Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00120


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 9. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger

Zeltweg Rechtsanwälte

Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, arbeitete ab 1. Januar 2008 als Pflegefachfrau im Stadtspital Y.___ und war damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 27. Mai 2018 beim Aussteigen aus einem Trolleybus an der Tür die Hand einklemmte und schliesslich, mit dem linken Bein unter den fahrenden Bus geriet. (Urk. 7/G1).

    Mit Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 7/G7) anerkannte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte aber ihre Taggeldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für die Dauer von zwei Jahren um 20 %. Die Unfallversicherung Stadt Zürich führte zur Begründung aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 27. Mai 2018 infolge übermässigen Alkoholkonsums ereignet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2018 (Urk. 7/J1) Einsprache erheben und die Ausrichtung der ungekürzten Taggeldleistungen beantragen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 26. März 2019 […] aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Taggeld, Heilungskosten, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) ab dem 9. August 2018 weiterhin ohne Kürzungen und damit zu 100 % auszurichten;

2.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit bis zum Beschwerdeentscheid einstweilen die vollen Taggelder auszurichten;

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenenrenten zustünden.

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 Erw. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_873/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2).

1.5    Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 Erw. 5c, mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Der Unfallhergang sei im Wesentlichen unbestritten: Die Beschwerdeführerin sei beim Limmatplatz in einen Bus eingestiegen und bis zur Station Militär-/Langstrasse gefahren. Dort sei sie ausgestiegen, wobei sie beim Aussteigen mit der linken Hand an die Türdichtung der offenstehenden linken Bustür gefasst habe. Ausserhalb des Busses habe sie sich dem Bus zugedreht, wobei sie nach wie vor die Türdichtung der linken Bustür festgehalten habe. Als sich die Bustür in der Folge geschlossen habe, habe die Beschwerdeführerin die Türe nicht losgelassen, so dass ihre Hand zwischen den Gummidichtungen der Türflügel eingeklemmt worden sei. Der Bus habe sich sodann in Bewegung gesetzt; dabei sei die Hand der Beschwerdeführerin nach wie vor eingeklemmt gewesen. Da sie ihre Hand nicht habe befreien können, sei sie neben dem Bus hergerannt, bevor sie gestürzt sei und mit dem linken Bein unter ein Rad des Busses geraten sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als grobfahrlässig zu qualifizieren. Sie habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille gehabt, was praxisgemäss bereits einen Verstoss gegen elementare Vorsichtsgebote darstelle. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in nüchternem Zustand nicht an der sich schliessenden Bustür festgehalten hätte, bis ihre Hand darin eingeklemmt worden wäre. Ohne die in der Bustür eingeklemmte Hand wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt und mit dem linken Bein unter das Rad des Busses gekommen. Das Betrunkensein und Festhalten der Beschwerdeführerin an der Bustür seien zumindest teilursächlich für den Unfall. Zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfall beziehungsweise seinen Folgen bestehe sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Bei Blutalkoholkonzentrationen von über 2 Promille würden die Leistungen praxisgemäss um 20 % gekürzt (Urk. 2 S. 5 f.).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Sie wiederholte ihre Ausführungen in Bezug auf die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich diese im Bus immer irgendwo habe festhalten müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Aufgrund ihrer Trunkenheit sei die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen, dass sie es nicht geschafft habe, ihre Hand vom Türrahmen wegzunehmen. Es könne sein, dass der Opal-Ring an der Hand das Herausziehen erschwert habe, doch sei das Festhalten am Türrahmen eine wesentliche Mitursache für das Unfallereignis gewesen (Urk. 6, insbesondere S. 5 f.). Duplicando räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass das zweimalige Zurücksetzen des Busses nach dem ersten Überrollen des Beins nicht bestritten werde. Der vorausgehende Sturz sei jedoch durch die Trunkenheit mitverursacht worden. Eine Teilursache genüge. Es könne nicht behauptet werden, dass die Trunkenheit der Beschwerdeführerin vollends in den Hintergrund gerückt und keine Grundlage für eine Kürzung gegeben sei (Urk. 18).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sie zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, dass aber von einer Blutalkoholkonzentration von weit unter 2 Promille auszugehen sei. Der Umstand einer allfälligen Trunkenheit sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Einklemmungen zwischen den Türflügeln der VBZ-Busse seien alltägliche Vorkommnisse. Üblicherweise würden solche Einklemmungs-Situationen aber durch die automatische Wiederöffnung der Türflügel oder dann durch das Herausziehen der eingeklemmten Körperteile oder Sachen bereinigt. Die blosse Einklemmung an sich könne als nicht als ursächlich für den Unfall und seine Folgen bezeichnet werden. Gemäss dem allgemeinen Lauf der Dinge verlaufe eine solche Einklemmung glücklicherweise glimpflich, so dass man diese Einklemmungen oft auch als absichtliche Aktionen zur erneuten Türöffnung für Zuspätgekommene erleben könne (S. 5 f.). Der Unfall vom 27. Mai 2018 habe drei Teilursachen, die man als adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden ansehen könne (S.9):

(a)    eine fehlerhaft eingestellte Bus-Türe mit einem zu wenig sensiblen Mechanismus;

(b)    ein Opal-Ring an der Hand der Beschwerdeführerin, der ihr das Herausziehen der Hand verunmöglichte;

(c)    ein Chauffeur, der seinen Bus trotz nicht plausibel erklärbarem Mitlaufen einer ausgestiegenen Passagierin auch nach 5 Sekunden weiter beschleunigte.

    Das Einklemmen der Hand in der Türe eines VBZ-Fahrzeuges sei hingegen ein Vorgang, der in der Stadt Zürich alle paar Minuten vorkomme. Die betroffenen Personen seien dabei weder betrunken, noch sei deren Verhalten als sorgfaltswidrig oder gar (eventual)vorsätzlich zu qualifizieren. Das Einklemmen der Hand der Beschwerdeführerin sei lediglich in einem natürlich, nicht aber in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestanden. Solange eine Trunkenheit nicht in relevanter Art und Weise zu einem Unfall beitrage, dürfe die betrunkene Person nicht anders beurteilt werden, als dies bei einer nüchternen Person der Fall wäre. In casu sei die Trunkenheit der Beschwerdeführerin ein Begleitumstand, welcher problemlos weggedacht werden könne, ohne dass dadurch der Unfallhergang unerklärlich erschiene (S. 9 f.).

    Replicando liess die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise festhalten und klarstellen, dass sie vom Bus zweimal überrollt worden sei. Der Busfahrer sei nach dem ersten Überrollen sofort ausgestiegen und habe von der vordersten Tür nach hinten zur Unfallstelle geblickt. Unmittelbar darauf habe er sich wieder in den Führerstand begeben. Anschliessend sei der Bus nochmals rückwärts gefahren - und habe damit nochmals das Bein der Beschwerdeführerin überrollt (Urk. 12 S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht für die Dauer von zwei Jahren um 20 % gekürzt hat, weil die Beschwerdeführerin den Unfall vom 27. Mai 2018 infolge übermässigen Alkoholkonsums mitverschuldet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG).


3.

3.1    Nach dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Mai 2018, der insbesondere auch auf den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 8), basiert, hat sich der Unfall folgendermassen zugetragen (Urk. 7/G32 S. 8): Beim Aussteigen aus einem Trolleybus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) an der Haltestelle «Militär-/Langstrasse» habe die Versicherte mit ihrer linken Hand die Türdichtung des linken Türflügels (von innen gesehen) umfasst und diese danach nicht mehr losgelassen, obwohl sie bereits mit beiden Füssen auf dem Trottoir gestanden sei und sich die Türe geschlossen habe. Es scheine, als ob die Versicherte versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten. Schliesslich seien ihre Finger zwischen den Türdichtungen der beiden Türflügel eingeklemmt worden. Kurz darauf sei der Trolleybus abgefahren. Mit eingeklemmter Hand sei die Versicherte einige Schritte neben dem Bus hergelaufen, bis dieser für sie zu schnell geworden sei. Sie sei ins Straucheln geraten und schliesslich im Bereich zwischen dem Bus und dem Randstein bäuchlings zu Boden gefallen. Während des Sturzes habe sich die Hand aus den Türdichtungen gelöst. Die Versicherte sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Der weitere Unfallverlauf sei auf dem Video nicht mehr sichtbar.

    Ein Funktionstest der Bustür habe folgendes Resultat ergeben (Urk. 7/G32 S. 9): Ein Proband habe zuerst seinen Unterarm und dann sein Handgelenk zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten. Die Türflügel hätten sich in beiden Fällen sofort wieder geöffnet. Als er aber nur die Finger zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten habe, habe sich die Bustür nicht geöffnet. Der Proband habe jedoch die Finger ohne Problem aus den Dichtungen herausziehen können. Auf den Fotos von der auf dem Trottoir sitzenden Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin am Ringfinger ihrer linken Hand eine goldfarbene Ringschiene mit abgebrochenen Verbindungsschienen trage. Der Fingerring dürfte mitunter der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herausziehen können (Urk. 7/G32 S. 6).

    Aus den Sachverhaltsabklärungen der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 7/G12, Fotodokumentation S. 2) sowie auch aus den Parteivorträgen ergibt sich, dass der Bus die Beschwerdeführerin insgesamt zweimal überfuhr: das erste Mal nach dem Sturz der Beschwerdeführerin und das zweite Mal, als der Busfahrer den Bus aufgrund eines Missverständnisses zurücksetzte und dabei die Beschwerdeführerin nochmals überfuhr (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1 f, Urk. 7/G1).

3.3    Bei den Akten liegen überdies die Videoaufzeichnungen aus dem Inneren des VBZ-Busses. Auf diesen Videoaufzeichnungen sind wesentliche Teile des Unfallgeschehens vom 27. Mai 2018 ersichtlich (vgl. Urk. 8).

3.4    Die ärztliche Erstversorgung fand im Universitätsspital Z.___ statt, wo sich die Versicherte noch am Unfalltag einem operativen Eingriff unterziehen musste. Initial wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/M4):

-    Überrolltrauma Unterschenkel links mit tiefer Wunde dorsalseitig im Kniebereich vom 27. Mai 2018

-    Tibiaplateaufraktur links

-    Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Rissquetschwunde an der Stirn vom 27. Mai 2018

    In der Folge waren weitere Operationen notwendig, die ebenfalls in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Z.___ durchgeführt wurden (vgl. Urk. 7/M4-M8). Schliesslich erfolgte die Verlegung der Versicherten in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___; dort war sie bis zum 15. Juni 2018 hospitalisiert (Urk. 7/M9). Danach wurde sie bis zum 27. Juli 2018 stationär in der Rehabilitationsklinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M10). In der Folge wurde die Versicherte weiter im Universitätsspital Z.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M13-M17).


4.

4.1    Gemäss EVGE 1959 101 handelt grob fahrlässig, wer sich stark betrinkt (Blutalkoholgehalt von mindestens zwei Promille) und beim Treppensteigen das Gleichgewicht verliert, so dass er abstürzt. Eine starke Alkoholisierung stellt gegebenenfalls bereits für sich alleine eine grobe Pflichtwidrigkeit dar, wenn man sich damit der Beurteilungs- und Willensfähigkeiten beraubt, welche für voraussehbare Handlungen notwendig sind (Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder –verweigerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Dissertation, Freiburg 1993, S. 162).

    Gemäss der Atemalkoholmessung durch die Polizei direkt im Anschluss an den Unfall um 08.58 Uhr lag der Alkoholwert bei 1.31 mg/l, was einem Blutalkoholspiegel von 2.62 Promille entspricht (Urk. 7/G12). Im Verlegungsbericht des Universitätsspitals Z.___ vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/M008) wird von einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille berichtet; ob eine entsprechende Messung erfolgt war und wenn ja, wann, ist nicht ersichtlich. Der Alkoholisierung beziehungsweise dem genauen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Kontext jedoch nur dann eine Bedeutung zu, falls zwischen diesen Tatsachen und dem Eintritt des Unfalls und dessen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen sollte. Die Alkoholisierung der versicherten Person führt also nicht für sich allein zu einer Leistungskürzung.

4.2    Bei der Beantwortung dieser vorliegend streitentscheidenden Frage, kommt der Sichtung der in den Akten liegenden Video-CD herausragende Bedeutung zu.

    Auf diesen Aufnahmen ist - bis zum eigentlichen Unfall - nichts Aussergewöhnliches zu erkennen: Eine Gruppe von noch relativ jungen Leuten (unter ihnen auch die Beschwerdeführerin) ist offensichtlich in sehr guter Stimmung. Anzeichen von Volltrunkenheit sind aber nicht zu erkennen. Diese Leute (insbesondere auch die Beschwerdeführerin) machen zwar einen etwas unkonzentrierten und wenig zielgerichteten Eindruck, aber das alles liegt noch weit im gesellschaftlich üblichen und akzeptierten Rahmen. Auf dem Video ergibt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin unschlüssig ist, ob sie mit zwei Begleitern aussteigen oder mit einer anderen Person weiterfahren möchte. Sie scheint insoweit hin- und hergerissen zu sein, womöglich aufgelöst und scherzend, aber alles auf einem Niveau, welches noch weit davon entfernt ist, irgendwie aus dem Rahmen zu fallen oder unkontrolliert zu wirken. So ging die Beschwerdeführerin Richtung Bustür um dann vor dem Aussteigen noch einmal zur im Bus verbliebenen anderen Person zurückzukehren. Dabei hielt sie sich zwar wiederholt – aber nicht durchgängig - an einer Stange fest. Eine Bewegungs- oder Stehunsicherheit ist beim ganzen Vorgang nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Forensischen Instituts Zürich (vgl. oben E. 3.1), wonach die Beschwerdeführerin offenbar versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten und sie diesen damit nicht zu Haltezwecke festhielt, ist plausibel. Dieser Schluss drängt sich auf.

4.3    Die Beschwerdeführerin liess zutreffend vorbringen, dass es in der Stadt Zürich ein übliches und weit verbreitetes Verhalten ist, sich schliessende Türen von Tram und Bus der VBZ durch den «Einsatz» von Händen und Füssen zu blockieren, damit sich die betreffende Türe wieder öffnet und man doch noch in den abfahrbereiten Bus oder in das abfahrbereite Tram einsteigen kann. Dieses Verhalten ist - wie gesagt - weit verbreitet und üblicherweise völlig gefahrlos. Jedenfalls verbindet die breite Bevölkerung (offenbar zu Unrecht) diese Vorgehensweise nicht mit irgendeiner real existierenden Gefahr. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die VBZ in irgendeiner ernstzunehmenden Weise auf diese Gefahr aufmerksam machen. An den Türen finden sich jedenfalls keine (gut sichtbaren) Warnhinweise.

4.4    Festzuhalten ist somit, dass die (alkoholisierte) Beschwerdeführerin sich im unfallauslösenden Moment (Versuch, die sich schliessende Türe mit der Hand zu blockieren) nicht anders verhalten hat, als sich ständig (auch nicht alkoholisierte) Passagiere verhalten. Sie legte ein Verhalten an den Tag, das weder ungewöhnlich war noch gegen klar ersichtliche Verbote der VBZ verstiess. Im Gegenteil machte sie nur das, was (fast) alle machen oder schon einmal gemacht haben. Grob fahrlässig ist dies nicht (vgl. zur Definition des Begriffs «Grobfahrlässigkeit» oben E. 1.4). Und die Alkoholisierung beziehungsweise der Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin spielten für den Eintritt des Unfalls oder dessen Verlauf keine (adäquat)-kausale Rolle. Die Beschwerdeführerin hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (wie die meisten anderen Personen auch) die Bustüre auch in nichtalkoholisiertem Zustand mit der Hand zu blockieren versucht und sie diese damit nicht zu Haltezwecken festhielt. Auch im nichtalkoholisierten Zustand wäre es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, die Finger sofort, innerhalb von ein bis zwei Sekunden - die ihr bis zum Anfahren des Busses blieben -, aus der geschlossenen, sich überraschenderweise nicht erneut öffnenden Tür zu befreien. Auch insoweit ist die Einschätzung des Forensischen Institutes Zürich plausibel, dass mitunter der Fingerring ein Grund dafür gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herauszuziehen können (Urk. 7/G32 S. 6). Dass die Beschwerdeführerin sodann im nichtalkoholisierten Zustand «aufgrund einer besseren Reaktionsfähigkeit» (vgl. Urk. 18 S. 2) den anschliessenden Sturz gänzlich hätte vermeiden können, ist sehr unwahrscheinlich.

4.5    Es braucht in diesem Verfahren nicht restlos geklärt werden, welches die Ursachen beziehungsweise die Hauptursachen für den Unfall waren. Plausibel erscheinen jedoch die in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 2.2) genannten Faktoren (fehlerhafter Tür-Mechanismus, Opal-Ring und eventuell auch das Fahrverhalten des Busfahrers, namentlich auch das Zurücksetzen [zweimaliges Überfahren der Beschwerdeführerin]). All das hatte mit dem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin nichts zu tun. Bezüglich dem Zurücksetzen des Busses ist noch Folgendes festzuhalten: Überwiegend wahrscheinlich und unstreitig ist, dass sich die Verletzung am linken Bein durch das zweite, beim Zurücksetzen des Busses erfolgte Überrollen beziehungsweise Ereignis verschlimmert hat. Dabei ist es als äusserst selten zu betrachten, dass ein Unfallopfer aufgrund eines Missverständnisses nochmals vom selben Fahrzeug und diesmal rückwärts überfahren wird. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist ein solches Geschehen nachgerade nicht zu erwarten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin habe diesen weiteren Verlauf in irgendeiner Weise begünstigt. Die erheblichen Verletzungen am linken Bein, welche zur längeren Behandlung und zum Taggeldanspruch führten, sind damit auch aus diesem Grund nicht adäquat kausale Folge einer möglichen relevanten Alkoholisierung.

4.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin und dem Unfall und dessen Folgen kein natürlicher noch adäquater Kausalzusammenhang besteht. Neben einem möglichen relevanten Alkoholkonsum fällt kein grobfahrlässiges Verhalten in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat lediglich das getan, was viele Leute tun (die sich schliessenden Busstüren mit der Hand oder dem Fuss blockieren, damit sie sich wieder öffnen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen elementare Vorsichtsgebote eines «verständigen Menschen» (vgl. oben E. 1.4) verstossen hätte; somit kann ihr weiteres Verhalten definitionsgemäss nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.

    Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Taggeldleistungen ungekürzt zu erbringen. Mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst braucht über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr befunden zu werden.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Justizverfahren angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die ungekürzten Taggeldleistungen auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix A. Hollinger

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker