Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00102


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 27. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war über seine Y.___ bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 30. Dezember 2011 mit seinem Taxi einen Inselschutzpfosten anfuhr (Polizeirapport, Urk. 7/5) und sich dabei eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zuzog (Urk. 7/10). Es folgten mehrere Operationen (Urk. 7/105/2). Im Jahr 2013 wurden zudem Veränderungen im rechten Knie des Versicherten festgestellt (MRI, Urk. 7/137).

1.2    Die Suva erbrachte nach dem Unfall zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 verneinte sie mangels Kausalität einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts (Urk. 7/187). Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 4. September 2014 fest (Urk. 7/221), der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In der Folge kündigte sie dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 3. November 2014 an, die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2015 einzustellen (Urk. 7/227). Sodann sprach sie ihm mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘900.-- zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse (Urk. 7/254). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/261) wies sie am 28. Juli 2015 ab (Urk. 7/283). Am 31. August 2015 ersuchte der Versicherte die Suva erneut um Weiterausrichtung der Taggelder und wies unter anderem erstmals auf psychische Beschwerden hin (Urk. 7/287). Die Suva teilte ihm mit, grundsätzlich an ihrem letzten Entscheid festzuhalten, aber noch ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden zu prüfen (Urk. 7/293). Eine solche verneinte sie schliesslich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Störung (Urk. 7/309; ferner Urk. 7/311). Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 fest (Urk. 7/320).

    Gegen die Einspracheentscheide vom 28. Juli und 11. Dezember 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 7/295 und 7/328). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Prozesse unter der Nr. UV.2015.00160 und schrieb den Prozess UV.2016.00031 als dadurch erledigt ab. Mit Urteil UV.2015.00160 vom 30. Juni 2017 hiess es die Beschwerden gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre und neu über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 7/394).

1.3    Inzwischen war der Versicherte am 21. März 2016 ein weiteres Mal am linken oberen Sprunggelenk operiert worden (Urk. 7/337). Infolgedessen richtete die Suva von März 2016 bis Juli 2017 erneut Taggelder aus (Urk. 7/421/1). Zudem nahm sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten zu den Akten. Dieses war am 7. Juli 2017 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erstattet (Urk. 7/409) und am 24. Augst 2017 (Urk. 7/410/15-17) von Dr. A.___ ergänzt worden. Anschliessend legte die Suva die Akten ihren versicherungsinternen Ärzten zur Stellungnahme vor. Die psychiatrische Beurteilung datiert vom 2. Januar 2018 (Urk. 7/416), die orthopädische vom 7. Februar 2018 (Urk. 7/420).

    Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten sowohl für die Monate Februar 2015 bis Februar 2016 wie auch für die Zeit nach Abschluss des Rückfalls (Urk. 7/421). Dagegen erhob dieser Einsprache und beantragte neben der Zusprechung einer Invalidenrente ab Einstellung der Taggeldleistungen per Juli 2017 auch eine Überprüfung der Integritätsentschädigung (Urk. 7/427). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Stellungnahme (Urk. 7/433) zog die Suva ihren Entscheid in Wiedererwägung: Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 verneinte sie wie zuvor einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vor und nach Abschluss des Rückfalls und neu zusätzlich einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 7/434). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2019 (Urk. 7/436) wies die Suva mit Entscheid vom 13. März 2019 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, ihm rückwirkend ab 1August 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4.  Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2019 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Suva liess die Frist zur Erstattung einer Duplik unbenutzt verstreichen. Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invalidenversicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2).

1.2    Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen stellen wie dargelegt besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass einer ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteile des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.3 sowie BGE 144 V 245).

1.3    Zusammenfassend fällt eine abweichende materielle Beurteilung nach rechtskräftigem Fallabschluss mit Verweigerung einer Invalidenrente – unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – nur in Betracht, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge aufgetreten ist. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 140 V 65 erörterte, finden Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV in der Unfallversicherung keine analoge Anwendung, weshalb eine Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen hat. In BGE 144 V 245 E. 6.4 schlussfolgerte das Bundesgericht, nichts Anderes könne gelten für den Fall, dass beim Rückfall noch gar kein Rentenanspruch bestehe und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen sei.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin machte unter Hinweis auf eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im Wesentlichen geltend, es könne offenbleiben, ob sich die Fussbeschwerden verschlechtert hätten. Wie die Kreisärztin dargelegt habe, fehle es an einer damit verbundenen Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Zudem betrachte selbst der behandelnde Operateur eine leidensangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar. Der Gutachter Dr. A.___ habe bei seiner abweichenden Beurteilung unfallfremde Leiden mitberücksichtigt. Zudem sei die Einnahme von Analgetika im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar (Urk. 2 Ziff. 3.d und 4; Urk. 6 Ziff. 4.2).

2.2    Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer ebenfalls unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 ATSG dafür, dass sich nach der letzten Operation eine Pseudarthrose ausgebildet habe. Dr. A.___ habe ihm dementsprechend auf den Zeitpunkt der letzten fehlgeschlagenen Arthrodese eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer attestiert. Damit bringe dieser klar zum Ausdruck, dass für die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit die Fussbeschwerden verantwortlich seien. Das Gutachten wecke sodann Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin, die überdies selbst einräume, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60 % «auch» auf die Fussbeschwerden beziehe (Urk. 1 Ziff. 7).

2.3    Die Parteien sind sich demnach einig, dass Gegenstand des Einspracheentscheids nur der Rentenanspruch ab 1. August 2017 bildet und dieser eine gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der Operation vom 21. März 2016 voraussetzt. Damit gehen sie implizit davon aus, der Grundfall sei bereits abgeschlossen. Dies ist im Rahmen einer ex-ante Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3) nicht zu beanstanden.

    Einerseits blieb die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Februar 2019 (Urk. 7/434) insoweit unangefochten, als darin ein Rentenanspruch für die Monate Februar 2015 bis Februar 2016 verneint wurde (vgl. Antrag in Urk. 6/436 in Verbindung mit Urk. 6/427).

    Andererseits hielt das Gericht bereits im Rückweisungsentscheid UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 30. Juni 2017 fest, dass ein allfälliges noch behandlungsbedürftiges Leiden im Rahmen der Psycho-Praxis keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstelle (Urk. 7/394/21, E. 4.2). Dementsprechend kam es damals zum Schluss, der Fallabschluss per Ende Januar 2015 und das Abstellen aus somatischer Sicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ definiertem Belastungsprofil seien nicht zu beanstanden. Nur weil das Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung bejahte, wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese abkläre, ob relevante psychische Beschwerden bestünden, und gegebenenfalls eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht veranlasse (vgl. Urk. 7/394/32, E. 6.4 und 7). Psychische Beschwerden stehen aufgrund der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ (Urk. 7/409/11 ff., insbesondere S. 109 und 110) nunmehr zu Recht nicht mehr zur Diskussion (Urk. 1 Ziff. 5).


3.    

3.1    Soweit die medizinischen Einschätzungen von behandelnden respektive für eine Zweitmeinung konsultierten Fachärzten bereits bei Erlass des Rückweisungsentscheides UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 30. Juni 2017 vorlagen, wurden sie dort zusammengefasst (Urk. 7/394/8 ff., E. 3) und gewürdigt (Urk. 7/394/20 ff., E. 4 und 5).

3.2    

3.2.1    Im Wesentlichen stellte das Gericht damals fest, der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, habe in seiner Abschlussuntersuchung vom 6. Februar 2014 als Einschränkungen einen Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Bewegungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels festgestellt. Aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet habe er eine Arthrodese sowie Künzli-Stabilschuhe, wohingegen er sich von der Fortsetzung der Physiotherapie keine Verbesserung der Situation versprochen habe. Er habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer körperlichen leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit attestiert.

3.2.2    Weiter erwog das Gericht, damit im Einklang stünden die Beurteilungen des Fussspezialisten Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser habe im September beziehungsweise Oktober 2013 ebenfalls eine ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses mit starker Druckdolenz über dem Sprunggelenk und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit festgestellt. Ebenso habe er eine Arthrodese vorgeschlagen unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen aber nicht zu steigern sei. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe Dr. C.___ mit den täglichen Schmerzen im Zusammenhang mit den Schwellungszuständen sowie der klaren Einschränkung beim Gehen/Stehen beziehungsweise beim
Ein-/Ausladen des Gepäcks begründet. Indessen habe auch er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer stark angepassten Tätigkeit, mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen als erreichbar erachtet.

    Ferner habe im ersten Halbjahr 2014 auch Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Einschätzung von Dr. B.___ als schützenswert beurteilt und nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit als Taxifahrer im Vergleich zu anderen sitzenden Tätigkeiten keine Möglichkeit biete, bei Schmerzen oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern, und auch die Handhabung von Gepäck beinhalte.

3.2.3    Ferner führte das Gericht aus, im Januar 2015 habe Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, gestützt auf neue Bilddokumente wiederum berichtet, dass operative Massnahmen vom Beschwerdeführer strikte abgelehnt würden. Nach Ausschöpfung mehrerer konservativer Versuche könne er diesem keine Therapie mehr anbieten und der Arbeitsfähigkeitsscheinschätzung von Dr. C.___ von 50 % als Taxifahrer folgen. Dr. C.___ selbst habe alsdann im Juli 2015 nochmals erklärt, es bestehe die bekannte ausgeprägte Schwellung, wobei aus den letzten MRI-Bildern ein Kollaps des Talus mit entsprechender Gelenksarthrose ersichtlich sei.

    Schliesslich sei der Einschätzung von Dr. med. F.___, Oberarzt der Abteilung Fusschirurgie der G.___, vom August 2015 zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen mit einem erheblichen Aufwand verbunden und damit zu rechnen wäre, dass die Wunde schlecht schliesse und eine fast dreimonatige Teilbelastung im Rollstuhl zu diskutieren wäre. Gemäss Bericht von Dr. H.___, Oberarzt der Abteilung Orthopädie Untere Extremitäten der G.___, vom September 2015 habe der Beschwerdeführer dieses Risiko zunächst nicht eingehen wollen. Erst im November 2015 – offensichtlich im Zusammenhang mit dem damaligen Einspracheverfahren – habe Dr. H.___ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun doch eine Operation wünsche (Urk. 7/394/21-23, E. 4.3).

3.3    

3.3.1    Das Gericht kam im erwähnten Rückweisungsentscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der unfallkausalen somatischen Beschwerden seit mindestens Januar 2015 in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ zu 100 % arbeitsfähig. Diese Auffassung werde sowohl von Dr. C.___ als auch von Dr. D.___ und Dr. E.___ geteilt, obschon ihre Beurteilungen mehrere Monate bis Jahre auseinanderliegen und sich jeweils auf aktuelle Bilddokumente stützen würden. Obschon zudem alle Ärzte die Schwellungszustände dokumentiert und bei der angestammten Tätigkeit mit einer Reduktion des Arbeitspensums berücksichtigt hätten, würden sie daraus für eine adaptierte Tätigkeit weder ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum noch eine verminderte Leistungsfähigkeit im Rahmen der Präsenzzeit ableiten. Die diesbezüglichen Ausführungen zum Gepäck und zur Zwangshaltung, vorab von Dr. D.___, seien einleuchtend (Urk. 7/394/23 f., E. 5.1 und 5.2).

3.3.2 Nicht zuletzt trage das in den Akten definierte Belastungsprofil genau den Einschränkungen Rechnung, die der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend gemacht habe. So habe er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter erklärt, er könne bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen. Später habe er diesem erläutert, sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss; ausserdem habe er nach längerem Sitzen vor allem Schmerzen im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen. Gegenüber dem ersten Kreisarzt habe er Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linkem Bein angegeben. Später habe er diesem gegenüber erklärt, er habe beim Bewegen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich eine Schwellung. Ebenso habe er gegenüber Dr. C.___ belastungsabhängige Schmerzen geltend gemacht. Bei Dr. B.___ habe er ebenfalls von «brutalem» Treppensteigen gesprochen und darauf hingewiesen, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache; er hebe/trage nur noch selten Gepäck. Es leuchte deshalb selbst aufgrund der eigenen Leidensdarstellung des Beschwerdeführers ein, dass seine Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt sei, wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangshaltung einnehmen müsse. Bei geringerer Belastung würden sich die Schwellungszustände vermindern. Dies führe zu weniger Schmerzen und lasse diese als überwindbar erscheinen. So gebe der Beschwerdeführer selbst an, sein 50%-Arbeitspensum als Taxisfahrer entspreche 5 bis 6 Arbeitsstunden pro Tag, was umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stunden schon ein Pensum von 60 % ergebe.

3.3.3    Es komme hinzu, dass Anzeichen für Aggravationstendenzen bestünden. So habe der erste Kreisarzt auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Verrenkungen hingewiesen. Die innere Einstellung des Beschwerdeführers widerspiegle sich zudem in der laufend wiederholten Aussage, er werde höchsten noch 50 % arbeiten können, und zwar jeweils schon Wochen im Voraus, bevor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Eingriff durchgeführt worden sei (Urk. 7/394/25 f., E. 5.3).


4.

4.1    

4.1.1    Im neuen Bericht vom 21. Januar 2016 hielt Dr. F.___ fest, dass sich das rechte Kniegelenk mittlerweile etwas verbessert habe. Bezüglich des Sprunggelenks bestehe nun bei unverändertem Befund und persistierenden beziehungsweise zunehmenden Schmerzen sowie einer Belastungsintoleranz der Wunsch nach einer operativen Versorgung. Betonen müsse man dabei das erhöhte Risiko für eine Pseudarthrose und eine Wundheilstörung (Urk. 7/326).

4.1.2    Hierauf wurden im Februar 2016 neue Bilddokumente erstellt (Urk. 7/332-333), aus welchen Dr. C.___ am 8. März 2016 schlussfolgerte, es handle sich um eine schmerzhafte isolierte Arthrose im oberen Sprunggelenk mit Defektbildung im lateralen Talusbereich im Sinne einer wahrscheinlichen Nekrose (Urk. 7/331). Infolgedessen führte er am 21. März 2016 eine Schrauben-Arthrodese mit Fresh Frozen-Femurkopf-Allograft durch (Urk. 7/337/1).

4.2

4.2.1    Beim Austritt aus dem Spital zeigte sich der Beschwerdeführer unter suffizienter Analgesie stets schmerzkompensiert (Urk. 7/337/4). Zur Kontrolle acht Wochen postoperativ notierte Dr. C.___ einen guten Verlauf mit wenig Beschwerden, jedoch persistierender Schwellung (Urk. 7/346).

4.2.2    Weiterhin als gut beurteilte Dr. C.___ den Verlauf im Bericht vom 8.  Juni 2016. Die Beschwerden seien regredient, der Beschwerdeführer gebe aber noch belastungsabhängig Restbeschwerden an. Aus radiologischer Sicht (vgl. Urk. 7/348) bestünden erfreuliche Konsolidationszeichen mit stabilen Verhältnissen des Osteosynthesematerials. Der Beschwerdeführer könne die Belastung nach Massgabe der Beschwerden zunehmend steigern (Urk. 7/347).

4.2.3    Im Bericht vom 7. Juli 2016 zuhanden der Invalidenversicherung beurteilte Dr. C.___ eine rein sitzende Tätigkeit mit ganz kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ab sofort als ganztags zumutbar, eine wechselbelastende an 4 Stunden pro Tag. Die Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer wegen der stark eingeschränkten Gehfähigkeit momentan noch nicht ausüben. Längerfristig sollte diesbezüglich jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gut wieder möglich sein (Urk. 7/410/280 f.).

4.3

4.3.1    Als die Restbeschwerden nicht besserten, veranlasste Dr. C.___ eine bildgebende Abklärung (Urk. 7/354). Das Spect-CT vom 22. August 2016 zeigte eine aktivierte Pseudarthrose mit gelockerter Arthrodeseschraube sowie Zeichen einer Sinterung im posterioren Anteil der Talusrolle (Urk. 7/359). Dr. C.___ notierte dazu, klinisch und radiologisch sei keine zunehmende Konsolidation ersichtlich. Entsprechend müssten eine verzögerte Knochenheilung und Tendenz zur Pseudarthrosebildung postuliert werden. Er habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten Abwarten oder Rearthrodese erläutert. Dieser wolle zuwarten, da er gegenüber präoperativ doch eine Schmerzverbesserung von knapp 30 % verspüre (Urk. 7/370).

4.3.2    Am 31. Oktober 2016 konstatierte Dr. C.___ anhand eines neuen Bilddokuments, dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine Platte gebrochen zu sein scheine mit einer leichten Zunahme der Lockerung von einigen Schrauben. Die Stellung des oberen Sprunggelenks sei unverändert gut, ohne sichere Konsolidationszeichen. Es handle sich um eine symptomatische Pseudarthrose ohne Besserung gegenüber der letzten Kontrolle. Der Beschwerdeführer könne sich nicht für ein aktives Vorgehen entscheiden. Bis zur Kontrolle im Januar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/370).

4.3.3    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin räumte Dr. C.___ im Schreiben vom 22. November 2016 ein, dass eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wobei das Heben von Lasten bis 10 kg jeweils nur für wenige Sekunden zumutbar sei. Es sei nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer nicht geheilt sei respektive an einer symptomatischen Pseudarthrose leide. Entsprechend benütze er regelmässig einen Gehstock. Mit einer sitzenden Tätigkeit mit sehr kurzer Gehleistung von wenigen Metern sei er (Dr. C.___) ganztags einverstanden, sofern der Beschwerdeführer nicht täglich Analgetika einnehmen müsse (Urk. 7/374).

4.4

4.4.1    Am 9. Januar 2017 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer beklage subjektiv eine Beschwerdezunahme in den kalten Wintermonaten. Die Befunde seien unverändert mit Persistenz der Schwellung und klarer Druckdolenz rund um das obere Sprunggelenk bei ansonsten unverändert guter Stellung sowie intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensorik (DMS). Der Beschwerdeführer sei nun mit einer Rearthrodese einverstanden (Urk. 7/376).

4.4.2    Die Vorabklärung tätige Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Im Bericht vom 26. Januar 2017 konstatierte er eine schwierige Situation nach mindestens zweimaligem Arthrodese-Versuch, der letzte am 21. März 2016 mit einer Pseudarthrose. Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätzliche Arthrose im unteren Sprunggelenk oder eine Talonavikularthrose bestünden gemäss SPECT-CT vom August 2016 nicht. Die Doppleruntersuchung zeige sodann eine einwandfreie Blutversorgung von Tibialis posterior und dorsali pedis Arterie. Er empfehle einen neuen Arthrodeseversuch (Urk. 7/379).

4.4.3    Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. April 2017 zu entnehmen ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht für einen Eingriff am Rückfuss links entscheiden. Im Übrigen stellte Dr. C.___ erneut eine unveränderte Situation ohne Besserung mit etwa gleich gebliebener chronischer Schwellung des gesamten Rückfusses bei unverändert guten Weichteilen ohne neue Hyperkeratosen und unveränderten Druckdolenzen vor allem hufeisenförmig um das obere Sprunggelenk fest. Die Stabilität sei weiterhin gut bei unveränderter Rückfussstellung und intakter DMS (Urk. 7/384).

4.4.4    Im Bericht vom 2. Februar 2017 zuhanden der Invalidenversicherung hatte Dr. C.___ kurz zuvor nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer rein theoretisch zu 100 % ausführen könnte, jedoch beim Helfen mit dem Gepäck stark eingeschränkt sei und keine Gehstrecken von über 50 m ohne Schmerzen bewältigen könne. Eine ideal angepasste Tätigkeit hätte entsprechend mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ohne Tragen von grösseren Lasten zu sein. Möglicherweise bestehe eine leichte Minderung der Leistungsfähigkeit durch die chronischen Schmerzen und den regelmässigen Bedarf von Analgetika (Urk. 7/410/221). Nach der Belastbarkeit im Rahmen der Wiedereingliederung gefragt, gab er an, in mehr mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer an 4 Stunden pro Tag eingesetzt werden (Urk. 7/410/222).

4.5

4.5.1    Im bidisziplinären Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. Juli 2017 wurde vorab eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei radiologisch knöchern nicht durchbauter linksseitiger Arthrodese des oberen Sprunggelenks nach einer im Jahr 2011 erlittenen Talusluxationsfraktur Typ Hawkins III mit sekundärer Talusnekrose mit im Seitenvergleich deutlicher ödematöser Umfangsmehrung von 7 cm, Verkürzung des linken Beines postoperativ um 2,5 cm und osteopener Mineralsalzstruktur (ICD-10 T81.4) diagnostiziert. Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rechtsseitig beginnende lateral betonte Gonarthrose (ICD-10 M17.1), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Bewegungseinschränkung oder sensorisch-sensible Radikulopathie (ICD-10 M54.1) und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) genannt, jeweils unter Angabe der festgestellten degenerativen Veränderungen (Urk. 7/409/6).

4.5.2    Dazu erläuterten die Gutachter, aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seines rechten Knies und linken Sprunggelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Im Rahmen des negativen Leistungsbildes definierten sie folgende Einschränkungen:

- Schwerst- und Schwerarbeiten sowie ständige mittelschwere Arbeiten

- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern von über 5 kg respektive körpernah von über 8 kg (soweit keine technischen Hilfsmittel)

- Arbeiten mit repetitiven stereotypen Bewegungsabläufen

- Arbeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition und mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen

- Tätigkeiten mit repetitivem Bücken/Kauern/Hocken, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung und kniende Tätigkeiten

- Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, mit regelmässigen Gehstrecken von über 50 m, mit Besteigen von Leitern/Gerüsten/schrägen Ebenen und mit mehr als gelegentlichem Treppensteigen

- Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte/Zugluft/Nässe und solche auf regen-/eisglattem Untergrund und

- Einschränkungen explizit im Zusammenhang mit der Hyperlordosierung der Hals- und Lendenwirbelsäule

    Unter Wahrung dieser qualitativen Schonkriterien bestehe für eine knie-, sprunggelenks- und rückenadaptierte Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperposition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung von 40 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und reduzierter Arbeitsschnelligkeit. Man gehe also mit der Einschätzung von Dr. C.___ einig, der anlässlich der Kontrolle vom 25.  Januar 2017 angegeben habe, für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gar vier Stunden pro Tag eingesetzt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Diese überwiegend sitzende Tätigkeit mit regelmässiger Be- und Entladetätigkeit sei nicht adaptiert, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich seit der Arthrodese vom 21. März 2016 durchgehend arbeitsunfähig sei (Urk. 7/409/8 f.).

4.5.3    Am 24. August 2017 ergänzte Dr. A.___, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei massgeblich in der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks links mit sekundärer Talusnekrose begründet. Der nekrotische Untergang des linken Talus mit Kollaps und mehrfacher Fragmentierung sei im MRI vom 26. Januar 2015 dokumentiert und von Dr. C.___ am 19. Mai 2015 klinisch bestätigt worden. Eine massgebliche Verschlechterung der Fussbeschwerden mit einhergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit seit dem 26. Januar 2015 gegeben. Somit habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2014 bis zum MRI vom 26. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit 100 % betragen. Ab dem 27. Januar 2015 bis zur Operation vom 21. März 2016 sei dieser in der angestammten Tätigkeit nicht und in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Während der postoperativen Rekonvaleszenz vom 21. März bis 30. September 2016 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Oktober 2016 bestehe aufgrund des fehlgeschlagenen Arthrodese-Versuchs weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/410/15 f.).

4.6

4.6.1    In ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2018 kam die Kreisärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, zum Schluss, dass in der Begutachtung vom Juni 2017 die gleichen klinischen Befunde wie in der kreisärztlichen Untersuchung vom Februar 2014 erhoben worden seien: hinkender Gang und Gehstock links, keine Abrollphase des linken Fusses, Sprunggelenk und Unterschenkel links jeweils umfangvermehrt, jedoch kein wegdrückbares Odem, Zehenstand nur rechts möglich, Fersenstand beidseits nicht möglich sowie Hautfarbe und temperatur seitengleich unauffällig. Lediglich das Bewegungsausmass (Plantarflexion, Pro-/Supination) sei nach der Arthrodese geringer. Bezüglich des kleinsten Umfangs des oberen Sprunggelenks seien von Dr. B.___ links + 3 cm dokumentiert worden, von Dr. A.___ + 2 cm. Bezüglich des Knöchelbereichs seien es 3,5 cm beziehungsweise 6 cm. Somit sei bis auf die aufgehobene Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk trotz der mittlerweile erfolgten Arthrodese und im Verlauf Entwicklung einer Pseudarthrose klinisch objektiv keine Veränderung aufzuzeigen (Urk. 7/420/4 f.).

4.6.2    Dr. B.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Zwangshaltungen wie kniende Position oder im Hocksitz postuliert. Im Vergleich dazu sei das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil wesentlich einschränkender. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ergebe sich indes nicht allein aus der Einschränkung des oberen Sprunggelenks, sondern bestehe auch wegen der Beschwerden beziehungsweise degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Kniegelenks. Das negative Leistungsbild betreffe ebenfalls nicht ausschliesslich die Einschränkung des Sprunggelenks. Als nicht möglich angegeben würden repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Tätigkeiten mit Pressen/Stemmen, die zu einer intraspinalen Druckerhöhung führten, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über der Horizontalen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten, vermehrte Umwendbewegungen der Halswirbelsäule, Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe und Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund. Diese Punkte würden nicht für das Sprunggelenk zutreffen, sondern seien vor allem bezüglich der Wirbelsäule postuliert worden. Die Veränderungen an der Wirbelsäule seien indes nicht unfallkausal, sondern krankhafter beziehungsweise degenerativer Natur. Die verbleibenden Punkte würden den Einschränkungen entsprechen, die Dr. B.___ in seinem Zumutbarkeitsprofil beschrieben habe. Dieses habe daher weiterhin volle Gültigkeit (Urk. 7/420/5 f.).

4.6.3    An dieser Einschätzung hielt Dr. J.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zur Einsprache fest. Es sei normal, dass durch die Arthrodese die Plantarflexion/Dorsalextension links aufgehoben sei. Objektiv habe sich am Gangbild respektive der Stabilität indes nichts geändert (Urk. 7/433/2).

4.7    Gemäss dem Bericht der K.___ vom 7. Januar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer inzwischen in der Fuss-Sprechstunde zur Beurteilung der Operationsindikation am linken oberen Sprunggelenk vor. Er klagte über vor allem belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwellungsneigung. Zudem gab er an, ca. 40 bis 50 % als Taxifahrer zu arbeiten; die Arbeitsunfähigkeit werde vom Hausarzt ausgestellt. Als klinischer Befund wurde eine ausgesprochene Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erhoben. Zu den Bilddokumenten vom Dezember 2018 wurde festgehalten, es zeige sich eine Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter Arthrodese und einem Bruch der Drittelrohrplatte lateral. Man empfehle eine Revisionsoperation (Urk. 7/437).


5.

5.1    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die vorstehend dargelegte kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ respektive Dr. B.___ (vgl. E. 2.1), während sich der Beschwerdeführer auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___ berief (vgl. E. 2.2).

5.2    

5.2.1    Nach BGE 125 V 351 E. 3 ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1 und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).

5.2.2    Den Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versicherungsinternen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).

5.3

5.3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. J.___s Stellungnahme mit Verweis auf Dr. B.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).

5.3.2    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher klinischer und bildgebender Untersuchungen aktenkundig dokumentiert. Klinisch fand sich gemäss den vor und nach der Operation vom März 2016 verfassten Berichten bezüglich des oberen Sprunggelenks links jeweils eine erhebliche Schwellung mit massgeblicher Druckdolenz und (nach der erwähnten Operation verstärkter) Bewegungseinschränkung bei ansonsten regelrechter Stellung respektive stabilen Verhältnissen (insbesondere E. 3.2, 4.1.1, 4.4.1, 4.4.3, 4.6.1 und 4.7). Bildgebend wurde im Januar 2015 eine schwergradige, stark aktivierte, medial betonte Arthrose festgestellt. Die Sprunggelenkrolle zeigte im mittleren und lateralen Anteil eine Fragmentierung und Infraktion (unvollständiger Bruch), vereinbar mit einer Osteonekrose. Angrenzend an Schien- und Wadenbeinknöchel wie auch ventral des oberen Sprunggelenks fanden sich mehrere kleine Knochenstücke (Urk. 7/298). Infolgedessen wurde im März 2016 die von Dr. B.___ bereits im Februar 2014 favorisierte (vgl. E. 3.2.1) Arthrodese durchgeführt (Urk. 7/337). In den Bilddokumenten vom Dezember 2018 (Urk. 7/437/2) zeigte sich – wie schon im Herbst 2016 (Urk. 7/359 und 7/370/2) eine aktivierte Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter Arthrodese und einem Plattenbruch. Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätzliche Arthrose im unteren Sprunggelenk und eine Talonavikularthrose wurden nicht festgestellt. Da die Befunde und Diagnosen übereinstimmen, bedurfte es zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keiner eigenen Untersuchung durch die Kreisärztin.

5.3.3    Ergänzend zum vorstehend Ausgeführten ist hervorzuheben, dass Dr. A.___ ausdrücklich das Fussleiden als für seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit massgeblich bezeichnete. Damit steht fest, dass die diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen Dr. J.___ und Dr. A.___ ihren Ursprung weder in abweichenden Befunden noch in massgeblichen diagnostischen Differenzen bezüglich des Sprunggelenks oder in den unfallfremden Leiden des Beschwerdeführers haben.

5.4    Es stellt sich das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Es ist ferner daran zu erinnern, dass nicht jede gesundheitliche Veränderung eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs erlaubt, sondern eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse vorausgesetzt wird (vgl. E. 1.2). Es ist daher zu beachten, dass für die Bestimmung des Rentenanspruchs unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie massgebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2).

5.5

5.5.1    Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Bildbefunde mit Entwicklung einer Osteonekrose, Durchführung einer Arthrodese und Ausbildung einer Pseudarthrose im Laufe der Zeit änderten. Die Kreisärztin legte anhand der klinischen Befunde und des im Gutachten definierten negativen Leistungsprofils indessen detailliert dar, weshalb sich mit Bezug auf das Fussleiden an der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___ vom Februar 2014 nichts geändert hat (vgl. E. 4.6.1).

5.5.2    Ihre Einschätzung überzeugt umso mehr, als auch der behandelnde Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 7. Juli 2016 (vgl. E. 4.2.3), vom 22. November 2016 (vgl. E. 4.3.3) und 2. Februar 2017 (vgl. E. 4.4.4) jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Als solche bezeichnete er sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen und ohne Tragen von grösseren Lasten. Lediglich für wechselbelastende Tätigkeiten postulierte er ein zeitlich beschränktes Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag. In diesem Sinne ist auch seine Antwort auf die Frage nach der Belastbarkeit im Rahmen der Wiedereingliederung zu verstehen. Der Gutachter setzte sich mit diesen differenzierten Angaben des Behandlers nur ungenügend auseinander (vgl. E. 4.5.2) und nahm ferner Bezug auf eine Kontrolluntersuchung vom 25. Januar 2017, welche soweit ersichtlich nicht bei Dr. C.___, sondern bei Dr. I.___ stattfand (Urk. 7/379).

5.5.3    Zu betonen ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom März 2016 wenig Beschwerden hatte (vgl. E. 4.2.1) und trotz unsicherer Konsolidation der Arthrodese im August 2016 eine Verbesserung der Schmerzen um 30 % angab (vgl. E. 4.3.1). Gemäss dem jüngsten Bericht vom 7. Januar 2019 klagte er wie bereits vor der Operation vom März 2016 über belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwellungsneigung. Darüber hinaus arbeitet er offenbar wieder – wie von Dr. C.___ einst prognostiziert (vgl. E. 4.2.3) zu 40 bis 50 % als Taxifahrer, also fast im gleichen Ausmass wie vor der letzten bekannten Operation (vgl. E. 4.7). Eine nennenswerte Befundverbesserung zwischen August 2016 und Dezember 2018 wird dabei weder von den Ärzten noch vom Beschwerdeführer thematisiert.

5.5.4    Dr. A.___ erörterte seinerseits nicht, ob beziehungsweise inwiefern die veränderten Bildbefunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten. Eine Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse ist damit im Gutachten nicht rechtsgenüglich dargetan. Dies gilt übrigens nicht nur für das Fuss-, sondern ebenfalls für das Knieleiden (vgl. Urk. 7/409/175 f.). So ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern das MRI des rechten Knies vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/266/2), welches dem gutachterlich erwähnten Bericht vom 23. Juni 2015 (Urk. 7/277) zugrunde lag, eine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2. September 2013 (Urk. 7/137) aufzeigt.

    Des Weiteren erscheint die von Dr. A.___ postulierte volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer mit Blick auf die tatsächliche Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Umfang von bis zu 50 % eher fragwürdig. In diesem Kontext wird auch explizit an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid zum nachvollziehbar unterschiedlichen Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und einer angepassten sitzenden Tätigkeit erinnert (vgl. E. 3.3.1).


6.    Zusammenfassend ist somit der Kreisärztin Dr. J.___ beizupflichten, die im Einklang mit der Beurteilung von Dr. C.___ und der Leidensdarstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar von weitestgehend unveränderten Auswirkungen des Fussleidens auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Auch eine Steigerung derselben ist erwartungsgemäss (vgl. E. 3.2) nicht eingetreten. Dr. A.___s medizinische Schlussfolgerungen erscheinen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und vermögen deshalb keine Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu wecken. Ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung bloss um eine abweichende Beurteilung von im Wesentlichen unveränderten körperlichen Einschränkungen handelt, so besteht keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs bei Abschluss der letzten Heilbehandlung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



FehrBonetti