Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00126


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 31. Juli 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2010 bei der Y.___ als Gastwirt angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Februar 2016 zog sich der Versicherte bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Riss-Quetschwunde und multiplen Kontusionen und Prellmarken im Gesicht zu (Urk. 8/4-7). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/73-74) und richtete ab dem 17. Februar 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 41'400.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 90.74 aus (Urk. 8/47).

1.2    Mit E-Mail vom 21. September 2017 beanstandete der Versicherte den der Taggeldberechnung zugrundegelegten versicherten Verdienst als zu tief und ersuchte die Unfallversicherung um entsprechende Anpassung ex tunc (Urk. 8/227). Nachdem die Unfallversicherung diesem Begehren mit Schreiben vom 23. November 2017 nicht entsprochen hatte (Urk. 8/241), beantragte der Versicherte am 29. November 2017 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/246). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Unfallversicherung auf das Gesuch des Versicherten um Korrektur der Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 nicht ein. Das Gesuch um Erhöhung des versicherten Verdienstes ab dem 1. Mai 2017 wies sie ab (Urk. 8/272). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 29. März 2018 (Urk. 8/283) wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 28. März 2019 den versicherten Verdienst auf Fr. 54'655.85 erhöhte und gestützt darauf ab dem 1. Mai 2017 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 119.79 festsetzte. Im Übrigen wies die Unfallversicherung die Einsprache ab und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/365 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2019 sei aufzuheben und es sei der versicherte Jahresverdienst ab Unfalldatum auf Fr. 67'377.-- (richtig wohl: Fr. 67'663.10 [Urk. 1 S. 5-6 Rn 8]) festzusetzen. Eventuell sei die Unfallversicherung zu verpflichten, eine einsprachefähige Verfügung betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom 14. Februar 2016 bis 30. April 2017 zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei den Taggeldleistungen ein orts- und branchenüblicher versicherter Verdienst von Fr. 67'663.10 zugrunde zu legen. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), woraufhin der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. August 2019 mitteilte, die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst per 1. Mai 2017 angepasst und die entsprechenden Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 21'696.-- bereits geleistet (Urk. 10). Mit Duplik vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 23. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 14. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).

    Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV als versicherter Verdienst, wobei jener grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach der Bundesgesetzgebung über die AHV entspricht (Art. 22 Abs. 2 UVV). Für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter gilt insofern eine Sonderregelung, als bei ihnen mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % multipliziert.

1.3    Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verfahren zugesprochen werden (Art. 124 UVV e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wenn die rechtssuchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallversicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteile des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Ausser Frage steht vorliegend ein auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierender Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. Februar 2016. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die beschwerdeweise beantragte Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 67'663.10 anerkannt hatte (Urk. 7 S. 2 und S. 4), passte sie die Taggeldhöhe in Wiedererwägung ihres Einspracheentscheides lite pendente rückwirkend per 1. Mai 2017 an und leistete eine entsprechende Nachzahlung. Gestützt darauf hielt der Beschwerdeführer nur noch insofern an seinem Rechtsbegehren fest, als er eine Erhöhung des versicherten Verdienstes ab Unfalldatum bis zum 30. April 2017 und eventualiter eine einsprachefähige Verfügung betreffend die Festsetzung des versicherten Verdienstes für diesen Zeitraum beantragte (Urk. 10 S. 2). Soweit der Taggeldanspruch ab 1. Mai 2017 betroffen ist, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich des Taggeldanspruchs vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 eingetreten ist (Urk. 2, Urk. 8/272).

2.2    Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich den Standpunkt, eine Anpassung der Taggeldleistungen könne frühestens per 1. Mai 2017 erfolgen, da die weiter zurückliegenden Taggeldabrechnungen in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, könne sie diesbezüglich nicht zu einer anfechtbaren Verfügung angehalten werden (Urk. 2 S. 6 Rn 20-22). Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Mitinhaber, Z.___, am 10. Dezember 2016 als stellvertretenden Geschäftsführer mit allen Administrationsarbeiten sowie dem Einholen von bestimmten Informationen in der Angelegenheit Y.___ betraut, worunter auch die Entgegennahme der Taggeldabrechnungen falle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas mandatiert, damit dieser seine Interessen wahrnehme. Der Bevollmächtigte in geschäftlichen Belangen, Z.___, sei bezüglich dieser Mandatierung informiert und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taggeldzahlungen auf das Bankkonto der Y.___ überwiesen und die Abrechnungen an die Y.___ gesandt würden. Damit sei erstellt, dass die Lohnfortzahlung respektive die Versicherungsleistungen über die Y.___ abgewickelt wurden. Dies habe sich der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer dieser Unternehmung in Personalunion hinsichtlich der Versicherungsleistungen vor dem 30. April 2017 anrechnen zu lassen (Urk. 7 S. 4 f. Rn 10, Urk. 14 S. 3 Rn 2-3).

2.3    Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Taggeldabrechnungen seien, bis auf diejenige vom 1. Februar 2017, nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin zugestellt worden. Er habe sich für längere Zeit in Rehabilitation befunden und sei aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als Geschäftsführer bei seiner Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit seien ihm die Taggeldabrechnungen bis auf diejenige vom 1. Februar 2017 nicht eröffnet worden, mithin habe die Anfechtungsfrist von 90 Tagen auch nicht zu laufen begonnen. Mit Gesuch vom 21. September 2017 sei die Frist jedenfalls eingehalten worden, um die Abrechnungen ab Unfallzeitpunkt anzufechten. Andernfalls wäre die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hinsichtlich des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2017 eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 6 Rn 10). Eine schriftliche Vollmacht an Z.___ mit Datum vom 10. Dezember 2016 finde sich weder im Aktenverzeichnis noch in den Unterlagen. So oder anders könne es sich nur um eine Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten von Z.___ handeln und nicht um eine Vollmacht für die persönlichen Belange des Beschwerdeführers mit der Unfalltaggeldversicherung. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Vollmacht der Anwaltskanzlei Glavas berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Taggeldabrechnungen nie an die damalige Rechtsvertretung zugestellt worden seien (Urk. 10).


3.    

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auszahlung des ersten Unfalltaggeldes rechtsanwaltlich vertreten war. So mandatierte er am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas betreffend «Vorfall vom 14. Februar 2016», der der Unfallversicherung die Vertretung am Folgetag anzeigte und sie zur Ausrichtung der Taggeldleistungen aufforderte (Urk. 8/37). Die Taggelder wurden daraufhin auf das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Y.___, überwiesen und die Taggeldabrechnungen wurden – mit Ausnahme derjenigen vom 1. Februar 2017, welche die Beschwerdegegnerin an die Privatadresse des Beschwerdeführers sandte (Urk. 8/163) – an die Y.___, A.___, B.___, adressiert (Urk. 8/47, Urk. 8/77, Urk. 8/87, Urk. 8/100, Urk. 8/109, Urk. 8/115 Urk. 8/118, Urk. 8/128, Urk. 8/135, Urk. 8/143, Urk. 8/148, Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/181). Der Beschwerdeführer hat die auf das Konto seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder erhalten; etwas anderes bringt er jedenfalls nicht vor. Als mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit beauftragtem Rechtvertreter musste Rechtsanwalt Glavas über die Zustellungsmodalitäten der Taggeldabrechnungen im Bilde sein. So ist denn auch der E-Mail der Unfallversicherung vom 17. März 2016 zu entnehmen, dass die Taggeldabrechnung der Y.___ zugestellt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit informiert worden sei (Urk. 8/45). Rechtsanwalt Glavas opponierte – soweit ersichtlich – nicht gegen die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___. Ohnehin entspricht es gängiger Praxis, dass die Unfallversicherung bezüglich der Ausrichtung des Taggeldes direkt mit dem Arbeitgeber korrespondiert und die Taggelder während andauerndem Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber ausbezahlt (SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 4. Auflage, Ausgabe Mai 2017, S. 46; vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 49 UVG). Bereits aus diesen Gründen verbietet sich der Schluss auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrechnungen in der Zeitspanne vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017.

3.2    Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Bevollmächtigung von Z.___ und gestützt darauf auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrechnungen schliesst (E. 2.3), kann ihm nur schon gestützt auf das soeben Ausgeführte nicht gefolgt werden. Aber auch angesichts der bei den Akten liegenden Vollmacht ergeben sich keine Zweifel daran, dass sich Z.___ mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers um die administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Taggeldes gekümmert hat. Der Wortlaut der Vollmacht ist weit gefasst und lässt keinen Raum für die Interpretation des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.3). So lässt sich daraus die Übertragung sämtlicher Administrations-Arbeiten sowie das Einholen von bestimmten Informationen in der Angelegenheit der Y.___ an Z.___ entnehmen (Urk. 8/19). In Einklang zu einer umfassenden Vollmacht stehen auch die Ausführungen aus dem Protokoll des Verlaufsgesprächs des Case Managements der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017, wonach es dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt wieder zugemutet wurde, schrittweise die Verantwortung für den persönlichen Bereich wie Rechnungen, Terminplanung etc. zu übernehmen. So wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Informationen direkt empfangen und diese nur noch in Kopie an Z.___ gehen sollen (Urk. 8/189). Fortan wurden die Taggeldabrechnungen dem Beschwerdeführer direkt zugestellt (vgl. Urk. 8/193). Dies spricht eindeutig für eine bis zumindest am 8. Juni 2017 andauernde Bevollmächtigung von Z.___ für diese Belange. Ferner erkundigte sich Z.___ am 13. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie dieses E-Mails zu (Urk. 8/36). Ebenso bediente Z.___ den Beschwerdeführer mit einer Kopie seines E-Mails vom 19. März 2016, worin er der Beschwerdegegnerin eine neue Bank-Konto-Nummer für die Taggeldzahlungen übermittelte (Urk. 8/52). Der Beschwerdeführer war somit darüber informiert, dass Z.___ bezüglich seines Taggeldanspruches als sein Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin auftrat, was – mangels Intervention seinerseits – zumindest eine stillschweigende Duldungsvollmacht begründet hätte (vgl. Watter, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, N 16 zu Art. 33). Z.___ war von der Beschwerdegegnerin am 15. und am 17. März 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taggeldabrechnungen jeweils direkt der Y.___ zugestellt würden (Urk. 8/39, Urk. 8/45).

3.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer das Wissen um die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht(en) anrechnen lassen muss. Eine mangelhafte Eröffnung gegenüber der Y.___ wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.


4.    Dementsprechend ist erstellt, dass die den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 betreffenden Taggeldabrechnungen dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet wurden. Mit der formlosen Zustellung begann jeweils eine 90-tägige Prüfungs- und Überlegungsfrist, innert welcher es dem Beschwerdeführer offenstand, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Als sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2017 (Urk. 8/227) erstmals gegen die Taggeldbemessung stellte, waren die Taggeldabrechnungen im streitbetroffenen Zeitraum bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 1.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um rückwirkende Anpassung der Taggeldleistungen ab dem Unfalltag bis zum 30. April 2017 sowie auch auf den Eventualantrag auf Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist.

    Zu Recht nicht geltend gemacht wird von Seiten des Beschwerdeführers die Entdeckung von neuen Tatsachen oder das Auffinden neuer Beweismittel nach Eröffnung der Taggeldabrechnungen, womit ein revisionsweises Zurückkommen auf die betreffenden Taggeldabrechnungen ausser Betracht fällt (Art. 53 Abs. 1 ATSG e contrario). Zu einer Wiedererwägung der Taggeldabrechnungen im streitbetroffenen Zeitraum kann die Beschwerdegegnerin nicht verhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 E. 4.1).

    Diese Erwägungen haben die Abweisung der Beschwerde zur Folge, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar bezüglich des von ihm aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeerhebung war jedoch insofern Erfolg beschieden, als die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2017 pendente lite anerkannte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

    Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweisen; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 25. Juni 2001).



Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird hinsichtlich des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

und erkennt:

1.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler