Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00149
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Theiler
Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ war beim Gartenbauunternehmen Y.___ GmbH zu einem Pensum von 60 % angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Darüber hinaus arbeitete sie zu einem Pensum von 40 % als Raumpflegerin. Am 10. Juni 2014 erlitt sie einen Verkehrsunfall und zog sich dabei unter anderem eine distale Radiusfraktur links sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit Bandläsion zu (Urk. 10/1, 10/25). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Unter Hinweis auf die Erreichung des Status quo sine teilte die Suva mit Schreiben vom 4. März 2015 der Versicherten die Einstellung der Leistungen mit Bezug auf den linken Fuss per 18. März 2015 mit (Urk. 10/112). In der Folge wurden wegen persistierender Schmerzen in Schulter und Fuss links weitere Abklärungen durchgeführt (Urk. 10/132, Urk. 10/135, 10/146, 10/172). Mit Verfügung vom 22. September 2015 stellte die Suva ihre Leistungen betreffend die Schulterbeschwerden infolge Erreichung des Status quo sine per 25. März 2014 ein (Urk. 10/195) und mit Verfügung vom 13. November 2015 sah die Suva sodann unter Hinweis auf die volle Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeiten von einer Prüfung der Rentenfrage ab (Urk. 10/209). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 wies sie die von der Versicherten gegen die beiden Verfügungen erhobenen und auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zielenden Einsprachen ab (Urk. 10/197, 10/212, 10/216). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Februar 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückwies (Urk. 10/253).
In Nachachtung dieses Urteils liess die Suva die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 9. Oktober 2017, Urk. 10/281). Danach stellte sie ihre Leistungen per 31. Mai 2018 ein (Schreiben vom 4. Mai 2018, Urk. 10/305). Mit Verfügung vom 18. September 2018 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/348). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2019 fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 10/352).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr über den 31. Mai 2018 hinaus und bis auf Weiteres Taggelder und Heilungskosten zu bezahlen, eventualiter sei ihr ab 1. Juni 2018 eine Unfallrente von 41 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dazu liess sich die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 12), was der Suva zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Juni 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.5
1.5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird).
1.5.2 08.2018Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; Bundesgerichtsurteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
1.5.3 Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d).
1.6
1.6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.6.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.7 08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Suva führte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf das orthopädische Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 aus, dass die geklagten Nacken- und Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden sei der status quo sine eingetreten. Noch unfallkausal und damit zu berücksichtigen seien einzig die Hand- und Fussbeschwerden (Urk. 2 S. 6). Weiter ging die Suva von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Validenlohn von Fr. 56'292.--. Dem stellte sie einen in Anwendung von DAP-Löhnen errechneten Invalidenlohn von Fr. 59'064.-- gegenüber. Dementsprechend verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 6 f.). Ebenso hielt sie die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung mangels relevanten Integritätsschadens nicht für gegeben (Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass sie berechtigt gewesen sei, den Fall abzuschliessen, da der medizinische Endzustand zwischenzeitlich eingetreten sei (Urk. 9 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter Hinweis auf den Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, praktische Ärztin, vom 23. Mai 2019 geltend, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2018 noch nicht erreicht gewesen. Selbst die Gutachter Dres. Z.___ und A.___ würden die Ansicht vertreten, dass bezüglich der Nacken- und Rückenschmerzen noch eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Diese Beschwerden seien sodann als unfallkausal zu werten. Demzufolge seien Heilungskosten und Taggelder nach wie vor geschuldet (Urk. 1 S. 5 ff.). Im Eventualantrag stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass im Falle eines Fallabschlusses ein Anspruch auf eine Invalidenrente von 41 % bestehe. Dabei ging sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ davon aus, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch 60 % betrage (Urk. 1 S. 7 f.). Weiter hielt sie dafür, dass aus dem Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 80 bis 90 % hervorgehe. Selbst wenn auf dieses Gutachten abgestellt werde, resultiere ein Rentenanspruch von 17 % (Urk. 1 S. 8). Aufgrund der erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit im Sprunggelenk, aber auch aufgrund der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung sei eine Integritätsentschädigung von 20 % geschuldet (Urk. 1 S. 9 f.). In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 hob die Beschwerdeführerin hervor, dass das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ unvollständig sei, da darin insbesondere die unfallkausalen Nacken- und Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt würden (Urk. 12 S. 4).
3. Im orthopädischen Gutachten vom 9. Oktober 2017 führten Dres. Z.___ und A.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Verkehrsunfall mit Hochrasanztrauma vom 10. Juni 2014 eine HWS-Distorsion, eine erstgradig offene distale extraartikuläre Radiusfraktur links mit prä- und postoperativer Medianus-Symptomatik, ein axiales Stauchungstrauma des linken Arms mit Kontusion der Schulter links, eine Thoraxkontusion rechts basal mit Verdacht auf Leberkontusion sowie eine OSG-Distorsion links erlitten (Urk. 10/281 S. 10). Dazu hielten sie fest, erfreulicherweise habe sich die Problematik im Bereich der linken Schulter dank der Physiotherapie deutlich zurückgebildet und diese stehe aktuell nicht mehr im Vordergrund. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bildeten die vom Nacken paravertebral den Rücken entlang ziehenden Schmerzen das Hauptproblem. Die nun zurückgebildeten Beschwerden der Frozen Shoulder beziehungsweise die Periarthropathia humeroscapularis links seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine sekundäre Folge nach dem Sturz mit Hochrasanztrauma der linken oberen Extremität und damit posttraumatischer Genese. Die aktuellen Beschwerden im Nacken- und Rückenbereich seien als Folgeerscheinungen aufgrund der Fehlhaltung durch die Frozen Shoulder oder als degenerativ bedingt nach jahrelang schwerer körperlicher Arbeit zu beurteilen. Diesbezüglich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Mit einer intensiven Physiotherapie könne eine deutliche Besserung der Beschwerden erreicht werden (Urk. 10/281 S. 10).
Weiter erklärten die Gutachter zur Frage, ob von einem Status quo auszugehen sei, dass sich in Bezug auf die Fussbeschwerden ein stabiler Zustand ohne Schmerzen zeige, jedoch mit Bewegungseinschränkung im Sinne einer limitierten Dorsalextorsion (Urk. 10/281 S. 10). In Bezug auf die Handgelenksbeschwerden bestehe klinisch ein stabiler Befund. Im Ruhezustand habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen und die Beweglichkeit im Handgelenk sei sehr gut. Schmerzen träten bei axialer Belastung auf die dorsal extendierte Hand, wie beispielsweise beim Aufstützen, auf. Dies sei durch die radiologisch diagnostizierte posttraumatische Arthrose im Radioulnar- und Radiocarpalgelenk gut erklärbar. Auch hier sei von einem stabilen Endzustand auszugehen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden zeige sich mittlerweile eine sehr gute Beweglichkeit. Diesbezüglich dürfte der Status quo sine erreicht sein (Urk. 10/281 S. 10 f.).
Auf weitere Fragen hielten die Gutachter fest, die Restbeschwerden im Bereich des linken Handgelenks (kein axiales Aufstützen) sowie die Bewegungseinschränkung im linken OSG seien bleibende Einschränkungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Rückenschmerzen bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (leichte Segmentdegeneration C5/6 mit leichter Einengung des linken Neuroforamens und möglicher Reizung der Nervenwurzel C6 links unter Belastung, breitbasige Diskusprotrusion L4/5 mit leichter Kompression der rezessalen Nervenwurzeln L5 beidseits, leicht aktivierte geringgradige Osteochondrose L5/S1; Urk. 10/281 S. 11 i.V.m. Urk. 10/282), könnten teilweise durch eine von den längerandauernden, nun regredienten Schulterbeschwerden verursachte Fehlhaltung entstanden sein (Urk. 10/281 S. 11). Hinsichtlich der Fuss-, Handgelenk- und Schulterbeschwerden sei ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht. Bezüglich der Rückenbeschwerden sei mit Physiotherapie eine weitere Verbesserung zu erwarten (Urk. 10/281 S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aufgrund der erhobenen Befunde sei der Beschwerdeführerin ein 60 %-Pensum im Gartenbau wieder zumutbar. Dies gelte jedoch mit der Einschränkung, dass damit keine starke axiale Belastung des linken Handgelenks (abstützen, anschieben) verbunden sei. Ebenso seien Arbeiten in unebenem Gelände und in kauernder/kniender Position oder Arbeiten mit vermehrt gebückter oder krummer Haltung zu vermeiden. Ein zusätzliches 40 %-Pensum in der Raumpflege erscheine aufgrund der noch ausgeprägten Rückenschmerzen zu hoch. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin ein Pensum von total 80 bis 90 % mit den genannten Einschränkungen zuzumuten (Urk. 10/281 S. 11). Auf die Frage nach dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit antworteten die Gutachter, dass diese keine axiale Belastung mit dem linken Arm, keine Arbeit in unebenem Gelände und keine Arbeit in vermehrt gebückter oder krummer Haltung beinhalten dürfe (Urk. 10/281 S. 12).
4.
4.1 Das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 9. Oktober 2017 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.4 hiervor). Insbesondere setzten sich die Gutachter mit den nun dominierenden Nacken- und Rückenbeschwerden auseinander. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, das Gutachten sei unvollständig, weil diese Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 12 S. 4).
4.2 Aus dem Gutachten ergibt sich, dass hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden und der Fussbeschwerden von einem stabilen Endzustand auszugehen ist. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist inzwischen der status quo sine eingetreten. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ (Urk. 3/10 S. 2, Urk. 3/11 S. 1). Die Genese der Nacken- und Rückenbeschwerden vermochten die Gutachter nicht abschliessend zu beurteilen. Als mögliche Erklärung gaben sie an, es handle sich um eine Folgeerscheinung aufgrund der Fehlhaltung durch die Frozen Shoulder und/oder um ein degeneratives Geschehen (Urk. 12/281 S. 10). Angaben dazu, was die wahrscheinlichere Ursache ist, machten sie nicht. Damit qualifizierten sie die Nacken- und Rückenbeschwerden als mittelbare Unfallfolge, ohne jedoch ihren Anteil am Beschwerdebild zu quantifizieren. Vor diesem Hintergrund kann der Suva nicht gefolgt werden, soweit sie aus dem Gutachten schliesst, die Nacken- und Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd (Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 6). Nachdem sie für die Folgen des Unfalls vom 10. Juni 2014 Versicherungsleistungen erbracht hat, einschliesslich für Kosten von Physiotherapien wegen der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 10/382), ist sie beweispflichtig für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens (E. 1.3 hiervor), welcher Beweis ihr nach dem Gesagten nicht gelingt.
4.3 Für die beiden angestammten Tätigkeiten im Gartenbau und in der Raumpflege attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, solange damit keine axiale Belastung des linken Handgelenks, keine Arbeiten in unebenem Gelände, in kauernder/kniender Position oder mit gebückter Haltung verbunden sind (Urk. 12/281 S. 11). In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter die gleichen qualitativen Einschränkungen an, ohne jedoch eine Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht zu erwähnen (Urk. 10/281 S. 12). Der Suva ist beizupflichten, dass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt leistungsfähig ist (Urk. 9 S. 6). Davon ging auch die Invalidenversicherung bei der Abklärung des Rentenanspruchs im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren aus (Urk. 10/342). Dabei stellte sie auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2018 ab, der sich seinerseits im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ stützte (Urk. 10/328 S. 27). Da bereits in den rückenbelastenden, schweren Tätigkeiten im Garten- und Raumpflegebereich eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % vorliegt, erscheint eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit denn auch einleuchtend. Soweit davon abweichend die behandelnde Ärztin Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 60 % postuliert, ist ihr nicht zu folgen (Urk. 3/10). Sie ist anders als die Dres. Z.___, A.___ und C.___ keine orthopädische respektive chirurgische Fachärztin. Ihre Einschätzung ist bereits deshalb nicht geeignet, deren Bemessung der Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon geht sie fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung der leidensangepassten Tätigkeiten monotone Arbeiten oder solche mit Zwangshaltungen zu verrichten hat und dass im vorliegenden Kontext auch (unfallfremde) psychische Komponenten zu berücksichtigen seien (Urk. 3/10).
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Fallabschluss per 31. Mai 2018 zu Recht erfolgt ist.
5.2 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Mai 2018 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Zwar ist eine weitere Verbesserung der Nacken- und Rückenbeschwerden durch die Physiotherapie zu erwarten (Urk. 10/281 S. 10 f.), jedoch kann daraus nicht auf eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG geschlossen werden, weil in leidensangepasster Tätigkeit bereits von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Da sich somit die durch die Physiotherapie zu erwartende Verbesserung nicht in einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit niederschlägt, ist der Fallabschluss nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteile 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2).
5.3 Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1.5.3 hiervor) nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2, 134 V 109 E. 4.2 S. 115). So verhält es sich auch hier.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fallabschluss per 31. Mai 2018 rechtens ist. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Von einem Gerichtsgutachten sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwerblich auswirkt.
6.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.3 Die Suva übernahm im Rahmen des per 2018 vorzunehmenden Einkommensvergleichs das von der Invalidenversicherung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56'292.-- (Urk. 2 S. 6, 10/328/9-16, 10/342, 10/347, vgl. auch Urk. 10/293). Dieses blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 7). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
6.4
6.4.1 Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der SUVA-internen DAP heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).
6.4.2 Die Suva hat sich für die zweite Variante entschieden und ermittelte gestützt auf den DAP-Lohnvergleich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'064.-- (Urk. 2 S. 6, Urk. 10/346-347). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Verwendung der DAP-Löhne wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Sie macht im Zusammenhangt mit dem Invalideneinkommen einzig geltend, dass ihre Restarbeitsfähigkeit 60 % beziehungsweise 80 bis 90 % betrage (Urk. 1 S. 7 ff.). Davon kann aber, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Massgebend ist vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % (E. 4.3).
6.4.3 Da das anzurechnende Invalideneinkommen (Fr. 59'064.--) höher ausfällt als das Valideneinkommen (Fr. 56'292.--) entfällt ein Rentenanspruch. Nicht anders verhielte es sich, wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens (gänzlich) auf die Tabellenlöhne abgestellt wurde. Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen Fr. 54'930.--, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 % ergäbe (Urk. 10/342, vgl. auch Urk. 10/328/9-10).
7.
7.1 Zu beurteilen ist schliesslich, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
7.2 Die Beschwerdeführerin fordert wegen der eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenks und der Schmerzen im Handgelenk bei axialer Belastung eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 9 f.). In Bezug auf diese beiden gesundheitlichen Einschränkungen verneinen nicht nur die beiden Gutachter Dres. Z.___ und A.___ einen Integritätsschaden, sondern auch Dr. B.___ (Urk. 3/10 S. 2 f.). Bereits ein Blick auf die einschlägigen Tabellen der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Tabelle 1; Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, Tabelle 2) zeigt, dass diese Einschränkungen bei Weitem keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auslösen können, wird hierfür doch etwa eine Versteifung des Hand- oder Sprunggelenks verlangt.
Dr. B.___ behauptet einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wegen einer Diskushernie im Halswirbelsäulenbereich (Urk. 3/10 S. 2). Dabei verkennt sie, dass diese von den Gutachtern Dres. Z.___ und A.___ als degenerativ bedingt beurteilt werden (Urk. 10/281 S. 11 i.V.m. Art. 10/282). Davon abgesehen liegt gemäss radiologischen Abklärungen nicht eine Diskushernie, sondern eine Diskusprotrusion, also eine Vorstufe zur Diskuhernie, vor, was laut der einschlägigen Tabelle (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Tabelle 7) keinen massgebenden Integritätsschaden bedeutet.
7.3 Mithin besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Theiler
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger