Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Mai 1991 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/1).

    Am 11. April 2017 klemmte der Versicherte bei der Arbeit den linken Fuss unter einer Palette ein und schlug beim anschliessenden Rückwärtslaufen den rechten Fuss an einer anderen Palette an (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, äusserte am 3. Mai 2017 die Verdachtsdiagnose eines knöchernen Ausrisses im Ansatzbereich der Achillessehne und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5).

1.2    Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 (Urk. 7/54) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. März 2018 als zu 100 % arbeitsfähig gelte. Mit Schreiben vom 8. März 2018 (Urk. 7/56) führte die Suva aus, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Entsprechend müsse sie den Fall per 31. März 2018 abschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehnen. Die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Nach einer Aktenbeurteilung durch den Kreisarzt (vgl. Urk. 7/68) hielt die SUVA mit Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 7/71) fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (Status quo sine), spätestens am 31. Oktober 2017 erreicht worden sei, weshalb der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen sei und sie die bisherigen Leistungen per 31. März 2018 einstelle. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Urk. 7/78) erhob der Versicherte Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. März 2019 abwies (Urk. 7/99 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm über den 31. März 2018 hinaus die nach UVG versicherten Leistungen (Taggeld, Heilungskosten, Rente, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).

    Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 31. März 2018 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 11. April 2017. 

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Kreisarzt med. pract. A.___, Facharzt für Chirurgie, wonach die Insertionstendinopathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorbestehend gewesen sei und es durch das Unfallereignis zu keiner Läsion, sondern lediglich zu einer Kontusion der Achillessehne gekommen sei, welche zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Zustandes geführt habe (S. 8 unten).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass die Tendopathie an der Achillessehne in der Regel degenerativ beziehungsweise krankheitsbedingt sei und in einem kontinuierlichen Prozess durch Überlastung entstehe (S. 3 unten). Des Weiteren gelte die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer auch wirklich zur Diskussion gestanden seien. Als sie mit Schreiben vom 28. April 2017 erklärt habe, Versicherungsleistungen für die Folgen des Berufsunfalls vom 11. April 2017 zu erbringen, seien noch keine konkreten Schäden am rechten Fuss als Unfallfolgen zur Diskussion gestanden, insbesondere auch keine Insertionstendinopathie der Achillessehne; diese sei erst mit MRI vom 26. Mai 2017 entdeckt worden (S. 6 unten). Somit liege die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dieser Veränderung um eine Unfallfolge handle, beim Beschwerdeführer als Leistungsansprecher (S. 6 f.).

2.3    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der vom Kreisarzt geltend gemachte Vorzustand nicht aktenkundig sei; es existierten keine medizinischen Berichte, welche den Zustand vor dem Unfallereignis dokumentieren würden (S. 4 Mitte und S. 5 Mitte). Dr. B.___ sowie die Ärzte der Klinik C.___ hätten keinen Vorzustand erwähnt und würden überdies nicht von einem Endzustand ausgehen (S. 5 f. und S. 6 Mitte). Im Übrigen verstehe man unter einer Tendinopathie grundsätzlich zwar eine Erkrankung einer Sehne. Ursache für solche Sehnen-Erkrankungen seien jedoch meist Fehlbelastungen oder eben Verletzungen. Eine Tendinopathie könne also durchaus rein unfallkausal sein (S. 5 Mitte). Damit die Beschwerdegegnerin nach einmal anerkannter Leistungspflicht die Leistungen einstellen könne, sei es an ihr zu beweisen, dass eine anspruchsaufhebende Tatsache vorliege. Dieser Beweis gelinge ihr jedoch nicht (S. 7 Mitte). Im Gegenteil sei im Verlaufs-MRI vom September 2017 doch lediglich von einer Befundbesserung mit regredienter – aber trotzdem weiterhin bestehender – Signalstörung die Rede. Zudem sei ihm von den behandelnden Ärzten eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, wobei der weitere Verlauf abzuwarten sei. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe also noch kein Endzustand vorgelegen (S. 8 oben). Schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin bewusst unterlassen, ihn durch den Kreisarzt persönlich untersuchen oder durch eine externe Stelle begutachten zu lassen (S. 8 Mitte).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Belegarzt Traumatologie des Spitals D.___, nannte im Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 7/18) die Diagnosen eines traumatisierten distalen Achillessehnenansatzes im Kalkaneus und eines Verdachts auf Fraktur der Verknöcherung im Achillessehnenansatzbereich des rechten Kalkaneus mit traumatisierter Peritendinose der Achillessehne. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer vier Wochen nach dem Unfallereignis immer noch einschränkende Schmerzen habe, sodass er auch nicht arbeiten könne (S. 1).

3.2    Das MRI des rechten Fusses vom 26. Mai 2017 (Bericht des Stadtspitals E.___, Urk. 7/16) zeigte eine Insertionstendinopathie der Achillessehne mit reaktivem Knochenmarksödem. Eine Sehnenruptur war nicht ersichtlich.

3.3    Dr. B.___ nannte im Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/17) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):

- traumatisierter distaler Achillessehnenansatz rechts mit Insertionstendinopathie und reaktivem Knochenmarksödem im Kalkaneus

    Dr. B.___ führte aus, es seien keine Sehnenruptur und keine Frakturen erkennbar. Der Kalkaneus zeige eine leichte Haglund-Exostose. Die Schmerzen seien nach wie vor in gleichem Ausmass vorhanden (S. 1 Mitte). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. April 2017 und bis auf weiteres (S. 1 unten).

3.4    Im Bericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 7/24) hielt Dr. B.___ fest, er bitte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer möglichst bald für eine kreisärztliche Untersuchung aufzubieten (S. 2).

3.5    Kreisarzt med. pract. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/26) fest, dass es sich bei den aktuellen Beschwerden um eine Kontusion bei Vorzustand handle, also um eine vorübergehende Verschlimmerung. Die Tendinose sei nicht unfallkausal, sei aber vorübergehend verschlimmert worden. Eine kreisärztliche Untersuchung sei nicht angezeigt. In etwa drei Monaten sei der Fall - unter Beilage des Jobprofils - erneut vorzulegen. Dann hätten ein Verlaufs-MRI und eine Neubeurteilung zu erfolgen.

3.6    Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. August 2017 (Urk. 7/29) aus, der Beschwerdeführer komme noch mit starkem Schonhinken und einem Gehstock, habe aber weniger Schmerzen. Auf harter Unterlage (Strasse) könne er nur etwa 30 Meter gehen, dann habe er stechende Schmerzen an der Fersenunterseite und an der Fersenhinterseite rechts (S. 1 Mitte). Seit dem 18. April 2017 und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Eine zeitliche Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er bei diesem doch sehr harzigen verlängerten Heilungsverlauf nach dem Fersentrauma nicht angeben (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe bis heute noch kein Aufgebot für eine kreisärztliche Untersuchung erhalten (S. 2).

3.7    Im Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 7/39) führte Dr. B.___ aus, es gehe dem Beschwerdeführer etwas besser. Er könne aber nicht weiter als 100 Meter gehen, dann bekomme er Schmerzen. In der klinischen Untersuchung finde er keine Pathologien mehr (S. 1 unten). Nach Empfehlung der Physiotherapeutin werde die Physiotherapie gestoppt, da sie keine wesentliche Besserung mehr erreicht habe. Es bleibe der Verlauf abzuwarten, eine weitere Therapie sei aktuell nicht mehr notwendig. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bis auf unbestimmte Zeit weiter (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe eine Arbeit, bei der er viel stehen, gehen und schwere Lasten tragen müsse und sei der Meinung, dass er auch nicht Teilzeit arbeiten könne. Dr. B.___ hielt abschliessend fest, er bitte erneut um eine kreisärztliche Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers (S. 2 Mitte).

3.8    Das MRI des rechten Fusses vom 8. September 2017 (Bericht des Stadtspitals E.___, Urk. 7/37) zeigte bei Insertionstendinopathie der Achillessehne im Vergleich zum Vor-MRI eine deutliche Befundbesserung mit regredienter Signalstörung intra- und peritendinös sowie intraossär. Unverändert war ein fokaler Unterbruch der Faserstruktur ersichtlich. Nebenbefundlich fanden sich eine chondrale calcaneo-naviculare Koalition, ein kleiner plantarer Fersensporn, ein interossäres Ganglion sowie ein kurzstreckiger Längsriss der Peroneus brevis Sehne.

3.9    Dr. med. F.___, Leitender Arzt Chirurgie des Spitals D.___, führte im Bericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/48) aus, der Beschwerdeführer habe weitere Abklärungen - so ein MRI der Lendenwirbelsäule, eine duplexsonographische Untersuchung und die Abklärung von Herzproblemen - abgelehnt (S. 2).

3.10    Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie der Universitätsklinik C.___, nannte im Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/52) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Insertionstendinopathie Achillessehne und Plantarfasziitis (DD Baxterneuritis) Fuss rechts mit/bei

- Status nach Kontusion Ferse beidseits 18.04.2017

- Haglundexostose

- dorsalem und plantarem Fersensporn

- Peroneus brevis Ruptur rechts mit/bei

- Rückfussvarus

- fibröse calcaneonaviculäre Coalitio

    Dr. G.___ führte aus, als Hauptbefund zeige sich eine persistierende Tendinopathie der Achillessehne sowie in der klinischen Untersuchung eine Plantarfasziitis. Bezüglich der Peroneus brevis Ruptur sei der Beschwerdeführer beschwerdearm. Er empfehle eine konservative Therapie (S. 2).

3.11    Kreisarzt med. pract. A.___ hielt am 22. Februar 2018 (Urk. 7/53 S. 3) fest, dass die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr nachvollziehbar sei. Eine kreisärztliche Untersuchung zur Fallbeurteilung sei nicht angezeigt. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 (Urk. 7/53 S. 3) führte er aus, dass der Status quo sine hier bei Vorzustand nach spätestens sechs Monaten erreicht gewesen sei, im vorliegenden Fall also etwa per Ende Oktober 2017. Dann habe das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr gespielt.

3.12    Dr. G.___ gab im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/69) an, der Hauptfokus der Untersuchung liege weiterhin klar im Bereich der distalen Achillessehne sowie im Bereich des Ansatzes der Plantarfaszie. Er empfehle ein Fortführen der konservativen Therapie. Eine Infiltration der Plantarfaszie werde aktuell nicht gewünscht, ebenso wenig eine erneute MRI-Untersuchung (S. 2).

3.13    Am 24. Mai 2018 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch Kreisarzt med. pract. A.___ (Urk. 7/68). Er führte aus, dass eine Insertionstendinopathie der Achillessehne keine Traumafolge per se, sondern eine Folge einer Überlastung beziehungsweise eine Folge von natürlich stattfindender Degeneration ebenda sei. Eine Sehnenruptur sei nicht nachweisbar gewesen (S. 4 oben). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Kontusion am Ansatzbereich der Achillessehne gekommen; dies korreliere auch mit dem Beschrieb des Unfalls durch den Beschwerdeführer. Rund fünf Monate nach dem Unfall sei der Befund deutlich regredient, was darauf schliessen lasse, dass die Verletzung nun am Abheilen sei beziehungsweise schon fast völlig abgeheilt sei. Insertionstendinopathien der Achillessehnen seien lang andauernde Erkrankungen, welche oft Monate bis Jahre dauerten. Es bleibe die Frage, warum Dr. B.___ dem Beschwerdeführer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, obwohl in der klinischen Untersuchung keine körperlichen Auffälligkeiten mehr hätten nachgewiesen werden können und auch die Physiotherapie keine wesentliche Besserung mehr erreichen könne (S. 4 Mitte). Die Operation, welche vorgeschlagen werde, habe keinen unfallkausalen Hintergrund, sondern werde bei chronischen Tendinopathien häufig durchgeführt (S. 4 unten). Beim Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Eintritt des Unfalls eine Insertionstendinopathie der Achillessehne vorgelegen, also eine Krankheit ohne unfallkausalen Hintergrund. Diese sei in ihrem Verlauf durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert worden, aber schon im September 2017, also fünf Monate nach dem Unfall, habe ein praktisch vollständiges Abheilen des Knochenmarksödems beobachtet werden können. Somit liege per Ende Oktober 2017, mithin sechs Monate nach dem Unfall, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine vor (S. 5 oben).

3.14    Dr. G.___ führte im Bericht vom 14. November 2018 (Urk. 7/86) aus, insgesamt sei zwar eine leichte Besserung erfolgt, es bestünden aber doch persistierende Beschwerden auf hohem Leidensniveau. Aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und der Gesamtsituation sehe er nach wie vor eine Operation hinsichtlich der Prognose als ungewiss an. Er bitte die Beschwerdegegnerin um kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).

3.15    Im Bericht vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/98) gab Dr. G.___ an, dass sich keine weitere Besserung gezeigt habe. Es seien erneut die Therapieoptionen besprochen worden (S. 1 unten). Als ultima ratio wäre ein operatives Vorgehen mit Débridement der Achillessehne, Abtragung der dorsalen Fersensporne und der Haglund-Exostose möglich (S. 1 f.). Vorab werde ein Ausbau der konservativen Therapie vereinbart (S. 2).

3.16    Dr. med. H.___, Assistenzarzt Orthopädie der Universitätsklinik C.___, nahm im Bericht vom 28. Mai 2019 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 9) Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Er nannte dieselben Diagnosen wie Dr. G.___ im Bericht vom 25. Januar 2018 (vgl. S. 1 Mitte).

    Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer beschreibe weiterhin ausgeprägte belastungsabhängige Schmerzen, welche seine Gehstrecke im Alltag auf etwa 10-15 Meter einschränke. Im Alltag verwende er einen Gehstock und nehme täglich Analgetika ein. Als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden klar zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 unten). In einer angepasstentigkeit wäre eine 50%ige Arbeitsfähigkeit - und gegebenenfalls auch mehr - durchaus denkbar (S. 1 f.). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wäre wohl auch bei optimierter Arbeitssituation bisher zu keinem Zeitpunkt denkbar gewesen (S. 2).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 11. April 2017 als Unfall anerkannte (vgl. Schreiben vom 28. April 2017, Urk. 7/5) und bis 31. März 2018 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie – gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes – davon aus, dass der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führte.    

4.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

4.3    Vorliegend kann auf die Beurteilungen von Kreisarzt med. pract. A.___ abgestellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgten in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5). Med. pract. A.___ kam zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei Eintritt des Unfalls eine Insertionstendinopathie der Achillessehne vorlag und der Unfall vom 11. April 2017 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führte. Durch das Unfallereignis sei es lediglich zu einer Kontusion der Achillessehne gekommen.

    Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass kein kreisärztlicher Untersuch durchgeführt wurde. Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.

4.4    Die kreisärztliche Beurteilung vermag auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten - in welchen im Übrigen nicht explizit zwischen unfallkausalen und unfallfremden Befunden unterschieden wurde zu überzeugen.

    Aufgrund der vorliegenden Akten ist weder eine Fraktur noch eine Sehnenruptur ausgewiesen. Die nach dem 31. März 2018 anhaltenden Beschwerden am rechten Fuss wurden ärztlicherseits im Wesentlichen auf die Insertionstendinopathie der Achillessehne und auf eine Plantarfasziitis zurückgeführt (vgl. Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___). Letztere wurde erstmals am 25. Januar 2018, mithin mehr als neun Monate nach dem Unfall, diagnostiziert und stand nie als Unfallfolge zur Diskussion. Dasselbe gilt auch für die Haglundexostose und den Fersensporn.

    Das MRI des rechten Fusses vom 26. Mai 2017 (vorstehend E. 3.2) zeigte eine Insertionstendinopathie der Achillessehne. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, weist der fokale Unterbruch einzelner Fasern, welcher im MRI-Bericht vom 8. September 2017 erwähnt ist, darauf hin, dass es sich bei der bestehenden Tendinopathie um eine Krankheit handelt, zumal gleichzeitig eine Ruptur als Zeichen einer traumatischen Einwirkung fehlt (vgl. Urk. 6 S. 4 Mitte). Die kreisärztlich diagnostizierte Kontusion lässt sich überdies mit dem Unfallbeschrieb des Beschwerdeführers (rechter Fuss an Palette angeschlagen) in Einklang bringen. Das blosse Anschlagen des Fusses beinhaltet keine traumatische Überbelastung der Achillessehne. Gemäss MRI vom 8. September 2017 (vorstehend E. 3.8) ist bildgebend erstellt, dass die unfallbedingte, vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes an der Achillessehne praktisch abgeheilt ist (regrediente Signalstörung). Anfangs September 2017 konnten auch klinisch keine Pathologien mehr erhoben werden. Vielmehr gab Dr. B.___ an, dass er in der Untersuchung keine Pathologien mehr finde und eine weitere Therapie aktuell nicht mehr notwendig sei (vorstehend E. 3.7). Vor diesem Hintergrund vermag die durch Dr. B.___ gleichzeitig attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen.

    Aufgrund der Tatsache, dass Dr. B.___ einen traumatisierten Achillessehnenansatz mit Insertionstendinopathie nannte, kann nicht geschlossen werden, dass die Tendinopathie durch den Unfall verursacht wurde. Dr. B.___ setzte sich nicht explizit mit der Frage der Unfallkausalität auseinander und erklärte nicht näher, inwiefern er die Achillessehne als traumatisiert betrachte. Die Ärzte der Klinik C.___ diagnostizierten eine Insertionstendinopathie und erwähnten dabei einen Status nach Kontusion der Ferse. Dies stimmt mit der Beurteilung des Kreisarztes überein, wonach eine bestehende Insertionstendinopathie der Achillessehne durch eine Kontusion der Achillessehne vorübergehend verschlimmert wurde.

4.5    Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 11. April 2017 eine Insertionstendinopathie der Achillessehne des rechten Fusses festgestellt wurde, nicht automatisch geschlossen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

4.6    Insgesamt ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall vom 11. April 2017 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führte und sich per Ende Oktober 2017 nicht mehr auswirkte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leistungen per 31. März 2018 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni