Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00114
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic
Anwaltskanzlei Jovovic
Othmarstrasse 8, 8008 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Oktober 2015 als Unterlagbodenleger bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 5. Juli 2016 am 30. Juni 2016 bei der Arbeit mit einem Pumpschlauch an der linken Schulter verletzte (Urk. 7/1 Ziff. 3-7, Ziff. 9). Die bildgebenden Abklärungen der linken Schulter vom 10. August 2016 ergaben eine partielle Ruptur in den vorwiegend gelenksnah liegenden Fasern des Musculus subscapularis in den kranialen Abschnitten sowie eine konsekutive Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus supraspinatus nach Goutallier Grad I-II und eine diskrete PASTA-Läsion der Supraspinatussehne nebst einer diskreten Bursitis der Bursa subacromialis und subdeltoidea. Weiter zeigte sich eine leichtgradige Acromio-Clavicular (AC)-Arthrose (Urk. 7/15). Am 20. Oktober 2016 wurde am Zentrum Z.___ eine Schultergelenksarthroskopie links mit Subscapularissehnen-Mobilisation und -Refixation sowie einer Tenotomie der Bizepssehne durchgeführt (Urk. 7/46/3). Die Suva anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht.
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 2. August 2017 (Urk. 7/99) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 7/161) mit Wirkung ab 1. März 2018 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % eine Invalidenrente zu, wogegen sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Die dagegen vom Versicherten am 29. Mai und am 23. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 7/165 und Urk. 7/177) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. April 2019 ab (Urk. 7/198 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2019 (Urk. 2) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei der Einspracheentscheid vom 4. April 2019 aufzuheben und dem Einsprecher sei eine IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von mindestens 40 % auszurichten.
2.Es seien im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Hörverlust (Berufskrankheit) vorzunehmen und die Einschränkung sei entsprechend bei der Berechnung des IVGrades und den Integritätsentschädigungen mit zu berücksichtigen.
3.Es sei eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 45 % zu prüfen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
1.6 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.7 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die der DAP zu entnehmenden Arbeitsplätze allesamt mit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2. August 2017, auf welche abzustellen sei, vereinbar seien. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über einen gesunden dominanten Arm. Hinzu komme, dass bei der Rentenbemessung einzig die Schulterbeschwerden links zu berücksichtigen seien und für die beklagten Hörbeschwerden keine Leistungspflicht bestehe. Damit ergebe sich auf das Jahr 2018 indexiert (0.5 %) ein durchschnittlicher Invalidenlohn von Fr. 70'561.--. Was das Valideneinkommen anbelange, so würde der Beschwerdeführer im Jahr 2018 gemäss Angaben des Stammbetriebs vom 6. und 18. Dezember 2017 einen Lohn von Fr. 58'201.-- erzielen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei auf den in den Jahren 2013 bis 2015 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ermittelten Durchschnittsverdienst abgestellt und so ein mutmasslicher Verdienst von Fr. 87'741.-- ermittelt worden. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 20 % (S. 5 f. Ziff. 3). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung sei ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden an der linken Schulter verneint worden. Darauf sei abzustellen (S. 6 f. Ziff. 4).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nicht korrekt bemessen habe. Es seien weiter nur die Beschwerden im Schulterbereich, nicht aber seine Hörbeschwerden berücksichtigt worden (S. 4 Ziff. 2.1). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin habe sein letzter Jahresverdienst Fr. 102'955.-- betragen, gestützt worauf auch die Taggeldleistungen berechnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe den für die Bemessung der Rente massgebenden Validenlohn in widersprüchlicher Weise und in Verletzung der klaren gesetzlichen Grundlagen gemäss IK-Sammelauszug berechnet. In der Schadenmeldung vom 5. Juli 2016 habe die Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 7'600.-- (x 13) bestätigt, von welchem bei der Bemessung auszugehen sei. Eine nachträglich widersprüchliche Äusserung über eine angeblich beabsichtigte Lohnsenkung könne nicht berücksichtigt werden, da sich diese während seiner Erwerbstätigkeit nicht verwirklicht habe. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Lohnsenkung angekündigt worden. Er sei auch nicht für seine angeblich mangelnde Leistung verwarnt worden (S. 5 f. Ziff. 2.3). Auch den gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin ermittelten Invalidenlohn könne er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht erzielen. Aus dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 30. Mai 2017 gehe hervor, dass ihm nur eine halbtägige Anstellung mit leicht reduziertem Einsatz möglich sei.
Folglich könne auf den ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 2.4). Im Rentenverfahren sei zudem fälschlicherweise der gemeldete Hörverlust unberücksichtigt geblieben (S. 6 f. Ziff. 2.5). Überdies stehe ihm angesichts der dauernden und erheblichen Schädigung der linken Schulter gemäss Tabelle 1 der Suva eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zu. Gemäss Tabelle 12 bestehe infolge des binauralen Hörverlusts ein Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung von mindestens 25 % (S. 8 Ziff. 3.3-4).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in der Rentenverfügung die vom Beschwerdeführer ebenfalls beklagten beidseitigen Gehörsbeschwerden nicht thematisiert worden seien, weshalb sie vorliegend nicht Streitgegenstand bildeten und auf die Begehren in diesem Zusammenhang nicht einzutreten sei (S. 6 f. Rz 26-27). Sofern dennoch darauf eingetreten werde, sei festzuhalten, dass nicht von einer vorwiegend berufsbedingten Schädigung des Gehörs ausgegangen werden könne und die geltend gemachten Gehörsbeschwerden ohnehin keine rentenwirksamen Folgen nach sich zögen (S. 7 f. Rz 28.1-2). Die Umstände liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mit einem Lohn von mindestens Fr. 7'600.-- (x 13) hätte rechnen können (S. 8 f. Rz 29.1). Zu ergänzen sei sodann, dass dem versicherten Verdienst nicht die gleiche Definition wie dem Valideneinkommen zugrunde liege (S. 9 f. Rz 29.3). Auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ sei weiterhin abzustellen, indem sich die Ärzte des Zentrums Z.___ in ihrem Bericht vom 30. Mai 2017 lediglich zur angestammten Tätigkeit geäussert hätten (S. 10 Rz 30). Was die Integritätsentschädigung betreffe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Sanierung der Unfallfolgen wiederum über ein nahezu voll und gut bewegliches Schultergelenk links verfüge (S. 11 Rz 33).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 7/161) lediglich im Zusammenhang mit den aus dem Unfallereignis vom 30. Juni 2016 resultierenden Schulterbeschwerden über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden hat, und hinsichtlich der Hörschädigung lediglich eine formlose Mitteilung vom 25. Mai 2018 (Urk. 8/15) vorliegt, und auch der Einspracheentscheid (Urk. 2) ohne Berücksichtigung der Hörbeschwerden erging, bilden diese im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand, weshalb auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer gegen die formlose Mitteilung vom 25. Mai 2018 betreffend Hörschädigung am 29. Mai und damit innert Jahresfrist intervenierte, wird die Beschwerdegegnerin darüber eine Verfügung zu erlassen haben.
Strittig und zu prüfen bleibt nachfolgend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit der am 30. Juni 2016 erlittenen Schulterverletzung.
4.
4.1 Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.2 Gemäss Schadenmeldung vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/1) habe der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 einen Berufsunfall mit einem Pumpschlauch erlitten, indem er sich, als der Schlauch retour gezogen worden sei, durch einen plötzlichen Druck vom Material, welches durch den Schlauch gepumpt worden sei, an der Schulter verletzt habe (Ziff. 4-7). Dabei habe er sich einen Riss an der linken Schulter zugezogen (Ziff. 9).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Arztzeugnis vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/9) nach Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2016 (Ziff. 1) als Diagnose eine Distorsion der linken Rotatorenmanschette (Ziff. 5). Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit einem abrupten Zug von einem Schlauch auf die linke Schulter nun Schmerzen an der linken Schulter verspüre (Ziff. 2). Es bestünden Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenkes in allen Ebenen (Ziff. 4). Seit dem 4. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8).
4.4 Dr. med. C.___, leitender Arzt, Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, Stadtspital D.___, führte in seinem Bericht vom 10. August 2016 (Urk. 7/15) nach gleichentags durchgeführtem Arthro-MRI und Schulterarthrographie der linken Schulter aus, dass sich eine partielle Ruptur in vorwiegend gelenksnah liegenden Fasern der Sehne des Musculus subscapularis in den kranialen Abschnitten finde. Weiter zeigten sich eine konsekutive Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus supraspinatus nach Goutallier Grad I bis II sowie eine diskrete PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und eine diskrete Bursitis der Bursa subacromialis und subdeltoidea. Überdies liege eine leichtgradige AC-Arthrose vor.
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/24) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnose (S. 1):
- posttraumatisches sensomotorisches Ausfallsyndrom des linken Armes
- Ätiologie unklar, elektrophysiologisch kein Nachweis einer Plexopathie
- MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des Armplexus links vom 23. August 2016: Normalbefund
- Status nach Zugtrauma auf die linke Schulter am 30. Juni 2016
- Arthro-MRI der linken Schulter vom 10. August 2016: partielle Ruptur der Subscapularis-Sehne, Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus supraspinatus, diskrete Läsion der Supraspinatus-Sehne, diskrete Bursitis subakromialis und subdeltoidea (gemäss Unterlagen)
Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer unveränderte Schmerzen im Bereich des linken Schulterblattes mit einem Kältegefühl aller Finger links vor allem Digiti (Dig.) III und IV beklage und trotz Physiotherapie eine Schwäche und ein Taubheitsgefühl des gesamten linken Armes habe (S. 1 Mitte).
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, dass in der zwischenzeitlich durchgeführten Bildgebung des Armplexus und der HWS seine Verdachtsdiagnose einer Armplexopathie nicht habe bestätigt werden können. Auch in der heute vervollständigten elektrophysiologischen Untersuchung finde er keine Hinweise für eine neurogene Ursache der arbeitseinschränkenden Beschwerden. Differenzialdiagnostisch scheine ihm eine muskuloskelettale Ursache möglich, weswegen er eine rheumatologische Untersuchung empfehlen möchte (S. 2).
4.6 Dr. B.___ nannte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 15. September 2016 (Urk. 7/25/1) als Diagnose ein posttraumatisches sensomotorisches Ausfallsyndrom des linken Armes bei partieller Ruptur der Subscapularissehne, Atrophie der kranialen Hälfte des Musculus supraspinatus, einer diskreten Läsion der Supraspinatussehne sowie einer diskreten Bursitis subacromialis und subdeltoidea (MRI vom 10. August 2016). Dr. B.___ führte zum Verlauf aus, dass unter konservativer physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung keinerlei Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Es sei eine Überweisung an Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik G.___, erfolgt. Geplant sei die operative Revision des Schultergelenkes.
4.7 Dr. F.___, Zentrum Z.___, nannte in seinem Austrittsbericht vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7/46/2) als Hauptdiagnose eine Schultergelenksverletzung links vom 30. Juni 2016 mit Subscapularis-Teilruptur und Synovitis. Dr. F.___ führte aus, dass am 20. Oktober 2016 eine Schultergelenksarthroskopie links mit Subscapularissehnen-Mobilisation und -Refixation sowie einer Tenotomie der Bizepssehne durchgeführt worden sei. Postoperativ habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt.
4.8 Dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 14. Februar 2017 (Urk. 7/67/2) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Sensibilitätsstörungen und Ameisenlaufen, vor allem in den Fingern II und III links palmar im Sinne einer Nervenkompression im Bereich des Handgelenkes erwähnt habe. Bezüglich seiner Schulter gehe es ihm ordentlich. Es bestünden noch Bewegungseinschränkungen bezüglich Flexion und Innenrotation. Bei der Innenrotation könne er mit dem Daumen die untere Lendenwirbelsäule (LWS) erreichen. Es sei eine Anmeldung bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, im Haus erfolgt für eine Elektromyographie (EMG) der linken Hand. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer Ende Monat seine Stelle verliere.
4.9 Aus dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/85/2) geht hervor, dass bezüglich der linken Schulter noch eine leichte Bewegungseinschränkung, vor allem bei der Innenrotation bestehe. Der Beschwerdeführer könne mit dem linken Daumen die untere Brustwirbelsäule (BWS) erreichen. Ansonsten bestehe aber eigentlich eine freie Aussenrotation, Abduktion und Flexion. Die Muskulatur im Bereich der linken Schulter sei sehr gut. Der Patient sei noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ein MRI veranlasst worden.
4.10 Dr. H.___, Zentrum für Chirurgie der Wirbelsäule und Skoliose, Klinik G.___, stellte in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/82/2-3) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. März 2017 in ihrer Sprechstunde folgende Diagnosen (S. 1):
- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, nicht im Zusammenhang mit dem Trauma oder der Schulteroperation zu sehen
- Status nach Schultergelenksarthroskopie links am 20. Oktober 2016 mit:
- Subscapularissehnenmobilisation und -Re-Fixation
- Status nach Tenotomie der Bicepssehne bei Schulterverletzung links vom 30. Juni 2016 mit:
- Subscapularis-Teilruptur
- Synovitis
Dr. H.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass die Situation schwierig sei. Der Patient minderinnerviere sämtliche Funktionen der linken oberen Extremität und gebe auch eine Hypästhesie und Hypalgesie des linken Armes an. Sämtliche Beschwerden hätten auch schon präoperativ bestanden. Postoperativ klage der Patient nun über eine Verschlimmerung der Beschwerden. Dr. H.___ führte aus, dass die durchgeführte elektromyographische Untersuchung keine Schädigungszeichen im Musculus deltoideus, des Musculus biceps und triceps links gezeigt hätten. Nebenbefundlich finde sich ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits. Die sensiblen neurographischen Befunde seien bei verlängerter distaler motorischer Latenz über dem Karpaltunnel beidseits aber noch annährend normal, weshalb keine Operation empfohlen werde. Dr. H.___ hielt abschliessend fest, dass die Beschwerden des Patienten zusammengefasst für sie nicht erklärbar seien (Urk. 6/25/12-14 S. 3 im Dossier IV.2019.00611).
4.11 Im Bericht des Zentrums Z.___ vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/85/2) wurde zum Verlauf nach einem Status nach Refixation der Subscapularissehne der Schulter links vom Oktober 2016 sowie einer Tenotomie der Bizepssehne festgehalten, dass sich eine schon sehr gut ausgebildete Muskulatur im Bereich der linken Schulter bei regelmässig durchgeführtem Krafttraining zeige. Anlässlich der Untersuchung der linken Schulter vom 30. Mai 2017 finde sich noch ein leichtes Impingement bei Abduktion einer Flexion bis 140°. Mit dem Daumen könne der Beschwerdeführer die untere LWS erreichen. Die Wundverhältnisse seien reizlos. Das Kontroll-MRI vom 30. Mai 2017 habe einen regelrechten postoperativen Befund nach Sehnennaht ohne Hinweise auf ein Impingement gezeigt sowie einen Status nach Tenotomie der langen Bizepssehne und als Zusatzdiagnose ein nicht unfallbedingtes Carpaltunnelsyndrom links.
Die Arbeitsunfähigkeit [richtig wohl: Arbeitsfähigkeit] als Bodenleger sei sicher noch eingeschränkt. Eine halbtägige Anstellung in leicht reduziertem Einsatz wäre aber sicher möglich (S. 1 unten).
4.12 In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/90) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Subscapularis-Teilruptur-Synovitis
- Status nach Schulterarthroskopie links am 20. Oktober 2016 mit Subscapularissehnen-Mobilisation und Refixation, Tenotomie der Bizepssehne
Dr. B.___ führte aus, dass der Verlauf sehr zögerlich gewesen sei mit anhaltenden Schulterschmerzen und Schmerzen im linken Unterarm sowie einer Hypästhesie Dig. III und II links. Die Prognose sei unklar (S. 1 Ziff. 2). Der Zusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall beziehungsweise der Operation sei fraglich. Es werde eine kreisärztliche Untersuchung empfohlen (S. 1 Ziff. 3).
4.13 Dr. A.___ stellte in ihrem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 (Urk. 7/99) folgende Diagnosen (S. 5 Mitte):
- Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie, Refixation der Subscapularissehne und Tenotomie der Bizepssehne am 20. Oktober 2016
- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, nicht im Zusammenhang mit dem Trauma oder der Schulteroperation zu sehen (Dr. H.___, Neurologie)
Dr. A.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert habe. Während der Anamnese sei der linke Arm gesamthaft etwas weniger in die Gestikulation miteingebunden worden. Die Beschwerden würden authentisch dargelegt. Klinisch zeige sich eine reizlose linke Schulter mit leicht diffusen Druckschmerzen im Bereich der Narben und der Bizepssehne. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei endgradig eingeschränkt im Seitenvergleich, ebenso zeige sich ein Kraftdefizit im Seitenvergleich. Auch aufgrund der dokumentierten Umfangmasse schone der Beschwerdeführer wahrscheinlich den linken Arm im alltäglichen Leben. In Anbetracht der erhobenen Befunde liege jedoch ein gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis vor (S. 5 unten).
Dr. A.___ führte aus, dass sie aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung den Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeit mit nur manchmal Überkopftätigkeit, maximalem Krafteinsatz von 5 bis 10 kg, ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegung mit links, ohne Schläge, Vibrationen, Hämmern, Spitzen und Bohren mit links ganztags arbeitsfähig einschätze. Die bisherige Tätigkeit als Unterlagbodenleger werde als eine schwere manuelle Tätigkeit eingeschätzt, entsprechend seien in dem Bereich Einschränkungen wahrscheinlich (S. 6 oben).
Die endgradig dokumentierte Bewegungseinschränkung und verminderte Kraftentwicklung im Bereich der linken Schulter sei nach Status nach Refixation der Subscapularissehne und Tenotomie der Bizepssehne bei dokumentierter Subscapularissehnenverletzung/unfallähnliche Körperschädigung (UKS)-Diagnose nachvollziehbar und auf das Ereignis zurückzuführen.
Das leichte Karpaltunnelsyndrom beidseits sei gemäss den vorliegenden Unterlagen, namentlich den Ausführungen von Dr. H.___, nicht im Zusammenhang mit dem Trauma oder der Schulteroperation zu sehen, sondern es liege eine krankhafte Veränderung beidseits vor.
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass aufgrund der kreisärztlichen klinischen Untersuchung und der aktuellen bildgebenden Diagnostik die Erheblichkeitsgrenze bezüglich einer Integritätsentschädigung hinsichtlich der linken Schulter nicht erreicht sei (S. 6 Mitte).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___ vom 2. August 2017 (vorstehend E. 4.13) von einem zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Schulterverletzung erreichten Endzustand sowie davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, die der von Dr. A.___ vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche, ganztags zumutbar sei (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).
5.2 Auf die Ausführungen von Dr. A.___ in ihrem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.13) kann abgestellt werden. So berücksichtigte Dr. A.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8).
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. A.___ einzig vorbringt, dass das Zumutbarkeitsprofil vielmehr gemäss dem Bericht des Zentrums Z.___ vom 30. Mai 2017 (vorstehend E. 4.11) festzulegen sei, nach welchem nur eine halbtätige Anstellung mit leicht reduziertem Einsatz möglich sei (vorstehend E. 2.2), blendet er aus, dass es sich hierbei um Ausführungen zu seiner schweren körperlichen Tätigkeit als Bodenleger gehandelt hat. Die zwar reduzierte, jedoch noch mögliche Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich schweren Tätigkeit spricht vorliegend umso mehr dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit im von Dr. A.___ genannten Umfang zumutbar wäre.
Die von Dr. A.___ festgestellten, lediglich noch endgradigen Bewegungseinschränkungen gehen einher mit den Ausführungen in den Berichten des Zentrums Z.___ vom 4. und 30. Mai 2017, ebenso das von ihr festgehaltene gute postoperative Ergebnis (vorstehend E. 4.9 und E. 4.11, Urk. 7/86).
Im Weiteren wurde das vom Beschwerdeführer verschiedentlich beklagte sensomotorische Ausfallsyndrom des linken Armes respektive die geltend gemachten Sensibilitätsstörungen (vorstehend E. 4.5-6, E. 4.8 und E. 4.10) hinreichend abgeklärt. Insbesondere konnte die von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5) gestellte Verdachtsdiagnose einer Armplexopathie nach durchgeführter Bildgebung der HWS und des Armplexus (Urk. 7/28) nicht bestätigt werden, indem sich gänzlich normale Befunde zeigten. Auch die von Dr. E.___ am 5. September 2016 durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung blieb ohne Ergebnisse. Abgesehen von einem leichten beidseitigen Karpaltunnelsyndrom blieben auch die von der Neurologin Dr. H.___ am 2. März 2017 durchgeführten neurologischen Untersuchungen ohne ein die angegebenen Beschwerden erklärendes Korrelat. Ausdrücklich verneinte Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 9. Mai 2017 jedoch einen Zusammenhang des Karpaltunnelsyndroms mit dem stattgehabten Trauma oder der Schulteroperation (vorstehend E. 4.10).
Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 2. August 2017 (vorstehend E. 4.13) abgestellt werden, zumal keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestehen.
5.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im August 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger aufgrund der Einschränkungen an der linken Schulter nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 2. August 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des von Dr. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofils vollschichtig einsatzfähig ist.
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bei der Bemessung der massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann als Ausgangspunkt sowohl bei Angestellten als auch bei selbständig Erwerbenden das im IK Eingetragene herangezogen werden. Der versicherten Person und der Verwaltung steht der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E. 2.2.2).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vorstehend E. 2.2), der Begriff des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UVG nicht mit dem Valideneinkommen, mit welchem im Rahmen des Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad ermittelt wird, gleichzusetzen ist (vorstehend E. 1.4 und E. 1.6). Als Valideneinkommen zu ermitteln ist vielmehr der Verdienst, welchen der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis tatsächlich erzielt hätte (vorstehend E. 6.1).
Obwohl die Y.___ AG in der Schadenmeldung vom 5. Juli 2016 einen vertraglichen Bruttolohn von Fr. 7'600.-- inklusive 13. Monatslohn angegeben hatte (Urk. 7/1 Ziff. 12) und dieser Grundlohn gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2015 bis Juni 2016 (Urk. 7/110/3-11) in diesem Zeitraum auch zur Auszahlung gelangte, bestätigte die Y.___ AG einerseits in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2017 (Urk. 7/124) und andererseits auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2017 (Urk. 7/128) hin ausdrücklich, dass in den Jahren 2017 und 2018 ein Lohn in dieser Höhe aufgrund der mangelhaften Leistung des Beschwerdeführers nicht mehr zur Auszahlung gelangt wäre. Im Schreiben der Y.___ AG vom 6. Dezember 2017 wurde ein für die Jahre 2017 und 2018 mutmasslicher Lohn von Fr. 4'477.-- angegeben (Urk. 7/124). Weiter führte die Arbeitgeberin anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2017 ergänzend aus, dass es selbst bei guter Leistung des Beschwerdeführers aufgrund der Entwicklung in der Branche keine Lohnanpassung nach oben gegeben hätte (Urk. 7/128).
Bei dieser Ausgangslage erweist es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) als unerheblich, ob sich die Lohnsenkung realisiert habe oder nicht respektive ob er eine solche akzeptiert hätte, da mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm im vorliegend relevanten Zeitpunkt des Rentenbeginnes im Jahr 2018 nicht mehr der ursprünglich in der Schadenmeldung angegebenen Lohn von Fr. 7'600.- pro Monat ausgerichtet worden wäre. Jedoch ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit einer Lohnkürzung von über Fr. 3'000.-- auf Fr. 4'477.--, wie von der Arbeitgeberin für die Jahre 2017 und 2018 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/124), begnügt hätte.
Gemäss IK-Auszug (Urk. 7/119/2-4) erzielte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Unfallereignis am 30. Juni 2016 im Jahr 2013 bei der I.___ AG ein Einkommen von Fr. 93'964.--, im Jahr 2014 ein solches von Fr. 80'956.- und im Jahr 2015 bei der I.___ AG sowie der Y.___ AG ein solches von insgesamt Fr. 88'304.--. Wie ausgeführt (vorstehend E. 6.1), rechtfertigt es sich in Fällen, wo - wie vorliegend - ein schwankendes Einkommen vorliegt, auf den erzielten Durchschnittsverdienst gemäss IK-Auszug abzustellen. Damit ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 20132015 ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 87‘741.-- nicht zu beanstanden.
6.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Versicherte vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübte, können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAPZahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5), kann auf das von Kreisärztin Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeit mit nur manchmal Überkopfarbeiten, maximalem Krafteinsatz von 5 bis 10 kg, ohne kraftvolle Zug, Stoss-, Drehbewegung mit links, ohne Schläge, Vibrationen, Hämmern, Spitzen und Bohren mit links ganztags arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.13).
Vorliegend ergibt der Blick auf die einzelnen körperlichen Anforderungsprofile der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Stellen keinerlei Hinweise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen würde. Solches wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2). Den entsprechenden Beschrieben lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. So handelt es sich bei DAP-Nr.10047, Nr. 8306, Nr. 4441, Nr. 3512 und Nr. 4549 durchwegs um leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten mit maximalem Krafteinsatz bis 10 kg, die insbesondere keine Überkopfarbeiten, und keine der genannten zu vermeidenden Bewegungen der linken Schulter beinhalten (vgl. Urk. 7/188 S. 1 und S. 14 ff.).
6.4 Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die
Beschwerdegegnerin im Jahr 2018 von einem Invalideneinkommen von Fr. 70‘561.-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. Nr.10047, Nr. 8306, Nr. 4441, Nr. 3512 und Nr. 4549) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/188 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens-vergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt, erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.5).
6.5 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 87‘741.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) und einem Invalideneinkommen von Fr. 70‘561.-- (vgl. vorstehend E. 6.4) resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 17‘180.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Die zugesprochene Rentenleistung ist damit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung durch Dr. A.___ vom 2. August 2017 (vgl. vorstehend E. 4.13) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, eine dauernde und erhebliche Schädigung der linken Schulter durch das Unfallereignis erlitten zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbotes ohne weitere Prüfung lediglich auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht verwiesen. Selbst in diesem sei jedoch über die Einschränkung der linken Schulter und über ein Kraftdefizit berichtet worden, was gemäss Tabelle 1 der Suva bezüglich Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten zu einer Integritätsentschädigung von mindestens 20 % berechtige (Urk. 1 S. 8 Rz 3.3).
7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.7).
7.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
7.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) verweist, wonach ihm mindestens eine Integritätsentschädigung von 20 % zustehe (vorstehend E. 2.2, E. 7.1), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Suva-Tabelle 1 wird lediglich bei einer Schulter, welche nur bis 30° über die Horizontale oder bis zur Horizontalen beweglich ist, eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, weshalb ihm grundsätzlich mit einer lediglich endgradig eingeschränkten Schulterbeweglichkeit (vgl. Urk. 7/99 S. 4 Mitte) kein Anspruch zusteht. Weiter liegt beim Beschwerdeführer weder eine Versteifung der Schulter in Adduktion noch eine nicht reponierte oder habituelle Luxation der Schulter vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Kraftdefizit der linken Schulter keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag.
Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2. August 2017 (vorstehend E. 4.13), wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
8. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Invaliditätsgradbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und der Beschwerdeführer demnach basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, erweist sich als korrekt.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wurde.
9. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ljubica Jovovic
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan