Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00117
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 22. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit dem 15. März 1982 bei der Y.___ AG als Laboristin angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 22. Mai 1983 zog sich die Versicherte beim Federballspiel eine Läsion des medialen Meniskus rechts zu (Urk. 12/1, 12/5). Daraufhin erfolgte am 9. Juni 1983 eine Kniemeniskektomie (Urk. 12/2-3). Am 6. August 1983 sackte die Versicherte zuhause ein (Urk. 12/14), worauf ein radiärer Meniskuseinriss im lateralen Meniskusvorderhorn rechts festgestellt wurde (Urk. 12/9, 12/16). Am 6. September 1983 wurde im Stadtspital Z.___ eine weitere Meniskektomie rechts vorgenommen (Urk. 12/12). Aufgrund anhaltender Restbeschwerden am rechten Knie wurde am 21. August 1984 eine Einkerbeoperation am rechten Knie durchgeführt (Urk. 12/45). Ab dem 8. März 1985 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder voll auf (Urk. 12/58).
1.2 Mit Unfallmeldung vom 14. Dezember 1992 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die A.___, der Suva einen Rückfall zum Schadenereignis vom 22. Mai 1983 (Urk. 12/66). Aufgrund wieder stärkerer Schmerzen im rechten Kniegelenk begab sich die Versicherte in der Klinik B.___ in ärztliche Behandlung, wo am 16. November 1992 eine bikompartimentale, lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde (Urk. 12/68). Vom 6. Mai bis am 27. Mai 1993 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 12/85). Am 5. Mai 1994 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___ kreisärztlich untersucht, woraufhin dieser auch den Integritätsschaden beurteilte (Urk. 12/98-99). Gestützt darauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1994, bei einer Integritätseinbusse von 20 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'920.-- zu (Urk. 12/102).
1.3 Nach einem nicht bei der Suva versicherten Unfall, bei welchem die Versicherte am 19. Juni 2010 eine Schenkelhalsabduktionsfraktur rechts erlitten hatte, welche gleichentags mit drei Schenkelhalsschrauben operativ versorgt worden war, stellte sie sich am 22. Juli 2010 in der Klinik B.___ erneut wegen Schmerzen im rechten Knie vor (Urk. 12/107, Urk. 12/113). Am 30. August 2010 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die E.___ AG, der Suva einen weiteren Rückfall (Urk. 12/109). Am 30. Juli 2012 wurde der Versicherten am rechten Kniegelenk eine Innex-Knietotalprothese implantiert (Urk. 12/136-137). Am 12. Mai 2015 wurde in der Klinik B.___ ein Knieprothesenwechsel durchgeführt (Urk. 12/247). Das Dossier wurde in der Folge Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vorgelegt, welche am 7. Dezember 2015 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durchführte (Urk. 12/279). Dr. F.___ erachtete den medizinisch-therapeutischen Endzustand als erreicht und formulierte das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 12/279/7). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Suva der Versicherten die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per 6. Februar 2016 mit (Urk. 12/294).
1.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beauftragte das Gutachtenzentrum G.___ im parallel laufenden IV-Verfahren mit der bidisziplinären Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Orthopädie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 26. September 2016 erstattet, wobei das G.___ mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Präzisierung seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornahm (Urk. 12/301-302). Am 12. Februar 2018 ersuchte die Versicherte die Suva um Rentenprüfung (Urk. 12/298). Am 2. Juli 2018 fand am Kantonsspital H.___ eine neuerliche Skelettszintigraphie und SPECT/CT-Untersuchung beider Kniegelenke statt (Urk. 12/319). Hernach wurde das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vorgelegt, welcher eine Prothesenlockerung als wenig wahrscheinlich bezeichnete aber eine ausgeprägte «Hot Patella» feststellte. Dr. I.___ empfahl eine Vorstellung bei PD Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Zweitmeinung bezüglich dem weiteren medizinischen Prozedere (Urk. 12/320). Daraufhin wies die Suva die Versicherte PD Dr. J.___ für eine abschliessende Beurteilung zu (Urk. 12/325). In seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2018 empfahl PD Dr. J.___ eine psychologische Rehabilitation der Versicherten. Der beschriebenen «Hot Patella» mass er keinerlei Konsequenzen bei (Urk. 12/327). Dr. I.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 21. November 2018 das Erreichen des medizinischen Endzustandes per 1. Januar 2016, zumal seither keine wesentliche Verschlechterung des Kniezustandes eingetreten, und andererseits das bisherige kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich plausibel sei (Urk. 12/329).
1.5 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies darauf hin, dass ihr bereits mit Verfügung vom 14. Juli 1994 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sei (Urk. 12/331). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2018 Einsprache (Urk. 12/333) und begründete diese mit Eingabe vom 13. Februar 2019 ergänzend. In ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragte die Versicherte unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens (Urk. 12/336). Mit Schreiben vom 18. März 2019 reichte die Versicherte eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2019 ein (Urk. 12/338, Urk. 12/340). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 wies die Suva die Einsprache der Versicherten mitsamt dem gestellten Sistierungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk. 12/341).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. April 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. März 2018 abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2018.00382) wurde mit Urteil vom 5. März 2020 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Mai 1983 ereignet, wobei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Anspruchsbeginn 1. März 2016 im Streite steht, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden (vgl. auch Art. 118 Abs. 5 UVG).
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus.
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.4.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 In ihrem Einspracheentscheid verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 22. Mai 1983. Unfallfolgen seien der Beschwerdeführerin allein an ihrem rechten Knie verblieben (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags auszuüben (Urk. 1 S. 11-12). Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 15, vgl. auch Urk. 11).
2.2 Dahingegen wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und anhand desselben abzuklären, ob die nicht objektivierbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden in einem überwiegend wahrscheinlichen Wirkungsverhältnis zum Unfallereignis stehen (Urk. 1 S. 5 Rn 11). Die psychischen Störungen seien in jedem Fall als teilursächlich durch das Unfallereignis beziehungsweise die nachfolgende langwierige medizinische und zermürbende Behandlungskette verursacht zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Rn 12). Es sei nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 Rn 19). Nur schon wegen der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden dauernden Schmerzen könne sie kein ganztägiges Arbeitspensum absolvieren (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Zudem rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 %, welcher von der Beschwerdegegnerin – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – unbegründet verneint worden sei. So sei von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad über 10 % auszugehen (Urk. 1 S. 11-13 Rn 34-41).
3.
3.1 Dr. F.___ hielt in ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 fest, der Knieprothesenwechsel sowie der postoperative Heilverlauf hätten sich bezüglich Wundheilung und Rehabilitation unauffällig gestaltet. Von Seiten des Operateurs sei die Behandlung mittlerweile abgeschlossen worden. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine gute Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines bei leicht verstrichenen Kniegelenkskonturen rechts und leichter Überwärmung ohne Rötung gezeigt. Die Kniegelenksbeweglichkeit rechts sei im Seitenvergleich endgradig eingeschränkt. Grobneurologisch habe bis auf eine Hyposensibilität im Bereich der Narben kein pathologischer Befund erhoben werden können. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin 50 % ihres 80%igen Pensums, wobei sie innerbetrieblich umplatziert worden sei und zurzeit gut die Hälfte ihrer Arbeitstätigkeit sitzend ausführe und die früheren Tätigkeiten mit Verteilen der Proben über 3 Stockwerke nicht mehr ausübe. Eine weitere Steigerung der aktuellen Tätigkeit sei gemäss der Beschwerdeführerin vom Betrieb her nicht möglich. Aufgrund der Untersuchung schätzte Dr. F.___ die Beschwerdeführerin aus unfallkausaler Sicht in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende oder kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ein. Die beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks seien aufgrund der Revisionsoperation und dem klinischen Befund nachvollziehbar und unfallkausal (Urk. 12/279).
3.2 PD Dr. J.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2018 fest, im rechten Knie fänden sich reizlose Narbenverhältnisse, eine leichte Überwärmung im Vergleich zur Gegenseite, keine Rötung und kein Erguss. Die aktive Extension sei gut möglich, das Bein könne von der Liege abgehoben werden, der aktive Bewegungsumfang mit Flexion/Extension betrage 110-10-0°, passiv 130-0-0°. Die Prothese wirke stabil. Es bestünden diffuse Druckschmerzen, die seitliche Stabilität sei gegeben. Entlang des lateralen Unterschenkels bestehe eine Hyposensibilität, sowie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und des peroneus superficialis am Fuss. Das Röntgen des rechten Knies habe einen diskreten Lysesaum um die Spitze der tibialen Komponente ohne zusätzliche Zeichen einer Prothesenlockerung gezeigt. Bei langer Vorgeschichte werde von einer Chronifizierung der Schmerzen ausgegangen. Radiologisch und klinisch bestehe ein stabiles Gelenk ohne Erguss, welcher für eine mögliche mechanische Ursache hinweisend wäre. Von einer operativen Sanierung sei im Moment sicherlich abzusehen. Zur genaueren Beurteilung diesbezüglich müssten mehrere Sitzungen stattfinden. Ein retropatellärer Ersatz wäre denkbar. Momentan würden vor allem in einer psychologischen Rehabilitation Chancen gesehen, um wieder ein gesundes Körpergefühl für das rechte Knie zu erlangen. Die im SPECT-CT umschriebene «Hot Patella» habe keinerlei Konsequenz, diese trete häufig bei Status nach Knieprothesenimplantation auf und habe somit keinen diagnostischen Wert (Urk. 12/327/3).
3.3 Dr. I.___ wies in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 21. November 2018 daraufhin, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 ein stationärer Zustand und damit per 1. Januar 2016 ein Endzustand erreicht gewesen sei. Seither sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten, eine Prothesenlockerung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Auch aufgrund der Untersuchungen durch die Klinik B.___ und die Klinik L.___ hätten sich keine neuen Therapieempfehlungen ergeben. Das von Dr. F.___ definierte Zumutbarkeitsprofil sei auch nach den weiteren Untersuchungen plausibel und nachvollziehbar (Urk. 12/329).
4.
4.1 Vorweg ist – wie einleitend dargelegt (E. 1.4.2) – darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die psychische Gesundheitsschädigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht, am Unfallereignis anzuknüpfen ist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 8. Juni 1983 beim Federballspiel das rechte Bein «verstreckt» (Urk. 12/1). Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise darlegt (Urk. 2 S. 8), ist dieses Ereignis als banales Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, welches in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Auch die Beschwerdeführerin stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einstufung als banales Unfallereignis. Da keine Umstände vorliegen, welche auf eine gewisse Schwere des Unfallereignisses hindeuteten, kann der adäquate Kausalzusammenhang für die psychischen Leiden bereits aufgrund der Unfallschwere ausgeschlossen werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Beim mit Formular vom 30. September 1983 geschilderten Sturz vom 6. August 1983 (Urk. 12/14) handelte es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Schadensinspektor vom 20. Oktober 1983 um ein blosses Einsacken auf dem rechten Knie (Urk. 12/16) und damit, wenn überhaupt um ein Unfallereignis, so jedenfalls auch um ein banales.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (Urk. 1 S. 4-5), ist darauf hinzuweisen, dass ein solches im Unfallversicherungsverfahren nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden durchzuführen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2). Da die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneinte, bestand kein Anlass dazu, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Nach dem Gesagten kann für die psychische Symptomatik keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Zu prüfen bleibt, ob im somatischen Bereich anspruchsrelevante Einschränkungen zu bejahen sind.
4.2 Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin Beschwerden am rechten Knie bestehen, welche kausal auf das Unfallereignis vom 22. Mai 1983 zurückzuführen sind (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Entscheid insbesondere auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 3.1) und von Dr. I.___ (E. 3.3; Urk. 2 S. 12).
Unter Einbezug der für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit im somatischen Bereich relevanten Vorakten befasste sich Dr. F.___ in ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 insbesondere auch mit der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und beschrieb ein aufgrund der Befunde und der Vorakten nachvollziehbares Leistungsprofil. Die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und es ergeben sich daraus keine Widersprüche (Urk. 12/279). Damit erfüllt der Bericht von Dr. F.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5). Dies hat im Grundsatz ebenso für die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 21. November 2018 zu gelten, in welcher dieser die Beurteilung von Dr. F.___ – insbesondere die seitherigen stationären Verhältnisse sowie das definierte Leistungsprofil – unter Einbezug der neu erstatteten Berichte bestätigte (Urk. 12/329). Da unfallbedingt ein rein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. davor E. 4.1), mangelt es den Kreisärzten – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Rn 12) – denn auch nicht an der fachärztlichen Qualifikation.
4.3 Die Beschwerdeführerin erachtete das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzutreffend. Schon allein wegen der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden dauernden Schmerzen könne sie nicht mehr ein ganztägiges Arbeitspensum absolvieren. Sie benötige zusätzliche Pausen und könne hinsichtlich des Arbeitstempos beziehungsweise der Arbeitseffizienz nicht mit einer gesunden Person verglichen werden. Die im Gutachten der G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei mit Bezug auf die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als realistischer zu betrachten. Die Beschwerdeführerin erachtete ein Gerichtsgutachten als erforderlich, um die unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens abklären zu lassen (Urk. 1 S. 7-8 Rn 20-22).
4.4 Wie im Verfahren IV.2018.00382 festgestellt wurde, erweist sich das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 nicht als beweiskräftig. So basierte die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung insbesondere auch auf einem Verdacht auf eine Lockerung der Knietotalprothese, welcher sich im Nachhinein jedoch nicht erhärten liess (E. 3.2-3.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Hinweis im Gutachten, wonach die SUVA-Kreisärztin 2015 die Diagnose einer höchstwahrscheinlichen Lockerung der Knietotalprothese verpasst habe, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne, nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 12/301/10). Auch die ergänzende Stellungnahme des Orthopäden zur Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, stellte er darin doch nunmehr ohne nachvollziehbare Begründung auf während der psychiatrischen Begutachtung erhobene Befunde ab (vgl. Urk. 12/302). Seine ursprüngliche Einschätzung, wonach das Sitzen auf 15 Minuten und das Laufen auf 1 Stunde limitiert sei, scheint sodann lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu beruhen (vgl. Urk. 12/301/3). Entsprechend vermag das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lungenbeschwerden (COPD) sowie das mittlerweile eingetretene deutliche Untergewicht seien bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 16), ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise für einen zumindest teilursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Lungenbeschwerden respektive dem Untergewicht zu entnehmen sind.
Somit bestehen keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es kann darauf abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen – insbesondere der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. E. 4.3) – sind keine anderslautenden und/oder weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen spätestens seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 6. Februar 2016 in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ist (E. 3.1 und E. 3.3).
5.
5.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der in unfallkausaler Hinsicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die für den Einkommensvergleich massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden eingangs wiedergegeben (vgl. E. 1.3). Darauf wird verwiesen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Arbeitgeberauskunft der E.___ AG vom 27. August 2018 (Urk. 2 S. 15; Urk. 12/323). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die betreffende Arbeitsstelle als Folge der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen verloren habe (Urk. 1 S. 8 Rn 24), steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis ohne gesundheitliche Beeinträchtigung fortgeführt hätte. Das auf diese Weise ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300 x 13; Stand 2016) ist damit nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne abgestellt, obwohl sie die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben habe (Urk. 1 S. 8 Rn 23). Aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustandes und dem zu Recht unbestritten gebliebenen Fallabschluss per 6. Februar 2016 (Urk. 12/294) ist ein Rentenanspruch für das Jahr 2016 zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; E. 3.3). Die verwendeten DAP-Löhne beziehen sich auf das Jahr 2016 (vgl. Urk. 12/324), als es noch konstanter Praxis entsprach, dass die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne abstellte, womit sich auch keine Zweifel an der Aktualität der betreffenden Zahlen ergeben. Da erst nach dem kreisärztlichen Bericht von Dr. I.___ vom 21. November 2018 Klarheit über den per 1. Januar 2016 erreichten Endzustand herrschte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2018 gestützt auf die DAP-Löhne prüfte. Dass sie nach erhobener Einsprache die Richtigkeit der betreffenden Verfügung in ihrem Einspracheentscheid ebenfalls gestützt auf die DAP-Zahlen überprüfte, erweist sich nach dem Gesagten als konsequent. Somit steht die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben hat, der Anwendung der DAP-Löhne in terminlicher Hinsicht nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2).
5.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Fehlt es an einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder die DAP-Löhne oder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis).
Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit mit der bis November 2016 dauernden Anstellung als Laborantin im 50 %-Pensum (vgl. Urk. 12/321) und auch hernach – soweit dokumentiert – nicht voll ausschöpfte, stand es der Beschwerdegegnerin frei, auf die DAP-Löhne abzustellen, sofern diese die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllen.
Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen (Urk. 12/324). Sämtliche ausgewählten DAP-Stellenprofile verlangen als Ausbildung eine Grundschule oder eine interne Anlehre beziehungsweise Einarbeitung (Urk. 12/324/7, Urk. 12/324/11, Urk. 12/324/15, Urk. 12/324/19, Urk. 12/324/23), was den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gerecht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2). Zudem korrelieren die Zumutbarkeitsprofile der einzelnen DAP-Stellenprofile mit dem limitierten Tätigkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung (Urk. 12/324/8, Urk. 12/324/12, Urk. 12/324/16, Urk. 12/324/20, Urk. 12/324/24; vgl. E. 3.1). Auch die übrigen formellen Anforderungen betreffend die Verwendung der DAP (BGE 139 V 592 E. 6) sind erfüllt.
5.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Kürzung des Tabellenlohnes sowie einen leidensbedingten Abzug geltend macht (Urk. 1 S. 8-13), ist ihr entgegenzuhalten, dass Abzüge im DAP-System grundsätzlich nicht sachgerecht sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2019 vom 26. September 2019 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1) sind sodann ohnehin keine Umstände auszumachen, welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sondern ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Demzufolge besteht kein Raum für eine Reduktion des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beigezogenen DAP-Löhne ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 66'155.20.
5.4 Da das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.2), ist die Invaliditätsbemessung insgesamt zutreffend, das heisst es resultiert bei einem Invaliditätsgrad von 4 % kein Rentenanspruch.
6. Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da der Rechtsvertreter bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 13). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen und dementsprechend zuzusprechen.
7.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Mai 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler