Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00122


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 19. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war seit dem 1. Februar 2017 bei der Y.___ GmbH als Zimmermeister angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Februar 2018 spürte er ein Knacken im Brustbereich, nachdem beim Kampfsporttraining (Brazilian Jiu Jitsu [BJJ]) infolge eines Hebelgriffs eine Krafteinwirkung vom Fuss seines Trainingspartners auf seinen Thorax stattgefunden hatte (Urk. 7/K1, Urk. 8/M1, Urk. 7/K12). Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Thoraxkontusion rechts ventral sowie einen Verdacht auf eine Fraktur der 7. Rippe ventral (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/K4). Nachdem die Unfallversicherung eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholt hatte (Urk. 8/M3), teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2018 mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 7/K9). Mit E-Mail vom 23. Mai 2018 erklärte sich der Versicherte damit nicht einverstanden (Urk. 7/K12). Nach erneuter Vorlage an ihren beratenden Arzt (Urk. 8/M6) verneinte die Unfallversicherung eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 7/K14). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/K16) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 7/K18).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2019 erhob der Versicherte am 14. Mai 2019 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Unfallversicherung sei zum gesetzlichen und vertraglichen Ersatz sämtlicher Unfallschäden zu verpflichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2019 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 19. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist (Urk. 12) keine Duplik ein, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2019 informiert wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 14. Februar 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4

1.4.1    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4.2    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4.3    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Dies bestätigt ein Blick auf verschiedene von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen: Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, wurde das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 98/01 vom 28. Juni 2002 E. 1). Ebenfalls keinen Unfall im Rechtssinne erleidet, wer ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausführt und dabei eine Traumatisierung der HWS erleidet (Urteil des EVG U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.2, 4.4 und 5.4) oder wem eine Rückwärtsrolle im Jiu-Jitsu-Training misslingt und wer dabei nicht über die Schulter, sondern über das Genick rollt (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4 und 5). Am Merkmal der Ungewöhnlichkeit fehlt es auch, wenn eine Person beim Jiu-Jitsu Training unter seinen Trainingspartner gerät, und sein Kopf beim Versuch, den Trainingspartner nach oben zu drücken, unter grossem Druck stark nach vorne abknickt, wodurch eine Stauchung und Quetschung der HWS eintritt (Urteil des EVG U 385/01 vom 10. Januar 2003 E. 2). Dagegen wurde der Unfallbegriff bejaht bei einem nicht näher beschriebenen Sturz beim Kampfsporttraining mit Verletzung der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 5.1) und einem Bandencheck im Eishockey (BGE 130 V 117 E. 3).

    Generell ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Sportverletzungen, dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart fällt und sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht. Auch wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt, liegt kein Unfallereignis vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 sowie Urteil des EVG U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4; Alexandra Rumo-Jungo/André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich 2012, S. 43 mit Hinweisen). Zu beachten ist auch, dass sich ein Vorfall für gewisse Personen als ungewohnt, für andere aber als durchaus normal erweisen kann, so dass es nicht gerecht wäre, für alle Versicherten die gleichen Kriterien anzuwenden. So handelt es sich beispielsweise bei einem Sturz für einen Spaziergänger um ein aussergewöhnliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während des Zweikampfes (RKUV 1992 Nr. U 156 S. 259).

1.5    

1.5.1    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen UVV per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

1.5.2    Massgebend zur Beurteilung, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, ist die ärztliche Diagnose. Lässt sich das klinische Bild mit mehreren Diagnosen umschreiben, so kann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann bestehen, wenn die Listenverletzung den Hauptbefund darstellt (Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV vom 10. Juli 1986, Revision per 24. März 2017, S. 2, m.H.a. Urteil des EVG vom 20. August 1997 E. 2b sowie BGE 116 V 152 E. 4d).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, es würden keine Anhaltspunkte für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor vorliegen, weshalb von der Verwirklichung eines dem Sport inhärenten Risikos auszugehen sei. Rechtsprechungsgemäss liege damit kein Unfall vor. Da ausweislich der medizinischen Unterlagen überwiegend wahrscheinlich auch keine Rippenfraktur und keine andere Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, bestehe insgesamt keine Leistungspflicht (Urk. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die im Zuge eines gewöhnlichen Basistrainings erlittene erhebliche Verletzung stelle keineswegs ein dem Sport BJJ inhärentes Risiko dar, womit das Kriterium der Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors zu bejahen sei. Daneben sei die Fraktur eines Knorpels – sofern sie denn nicht ohnehin als Knochenbruch im engeren Sinne zu verstehen sein sollte – zumindest im Sinne einer teleologischen Auslegung von Art. 6 Abs. 2 UVG erfasst. Die strenge Wortauslegung der betreffenden Bestimmung durch die Beschwerdegegnerin konterkariere geradezu den Gesetzeszweck (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass die Übung auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nach regelkonform und unter fachlicher Aufsicht ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst bezeichne lediglich die Verletzungsfolge als ungewöhnlich, was rechtsprechungsgemäss jedoch unerheblich sei (Urk. 6).

2.4    In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, eine regelkonforme Ausführung der Übung schliesse keineswegs aus, dass sich ein ungewöhnlicher, äusserer Faktor ereignet habe. Vielmehr spreche die Regelkonformität des Hebelgriffs sogar dafür, dass ganz offensichtlich ein weiterer, äusserer und ungewöhnlicher Faktor hinzugetreten sein müsse, sodass sich ein ungewöhnliches – gerade nicht inhärentes – Risiko verwirklicht habe (Urk. 11).

2.5    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Unfall im Rechtssinne sowie eine unfallähnliche Körperschädigung verneint und gestützt darauf eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Februar 2018 abgelehnt hat.


3.    

3.1    Am 14. Februar 2018 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdeführers im Spital Z.___. Die Ärzte diagnostizierten eine Thoraxkontusion rechts ventral sowie einen Verdacht auf eine Fraktur der 7. Rippe ventral. Es beständen eine Fehlstellung der 7. Rippe rechts ventral sowie auf Höhe der 7. Rippe ventral im Verlauf der Medioclavicular-Linie provozierbare Druckdolenzen. Gestützt auf Röntgenaufnahmen des Thorax anterior, posterior sowie lateral seien ein Pneumothorax sowie ein Hämatothorax zu verneinen und eine Fraktur der 7. Rippe fraglich (Urk. 8/M1).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. März 2018 einen Verdacht auf eine Fraktur der 7. Rippe ventral. Die Schmerzen hätten sich deutlich gebessert, schwere körperliche Arbeit sei aber noch nicht möglich (Urk. 8/M2).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2018 wies der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, daraufhin, dass eine Fraktur der 7. Rippe rechts nach Kenntnis des knöchernen Thorax mit Zoom nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Somit bleibe es bei der Verdachtsdiagnose des Spitals Z.___ vom 14. Februar 2018. Es sei keine Fraktur erkennbar und es liege keine Listenverletzung vor (Urk. 8/M3).

3.4    Med. pract. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juni 2018 eine Rippenknorpelfraktur 8/9 rechts. Der Heilungsverlauf habe sich komplikationsreich gestaltet, da die Fraktur bis zum 19. April 2018 nicht diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe subjektiv unter Instabilitäten und Schmerzen im Rippenknorpelbereich frontal rechts gelitten. Objektiv habe sich eine dislozierte, verschobene Fraktur mit deutlicher Stufenbildung ohne nachweisbare Läsionen umliegender Organsysteme gezeigt. Die Fraktur werde wohl eher nicht heilen, da eine Knorpelfraktur ohne operative Versorgung schlecht heile. Bei Nichtversorgung der Fraktur sei davon auszugehen, dass eine mögliche Instabilität bestehen bleibe (Urk. 8/M4).

3.5    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/K13) antwortete med. pract. C.___ am 30. Juli 2018, eine Rippenfraktur sei von ihm nie diagnostiziert worden. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen würden dementsprechend auch keine Rippenfraktur zeigen. Gestützt auf konventionelle Röntgenaufnahmen lasse sich eine Rippenknorpelfraktur nicht sicher diagnostizieren. Die Diagnose sei anhand des Palpationsbefundes eindeutig durch Stufenbildung gestellt worden. Nach intensiver Diskussion mit dem Beschwerdeführer und Rücksprache mit den Kollegen vom Kantonsspital Chur sei auf weitere Bildgebung verzichtet worden. Es existiere daher weder ein MRI noch ein CT (Urk. 8/M5).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 führte Dr. A.___ aus, der Verdacht auf eine Fraktur der 7. Rippe vermöge eine Listendiagnose nicht zu begründen (Urk. 8/M6).


4.    

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadenereignis vom 14. Februar 2018 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin stellte dies insbesondere mit der Begründung in Abrede, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (E. 2.1).

4.2    Zum Ereignishergang wird in der Unfallmeldung vom 19. Februar 2018 lediglich «Unfall beim Sport» aufgeführt und auf einen Spitalbericht verwiesen (Urk. 7/K1). Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 14. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Kampfsporttraining infolge eines Hebelgriffes eine massive Krafteinwirkung auf den Thorax erlitten habe. Er habe ein Knacken gespürt und seither Schmerzen bei der Inspiration (Urk. 8/M1). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, er habe im «Schneidersitz gesessen, kein Schlag, kein Sturz, nichts». Auf einmal habe er Schmerzen im Thoraxbereich gespürt (Urk. 7/K3). Konkretisierend führte er aus, der Gegner habe den Fuss auf seinem Brustkorb gehabt und es sei Druck darauf ausgeübt worden. Er sei aufrecht gesessen und habe versucht, aus dem Hebel heraus zu kommen. Man sitze dann im Schneidersitz, weil er die gleiche Technik beim Gegner angesetzt habe. Als er losgelassen und versucht habe heraus zu kommen, habe seine Rippe auf einmal mit einem Einknicken nachgegeben, dort wo der Gegner seine Ferse gehabt habe. Sie seien beide erschrocken, weil nicht getreten oder geschlagen, sondern nur mit dem Fuss gedrückt worden sei (Urk. 7/K12). Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Beschwerdeführer, er habe bei einem BJJ-Training im Rahmen einer Partnerübung, namentlich eines Hebelgriffes, ein plötzliches Knacken im Brustkorb gespürt. Bei der Übung handle es sich um eine regelkonform ausgeführte Standardübung, welche weltweit einheitlich praktiziert und bereits im Kindesalter unterrichtet werde. Die gewünschte und zu erwartende Hebelwirkung wirke sich auf den Trainingspartner aus. Die Übung sei unter der fachlichen Aufsicht eines ausgebildeten Trainers von mehreren Kursteilnehmern durchgeführt worden. Es habe sich dabei weder um einen Tritt noch um einen Schlag gehandelt (Urk. 1, Urk. 11).

4.3    Wie einleitend ausgeführt, setzt der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG unter anderem die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Bei einer Sportverletzung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen, sofern kein besonderes Vorkommnis eingetreten ist (E. 1.4.3).

    Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich während der Ausführung der Übung etwas Programmwidriges ereignet hätte. Insbesondere liegen keine Schilderungen vor, welche auf eine Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufs durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand oder eine unkoordinierte Bewegung schliessen liessen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, die Übung sei regelkonform ausgeführt worden. Die Übung ist demnach so verlaufen, wie dies geplant war, die Hebelkraft wirkte sich wie gewünscht und erwartet vom Trainingspartner auf den Beschwerdeführer aus (E. 4.2; vgl. E. 1.4.3). Darüber hinaus wurde die Übung unter der fachlichen Aufsicht eines ausgebildeten Trainers ausgeübt. Ein Sturz, ein Treten und auch ein Schlagen werden vom Beschwerdeführer explizit verneint (E. 4.2).

    Zusammengefasst hat damit während des Trainings vom 14. Februar 2018 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor – wie etwa eine wegrutschende Kampfmatte (vgl. Urteil des EVG U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4) – auf den Beschwerdeführer eingewirkt. Eine ungewöhnliche Verletzungsfolge alleine genügt rechtsprechungsgemäss nicht zur Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (E. 1.4.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14. Februar 2018 zu Recht nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert.


5.

5.1    Zu klären bleibt, ob eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht damit, dass keine Listenverletzung im Sinne dieses Artikels vorliege (E. 2.1). Sowohl im Bericht des Spitals Z.___ vom 14. Februar 2018 (E. 3.1) als auch im Bericht von Dr. B.___ vom 15. März 2018 (E. 3.2) wurde einzig ein Verdacht auf eine Rippenfraktur genannt. Auch Dr. A.___ erachtete eine Rippenfraktur aufgrund der erstellten Röntgenbilder als nicht mit ausreichender Sicherheit ausgewiesen und beliess es bei einer Verdachtsdiagnose (E. 3.3). Anhand der nachfolgenden Untersuchungen erhärtete sich dieser Verdacht indessen nicht (E. 3.4-3.6), beziehungsweise der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers bestätigte ebenfalls, dass die Röntgenaufnahmen keine Rippenfraktur zeigen würden (E. 3.5). Da eine Verdachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3 mit Hinweis), fällt eine Rippenfraktur als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG ausser Betracht.

5.2    Med. pract. C.___ verneinte das Vorliegen einer Rippenfraktur, diagnostizierte aber eine Rippenknorpelfraktur (E. 3.6), was der Beschwerdeführer als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert (E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG entspricht jener der unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung der UVV, die das Bundesgericht als abschliessend qualifiziert hat (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b). Gemäss herrschender Lehre ist weiterhin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen in Art. 6 Abs. 2 UVG ebenfalls abschliessend aufgezählt hat (André Nabold, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N 42 zu Art. 6 UVG mit Verweis auf Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 36). Verletzungen mit ähnlichen Strukturen zu den in Art. 6 Abs. 2 UVG (bzw. Art. 9 Abs. 2 UVV in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung der UVV) aufgezählten Körperschädigungen hat das Bundesgericht konsequenterweise nicht unter die Listenverletzungen subsumiert (Kieser/ Gehring/Bollinger, KVG/UVG Kommentar, 2018, N 7 zu Art. 6 UVG mit Verweis auf die betreffenden Entscheide des Bundesgerichts) und eine Erweiterung der Liste durch Analogieschluss als unzulässig bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E. 4.3.3 mit Hinweis). Auch einen erheblichen Knorpelschaden qualifizierte das Bundesgericht sodann nicht als unfallähnliche Körperschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2).

    Eine Knorpelfraktur – soweit sich diese Begriffskombination aufgrund der Definition einer Fraktur als Knochenbruch (Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, 2014, S. 712) überhaupt rechtfertigt bildet nicht Bestandteil der Aufzählung von Art. 6 Abs. 2 UVG. Angesichts der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Raum, um Verletzungen ähnlicher Ausprägung ebenfalls unter Art. 6 Abs. 2 UVG subsumieren zu können. Da auch im Weiteren keine Hinweise auf das Vorliegen einer Listenverletzung auszumachen sind, ist eine unfallähnliche Körperschädigung nicht erstellt.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 14. Februar 2018 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler