Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Achille Faoro
Kämpfen Rechtsanwälte
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, arbeitete seit August 2002 als Gipser bei der Y.___ (Urk. 12/1 Ziff. 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 12. Februar 2016 beim Skifahren stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 12/1 Ziff. 4, 6 und 9). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, bis der Versicherte ab 18. Juli 2016 wieder vollständig arbeitsfähig war (vgl. Urk. 12/35/1).
1.2 Am 21. Juni 2018 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 12/37) und ersuchte um Wiederaufnahme der Leistungen. Mit Schreiben vom 7. August 2018 lehnte die Suva eine weitere Kostenübernahme ab (Urk. 12/48) und verneinte auch mit Verfügung vom 18. September 2018 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Urk. 12/60). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Urk. 12/61), zog diese mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 jedoch wieder zurück (Urk. 12/66). Die vom Versicherten am 9. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 12/63) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. April 2019 ab (Urk. 12/75 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2019 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen, eventuell die Rückweisung an die Suva zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den aktuellen Beschwerden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 11. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 13. September 2018 davon aus, dass die geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht (mehr) unfall-, sondern krankheitsbedingt seien. Die Kontusionsfolgen seien sechs Monate nach dem Unfall vollständig abgeheilt. Daran vermöge auch der Bericht von Dr. Z.___ vom 3. September 2018 nichts zu ändern, da dieser eine rein zeitliche Kausalattribution vornehme, welche nicht beweisbildend sei (S. 4 f. Ziff. 3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 12. Februar 2016 lasse sich nicht nachweisen, jedenfalls nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (S. 5 Ziff. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 (Urk. 10) führte sie sodann ergänzend dazu aus, PD Dr. A.___ sei in seiner sorgfältig und ausführlich begründeten orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 29. August 2019 zum Schluss gekommen, dass die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich-kausal auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen seien (S. 3 f. Ziff. 7.2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe einzig und alleine auf der Feststellung, dass auf den am 30. Juli 2018 angefertigten MRI-Bildern keine Traumafolgen (mehr) erkennbar seien (Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 13). Dieser Befund sei zwei Jahre nach dem Oberarmkopfbruch nicht weiter erstaunlich, Knochenbrüche seien in aller Regel mit der Zeit nicht mehr sichtbar. Genau deswegen bilde eine klinische Untersuchung in solchen Fällen den zentralen Teil der Befunderhebung (S. 4 Ziff. 14). Es stehe fest, dass er bis zum Skiunfall im Februar 2016 vollkommen beschwerdefrei gelebt habe. Das tue er auf der linken Seite nach wie vor, obwohl er als Linkshänder diese Schulter naturgemäss mehr belaste (S. 5 Ziff. 17). Dr. Z.___ habe ausgeführt, dass sich eine krankheitsbedingte degenerative Veränderung nicht wie vorliegend an den Schleimbeuteln, sondern in erster Linie an den Rotatorenmanschetten oder in Form einer Arthrose äussern würde (S. 5 Ziff. 18). Die Begründung des hausinternen Arztes der Beschwerdegegnerin fusse einzig und alleine in einem Blick auf die erstellten MRI-Bilder, auf denen keine Traumafolgen sichtbar seien. Weder sei nach der Meinung des behandelnden Arztes Dr. B.___ gefragt noch sei dem hausinternen Arzt die Meinung des Schulterspezialisten Dr. Z.___ vorgelegt worden (S. 6 Ziff. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit die Frage, ob die aktuell geklagten Beschwerden in der rechten Schulter in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016 stehen.
3.
3.1 Nach einer MRT-Arthrographie des rechten Schultergelenks beschrieb Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, in ihrem Bericht vom 17. Februar 2016 einen grossen Bone Bruise im Tuberculum majus mit einer ausgedehnten Fissur, eine dislozierte Fraktur könne jedoch nicht festgestellt werden. Zudem bestehe eine lokale Kontusion der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer transmuralen Läsion (Urk. 12/7).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 12/8/1) eine Kontusion der rechten Schulter mit Tuberculum majus-Fraktur und Bone Bruise (Ziff. 5). Es bestünden eine sehr starke Druckdolenz im Bereich des Humerokopfes, vor allem über dem Tuberculum majus, sowie diffuse Schmerzen in der ganzen rechten Schulter. Alle Bewegungen seien sehr schmerzhaft, es bestehe ein Erguss im Schultergelenk. Die Beweglichkeit sei in diesem Zustand nicht prüfbar. Im Röntgenbefund seien eine grosse Bone Bruise im Tuberculum majus sowie eine ausgedehnte Fissur ohne Dislokation festgestellt worden (Ziff. 4). Seit dem 12. Februar 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).
3.3 Am 30. August 2016 führte Dr. B.___ aus, nach sehr hartnäckigem Schmerzverlauf habe die Kraft wieder aufgebaut werden können, er erwarte eine normale Schulterfunktion (Urk. 12/34 Ziff. 2). Soweit bekannt sei die Physiotherapie nun abgeschlossen, der Beschwerdeführer habe am 17. Juli 2016 die Arbeit im früheren Pensum von 100 % wieder aufgenommen (Ziff. 4).
3.4 In seinem Bericht vom 29. Juni 2018 (Urk. 12/41) hielt Dr. B.___ fest, nach der Schulterkontusion am 12. Februar 2016 sei die Situation mit Physiotherapie viel besser geworden, bei schweren Arbeiten und Überkopfarbeiten sei es aber immer wieder zu Schmerzen gekommen. In der letzten Zeit habe der Beschwerdeführer viele sehr schwere Arbeiten, meistens an Decken, ausführen müssen, dadurch sei es wieder zu einer Aktivierung der rechten Schulter gekommen (Ziff. 2). Es bestünden eine starke Druckdolenz der Schultergelenkskapsel rechts sowie eine Druckdolenz und Myalgien auch an Trapezius, Supraspinatussehne, Intraspinatus und AC-Gelenk (Ziff. 4).
3.5 Nach einer MRT-Untersuchung des rechten Schultergelenks nativ führte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 (Urk. 12/46) aus, es liege eine vollständige Konsolidation der anlässlich der Voruntersuchung vom 17. Februar 2016 festgestellten, nicht dislozierten Fissur am Tuberculum majus sowie eine vollständige Regredienz des Knochenmarködems ohne Hinweise auf eine erneute Fraktur vor. Es seien einige kleine
residuelle Knochenzysten feststellbar. Unverändert bestehe eine leichtgradig signalalterierte Supraspinatussehne im Rahmen einer Tendinose, weiterhin ohne Nachweis eines Risses. Die Subscapularis- und Bizepssehne wie auch die Labrumstrukturen seien intakt, allerdings sei eine zunehmende Flüssigkeit im subakromialen Raum im Rahmen einer Bursitis feststellbar. Unverändert seien das gut adaptierte AC-Gelenk sowie der Akromion Typ II (Urk. 12/46).
3.6 Am 3. August 2018 hielt Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die rechte Schulter des Beschwerdeführers sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall nicht beeinträchtigt gewesen (Urk. 12/47/3 Ziff. 1). Durch den Unfall habe der Beschwerdeführer eine Fissur des Tuberculum majus erlitten, welche verheilt sei. Der Endzustand sei nach sechs Monaten erreicht gewesen (Ziff. 2).
3.7 In seinem Bericht vom 3. September 2018 (Urk. 12/55) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, F.___, eine residuelle Funktionseinschränkung der Schulter rechts und reaktive Myogelosen der schulterblattstabilisierenden Muskulatur bei Status nach nicht dislozierter Fraktur des Tuberculum majus rechts am 12. Februar 2016. Von Seiten des rechten Schultergelenks sei der Beschwerdeführer bis zum Unfall am 12. Februar 2016 beschwerdefrei gewesen. Bei regredienten Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit in der Folge stufenweise wieder erhöht werden können. Vorübergehend habe der Beschwerdeführer wieder 100 % gearbeitet, durch die hohen Belastungen bei den sehr häufigen Überkopfarbeiten jedoch persistierende Schmerzen im Bereich der Schulter sowie reaktiv auch im Bereich der schulterblattstabilisierenden Muskulatur sowie im Trapeziusbereich verspürt. Trotz Physiotherapie und physikalische Massnahmen habe die Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Jahres 2018 wieder reduziert werden müssen. Aktuell arbeite er 50 %, dabei sei er auf regelmässige Schmerzmedikation angewiesen (S. 1). Der Beschwerdeführer zeige funktionell eine leichte Einschränkung des rechten Schultergelenks. Eine relevante Kapsulitis liege mit Sicherheit nicht vor. Die vor allem muskulären Schmerzen interpretiere er (ohne vorliegende Bilder der MRT-Untersuchung) als reaktive Myogelosen im Rahmen eines leichten Rehabilitationsdefizites im Bereich der Schulter sowie der übermässigen Belastung bei seiner Tätigkeit als Gipser. Der kausale Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016 sei gegeben (S. 2).
3.8 Dr. E.___ führte in seiner Beurteilung vom 13. September 2018 (Urk. 12/57) aus, Dr. Z.___ habe bei seinem Erstkontakt am 31. August 2018, ohne inhaltliche Kenntnis der MRT-Untersuchung vom 30. Juli 2018, eine residuelle Funktionseinschränkung der Schulter rechts sowie reaktive Myogelosen der schulterblattstabilisierenden Muskulatur diagnostiziert. In der am 30. Juli 2018 durchgeführten MRT des rechten Schultergelenkes sei bildgebend die vollständige Konsolidierung der stattgehabten Fissur im Tuberculum majus dokumentiert. Als nicht unfallkausale Pathologien im Bereich des rechten Schultergelenks fänden sich eine Tendinose der Supraspinatussehne und eine Bursitis subacromialis. Diese Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Schultergelenkes zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit das Prädilektionsalter für ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Schultergelenkes erreicht, die Lokalisation der bildgebend dargestellten Pathologien entspreche der Prädilektionslokalisation für einen beginnenden Verschleiss im Bereich des Schultergelenkes (S. 3 f.).
3.9 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 12/82) einen Verdacht auf Schulterdyskinesie rechts bei Status nach konservativer Behandlung einer nicht-dislozierten Tuberculum majus-Fraktur rechts vom 12. Februar 2016 und führte aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals im September 2018 wegen identischer Problematik gesehen. Damals habe er ein konservatives Vorgehen vorgeschlagen. Der Beschwerdeführer betreibe seither ein intensives Rehabilitationsprogramm, bemerke jedoch keine relevante Verbesserung, weder der Belastbarkeit noch der vor allem nächtlichen Schmerzen (S. 1). Der Beschwerdeführer zeige weiterhin ein dyskinetisches Bewegungsmuster seines rechten Schultergelenks, dies trotz konsequenter Physiotherapie. Ein chirurgisches Vorgehen lasse sich nicht indizieren. Der Beschwerdeführer werde ihm die MR-Bilder zukommen lassen, so dass er diese ebenfalls noch durchsehen könne (S. 2).
3.10 In seinem Bericht vom 2. Mai 2019 (Urk. 12/83), in welchem er bezüglich Untersuchungsbefunde auf den Bericht vom 14. Januar 2019 verwies, führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe nun während drei Monaten die Medizinische Trainingstherapie besucht. Dabei habe er allenfalls eine leichte Verbesserung der Schulterfunktion bemerkt, dies allerdings ohne verbesserte Belastbarkeit. Medizinisch könne er dem Beschwerdeführer wenig bieten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Gipser sei er eigentlich überzeugt, dass diese auch langfristig nicht mehr gegeben sein werde. Die Gipserarbeiten würden einfach zu häufig in den Überkopfpositionen (Decken, Wände) anfallen und gerade bei den residuellen Schulterbeschwerden bleibe die Überkopf-Belastbarkeit häufig dauerhaft limitiert. Seiner Ansicht nach sollte alles unternommen werden, dass der Beschwerdeführer auch langfristig im Arbeitsprozess erhalten werden könne. Er sei der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin zwingend die Möglichkeiten einer beruflichen Umschulung evaluieren solle (S. 1 f.).
3.11 Am 21. Mai 2019 (Urk. 3) diagnostizierte Dr. Z.___ eine residuelle leichtgradige Schulterdyskinesie bei Status nach konservativer Behandlung einer nicht-dislozierten Tuberculum majus-Fraktur rechts vom 12. Februar 2016 und hielt fest, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Skisturzes respektive der Schulterverletzung rechts vom 12. Februar 2016 von Seiten des rechten Schultergelenkes beschwerdefrei gewesen sei und als Gipser uneingeschränkt gearbeitet habe. Damals habe er sich die genannte Verletzung zugezogen, die Behandlung sei korrekterweise konservativ erfolgt. Die nicht-dislozierten Tuberculafrakturen seien zwar bildgebend oftmals wenig spektakulär, seien aber trotzdem keine Bagatellverletzungen. Dies sei auch beim Beschwerdeführer so, MR-tomographisch sei vor allem das konsekutive Knochenmarksödem im Bereich des Tuberculum majus dokumentiert (S. 1). Sehr häufig komme es jedoch zu einer begleitenden Verletzung der Bursa subacromialis mit entsprechender Bursa und ebenfalls nicht selten zu einer Kapsulitis. In der Sprechstunde zeigten die Patienten sehr häufig einen langwierigen Heilungsverlauf, der oftmals trotz struktureller Heilung ein Jahr dauere. Eine Restitutio ad integrum werde nicht immer erreicht. Insofern sei der Verlauf beim Beschwerdeführer in der ersten Phase absolut zeitgerecht, auch habe er die Arbeit als Gipser relativ früh wieder aufgenommen. Allerdings seien in der Folge belastungsabhängige Schmerzen sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit aufgetreten. Bei klinisch diskret eingeschränkter Schulterfunktion, vor allem in den Überkopfpositionen, habe er ein dyskinetisches Bewegungsbild insbesondere beim Rückführen des Armes mit einem ipsilateralen leichten Winging der Scapula und repetitiv auslösbaren Schmerzen im Bereich der schulterblattstabilisierenden Muskulatur gezeigt. Diese Problematik sei klar einseitig. Die Gegenseite links sei asymptomatisch und ohne pathologische Befunde. Folgende Gründe würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang der aktuellen Situation mit dem Unfallereignis sprechen:
- Der Beschwerdeführer sei bis zum Zeitpunkt des Unfalles von Seiten beider Schultergelenke beschwerdefrei und uneingeschränkt belastbar gewesen.
- Die aktuelle Symptomatik sei ipsilateral auf der traumatisierten Schulterseite, die Gegenseite sei bland.
- Die klinischen Befunde zeigten ein dyskinetisches Bewegungsbild, was im weiteren Sinne als Rehabilitationsdefizit interpretiert werden könne.
- Es bestünden keine Hinweise auf eine Berufskrankheit, da diese eher im Sinne von degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette oder aber als Arthrose erwartet werden dürfe. Strukturell zeige sich im Verlaufs-MRI jedoch weder eine relevante Arthrose noch eine relevante Pathologie der Rotatorenmanschette (S. 2).
3.12 In seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 29. August 2019 (Urk. 11) führte PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, unter Bezugnahme auf die vorliegenden bildgebenden Untersuchungen des Beschwerdeführers aus, der vormals bestehende Bruch sei vollständig abgeheilt, Unfallfolgen seien bildgebend fast zweieinhalb Jahre später nicht mehr festzustellen. Auffällig in dem Kernspintomogramm sei eine sehr stark ausgeprägte Muskulatur, die eine relevante Schonung oder einen Mindergebrauch ausschliesse. Dr. Z.___ habe im September 2018 klinisch einen weitestgehend normalen Befund mit lediglich druckschmerzhafter Muskulatur bei praktisch unauffälliger Beweglichkeit beschrieben. Gemäss dessen Beurteilung zeige der Beschwerdeführer funktionell eine leichte Einschränkung des rechten Schultergelenks. Dr. Z.___ habe überzeugend begründet, dass eine relevante Kapsulitis mit Sicherheit nicht vorliege. In der Literatur herrsche Einigkeit, dass nicht oder nur minimal dislozierte Brüche des Tuberculum majus konservativ zu behandeln seien und nahezu immer eine folgenlose Ausheilung erfolge. Erst im Januar 2019 habe Dr. Z.___ beim Rückführen des Armes ein leichtes Scapula-Winging festgestellt und einen Verdacht auf Schulterdyskinesie rechts formuliert. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein dyskinetisches Bewegungsmuster seines rechten Schultergelenkes, also eine Kontinuität über den Verlauf zeige, sei daher nicht nachzuvollziehen. Dr. Z.___ habe erstmalig bei der jüngsten dokumentierten Konsultation Befunde erhoben, die er in dieser Weise interpretiere (S. 4 f.). Als Dyskinesien würden Störungen des Bewegungsablaufs und der Haltungsregulation bezeichnet. Für sich alleine genommen entspreche eine Dyskinesie weder einer Verletzung noch einer muskulo-skelettalen Diagnose, sondern einem klinischen Befund. Die möglichen zugrundeliegenden Ursachen seien vielfältig, wobei dies jeweils eine klare Pathologie voraussetze. Den meisten Dyskinesien sei der ursächliche Einbezug von Muskulatur gemeinsam (S. 5).
Nachdem der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von sieben Monaten zwischen der Konsultation bei Dr. B.___ im Juni 2018 bis zur Untersuchung bei Dr. Z.___ im Januar 2019 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und damit einer reduzierten Belastung ausgesetzt gewesen sei, präsentiere dieser am 31. August 2018 bei Dr. Z.___ zwar eine residuelle Funktionseinschränkung der Schulter rechts und reaktive Myogelosen, aber keine klinischen Hinweise auf eine Bewegungsstörung. Ein kausaler Zusammenhang einer sich erst unter einer - bei Arbeitsunfähigkeit zu erwartenden - körperlichen Schonung nach fast drei Jahren entwickelnden Dyskinesie mit einer am 12. Februar 2016 erlebten, unkompliziert und anatomisch verheilten Fraktur des Tuberculum majus sei unwahrscheinlich. Dies umso mehr, da zwischenzeitlich ab dem 17. Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 5 f.). Dr. Z.___ habe im Mai 2019 auf die Möglichkeit der Entwicklung einer Kapsulitis nach nicht-dislozierter Tuberculafraktur
hingewiesen. Allerdings erschliesse sich der Bezug dieses Hinweises auf den vorliegenden Fall nicht, da er mit Bericht vom 3. September 2018 festgestellt habe, dass eine relevante Kapsulitis mit Sicherheit nicht vorliege.
Als ersten und damit vordringlichen Grund, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang der aktuellen Situation mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016 spreche, nenne Dr. Z.___ die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalls von Seiten seiner beiden Schultergelenke beschwerdefrei und uneingeschränkt belastbar gewesen sei. Der zweite angegebene Grund, wonach die aktuelle Symptomatik ipsilateral auf der traumatisierten Schulterseite sei, die Gegenseite jedoch bland, finde mit den klinisch gefundenen, fachärztlich dokumentierten Befunden nur eine schwache Grundlage. Die wesentliche Grundlage dieser Einschätzung durch den Schulterspezialisten bildeten die Angaben des Beschwerdeführers. Der beschriebene Eindruck einer kräftigen Rotatorenmanschette finde zudem bildgebend Bestätigung im Kernspintomogramm vom 30. Juli 2018, mit dem eine relevante Schonung oder ein Mindergebrauch auszuschliessen sei (S. 6). Das als dritter Grund genannte, von Dr. Z.___ beschriebene dyskinetische Bewegungsbild sei auch nicht im weiteren Sinne als Rehabilitationsdefizit zu interpretieren, wenn bereits im Juli 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt worden sei und erst nach fast drei Jahren ein Verdacht auf Schulterdyskinesie rechts gestellt werde, für den gemäss Untersuchungsbericht des Schulterspezialisten vom 3. September 2018, also vier Monate zuvor, noch kein klinischer Anlass bestanden habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts nicht natürlich-kausal auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen (S. 7).
3.13 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 12/21, Urk. 12/24, Urk. 12/27) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegen strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Anlässlich des Unfalls vom 12. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer eine Kontusion der rechten Schulter mit Tuberculum majus-Fraktur und Bone Bruise, welche konservativ behandelt wurde (vgl. E. 3.2-3, E. 3.11).
Bezüglich der am 21. Juni 2018 als Rückfall gemeldeten Beschwerden in der rechten Schulter verneinte PD Dr. A.___, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, in seiner Beurteilung vom 29. August 2019 nachvollziehbar und überzeugend einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016. Gemäss den bildgebenden Untersuchungen sei der vormals bestehende Bruch vollständig abgeheilt. Die aktuell beschriebene Symptomatik mit den klinisch gefundenen, fachärztlich dokumentierten Befunden finde nur eine schwache Grundlage, die wesentliche Grundlage dafür bildeten die Angaben des Beschwerdeführers. Der Eindruck einer kräftigen Rotatorenmanschette finde bildgebend Bestätigung im Kernspintomogramm vom 30. Juli 2018. Das dyskinetische Bewegungsbild könne sodann nicht als Rehabilitationsdefizit interpretiert werden, nachdem bereits im Juli 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe und erst nach drei Jahren ein Verdacht auf Schulterdyskinesie gestellt werde, für den vier Monate zuvor noch kein klinischer Anlass bestanden habe. Insgesamt seien die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen (E. 3.12). Diese plausible und nachvollziehbare Argumentation, welche PD Dr. A.___ ausführlich und detailliert begründet hat (E. 3.12), vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen.
4.2 Demgegenüber stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die Beurteilung durch Dr. Z.___. Dieser verwies zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit vorübergehend auf 100 % habe erhöhen können, durch die hohen Belastungen bei den sehr häufigen Überkopfarbeiten jedoch persistierende Schmerzen verspürt habe und die Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Jahres 2018 wieder habe reduzieren müssen (E. 3.7), und machte damit sinngemäss eine Brückensymptomatik geltend. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Hausarzt Dr. B.___ am 30. August 2016 festgehalten hatte, die Physiotherapie sei soweit bekannt nun abgeschlossen und der Beschwerdeführer habe am 17. Juli 2016 die Arbeit im früheren Pensum von 100 % wieder aufgenommen (E. 3.3). Erst im Juni 2018 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt wieder, welcher ausführte, in letzter Zeit habe der Beschwerdeführer viele sehr schwere Überkopfarbeiten ausführen müssen, wodurch es wieder zu einer Aktivierung der rechten Schulter gekommen sei (E. 3.4). Hinweise auf in der Zwischenzeit wahrgenommene physiotherapeutische oder ärztliche Behandlungen liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Februar 2016 ununterbrochen an Beschwerden in der rechten Schulter gelitten hat, ist damit nicht nachgewiesen und eine Brückensymptomatik zu verneinen. Wie PD Dr. A.___ am 29. August 2019 zutreffend ausführte, beschrieb Dr. Z.___ im September 2018 zudem noch einen weitestgehend normalen Befund und schloss eine Kapsulitis mit Sicherheit aus (E. 3.7). Erst im Januar 2019 formulierte er den Verdacht auf eine Schulterdyskinesie rechts (E. 3.12). Hinzu kommt, dass gemäss den Ausführungen von PD Dr. A.___ den meisten Dyskinesien der ursächliche Einbezug von Muskulatur gemeinsam ist (E. 3.12). Auch Dr. Z.___ lokalisierte die repetitiv auslösbaren Schmerzen im Bereich der schulterblattstabilisierenden Muskulatur und hielt fest, das dyskinetische Bewegungsbild könne im weiteren Sinne als Rehabilitationsdefizit interpretiert werden (E. 3.11). Ein Rückfall lässt sich dadurch jedoch nicht begründen. Inwiefern somit die aktuellen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sein sollen, erscheint damit nicht nachvollziehbar.
4.3 Was sodann die Argumentation betrifft, wonach der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Unfalles von Seiten beider Schultergelenke beschwerdefrei und uneingeschränkt belastbar gewesen sei (E. 2.2, E. 3.11), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4 Insgesamt ist damit ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Februar 2016 und den aktuell geklagten Beschwerden in der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich und das Vorliegen eines Rückfalles ist zu verneinen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2019 erweist sich als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franco Achille Faoro
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig