Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00134


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, war bei Y.___ beschäftigt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachstehend Swica) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 8/2), als ihn die Suva mit Verfügung vom 9. September 2016 als ab 22. August 2016 für die Tätigkeit als Bäcker / Konditor nicht geeignet erklärte (Urk. 8/14 Beilage).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2016 ein Taggeld ab 22. August 2016 zu (Urk. 8/22 Beilage), das sie bis 31. Juli 2018 ausrichtete (Urk. 8/25 Beilage). Vom 16. Juli 2018 bis 15. Februar 2019 war der Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (Urk. 8/26 Beilage). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 sprach ihm die IV-Stelle eine Umschulung vom 18. Februar 2019 bis 31. Juli 2020 zu (Urk. 8/33 Beilage).

1.3    Die Swica sprach ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 für die Dauer der befristeten Anstellung ein Übergangstaggeld zu (Urk. 8/34 = Urk. 3/4). Die dagegen am 25. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/38 = Urk. 3/5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2019 ab (Urk. 8/40 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Mai 2019 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben), dieser sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihm die Übergangsentschädigung kumulativ zum Taggeld der Invalidenversicherung (IV) während beruflicher Massnahmen bis zur Überentschädigungsgrenze zuzusprechen (Ziff. 2).

    Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Erstatten einer Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

1.2    Die befristete oder dauernde Nichteignungsverfügung stellt eine Einschränkung der Freiheit dar, sich in einer gewissen Hinsicht erwerblich zu betätigen. Es haften ihr versicherungsrechtliche, aber auch polizeirechtliche Züge im Sinne des Gesundheitsschutzes an. Sie ergeht von der Verwaltung gestützt auf die gesicherten medizinischen Erkenntnisse einer besonderen Gefährdung des Arbeitnehmers auf Berufsunfälle oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 UVG). Mit der Übergangsentschädigung soll der versicherten Person sodann der Wechsel von der sie gefährdenden Arbeit auf eine neue geeignete Erwerbstätigkeit und die Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erleichtert werden (Urteil des Bundesgerichts U 363/01 vom 22. April 2002 E. 3b).

1.3    Versicherte, die gemäss Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden sind, erhalten gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn sie

- durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihnen zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleiben (lit. a);

- in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt haben (lit. b);

- innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem sie zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet haben, ein entsprechendes Gesuch stellen (lit. c).

1.4    Die Übergangsentschädigung beträgt gemäss Art. 87 Abs. 1 VUV 80 Prozent der wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der gefährdenden Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt zu erleidenden Lohneinbusse. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Ausmass der Lohneinbusse bestimmt die Höhe der Entschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (BGE 138 V 41 E. 4.7).

1.5    Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern.

    Der Übergangsentschädigung und der Invalidenrente der Unfallversicherung liegen unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände, mithin verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus.

    Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich sodann, dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im Rahmen der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist. Auf Kausalitätsüberlegungen beruht auch die Befristung auf vier Jahre. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteignungsverfügung und der Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt nimmt mit der Zeit ab. Hat eine versicherte Person nach dieser Zeit noch immer keine geeignete Arbeit gefunden, ist die Beeinträchtigung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Nichteignungsverfügung zurückzuführen, sondern auf andere Gründe, für die der Unfallversicherer nicht verantwortlich ist (BGE 138 V 41 E. 4.2).

1.6    Versicherte, die wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung haben, können darüber hinaus, für den Teil, in dem sie noch erwerbsfähig sind, Anspruch auf eine Übergangsentschädigung haben. Wenn und soweit sie über eine ganze oder teilweise Erwerbsfähigkeit verfügen, steht ihnen keine Invalidenrente zu Lasten des Unfallversicherers zu. In diesem Umfange beziehen sie keine «anderen Versicherungsleistungen» im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG. Damit verbietet es das UVG nicht, im Rahmen der verbliebenen Resterwerbsfähigkeit eine Übergangsentschädigung auszurichten (BGE 120 V 134 E. 4c/bb).

1.7    Keinen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung hat, wer aufgrund einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine Rente der Invalidenversicherung bezieht und somit nicht wegen der Nichteignungsverfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 6.2). Kein Anspruch besteht für Zeiten, in denen die versicherte Person aus anderen Gründen als der Nichteignungsverfügung an der Arbeitssuche verhindert ist, etwa in Folge einer Schwangerschaft (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1994 = RKUV 1994 Nr. U 205, E. 3), oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit aus nicht mit der Nichteignungsverfügung zusammenhängenden psychischen Gründen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3), oder während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, weil es im Umfang derselben an einem Zusammenhang zwischen der Nichteignungsverfügung und der Beeinträchtigung der versicherten Person im beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1.5 Mai 2012 E. 4.2.2).

1.8    Trifft die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird sie nach Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt (Art. 89 Abs. 1 VUV). Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck dieser Norm ist damit einzig das Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherer, und nicht mit den vom zuständigen Unfallversicherer erbrachten Leistungen gemeint (Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 4.1).

    Leistungen anderer Sozialversicherer sind nicht bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung zu berücksichtigen. Sie sind nur, aber immerhin, von Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen im Sinne einer Überentschädigung (BGE 130 V 433 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 4.1).


2.     

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, das während der IV-Umschulungsmassnahme ausgerichtete Taggeld ersetze das Taggeld der Unfallversicherung, es ergänze es nicht. Angesichts der alternativen Leistungspflicht komme Art. 89 Abs. 1 VUV nicht zur Anwendung (S. 4 Ziff. 2.5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Art. 89 Abs. 1 VUV sei anwendbar und er habe bis zur Überentschädigungsgrenze Anspruch auf die genannte Entschädigung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 14 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich Übergangsentschädigung und IV-Taggeld ausschliessen oder ob beide Ansprüche vorbehältlich einer allfälligen Überentschädigung kumulativ bestehen.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin geht offensichtlich von einer Gleichsetzung der Übergangsentschädigung mit dem Taggeld der Unfallversicherung aus (vorstehend E. 2.1).

    Wäre dies zutreffend, so würde der Anspruch in der Tat an Art. 16 Abs. 3 UVG scheitern, wonach in der Unfallversicherung kein Taggeld gewährt wird unter anderem, wenn Anspruch auf ein IV-Taggeld besteht.

3.2    Die genannte Gleichsetzung findet jedoch weder in Gesetz und Verordnung noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

    Schon die Gesetzessystematik lässt dies erkennen: Das Taggeld ist im Dritten Titel, in welchem die Versicherungsleistungen geregelt werden (Art. 10-50 UVG), enthalten, die Übergangsentschädigung im Sechsten Titel, der die Unfallverhütung regelt (Art. 81-88 UVG).

    Sodann wird die Höhe der Übergangsentschädigung in Art. 87 Abs. 1 VUV unter Bezugnahme auf die erlittene Lohneinbusse geregelt, während sich die Höhe des Taggeldes gemäss Art. 17 UVG aus dem versicherten Verdienst und dem Umfang der Arbeitsunfähigkeit ergibt. Gemeinsam ist den beiden Bestimmungen lediglich das begrenzende Element von 80 %. Die Übergangsentschädigung wird ferner weder in Art. 87 VUV noch anderswo als Taggeld bezeichnet.

3.3    In der Rechtsprechung wird verschiedentlich betont, dass es sich bei der Übergangsentschädigung um eine Leistung eigener Art handelt. Das durch sie abgedeckte Risiko ist ein anderes als das mit der Invalidenrente (und zuvor dem Taggeld) abgedeckte (vorstehend E. 1.5). Ein Anspruch auf sie kann deshalb bezogen auf eine verbliebene Resterwerbsfähigkeit selbst dann bestehen, wenn wegen einer unfallbedingten anhaltenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht (vorstehend E. 1.6). Die Fälle, in welchen ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung verneint wurde (vorstehend E. 1.7), lassen ferner erkennen, dass es stets darum geht, mit der Übergangsentschädigung den einkommenswirksamen Nachteil auszugleichen, welcher der versicherten Person aus der Nichteignungsverfügung erwächst.

3.4    Dieser Logik entsprechend ist denn auch gemäss Art. 87 1 Abs. 1 VUV die Lohneinbusse der Massstab für die Höhe der Entschädigung (vorstehend E. 1.4) beziehungsweise sind gemäss Art. 89 Abs. 1 VUV Leistungen anderer Sozialversicherer anzurechnen. Beide Bestimmungen bewirken, dass nicht mehr entschädigt wird, als was an Einbusse infolge der Nichteignungsverfügung entstanden ist.

3.5    Dies führt zusammenfassend zur Feststellung, dass es sich beim IV-Taggeld um die Leistung eines anderen Sozialversicherers handelt, die nach Massgabe von Art. 89 Abs. VUV bei der Bemessung der Übergangsentschädigung zu berücksichtigen ist, und nicht etwa zur Annahme berechtigt, ein Anspruch auf Übergangsentschädigung bestehe gar nicht.

    Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin wird die Höhe der dem Beschwerdeführer während des IV-Taggeldbezugs zustehenden Übergangsentschädigung nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 VUV ermitteln.


4.    

4.1    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

4.2    Von der beantragten ausnahmsweisen Zusprache einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) ist nur schon angesichts der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Aufwandes (vgl. Urk. 8/38 = Urk. 3/5) abzusehen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer während des Bezugs eines Taggelds der Invalidenversicherung eine nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 VUV festzusetzende Übergangsentschädigung zusteht.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher