Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00154


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 5. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 27. Juni 2006 verfügte die Suva die Nichteignung von X.___, geboren 1972, für die Tätigkeit als Bauarbeiter und Eisenleger ab 1. September 2006 (Urk. 7/46) und sprach ihm sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/353) bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 2011 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2011 Einsprache (Urk. 7/359).

    Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/412) hiess die Suva die erhobene Einsprache dahingehend teilweise gut, dass sie dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

1.2    Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Rente unverändert bleibe (Urk. 7/536).

    Am 12. September 2018 unterzeichnete der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG für ein Vollpensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- mit Beginn ab 1. Oktober 2018 (Urk. 7/575).

    Gestützt darauf verfügte die Suva am 14. Februar 2019 die Aufhebung der Rente per 1. Februar 2019 mangels berufskrankheitsbedingter Erwerbseinbusse (Urk. 7/583). Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2019 Einsprache (Urk. 7/587).

    Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 wies die Suva die Einsprache ab und bestätigte die Aufhebung der Rente (Urk. 7/594 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung der Rente.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2019 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2019 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde erwähnten medizinischen Berichte einzureichen (Urk. 9). Am 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Berichte ein (Urk. 13/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


3.    Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, IV-Stelle Graubünden, wies mit Verfügung vom 26. Februar 2013 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (Urk. 7/481).

    Mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 7/487) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers ab.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vorliegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

    Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2014 vom 17. November 2014 E. 2.1).

    Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere Invalideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revisionsrechtliche Tatsachenänderung zu berücksichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, 3c; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 37 zu Art. 17 ATSG mit Hinweisen).

1.4    Ist ein Revisionsgrund gegeben, wird die Invalidität neu bemessen. Es besteht keine Bindung an die ursprüngliche Rentenfestsetzung. Die damals ermittelten Vergleichseinkommen sind frei überprüfbar (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts U 182/04 vom 25. November 2004 E. 2.1).

1.5    Der Gesetzgeber hat in Art. 17 Abs. 1 ATSG die zeitliche Wirkung der Anpassung von Rentenleistungen offen umschrieben. Aufgrund des Wortlautes „für die Zukunft“ kommt grundsätzlich eine Anpassung ab Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung, auf den für die Anpassungsprüfung vorgesehen Termin, auf den Zeitpunkt des Gesuchs der rentenbeziehenden Person, auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Anpassung oder auf einen zeitlich dem Anpassungsentscheid folgenden Zeitpunkt in Frage. Anders als im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) bestehen im Bereich der Unfallversicherung keine besonderen Anpassungsregeln (BGE 140 V 65 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergäben. Gemäss den Berichten des behandelnden Dermatologen zeige sich der Verlauf der berufsbedingten Ekzeme an den Händen des Beschwerdeführers ondulierend, mal seien sie gänzlich verschwunden, mal träten sie wieder auf. Sein Gesundheitszustand habe sich über die Jahre nicht wesentlich verändert. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. September 2018 betrage der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers Fr. 5'300.--. Zudem entrichte die Arbeitgeberin eine Jahresendzulage in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes. Somit betrage das Einkommen, welches der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 als Invalider erziele, Fr. 68'900.-- im Jahr (Fr. 5'300.-- x 13). Das monatliche Bruttoeinkommen, welches der Beschwerdeführer bei seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2019 hypothetisch verdienet hätte, wäre er nicht verunfallt, belaufe sich demgegenüber auf Fr. 5'358.--, was im Jahr auf Fr. 69'654.-- ergebe. Vergleiche man diese Einkommen, so resultiere eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 754.-- und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 1.08 %. Mangels Erreichens der gesetzlichen Erheblichkeitsgrenze von 10 % bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (S. 5 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), er habe es seit der Berufskrankheit im Jahre 2006 schwer gehabt, einen Job zu finden. Seit 2011 habe er beim jetzigen Arbeitgeber über vier Jahre temporär gearbeitet, bis er eine Festanstellung erhalten habe. In dieser Zeit habe er weniger verdient und ein Lohnvergleich sei nie durchgeführt worden. Er sehe keinen Grund, weshalb die Invalidenrente aufgehoben werde, da es ihm gesundheitlich immer noch gleich gehe.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Februar 2019 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % hat.


3.

3.1    Den medizinischen Akten kann keine erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung bezüglich der berufskrankheitsbedingten Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/353) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/412) entnommen werden.

    So wurden beim Beschwerdeführer ein generalisierter Pruritus, ein kumulativ-irritativ-toxisches Handekzem bei fortgesetzter manueller Tätigkeit mit Verschmutzung und verletzenden Metall-Kontakten, ein endogener Pruritus mit follikulären Entzündungen und Kratz-Folgen sowie ein chronischer Juckreiz und eine Ekzem-Bildung der Augenlider diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___ vom 24. Februar 2012; Urk. 7/389/4-5), wobei ihm gemäss Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___ aufgrund der sehr langen Ekzemvorgeschichte nur noch saubere, trockene und mechanisch wenig belastende Tätigkeiten (in einem vollen Pensum) zumutbar seien (vgl. Bericht vom 31. Januar 2011; Urk. 7/337). In seiner erneuten Beurteilung vom 27. März 2012 (Urk. 7/395) bestätigte Suva-Kreisarzt Dr. A.___ seine Einschätzung. Dem Verlaufsbericht des Universitätsspitals B.___, Dermatologische Klinik, vom 12. März 2014 (Urk. 7/494) kann ein stabiler Verlauf entnommen werden, wobei von einem chronisch-rezidivierenden Verlauf auszugehen sei (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Arbeit zu 100 % zumutbar, jedoch sollten Arbeiten im Feuchtbereich vermieden werden (S. 2).

    

    Gemäss Bericht vom 28. Juni 2017 über die fachärztliche Untersuchung vom 10. Mai 2017 durch die Suva-Kreisärztin Dr. med. C.___ (Urk. 7/558) leide der Beschwerdeführer wechselnd an Juckreiz an den Händen, dem Hinterkopf, dem Rücken, der Brust und unter den Armen. Gelegentlich zeige sich eine Rötung und kleine Papeln. Diese Befunde seien unterschiedlich stark ausgeprägt vorhanden und im Verlauf der Jahre in etwa stabil geblieben (S. 1). Insgesamt zeige sich ein seit Jahren weitgehend stabiler Verlauf der Hautbeschwerden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin beim derzeitigen Arbeitgeber temporär angestellt (S. 2).

    Med. pract. D.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, berichtete über die Sprechstunde vom 28. Februar 2019 (Urk. 7/591), nannte die bekannte Diagnose eines chronischen, degenerative-toxischen Handekzems und erwähnte eine zeitweilige Generalisierungstendenz sowie eine starke, endogene, psychosomatische Komponente. Sie führte aus, in der klinischen Untersuchung zeigten sich an den Handrücken trocken-schuppende ekzematöse Hautveränderungen ohne Entzündungszeichen.

    Den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten von Dr. med. E.___, Facharzt für Dermatologie und med. pract. D.___ (Urk. 13/2) sind denn ebenfalls die bekannten Diagnosen sowie Angaben über einen rezidivierenden Verlauf zu entnehmen und auch die Ärzte der Dermatologischen Klinik des B.___ machten im Bericht vom 18. Oktober 2019 (Urk. 13/1) keine anderslautenden Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

3.2    Somit ist zwar aufgrund der medizinischen Berichte in den Akten davon auszugehen und wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/353) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/412) an sich gleich geblieben ist, doch haben sich die erwerblichen Verhältnisse seither erheblich geändert.

    Mit Rentenverfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/353) und Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/412) erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Berufskrankheit des Beschwerdeführers durch weitere medizinische Massnahmen nicht gebessert werden könne. Im Rahmen der Rentenberechnung ging die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle A1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4) aus und gewährte dem Beschwerdeführer davon einen leidensbedingten Abzug von 5 %. Sie errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 58'687.30 für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 7/412 S. 10 f.).

    Als die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (Urk. 7/583) die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Februar 2019 verfügte, war der Beschwerdeführer in unselbständiger Stellung für die Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter Rollerei tätig. Er arbeitete seit Juni 2014 für diese Gesellschaft (vgl. Urk. 7/515), jedoch vorerst in einem temporären Verhältnis, und konnte gemäss Arbeitsvertrag vom 12. September 2018 per 1. Oktober 2018 in eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 100 % zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- wechseln (vgl. Urk. 7/575). Der Beschwerdeführer hat sich mit der seit 2014 ausgeübten Arbeit für die Y.___ AG ein erwerbliches Betätigungsfeld neu erschlossen, in welchem er seine berufskrankheitsbedingte Restarbeitsfähigkeit verwerten und seit Oktober 2018 gar ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Wird das Einkommen als Produktionsmitarbeiter Rollerei bei der Y.___ AG von Fr. 68'900.-- (Fr. 5'300.-- x 13) pro Jahr dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten, unbestritten gebliebenen hypothetischen Valideneinkommen 2019 von Fr. 69654.-- (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2bb; vgl. auch Urk. 7/135, Urk. 7/345, Urk. 7/523, Urk. 7/578) gegenübergestellt, resultiert eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 754.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 1.08 %.

    Mithin liegt bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen vor. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.

3.3    Nachdem ein Revisionsgrund vorliegt, kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden
(E. 1.4). In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von den Suva-Kreisärzten formulierte Zumutbarkeitsprofil, wogegen der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, abgestellt. Der Einkommensvergleich gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Bei einem Invaliditätsgrad von 1.08 % statt wie bisher 15 % liegt eine erhebliche Sachverhaltsänderung vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr (E. 1.1, E. 1.2).

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach