Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00105
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Residenz Y.___
Z.___, Geschäftsführer A.___, Leiterin Administration
gegen
Elips Versicherungen AG
Landstrasse 40, 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1979 geborene X.___ war seit Oktober 1999 in einem Vollzeitpensum als Koch bei der Seniorenresidenz Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 24. August 2018 wurde der Elips mitgeteilt, dass er am 18. August 2018 beim Treppenhinuntergehen den Fuss vertreten und sich eine Verdrehung/Verstauchung am linken Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 13/39). Der am 20. August 2018 konsultierte, erstbehandelnde Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte die Diagnose Fussdistorsion/Supinationstrauma OSG (oberes Sprunggelenk) links (Urk. 13/40/4).
Am 15. Oktober 2018 teilte die Elips dem Versicherten formlos mit, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sei und auch keine Körperschädigung gemäss Art. 6. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorliege, weshalb sie Leistungen aus dem Schadenfall ablehnten (Urk. 13/24). Nachdem der Versicherte einen rechtsmittelfähigen Entscheid verlangt hatte (Urk. 13/20), erliess die Elips am 19. November 2018 (Urk. 13/16) eine entsprechende Verfügung und verneinte ihre Leistungspflicht. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) wies die Elips am 15. April 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss (S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 beantragte die Elips, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 18. August 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
1.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsbegründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen).
1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen (z.B. Sturz, Schlag) gesetzt worden sein müsse. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb es als solche den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht genüge. Weder in der Schadensmeldung noch im Fragebogen sei ein Sturzereignis beschrieben worden. Der Formulierung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 29. August 2018, gemäss welcher der Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei, komme keine grosse Beweiskraft zu, sondern es sei auf die Unfalldarstellungen des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er sich beim Treppehinuntergehen den Fuss vertreten habe. Auf diese unfallnahen Aussagen sei abzustellen. Ein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung sei damit nicht ausgewiesen. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da die radiologische Abklärung keine Hinweise auf das Bestehen einer ossären Läsion gezeigt habe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er spreche und schreibe nicht sehr gut Deutsch. Die Sachbearbeiterin habe den Wortlaut im Unfallprotokoll lediglich sinngemäss wiedergegeben. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei auch der Wortlaut aus dem Unfallprotokoll übernommen und im Fragebogen vom 10. September 2018 wiedergegeben worden. Im Brief vom 6. Dezember 2018 sei der Unfallhergang beschrieben, so wie er ihn gegenüber dem Arbeitgeber geschildert habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und dabei ausgerutscht, gestolpert und habe sich gerade noch auffangen können. Dabei habe er sich den Fuss verdreht. Damit erfülle der Zwischenfall alle erforderlichen Kriterien eines Unfalls. Der im Einspracheentscheid erwähnte Sachverhalt, dass keine Fraktur vorliege, sei zwar richtig, aber irrelevant für die Beurteilung, ob ein Unfall vorliege oder nicht. Ebenso sei es auch nicht entscheidend, ob ein Beinahe-Sturz oder ein vollendeter Sturz zur Verletzung geführt habe.
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 24. August 2018 (Urk. 13/39) hat sich der Beschwerdeführer beim Treppenhinuntergehen den Fuss vertreten und sich dabei eine Verdrehung/Verstauchung zugezogen.
3.2 Dr. B.___, wies im Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 13/40/3-4) auf seine Erstbehandlung vom 20. August 2018 hin und hielt zum Unfallhergang fest, «Sturz auf der Treppe + Fuss li verdreht (19.8.18)». Als Diagnose nannte er Fussdistorsion/Supinationstrauma OSG links. Zur Therapie veranlasste er Analgetika und eine Stützbandage und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 20. bis 27. August 2018.
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mittels Fragebogens den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben zum Unfallhergang gebeten hatte (Urk. 13/36 und Urk. 13/37), gab dieser am 10. September 2018 (Urk. 13/30) an, er habe am 18. August 2018 beim Treppenhinuntergehen den Fuss vertreten und starke Schmerzen verspürt und nicht laufen können.
3.4 Im Bericht der C.___ über die bildgebende Untersuchung vom 29. September 2018 (Urk. 13/27) mittels Röntgens des Fusses links und OSG, befundete der zuständige Radiologe, die radiologischen Abklärungen zeigten physiologische Verhältnisse ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion.
3.5 In seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) führte der Beschwerdeführer aus, auf dem Unfallprotokoll vom 26. November 2018 sei nicht klar ersichtlich, wie sich der Unfall ereignet habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und sei dabei ausgerutscht. Er sei gestolpert und habe sich gerade noch auffangen können. Dabei habe er sich den Fuss verdreht.
4.
4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstellungen bei den Akten. Gemäss der Unfallmeldung und der Hergangsschilderung im Fragebogen hat sich der Beschwerdeführer beim Treppenhinuntergehen den Fuss vertreten und dabei Schmerzen verspürt. In seiner Einsprache erwähnte er, dass er beim Treppehinuntergehen ausgerutscht und gestolpert sei, sich gerade noch habe auffangen können. Der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete sodann über einen Sturz auf der Treppe, bei dem sich der Beschwerdeführer den Fuss verdreht habe.
Dabei ergeben die medizinischen Akten, unbesehen davon, ob ein eigentliches Sturzereignis stattgefunden hat oder nicht, dass das Ereignis zu einer behandlungsbedürftigen Fussdistorsion / einem Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk geführt hat und dabei eine ossäre Läsion (knöcherne Verletzung) ausgeschlossen wurde. Die Beschwerden wurden sodann mit Analgetika und einer Stützbandage behandelt und es wurde eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.2 Vom Verletzungsmechanismus her entsteht ein OSG-Supinationstrauma durch eine Kombination von Plantarflexion, Adduktion und Inversion des Fusses, häufig durch indirekte Gewalteinwirkung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014, Berlin/Boston, S. 492 u. S. 2056), mit anderen Worten durch ein Umknicken des Fusses über die Fussaussenkante nach innen. Dadurch wird der äussere Bandapparat durch das heftige Abknicken des Fusses nach innen überlastet. Dabei kann die Distorsion (Misstritt mit Verdrehen) des Sprunggelenkes zum Riss der Bänder führen, wobei ungenügend behandelte Bandverletzungen mit immer wieder auftretenden Misstritten zu chronischen Instabilitäten führen können (vgl. etwa https://www.schulthess-klinik.ch/de/fusschirurgie/be-handlung/baenderriss-bandverletzungen).
4.3 Aufgrund der in E. 1.6 hiervor wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Unfallmeldung hervorgeht und es vom Beschwerdeführer auf gezieltes Nachfragen in der Hergangsschilderung im Fragebogen bestätigt wurde. Denn dass es auf der Treppe zu einem Sturz gekommen ist, wie dies vom behandelnden Arzt festgehalten wurde, bestätigte selbst der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 nicht, machte er doch geltend, dass er sich noch habe auffangen können. Zum Ereignishergang ist demnach, wie in der Unfallmeldung vom 24. August 2018 und im Fragebogen zum Unfallhergang ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Treppenhinabgehen sich den Fuss «Vertreten» und sich hierbei ein OSG-Supinationstrauma zugezogen hat. Beim erwähnten «Vertreten» beim Treppenhinabgehen ist dabei aufgrund des für ein Supinationstrauma am OSG typischen Verletzungsmechanismus von einem Fehltritt mit Umknicken über die Fussaussenkante, im vorliegend Fall beim Treppenabwärtsgehen, auszugehen. Die diesbezüglich gewählte Wortwahl «vertreten» - umgangssprachlich auch als vertrampen, übertrampen, umknicken bezeichnet – deckt jedenfalls diesen Ereignisverlauf ab. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich damit auch nicht aus, dass nach geschildertem Sachverhalt zur Frage, «Ereignete sich etwas Besonderes» das Kästchen mit Nein angekreuzt wurde (vgl. Urk. 13/30).
Bei diesem Sachverhalt kann der Bewegungsablauf auf der Treppe jedenfalls nicht als unter normalen Bedingungen verlaufen angesehen werden, sondern dieser wurde durch einen Fehltritt mit Umknicken über die Fussaussenkante gestört. Der unkoordinierte Bewegungsablauf auf der Treppe im Sinne, dass der Fuss auf der Treppenstufe nicht gerade, sondern krumm aufgesetzt wurde, ist als unüblich im Sinne einer im Bewegungsablauf aufgetretenen Programmwidrigkeit anzusehen, mit der direkten Folge einer Supination (Verdrehung) am oberen Sprunggelenk. Der fragliche Vorfall ist damit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Daran vermag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 nichts zu ändern (vgl. Urk. 12 Ziff. 10.2), standen doch dabei Verletzungen an einem bereits erheblich vorgeschädigten Knie im Zusammenhang mit einem Fehltritt auf einer Treppe zur Diskussion. Es geht bei dieser Abgrenzung um die Abgrenzung unfallbedingter Schäden. Beim pathologischen Knie erscheint eine unfallfremde Verursachung eines Schadens bei einem Fehltritt als naheliegend, nicht aber bei einem gesunden Fuss.
4.4 Seit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsrechts am 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Ein Supinationstrauma am OSG wird definitionsgemäss als gewaltsame Überdehnung des außenseitigen Halteapparates (Gelenkkapsel, Bänder, Sehnen und Knochen) des Sprunggelenkes verstanden, wobei je nach Intensität, Überdehnung der Bänder, Bandrupturen bis hin zu Knorpel- und Knochenschäden auftreten können (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Supinationstrauma). Bei gegebener Diagnose ist damit jedenfalls das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG naheliegend. Da das Ereignis nach dem hiervor Gesagten jedenfalls als Unfall zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu und es drängen sich auch keine weitergehenden Untersuchungen auf.
5. Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der am 18. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Residenz Y.___
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef