Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00111
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 21. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler
Dobler Rechtsanwälte AG
Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war ab 1. Februar 1988 als Knüpferin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 12. Februar 2009 beim Versuch, ein herabfallendes Rohr festzuhalten, an verschiedenen Bereichen der rechten oberen Extremität verletzte (Urk. 13/1).
Die medizinische Erstversorgung fand am 21. April 2009 bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt; er diagnostizierte Schmerzen im Bereich des rechten Armes unklarer Ursache (Urk. 13/1 und Urk. 13/8). In der Folge wurden diverse bildgebende Untersuchungen durchgeführt (vgl. etwa Urk. 13/4, 13/6-8 und 13/14). PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 18. August 2011 (Urk. 13/52). Am 4. Januar 2012 berichtete Dr. med. C.___ vom Spital D.___ über die Behandlung der Versicherten (Urk. 13/60; vgl. auch Urk. 13/73). Am 17. April 2012 wurde sie im Spital D.___ operiert (Urk. 13/78: Schulterarthroskopie rechts und arthroskopische Tenotomie der langen Bizepssehne und offene laterale Klavikularesektion, Akromioplastik, Bursektomie und Tenodese der langen Bizepssehne rechts). Vom 3. bis 25. September 2012 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik E.___ auf (Urk. 13/120). Am 1. November 2012 musste sie sich einem weiteren operativen Eingriff unterziehen (Urk. 13/139: Narkosemobilisation und arthroskopische Adhäsiolyse subakromial rechts). Am 5. November 2012 wurde in der Rehaklinik E.___ eine berufliche Standortbestimmung durchgeführt (Urk. 13/153). Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte die Versicherte am 18. April 2013 (Urk. 13/212; vgl. auch Urk. 13/213).
1.2 Mit Verfügung vom 22. April 2013 (Urk. 13/214) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/220).
1.3 Am 7. August 2013 erstattete Dr. med. C.___, Belegarzt Traumatologie, vom Spital D.___ Bericht (Urk. 13/227).
1.4 Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 13/232) verneinte die Suva den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 4 %. Die dagegen am 18. September 2013 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 13/237) wies die Suva mit Entscheid vom 18. November 2013 (Urk. 13/252) ab.
1.5 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 (Urk. 13/257) liess die Versicherte gegen den genannten Einspracheentscheid Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 23. Februar 2016 (Prozess Nr. UV.2013.00294; Urk. 13/288) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 18. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge.
1.6 Am 4. März 2017 reichte Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 13/324). Die Versicherte liess am 12. September 2017 zum Gutachten Stellung nehmen und ihrerseits die Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, ins Recht reichen (Urk. 13/333).
1.7 Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 13/334) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 12. Februar 2010 ein und verzichtete «auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen». Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 13/339) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2017 (Prozess Nr. UV.2017.00247; Urk. 13/338) nicht ein und überwies die Sache an die Suva zur Weiterbehandlung als Einsprache.
Mit Entscheid vom 20. März 2019 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20.03.2019 [...] und die Verfügung vom 21.08.2013 [...] seien aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von 100 % zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 22. August 2019 liess die Versicherte unaufgefordert eine weitere Eingabe einreichen (Urk. 8). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 27. Dezember 2019 (Urk. 19; vgl. auch die zusätzliche unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 14. September 2019 [Urk. 16]) liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten. Die Suva verzichtete mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (Urk. 23) auf die Erstattung einer umfassenden Duplik und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest, was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 24).
Mit Beschluss vom 8. Mai 2021 (Urk. 41) wurde, nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden war (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2021 [Urk. 32]; vgl. auch Urk. 38 und 40), bei Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Co-Leiter Schulter- und Ellenbogenchirurgie am Spital J.___, ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben (vgl. auch Urk. 43). Am 21. Juli 2022 ging dieses Gerichtsgutachten (Urk. 49; Datum des Poststempels: 20. Juli 2022) am hiesigen Gericht ein. In der Folge reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Gutachten ins Recht (Urk. 58 und 60), die ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 61).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Februar 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
• die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
• ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
• körperliche Dauerschmerzen;
• ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
• schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
• Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.6 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Versicherungsleistungen zu Recht per 12. Februar 2010 eingestellt worden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten - was durch das eingeholte medizinische Gutachten erstellt sei - keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Allfällige psychische Beschwerden seien nicht adäquat-kausal; das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 sei als leicht zu qualifizieren. Unter diesen Umständen entfalle ein Anspruch auf eine Invalidenrente von vornherein.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (Urk. 12): Es bestehe - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Anlass, vom eingeholten Gutachten von Dr. G.___ abzuweichen. Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Mit Dr. G.___ sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens ein Jahr nach dem Unfall abgeheilt gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte seien nicht geeignet, das sorgfältig begründete Gutachten von Dr. G.___ zu erschüttern. Überdies ergebe sich das Fehlen struktureller Unfallfolgen auch aus dem von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären K.___-Gutachten (vgl. Urk. 14). Betreffend allfällige psychische beziehungsweise organisch nicht nachweisbare Beschwerden werde daran festgehalten, dass angesichts des Vorliegens eines leichten Unfalls die Adäquanz derartiger Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen sei. Hinzu komme, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatoformen Schmerzstörung gemäss K.___-Gutachten um eine Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handle. Der begutachtende Psychiater habe ein psychisches Leiden von Belang beziehungsweise mit invalidisierenden Ausmassen verneint und vielmehr eine Selbstlimitierung und eine Symptomausweitung festgestellt.
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass es sich beim Unfall vom 12. Februar 2009 um einen schweren Unfall gehandelt habe, der freilich zu Beginn eher ausgesehen habe wie ein mittelschwerer, denn er habe zwei schwerwiegende operative Eingriffe zur Folge gehabt, die zu weiteren Komplikationen geführt hätten (S. 12). Selbst wenn von einem mittleren (oder gar leichten) Unfall auszugehen wäre, wäre die Adäquanz der Unfallfolgen zu bejahen. Zu betonen seien insbesondere die anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin, die einen geordneten Lebensalltag verunmöglichten. Es sei nochmals ein mechanisch-medizinisches Gutachten zu erstellen und auch die somatoforme Schmerzstörung abzuklären (S. 13 ff.). Vorliegend könne auch eine Aggravation beziehungsweise ein unbewusstes Simulieren ausgeschlossen werden (S. 20). Das Gutachten von Dr. G.___ sei einseitig und setze sich mit dem Lebenssachverhalt nicht auseinander. Deshalb sei nochmals ein Gutachten einzuholen. Die Schmerzen hätten seit dem Unfall vor achteinhalb Jahren stets zugenommen und seien auch nach zwei Operationen und diversen Therapien nicht abgeklungen (S. 31).
Replicando (Urk. 19) liess die Beschwerdeführerin ergänzen, dass das von der Beschwerdegegnerin nunmehr eingereichte K.___-Gutachten nicht aussagekräftig sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten erst jetzt einreiche, ergänze es doch das Gutachten von Dr. G.___ «idealtypisch» (S. 3). Es werde ein unabhängiges Obergutachten verlangt (S. 6). Die Beschwerdeführerin sei keine Simulantin. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Standpunkt allein auf Gutachten ab. Sie unterlasse es aber, sich selber auf den Fall einzulassen, und beantworte die drängenden Fragen nicht: Warum arbeite die Beschwerdeführerin nicht, obwohl sie sich vor dem Unfall in über 20 Jahren zur unverzichtbaren Spezialistin hochgearbeitet habe? Warum putze die Beschwerdeführerin immer noch bei der Familie L.___, obwohl sie eigentlich die Leistung nicht mehr erbringe? Warum hätten eine Vielzahl von Ärzten geschrieben, dass die Schmerzen vom Unfall stammten und es der Beschwerdeführerin unmöglich sei zu arbeiten? Warum würden Ärzte, die selbst nichts davon hätten, den Suva-Ärzten und Dr. G.___ widersprechen? Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt und habe grauenhafte Schmerzen (S. 15 f.).
Des Weiteren liegen diverse Schreiben von M.___, eines Bekannten der Beschwerdeführerin, bei den Akten. In diesen Eingaben wird im Wesentlichen die Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an den Abklärungen der Beschwerdegegnerin wiederholt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geschildert und das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert (vgl. Urk. 8, 16, 25-29 und 51).
3.3
3.3.1 Betreffend Gerichtsgutachten liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rügen, dass sich Dr. I.___ nicht recht zwischen den Auffassungen von Dr. N.___ und Dr. G.___ entscheiden könne und den geringsten Widerstand wähle, indem er «die Frage» letzten Endes offenlasse. Dies führe zu einem für die Beschwerdeführerin deshalb ungünstigen Ergebnis, weil Dr. I.___ (als erster der vielen Experten) Dr. C.___ als Operateur (Operation vom 17. April 2012) angreife, ohne ihm konkret einen Fehler unterstellen zu können. Diese Vorgehensweise erscheine für die Beschwerdegegnerin, den Operateur und dessen Versicherung deshalb als günstig, weil die Fristen für die Haftpflicht mit der Veröffentlichung der Expertise verjährt seien. Abgesehen davon wäre die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage, einen aufwändigen Haftpflichtprozess zu führen. Das wüssten alle Beteiligten. Die Schmerzproblematik tue der Gutachter ab, indem er die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig einstufe, einfach deshalb, weil sie arbeite. Was nicht sein könne, dürfe nicht sein. Es sei jedenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, das sich mit der Fragestellung des zweiten Teils der Beschwerde befasse, nämlich betreffend die somatoforme Schmerzstörung (Urk. 60 S. 9 f.).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin kritisierte (Urk. 58), dass nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden dürfe, weil angesichts dessen, dass bereits das Gutachten von Dr. G.___ beweiskräftig gewesen sei, gar kein Gerichtsgutachten hätte eingeholt werden dürfen. Es sei demzufolge vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. G.___ abzustellen. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. I.___ weiteren Experten vorgelegt, nämlich Prof. Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie. Auch gestützt auf diese Experten sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 12. Februar 2010 respektive der praktischen Einstellung der Leistungen am 31. Juli 2013 keine unfallbedingten Folgen mehr bestanden hätten.
3.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4. Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten nur diejenigen Berichte wiedergegeben, die zur Erhellung der (primär) streitentscheidenden Kausalitätsfrage beitragen können. Insbesondere wird auf die Wiedergabe des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholten polydisziplinären Gutachtens vom 19. März 2014 (Urk. 14), das die Beschwerdegegnerin erst im Laufe des vorliegenden Prozesses zu den Akten reichte, abgesehen; ihm lässt sich zur Kausalitätsfrage nichts entnehmen. Im Weiteren wird darauf verzichtet, diejenigen Arztberichte nachfolgend wiederzugeben, die bereits im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2016 (Urk. 13/288) zitiert wurden und die - wie damals ausgeführt - keine hinreichende Entscheidgrundlage bilden konnten. Die zusammenfassende Wiedergabe des eingeholten Gerichtsgutachtens erfolgt in E. 5.
4.1
4.1.1 Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. März 2017 (Urk. 13/324) folgende Diagnosen (S. 29):
Cephalo-cervico-brachiales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Zustand nach AC-Distorsion oder Schulterkontusion 12.02.2009
- Zustand nach offener lateraler Clavicularesektion 17.04.2012
- Bursitis subacromialis, Zustand nach Bursektomie 17.04.2012
- Tendinopathie Supraspinatus, Zustand nach offener Acromioplastik 17.04.2012
- SLAP Läsion I, möglich II, sublabrales Loch, Zustand nach offener LBS Tenodese 17.04.2012
- Zustand nach Narkosemobilisation und Adhäsiolyse 01.11.2012
- Discusprotrusion C3/4
- Discushernie C6/7 ohne Nervenwurzelkontakt
- Mögliches CRPS I
- Mögliche chronische Schmerzstörung mit Verdeutlichungstendenz
4.1.2 Dr. G.___ führte aus, dass die erhobenen Befunde nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 zurückzuführen seien (S. 29). Er begründet dies detailliert (S. 30-39).
Zum Unfallhergang bestünden - so Dr. G.___ weiter - zwei sich widersprechende Versionen: Zum einen habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung (sowie in gewissen Arztberichten) angegeben, sie sei von einem maximal 20 kg schweren Rohr auf die Region des rechten Musculus trapezius getroffen worden. Zum anderen sei in der Schadenmeldung und in früheren Berichten davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin ein herabstürzendes Rohr habe festhalten wollen. Gutachterlich könne nicht entschieden werden, welche der beiden Unfallschilderungen wahr sei. Nachfolgend würden deshalb die sich aus beiden Hergängen ergebenden Verletzungsmuster diskutiert (S. 30).
4.1.3 Eine direkte Gewalteinwirkung auf den rechten Musculus trapezius und die umliegenden Strukturen könne neben der Schädigung des Muskels (Prellung) einen Bruch der Clavicula oder der Spina scapulae sowie Verletzungen der angrenzenden Nervenstrukturen bewirken. Derartiges sei allerdings echtzeitlich nicht dokumentiert worden, sondern erst im Jahr 2013 («ausgedehnte Hämatombildung»). Eine entsprechende Kontusion sei jedoch nicht geeignet, Schäden am Schultergelenk, an den umhüllenden Strukturen und am AC-Gelenk zu bewirken.
Im zweiten Fall (Festhalten eines herabfallenden Rohrs) sei von einer indirekten Gewalteinwirkung durch Zug auf die Strukturen des Oberarms, der Schulter und der Halsmuskulatur auszugehen. Diese wäre wie im ersten Fall geeignet, eine Verletzung der Nerven des Plexus brachialis zu bewirken. Zudem könnten noch weitere Verletzungen aufgetreten sein: Schäden an den peripheren Nerven, am Schultergelenk und den umhüllenden Strukturen sowie im AC-Gelenk. Bei einer indirekten Gewalteinwirkung von unter 20 kg wäre hingegen eine ausgedehnte Hämatombildung unwahrscheinlich.
Eine Verletzung des AC-Gelenks durch eine indirekte Gewalteinwirkung führe bei geringer Krafteinwirkung zur Zerrung der Kapselbänder als niedriggradige Verletzung und mit zunehmender Krafteinwirkung zur Zerreissung der Kapselbänder und im Weiteren auch zur Schädigung der Bandverbindung zwischen Schlüsselbein und Rabenschnabelfortsatz. Solche Verletzungen heilten spontan innerhalb weniger Wochen; Beschwerden persistierten nur in seltenen Fällen bis zu einem Jahr (S. 30 f.).
Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin keine höhergradige Verletzung des AC-Gelenks zugezogen habe. Die von den niedriggradigen Verletzungen hervorgerufenen Beschwerden hätten sich überwiegend wahrscheinlich innerhalb weniger Wochen zurückgebildet; nur möglicherweise sei von einer Beschwerdedauer von einem Jahr auszugehen. Die in der Magnetresonanztomographie beschriebenen Befunde am AC-Gelenk würden krankhaften Veränderungen im Sinne einer Arthrose entsprechen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Normalbefund (93 % bei über Dreissigjährigen). Es sei allenfalls denkbar, dass der Unfall zu einer zeitweisen Verschlimmerung von vorbestehenden krankhaften Veränderungen geführt haben könnte, die jedoch im genannten Zeitraum abgeheilt wären und keinen operativen Eingriff notwendig gemacht hätten (S. 31).
4.1.4 Eine Verletzung des Musculus trapezius wäre innerhalb von maximal zwölf Monaten abgeheilt. Eine Fraktur der Clavicula oder der Spina scapulae wäre sonographisch oder magnetresonanztomographisch erkennbar gewesen. Weder die Magnetresonanztomographie vom 17. Juni 2010 noch die Arthroskopie vom 17. April 2012 hätten eine Verletzung des Kapselbandapparates des eigentlichen Schultergelenks gezeigt.
Eine Verletzung des oberen Labrums, wie sie im radiologischen Bericht zur Magnetresonanztomographie vom 17. Juni 2010 als SLAP-Läsion (superior labrum anterior to posterior) beschrieben werde, müsse kritisch hinterfragt werden. Die klinischen Tests, die zur Diagnose einer SLAP-Läsion führten, seien unzuverlässig. Es handle sich lediglich um eine mögliche Diagnose. Wenn im Operationsbericht einerseits festgehalten werde, dass das «Labrum intakt mit normalen sublabralem Loch» sei, aber andererseits eine «SLAP Läsion Grad I bis II» postuliert werde, sei das widersprüchlich: Ein intaktes Labrum schliesse eine SLAP-Läsion aus.
Jedenfalls könne eine Schädigung des Labrums durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit erkannt werden (S. 32 f.).
4.1.5 Grundsätzlich hätte das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 auch eine Schädigung der langen Bizepssehne und ihrer führenden Bandstrukturen, dem Pulley-System, zur Folge haben können. Aber bereits in der Sonographie vom 29. Oktober 2009 sei eine unauffällige Bizepssehne beschrieben worden. Die Magnetresonanztomographie vom 17. Juni 2010 und die entsprechende Beschreibung im Operationsbericht hätten dies bestätigt. Damit sei eine Verletzung der Bicepssehnenführung ausgeschlossen und die im Rahmen der Arthroskopie beschriebene entzündliche Veränderung im Bereich des Pulleys der sonst unbeschädigten Bicepssehne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 zurückzuführen (S. 33).
4.1.6 Als weitere zugbedingte Schädigung an der Schulter seien Verletzungen der Rotatorenmanschette in Erwägung zu ziehen. In sämtlichen bildgebenden Untersuchungen bis zur Operation vom 17. April 2012 sowie auch anlässlich der Operation selbst habe sich keine kontinuitätsunterbrechende Schädigung im Sinne einer (Teil-)Ruptierung der Rotatorenmanschette gezeigt. Somit sei eine unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen. Eine Tendinopathie ohne Kontinuitätsunterbruch von Sehnenfasern entspreche in jedem Fall einer rein krankhaften Schädigung (S. 33 f.).
4.1.7 Auch die Verdickung der rechtsseitigen Bursa (mit Flüssigkeitsansammlung) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. Es sei nämlich festzuhalten, dass Veränderungen wie Entzündungen, Flüssigkeitsansammlungen und Verdickungen der Bursa für sich allein im Rahmen von systemischen entzündlichen Erkrankungen, Formveränderungen des Schulterblattdaches meistens mit krankhaften Schädigungen der Rotatorenmanschette vorkommen würden. Im Rahmen von unfallbedingten Schäden könne das begleitend bei Rissen der Rotatorenmanschette oder Frakturen des proximalen Humerusendes festgestellt werden. Eine isolierte unfallbedingte Schädigung der Bursa sei auch bei einer axialen Stauchung zwischen Humerus und Schulterdachblatt vorstellbar. Sie erscheine jedoch im vorliegenden Fall bei einer Verletzung unter Zug am Arm unwahrscheinlich (S. 34).
4.1.8 Zu diskutieren sei auch eine unfallbedingte Schultersteife (frozen shoulder). Im Falle der Beschwerdeführerin liege jedoch kein dafür typischer Verlauf vor. Bis zur Operation vom 17. April 2012 werde auch kein derartiger Befund erwähnt. Im Jahr 2010 sei eine passiv eingeschränkte Abduktion bis 80° und eine aktive von 90° festgestellt worden. Das widerspreche einer frozen shoulder, weil in solchen Fällen die aktive Beweglichkeit nicht besser als die passive sein könne (S. 35).
Ein Infekt nach Infiltration und Operation der Schulter könne aufgrund des Verlaufs und des gutachterlichen Befundes mit normalem CRP-Wert ausgeschlossen werden (S. 36).
4.1.9 Die nach dem Unfallereignis vom 12. Februar 2009 im konventionellen Röntgenbild und der Magnetresonanztomographie nachgewiesenen strukturellen Schädigungen der Halswirbelsäule stünden nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang. Weder eine direkte Gewalteinwirkung auf die Region des Musculus trapezius noch eine indirekte Gewalteinwirkung durch axialen Zug am Arm sei geeignet, eine Discusprotrusion C3/4 und C4/5 zu bewirken (S. 36).
4.1.10 Sowohl eine direkte Gewalteinwirkung auf die rechte Trapeziusregion als auch eine indirekte auf den rechten Arm wären geeignet, eine Verletzung des Plexus brachialis oder eines peripheren Nerven zu bewirken. Die diesbezüglichen fachärztlichen Untersuchungen hätten jedoch sowohl klinisch wie auch elektrophysiologisch keine entsprechenden Befunde gezeigt (S. 36).
Gegen die Diagnose eines neuropathischen oder komplexen regionalen Schmerzsyndromes (CRPS) spreche zum einen die Tatsache der zunehmenden Schmerzen. Zum anderen müssten wegen der eingeschränkten Spezifität der Budapestkriterien über den reinen Schmerz hinaus weitere Zeichen für ein CRPS sprechen (venöse Zeichnung, leichte livide Verfärbung, verminderte Handbeschwielung, verändertes Haar- oder Nagelwachstum, Umfangsdifferenzen). Diese lägen nicht beziehungsweise nicht ausreichend konsistent vor. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom scheine lediglich möglich (S. 37).
4.1.11 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 zurückzuführenden strukturellen Schädigungen gefunden worden seien, welche die Operation vom 17. April 2012 notwendig gemacht hätten. Damit stünden auch die in der Folge feststellbaren strukturellen Veränderungen und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in keinem kausalen Verhältnis zum Unfallereignis vom 12. Februar 2009 (S. 37).
Zudem könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die anlässlich der Untersuchung gefundenen Einschränkungen aus orthopädischer und neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Das fehlende Ansprechen auf jegliche bislang durchgeführte Behandlung (insbesondere die Gabe von Morphinpräparaten und Infiltrationsbehandlungen) würden gegen eine neuropathische Schmerzgenese sprechen. Zusammen mit den im Rahmen der Untersuchung aufgetretenen Inkonsistenzen (Aufstützen auf der Liege mit besserer Beweglichkeit als in der formellen Untersuchung, keinerlei Dyskinesie trotz Schmerzlinderung bei der Prüfung der Armrotation in Adduktion) sowie den entsprechenden Hinweisen in früheren Arztberichten müsse eine Schmerzstörung angenommen werden, wobei eine Verdeutlichungstendenz in Betracht zu ziehen sei (S. 38 f.).
4.1.12 Die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2009, nämlich eine Kontusion der Schulter oder eine Distorsion des AC-Gelenks, seien nach rund drei Monaten beziehungsweise nach maximal einem Jahr geheilt gewesen. Spätestens nach einem Jahr sei der medizinische Endzustand erreicht worden (S. 39).
4.2 Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 13/333/7-11) aus, dass es durch den Schlag auf die Schulter und den misslungenen Auffangversuch zu einer direkten Schultergelenksverletzung und zu einem HWS-Trauma gekommen sei. Die jetzigen Befunde seien vollständig durch das Unfallereignis und die nachfolgenden Behandlungen entstanden. Die neurologischen beziehungsweise Gefühls-Störungen seien auf den Nervus axillaris und die Diskusprotrusionen C3/C4 und C4/C5 zurückzuführen.
Die ausgedehnten intraartikulären Verwachsungen und Verschwartungen, die SLAP-Läsion und die Subscapularis-Ruptur hätten zu einer chronischen Instabilität und Schmerzen geführt - mit Symptomausweitung. Dadurch lasse sich auch gut erklären, warum auch ein kurzzeitiges Anheben des Armes ohne grosse Belastung zu solchen Schmerzen führe und zum Abbruch der Aktivitäten zwinge.
Aus seiner Erfahrung in der Unfallchirurgie wisse er, dass chronische Schulterschmerzen schwierig zu behandeln seien. Eingriffe seien nie mit garantiertem Erfolg zu empfehlen, besonders bei einer Patientin, die seit über acht Jahren keine Besserung, sondern nur Verschlechterungen ihres Zustandes sehe. Die Beschwerdeführerin habe einen zusätzlichen Eingriff abgelehnt. Damit sei man zu einem Abschlusspunkt gekommen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gesamten Befunde und der unglücklicherweise schlechten Entwicklung des Krankheitsbildes als voll arbeitsunfähig einzustufen.
4.3 Der Leitende Arzt PD Dr. med. N.___ vom Universitätsspital Q.___ nahm in seinem Bericht vom 28. März 2018 (Urk. 13/344) zum Gutachten von Dr. G.___ Stellung. Er kam dabei zum Schluss, dass das Gutachten an sich sehr sorgfältig gemacht worden sei, aber in gewissen Punkten Unstimmigkeiten aufweise. So sei die Annahme von Dr. G.___, wonach keine SLAP-Läsion vorgelegen habe, rein spekulativ. Auch die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Plexusproblematik sei nicht hinreichend. Auch eine Frozen Shoulder könne nicht ausgeschlossen werden. Im Weiteren sei es nicht statthaft, einen low grade Propioni Infekt, der nach derartigen Eingriffen durchaus auftreten könne, anhand eines normalen CRP-Wertes auszuschliessen. Zusammenfassend erscheine ihm das Gutachten von Dr. G.___ in den genannten Punkten nicht ganz schlüssig zu sein, weshalb ein weiteres Gutachten durchaus sinnvoll erscheine (S. 6 f.).
5.
5.1 Dr. I.___ stellte in seinem Gerichtgutachten vom 20. Juli 2022 (Datum des Poststempels [Urk. 49]) folgende Diagnose (S. 17):
Klinisch chronisches cervico-brachiales Schmerzsyndrom mit Vd. auf Traktionsschädigung des Plexus cervicalis/brachialis nach Anprall/Zugtrauma Schultergürtel rechts vom 12.02.2009 bei
- St.n. Narkosemobilisation und arthroskopischer Adhäsiolyse subacromial rechts vom 01.11.2012 (Dr. C.___, D.___) bei
therapieresistenten postoperativen Impingementschmerzen Schulter rechts mit Schulter/Armsyndrom (OP-Diagnose vom OP-Bericht 01.11.2012)
- St.n. Schulterarthroskopie mit arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne und offener lateraler Clavicularesektion, Acromioplastik, Bursektomie und Tenodese der langen Bizepssehne Schulter rechts vom 17.04.2012 (Dr. C.___, D.___) bei
chronischem therapieresistentem posttraumatischem Impingementsyndrom Schulter rechts bei SLAP-Läsion und symptomatischer AC-Gelenksarthrose und Tendinitis der langen Bizepssehne rechts (OP-Diagnose vom OP-Bericht 17.04.2012)
5.2 Die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt der Operation vom 17. April 2012 eine SLAP-Läsion vorgelegen habe, verneinte Dr. I.___. Nach Durchsicht des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 17. Juni 2010, also präoperativ, ergebe sich für ihn kein objektivierter Hinweis auf eine SLAP-Läsion. Die Beurteilung des befundenden Radiologen vom Spital R.___ sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auch werde im Operationsbericht vom 17. April 2012 von Dr. C.___ ein intaktes Labrum mit normalem sublabralem Loch beschrieben; im direkt folgenden Satz beschreibe er dann aber eine SLAP-Läsion Grad I-II, was sich widerspreche (S. 17).
5.3 Betreffend Frozen shoulder führte Dr. I.___ aus, dass er die Ansicht von Dr. G.___, wonach die Symptomatik einer Frozen shoulder mit Sicherheit mit einer nachlassenden Symptomatologie einhergegangen wäre, nicht teile. Eine postoperativ aufgetretene adhäsive Kapsulitis könne durchaus deutlich mehr als sechs Monate bestehen. Er gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zum Zeitpunkt der zweiten Operation vom 1. November 2012 bestandenen Frozen shoulder aus, die sich erst postoperativ nach dem Ersteingriff vom 17. April 2012 ausgebildet habe. Auch wenn die im OP-Bericht vom 1. November beschriebenen Befunde widersprüchlich seien, entspreche das klinische Bild sowohl prä- als auch postoperativ vom zweiten Eingriff den klassischen Symptomen und Bewegungseinschränkungen einer Frozen shoulder (S. 20).
5.4 Weiter kam Dr. I.___ zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass bei der ersten Operation vom 17. April 2012 eine Propioni-Infektion verursacht worden sei. Dies läge jedoch im Bereich des Möglichen und hätte lediglich durch eine Probenentnahme zuverlässig ausgeschlossen werden können, was jedoch leider seinerzeit durch den Operateur unterlassen worden sei. Weder im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 4. Oktober 2012 noch im neuneinhalb Jahre später durchgeführten Arthro-MRI vom 17. März 2022 hätten sich objektivierbare (Folge) Schäden durch ein potentiell bestehendes Infektgeschehen nachweisen lassen (S. 20).
5.5 Die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die im Zeitpunkt der Operation vom 17. April 2012 bestehenden Schäden an der rechten Schulter auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 zurückzuführen gewesen seien, verneinte Dr. I.___. Die damaligen leichten Veränderungen am Schultergelenk selbst und am AC-Gelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. Weder lasse sich ein relevanter Schaden radiologisch objektivieren, noch sei eine entsprechende Verletzung der zur Diskussion stehenden anatomischen Regionen intraoperativ objektiv belegt. Seiner Meinung nach liege jedoch eine relevante unfallbedingte Schädigung des Plexus cervicales/brachiales rechts nach Ereignis vom 12. Februar 2009 vor. Der Unfallhergang und die anschliessenden Schmerzen und Symptome deuteten eher auf eine neurogene Schädigung hin. Dafür würden auch die mehr oder weniger erfolglosen Infiltrationen sprechen (S. 21).
5.6 Zur Frage der Unfallbedingtheit (inklusive der medizinischen Behandlung) der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (12. Februar 2010) respektive der faktischen Einstellung der Leistungen (31. Juli 2013) bestehenden Schäden an der rechten Schulter äusserte sich Dr. I.___ dahingehend, dass sich entsprechend der radiologischen Bildgebung vom 17. Juni 2010 keine relevanten Verletzungen des Gelenks objektivieren liessen. Die vom Radiologen beschriebene SLAP-Läsion könne (auch nach Rücksprache mit einem Radiologen und Spezialisten für muskulo-skelettale Diagnostik sowie mit zwei weiteren Schulterchirurgen) nicht bestätigt werden. Auch würden in den OP-Berichten von Dr. C.___ vom 17. April 2012 und 1. November 2012 keine Schäden am Labrum und insbesondere am Bizepsanker beschrieben; im Gegenteil werde diese Region als intakt dokumentiert. Auch das behandelte AC-Gelenk weise keine Verletzungen auf, lediglich eine beginnende Arthrose. Es würden also degenerative Veränderungen beschrieben, die auch nach eigener Begutachtung und Diagnostik bestätigt werden könnten. Der Unfallhergang lasse deutliche Zweifel aufkommen, ob durch das herabfallende Gewicht tatsächlich die rechte Schulter verletzt worden sei und nicht eine Plexusschädigung für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden verantwortlich sei (S. 22).
5.7 Im Grunde genommen sei die Schmerzsituation anamnestisch seit dem Ereignis vom 12. Februar 2009 unverändert. Beide Operationen hätten nicht zu einer Besserung der klinischen Situation geführt, sondern diese subjektiv und objektiv betrachtet eher verschlimmert. Ab dem 1. August 2013, also neun Monate nach der zweiten Operation, scheine sich laut Dokumentation von Dr. C.___ die klinische Funktion der rechten Schulter (trotz widersprüchlichen Angaben) hinsichtlich des Bewegungsausmasses gebessert zu haben. Einer Arbeitsaufnahme mit zunehmend voller Belastung der rechten Schulter hätte im Grund genommen nichts entgegengesprochen. Die Schmerzsituation sei jedoch unverändert gewesen und dürfte am ehesten durch einen dauerhaften unfallbedingten Plexusschaden der rechten Seite bedingt sein. Diese Unfallfolge sei dann auch letztlich für die Prognose und Entwicklung der weiteren Leistungsfähigkeit des rechten Schultergürtels ab 1. August 2013 entscheidend und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heranzuziehen (S. 22 f.).
5.8 Der medizinische Endzustand nach der ersten Operation hätte nach spätestens einem Jahr eintreten müssen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die postoperativ aufgetretene Frozen shoulder zu einem prolongierten Verlauf geführt habe und höchstwahrscheinlich durch den Ersteingriff verursacht worden sei. Bezüglich Frozen shoulder sei etwa zwei Jahre nach dem Auftreten der ersten Symptome ein medizinischer Endzustand eingetreten (S. 23).
6.
6.1
6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass das Gutachten von Dr. G.___, auf das die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen stützte, einseitig ausgefallen sei und ihren Gesundheitszustand nicht berücksichtige, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Gegenteil erweist sich das Gutachten von Dr. G.___ vom 4. März 2017 (Urk. 13/324) als ausserordentlich genau und differenziert; er diskutiert ausführlich alle in Frage kommenden Varianten und Möglichkeiten. Er berücksichtigt überdies auch die unterschiedlichen Unfallschilderungen (vgl. dazu im Einzelnen oben E. 4.1.1-4.1.12). Das Gutachten von Dr. G.___ erfüllt sämtliche von der Praxis aufgestellten und oben in E. 2.5 wiedergegebenen Kriterien: Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von der Beschwerdeführerin kontaktierten Dres. H.___ und N.___ zu anderen Einschätzungen kamen beziehungsweise weitere Abklärungen anregten (vgl. oben E. 4.2 und 4.3). Dabei ist zunächst zu beachten, dass in derartigen Fällen aus medizinischer Sicht grundsätzlich immer weiter abgeklärt werden könnte, ohne dass man jemals an ein Ende gelangte. Des Weiteren ist vorliegend ein - wie erwähnt - schlüssiges Gutachten vorhanden, dem - wenn auch nur dem Grundsatz nach - selbst von PD Dr. N.___ bescheinigt wurde, «sehr sorgfältig gemacht» worden zu sein (Urk. 132/344 S. 6).
6.1.2 Insbesondere auch um die von PD Dr. N.___ thematisierte SLAP-Läsion (sowie allfällige weitere Schädigungen) einer vertieften Klärung zuzuführen, wurde - wie ausgeführt - ein Gerichtsgutachten eingeholt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. I.___, die sich in den streitentscheidenden Punkten mit derjenigen von Dr. G.___ deckt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 12. Februar 2010 respektive der faktischen Einstellung der Leistungen am 31. Juli 2013 bestehenden Schäden an der rechten Schulter nicht auf den Unfall vom12. Februar 2009 oder auf die nachfolgende medizinische Behandlung zurückzuführen waren. Auch in Anbetracht der in E. 2.6 wiedergegebenen Grundsätze bezüglich Beweiswert von Gerichtsgutachten besteht vorliegend kein Grund, von den Schlüssen und Folgerungen des Gerichtsgutachters abzuweichen.
Damit ist gestützt auf die Expertisen von Dr. I.___ und Dr. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen beziehungsweise Schmerzen kein unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt beziehungsweise kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und Unfallereignis besteht.
6.1.3 Allein der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der von der Beschwerdegegnerin zuletzt eingereichte Bericht von Dr. P.___ und Prof. Dr. O.___ vom 17. November 2022 (Urk. 59/5), der der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 (Urk. 61) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, mit dem genannten Ergebnis übereinstimmt. Auch diese Experten kommen zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 12. Februar 2010 respektive der praktischen Einstellung der Leistungen am 31. Juli 2013 keine unfallbedingten (organischen) Folgen mehr bestanden.
Nicht notwendig ist es allerdings, den zwischen den verschiedenen Experten ausgebrochenen Gelehrtenstreit betreffend die - offensichtlich nicht (mehr) sicher und allgemeingültig zu beantwortende - Frage, welche Gesundheitsschädigungen tatsächlich vorgelegen haben könnten, fortzusetzen, jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Prozesses. Er ist für dessen Ausgang irrelevant. Vielmehr ist - wie ausgeführt - allein entscheidend, dass keine unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen. Die von Dr. I.___ thematisierte Plexusschädigung liegt ausserhalb seines Fachbereichs und eine entsprechende Diagnose wurde vom hausärztlich beigezogenen Neurologen nicht gestellt. Im Gegenteil fand dieser keine neurologische Ursache im Sinne einer Plexusschädigung für die geklagten Beschwerden, sondern schloss vielmehr auf ein radikuläres Reizsyndrom C7 (Urk. 13/13 und Urk. 13/206), welches klarerweise nicht mit dem Unfall im Zusammenhang steht.
6.2
6.2.1 Ob bei der Beschwerdeführerin (die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende) unfallbedingte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden sind, geht aus den vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei hervor. Dieser Frage muss jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen werden, weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (selbst wenn von einem natürlichen Kausalzusammenhang auszugehen wäre) zu verneinen wäre, weil auf jeden Fall kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
6.2.2 Das Unfallereignis vom 12. Februar 2009 (von welcher der beiden Unfallschilderungen man auch ausgeht [vgl. oben E. 4.1.2]) ist im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 E. 5c/aa, 115 V 139 E. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere höchstens als mittelschwer im engeren Sinn einzustufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) verbietet sich im Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 E. 3.2.2 [U 306/04], Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1 [U 458/04]) eine Einordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar in die Gruppe der schweren Unfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 282/00 vom 24. Mai 2000). Dem Unfall vom 12. Februar 2009 kann somit nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 E. 2c) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber drei dieser Kriterien erfüllt wären (in Plädoyer 2/2010 S. 53 zusammengefasstes Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 [E. 4.5 mit Hinweisen]).
6.2.3 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; erwähntes Urteil U 88/05 E. 4.3). Auch wenn aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin dem Unfall vom 12. Februar 2009 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände des Unfalls führen könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9.1 und 10.1: Sturz von einer Hebebühne aus 4 m Höhe). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht bejaht werden. Die ärztliche Behandlung war nicht von ungewöhnlich langer Dauer; die Behandlung der physischen Unfallfolgen dauerte höchstens ein Jahr. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann deshalb nicht als erfüllt erachtet werden; die Schmerzen der Beschwerdeführerin sind nicht (kausal) organischen Ursprungs. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Der postoperative Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Auch das Kriterium «Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» ist nicht gegeben. Aus dem Gesagten folgt, dass die Adäquanz zu verneinen ist. Zwischen (etwaigen natürlich-kausalen) psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 12. Februar 2009 besteht demnach kein adäquater Kausalzusammenhang.
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 12. Februar 2010 beziehungsweise per 31. Juli 2013 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine unfallbedingten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorgelegen haben und zwischen etwaigen psychischen Gesundheitsstörungen und dem Unfall vom 12. Februar 2009 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
• Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler
• Suva
• Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker