Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00138
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Küng Lawyers GmbH Bassersdorf
Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war seit dem 17. August 2015 bei der Z.___ als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Mai 2016 zog er sich gemäss Schadenmeldung vom 20. Mai 2016 beim Bohren auf Beton mit einer blockierten Bohrmaschine einen Bruch an der rechten Hand zu (Urk. 7/1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Vorstellung in der Notfallpraxis des A.___ wurde eine dislozierte Spiralschaftfraktur am Os metacarpale V der rechten Hand festgestellt und eine Gipsschiene angefertigt (Urk. 7/4, 7/15). Am 26. Mai 2016 wurden eine offene Reposition und eine Zugschrauben-/Plattenosteosynthese vorgenommen und dem Versicherten Ergotherapie verordnet (Urk. 7/22). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 7/11). Mit Bericht des A.___ vom 27. Juni 2016 wurde bereits der Verdacht auf und in der Folge schliesslich ein CRPS Typ I an der rechten Hand diagnostiziert und die Weiterführung der ergotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/39, 7/40, 7/42). Am 28. März 2017 erfolgte die vollständige Osteosynthesematerialentfernung sowie eine Tenolyse der Sehne des Musculus extensor digiti minimi rechts (Urk. 7/54, 7/63). Vom 31. März bis 27. April 2017 hielt sich der Versicherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 7/65). Am 18. September 2017 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt (Urk. 7/96). Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 teilte die Suva die Einstellung der Heilkostenleistungen per sofort und der Taggelder per 31. März 2018 mit (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/139). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/152 und 7/186) wies sie mit Entscheid vom 10. April 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 schloss die Suva unter Einreichung der Vorakten und insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 20. August 2018 (Urk. 8/3) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 11). Die Suva erstattete am 27. Dezember 2019 eine Duplik (Urk. 17) unter Auflage der handchirurgischen und neurologischen Beurteilung von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 18), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19 sowie Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) unter Bezugnahme auf die Einschätzung ihres Kreisarztes damit, dass in den medizinischen Akten zwar ein CRPS dokumentiert sei. Dieses habe sich im Verlaufe jedoch wesentlich gebessert, so dass es anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nicht mehr habe bestätigt werden können. Insofern handle es sich bei den nach wie vor angegebenen Beschwerden um Restbeschwerden des CRPS, allerdings gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Die Beschwerdegegnerin berechnete sodann gestützt auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.35 %.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass seine gesundheitliche Situation nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden sei. Insbesondere könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da diese den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an eine verwaltungsinterne ärztliche Beurteilung und ein Gutachten nicht genüge. Zudem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht. Erst wenn dieser erreicht sei, könnten vertiefte Abklärungen durchgeführt werden und eine Beurteilung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung erfolgen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 sodann aus (Urk. 6), dass in der von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten und im Mai 2018 durchgeführten interdisziplinären Begutachtung durch die D.___ keinerlei Befunde mehr hätten festgestellt werden können, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Mitte Februar 2018 bedingt hätten. Damit erübrige sich auch eine Prüfung des Validen- und Invalideneinkommens.
3.
3.1 Kreisarzt Dr. C.___ führte im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2017 (Urk. 7/96) aus, dass sich im Bereich der rechten Hand inspektorisch keine Rötungen und Schwellungen gezeigt hätten und die Narbe an der Mittelhandaussenseite reizlos gewesen sei. Beide Hände seien im Gespräch zu Gesten spontan und lebhaft eingesetzt worden. Inspektorisch hätten im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur keine Auffälligkeiten bestanden. Am M. trapezius descendens rechts habe eine Druckdolenz vorgelegen. Als einzige Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Fingergelenke sei eine Flexionseinschränkung im MCP-V aufgefallen, bei ansonsten seitensymmetrischen Befunden. Im Bereich der Schultergelenke hätten sich rechts eine eingeschränkte Extension, Flexion und Abduktion gezeigt, wobei die Begrenzung dieser Bewegungen willkürlich gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Gefühlsabschwächung im Bereich Dig. IV und V sowie an der Handaussenseite bis zur rechten Schulterblattregion und rechten vorderen Thoraxregion angegeben. Bei den Kraftprüfungen habe sich praktisch keine Kraftentwicklung beim Händedruck gezeigt, während mit dem Dynamometer Stufe II rechts eine Faustschlusskraft von 10 kg habe nachgewiesen werden können. Bei den Kraftprüfungen der Extension/Flexion im Ellbogengelenk habe sich rechts ebenfalls praktisch keine Kraftentwicklung gezeigt. Bei den Widerstandtests der Rotatorenmanschette sei es erst nach mehrfacher Aufforderung zu einer Kraftentwicklung gekommen.
Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass in den Akten ein CRPS dokumentiert sei und während der Rehabilitationsbehandlung in der B.___ die Budapest-Kriterien als erfüllt betrachtet worden seien. Diesbezüglich habe sich allerdings eine wesentliche Besserung eingestellt, so dass bei der durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung ein CRPS nicht mehr habe bestätigt werden können. Bei den noch angegebenen Beschwerden handle es sich um Restbeschwerden des CRPS, allerdings vom Eindruck der Untersuchung her gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Da gegenwärtig noch eine Bewegungseinschränkung im MCP-V und auch eine gewisse Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes vorliege, sollte dem Versicherten noch eine Chance gegeben werden, mit weiterer Therapie die Situation zu verbessern. Allerdings sei die bisherige Intensität nicht mehr begründbar. Es genüge einmal wöchentlich Physiotherapie und einmal wöchentlich Ergotherapie, wobei in drei Monaten der Verlauf zu prüfen sei.
Dr. C.___ erstellte sodann folgendes Zumutbarkeitsprofil: leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite rechts von 5 kg und für beidseitige Tätigkeiten von 10 kg; ohne Tätigkeiten, welche das kräftige Halten von Gegenständen oder einen wiederholten kräftigen Faustschluss mit der rechten dominanten Seite erfordern würden; zudem keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder mit aussergewöhnlicher Hitze- oder Kältebelastung. Eine solche angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Urk. 7/96).
3.2 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 9. Februar 2018 sodann aus, dass nunmehr ein medizinisch stabiler Zustand vorliege. Er bestätigte das von Dr. C.___ am 18. September 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch nicht erreicht sei (Urk. 7/120).
3.3 In dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 20. August 2018 (Urk. 8/3) stellten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/3 S. 7):
- Osteosynthese und OSME Metacarpale V mit geringer residueller Funktionsstörung im MCP-Gelenk V rechts
- Status nach CRPS der rechten Hand bei Status nach Osteosynthese bei dislozierter Schaftfraktur des Os metacarpale V Hand rechts am 26. Mai 2016
- Adipositas Grad I
- Dyspepsie
- Vitamin D-Mangel
Sie hielten fest, dass sich eine funktionelle Beeinträchtigung nicht anhand konsistenter objektiver Befunde bestätigen lasse. Für die reklamierte erhebliche Schmerzbeeinträchtigung und Funktionseinschränkung habe sich kein ausreichendes Korrelat ergeben.
Im neurologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass anlässlich der Untersuchung eine Sensibilitätsstörung am gesamten rechten Arm beginnend ab der mittleren Schulter nach distal und mit einem Schwerpunkt im Bereich von Kleinfinger und Ringfinger rechts angegeben worden sei. Eine umschriebene peripher-nerval oder radikulär einzuordnende Sensibilitätsstörung sei allerdings nicht nachweisbar, die sensiblen Störungsangaben seien mithin wenig plausibel. Der weitere neurologische Befund sei ohne wegweisendes Defizit, insbesondere zeigten sich keine Atrophien, Paresen (bei teilweise wechselnder Willkürtonisierung der Handmuskulatur), Reflexauffälligkeiten oder vegetativen Auffälligkeiten. Nach dem klinischen Befund, welcher bei Eintritt in die Rehamassnahme in B.___ beschrieben worden sei, seien seinerzeit die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Aktuell würden sich keine Befunde finden, welche ein persistierendes CRPS belegten. Und aktendokumentiert fänden sich auch keine Röntgenbefunde, in welchen radiologische CRPS-Zeichen beschrieben würden. Eine neurogene Schädigung sei nicht schlüssig nachweisbar. Diskrepant zu dem anamnestischen Ausmass der angegebenen Schmerzen wirke der Versicherte im Rahmen der neurologischen Untersuchung kaum schmerzgeplagt. Weiter bestehe kein Anhalt für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, was gegen eine namhafte, schmerzbedingte Funktionsminderung spreche. Der Laborbefund (niedriger Spiegel von Dafalgan) wecke zudem Zweifel an der anamnestisch angegebenen Dosierung, mithin auch Zweifel an der angegebenen Schmerzintensität. Aus neurologischer Sicht sei somit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem Boden einer schlüssigen nervalen Läsion oder eines erheblichen persistierenden CRPS nicht ausreichend belegt (Urk. 8/3 S. 72 ff.).
Aus orthopädischer Sicht wurde alsdann festgehalten, dass der jetzige klinische Befund keine Zeichen für ein CRPS mehr zeige und gekennzeichnet sei durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen seien angemessen und letztlich ausgeschöpft, auch wenn bei der letzten Konsultation in der L.___ erneut über eine bereits vorher von verschiedenen anderen Einrichtungen mehrmals abgelehnte operative Massnahme nachgedacht worden sei. Der nebenbefundliche myofasciale Schmerzanteil (Triggerpunkt) sei einfach behandelbar und nicht namhaft limitierend. Für eine seit zwei Jahren als bestehend angegebene Schonung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Hand fehlten Anzeichen einer entsprechend deutlichen Myatrophie, so dass von einer im Alltag weitgehend adäquaten Nutzung der rechten oberen Extremität auszugehen sei. Die geklagten Symptome einschliesslich der Therapieresistenz nahezu aller bisher durchgeführter Massnahmen würden für eine fehlende Plausibilität der Beschwerden auf körperlicher Ebene sprechen. Darüber hinaus habe eine Schonung des rechten Armes beziehungsweise der rechten Hand, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, nicht beobachtet werden können. Weiterhin sei es dem Versicherten möglich, in Bauch- und Rückenlage beide Arme nahezu uneingeschränkt in eine Überkopfposition zu bringen, wohingegen bei der Prüfung der Schultergelenke rechtsseitig keine vergleichbare Beweglichkeit dargeboten worden sei (Inkonsistenz). Biologisch plausibel sei eine geringgradige partielle Einschränkung des Faustschlusses der rechten Hand bedingt durch die Bewegungsstörung im MCP V-Gelenk. Dies sei jedoch für die meisten Alltagssituationen nicht funktionsstörend, da alle anderen Finger der rechten Hand uneingeschränkt den Faustschluss gewährleisten könnten (Urk. 8/3 S. 109 ff.).
3.4 Mit der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich die handchirurgische und neurologische Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 17. Dezember 2019 ein (Urk. 18). Darin wurde ausgeführt, dass im Austrittsbericht der B.___ vom Mai 2017 ein CRPS noch bejaht worden sei, während sich im Untersuchungsbefund zwei Monate später von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/84) kein Hinweis mehr auf trophische Störungen gefunden habe. Die Diagnose eines CRPS in partieller Remission sei in der Diagnoseliste zwar genannt, der Befund weise die Diagnose allerdings nicht aus. Nochmals zwei Monate später bei der kreisärztlichen Beurteilung im September 2017 sei von Dr. C.___ kein CRPS mehr diagnostiziert worden. Zu der gleichen Einschätzung seien die Beurteilungen durch die Handchirurgie der L.___ im April 2018 (Urk. 7/185) und die gutachterliche Beurteilung durch Dr. J.___ im Mai 2018 (Urk. 8/3) gekommen. Auf diese Beurteilungen könne abgestellt werden und es sei damit zu konstatieren, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva per 31. März 2018 kein CRPS mehr vorgelegen habe. Demgegenüber würden die Beurteilungen in den Berichten von Januar und August 2019 von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, med. pract. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. R.___, klinischer Psychologe, nicht überzeugen, da bis auf eine Minderung der Beweglichkeit des rechten Kleinfingers keine Befunde gemäss den Budapest-Kriterien dokumentiert und auch nicht diskutiert worden seien.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen der Kreisärzte Dr. C.___ und Dr. G.___ (E. 3.1 und 3.2). Im Beschwerdeverfahren reichte sie sodann das Gutachten der D.___ vom 20. August 2018 (E. 3.3) und die handchirurgische und neurologische Beurteilung der Dres. E.___ und F.___ (E. 3.4) ein. In diesen medizinischen Einschätzungen erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüglich der Diagnose eines CRPS. Die Ärzte stellten auf die sogenannten Budapest-Kriterien ab und hielten übereinstimmend dafür, dass gemäss dem Austrittsbericht der B.___ im Mai 2017 die CRPS-Kriterien noch erfüllt gewesen seien, während ein CRPS zum Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung im September 2017 mangels entsprechender Befunde nicht mehr habe festgestellt werden können. Dabei nahmen die Mediziner ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründeten plausibel sowie unter Hinweis auf diverse Inkonsistenzen (anlässlich Untersuchung kein schmerzgeplagter Eindruck und inkonsistenter Hand- und Armgebrauch mit fehlender Schonung und unterschiedlich dargebotener Beweglichkeit, keine Anzeichen für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, niedriger Spiegel von Dafalgan, mangelhafte Therapiebemühungen, vgl. insbesondere E. 3.3), weshalb die CRPS-Kriterien ab September 2017 trotz gewisser anderslautender medizinischer Berichte für nicht gegeben beurteilt werden können.
Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar, überzeugen und stimmen mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein: Mit Ausnahme der Hausärztin sowie der Ärzte des S.___ stellten die behandelnden Fachärzte nach Mai 2017 höchstens noch ein regredientes CRPS fest und konnten keine typischen, auf ein aktives CRPS hinweisenden klinischen Befunde mehr erheben (vgl. Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 23. Juni 2017 [Urk. 7/76], Bericht von Prof. M.___ vom 27. Juli 2017 [Urk. 7/84], Bericht von Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin Handchirurgie, vom 12. April 2018 [Urk. 7/185], vgl. Urk. 18).
Insoweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. N.___ vom 4. Januar und 23. August 2019 (Urk. 3 und 12/1) sowie des S.___ vom 5. April und 19. August 2019 (Urk. 12/2 und 12/3) geltend macht, dass nach wie vor ein aktives CRPS vorliege (Urk. 11 S. 1 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie in der handchirurgisch-neurologischen Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 17. Dezember 2019 (Urk. 18) nachvollziehbar dargelegt wurde, fehlt es den erwähnten Berichten weitgehend – mit Ausnahme einer Minderung der Beweglichkeit des rechten Kleinfingers - an einer Befunderhebung an der oberen Extremität. Insbesondere fehlt eine Beschreibung möglicher Veränderungen im Sinne der Budapest-Kriterien, aus welcher die Diagnose eines CRPS nachvollziehbar wäre. Namentlich finden sich keine Befunde hinsichtlich trophischer Veränderungen und eine Diskussion der Budapest-Kriterien erfolgte nicht. Die Nennung der Diagnose CRPS ohne eingehende Begründung und Diskussion der Befunde ist selbstredend nicht ausreichend und nicht leitlinienkonform. Auch sind die vom Beschwerdeführer beklagten Schulter- und Nackenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folgen des Unfalles vom 19. Mai 2016, fehlen in den echtzeitlichen Arztberichten doch irgendwelche Hinweise auf entsprechende Beschwerden und Begleitverletzungen sowie diesbezügliche Abklärungen. Ebenso wird das von Dr. N.___ festgestellte cervical und lumbal betonte Panvertebralsyndrom als seit Jahren bestehend beschrieben bei bekannten leicht degenerativen Veränderungen der HWS und LWS in der Bildgebung. Eine Unfallkausalität liegt folglich nicht vor (Urk. 18 S. 8 ff.).
4.2 Alsdann dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wonach Dr. C.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, nicht durch (Urk. 1 S. 7). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ die Kompetenz abzusprechen wäre, anhand der Budapest-Kriterien beurteilen zu können, ob das vordiagnostizierte CRPS nach wie vor gegeben ist, sowie ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil zu formulieren und die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Zudem wurde seine Einschätzung weitgehend durch das Gutachten der D.___ vom 20. August 2018 (Urk. 8/3) gestützt, in welchem – wie vom Beschwerdeführer gefordert – auch eine neurologische Beurteilung vorgenommen wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer sodann beanstandete, Dr. C.___ habe in seinem Untersuchungsbericht verschiedene Arztberichte nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 6 S. 7). Inwieweit diese Berichte, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung gar nicht vorlagen, sich aber inhaltlich weitgehend mit den seinerzeit vorliegenden Berichten deckten, zu einer anderen Beurteilung führen sollten, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Entsprechend vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine Zweifel an der Beweiskräftigkeit der kreisärztlichen Beurteilung auszulösen.
4.3 Dr. I.___ legte im neurologischen Teilgutachten der D.___ ausführlich dar, dass die objektiven neurologischen Befunde nicht für eine ausreichend belegte, erhebliche nervale Läsion – oder ein erhebliches persistierendes CRPS - sprechen, und ging deshalb im Gegensatz zu Dr. C.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit aus. Dies begründete er zusätzlich mit den fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie sowie der in der Untersuchung beobachteten guten spontanen Mobilität. Ein persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom wäre zwar allenfalls möglich, kann gemäss Dr. I.___ aber nicht belegt und damit – auch vor dem Hintergrund der festgestellten Inkonsistenzen hinsichtlich Schmerzausprägung und Funktionseinschränkungen des rechten Armes – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 8/3 S. 72 ff.). Ebenso bestätigte Dr. J.___ im orthopädischen Teilgutachten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich (Urk. 8/3 S. 109 ff.). Diese Einschätzungen überzeugen, weshalb vorliegendenfalls mangels Erwerbseinbusse kein Rentenanspruch entstehen kann. Obwohl Dr. J.___ in einem ersten Schritt lediglich von einem Rendement von 50 % ausging, welches nach sechs Wochen bei Fortsetzung der konservativen Therapiemassnahmen auf 100 % steigerbar sei, rechtfertigt sich vorliegend auch keine befristete Rente. Denn gemäss den Feststellungen von Dr. J.___ zeigte der klinische Befunde keine Zeichen für ein CRPS mehr und war lediglich gekennzeichnet durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk, welche jedoch selbst für Arbeiten im Baugewerbe nicht namhaft einschränkend wirkt. Entsprechend wurden die bisherigen Behandlungsmassnahmen auch als angemessen und letztlich ausgeschöpft bezeichnet (Urk. 8/3 S. 110 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit statuiert, ohne eine Abstufung im zeitlichen Verlauf seit der Untersuchung vorzunehmen (Urk. 8/3 S. 8). Widersprüche im Gutachten der D.___ sind damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 11) – nicht auszumachen. Vielmehr bestätigen die Gutachter, dass Hinweise für ein CRPS nicht mehr vorliegen, was denn bereits durch die übrigen Akten belegt ist (vgl. Urk. 18 S. 10).
Der Vollständigkeit halber ist aber dennoch anzufügen, dass selbst bei Annahme einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Sinne von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, wie die Berechnung im Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) zeigt. Die von der Beschwerdegegnerin evaluierten DAP-Arbeitsplätze entsprechen dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/96). Zudem sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 6.35 % (Valideneinkommen von Fr. 69‘526.60, Invalideneinkommen von Fr. 65‘107.40) erweist sich als korrekt.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die medizinischen Einschätzungen ihrer beratenden beziehungsweise Kreisärzte sowie der D.___ abgestellt und das Vorliegen eines CRPS im Beurteilungszeitpunkt verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Einschränkung der Beugefähigkeit im Kleinfingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauffälligem Fingerkuppenhohlhandabstand, Urk. 18) negiert hat. Für weitere medizinische Abklärungen – insbesondere auch die beantragte Durchführung eines Leistungstests (vgl. Urk. 11 S. 5) - besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) und den Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen zukommt.
4.5 Ebensowenig ist gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 18. September 2017 (Urk. 7/96) sowie die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/120) der Fallabschluss per 31. März 2018 zu bemängeln:
Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Prof. M.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2017 aus, dass der Zustand des Kleinfingers auf eine posttraumatische kapsuläre Kontraktur des MP-gelenkes und bei zweimalig stattgehabter Operation und Ergotherapie auf eine erhebliche Malcompliance zurückzuführen sei. Die über ein Jahr andauernde Schmerzpersistenz und vollständige Arbeitsunfähigkeit könne angesichts der lediglich vorliegenden Strecksteife des Kleinfingergrundgelenks nicht nachvollzogen werden. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die Situation durch eine (einfache) Kapsulotomie verändert würde. Auch sei zu bezweifeln, dass im Operationsfall anschliessend eine adäquate Ergotherapie durchgeführt würde. Prof. M.___ hielt deshalb fest, dass eine operative Behandlung nicht zu empfehlen sei und weitere Nachbehandlungen nicht geplant seien (Urk. 7/84). Aufgrund der noch vorliegenden Bewegungseinschränkung im MCP-V und der Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes hielt Dr. C.___ am 18. September 2017 dennoch dafür, dem Beschwerdeführer noch eine Chance zu geben, die gesundheitliche Situation mit weiterer Therapie – in reduziertem Umfang - zu verbessern (Urk. 7/96). Nachdem die Hausärztin Dr. med. W.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 3. Februar 2018 jedoch über einen frustranen Krankheitsverlauf unter intensiver Physio- und Ergotherapie berichtet hatte (Urk. 7/118), beurteilte Dr. G.___ den medizinischen Zustand anschliessend als stabil (Urk. 7/120). Darauf kann abgestellt werden. Insbesondere vermag an diesem Ergebnis auch der Bericht der Dres. U.___ und V.___ vom 12. April 2018 nichts zu ändern, konnte sich der Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen (Tenolyse), welches lediglich möglicherweise eine Verbesserung bewirkt hätte, doch nicht vorstellen (Urk. 7/185).
Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Eine allenfalls noch indizierte Behandlung bezüglich psychischer Beschwerde ist vorliegendenfalls nicht zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/3 S. 141). Zudem entspricht dies auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
4.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint.
5. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. G.___ vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/120) abzustellen. Gemäss dieser ist die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie der Suva-Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) zeigt, dass die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer (Einschränkung der Beugefähigkeit im Kleinfingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauffälligem Fingerkuppenhohlhandabstand) viel weniger einschneidend als die in den erwähnten Tabellen aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind.
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling