Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00119


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___ war als Fachlehrerin Sport, Werken und Zeichnen in einem Pensum von 88.86 % befristet bis 31. Juli 2015 über die Dienstabteilung der Kreisschulpflege Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juli 2015 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich diverse Prellungen zu (Schadenmeldung vom 14. Juli 2015, Urk. 6/G1 und Stellenbeschrieb, Urk. 6/G25). Die UVZ vergütete, nachdem ein Bericht über eine Sonographie der Schultern vom 1. September 2015 eingegangen war (Urk. 6/M1), Kosten im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (vgl. Urk. 6/G3). Am 16. September 2016 ersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, um Kostengutsprach für eine am 19. September 2016 vorgesehene Rückenoperation (Dekompression C5/C6 mit Cage-Interposition und mit Spondylodese C5/C6; Urk. 6/M6 f.). Die UVZ legte den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vor (Urk. 6/M10) und teilte am 13. Dezember 2016 mit, dass sie zufolge Fehlens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem gemeldeten «Rückfall» keine Leistungen aus der Unfallversicherung erbringe (Urk. 6/G15). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 6/G16) veranlasste die UVZ eine medizinische Untersuchung bei Dr. A.___ (Urk. 6/G26). Nach seiner Berichterstattung vom 13. April 2017 (Urk. 6/M25) teilte die UVZ der Versicherten am 25. April 2017 (Urk. 6/29) mit, dass die bestehenden Beschwerden einschliesslich der Spondylodese C5/C6 auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen seien und sie die Leistungspflicht anerkenne. Am 6. Oktober 2017 (Urk. 6/M31) ersuchten die zuständigen Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ um Kostengutsprache für eine stationäre multimodale rheumatologische Komplexbehandlung. Die UVZ legte den Fall erneut Dr. A.___ vor (Urk. 6/M32). Vom 14. bis 30. November 2017 wurde die stationäre Behandlung durchgeführt (Austrittsbericht, Urk. 6/M33). Im weiteren Verlauf veranlasste die UVZ eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH (Urk. 6/G46), welcher am 26. März 2018 Bericht erstattete (Urk. 6/M40). Am 13. April 2018 erteilte die UVZ den Auftrag für eine neurologische Abklärung in der Neurologie D.___ (Urk. 6/G69), wobei das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, am 7. August 2018 (Urk. 6/M43) erstellt wurde.

    Mit Schreiben vom 18. September 2018 (Urk. 6/G93) kündigte die UVZ die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende September 2018 an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 6/G99) sprach sie der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. April 2018 monatliche Rentenleistungen von Fr. 1'653.35 und entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12’600.-- zu. Im Weiteren erklärte sie die rückwirkende Leistungseinstellung per 2. März 2018, wobei sie auf eine Rückforderung zuviel bezahlter Heilbehandlungskosten und Taggelder vom 2. bis 31. März 2018 verzichte, hingegen die Taggelder vom 1. April bis 31. Oktober 2018 mit den ab 1. April 2018 auszurichtenden monatlichen Rentenleistungen von Fr. 1'653.35 und mit der Integritätsentschädigung verrechnete.

    Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2019 (Urk. 6/J1) vorsorglich und am 8. Februar 2019 (Urk. 6/J3) mit Ergänzung vom 25. Februar 2019 (Urk. 6/J5) begründet Einsprache. Mit Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) wies die UVZ die Einsprache ab.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2):

1.Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr seit 1. November 2018 die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente nach UVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine noch abschliessend zu bemessende Integritätsentschädigung für Unfallfolgen der Wirbelsäule auszurichten.

2.Der Einspracheentscheid sei betreffend die geltend gemachte Rückforderung und Verrechnung bereits erbrachter Taggeldleistungen aufzuheben.

3.Die Beschwerdegegnerin sei zu einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten.

Die UVZ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juni 2019 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein, die der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2019 (Urk. 9) zu Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5

1.5.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.5.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.5.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5.4    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2 S. 4 f.), dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ der medizinische Endzustand aus rheumatologischer Sicht erreicht sei. Dabei sei der Gutachter gleicher Meinung wie Dr. A.___ im Bericht vom 13. April 2017, wonach keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen würde. Dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit seither verschlechtert haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompression sei in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) im November 2016 ausgeschlossen worden. Die vom Universitätsspital B.___ im November 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % in der angestammten wie auch für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten müsse deshalb, so Dr. C.___, weitgehend auf die nun eingesetzte chronische nicht-organische Schmerzstörung und die zusätzlichen krankheitsbedingten Veränderungen am Bewegungsapparat zurückgeführt werden. Die noch bestehende intensive Therapierbedürftigkeit sei nicht durch Unfallresiduen bedingt, sondern zur Behandlung der chronifizierten nicht-organischen Schmerzstörung und zur Behandlung der krankheitsbedingten strukturellen Veränderungen am Bewegungsapparat notwendig. Zur Integritätsentschädigung habe Dr. C.___ eine Schädigung der körperlichen Integrität von ca. 30 % angenommen, zur definitiven Beurteilung der Integritätsentschädigung aber darauf hingewiesen, dass eine neurologische Abklärung notwendig sei. Hierauf habe Dr. E.___ in seinem neurologischen Gutachten auf Unstimmigkeit hinsichtlich der hausärztlichen Erstuntersuchung hingewiesen, wonach angegeben worden sei, dass Kraftminderungen in den Armen seit dem Unfall bestünden. Der Eindruck einer teilweise nicht organisch erklärbaren und subjektiven Kraftminderung in beiden Armen habe sich dabei in der Untersuchung bestätigt. Objektiv sei aber lediglich eine geringe Kraftparese der Beugung im rechten Ellbogengelenk nachweisbar gewesen, die als unfallkausal erachtet werden könne. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin als Sportlehrerin zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich durch die leichte Armbeugeparese rechts auswirke und zu berücksichtigen sei, dass als Sportlehrerin punktuell besondere Anforderungen an Kraft und Koordinationsfähigkeit gestellt würden. Alle anderen Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien hingegen uneingeschränkt durchführbar und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Im Weiteren sei auch gestützt auf die fachärztliche Beurteilung der Integritätsschaden von 10 % korrekt bemessen worden.

    Im Verfahren führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 5 S. 7), selbst bei Annahme, dass die bleibende geringe Einschränkung durch die als Unfallfolge anerkannte neurogene Schädigung für die Abklärung der IV relevant sei, hätte sie lediglich das Taggeld in der Höhe der attestierten 20%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entrichten müssen. Da die bezogenen Direkttaggelder vom April bis Oktober 2018 jedoch aufgrund einer nicht bestehenden unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden seien, handle es sich folglich zumindest im Umfang von 80 % um zu Unrecht bezogene Taggelder, welche zurückgefordert bzw. verrechnet werden dürften.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), die Zusprache einer Invalidenrente von 20 % aus neurologischen Gründen sowie die ebenfalls aus neurologischen Gründen ausgerichtete Integritätsentschädigung von 10 % gemäss neurologischem Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2018 sei zutreffend und werde mangels entsprechender Rügen in Teilrechtskraft erwachsen. Hingegen sei auch aus orthopädischen Gründen eine Invalidenrente des Unfallversicherers zuzusprechen, wobei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 21. März 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 30 % in ursprünglicher Tätigkeit auszugehen sei. Dr. A.___ habe die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mittels Gutachten und die Kausalität der Wirbelsäulenbeschwerden abschliessend festgestellt (Ziff. 8). Für den Eintritt des Status quo sine vel ante sei die Beschwerdegegnerin behauptungs- und beweisbelastet (Ziff. 9) und mangels Erreichens des medizinischen Endzustandes im März 2017 hätte die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen ein Ergänzungsgutachten bei Dr. A.___ und nicht ein neues umfassendes Gutachten bei Dr. C.___ in Auftrag geben müssen (Ziff. 11). Auf die Beurteilung von Dr. C.___, wonach die natürliche Kausalität von Wirbelsäulenbeschwerden nicht gegeben sei, könne damit nicht abgestellt werden. Diesbezüglich sei keine Veränderung der Gesundheit seit dem Gutachten von Dr. A.___ eingetreten (Ziff. 12). Somit sei weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ursprünglicher Tätigkeit von 30 % aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden auszugehen, die additiv zu den neurologischen Beschwerden hinzuzurechnen seien. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und seit 1. November 2018 ein Anspruch auf eine entsprechende Rente (Ziff. 13).

    Zur Integritätsentschädigung seien für die somatischen Wirbelsäulenbeschwerden eine zusätzliche Integritätsentschädigung auszurichten. Dazu sei ein Ergänzungsgutachten bei Dr. A.___ einzuholen, wobei das Ergänzungsgutachten durch das angerufene Gericht einzuholen sei (Ziff. 16 und Ziff. 17).

    Für eine Rückforderung der bis Ende Oktober 2018 ausgerichteten Taggeldleistungen bestehe kein Titel und eine Verrechnung mit der Integritätsentschädigung sei unzulässig (Ziff. 18). Da zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig gewesen seien, komme bis zur Mitteilung der SVA Zürich vom 18. Oktober 2018, wonach Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, eine Rückforderung von Taggeldleistungen nicht in Frage, mithin auch für die Periode 1. April bis zum 31. Oktober 2018 (Ziff. 19).

    

3.

3.1    Am 20. Februar 2015 berichteten die zuständigen Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___ (Urk. 6/M42), die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit 30. November 2014 eine Schwäche im ganzen Körper verspüre. Sie habe Mühe die Augen zu öffnen, weil sie sich geblendet fühle und dadurch holocephale-, drückende Kopfschmerzen ausgelöst würden. Auf dem Notfall der Neurologie hätten sich im Dezember 2014 keine Hinweise für eine Myasthenie ergeben, jedoch sei sie zum sicheren Ausschluss für ein ENMG (Elektroneuromyographie) angemeldet worden. Zudem beklage sie, dass sie nach einer Augenoperation verstärkt Mühe habe, die Augen zu öffnen und auf der Notfallstation sei anschliessend auch der Verdacht auf eine Hyperventilation geäussert worden. Des Weiteren beklage sie nächtliche Kribbelparästhesien an beiden Unterarmen und allen Fingern beider Hände rechtsbetont, die sich durch Bewegen und Ausschütteln der Hände besserten. Unter persönlicher Anamnese verwiesen sie auf ein Schleudertrauma 2001. Klinisch-neurologisch und elektroneurographisch hätten sich keine Hinweise für ein myasthenes Syndrom gefunden, als Nebenbefund jedoch anamnestische Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont ergeben. Dieses habe sich zwar elektroneurographisch nicht bestätigen lassen, jedoch habe sich ein Anhalt für eine leichte Verdickung des Medianus-Nerven im proximalen Karpaltunnel in der Neurosonographie gezeigt.

3.2    Im Bericht des Instituts F.___ vom 1. September 2015 (Urk. 6/M1) hielten die zuständigen Ärzte fest, die Zuweisung erfolge durch Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, zur sonographischen Abklärung der Schultergelenke bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion nach Schulterkontusion am 2. Juli 2015 mit persistierenden Schmerzen und Elevationsschwäche. Der sonografische Befund sei vereinbar mit einer kleinen, intramuralen Partialruptur der rechten Supraspinatussehne und einer Begleitbursitis mit im Übrigen altersentsprechendem Zustandsbild.

3.3    Am 22. März 2016 (Urk. 6/M3) hielten die zuständigen Ärzte der Radiologie des B.___ über die MR Neurographie, das MRI und die dynamische MR Angiographie der HWS und Schulter beidseits fest, zum Vergleich würden keine korrespondierenden Voruntersuchungen vorliegen. Es zeige sich eine Osteodiskogene neuraforaminale Enge auf C5/6 beidseits mit möglicher Kompromittierung der C6-Nervenwurzel beidseits. Ebenda bestünden bilaterale Unkovertebralarthrosen sowie eine Facettengelenkarthrose mit breitbasigen Diskusprotrusionen betont C3-C6 mit Punctum maximum bei C5/6 mit leichtgradiger Spinalkanalstenose.

3.4    Im Bericht der Neurologie des B.___ über eine elektrodiagnostische Untersuchung vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/M4) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin berichte von einer seit einem Jahr nach einem Treppensturz aufgetretener Armschwäche, rechtsbetont mit Schmerzen am rechten Arm ohne Sensibilitätsminderung. Klinisch dominiere eine atrophe Parese der Armabduktion sowie Armaussenrotation und Ellenbogenflexion. Die Befunde seien am ehesten mit einem motorischen Ausfallsyndrom C5/C6 vereinbar. Differentialdiagnostisch komme auch eine porximale obere Armplexusläsion in Betracht, wobei die Normalamplituden im Dermatom C6 eher gegen eine Läsion sprächen und in den paravertebralen Muskeln auf Höhe C5 und C6 keine Spontanaktivität habe nachgewiesen werden können.

3.5    Dr. med. Z.___ stellte im Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/M5) die Diagnose Cervikobrachialgie beidseits bei foraminalen Stenosen C5/C6, traumatisiert anlässlich eines Sturzes am 2. Juni 2015 (gemeint wohl Juli). Morphologisch habe die Beschwerdeführerin foraminale Stenosen C5/C6, was zu C6-Radikulopatien führen könne, wahrscheinlich im Rahmen der Traumatisierung, was auch neurophysiologisch so bestätigt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Tendenz zur Schmerzausweitung zeige, könne die Indikation zur Dekompression gestellt werden.

    Im Bericht über die Operation vom 19. September 2016 (Urk. 6/M7) führte Dr. Z.___ aus, bei zunehmendem Leidensdruck sei die Indikation zur Spondylodese gestellt worden. Postoperativ bewege die Beschwerdeführerin beide oberen Extremitäten symmetrisch mit leichter proximaler Schwäche des Bizeps beidseits M4+.

    Im Austrittsbericht vom 26. September 2016 (Urk. 6/M8) hielt der Operateur fest, postoperativ habe sich die Beschwerdeführerin unter der verordneten Analgesie rasch schmerzregredient gezeigt und habe mit Hilfe der Physiotherapie gut mobilisiert werden können. Am 23. September 2016 sei sie in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden.

    Über die Verlaufskontrolle vom 26Oktober 2016 (Urk. 6/M9) berichtete der Operateur am folgenden Tag, von Seiten der HWS gehe es der Beschwerdeführerin gut und sie sei beschwerdearm. Auch der Kraftverlust in den Armen habe sich deutlich gebessert. Jedoch habe sie nun Probleme mit dem Kreislauf und sei deswegen in kardiologischer Abklärung. Die HWS sei in Inklination und Reklination sowie in Rotation schmerzfrei beweglich und es bestünden nur leichtgradig eingeschränkte Halsrotationsbewegungen. Die Sensomotorik der oberen Extremitäten sei erhalten und im Röntgenbefund vom 26. Oktober 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6 mit korrekter Implantatslage.

3.6    Anlässlich einer Fallbesprechung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 6/M10) erörterte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___ zur Frage, ob die Beschwerden auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführen seien, das Ereignis sei nicht richtungsgebend und die degenerativen Veränderungen C5/C6 unfallfremd mit einer vorübergehenden Verschlimmerung. Diese vorübergehende Verschlimmerung sei spätestens Ende Juni 2016 abgeschlossen gewesen und die Operation vom 20. September 2016 betreffe eine degenerative Stenose. Der Endzustand sei Ende Juni 2016 erreicht.

3.7    In einem weiteren Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 hielt der Operateur Dr. Z.___ (Urk. 6/M11) fest, zwischenzeitlich sei eine Elektroablation beim Herzen durchgeführt worden, wobei es der Beschwerdeführerin ordentlich gehe. Vonseiten der Halswirbelsäule habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Beschwerden, hier gehe es sehr gut. Die Inklination und Reklination sei frei beweglich, die Sensomotorik der oberen Extremitäten erhalten und im Röntgenbefund vom 13. Dezember 2016 zeige sich die Spondylodese C5/C6 mit korrekte Lage des Implantates, ohne Lockerungszeichen.

3.8    Dr. G.___ berichtete am 24. Dezember 2016 (Urk. 6/M12), die Beschwerdeführerin sei auf der Treppe im Schulhaus ausgerutscht und mehrere Stufen hinunter gestürzt. Dabei habe sie sich eine Kontusion des rechten Knöchels der rechten Fibulaspitze und des Beckenkamms zugezogen. Initial seien die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter angegeben worden, welche jedoch im Hintergrund gestanden seien. Wegen deutlicher Schmerzen in der rechten Schulter mit positivem Jobe-Test seien Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden, die eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne mit Begleitbursitis gezeigt hätten. Bei therapierefraktären Schmerzen sowie auffallender Kraftlosigkeit mit Schmerzen cervicocephal sei die Zuweisung an die Rheumatologie im B.___ erfolgt, wobei dort die weiteren neurologischen Abklärungen ein motorisches Ausfall- und Reizsyndrom C5/6 rechtsbetont bei cervicaler Stenose ergeben hätten. Im September 2016 sei die mikroskopische Dekompression C5/6 erfolgt. Von seiner Seite habe er Arbeitsunfähigkeiten vom 2. bis 5. Juli 2015 und nach der Halswirbelsäulenoperation vom 25. September bis 23. Oktober 2016 attestiert.

3.9    Im Verlaufsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 6/M24) wies der Operateur Dr. Z.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin berichte immer noch über leichte Rest-Beschwerden und dass sich die Kraft im rechten Arm bis heute noch nicht vollständig normalisiert habe. Sie könne wieder zu 100 % arbeiten, habe allerdings einen Arbeitskonflikt, da man von ihr verlange, dass sie bis 65-jährig sämtliche Turnübungen vorführen könne. Die Schulleitung gehe davon aus, dass sie dies aber nicht bewerkstelligen könne und man spreche deshalb von einer Kündigung, da sie noch in der Probezeit sei. Aus seiner Sicht handle es sich um einen absolut normalen Verlauf betreffend HWS-Operation. Erschwerend sei dazu gekommen, dass Herzrhythmusstörungen vorgelegen seien, welche invasiv hätten therapiert werden müssen. Die Kraft im rechten Arm werde sich wahrscheinlich über die Monate weiter erholen. Der Endzustand sei nach zwei Jahren erreicht. Von Seiten der HWS könne man davon ausgehen, dass bei vollständiger Fusion des Segmentes C5/C6 die Beschwerdeführerin normal belastet und sämtliche Sportarten wieder durchgeführt werden könnten.

3.10    Im Konsiliarbericht vom 13. April 2017 (Urk. 6/M25) führte Dr. A.___ aus (S. 3), die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie auch heute noch weniger Kraft im rechten Arm habe und anhaltend eine Physiotherapie beanspruche, worunter sie eine Verbesserung der Kraft realisiere. Schmerzmedikamente nehme sie keine. Sie arbeite mit einem 70 % Arbeitspensum und voller Arbeitsfähigkeit als Turn- und Sportlehrerin in einer Sekundarschule. Vor dem Ereignis habe sie nie HWS-Beschwerden oder Schwächen im Bereich des rechten Armes gehabt und das rechte Schultergelenk bereite ihr kaum Beschwerden. Aufgrund der Chronologie und des fehlenden subjektiven Vorzustandes beurteile er eine richtungsgebende Verschlimmerung, bedingt durch das Sturzereignis im Bereiche der HWS, mit einer unfallbedingt ausgewiesenen operativen Behandlung im September 2016. Eine spontane, unfallfremde neurogene Schädigung sei nicht anzunehmen, ansonsten die Beschwerdeführerin bereits schon vor dem Ereignis radikuläre Symptome seitens der HWS gehabt hätte. Der Endzustand sei frühestens Ende 2017 erreicht, dann nämlich, wenn die neurorehabilitative Therapie ausgeschöpft sei. Die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr eingeschränkt und es bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage einer beruflichen Umstellung stelle sich damit nicht und ein Integritätsschaden entfalle deshalb, weil die Kriterien dafür nicht erfüllt seien (S. 5. f.).

3.11    Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 26März 2018 (Urk. 6/M40) die folgenden Diagnosen (S. 15):

Status nach Traumatisierung einer degenerativen cervicalen foraminalen Stenose C5/6 rechts mit motorischem Ausfallssyndrom C5 bzw. C6 rechts

- Operative Dekompression und Spondylodese C5/6 am 19. September 2016

- Sekundäre Ausbildung eines diffusen rechtsbetonten vorwiegend myofascialen cervikospondylogenen Syndroms

Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) mit überbrückenden ventralen und rechts lateralen Spondylosen von C4 bis L2

Beginnende degenerative Veränderung der LWS mit Chondrose L4/5

Fingerpolyarthrosen

Zustand nach kardialer Ablationstherapie bei Extrasystolie Dezember 2016


Der Gutachter führte aus (S. 19 unten), diagnostisch stehe ein chronisches, diffuses rechtsbetontes vorwiegend myofasciales cervikobrachiales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Als Folge des Unfalls vom Juli 2015 sei ein motorisches radikuläres Ausfallssyndrom durch die Traumatisierung des degenerativ veränderten Segmentes C5/6 mit Paresen der entsprechenden Schultergürtelmuskeln rechts diagnostiziert worden. Dieses könne die später erfolgte Schmerzausweitung in beide Arme bei sonst unauffälligen radiologischen Befunden nicht erklären. Insbesondere nachdem im Oktober 2016 MR-tomographisch keine weitere neurogene Kompression mehr feststellbar gewesen sei. Auch die Veränderungen der DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose) im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule könne wohl statisch und belastungsabhängig verstärkte thorakale und lumbale Rückenschmerzen, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdebild im Bereich der Schultergürtel und Arme erklären. Diskrepanzen bestünden auch zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin einerseits, dass bereits wenige Tage postoperativ wieder sehr starke Schmerzen aufgetreten seien und in der Folge persistiert hätten und anderseits die Angaben in den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___. Insbesondere sei noch im April 2017 eine freie und schmerzlos bewegliche Halswirbelsäule und das Fehlen jeglicher myofascialer Befunde im Schultergürtel und der Arme beschrieben worden. Der wesentliche pathologische Befund sei damals die neurogene Schwäche in den Musculi deltoideus und infraspinatus gewesen. Schliesslich sei anlässlich einer Hospitalisation im Universitätsspital B.___ von psychiatrischer Seite her auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden, so dass mittlerweile eine doch wesentliche nicht-organisch bedingte Schmerz- und Symptomausweitung postuliert werden müsse. Neurologisch dürfte soweit klinisch beurteilbar weiterhin eine Parese der Musculi deltoideus und infraspinatus rechts bestehen, wobei das Ausmass der Schwäche aktuell stärker demonstriert werde als sie anlässlich vorgängiger Untersuchungen dokumentiert sei. Auch in den Musculi biceps und triceps sowie beim Faustschluss zeige die Beschwerdeführerin aktuell eine deutliche Kraftminderung rechts mehr als links, welche nicht mit der früheren neurogenen Beeinträchtigung im Segment C5/6 erklärt werden könne, ebenso wenig, wie die bei der aktuellen Untersuchung angegebenen Sensibilitätsstörungen. Aus dieser Sicht sei deshalb eine erneute neurologische inklusive elektrophysiologische Verlaufsabklärung sinnvoll und wohl notwendig.

Insgesamt könnten lediglich die Paresen der Musculi infraspinatus und deltoideus weiterhin eindeutig als direkte Folge des Ereignisses vom 2. Juli 2015 betrachtet werden. Die übrigen Beschwerden seien teilweise auf die krankhaften degenerativen Veränderungen an der Burstwirbel- und Lendenwirbelsäule und an den Fingergelenken sowie zusätzlich auf die erwähnte nichtorganisch bedingte myofasciale Schmerzausweitung im Sinne einer ebenfalls krankhaften pathologischen Beschwerdeverarbeitung zurückzuführen (S. 22).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S. 23), bis zur Kündigung ihrer Arbeitsstelle durch die Schule H.___ (Pensum 60 %) habe die Beschwerdeführerin in einem gesamthaften Arbeitspensum von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin gearbeitet. Dr. A.___ habe die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit in seinem Konsilium vom 13. April 2017 als nicht mehr eingeschränkt bzw. in diesem Pensum als voll gegeben erachtet. In einer weniger belastenden Tätigkeit sei auch eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zumutbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass sich die rein unfallbedingte Arbeitsfähigkeit seither verschlechtert habe. Die Spondylodese C5/6 sei weiterhin stabil und eine weitere neurogene Kompression sei im MRI der HWS vom November 2016 ausgeschlossen worden. Rein auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2015 bezogen, könne von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin bzw. einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten mit dem dominanten rechten Arm über Schulterhöhe ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht dürfte der Endzustand bezüglich der reinen Unfallfolgen mittlerweile erreicht sein, insbesondere da eine weitere Erholung der unfallbedingten Paresen als unwahrscheinlich erachtet werde. Allerdings sei diesbezüglich eine neurologische inklusive elektrophysiologische Verlaufsbeurteilung notwendig.

3.12    Im Gutachten der Neurologie D.___ vom 7. August 2018 (Urk. 6/M43) führte der Zuständige Facharzt Dr. E.___ die Diagnosen residuelle motorische C6-Symptomatik rechts nach am 19. September 2016 durchgeführter mikrochirurgische Dekompression C5/6 mit Cage-Interposition mit Spondylodese C5/6, eine unfallkausale Traumatisierung eines degenerativ vorgeschädigten Segments C5/6 sowie ein unfallfremdes und vorbestehendes Karpaltunnelsyndrom beidseits auf (S. 15). Die Beschwerdeführerin beklage ein Gefühl der wechselnd ausgeprägten Kraftlosigkeit in beiden Armen, wobei der rechte Arm mehr betroffen sei. Ausserdem kribbele es in beiden Händen, wobei alle Finger betroffen seien, vor allem nachts. Ihre Nackenmuskulatur fühle sich verspannt an und schmerze sie. Therapeutisch habe sie derzeit einmal wöchentlich noch Lymphdrainagen für die Arme und Beine. Die Physiotherapie und Akupunktur seien inzwischen abgeschlossen und sie benötige auch keine Medikamente, insbesondere keine Schmerzmittel. Sie leide noch unter einem summenden Ohrgeräusch in beiden Ohren links betont. Die Intensität sei wechselhaft, ohne Bezug zu besonderen Belastungen. Die Kraftminderung in beiden Armen bestehe seit dem Sturz am 2. Juli 2015 und die Kribbelmissempfindungen in beiden Händen bestünden ebenfalls seit dem Unfalltag. Die Halswirbelsäulen-Operation vom 19. September 2016 habe ihr nichts gebracht. Die Symptome seien eher schlechter als vor der Operation. Vor dem Sturz am 2. Juli 2015 habe sie keinerlei Beschwerden in den Armen gehabt und auch die Ohrgeräusche bestünden seit dem Sturz (S. 7 f.).

    Zum Befund hielt der Experte fest (S. 14 f.), bei der Muskelfunktionsprüfung seien ausgesprochene Wechselinnervationstendenzen aufgefallen. Eine konstant vorhandene Kraftminderung der übrigen Muskulatur an den oberen Extremitäten sei nicht nachweisbar. Der weitere EMG-Befund sei entsprechend unauffällig. Im Armvorhalteversuch (Prüfung auf latente Paresen) sei der rechte Arm gar demonstrativ aktiv nach unten gedrückt worden. Gegen das vorgetragene deutlich rechts betonte Ausmass der Kraftminderung und Minderbelastung sprächen auch die Oberarmumfangsmasse. So sei bei der subjektiv am stärksten betroffenen rechten Seite ein grösserer Muskelumfang messbar als auf der linken Seite, was eindeutig gegen einen Mindergebrauch des rechten Armes spreche. Als Ursache der geklagten, nächtlich betonten Kribbelparästhesien in den Händen sei dagegen elektroneurographisch ein sehr ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) auf beiden Seiten mit deutlich verlängerten distalen Latenzen und pathologischen Nervenleitungsgeschwindigkeiten gefunden worden. Dabei handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein unfallfremd vorbestehendes Krankheitsbild. So sei im Bericht der Rheumatologie des Universitätsspital B.___ vom 11. März 2016 erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 (prätraumatisch) neurologisch abgeklärt worden sei und damals bereits Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bestanden hätten. Insofern stimmten die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie vor dem Sturz am 2. Juli 2015 keinerlei Beschwerden in den Armen gehabt habe, nicht mit den aktenkundigen Fakten überein.

    Als pathologische Befunde ergäben sich bei der Motorikprüfung, abgesehen von einer minimen Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen (M4+), keine manifesten Paresen. Bei der Muskelfunktionsprüfung seien ausgesprochene Wechselinnervationstendenzen aufgefallen und eine konstant vorhandene Kraftminderung sei nicht nachweisbar. Im Armvorhalteversuch sei der rechte Arm gar aktiv nach unten gedrückt worden. Eine umschriebene oder generalisierte Atrophie bestehe bei Oberarmumfang rechts 28 cm gegenüber links 27 cm keine. Der Reflexstatus (BSR) zeige sich seitengleich «untermittellebhaft» und der ASR rechts «untermittellebhaft» und links mittelelbhaft. Die Reizzeichen über den beiden Karpaltunneln (Hoffmann Tinel) seien positiv (S. 16).

    Es könne lediglich noch die bestehende geringe Restparese der Beugung im rechten Ellbogengelenk mit Kraftgrad M4+ als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal aufgefasst werden. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26. Oktober 2016 zu einer ambulanten orthopädischen Kontrolle bei Dr. Z.___ eingefunden, der keine funktionell relevanten neurologischen Ausfälle mehr habe feststellen können. Die geklagte allgemeine Adynamie sei orthopädisch nicht erklärbar gewesen und sei als „generelle Schwäche" bereits im prätraumatischen neurologischen Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 20. Februar 2015 erwähnt worden. Insoweit könne zum Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung am 26. Oktober 2016 vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule ausgegangen werden. Dabei könne retrospektiv nicht mehr geklärt werden, ob die neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beugung im rechten Ellbogengelenk als residuelle C6-Symptomatik der damaligen (nicht fachneurologischen) orthopädischen Untersuchung entgangen sei (S. 17 f.)

    Zur Arbeitsfähigkeit und zur Frage, welche einzelnen Belastungen aufgrund der auf das Ereignis vom 2. Juli 2015 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, führte der Experte aus (S. 18), alle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien uneingeschränkt durchführbar. In der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin, die punktuell besondere Anforderungen an Kraft und Koordinationsfähigkeit stelle, sei aufgrund der leichten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Rendement) begründbar. Alle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erforderten, seien uneingeschränkt durchführbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 26. Oktober 2016 (orthopädische Feststellung des Status quo sine).

    Zur Integritätsentschädigung erläuterte der Experte, aufgrund der graduell leichten Armbeugeschwäche rechts sei in Anlehnung an die Tabelle 1 der Suva (Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) ein unfallbedingter Integritätsschaden von 10 % ausweisbar (S. 19).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der seinerzeitigen Einschätzungen von Dr. A.___ ihre Leistungspflicht anerkannt und die Kosten für die Spondylodese C5/C6 wie auch die nachfolgende Heilbehandlung, so auch die stationäre rheumatologische Behandlung im B.___ vom 14. bis 21. November 2017 sowie die Taggeldleistungen übernommen. Die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) hat sie per März 2018 terminiert.

    Damit liegt grundsätzlich nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerden ursprünglich auf den am 2. Juli 2015 erlittenen Unfall zurückzuführen waren. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer den Fallabschluss per März 2018 vornehmen durfte. Im Weiteren ist zu prüfen, ob bis September 2018 bezogene Taggelder zurückzuerstatten sind. Falls der Fallabschluss rechtmässig erfolgte, stellt sich die Frage nach einer Rente und einer Integritätsentschädigung beziehungsweise nach deren Höhe.

4.2    Die Beschwerdeführerin verlangt hauptsächlich höhere Rentenleistungen und eine höhere Integritätsentschädigung. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses stellt sie damit grundsätzlich nicht in Frage. Sie beantragt indessen die Ausrichtung der Invalidenrente ab 1. November 2018 (Urk. 1 S. 9). Dies indes nicht mit der Begründung, die Heilbehandlung sei dann abgeschlossen gewesen, sondern einzig, die Taggeldleistungen seien bis dann entrichtet worden.

    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Rentenanspruch setzt den Fallabschluss voraus in dem Sinne, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen auch die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und E. 1.2 hiervor). Dabei braucht für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auch der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

Angesichts der eindeutigen Aussagen von Gutachter Dr. C.___ Ende März 2018 (Urk. 6/M40 S. 23 unten) ist vom Erreichen des Endzustandes spätestens per Untersuchungsdatum vom 2. März 2018 (S. 1) auszugehen. Die Beschwerdeführerin zeigte denn auch nicht auf, welche Therapien noch in Frage kämen, die Aussicht auf Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hätten. Auch die übrigen beteiligten Ärzte nannten keine Therapieformen mehr, welche eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen.

    Dass die Beschwerdegegnerin Taggelder bis Ende September 2018 erbracht hat, ändert an diesen Umständen nichts. Es stand ihr frei, den Fallabschluss rückwirkend festzulegen.

4.3    In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid das Gutachten der Neurologie D.___ unter Fallführung von Dr. E.___ vom 7. August 2018 (E. 3.12) zugrunde. Das ausführliche Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Einholung eines umfassenden neuen Gutachtens gehe nicht an, setze sich die Beschwerdegegnerin durch dieses Verhalten dem Vorwurf des reinen Gutachtershoppings aus (Urk. 1 S. 7), ist wohl im Sinne der Rüge des Einholens einer unzulässigen second opinion zu verstehen. Hierzu ist zu bemerken, dass der rheumatologische Gutachter Dr. C.___ explizit eine neurologische Expertise für nötig befand (Urk. 6/M40 S. 20 unten) und die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung durch die Begutachtung durch Neurologe Dr. E.___ nachkam. Damit handelt es sich bei der neusten Begutachtung nicht um eine second opinion, sondern um eine notwendige Sachverhaltsabklärung. Der Gutachter setzte sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die gutachterliche Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Er verwies dabei insbesondere auf den Vorzustand der Beschwerdeführerin, welcher im Bericht der Klinik für Neurologie des B.___ vom 20. Februar 2015 (E. 3.1) beschrieben wurde. Zeitnah vor dem Unfallereignis erfolgte nämlich eine Untersuchung im Zusammenhang mit einem geklagten allgemeinen Schwächezustand, Kopfschmerzen, Hyperventilation Kribbelparästhesien an Unterarmen, Händen, Fingern rechtsbetont, wobei auch auf ein Schleudertrauma im Jahr 2001 hingewiesen wurde.

    Dieser Bericht lag weder dem beratenden Arzt Dr. A.___ noch dem Gutachter Dr. C.___ vor, die auf die Angaben der Beschwerdeführerin vertrauten, dass vor dem Ereignis vom 2. Juli 2015 keinerlei Beschwerden bestanden haben. Der Bericht wurde erst von Dr. E.___ eingeholt (Urk. 6/M42 S. 15). Überdies ist dem Untersuchungsbericht von Dr. A.___ (E. 3.10) keine Begründung für die Abkehr von seiner ursprünglichen Beurteilung zu entnehmen, wonach die Operation vom 20. September 2016 eine degenerative Stenose betreffe und der Endzustand bereits Ende Juni 2016 erreicht gewesen sei (E. 3.6).

    Demgegenüber zeigte Dr. E.___ aufgrund seiner Untersuchungen nachvollziehbar auf, dass die Muskelfunktionsprüfung keine konstant vorhandene Kraftminderung der Muskulatur an den oberen Extremitäten nachgewiesen hat und der EMG-Befund entsprechend unauffällig war. Begründet ist im Weiteren, dass gegen eine Minderbelastung auch die Oberarmumfangsmasse sprechen und als pathologischer Befund einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen (M4+) als unfallkausal aufgefasst werden kann. Dies auch nur insofern, als zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine neurologisch nachweisbare leichte Schwäche der Beugung im rechten Ellbogengelenk als residuelle C6-Symptomatik und damit nicht unfallbedingte Symptomatik möglicherweise der damaligen orthopädischen Untersuchung entgangen ist (vgl. 6M/43 S. 17 unten) und in Unkenntnis der bereits unfallvorbestehenden Beschwerden und Untersuchungen auch kein Anlass bestand, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Vorfeld des operativen Eingriffs zu veranlassen. Nach nunmehr durchgeführter Operation können in dieser Hinsicht von einer weiteren medizinischen Untersuchung auch keine neuen Erkenntnisse, jedenfalls keine zugunsten der Beschwerdeführerin, erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).

    Aufgrund der Kausalitätsbeurteilung von Dr. E.___ steht damit fest, dass einzig noch eine minime Restschwäche der Beugung im rechten Ellbogen (M4+) als unfallkausal aufzufassen ist und andere darüber hinaus persistierende Beschwerden einem Vorzustand und seinen Folgen zuzuordnen sind. Begründet ist damit auch die Beurteilung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit, wonach alle Tätigkeiten, die keine volle Kraft bei der Beugung im rechten Ellbogengelenk erfordern, als uneingeschränkt durchführbar zu erachten sind. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Folgerung nachvollziehbar, dass in einer Tätigkeit als Sportlehrerin, die punktuell besondere Anforderungen an die Kraft und Koordinationsfähigkeit stellen kann, sich aufgrund der leichten Armbeugerparese rechts eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lässt.

    Die Einschätzungen der Dres. A.___ und C.___ stehen diesem Ergebnis auch nicht prinzipiell entgegen. Dr. C.___ ging einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (sowie einer vollumfänglichen in optimal angepasster Tätigkeit, Urk. 6/M40 S. 23), was auch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % einschliesst. Dies umso mehr, als er sich nicht definitiv festlegen konnte, sondern eine neurologische Untersuchung empfahl, welche zum vorliegenden Ergebnis führte. Dr. A.___ war im April 2017 davon ausgegangen, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im damals (zufällig) ausgeübten Pensum (von 70 %) besteht (Urk. 6/M25 S. 5 f.). Dass ein um 10 % höheres Pensum ausgeschlossen wäre, ergibt sich aus dieser Stellungahme nicht.

    Mit Blick auf die Suva Tabelle 1 Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ist auch der Integritätsschaden von 10 % begründet und in der Sache angemessen (vgl. E. 1.5 hiervor).

4.4    In erwerblicher Hinsicht ist nach dem hiervor Gesagten rein unfallbedingt die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in einem Rendement von 80 % möglich. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad von 20 % im Sinne eines Prozentvergleichs. Im Hinblick, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfallereignisses kurz vor der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses stand und unfallfremde Faktoren vorliegen, die einer (vollständigen) Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegenstehen, ist die Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Die Invaliditätsbemessung an sich wurde daher von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bemängelt.

4.5    Damit ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte die rückwirkende Leistungseinstellung per 2. März 2018 und die Rückforderung von Taggelder vom 1. April bis 31. Oktober 2018 respektive deren Verrechnung mit ab dem 1. April 2018 auszurichtenden monatlichen Rentenleistungen und mit der Integritätsentschädigung.

5.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    Der Versicherungsträger kann die formlos verfügten Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel]) geknüpft.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat weder in der die Rückforderung anordnenden Verfügung noch im Einspracheentscheid vom 26. März 2019 und auch nicht in ihrer Beschwerdeantwort näher begründet, weshalb die Rückforderung zulässig sein soll. Ein Rückkommenstitel ist vorliegend denn auch nicht ersichtlich. Zwar wurde im Gutachten der Neurologie D.___ vom 7. August 2018 mit Blick auf die Berichterstattungen des Operateurs Dr. Z.___ (vgl. E. 3.5) vom Erreichen des Status quo sine bei vorbestehenden degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen bereits seit Ende Oktober 2016 ausgegangen (vgl. Urk. 6M/43 S. 17). Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. A.___ ging sodann von einem Endzustand frühestens per Ende 2017 aus (E. 3.10) nachdem er zuvor noch auf eine vorübergehende Verschlimmerung mit einem Endzustand spätestens Ende Juni 2016 geschlossen hatte (E. 3.6). Dr. C.___ hielt anlässlich seiner Begutachtung im März 2018 fest, dass der Endzustand mittlerweile erreicht sein dürfte (E. 3.11). Damit erscheint zwar das Erreichen des medizinischen Endzustandes zu einem Zeitpunkt vor der angekündigten Terminierung der Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per Ende September 2018 (vgl. Urk. 6/G93) begründet. Dies reicht jedoch nicht zur Begründung, dass die nunmehr zurückgeforderten Taggeldleistungen zweifellos zu Unrecht erbracht wurden. Immerhin klärte sich die Sachlage erst mit dem Gutachten des Dr. E.___ von August 2018, weshalb bei Ausrichtung der Taggelder die Annahme, weitere Behandlungen könnten noch zu einer Verbesserung führen, nicht abwegig war. Die bereits erbrachten Taggeldleistungen können damit nicht zurückgefordert respektive rückwirkend verrechnet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen unter dem Hinweis, dass nicht für die selbe Periode Taggelder und Renten auszurichten sind. Soweit bis Oktober 2018 die Taggeldleistungen den Rentenanspruch überstiegen, sind für diese Periode demnach keine weiteren Leistungen geschuldet.

6.    Angesichts des fast vollständigen Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die erbrachten Taggeldleistungen nicht zurückgefordert respektive verrechnet werden können.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift ds Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef