Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00108


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 4. November 2009 bei der Y.___ AG als Flachdachisoleur und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. November 2009 verdrehte er sich das rechte Knie, als er auf einer Isolierplatte ausrutschte (Urk. 10/6, 10/79). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 10/314).

    Im weiteren Verlauf unterzog sich der Versicherte am 21. Januar 2010 und 22. Mai 2013 jeweils einer Kniearthroskopie (Urk. 10/21/3 f., 10/115). Nachdem sie die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 10/88) und der Versicherte am 4. November 2013 kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 10/140 f.), sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 19. Februar 2014 ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 10/151). Am 31. März 2016 und 31. Oktober 2016 erfolgten weitere operative Eingriffe am rechten Kniegelenk, wobei zuletzt eine Knie-Totalendoprothese durchgeführt wurde (Urk. 10/205, 10/240). Nach Rücksprache mit dem Kreisarzt (Urk. 10/267, 10/271) stellte die Suva die Taggeldleistungen mit Schreiben vom 15. August 2017 per 30. September 2017 ein (Urk. 10/279).

    Mit Verfügung vom 11. September 2017 sprach die Suva dem Versicherten sodann für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 18. November 2009 ab dem 1. Oktober 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von (weiteren) Fr. 18'900.-- basierend auf einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 10/294). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/298, 10/303 und 10/309), veranlasste die Suva eine kreisärztliche Untersuchung (Beurteilungen vom 26. Februar 2019, Urk. 10/328 f.). Dazu nahm der Versicherte am 12. März 2019 schriftlich Stellung (Urk. 10/331), worauf die Suva seine Einsprache mit Entscheid vom 28. März 2019 abwies (Urk. 2 = Urk. 10/332).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. November 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.4    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss beweiskräftiger kreisärztlicher Beurteilung vom 1. März 2019 körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit freiem Wechsel zwischen Gehen und Stehen zu 100 % zumutbar seien (Urk. 2 S. 7). Im Rahmen der Ermittlung des Rentenanspruchs seien beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016) zu ermitteln. Ausgehend vom Lohn im Baugewerbe und in Anwendung des Kompetenzniveaus 2 belaufe sich das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 73'530.-- (Urk. 2 S. 9). Auf der Basis des Totalwerts gemäss LSE 2016 und gestützt auf dasselbe Kompetenzniveau ergebe sich unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 63'823.--. Mittels Einkommensvergleichs resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 13 %, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2017 dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 10 f.). Im Übrigen sei ihm basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 14).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt. Da er komplexe praktische Tätigkeiten ausgeübt habe, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen würden, sei mit Blick auf die LSE vom Kompetenzniveau 3 im Baugewerbe auszugehen. Es resultiere damit ein Valideneinkommen von Fr. 91'505.40. Bei Anwendung des Kompetenzniveaus 1 im Baugewerbe belaufe sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 61'665.40. Dies habe einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % zur Folge (Urk. 2 S. 3 ff.).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, sondern auch denjenigen auf Integritätsentschädigung beurteilt hat (Urk. 2 S. 11 ff.). Ihr ist beizupflichten (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 5.1), dass dieser Anspruch vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt wird, sodass in dieser Hinsicht eine Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids vorliegt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). Zwischen den Parteien ist allerdings nach wie vor strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bestimmung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers den Invaliditätsgrad korrekt auf 13 % festgelegt hat, worauf im Folgenden einzugehen ist.


4.    In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 26. Februar 2019 ab (Urk. 10/329). Diese diagnostizierte beim Beschwerdeführer, welcher zuletzt am 31. Oktober 2016 mit einer Knie-Totalendoprothese operativ versorgt worden war (Urk. 10/240), noch eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenks (Urk. 10/329/4). Vor diesem Hintergrund gelangte sie zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit freiem Wechsel zwischen gehen und stehen ganztags zumutbar seien. Vorwiegend stehend-gehende Tätigkeiten oder solche, die auf unebenem Gelände, Leitern oder Gerüsten erfolgen, seien vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Dasselbe gelte für Arbeiten, die mit der Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken oder Knien verbunden seien (Urk. 10/329/5).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass kein Anlass besteht, diese überzeugende ärztliche Einschätzung in Frage zu stellen. Zutreffend wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ in ihrem Bericht vom 17. März 2017 die angestammte Tätigkeit als Dachdecker und schwere körperliche Arbeit nicht mehr für zumutbar erachteten. Für körperlich leicht belastende Tätigkeiten sowie administrative Arbeiten attestierten sie jedoch wie die Kreisärztin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/265/2). Weitere medizinische Abklärungen wie eine versicherungsexterne Begutachtung erweisen sich bei dieser Sachlage nicht als notwendig, worauf denn auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht mehr besteht (vgl. dagegen noch die Stellungnahmen im Einspracheverfahren; Urk. 10/303/2, 10/331). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die angestammte Tätigkeit als Dachdecker dauerhaft nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten, die dem medizinischen Belastungsprofil Rechnung tragen, ist demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


5.

5.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen per 30. September 2017 ein (Urk. 10/279). Unbestrittenermassen bildet der 1. Oktober 2017 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urk. 2 S. 8). Die Parteien sind sich ferner dahingehend einig, dass das Valideneinkommen nach den LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziffer 41-43 [Baugewerbe], Männer) zu bestimmen ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 9). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 diverse Arbeitseinsätze als Dachdecker leistete, zeitweise Arbeitslosenentschädigung bezog und zum Zeitpunkt des Unfalls vom 18. November 2009 erst seit wenigen Tagen in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die Y.___ AG tätig war (Urk. 10/26/2, 10/31/1, 10/57/2 f. und 10/88/96 f.), erscheint das Heranziehen der LSE sachgerecht, zumal die frühere Arbeitgeberin, die B.___ AG, den Lohn im Gesundheitsfall im Jahr 2009 mit lediglich Fr. 50'000.-- bezifferte (Urk. 10/76/1). Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin vertritt der Beschwerdeführer jedoch die Auffassung, dass er vor dem Unfall komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, ausgeübt habe. Dementsprechend sei im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das Kompetenzniveau 2, sondern auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, was einen jährlichen Validenlohn von Fr. 91'505.40 zur Folge habe (Urk. 1 S. 6).

    Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen auf Fr. 73'530.-- fest und trug bei ihrer Beurteilung (Urk. 2 S. 9) dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Ausbildung zum Dachdecker und danach die Meisterprüfung absolviert hat. Zeitweise war er zudem als Geschäftsführer des eigenen Dachdeckerbetriebes tätig (Urk. 10/31/1, 10/58/1 und 10/88/96 f.). Berücksichtigung verdienen darüber hinaus worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort berechtigterweise aufmerksam machte (Urk. 8 S. 4) die konkreten Verdienstverhältnisse aus der angestammten Tätigkeit vor dem Unfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3). Weder dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/57/2 f.) noch den übrigen Unterlagen wie den von der B.___ AG im Jahr 2011 eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 10/76) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall auch nur annähernd das von ihm nun geltend gemachte Valideneinkommen von über Fr. 90’000.-- erzielt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich oder wird substantiiert dargelegt, dass er zukünftig ohne Eintritt des Gesundheitsschadens in der Lage gewesen wäre, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit einen solchen Jahresverdienst zu erzielen. Die beantragte Anwendung des Kompetenzniveaus 3 ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

    Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen hervorhebt, als Vorarbeiter und Geschäftsführer tätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 5 f.), vermag dies nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Das Bundesgericht sprach sich bei einer solchen Ausgangslage ebenfalls bereits für das Kompetenzniveau 2 aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2 und 8C_136/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1.3). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem ihn betreffenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juli 2012 (IV.2011.01229) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So mag zwar zutreffen, dass das Gericht damals «mindestens» das Anforderungsniveau 3 für anwendbar erachtete (E. 3.1), welches seit der LSE 2012 dem Kompetenzniveau 2 entspricht. Da der Beschwerdeführer seit diesem Entscheid jedoch keine zusätzliche Qualifikation oder Erfahrung im zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbereich erworben hat, besteht kein Anlass, nun auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen.

    Nach dem Gesagten ist somit das von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Kompetenzniveau 2 sowie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe und der Nominallohnentwicklung bis 2017 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 73'530.-- nicht zu beanstanden.

5.3

5.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität wie vorliegend nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung des LSE-Kompetenzniveaus 2 für das Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen).

5.3.2    Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität ist auch das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 festzulegen, worin beide Parteien übereinstimmen (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 11). Dabei ist vom Totalwert der Tabelle TA1 auszugehen, da dem Beschwerdeführer angesichts des medizinischen Belastungsprofils (vgl. vorstehende E. 4) Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor nicht nur im Baugewerbe (vgl. Urk. 2 S. 11) offenstehen. In Bezug auf das anwendbare Kompetenzniveau ist vorliegend ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer gemäss Lebenslauf in verschiedenen Berufen wie Chemikant, Montagearbeiter, Dachdeckermeister sowie Geschäftsführer in der Gastronomie und im Baugewerbe Erfahrungen sammeln und Fertigkeiten erlangen konnte. Nach seinen Angaben verfügt er ausserdem nicht nur über Deutschkenntnisse (Muttersprache), sondern auch über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift. Darüber hinaus ist er bereits mit administrativen Tätigkeiten vertraut und verfügt über Anwenderkenntnisse in der Informatik (Urk. 10/88/96). Da es dem Beschwerdeführer des Weiteren trotz der gesundheitlichen Folgen des erlittenen Unfalls nach wie vor möglich ist, auch handwerkliche Arbeiten auszuüben, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass er insgesamt über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche er auch in leidensadaptierten Tätigkeiten verwerten kann. Entsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, auch im Zuge der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Von dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juli 2012 (IV.2011.01229) nicht abzuweichen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass damals im Rahmen der Festlegung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 beziehungsweise das Kompetenzniveau 1 abgestellt wurde (Urk. 1 S. 6; E. 3.2 des Urteils). Er lässt jedoch einerseits ausser Acht, dass keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich besteht (BGE 133 V 549 E. 6 mit Hinweisen) und sich das Gericht damals nicht vertieft mit der Berechnung des Invalideneinkommens auseinanderzusetzen hatte. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der von der Invalidenversicherung gewährten beruflichen Massnahmen zusätzlich Kenntnisse im kaufmännischen Bereich erlangen konnte, seitdem das Urteil ergangen ist (vgl. Urk. 9/1, 10/312/2 und 10/329/3).

    Gesamthaft besteht somit kein Grund, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 63'823.-- (vgl. Urk. 2 S. 11) anzuzweifeln. Dies gilt im Übrigen ebenfalls für den in diesem Zusammenhang gewährten leidensbedingten Abzug von 10 %, welcher in Anbetracht der ärztlich bescheinigten Einschränkungen im Belastungsprofil angemessen erscheint. Gegenteiliges wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 7).

5.4    Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 73'530.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 63'823.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 13.20 % respektive 13 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) und den Rentenanspruch auf dieser Grundlage zu Recht ab dem 1. Oktober 2017 bejaht.

    Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch