Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00106
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 10. März 2020
in Sachen
X.___
Residenza Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fabio Martire
Corso Margenta 29, IT-25121 Brescia
dieser vertreten durch Lidia Galvano
Germaniastrasse 15, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___ wohnte mit seiner Familie in der Nähe von A.___ und arbeitete bei der Firma B.___ in C.___ (Urk. 10/14 und 10/101/1), als er am 10. September 1958 nach dem Konsum giftiger Pilze verstarb (Urk. 10/28/8 und 10/101). Mit Verfügung vom 25. August 1959 sprach die Suva seiner Witwe X.___, geboren 1935, sowie seinem damals noch minderjährigen Sohn rückwirkend ab 11. September 1958 eine Hinterlassenenrente zu (Urk. 10/34 f.).
1.2 Mit Schreiben vom 4. Oktober 1973 bestätigte die Suva gegenüber der in Italien wohnhaften X.___, dass ihre Rente künftig auf das von ihr angegebene Konto bei der Tessiner Kantonalbank überwiesen würde. In diesem Zusammenhang wies sie X.___ darauf hin, dass sie dennoch verpflichtet bleibe, Adressänderungen zu melden und dass jährlich eine Lebensbescheinigung benötigt werde (Urk. 10/47). Ferner monierte X.___ im April 1986 die ausstehende Rente für den Vormonat (Urk. 10/52). Im Rahmen jener Korrespondenz wurde sie von der Suva über die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen ihres Rentenanspruchs informiert, darunter auch Art. 97 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG), in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1983, betreffend Verwirkung (Urk. 10/53 und 10/59).
1.3 Nachdem X.___ der Suva im Frühjahr 2014 letztmals eine Lebensbescheinigung eingereicht hatte (Urk. 9/3), trat sie am 16. September 2014 in die Residenzia Y.___ ein (Urk. 10/80). Mit Schreiben vom 8. Mai und 12. November 2015 an deren bisherige Wohnadresse forderte die Suva X.___ auf, innert 90 Tagen eine aktuelle Lebensbescheinigung einzureichen unter der Androhung, dass die Zahlungen andernfalls eingestellt würden (Urk. 9/1-2). Da eine Antwort ausblieb, zahlte die Suva ihr letztmals am 1. September 2015 eine Rente aus (Urk. 1 Ziff. 2, Urk. 2 S. 1 und Urk. 9/4). Mit Entscheid des Tribunale di Brescia vom 17. November 2017, RG n. 4545/2017, wurde sodann avvocato Fabio Martire zum «amministratore di sostegno» (Sachwalter) von X.___ ernannt (Urk. 10/72/2 ff.), worauf sich am 18. Januar 2019 einer seiner Mitarbeiter nach der Rente von X.___ erkundigte (Urk. 10/71). Schliesslich wandte sich der Sachwalter mit Schreiben vom 29. Januar 2019 an die Suva und verlangte unter Beilage einer aktuellen Lebensbescheinigung (Urk. 10/72/7) und Wohnsitzbestätigung (Urk. 10/72/9) betreffend X.___ - die erneute und rückwirkende Auszahlung der Rente zugunsten derselben (Urk. 10/72/1).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch von X.___ mit der Begründung, der Rentenanspruch sei nach Art. 97 Abs. 2 KUVG seit 1. Oktober 2015 verwirkt (Urk. 10/73). Die dagegen von ihrem Sachwalter mit richterlicher Zustimmung (Urk. 10/75/3 Stempel) erhobene Einsprache (Urk. 10/74) wies sie mit Entscheid vom 13. März 2019 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Sachwalter – im Namen von X.___ und vertreten durch Rechtsanwältin Lidia Galvano (Urk. 4) – mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). So wurde nach Art. 82 Abs. 1 ATSG lediglich die Anwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des ATSG auf bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bereits laufende Leistungen ausgeschlossen. Die formellen Bestimmungen – das heisst Art. 27 bis Art. 62 ATSG, traten dagegen sofort in Kraft, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Verfahrensvorschriften vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, sofort anwendbar sind (BGE 131 V 220, 132 V369), entspricht
Gemäss Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Abs. 1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter Schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Abs. 2).
1.2 In der Beschwerdeschrift wurde nicht begründet, weshalb die Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erfolgte (vgl. Urk. 1). Infolgedessen forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2019 explizit auf, im Rahmen der Beschwerdeantwort auch zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese befürwortete die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts mit Eingabe vom 3. September 2019 unter Hinweis darauf, dass Z.___ im Todeszeitpunkt bei der Firma B.___ angestellt gewesen sei (Urk. 8 Ziff. III.2.2).
1.3 Mit BGE 135 V 153 entschied das Bundesgericht mit Blick auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, dass auch Hinterlassene wie die Beschwerdeführerin, welche Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen würden, unter den Begriff «Dritte» zu subsumieren seien. Aufgrund des Wegfalls des Wohnsitzes der versicherten Person führe dies nicht zu einer ungewollten Ausdehnung der Anknüpfungstatbestände.
Ferner stellte es mit Urteil 8C_750/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.6 fest, hätten weder der verstorbene Versicherte noch dessen Witwe jemals Wohnsitz in der Schweiz gehabt, so bestimme sich der Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 2 ATSG. Stehe der Sitz- und Arbeitsort des letzten schweizerischen Arbeitgebers des verstorbenen Versicherten im Kanton Aargau fest, sei nicht ersichtlich, inwiefern die subsidiäre Anknüpfung am Sitz des Durchführungsorgans zur Anwendung gelangen sollte. Der Gerichtsstand im Kanton Aargau entspreche dabei auch dem nach ständiger Rechtsprechung betonten Grundsatz, wonach sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollten, die dem zu beurteilenden Sachverhalt räumlich am nächsten stünden (BGE 139 V 170 E. 4.3).
1.4 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in Italien, weshalb Art. 58 Abs. 1 ATSG keine Anwendung findet. Hinsichtlich Abs. 2 der genannten Bestimmung geht aus den Akten hervor, dass Z.___ im Jahr 1958 zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind in der Nähe von A.___ wohnte. Zudem ist zweifelsfrei erstellt, dass er in C.___ arbeitete (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Andere Anknüpfungspunkte innerhalb der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Zürich sind keine ersichtlich. Wenn sich auch nicht gänzlich ausschliessen lässt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Saisonniers (Urk. 10/12/1) und seiner Familie stets in Italien befand und in der Schweiz kein Wohnsitz begründet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 449/99 vom 19. April 2000 E. 4a), so führt das Abstellen auf den Sitz seines letzten Arbeitgebers vorliegend zu keiner anderen Zuständigkeit als derjenigen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Dieses steht dem zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich am nächsten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin habe ihren Rentenanspruch nach Art. 97 Abs. 2 KUVG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Oktober 2017 verwirkt. Einerseits habe ihr diese die Adressänderung nicht mitgeteilt, anderseits sei nach Einstellung der Zahlungen erstmals im Januar 2019 die Wiederaufnahme derselben verlangt worden. Daran ändere nichts, dass avvocato Martire erst am 17. November 2017 zum Sachwalter ernannt und am 21. Oktober 2018 im Auftrag des Sohnes der Beschwerdeführerin von avvocato Finzi über die Rente informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte schon zuvor jemanden beauftragen können, sich darum zu kümmern. So habe sie auch ihren Willen bei der Ernennung von avvocato Martire bekunden können. Sie sei ab Oktober 2015 nur in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht handlungsunfähig gewesen (Urk. 2 und 8).
2.2 Seitens der Beschwerdeführerin wurde indessen geltend gemacht, diese sei im Oktober 2015 für handlungsunfähig erklärt worden und beziehe seither eine Rente des Instituto Nationale Previdenza Sociale (INPS). Bis zur Ernennung ihres Sachwalters sei sie wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen, ihre Interessen zu wahren. Die Verwirkungsfrist habe deshalb erst mit der Ernennung des Sachwalters zu laufen begonnen, der mit Schreiben vom 29. Januar 2019 rechtzeitig interveniert habe (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) ereignet haben, nach bisherigem Recht – mit anderen Wort nach dem bis zum 31. Dezember 1983 in Kraft gewesenen KUVG – gewährt. Davon abweichend sieht Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG für Hinterlassenenrenten von Versicherten der Suva vor, dass vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht.
3.2 Da die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1958 eine Witwenrente bezieht, sind vorliegend die Bestimmungen des KUVG anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Art. 97 KUVG, der die Verwirkung von bereits festgesetzten Renten regelt (vgl. EVGE 1927 S. 22 f., Munarin; AbR 1988/89 Nr. 45 E. 4).
Nach Art. 97 Abs. 1 KUVG kann die Anstalt – sie muss es aber nicht – jede Monatsrate einer Rente als verwirkt erklären, wenn ihre Zahlung nicht binnen dreier Monate nach Fälligkeit vom Berechtigten oder in dessen Namen bei der Anstalt verlangt wird. Abs. 2 geht sodann noch weiter. Danach muss das Recht auf eine bereits zugesprochene Rente durch die Anstalt als verwirkt abgeschrieben werden, wenn vom Berechtigten oder in dessen Namen bei der Anstalt seit zwei Jahren keine Zahlung fälliger Raten verlangt wurde. Hier handelt es sich nicht bloss um einzelne Raten, sondern das Grundrecht als solches erlischt für alle Zukunft. Dies bezieht sich auf die Invaliden- wie auf die Hinterlassenenrenten (vgl. Alfred Maurer, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., Bern 1963, S. 276).
3.3 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich an der Anwendbarkeit von Art. 97 KUVG auch unter Berücksichtigung des ATSG nichts ändern würde. Wie bereits im Rahmen der Zuständigkeit erörtert, sind die materiellen Bestimmungen des ATSG nicht auf am 1. Januar 2003 bereits laufende Leistungen anwendbar (vgl. E. 1.1). Dies gilt mit Blick auf die materiell-rechtliche Natur der Verjährung und Verwirkung auch für Art. 24 ATSG, der damals Art. 51 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ablöste (vgl. Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 335 f.).
Die beiden Bestimmungen sehen im Unterschied zu Art. 97 KUVG vor, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erst fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet waren, erlischt. Eine Verwirkungsfrist für das Rentenstammrecht wird nicht mehr statuiert. Dieses bleibt unverjährbar und unverwirkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.1-2 und BGE 133 V 9 E. 3.5; vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 125).
3.4 Besteht folglich eine klare gesetzliche Regelung des Übergangs vom alten zum neuen Recht, bleibt für eine richterliche Lückenfüllung kein Raum. Die Anwendbarkeit von Art. 97 KUVG wird von der Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht bestritten.
4.
4.1 Für den strittigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin sieht Art. 97 Abs. 2 KUVG die Möglichkeit vor, den Fristenlauf mit jeder Geltendmachung des Rechts auf ein einzelnes Rentenbetreffnis zu unterbrechen (vgl. auch André Pierre Holzer, a.a.O., S. 125 Fn 573, der daraus entgegen dem Wortlaut der Bestimmung auf eine Verjährungsfrist schliesst).
4.2 Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, muss – analog der Rechtsprechung zu Art. 24 ATSG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.4 und 3.5) – jedes unmissverständliche Beharren ihrerseits, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, zur Unterbrechung der Frist nach Art. 97 Abs. 2 KUVG führen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 27/2000 vom 10. Oktober 2001 E. 8c).
4.3 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien zahlte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin letztmals im September 2015 ein Rentenbetreffnis aus. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gelangte alsdann der Sachwalter in ihrem Namen an die Beschwerdegegnerin und verlangte weitere Rentenzahlungen (Urk. 10/74/1). Nichts Anderes ergibt sich aus den Akten (Urk. 9/4 und 10/72/1). Zu ergänzen ist einzig, dass die Kanzlei des Sachwalters bereits einige Tage zuvor, nämlich am 18. Januar 2019, wegen der Rente der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin telefoniert hatte (Urk. 10/71).
4.4 Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 17. Januar 2019 Rentenzahlungen an die Beschwerdegegnerin flossen oder von ihr (respektive in ihrem Namen) eingefordert wurden, womit die Fristen nach Art. 97 KUVG unterbrochen worden wären.
5.
5.1 Gewöhnlich wird davon ausgegangen, dass Verjährungsfristen gehemmt, Verwirkungsfristen allenfalls wiederhergestellt werden können (vgl. etwa BGE 136 II 187 E. 6). Im Sozialversicherungsrecht gelten Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungs-, sondern als Verwirkungsfristen. Dies trifft gemäss BGE 139 V 246 E. 3.1 auch auf Art. 24 ATSG zu, der aktuell auch das Erlöschen des Anspruchs in der Unfallversicherung regelt (vgl. Ueli Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 24 ATSG). In Anbetracht dessen sowie des klaren Wortlauts der Bestimmung sind auch die Fristen in Art. 97 KUVG ohne weiteres als Verwirkungsfristen zu qualifizieren.
5.2 Angesichts der Argumentation seitens der Beschwerdeführerin, wonach die Verwirkungsfrist wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigung erst mit Ernennung ihres Sachwalters am 17. November 2017 zu laufen begonnen haben soll, ist daher nochmals klarzustellen: Statuiert der Gesetzgeber eine Verwirkungsfrist, so setzt er damit aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine zeitliche Schranke für die Geltendmachung von Forderungen. Die Verwirkung soll immer mit Ablauf der Frist eintreten, wobei unerheblich ist, weshalb der Gläubiger die fristwahrende Handlung nicht vorgenommen hat. Verwirkungsfristen unterliegen deshalb grundsätzlich keiner Hemmung (vgl. Thomas Meier, a.a.O., S. 208)
5.3 Im Übrigen vermochte André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 81 ff., der die Auffassung vertritt, es handle sich bei Art. 24 ATSG um eine Verjährungsfrist, letztlich keinen konkreten Hemmgrund im Sozialversicherungsrecht darzutun. Dafür hob er hervor, Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 des Obligationenrechts (OR) sehe zwar vor, dass die Verjährung solange gehemmt sei, als eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden könne. Das Bundesgericht sei bei der Auslegung dieses Hemmgrundes jedoch sehr streng und wende ihn nur in jenen Fällen an, in denen der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Umstände daran gehindert sei, in der Schweiz zu klagen, namentlich wenn ein Gerichtsstand in der Schweiz fehle.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 2 OR betrifft sodann ausdrücklich nur Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person.
5.4 Aus den Rechtsschriften und Akten sind somit keine Hemmgründe ersichtlich, soweit solche überhaupt zulässig wären. Wurde die Frist indessen ab 1. Oktober 2015 weder gehemmt noch unterbrochen (vgl. E. 4) war Anfang Oktober 2017 nicht nur der Anspruch auf Nachzahlung der länger als drei Monate ausstehenden Rentenbetreffnisse nach Art. 97 Abs. 1 KUVG, sondern das Rentenstammrecht an sich nach Art. 97 Abs. 2 KUVG erloschen.
6.
6.1 Können Verwirkungsfristen - abweichende Gesetzesbestimmungen vorbehalten weder gehemmt noch unterbrochen werden, kann dies zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter unverschuldet an der Geltendmachung der Forderung gehindert werden. Der Anspruchsberechtigte soll seinen Anspruch indes aus Gerechtigkeitsüberlegungen nur verlieren, wenn ihn ein Verschulden am Ablauf der Frist trifft. Ausserdem wird die Ansicht vertreten, es leuchte nicht ein, weshalb Verwirkungsfristen des materiellen Rechts nicht wiederhergestellt werden könnten, während dies bei Rechtsmittelfristen in einem Beschwerdeverfahren möglich sei. Deshalb befürworten Rechtsprechung und Lehre eine Wiederherstellung von materiell-rechtlichen Verwirkungsfristen. Die Wiederherstellung wird teilweise gar als allgemeiner Rechtsgrundsatz bezeichnet. Sie soll einen Ausgleich zwischen materieller Einzelfallgerechtigkeit und dem Interesse an Rechtsfrieden sowie an Rechtssicherheit schaffen. Aufgrund letzterer wird eine Wiederherstellung jedoch nicht leichthin gewährt (vgl. Thomas Meier, a.a.O., S. 273 mit Hinweisen in den Fussnoten, etwa auf BGE 136 II 187 E. 6 und BGE 114 V 123 E. 3b).
6.2 Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dem Anspruchsberechtigten keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe – also solche, auf die er keinen Einfluss nehmen kann – vorliegen. Als unverschuldete Gründe, die eine Wiederherstellung der abgelaufenen Verwirkungsfrist rechtfertigen, sind insbesondere Krankheit, Unfall, ein Todesfall in der Familie oder eine Naturkatastrophe anerkannt. Eine Erkrankung des Anspruchsberechtigten muss dabei derart sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr möglich ist, die Handlung innert der Frist vorzunehmen oder einen Vertreter zu beauftragen. Keine unverschuldeten Gründe sind etwa die Unkenntnis der gesetzlichen Verwirkungsfrist oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. etwa BGE 119 II 86 E. 2a, BGE 136 II 187 E. 6 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2.7 und A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 3.4.2.3).
Liegt ein Wiederherstellungsgrund vor, so fragt sich, innerhalb welcher Frist der Anspruchsberechtigte handeln muss und ob er ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen muss oder ob er die fristwahrende Handlung gleichzeitig mit seinem Wiederherstellungsgesuch vorzunehmen hat (vgl. Thomas Meier, a.a.O., S. 275 f. mit weiteren Hinweisen in den Fussnoten).
6.3 Bei Art. 97 Abs. 2 KUVG handelt es sich insofern nicht um eine klassische Verwirkungsfrist, als diese nach dem vorstehend Ausgeführten mit wenig Aufwand (z.B. einem Telefonat) jederzeit vom Anspruchsberechtigten selbst oder einem Dritten in seinem Namen unterbrochen werden kann. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche Funktion von Renten die Deckung des laufenden Bedarfs ist. Diese wird bei einer Nachzahlung über einen längeren Zeitraum verlassen, die bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens hat. Unter diesem Aspekt rechtfertigt sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen (vgl. BGE 121 V 195 E. 5 c). Es erscheint somit fraglich, ob abgelaufene Fristen nach Art. 97 KUVG einer Wiederherstellung zugänglich sind.
Andererseits sollte nicht ausser Acht gelassen werden, dass die heute geltende Regelung der Verwirkung in Art. 24 ATSG für die Anspruchsberechtigten wesentlich günstiger ist (vgl. E. 3.3) und die Wiederherstellung von Fristen bei versäumten Handlungen im Sozialversicherungsverfahren allgemein vorgesehen ist. Art. 41 ATSG lautet: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
6.4 Vorliegend besteht allerdings kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bereits beim Eintritt in die Y.___ im September 2014 handlungsunfähig gewesen. So hatte sie der Beschwerdegegnerin noch wenige Monate zuvor eine Lebensbescheinigung eingereicht (Urk. 9/3) und den Vertrag mit der Y.___ beim Eintritt selbst (zusammen mit ihrem Sohn als Solidarschuldner) unterzeichnet (Urk. 10/80).
Mit dem eingereichten «accertamento dell’ handicap» wurde bei ihr – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – zwar eine massgebliche kognitive Beeinträchtigung festgestellt («deterioramento cognitivo in encefalopatia degenerativa e vascolare», Mini-Mental-State-Examination [MMSE] 12/30). Diese Bescheinigung datiert jedoch vom 21. Dezember 2015 und beruht auf einem Gesuch vom 10. November 2015 sowie einer Untersuchung am 10. Dezember 2015 (Urk. 3/2). Der Sachwalter wies ergänzend auf einen geriatrischen Untersuch vom 20. Oktober 2015 hin (Urk. 10/74/2) und erläuterte, gestützt auf diese Bescheinigung richte die INPS eine «pensione di accompagnamento» aus. Der Zahlungsbeginn ist aus der vorgelegten Abrechnung für den Monat September 2018 allerdings nicht ersichtlich (Urk. 3/3).
Ein Sachwalter wegen «encefalopatia vascolare con deficit del quadro cognitivo» und weiterer aktenkundiger Leiden wurde der Beschwerdeführerin schliesslich am 17. November 2017 ernannt, wobei sie dessen Ernennung ausdrücklich zustimmte (Urk. 7/72/2). Das diesbezügliche Gesuch datierte nach Angaben des Sachwalters vom 15. September 2017 (Urk. 7/74/2).
6.5 Eine Krankheit, welche die Beschwerdeführerin an der Erfüllung ihr wohlbekannter Pflichten (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und an der Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Masse hinderte, dass sie auch keinen Dritten mehr damit beauftragen konnte, ist deshalb frühestens ab Herbst 2015 erwiesen. Dies entspricht auch der Darstellung ihrer Vertreter (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/74/2). Die Beschwerdeführerin muss sich daher – entgegen der Auffassung ihres Sachwalters (vgl. Urk. 7/74/3) – entgegenhalten lassen, dass sie der Beschwerdegegnerin ihren Eintritt in die Y.___ nicht unverzüglich mitgeteilt hat. So wurde auch in der Lehre betreffend Art. 97 KUVG explizit darauf hingewiesen, dass zahlreiche Rentenanweisungen jeden Monat als unzustellbar zurückkämen, weil der Bezüger seine Adressänderung nicht gemeldet habe oder gestorben sei. Gelegentlich würden kleine Renten zudem nicht angenommen oder später nicht angefordert, so dass sie verwirkten (vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 276 Fn 15).
Vorliegend muss also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie die schriftlichen Aufforderungen zur Einreichung einer aktuellen Lebensbescheinigung im Jahr 2015 zugestellt erhalten, im Frühjahr 2015 noch selbst darauf hätte reagieren können oder die Einstellung der Zahlungen zumindest von der Person, die für sie die Korrespondenz erledigte, innert der Verwirkungsfrist rechtzeitig bemerkt worden wäre. Die verspätete Geltendmachung ist demnach nicht unverschuldet.
6.6 Darüber hinaus erweist sich die Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur als ein vorübergehend unverschuldetes Hindernis, welches mit der Ernennung eines «amministratore di sostegno» am 17. November 2017 grundsätzlich dahinfiel. Dabei wird im Sozialversicherungsverfahren mit Art. 41 ATSG – wie erwähnt – eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs bei versäumten Rechtshandlungen statuiert. Selbst wenn bei der Bemessung der Wiederherstellungsfrist zusätzlich der Umstand berücksichtigt würde, dass sich der Sachwalter zuerst einen Überblick über die Finanzen der Beschwerdeführerin verschaffen musste, was nicht zwingend erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5744/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 4.2.2 betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Rückforderung der Verrechnungssteuer nach Übernahme eines Willensvollstreckermandats gestützt auf den ähnlich lautenden Art. 24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG), durfte er nach seiner Bestellung somit nicht vierzehn Monate zuwarten, bis er im Januar 2019 die Renteneinstellung erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin thematisierte.
Dies muss umso mehr gelten, als aus seinem Gesuch an das Tribunale ordinario die Brescia betreffend «l’autorizzazione all’ opposizione a diniego di pagamento rendita vitalizia» vom 20. Februar 2019 hervorgeht, dass er am 21. Oktober 2018 von avvocato Finzi, im Auftrag des Sohnes der Beschwerdeführerin, über die Hinterbliebenenrente der Suva informiert worden war (Urk. 10/75/1). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis vom bisherigen Rentenanspruch und wäre gehalten gewesen, bis spätestens Ende November 2018 Abklärungen bei der Suva zu tätigen. Das Gesuch im Januar 2019 erfolgte somit verspätet.
6.7 Das Bundesgericht kam in einem älteren Entscheid (BGE 129 II 409) im Zusammenhang mit einem Entschädigungsanspruch nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) übrigens zum Schluss, analog anwendbar seien die Regelungen von Art. 256c Abs. 2, 206c Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Sei die zweijährige Verwirkungsfrist abgelaufen, müsse das Opfer seinen Entschädigungsanspruch folglich so schnell wie möglich – unter Berücksichtigung der Umstände – geltend machen. Eine zusätzliche Frist zur freien Verfügung, selbst eine kurze, sei nicht vorgesehen.
Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Sachwalter knapp drei Monate nach Kenntnisnahme des Rentenanspruchs erfolgte somit ebenfalls klar verspätet, würden anstelle von Art. 41 ATSG, der die Wahrung prozessualer Fristen betrifft, die obgenannten Bestimmungen aus dem materiellen Recht herangezogen. Aufwändige Abklärungen nach dem Gespräch mit Avvocato Finzi wurden seitens des Sachwalters weder behauptet, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
6.8 An diesem Ergebnis würde sich schliesslich auch nichts ändern, würde für die Bemessung der Wiederherstellungsfrist eine analog anwendbare Bestimmung gesucht, die zeitgleich mit dem KUVG in Kraft stand. Anbieten würden sich vorab die Verjährungs- und Verwirkungsbestimmungen für die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen in der Verordnung II über die Unfallversicherung (VO II), gültig gewesen bis 31. Dezember 1983. Nach Art. 9 Abs. 3 VO II war eine Klageerhebung nach Eintritt der ordentlichen Verwirkung noch zulässig bezüglich der Unfallfolgen, von denen der Ansprecher glaubhaft machte, dass sie ihm erst innerhalb der letzten zwei Monate vor der Klageerhebung bekannt geworden waren. Dabei begann die Nachfrist nicht etwa erst zu laufen, wenn der Ansprecher sichere Kenntnis von bisher unbekannten Unfallfolgen hat, sondern schon dann, wenn er diese mit Wahrscheinlichkeit als solche zu erkennen in der Lage war (vgl. Alfred Maurer, a.a. O., S. 370 f.).
Vorliegend musste keine Klageschrift vorbereitet werden, dennoch erfolgte die Geltendmachung eines möglichen Rentenanspruchs erst mehr als zwei Monate nach Kenntnisnahme desselben.
7. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2015 unter Hinweis auf die Verwirkung des Rentenstammrechts verneinte. Die Fristen nach Art. 97 KUVG wurde weder unterbrochen noch gehemmt noch hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig um deren Wiederherstellung ersucht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Lidia Galvano
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti