE 0-5; S. 2 Ziff. 1.1). Der Endzustand sei erreicht, da keine wesentliche Besserung unter fortgesetzter Behandlung zu erwarten sei, und er attestiere eine Integritätseinbusse von maximal 5 % gemäss den Suva-Tabellen (S. 2 Ziff. 2.1).

3.6    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, teilte am 26. November 2018 seine Falleinschätzung mit (Urk. 8/M7). Er verwies auf die sehr ausführlichen und gut objektivierbaren Befunde und Überlegungen von Dr. C.___ vom 5. November 2018 und hielt ergänzend fest, die posttraumatische Kyphose auf Höhe des thorakolumbalen Überganges werde in einer genügend langen Verlaufsdauer mit 10-12° keilförmiger Deformation des frakturierten 12. Brustwirbels gemessen. Zusätzlich bestünden Residuen eines lumbalen Morbus Scheuermann (Ziff. 1.1). Die keilförmige Deformierung TH 12 mit lokalisierter akzentuierter Kyphosierung des thorakolumbalen Übergangs sei für einen Teil der Beschwerden anzuschuldigen. Entsprechend der Suva-Tabellen sei bei dieser Deformität bei mässigen Beanspruchungsschmerzen eine Integritätsentschädigung von 5-10 % ausgewiesen. Hier erfolge eine Kürzung um 50 % auf den oberen Wert von 10 % wegen des lumbalen Morbus Scheuermann, der typischerweise zu den im Bericht von Dr. C.___ erwähnten Lumbalgien passe. Die Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 7.2 betrage nach erfolgter Kürzung 5 % (Ziff. 2.1).

3.7    Der vom Beschwerdeführer eingereichten Akte der Krankengeschichte bei der F.___ (Urk. 3/14) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über jahrelange Rückenbeschwerden klagte und am 14. Dezember 2010 die erhobenen bildgebenden Befunde besprochen wurden. Diagnostiziert wurde ein Status nach lumbalem Morbus Schuermann mit Keilbildung Lendenwirbelkörper (LWK) 1+2 und Osteochondrosen L2/L3 (S. 2).


4.

4.1    Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (BGE 113 V 48 E. 4). Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2011 vom 25. April 2012 E. 2.3). Vorliegend ist unstreitig, dass der medizinische Endzustand erreicht und keine wesentliche Besserung unter fortgesetzter Behandlung zu erwarten war, was explizit aus der unwidersprochenen Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 2; Urk. 8/K21).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6), welche übereinstimmend nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und unter Beizug der Suva-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Position 1, Frakturen im Bereich Lendenwirbel, Brustwirbel und Halswirbel, und der Schmerzfunktionsskala, ausgehend von mässigen Belastungsschmerzen, die Funktionseinschränkung beurteilten und unter Berücksichtigung der vorbestehenden Morbus Scheuermann-Veränderung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % für angemessen hielten.

4.3    Auf diese Einschätzungen kann abgestellt werden. So erfüllen sie die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, sind sie doch für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Darüber hinaus leuchten die in sich widerspruchsfreien Ausführungen auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Schliesslich sind auch keine Indizien ersichtlich, welche gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.

    Insbesondere stehen diese Einschätzungen auch im Einklang mit den Erhebungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4), in dem die beratenden Ärzte auf die Berücksichtigung der (unfallfremden) Residuen eines lumbalen Morbus Scheuermann hinwiesen, welche sich gemäss Dr. C.___ in Form von lumbalen Beschwerden äusserten (vgl. vorstehend E. 3.4). Für die Einschätzung von Dr. E.___ spricht auch im Weiteren der Umstand, dass die posttraumatische Kyphose mit 10-12 % keilförmiger Deformation eher gering ausfiel und es gemäss Dr. D.___ gar fraglich sei, ob die Kyphose die beschriebenen Schmerzen unterhalten würde (vgl. vorstehend E. 3.5), weshalb demzufolge unter Ausklammerung der zusätzlich die Beschwerden verursachenden krankheitsbedingten Residuen die Beeinträchtigung gemäss Suva-Tabelle folgerichtig auch eher tief angesetzt wurde. Bei dieser Sachlage und in Berücksichtigung auch der Einschätzung von Dr. C.___, welcher im Gegensatz zu den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin der prognostischen Kyphosierung mehr Gewicht beimass, weshalb er die Integritätseinbusse auf zirka 8 % veranschlagte, ist kein triftiger Grund ersichtlich, wonach das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung stellen darf, mithin ist keine abweichende Ermessensausübung angezeigt.

4.4    Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der auf 5 % eingeschätzten Integritätseinbusse vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

    Gemäss Position 1 der Tabelle 7 des Feinrasters ergibt sich bei Frakturen der LWS/BWS/HWS inklusive Spondylodese, Kyphose oder Skoliose bei einem Deformationswinkel von 10-20° und unter der Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) eine Integritätseinbusse von 5-10 %. Der Beschwerdeführer beanstandete die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Schmerzlage und geht von einer Einbusse von 15 % aus (Urk. 1). Dabei stellte er - losgelöst vom erstellten medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3) und entgegen seiner, basierend auf der Einschätzung von Dr. C.___ im Einspracheverfahren geltend gemachten Einbusse von 8-10 % (vgl. Urk. 8/K29) - neu auf die Schmerzfunktionsskala ++ ab, welche in der Position 1 eine Integritätseinbusse von 10-20 % vorsieht.

    Es ist festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperlichen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wird somit abstrahiert (Urteil des Bundesgericht U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerzanfälligkeit ist auch auf das seit 2010 dokumentierte Lumbovertebralsyndrom bei Status nach lumbalem Morbus Scheuermann zurückzuführen, weshalb die in die vorliegenden Schmerzen hineinspielende Symptomatik bei der Bemessung der Integritätsentschädigung keine Rolle spielt und von den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Integritätsentschädigung zu Recht ausgeklammert beziehungsweise deren Anteil abgezogen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den letzten 20 bis 25 Jahren im fraglichen Rückenbereich nie Schmerzen gehabt habe, findet mit Blick auf die Ausführungen gemäss Krankengeschichte, wonach er im Jahr 2010 wegen lumbalen Rückenschmerzen in Behandlung war, in den Akten keine Stütze (Urk. 3/14 S. 2). Ebenso wies die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den unter der Formel «post hoc ergo propter hoc» bekannten Fehlschluss hin, wonach Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfallereignis aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Auch lassen die Ausführungen der behandelnden und beratenden Ärzte nicht auf Dauerschmerzen schliessen, ist doch von einer gewissen Restbeschwerdehaftigkeit und Unmöglichkeit von langem Ausschlafen aufgrund der thorakolumbalen Restbeschwerden gemäss Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) beziehungsweise von mässigen Beanspruchungsschmerzen gemäss Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie von gelegentlich muskulär bedingtenckenschmerzen gemäss Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) die Rede. Schliesslich ist die posttraumatische Kyphose mit 10-12° keilförmiger Deformation gemäss Dr. D.___ sehr beziehungsweise zu gering, um die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Beschwerden (alleine) zu verursachen (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Demzufolge kann die tatsächliche Schmerzlage gemäss Schmerzfunktionsskala und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen bezüglich der Wirbelsäule nicht in Abrede gestellt werden wollen, nicht mit ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) eingeschätzt werden, sondern sind mit der Beschwerdegegnerin auf der Schmerzfunktionsskala mit + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) zu bemessen.


5.    Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte vom November 2018 von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    Der Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stefanie Maag

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler