Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00128
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 5. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war seit August 2017 bei der Y.___ AG als Software Ingenieur angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) obligatorisch unfallversichert, als er am 5. Mai 2018 in einem Seilpark beim Umhängen des Sicherheitskarabiners mit der linken Hand eine unkontrollierte Bewegung machte, so dass er mit dem Daumen hängen blieb oder anstiess und diesen verdrehte (vgl. Urk. 8/K1; Urk. 8/K6).
Die Helsana verneinte mit Verfügung vom 9. November 2018 ihre Leistungspflicht zum Ereignis vom 5. Mai 2018 (Urk. 8/K12) und teilte dem Versicherten am 19. November 2018 (Urk. 8/K15) mit, sie werde die bereits erbrachten Leistungen ohne Präjudiz nicht zurückfordern, wobei das Einstellungsdatum der 8. November 2018 sei. Die vom Versicherten am 8. Dezember 2018 erhobene und am 14. Januar 2019 begründete Einsprache (Urk. 8/K18+20) wies die Helsana am 15. April 2019 ab (Urk. 8/K23 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2019 (Urk. 2) und beantragte die Anerkennung des Vorfalls vom 5. Mai 2018 als Unfall sowie die entsprechende Übernahme der Versicherungsleistungen durch die Helsana (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 (Urk. 7; eingegangen am 8. Juli 2019, vgl. Urk. 5+6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass es aufgrund des Ereignisses vom 5. Mai 2018 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der beklagten Beschwerden gekommen und der Status quo ante vel sine per Ende Juli 2018 erreicht worden sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch ihre beratende Ärztin Dr. Z.___ davon aus, dass die heutigen Beschwerden nur möglicherweise auf das Ereignis vom 5. Mai 2018 zurückzuführen seien. Dies genüge aber in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Aus dem Hinweis auf eine Verletzung vor 10 Jahren vermöge der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem Operationsbericht von Dr. A.___, wo eine veraltete radiale Seitenbandläsion des linken Daumengrundgelenks - also keine frische Läsion - erwähnt worden sei, oder aus dem Zusatzbefund des Stadtspitals B.___ vom Januar 2019, in welchem festgehalten worden sei, es könne bildgebend nicht unterschieden werden, ob persistierende Folgen der Erstverletzung oder Folgen des zweiten Traumas vorlägen (S. 4 f. Ziff. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus (Urk. 1), der MRI-Bericht vom 12. Juni 2018 mit Zusatzbefund vom 3. Januar 2019 wie auch die Berichte des operierenden Arztes Dr. A.___ beschrieben alte Verletzungen. Dies werde im Einspracheentscheid als Argument geltend gemacht. Der Begriff «alt» beziehe sich jedoch auf den Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung und nicht auf den Unfallzeitpunkt. Dies sei sowohl im Zusatzbefund vom 3. Januar 2019 als auch durch Dr. A.___ am 10. Mai 2019 bestätigt worden. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Vorfall vom 5. Mai 2018 für die Bandläsion und somit für die Instabilität des Daumengrundgelenks verantwortlich, da er vor dem Unfall beschwerdefrei und auch nicht in Behandlung gewesen sei. Mit der Operation sei nur die akute Verletzung, sprich die Bandläsion behandelt worden. Diejenigen MRI-Befunde, welche nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, seien nicht behandelt worden (S. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die neue Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 17. Juni 2019, gemäss welchem der relevante Vorschaden den überwiegend verantwortlichen Teilfaktor für den Schaden am Daumengrundgelenk darstelle, welcher am 5. Mai 2018 mit dem Resultat einer vorübergehenden Verschlimmerung traumatisiert worden sei. Acht Wochen seien für eine Heilung ausreichend, womit der Status quo ante vel sine spätestens Ende Juli 2018 erreicht worden sei (S. 3 Ziff. 6). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. November 2018 unpräjudiziell auf die Rückforderung der bis zum 8. November 2018 erbrachten Leistungen verzichtet habe, habe sie die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 5. Mai 2018 bis zur Erreichung des Status quo ante vel sine Ende Juli 2018 bereits abgegolten (S. 4 Ziff. 7).
2.4 Nunmehr unbestritten ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 5. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018. Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob der status quo sine vel ante in diesem Zeitpunkt erreicht wurde (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 15. Mai 2018 (Urk. 8/K1) habe sich der Beschwerdeführer am 5. Mai 2018 um 14:00 Uhr in einem Seilpark in Deutschland den Daumen verletzt, nachdem er hängen geblieben sei. Es habe sich um eine Verdrehung/Verstauchung gehandelt.
Laut dem vom Beschwerdeführer am 30. September 2018 ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang (Urk. 8/K6) habe er im Seilpark beim Umhängen des Sicherungskarabiners mit der linken Hand eine «unkontrollierte» Bewegung (Anstossen, Einhängen) gemacht mit plötzlich auftretendem Schmerz im Daumengelenk. Es sei kein Sturz vorausgegangen (Ziff. 1). Er habe einen stechenden Schmerz im Daumengelenk (Verstauchung/Verdrehung) empfunden. Seit diesem Vorfall habe er immer wieder ähnliche Schmerzen und beklage eine Instabilität (Ziff. 6).
3.2 Die Erstbehandlung fand am 14. Mai 2018 bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, statt (vgl. Urk. 8/M3). Dr. D.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Läsion des Ligamentum collaterale lat. MCP I links.
3.3 Über die Konsultation im chirurgischen Ambulatorium vom 5. Juni 2018 berichteten die Ärzte des Stadtspitals B.___ am 22. Oktober 2018 (Urk. 8/M6). Sie diagnostizierten einen Verdacht auf eine frische Traumatisierung einer alten radialen Seitenbandläsion des Metacarpophalangealgelenks (MCP) am Daumen (Digitus I) der linken Hand. Der Patient habe bewegungsabhängige Schmerzen bei subjektiv persistierendem Instabilitätsgefühl vor allem beim Schuhebinden beziehungsweise allgemein beim Zangengriff präsentiert. Klinisch habe sich eine Druckdolenz über dem Daumengrundgelenk und über dem radialen Seitenband sowie eine leichte radiale Aufklappbarkeit gezeigt.
3.4 Die Ärzte des B.___ berichteten am 12. Juni 2018 über die gleichentags durchgeführte native Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Daumens (Urk. 8/M1). Die Frage sei, ob eine frische Kapsel-Band-Verletzung beziehungsweise eine Läsion des radialen Seitenbands vorliege.
Es bestehe ein proximaler ossärer Ausriss des radialen Kollateralbandes, rein bildgebend ohne Hinweis für eine frische Verletzung, sowie eine leichte Deviation der proximalen Phalanx nach ulnar. Weiter liege eine Sekundärarthrose MCP I bei Osteophyt am Metakarpalköpfchen I sowie ein Verdacht auf eine alte proximale Läsion der volaren Platte des MCP I vor.
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte im Operationsbericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 8/M7) als Diagnose eine veraltete radiale Seitenbandläsion des linken Daumengrundgelenks. Die Operation habe eine radiale Seitenbandplastik mit palmaris longus umfasst. Das radiale Seitenband sei nur noch rudimentär vorhanden gewesen (S. 1).
3.6 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Beurteilung vom 8. November 2018 (Urk. 8/M8) aus, es sei möglich, dass die erhobenen Befunde mit dem Unfall vom 5. Mai 2018 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stünden. Alle Diagnosen würden im MRI vom 12. Juni 2018 als alt beschrieben, es finde sich kein Hinweis für eine frische Verletzung wie beispielsweise ein Weichteilödem. Die bereits vorhandene Sekundärarthrose spreche für eine viel ältere Verletzung. Das Ereignis vom 5. Mai 2018 sei nicht geeignet, derartige Veränderungen in kurzer Zeit hervorzurufen (Ziff. 2.1).
3.7 Die Ärzte des B.___ (vorstehend E. 3.3) führten im Zusatzbefund vom 3. Januar 2019 (Urk. 3/2 = Urk. 8/M2) aus, in Kenntnis der Zusatzinformation, dass das zweite Trauma bereits einen Monat vor dem MRI-Termin vom Juni 2018 stattgefunden habe, könne rein bildgebend nicht unterschieden werden, ob es sich bei der Flüssigkeit angrenzend an den alten proximalen Ausriss des radialen Kollateralbands um eine persistierende Folge der Erstverletzung oder aber um eine Folge des zweiten Traumas handle.
3.8 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 10. Mai 2019 (Urk. 3/1) aus, die Erstuntersuchung habe am 29. August 2018, also fast 4 Monate nach dem Unfall vom 5. Mai 2018 stattgefunden. Nach dieser Zeit spreche man nicht mehr von einer frischen Bandläsion. Dies beziehe sich auch auf den Operationsbericht vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. 3.4). Der dort verwendete Ausdruck «veraltete Bandläsion» beziehe sich auf den Unfall vom Mai 2018. Die radiale Seitenbandrekonstruktion vom Oktober 2018 habe nur das im Mai 2018 gerissene radiale Seitenband ersetzt.
3.9 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2019 (Urk. 8/M9) aus, der «Unfallhergang» entspreche einer Manipulation, wie sie an Karabinern beim Bergsteigen und anderen Gelegenheiten, die der persönlichen Sicherheit dienten, häufig vorgenommen werde, und somit einem routinehaften Vorgehen bei sportlicher Tätigkeit, ohne dass etwa eines der beiden Seitenbänder am Daumengrundgelenk reisse. Dazu gehöre ein erheblicher Impact wie beispielsweise beim Entstehen eines «Skidaumens», wo eine gewaltsame Abduktion des Daumengrundgelenks mit Riss des ulnaren Seitenbandes erfolge. Derartige Gewalteinwirkungen auf den Daumen hinterliessen im MRI Spuren. Das MRI des B.___ vom 12. Juni 2018 zeige keine Befunde wie zum Beispiel ein Knochenmarks- oder Weichteilödem, die auf eine rezente Traumatisierung hinweisen würden. Dieses MRI 5 Wochen nach dem Ereignis werde auch von den Ärzten des B.___ so interpretiert, dass keine frische Verletzung vorliege. Die Operation habe mehr als 5 Monate nach dem Unfall stattgefunden. Im entsprechenden Bericht werde das radiale Seitenband als nur noch rudimentär vorhanden beschrieben. Ein derartiges Verschwinden oder Auflösen einer anatomischen Struktur mit nur geringem Stoffwechsel (Band, Sehne) innert 5 Monaten wäre ungewöhnlich. Dazu seien in der Regel längere Zeiträume notwendig.
In einer integralen Beurteilung der verschiedenen Teilfaktoren, die für den Schaden am Daumengrundgelenk verantwortlich sein könnten, überwiege der relevante Vorschaden, der am 5. Mai 2018 traumatisiert worden sei, mit dem Resultat einer vorübergehenden Verschlimmerung. Entsprechend dem Reintegrationsleitfaden Unfall sei eine Distorsion des Daumens mit leichterer Ausprägung bei körperlicher Arbeit mit einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen verbunden, anschliessend bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während 2 Wochen. Diese insgesamt 8 Wochen reichten für eine «banale» Verletzung der Bandstruktur am Daumen zur Heilung aus. Im vorliegenden Fall sei der Status quo ante vel sine somit spätestens Ende Juli 2018 erreicht worden.
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, der Unfall vom 5. Mai 2018 sei für die Bandläsion verantwortlich, da er zuvor beschwerdefrei gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.2) entspricht der Formel «post hoc ergo propter hoc». Nach deren Bedeutung gilt eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Sie ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.2 Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
Vorliegend ist die Leistungspflicht für eine Bandläsion und damit eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG strittig. Der Unfallbegriff ist jedoch unbestrittenermassen erfüllt, womit zu prüfen ist, ab wann der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 Die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.9) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Der Umstand, dass Dr. C.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.4). Da es sich bei ihm indes um einen beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin und somit um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5).
4.4 Es überzeugt und ist anschaulich, wie Dr. C.___ darlegte, weshalb bei einem routinehaften Vorgehen wie der vorliegenden Manipulation eines Karabiners mangels erheblicher Einwirkung gewöhnlich keines der Seitenbänder des Daumengrundgelenkes reisse. Insbesondere wies Dr. C.___ darauf hin, dass im Operationsbericht das radiale Seitenband als nur noch rudimentär vorhanden beschrieben worden sei und ein derartiges Auflösen dieser organischen Struktur in der Regel längere Zeit beanspruche als fünf Monate (vgl. vorstehend E. 3.9). Der Beschwerdeführer selbst beschrieb zwar zeitnah, dass er hängen geblieben sei und es sich um eine Verdrehung/Verstauchung gehandelt habe. Eine solche wurde jedoch in der Folge nicht festgestellt. Bei der späteren schriftlichen Befragung gab er an, er habe beim Umhängen des Sicherungskarabiners eine unkontrollierte Bewegung (Anstossen, Einhängen) gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1). Anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. D.___ berichtete er, den Daumen angeschlagen zu haben (Urk. 8/M3 Ziff. 2). Dr. D.___ stellte am 14. Mai 2018, somit 9 Tage nach dem Ereignis, im Rahmen des Befundes Folgendes fest (Ziff. 4): auf Höhe MCP lateral Daumen-Asymmetrie, Knochen neu prominent, Laxität. Der Röntgenbefund habe keine Fraktur, fraglich einen Knochensplitter, aber alt, lateral MCP, ergeben. Hinweise auf ein Ödem beschrieb Dr. D.___ nicht.
Dass das MRI vom Juni 2018 keine Befunde zeigte, die auf eine rezente Traumatisierung hinweisen, stimmt denn auch mit der damals getroffenen Einschätzung der Radiologen des B.___ (vorstehend E. 3.3) überein. Daraus, dass diese im Januar 2019 festhielten, es könne rein bildgebend nicht unterschieden werden, ob es sich bei der Flüssigkeit angrenzend an den alten proximalen Ausriss des radialen Kollateralbandes um eine Folge der Erstverletzung oder um eine Folge des zweiten Traumas handle, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst wird von den Ärzten des B.___ gar nicht erklärt, was daraus hinsichtlich der im Raum stehenden Frage betreffend eine frische Bandläsion zu folgern wäre, wenn die erwähnte Flüssigkeit eine Folge des zweiten Traumas darstellen würde. So oder anders diskutiert dieser Zusatzbefund höchstens die grundsätzliche Möglichkeit, dass eine frische Bandläsion auf den Unfall vom Mai 2018 zurückgeführt werden könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vermag er jedoch nicht zu begründen. Dies umso weniger, als sein im Nachhinein produzierter Inhalt nicht überzeugt: Der Anlass für das MRI vom Juni 2018 war erwiesenermassen die Frage, ob bei Verdacht auf eine frische Traumatisierung einer alten radialen Seitenbandläsion eine frische Kapsel-Band-Verletzung beziehungsweise eine Läsion des radialen Seitenbands vorliege. Nach Vorliegen der Bilder urteilten die Ärzte des B.___, dass rein bildgebend kein Hinweis für eine frische Verletzung vorliege (vorstehend E. 3.2+3). Angesichts dieser klaren damaligen Fragestellung und der ebenso klaren Antwort ist nicht nachzuvollziehen, dass für dieselben Ärzte gemäss späterer Aussage damals doch nicht beurteilbar gewesen sein soll, ob bildgebend Folgen des zweiten Traumas vorlagen oder nicht.
Ebenfalls erst im Nachhinein und während laufender Beschwerdefrist verfasst wurde das Schreiben von Dr. A.___ vom 10. Mai 2019 (vorstehend E. 3.8). Auch hier weist die Diagnose einer «veralteten radialen Seitenbandläsion des linken Daumengrundgelenks» im ursprünglichen Operationsbericht vom 23. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.3) nicht auf eine erst 4 Monate zuvor erlittene Bandläsion hin. Nachdem dem Operateur damals bekannt gewesen sein dürfte, dass die Frage nach einer erneuten Bandläsion im Mai 2018 im Raum stand, wäre schwer nachvollziehbar, weshalb er eine solche missverständlicher Weise als «veraltet» bezeichnet hätte. Entsprechend begründete Dr. A.___ denn auch seine im Juni 2019 getätigte Aussage, die radiale Seitenbandrekonstruktion vom Oktober 2018 habe nur das im Mai 2018 gerissene radiale Seitenband ersetzt, nicht weiter. Im Übrigen trifft es entgegen Dr. A.___ nicht zu, dass die Erstuntersuchung erst am 29. August 2018 stattfand (vgl. vorstehend E. 3.1).
Während also die Beurteilung durch Dr. C.___ und die echtzeitlichen Dokumente der behandelnden Ärzte zu einem stimmigen Gesamtbild führen, vermögen deren erst im Jahr 2019 – teilweise während laufender Beschwerdefrist - nachgelieferten Berichte keinerlei Zweifel an dieser zu wecken, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abgestellt werden kann.
Es konnte somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass aufgrund des Ereignisses vom 5. Mai 2018 ein frischer Riss des radialen Seitenbandes des linken Daumengrundgelenks erfolgte.
4.5 Abgestellt auf die auch diesbezüglich durchwegs überzeugende Beurteilung durch Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass durch die am 5. Mai 2018 erfolgte leichte Distorsion immerhin eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Schädigung am Daumengrundgelenk eintrat, wobei der Status quo ante vel sine spätestens Ende Juli 2018 erreicht wurde (vgl. vorstehend E. 3.9).
Demzufolge ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehende Leistungen (Taggeld, Pflegeleistungen und Kostenvergütungen) bis zum 31. Juli 2018 ausgewiesen. Weitere Leistungen schuldet die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten nicht.
4.6 Da die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine allfällige Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) für die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli 2018 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen vorprozessual noch nicht rechtsverbindlich verzichtet hatte (vgl. Urk. 8/K15), ist vorliegend von einem Obsiegen des Beschwerdeführers in diesem Umfang auszugehen.
Insoweit ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 15. April 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass in Bezug auf den Unfall vom 5. Mai 2018 der Status quo sine vel ante am 31. Juli 2018 erreicht wurde, und dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf vorübergehende Leistungen für die Folgen des versicherten Unfalls hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller