Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00136
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, zog sich am 22. Oktober 2011 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (vgl. Urk. 8/167) Verletzungen zu (Urk. 8/1, Urk. 8/5).
Die Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) schloss den Fall mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (Urk. 8/256) und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Urk. 8/270) per 20. November 2012 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen am 1. September 2016 erhobenen Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. September 2017 im Verfahren Nr. UV.2016.00168 (Urk. 8/280), dass die Leistungspflicht betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 31. August 2014 ende, und wies die Sache unter anderem zur weiteren Anspruchsprüfung an die Swica zurück (S. 20 Ziff. 1).
1.2 Die Swica veranlasste in der Folge eine Aktenbegutachtung, die am 23. April 2019 erstattet wurde (Urk. 8/286), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/288 = Urk. 3/2) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (S. 5 f. Ziff. 3), während sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneinte (S. 4 f. Ziff. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2018 Einsprache (Urk. 8/289 = Urk. 3/3).
Die Swica erliess am 11. April 2019 eine Verfügung (Urk. 8/291 = Urk. 2), in welcher sie ausführte, diese ersetze die Verfügung vom 11. Juni 2018, womit die Einsprache als gegenstandslos und das Einspracheverfahren als erledigt betrachtet werden könnten (S. 1 Mitte). Ferner verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung im gleichen Umfang wie in der Verfügung vom 11. Juni 2018 zu (S. 5 Ziff. 3).
2. Der Versicherte erhob am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2019 (Urk. 2), den er als Einspracheentscheid bezeichnete, und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Die Swica beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) und führte unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei die Verfügung vom 11. April 2019 als Einspracheentscheid zu qualifizieren (S. 4 f.).
Mit Replik vom 5. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Dezember 2019 auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Einsprache erhoben werden, worauf innert angemessener Frist ein Einspracheentscheid zu erlassen ist (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Der Versicherer kann einen Einspracheentscheid, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, so lang wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG).
1.2 Mit der genannten gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, anstelle eines Einspracheentscheids (allenfalls nach vorangegangener Androhung einer reformatio in peius, da nunmehr ein Rentenanspruch aus anderen Gründen verneint wurde) die einspracheweise angefochtene Verfügung durch eine neue Verfügung zu ersetzen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt hat, dass die «Verfügung» vom 11. April 2019 (Urk. 2) richtigerweise als Einspracheentscheid zu qualifizieren ist (Urk. 7 S. 4 f.), steht einem Eintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1) nichts im Wege.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 UV170070Kausalzusammenhang adäquat allgemein08.2018Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
UV170080Kausalzusammenhang adäquat und Gesundheitsbeeinträchtigung organisch01.2009Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.5 UV170430Integritätsentschädigung, Grundlagen08.2018Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, ob die geklagte Kopfschmerzen in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem 2011 erlittenen Unfall stünden, sei anhand der bezüglich psychischer Beschwerden geltenden Praxis (BGE 115 V 133) zu prüfen (S. 4 oben) und die dementsprechend massgebenden Kriterien seien nicht erfüllt (S. 4 unten). Die Integritätseinbusse betrage 5 % (S. 2 f. und S. 5 Ziff. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Hyposmie (S. 5 Ziff. 12) und eine Fazialis-Mundastschwäche (S. 5 Ziff. 13) nicht als Unfallfolgen und den posttraumatischen Kopfschmerz als psychisches Leiden (S. 5 f. Ziff. 16) erachtet. Ausgewiesen sei ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 6 Ziff. 20) und ein Integritätsschaden von 27.5 % (S. 7 Ziff. 21 ff.).
3.3 Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallkausalen Gründen eingeschränkt ist, mithin die Frage des Rentenanspruchs, sowie die Höhe des Integritätsschadens.
4.
4.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, erstattete am 4. September 2012 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/149). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff.) und die von ihm am 4. September 2012 (S. 3 Mitte) erhobenen Befunde (S. 9 ff.).
Er nannte die folgenden neurologischen Diagnosen (S. 13 Ziff. VI):
- Status nach dislozierter Tripod-Fraktur links und dislozierter Nasenbeinfraktur nach stumpfem Gesichtstrauma vom 22. Oktober 2011; operativ versorgt
- chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Zum Befund führte er aus, es hätten sich noch eine zweifellos unfallkausale Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes links und ein Druckschmerz über dem entsprechenden Nervenaustrittspunkt gefunden. Darüber hinaus bestehe noch eine leichte infraorbitale Schwellung bei ansonsten kosmetisch gut verheilten Narben (S. 13 Ziff. 3).
Der Unfall sei die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störungen (S. 14 Ziff. 5.1).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, bejahte er und führte dazu aus, die notwendigen Therapiemassnahmen (Analgetika-Entzug und Einleitung einer Kopfschmerzprophylaxe mit einem trizyklischen Antidepressivum unter flankierenden psycho-edukativen Massnahmen/Schmerzpsychotherapie) seien inzwischen von der Kopfwehsprechstunde des Z.___ und unter Einbindung des Hausarztes eingeleitet worden. Prognostisch sei nunmehr mit einer weiteren Besserung der Kopfschmerzen zu rechnen. Die behandelnden Ärzte sollten ein Jahr nach dem Ereignis, demnach Ende Oktober 2012, um einen Bericht zum Status quo gebeten werden. Aus neurologischer Sicht wäre ein Jahr nach dem Ereignis mit einem Erreichen des Endzustandes zu rechnen (S. 15 Ziff. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aktuell sei noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Bezug auf den posttraumatischen Kopfschmerz sei nach der erst kürzlichen Einleitung der notwendigen Therapiemassnahmen noch kein ausreichend stabiler Zustand erreicht, der eine Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit erlauben würde. Der Versicherte leide derzeit noch unter permanent anhaltenden Kopfschmerzen hoher Intensität, die sowohl Schlafstörungen als auch Konzentrationsschwierigkeiten bedingten. Die Einschätzung einer derzeit noch 100%igen Arbeitsunfähigkeit decke sich mit dem Eindruck der behandelnden Ärzte. Ein Jahr nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2011 sollte der Zustand jedoch soweit gebessert sein, dass eine schrittweise berufliche Eingliederung begonnen werden könnte (S. 15 f. Ziff. 8.1).
Da noch kein Endzustand erreicht sei, könne ein allfälliger Integritätsschaden noch nicht bestimmt werden (S. 17 Ziff. 9).
4.2 Am 10. Dezember 2012 erstattete Dr. Y.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 8/200) nach erneuter Untersuchung des Versicherten am 20. November 2012 (S. 1 unten).
Als neurologischen Lokalbefund nannte der Gutachter eine leichte Schwellung unterhalb des linken Augenlides, verbunden mit einer leichten lividen bis rötlichen Verfärbung der Haut und einer inkompletten Hypästhesie für Berührung oberhalb des linken Jochbogens, eine Hyperalgesie und Thermhypästhesie im selben Gebiet (etwas inkonstant angegeben), eine Berührungsallodynie oberhalb des linken Auges sowie eine diskrete Fazialismundastschwäche links (S. 3 Ziff. III).
Der Beschwerdeführer beklage weiterhin einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz. Problematisch sei weiterhin der mit 6-8 Tabletten täglich angegebene hohe Analagetikakonsum (S. 4 oben).
Die aktuell bestimmten Medikamentenspiegel hätten allerdings wider Erwarten für alle als täglich und regelmässig eingenommenen Medikamente unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, diese seien also gar nicht im Blut nachweisbar gewesen, so dass nunmehr doch begründete Zweifel an der regelmässigen Einnahme und damit auch an der Konsistenz der weiterhin geklagten Beschwerden geäussert werden müssten (S. 4 Mitte).
Entsprechend versah der Gutachter die von ihm wiederum gestellte Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes mit dem Zusatz „derzeit fraglicher Authentizität bzw. Konsistenz“ (S. 5 Ziff VI).
Zu Behandlungsverlauf und Prognose führte er aus, wenn sich der Versicherte nicht konsequent an die ärztlichen Verordnungen halte, wie aktuell aufgrund der negativen Medikamentenspiegel vermutet werden müsse, sei auch keine relevante Besserung zu erwarten beziehungsweise es bestünden Zweifel an der Authentizität der Beschwerden (S. 5 Ziff. 5).
Die Frage, ob noch mit einer namhaften Verbesserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden könne, bejahte der Gutachter abermals und führte unter anderem aus, er würde nunmehr doch einen stationären Aufenthalt in einer Schmerzklinik vorschlagen (S. 6 Ziff. 6).
Ob der Unfall die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, sei aufgrund derzeitiger Inkonsistenzen aktuell nicht sicher beurteilbar (S. 6 Ziff. 7.1).
Aufgrund von aktuellen Zweifeln an der Konsistenz der weiterhin vorgetragenen Beschwerden könne auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 7 Ziff. 8.1) und keine Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgen (S. 7 Ziff. 8.2 f.).
4.3 Am 15. September 2014 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, C.___, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/249 = Urk. 8/254 Beilage).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich eingeholte Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Exploranden (S. 27 ff.) und die am 3. September 2014 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 33 ff.).
Sie nannten folgende Diagnose (S. 37 Ziff. 8.1):
- Zustand nach Gesichtstrauma links vom 22.10.2011 mit
- dislozierter Tripod-Fraktur
- dislozierter Nasenbeinfraktur
- Quetschungstrauma des Nervus infraorbitalis links
- Fraktur Zahn 11, 1. Grades
- posttraumatischer Kopfschmerz
- Verdacht auf Läsion des Nervus frontalis links
- posttraumatische Beinverkürzung rechts nach Unfall 1978
Sodann nannten sie folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 8.1):
- chronischer posttraumatischer Kopfschmerz
Hinsichtlich der Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Angaben des Patienten wäre von einem schwergradigen Schmerzsyndrom, aufgrund der klinischen Erscheinung und der anamnestischen Angaben hinsichtlich der Einschränkungen von einer leicht- bis mittelgradigen Schwere auszugehen. Aus den Akten erschienen die Angaben des Patienten über die Zeit konsistent. Die Gutachter gingen insgesamt von einer mittelschweren Ausprägung aus. Die Schmerzverarbeitung des Patienten erscheine adäquat. Hinweise für eine Simulation oder Aggravation hätten in der Untersuchung nicht bestanden. Die geschilderten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als posttraumatisch einzustufen. Die anamnestischen Angaben seien mit einem posttraumatischen Kopfschmerz in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund des klinischen Befundes wäre auch eine umschriebene Neuropathie des Nervus frontalis möglich, eventuell auch eine kombinierte Symptomgenese (S. 38 Ziff. 8.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in solchen in einem Grossteil des Gastronomiegewerbes bestehe eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 39 oben). Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei im ersten Jahr im Rahmen der Konsolidierung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zumindest ab Beginn des Jahres 2013 sei eine eingeschränkt gegebene und langsam steigende Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 60 % anzunehmen (S. 39). Prognostisch positiv sei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selber in einer geeigneten Position als voll arbeitsfähig einschätze (S. 40 unten). Für eine Tätigkeit mit normaler Büroarbeit oder Kundenkontakt mit Gelegenheit von kurzen, selbstgesteuerten Pausen sei von einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 100 % bei mindestens 80%iger Leistungsfähigkeit auszugehen, eine vollständige Kompensation der Beschwerden sei bei passender Arbeitsstelle vorstellbar (S. 41 oben).
4.4 Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1) erstattete am 23. April 2018 anhand der ihm überlassenen Akten eine versicherungsneurologische Verlaufsbeurteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/286).
Er führte unter anderem aus, die in seiner letzten Beurteilung vom 10. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) aufgezeigten gravierenden Inkonsistenzen (widersprüchliche Angaben zur Medikation mit negativen Analgetikaspiegel für alle als regelmässig eingenommen angegebenen Medikamente) seien auch im Gutachten der C.___ vom 15. September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht ausgeräumt worden, und es sei rein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt worden. Eine neuerliche Medikamentenspiegelkontrolle sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin eine tägliche Analgetikaeinnahme von 6-8 Tabletten Novalgin angegeben, die von den Gutachtern nicht kritisch hinterfragt worden sei. Aufgrund der weiterhin nicht konsistenten Kopfschmerzen könne aus aktueller Sicht auch diesbezüglich kein Integritätsschaden abgeleitet werden (S. 3 Mitte).
Bei seiner neurologischen Untersuchung am 4. September 2012 habe der Beschwerdeführer explizit keine Geruchsstörung angegeben. Auch in früheren, dem Unfallzeitpunkt näheren Berichten einschliesslich dezidierten neurologischen Untersuchungen sei keine Hyposmie dokumentiert worden. Insoweit könne die erst im Gutachten vom 15. September 2014 erwähnte Hyposmie auch nicht als unfallbedingt anerkannt werden (S. 3).
Die im Gutachten genannte Fazialis-Mundastschwäche links habe weder bei seiner Voruntersuchung bestanden noch sei sie in früheren neurologischen Berichten festgestellt worden. Auch diesbezüglich könne daher kein unfallkausaler Integritätsschaden gesehen werden (S. 3 unten).
Rein aufgrund der im Gutachten dokumentierten inkompletten Sensibilitätsstörungen im Trigeminusgebiet links, die als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anzuerkennen seien, könne in Anlehnung an Tabelle 17 der Suva ein Integritätsschaden von 5 % beurteilt werden (S. 4 oben).
5.
5.1 Zwar bezeichnete Dr. Y.___ seine Stellungnahme vom 23. April 2018 (vorstehend E. 4.4) als Verlaufsbeurteilung. Allerdings lagen ihm keinerlei neueren Berichte vor. Inhaltlich erschöpft sich seine Stellungnahme in der Feststellung, das 2014 erstellte Gutachten sei nicht geeignet, seine 2012 erstattete Beurteilung in Frage zu stellen, so dass er im Ergebnis diese bestätigend wiederholte.
5.2 Sowohl die von Dr. Y.___ 2012 erstattete Beurteilung wie auch das 2014 erstattete Gutachten lagen im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. September 2017 (Urk. 8/280) bereits vor. Das Gericht wies damals daraufhin, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Beurteilung durch Dr. Y.___ von 2012 als nicht hinreichend und eine Begutachtung als erforderlich erachtet hatte, und dass es nicht angehe, dass sie in der Folge dann doch auf die genannte Beurteilung abgestellt habe (S. 16 f. E. 4.6).
5.3 Im heutigen Zeitpunkt ist die Aktenlage nicht besser, nämlich bestehend aus dem Gutachten von 2014 und der diesem widersprechenden Stellungnahme von Dr. Y.___.
Dies ist offensichtlich keine hinreichende Grundlage, um dem Auftrag im Urteil von 2017, einen allfälligen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen, nachzukommen.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Arbeitsfähigkeit und die allfällige Integritätseinbusse ab dem Zeitpunkt der Taggeldeinstellung (Ende August 2014) medizinisch (neurologisch) durch einen bislang nicht am Verfahren beteiligten Experten ausführlich und nachvollziehbar beurteilen lasse und sodann erneut verfüge.
5.4 Bei diesem Ausgang ist (noch) nicht darauf einzugehen, dass das Bundesgericht bisher ausdrücklich offengelassen hat, ob es sich bei persistierenden Kopfschmerzen um ein mit etablierten Methoden objektivierbares Krankheitsbild handelt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1), was die Parteien je ohne nähere Begründung bejaht beziehungsweise verneint haben. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass sich die Parteien zu den möglicherweise zu prüfenden Adäquanzkriterien beide nicht näher geäussert haben.
6. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 11. April 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher