Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00156
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
Lecki & Fricker Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, verdrehte sich am 30. Dezember 2012 auf einer Treppenstufe den rechten Fuss und stürzte. Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der Y.___ als Mitarbeiterin am Empfang angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Schadensmeldung vom 4. Januar 2013; Urk. 8/1). Beim Vorfall zog sie sich eine Malleolarfraktur vom Typ B zu, die gleichentags operativ versorgt wurde (Osteosynthese des lateralen Malleolus rechts mittels einer 5-Loch Drittel-Rohrplatte), einen stationären Klinikaufenthalt bis zum 2. Januar 2013 nötig machte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Urk. 8/11-12, Urk. 8/28, Urk. 8/37, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/59). In der Folge persistierte trotz physiotherapeutischer Behandlung ein Schmerzzustand (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/33-35, Urk. 8/42). Nachdem am 27. Februar 2013 ein zweiter operativer Eingriff zur Entfernung des Osteosynthesematerials (Stellschraubenentfernung Malleolus lateralis rechts) erfolgt war (Urk. 8/38), kam es am 1. Juli 2013 zu einem weiteren Eingriff (vollständige Metallentfernung und Reosteosynthese; Urk. 8/60). Im August 2013 zeigte eine CT-Untersuchung die vollständige Konsolidierung der Fraktur, allerdings dauerte die Schmerzproblematik trotz weiterer physiotherapeutischer Behandlung an (Urk. 8/73, Urk. 8/75, Urk. 8/72-79, Urk. 8/80). Weitere chirurgische Eingriffe erfolgten im Mai 2014 und im Juli 2014 (Urk. 8/140, Urk. 8/170). Im August 2015 schlug die Versicherte angesichts des weiterhin unbefriedigenden Verlaufs eine Begutachtung durch PD Dr. med. Z.___, Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, A.___, als Gutachter vor (Urk. 8/200). Dem Vorschlag schloss sich die Suva in der Folge an (vgl. Urk. 8/221, Urk. 8/227) und erteilte dem genannten Facharzt einen entsprechenden Auftrag (vgl. Urk. 8/231 ff.). Für eine psychiatrische Gesprächstherapie (vgl. Gesuch vom 30. September 2015; Urk. 8/218) erteilte die Suva nach Einholung einer psychiatrischen Konsiliarbeurteilung (vgl. Urk. 8/220) am 26. Oktober 2015 Kostengutsprache (Urk. 8/222). Am 18. Mai 2016 erstattete PD Dr. Z.___ sein Gutachten (Gutachten in französischer Sprache vgl. Urk. 8/275, Gutachten in deutscher Übersetzung vgl. Urk. 8/286). Am 13. Oktober 2016 teilte die Suva X.___ mit, das Gutachten von PD Dr. Z.___ lasse keine abschliessende Beurteilung zu, weswegen weitere Abklärungen erforderlich seien. Es werde beabsichtigt, bei der MEDAS-B.___ ein Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In der Folge entspann sich ein Streit über die vorgesehene Gutachtensstelle. Mit Urteil vom 6. September 2017 im Verfahren UV.2017.00087 entschied das hiesige Sozialversicherungsgericht im Sinne der Verfügung der Suva vom 7. März 2017, worin an der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS-B.___ festgehalten worden war (Urk. 8/369).
1.2 Das von der Suva in der Folge mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 8/385) in Auftrag gegebene Gutachten bei der MEDAS B.___ wurde am 24. Mai 2018 (Urk. 8/402-406) erstattet. Mit Verfügung vom 28. September 2018 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) per 30. November 2018 ein und richtete für die verbliebene Beeinträchtigung am rechten Fuss im Umfang eines Schadens von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18'900.-- aus (Urk. 8/442). Die dagegen am 29. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/447/1-7) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Urk. 8/468 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 11. Juni 2019 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2018 weiterhin Taggelder auszurichten und es sei die Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- auf Fr. 52'290.-- zu erhöhen. Eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Dezember 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6).
1.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.2.4 Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen, wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Dagegen lässt sich im mittleren Schwerebereich von Unfallkategorien die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken (BGE 115 V 140 E. 6c).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage bei psychischen Unfallfolgen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.5
1.5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5.2 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, dass auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 24. Mai 2018 abgestellt werden könne (S. 6 f.). Gestützt darauf hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Einschränkungen am linken Sprunggelenk und die zahlreichen weiteren Diagnosen, die nicht das rechte Fussgelenk beträfen, nicht auf den Unfall vom 30. Dezember 2012 zurückzuführen seien (S. 7 f.). Von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung zu erwarten und der Endzustand sei erreicht (S. 8 f.). Eine sitzende Tätigkeit sei ohne Einschränkungen in einem vollen Pensum zumutbar, wozu auch die angestammte Tätigkeit als Telefonistin zu zählen sei, weshalb keine Invalidenrente auszurichten sei (S. 9 f.). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem als leichten Unfall einzustufenden Ereignis und den psychischen Beschwerden müsse verneint werden, weshalb die psychischen Beschwerden beim Zumutbarkeitsprofil und bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen seien (S. 10). Als Folgen des Unfalles seien für die Integritätseinbusse einzig die Beeinträchtigungen am rechten Fussgelenk zu berücksichtigen. Die Summe von Funktionsstörung und Arthrose im rechten Sprunggelenk im Ganzen ergebe eine Integritätseinbusse von 15 % (S. 11 ff.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2019 (Urk. 1) zusammengefasst zunächst geltend, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit ihrer Stellungnahme zum Gutachten mindestens kurz hätte auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe (S. 3 f.). Das Gutachten enthalte sodann Widersprüche zu früheren Untersuchungsergebnissen namhafter Fachärzte und beruhe auf ungenügenden Abklärungen (S. 4 f.). Die behandelnden Ärzte würden die Kausalität zwischen der chronischen Überbelastung und den degenerativen Veränderungen am linken Fuss bejahen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestünden keine früheren Verletzungen am linken Fuss (S. 5 f.). Der Bruch vor über 30 Jahren am linken Fuss sei komplikationslos verheilt. Die degenerativen Veränderungen des linken Sprunggelenks seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine adäquat kausale Folge der jahrelangen Überbelastung des linken Fusses aufgrund der Verletzungen am rechten Fuss (S. 6 f.). Weiter liege ein komplexes Schmerzbild vor. Dabei handle es sich um eine kausale Unfallfolge. Sie – die Beschwerdeführerin - habe vor dem Unfall nicht über Schmerzen geklagt, diese seien erst nach der Verletzung des rechten Fusses aufgetreten. Die vorliegende Knöchelfraktur mit schwierigem Heilungsverlauf habe zu einem komplexen Schmerzsyndrom geführt (S. 7 Mitte). Aufgrund der massgeblichen Aktenlage sei weder der medizinische Endzustand erreicht noch ergebe sich aus den medizinischen Berichten, dass keine wesentliche Besserung mehr erreicht werden könne. Es komme weiterhin eine Versteifung des Sprunggelenks in Frage (S. 7 unten). Weiter werde nicht beachtet, dass sie an chronischen Schmerzen leide und aufgrund ihres komplexen Gesundheitszustandes nur einer angepassten Teilzeitbeschäftigung (Pensum von 30 %) maximal halbtags nachgehen könne. Ein grosser Teil der angeblich psychischen Beschwerden würden auf einem organischen Substrat beruhen. Dies gelte insbesondere für die Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten (S. 8 oben). Weiter sei die Berechnung der Integritätsentschädigung falsch. So sei nur der rechte Fuss berücksichtigt worden, die Beschwerdegegnerin gehe aktenwidrig von einer leichten Arthrose des rechten Sprunggelenks aus; es müsse auch der zu erwartenden künftigen Entwicklung angemessen Rechnung getragen werden, woraus sich ein Schaden von 41.5 % ergebe (S. 8 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 (Urk. 7) dazu aus, das Sozialversicherungsgericht habe in seinem Urteil bestätigt, dass das Gutachten von PD Dr. Z.___ nicht umfassend sei, weshalb dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS das massgebende Gewicht zukomme. Darauf habe sie in der Verfügung und im Einspracheentscheid hinreichend Bezug genommen und daher kein rechtliches Gehör verletzt (S. 14). Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung stehe fest, dass es sich bei der Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) und der neuropathischen Schmerzkomponente an der rechten unteren Extremität um Unfallfolgen handle, deren medizinische Behandlung abgeschlossen sei. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht sei hingegen kein somatisches Korrelat vorhanden für die geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule und in den oberen Extremitäten (S. 15).
Das linke OSG sei beim Unfallereignis nicht verletzt worden und es sei auch nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Die deutlichen Vernarbungen der Bänder und die nachgewiesenen Knorpelschädigungen am linken OSG seien ein klarer Hinweis darauf, dass es sich bei den linksseitigen Arthrosebeschwerden am ehesten um solche herrührend von einer Fraktur des linken Knöchels im Jugendalter handle (S. 15 f.). Nach Lage der Akten sei weiter erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis weder am linken noch am rechten Knie verletzt habe. Die mehrjährige Latenz zwischen dem erstmaligen Auftreten der beidseitigen Kniebeschwerden nach dem Unfallereignis spreche überdies gegen einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang (S. 17 f.). Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass die Beschwerdeführerin an teilunfallkausalen psychischen Beschwerden und an psychischen Vorzuständen leide. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis sei gestützt auf die Adäquanzkriterien jedoch zu verneinen (S. 19 f.). Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten erweise sich auch in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit als umfassend und nachvollziehbar und die verfügte Leistungsterminierung unter Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs sei nicht zu beanstanden (S. 21 f.). Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden im linken Fuss/OSG und dem Unfallereignis stehe der Beschwerdeführerin dafür keine Integritätsentschädigung zu (S. 22). Bezüglich der unfallkausalen Gesundheitsschäden im rechten Sprunggelenk bestehe unter den Ärzten Einigkeit und es ergebe sich auch aus den neusten Befunden, dass keine schwere Arthrose vorliege, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens im MEDAS-Gutachten nicht zu beanstanden sei (S. 23 f.).
2.4 In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall Nr. «…» betreffend das Ereignis vom 30. Dezember 2012 hinsichtlich der Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder) zu Recht per 30. November 2018 abgeschlossen hat und hinsichtlich der geltend gemachten Langzeitfolgen zu Recht einzig diejenigen am rechten Fussgelenk berücksichtigt und dabei nur eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 15 % und keine Invalidenrente zugesprochen hat.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, nannten im Gutachten der MEDAS-B.___ vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/402) in konsensualer Hinsicht folgende Diagnosen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 30. Dezember 2012 verursacht worden seien (S. 25 f.):
- leichte Arthrose rechtes OSG (Kellgren-Lawrence Grad II) sowie chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach:
- Malleolar-Fraktur rechts lateral, Typ B nach Weber, am 30. Dezember 2012
- offener Reposition und Osteosynthese am 30. Dezember 2012
- Stellschrauben-Entfernung am 27. Februar 2013
- Re-Osteosynthese wegen delayd union am 3. Juli 2013
- Arthroskopie und Syndesmosen-Stabilisierung am 30. April 2014
- Zugschraubenentfernung und Osteophytenabtragung am 5. Juli 2014
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), Differenzialdiagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Abhängigkeit von Nikotin und Verdacht auf Abhängigkeit von Opiaten, eventuell weiteren Substanzen
Als unfallfremde Diagnosen nannten sie (S. 30 Mitte):
- beginnende Arthrose am linken oberen Sprunggelenk links (Kellgren-Lawrence Grad I) nach:
- Malleolar-Fraktur links im Jugendalter
- offener Reposition und Osteosynthese
- Hypersomnie unklarer Genese
- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Verdacht auf Carpaltunnel-Syndrom rechts
- chronisches Schmerzsyndrom Becken, Knie und linker Fuss
- leichtes zerviko-vertebrales Syndrom nach:
- Heckauffahrkollision und HWS-Distorsion am 9. Oktober 2016
3.1.2 Zur Frage, welche der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 30. Dezember 2012 verursacht worden seien, hielten die Gutachter fest, das rechte OSG zeige eine leichte Arthrose nach einer Malleolar-Fraktur rechts am 30. Dezember 2012 und mehreren Eingriffen und eine leichte Nervenläsion am ehesten des N. peroneus superfizialis im Rahmen der operativen Behandlungen. Eine neuropathische Schmerzkomponente als indirekte Folge des Unfalles am rechten Fuss lasse sich nicht ausschliessen (S. 27 unten).
Die leichte Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes und die neuropathische Schmerzkomponente infolge des Ereignisses vom 30. Dezember 2012 und die beginnende Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes infolge einer Verletzung im Jugendalter würden auf einem organischen Substrat beruhen. Dieses lasse sich mit den bildgebenden Untersuchungen (Röntgenbilder, MRI, CT) und klinisch objektivieren (S. 28 oben).
Bei den Beschwerden an der rechten unteren Extremität infolge der leichten Arthrose des rechten OSGs und der neuropathischen Schmerzkomponente handle es sich mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Ereignisses vom 30. Dezember 2012. Die übrigen Beschwerden seien aus orthopädischer und neurologischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses vom 30. Dezember 2012 (S. 28 oben).
3.1.3 Aus orthopädisch-traumatologischer und neurologischer Sicht könne von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 28 Mitte).
3.1.4 In Anbetracht der Unfallfolgen seien der versicherten Person aus orthopädischer und neurologischer Sicht folgende Körperhaltungen und -funktionen nicht mehr zumutbar (S. 28 unten):
- andauerndes Stehen
- regelmässiges Gehen von grossen Distanzen
- regelmässiges Treppensteigen
- Besteigen von Leitern, Gerüsten, Regalen
- Tätigkeiten in der Hocke und im Knien
- Sprünge
- Velofahren
Folgende Körperhaltungen und Funktionen seien der versicherten Person in Anbetracht der Unfallfolgen aus orthopädischer und neurologischer Sicht nur in einem beschränkten zeitlichen oder leistungsmässigen Umfang zumutbar (S. 29 oben):
- kurzzeitiges Stehen bis zirka 10 Minuten
- kurze Gehstrecken bis zirka 300 m
- vereinzeltes Treppensteigen, zum Beispiel zweimal pro Halbtag
- Obwohl die oberen Extremitäten keine Einschränkungen aufweisen würden und somit ein Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg möglich wäre, sei das Heben und Tragen von Lasten wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit nicht möglich. Hingegen sei das Hantieren mit Lasten bis 10 kg am Tisch sitzend möglich.
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht bestünden bei sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkungen. Die Einschränkung für sitzende Tätigkeiten, wie sie in früheren Gutachten beschrieben worden sei, könne aus rein orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden (S. 29 oben). Die zeitlichen Limiten seien aus orthopädischen und neurologischen Belangen in den oben formulierten Einschränkungen bereits enthalten. Somit könne die versicherte Person eine angepasste Tätigkeit aus rein orthopädischer und neurologischer Sicht ganztags ausüben. Es seien in Anbetracht der Unfallfolgen keine zusätzlichen zeitlichen Limiten in Form von zusätzlichen Pausen, verlängerter Mittagszeit, halbtägiger Arbeit und dergleichen nötig. Vorbehalten seien allfällige weitere Limiten aus psychiatrischer Sicht. In Anbetracht der Unfallfolgen seien keine weiteren Einschränkungen zu beachten (S. 29 Mitte).
Da die Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil berücksichtig seien, sei die versicherte Person aus rein orthopädischer und neurologischer Sicht in Anbetracht der Unfallfolgen bei einer angepassten Tätigkeit gegenüber einer gesunden Person nicht verlangsamt oder in anderer Weise in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 29 unten).
3.1.5 Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und des bisherigen Gesundheitszustandes keine weiteren Behandlungen, wie Operationen, Physiotherapie und Hilfsmittel sinnvoll. Allenfalls seien aus psychiatrischer Sicht Medikamente angezeigt (S. 29 f.).
3.1.6 Aus orthopädischer Sicht beeinträchtige die unfallbedingte Arthrose am rechten Sprunggelenk die körperliche Integrität. Diese Einschränkung sei dauerhaft und werde in den nächsten Jahren langsam zunehmen. Aus rein neurologischer Sicht bestehe kein unfallbedingter Gesundheitsschaden, der die körperliche Integrität dauerhaft einschränke. Die Integritätseinbusse betrage 15 % (S. 30 oben).
3.1.7 Aus orthopädischer und neurologischer Sicht führten die unfallbedingten Diagnosen im Verlauf nicht zur Verschlechterung der unfallfremden Diagnosen. Aus neurologischer Sicht sei eine allfällige Verschlechterung / Beeinflussung der Schlafstörung (Hypersomnie) zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu beurteilen (S. 31 oben).
3.1.8 Die rezidivierende depressive Störung beziehungsweise anhaltende depressive Episode habe wahrscheinlich bereits vor dem Unfallereignis bestanden, ebenso die somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitalsystems, die Abhängigkeit von Nikotin, Benzodiazepinen und der übermässige Gebrauch von NSAR sowie die vermutete Persönlichkeitsstörung. Hinzugekommen seien die Abhängigkeit von Opiaten und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 31 Mitte).
Die Frage, ob die Gesundheit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 30. Dezember 2012 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei, bejahten die Gutachter und hielten fest, dass die bereits in der Kindheit und Adoleszenz vorhandenen Ängste und Schlafstörungen, die psychiatrische Behandlung ab 2003 sowie die IV-Anmeldung im Jahr 2011 und vor allem die Berufsbiographie dafür sprechen würden. Die seitdem nie abgeklungene depressive Symptomatik, aktuell schweren Ausmasses, und die zusätzliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hätten zu einer Verschlimmerung der gesamten psychischen Störung geführt (S. 31 unten).
Eine Aussage zum status quo sine vel ante sei von medizinisch-psychiatrischer Seite nicht verlässlich möglich. Evidenzbasierte Aussagen hierzu, auf die Bezug genommen werden könnte, lägen nicht vor (S. 32 oben).
3.2 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, G.___, berichtete am 11. Juli 2018 über ein MRI beider Kniegelenke (Urk. 8/424/11-12) und hielt in seiner Beurteilung fest, bei beiden Kniegelenken läge eine Chondromalazia patellae Grad II vor. Zudem bestünden beidseits degenerative Meniskusschäden zweiten Grades ohne Nachweis eines Einrisses. Der Bandapparat sei intakt und es bestehe kein nennenswerter Erguss.
3.3 Der behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. I.___, J.___, nannten im Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 8/438) folgende verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1):
- chronische Schmerzen im rechten Unterschenkel und Fuss
- posttraumatische Arthrose OSG rechts
- Verdacht auf Läsion Suralis im Rahmen der Voroperationen
- chronische Instabilität OSG links mit beginnender Degeneration überbelastungsbedingt aufgrund Schonhinken
Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin zeige sich persistierend ein diffuser Schmerz in beiden OSG, dies aktuell links führend. Bei OSG-Arthrose beidseits seien die Schmerzen gut durch die fortgeschrittene Degeneration erklärbar (S. 2).
3.4 In einem weiteren Bericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/447/15) führte Dr. H.___ aus, bei der Versicherten liege ein komplexes Problem beidseits vor. Es bestehe der hochgradige Verdacht, dass zum chronischen Schmerzbild die posttraumatische Arthrose im rechten OSG deutlich beitrage und zumindest einen grossen Teil der für die Versicherten limitierenden Schmerzen verantwortlich sei. Zum anderen bestünden auf der Gegenseite wohl aufgrund der chronischen Überbelastung und des Status nach multiplen Distorsionen in der Folge ebenfalls degenerative Veränderungen auf dem Boden einer chronischen Instabilität. Dies sei MT-tomographisch nachgewiesen. Es würden sich mittelschwere Knorpeldefekte an der Fibulaspitze sowie schmale Knochenfissuren in der distalen Tibiagelenksfläche sowie Geröllzysten zeigen. Das vordere Syndesmoseband sei vernarbt und es bestehe ein partiell vernarbter medialer lateraler Kollateralbandapparat. Für die Versicherte sei die Situation aufgrund der Dauerschmerzen insbesondere rechts sowohl physisch als auch psychologisch sehr belastend, da sie auf eine Rückkehr in den normalen Alltag hoffe.
3.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. L.___, J.___, berichteten am 29. November 2018 (Urk. 8/458) über eine Verlaufskontrolle. Die in den Vorberichten genannte Diagnose einer chronischen Instabilität OSG links mit beginnender Degeneration versahen sie mit der Differentialdiagnose «überlastungsbedingt aufgrund Schonhinken». Zusätzlich nannten sie eine Gonalgie beidseits (S. 1). Die Situation sei aktuell noch unklar, wobei die Versicherte mehrheitlich ihre Beschwerden auf Höhe des OSG angebe. Neben der Erneuerung der bildgebenden Diagnostik sei die Sinnhaftigkeit eines erneuten Aufgebots im Schmerzzentrum besprochen worden, wofür sich die Versicherte jedoch nicht habe gewinnen lassen.
3.6 Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie, G.___, berichtete am 30. November 2018 (Urk. 8/459) über ein MR des rechten OSG und führte aus, es bestehe eine mässige bis fortgeschrittene Arthrose im OSG rechts mit leichten Zeichen der Aktivierung. Es bestehe ein osteochondraler Defekt dorsomedial im Talusdom rechts. Im linken Sprunggelenk bestehe eine mittelgradige Arthrose.
3.7 Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 10. Dezember 2018 (Urk. 3/4) aus, die Versicherte beschreibe beidseitige Kniebeschwerden seit zirka 2015 mit zunehmend schlimmer werdender und häufiger auftretender Symptomatik (S. 1). Bei der Versicherten bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, hauptsächlich im Beinbereich. Heute seien die Kniegelenke beurteilt worden, dies bei einer sehr ausgedehnten Vorgeschichte mit einer Rückfussverletzung, Mehrfachoperationen und posttraumatischer OSG-Arthrose mit bleibenden Beschwerden. Die Beschwerden an den Kniegelenken seien durch die MRI-Untersuchung erklärbar, sie seien möglicherweise durch die Chondromalazie Grad II-III femoropatellar zu erklären (S. 2 unten). Das Hauptgelenk zeige gute Befunde, die intrameniskale Degeneration des medialen Meniskus rechts sei mit guter Sicherheit nicht schmerzverursachend. Damit sei es wahrscheinlich, dass diese Knorpeldegeneration femoropatellar für die Symptomatologie verantwortlich sei. Es handle sich um sicher konservativ zu behandelnde Kniegelenke, ganz im Vordergrund stehe das absolut konsequente Bewegungstraining (S. 3 oben).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2012 auf der letzten Stufe einer Treppe den rechten Fuss verdrehte, sich dabei eine Malleolarfraktur rechts Typ B und eine kurze Schrägfraktur mit ossärem Ausriss der vorderen Syndesmose zuzog, welche operativ behandelt werden musste (Urk. 8/11-12). In der Folge kam es aufgrund einer zunächst verzögerten Konsolidierung des äusseren Knöchels und anhaltenden - sich ausbreitenden - Schmerzen zu weiteren Operationen (Urk. 8/60, Urk. 8/144), welche die Beschwerden jedoch nicht nachhaltig verbesserten. In der Folge klagte die Beschwerdeführerin über eine Ausdehnung des Schmerzsyndroms auf die rechte Körperseite, die Knie und Hände sowie die Wirbelsäule.
Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung die Einschränkungen am linken Sprunggelenk nicht auf den Unfall vom 30. Dezember 2012 zurückführte, von einem Endzustand ausging, eine sitzende Tätigkeit ohne Einschränkungen als zumutbar erachtete, die psychischen Beschwerden beim Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Schätzung des Integritätsschadens infolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs nicht berücksichtigte und schliesslich von einer Integritätseinbusse von 15 % ausging (Urk. 2 S. 7 ff.), erachtete die Beschwerdeführerin die degenerativen Veränderungen am linken Sprunggelenk sowie das chronische Schmerzsyndrom als kausale Unfallfolge, den Endzustand als noch nicht erreicht, nur noch eine angepasste Teilzeitbeschäftigung halbtags im Pensum von 30 % als möglich, einen grossen Teil der psychischen Beschwerden als auf einem organischen Substrat beruhend und die Integritätsentschädigung als zu tief (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2
4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die geklagten Schmerzen der Sprunggelenke, der Kniegelenke und Hände sowie der gesamten Wirbelsäule mit einem natürlich unfallkausalen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind. Bejahendenfalls erübrigt sich eine besondere Adäquanzprüfung.
4.2.2 Die Gutachter der MEDAS B.___ sind zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Beschwerden an der rechten unteren Extremität zufolge der Arthrose des rechten OSG und der neuropathischen Schmerzkomponente um überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen handelt. Zu diesem Schluss gelangte auch PD Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 18. Mai 2016 (Urk. 8/286 S. 24-25). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 2018 steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin an zumindest natürlich-teilkausalen psychischen Beschwerden sowie an psychischen Vorzuständen leidet (vgl. Urk. 8/404 S. 44). Eine natürliche Teilkausalität bejahte bereits der Konsiliarpsychiater der Suva med. pract. O.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8/220). Dies ist soweit unbestritten.
4.2.3 Die Schmerzen am linken OSG wurden fachärztlicherseits ebenfalls auf eine beginnende Arthrose im Gelenk und damit auf einen somatischen Befund zurückgeführt. Sowohl PD Dr. Z.___ als auch der orthopädische Gutachter der MEDAS äusserten diese Ansicht Urk. 8/286/24, Urk. 8/402/30). Beide orthopädischen Fachärzte führten diesen bildgebend nachgewiesenen Befund jedoch auf die in der Jugend erlittene Malleolar-Fraktur zurück. Das linke OSG wurde beim Unfall nicht mitverletzt und es kam auch nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des linken OSG nach deren Ansicht. Diese Folgerungen beruhen auf eingehenden Untersuchungen, einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und einer überzeugend begründeten interdisziplinären Würdigung, womit sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als beweiskräftig zu betrachten sind.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die degenerativen Veränderungen am linken Sprunggelenk als Folge der jahrelangen Überbelastung des linken Fusses aufgrund der Verletzung am rechten Fuss entstanden seien, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Bereits in der ärztlichen Konsultation bei Dr. med. P.___ am 31. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin die stärker gewordenen Beschwerden im linken Fuss und OSG selber auf eine Fehlbelastung zurück (vgl. Urk. 8/152 S. 2). Diese subjektive Schlussfolgerung, welche die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Exploration erneut äusserte (vgl. Urk. 8/403 S. 3-4), wurde vom behandelnden Dr. H.___ in seinem Bericht vom 25. September 2017 übernommen, ohne dass er sich damit medizinisch begründet auseinandergesetzt oder sich nachvollziehbar zur Kausalität geäussert hätte (Urk. 8/367 S. 2). Auch seinen Folgeberichten lässt sich hierzu nichts Konkretes entnehmen. Zur Begründung der degenerativen Veränderungen führte er eine chronische Überbelastung auf, nannte diese aber zusammen mit dem Status nach multiplen Distorsionen sowie chronischer Instabilität und schwächte seine Aussage zusätzlich insofern ab, als dass er von einer «wohl» chronischen Überbelastung sprach (vgl. Urk. 8/438 S. 12, Urk. 8/447 S. 15). Gegen eine massgebliche Beteiligung einer durch Schonhinken überlastungsbedingt entstandene degenerative Veränderung spricht schliesslich weiter, dass die Arztkollegen von Dr. H.___ der J.___ diese in einem späteren Bericht nur noch differentialdiagnostisch aufführten (vgl. Urk. 8/458/1). Angesichts der Tatsache, dass das linke Sprunggelenk – wie gesagt - beim Unfallereignis nicht verletzt wurde, es somit zu keiner objektivierten richtungsgebenden Verschlimmerung kam und das linke OSG Knorpelfissuren und -defekte sowie Vernarbungen an den Bändern aufweist, erscheint es nicht plausibel und als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden und beginnende Arthrose durch ein überlastungsbedingtes Schonhinken entstanden sind. Dass eine infolge der Problematik am rechten Sprunggelenk erfolgte Schonung die Ursache für die Symptome auf der linken Seite sein könnte, verneinten die MEDAS Gutachter auch mit dem Hinweis auf die Entlastung beider Sprunggelenke durch den Stockgebrauch. Messbare Schonungsatrophien anhand der Umfangmasse sowie Schwellungszustände stellten sie nicht fest und führten weiter aus, dass es auch bei Personen nach Amputationen einer unteren Extremität oder bei einseitig Gelähmten nicht zu vorzeitigen Arthrosen auf der Gegenseite komme (vgl. Urk. 8/403 S. 12). Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass die linksseitigen Arthrosebeschwerden auf den unfallfremden Vorzustand zurückzuführen sind und die Verletzung aus dem Jugendalter eine gewichtige Arthroseursache setzte. Dass die degenerativen Veränderungen am linken Sprunggelenk ohne das Unfallereignis nicht eingetreten wären (vgl. Urk. 1 S. 6-7) oder die Arthrose in ihrer Progredienz durch das Schonhinken verstärkt wurde, ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und wird auch durch die behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar begründet. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 beziehungsweise Mitte 2017 negierte Stockgebrauch nichts zu ändern, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 ausführlich und nachvollziehbar darlegte (vgl. Urk. 7 S. 18 unten). Weiter bezeichnete der orthopädische Sachverständige der MEDAS-B.___ die Verwendung von Gehstöcken aus rein orthopädischer Sicht ohnehin als nicht nachvollziehbar. Die beginnende Arthrose am linken und die leichte Arthrose am rechten Sprunggelenk würden noch keine andauernde Stockentlastung begründen (vgl. Urk. 8/403 S. 13).
Es ist damit festzuhalten, dass die Verneinung der Kausalität zwischen den am linken OSG geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht zu beanstanden ist.
4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Dr. H.___ und PD Dr. Z.___ einwendet, dass es sich beim vorliegenden Schmerzsyndrom um eine kausale Unfallfolge handle (Urk. 1 S. 7), ist festzuhalten, dass aus dem Vorliegen von Schmerzen nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden kann. Da die Feststellung von Schmerzen sich einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss eben verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.2).
Hinsichtlich der Beschwerden an den Knien, den Händen und der Wirbelsäule ergibt sich aus den umfassenden gutachterlichen Untersuchungen weiter, dass diese nicht auf organischen, objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen beruhen. Bereits PD Dr. Z.___ stellte fest, dass die Schmerzen an der Wirbelsäule und den Knien ohne anfängliches Trauma oder objektivierten auslösenden Faktor auftauchten (Urk. 8/286 S. 5 oben), und konnte das ausgedehnte Schmerzsyndrom der Knie, Wirbelsäule und oberen Extremitäten aus orthopädischer Sicht keinem organischen Substrat zuordnen (Urk. 8/286 S. 24). Die MEDAS-Gutachter sprachen ihrerseits von einem komplexen Schmerzbild, von Diskrepanzen zwischen den Schmerzschilderungen und den objektivierbaren Befunden und einer orthopädisch und neurologisch unerklärbaren diffusen Schmerzausweitung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich den Berichten der behandelnden Ärzte keine Widersprüche entnehmen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens zu begründen vermögen. Dass Dr. N.___ die Kniebeschwerden als Unfallfolgen ansah, lässt sich weder seiner Diagnosestellung noch seiner Beurteilung entnehmen (vgl. Urk. 8/471 S. 10-12). Und auch der von Dr. H.___ geäusserte Verdacht, dass die Arthrose im rechten OSG deutlich zum chronischen Schmerzbild beitrage und zumindest zu einem grossen Teil für die limitierenden Schmerzen verantwortlich sei, vermag nichts daran zu ändern, dass die über das rechte OSG hinausgehenden Schmerzschilderungen nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen zurückzuführen sind. Die vorhandenen degenerativen Störungen reichen gemäss PD Dr. Z.___ auch nicht aus, um das Ausmass und die Art der Schmerzen selbst des rechten Sprunggelenks zu erklären (vgl. Urk. 8/286 S. 25). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie vor dem Unfall an keinen Schmerzen gelitten habe und diese erst nach der Verletzung des rechten Fusses aufgetreten seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Formel «post hoc, ergo propter hoc» - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - nicht als Beweis betrachtet werden kann und nicht erlaubt, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom 30. Juli 2009 E. 3).
4.3
4.3.1 Nach Gesagtem liegt für die persistierende Schmerzsymptomatik mit Ausnahme der Beschwerden am rechten OSG kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes Korrelat vor. Die psychiatrische Fachärztin der MEDAS diagnostizierte vielmehr dafür eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 der ICD-10 GM), mithin eine psychische Erkrankung (Urk. 8/404 S. 40, S. 44), die sie als natürlich teilkausal zum Unfall erachtete. Daneben stellte sie eine schwere depressive Episode (F32.2, ICD-10), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode (F33.1, ICD-10) fest, von der sie gleichfalls annahm, dass der Unfall – obwohl ein psychischer Vorzustand klarerweise vorhanden war – hinsichtlich der Schwere eine Teilkausalität verantwortete (Urk. 8/404 S. 32). Für die Frage der weiterführenden Leistungspflicht des Unfallversicherers sowohl für die nach dem Unfall neu aufgetretene Schmerzstörung als auch für die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung der vorbestehenden psychischen Störung ist mithin die Adäquanz der Ursächlichkeit separat und zwar nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und dies im Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2008 vom 22. August 2008 E. 3.1.2; vgl. oben E. 1.2.4 sowie E. 1.3).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete den von der Beschwerdegegnerin per 30. November 2018 verfügten Fallabschluss, weil der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei und sich aus den Akten nicht ergebe, dass keine wesentliche Besserung mehr erreicht werden könne. Eine Versteifungsoperation des Fussgelenks komme weiterhin in Frage (Urk. 1 S. 7).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Sowohl die MEDAS-Gutachter als auch PD Dr. Z.___ erwarteten aus orthopädisch-traumatologischer und neurologischer Sicht von weiteren Behandlungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes und gingen aus somatischer Sicht von einem medizinischen Endzustand aus (vgl. Urk. 8/286 S. 25, Urk. 8/402 S. 28). Weitere Behandlungen zwecks Aufrechterhaltung oder Verbesserung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und/oder Aufrechterhaltung des bisherigen Gesundheitsschadens benötigt die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht folglich keine mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Mitte) ergibt sich auch aus den übrigen medizinischen Berichten, dass die Therapieoptionen ausgeschöpft sind (vgl. Bericht der J.___ vom 16. Juni 2017, Urk. 8/357 S. 5). Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach noch eine allfällige Versteifung des Sprunggelenkes in Frage komme, ist festzuhalten, dass von dieser aufgrund des neuropathischen Charakters der Schmerzen bisher abgesehen wurde. Selbst Dr. H.___ erwartete von weiteren Eingriffen keine positive Beeinflussung der gesamten neuropathischen Schmerzen (vgl. Bericht vom 25. September 2017, Urk. 8/367 S. 2), was ebenfalls dafür spricht, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen, dass der Endzustand Ende November 2018 gegeben war, und die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen.
4.3.3 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden oder dessen Verschlimmerung zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzbeurteilung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1 S. 8) und ist - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch nicht zu beanstanden. Während die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis im angefochtenen Entscheid als leicht einstufte (Urk. 2 S. 10), ordnete sie den Unfall mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (Urk. 7 S. 19).
4.3.4 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften auf die versicherte Person. Das Bundesgericht beurteilte die Unfallschwere einer über 24 Treppenstufen hinabgestürzten Versicherten mit anschliessender kurzer Bewusstlosigkeit als mittelschweren an der Grenze zu den leichten Unfällen, wobei sich die versicherte Person eine Mehrfachfraktur des linken OSG zuzog (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.1). In einem anderen Fall, wo eine versicherte Person auf Glatteis ausrutschte, auf den Hinterkopf stürzte und sich eine Hinterkopfprellung und eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog, qualifizierte das Bundesgericht das Ereignis als leichten Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 2. September 2015 E. 3.2.3). Bei einem Versicherten, der bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst ausrutschte und sich das linke Knie verletzte, ging das Bundesgericht von einem leichten Unfall aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Von leichten Unfällen ging das Bundesgericht namentlich auch bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch sowie bei einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto mit Fraktur am Handgelenk aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 145/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3.2, 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2).
Zum vorliegenden Unfallereignis ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Hauses auf der letzten Treppenstufe den rechten Fuss verdrehte und stürzte und sich dabei eine Malleolarfraktur Typ B mit einem ossären Ausriss der vorderen Syndesmose zuzog (vgl. Schadenmeldung vom 4. Januar 2013. Urk. 8/1). Im Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des Q.___ vom 2. Januar 2013 wird ein Umknicken bei der letzten Treppenstufe erwähnt (Urk. 8/11 S. 1). Dass es neben dem eigentlichen Umknicken des Fussgelenks zusätzlich zu Prellungen am Kopf oder Körper kam, geht aus den Berichten nicht hervor. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften und mit Blick auf die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Unfallschwere ist das vorliegende Unfallereignis damit als leicht einzustufen.
Selbst wenn gemäss MEDAS-Gutachten die chronische Schmerzstörung neu im Gefolge des Unfallereignisses aufgetreten ist und auf dem Hintergrund der vorbestehenden psychischen Störungen überwiegend in teilkausalem Zusammenhang zum Unfallereignis steht, und auch der Grad der vorbestehenden psychischen Erkrankung durch dieses Geschehen beeinflusst wurde, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, weil der Unfall vom 30. Dezember 2012 aufgrund des augenfälligen Ablaufs als leicht zu qualifizieren ist und damit rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen oder zu verschlimmern.
5.
5.1 Zusammenfassend steht aufgrund des Dargelegten fest, dass die geklagten linksseitigen Fussbeschwerden, die Schmerzsymptomatik sowie die psychischen Leiden im Zeitpunkt des Fallabschlusses mangels Kausalität zum Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit, des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt werden können.
5.2 Im Zusammenhang mit den Beschwerden am rechten OSG ist sodann der Zumutbarkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten zu folgen, wonach für die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht in sitzenden Tätigkeiten keine Einschränkungen und keine zeitlichen Limiten bestehen (vgl. Urk. 8/402 S. 28 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Beurteilung durch PD Dr. Z.___ die Zumutbarkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten bestritt und nur noch eine angepasste Teilzeitbeschäftigung für möglich ansah, ist festzuhalten, dass bereits PD Dr. Z.___ zum Schluss kam, dass die vorhandenen degenerativen Störungen nicht ausreichen würden, um das Ausmass und die Art der Schmerzen des rechten Sprunggelenks zu erklären, und dass die objektiven Folgen des Unfalls für sich keine Einschränkungen für die Benutzung der oberen Extremitäten und des Rumpfes begründen würden (vgl. Urk. 8/286 S. 25-26). Ähnlich formulierten es auch die MEDAS-Gutachter, welche zwischen den Schmerzschilderungen und den objektivierbaren Befunden Diskrepanzen feststellten, im Gegensatz zu PD Dr. Z.___ aus orthopädischer und neurologischer Sicht für sitzende Tätigkeiten keine Einschränkungen attestierten und die von PD Dr. Z.___ beschriebene Einschränkung aus orthopädischer Sicht als nicht nachvollziehbar beurteilten (vgl. Urk. 8/402 S. 26 f.). PD Dr. Z.___ begründete die in sitzender Tätigkeit beschriebene Einschränkung einzig mit den Schmerzen in den Knöcheln, deren Ausmass und Art er jedoch selbst nicht zu erklären vermochte. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten oder gestützt darauf an der gutachterlichen Beurteilung Zweifel zu wecken. Weiter beruht das Zumutbarkeitsprofil auf den Beschwerden beider Sprunggelenke, da eine Aufteilung der Einschränkungen auf die rechte oder die linke Seite mit wissenschaftlicher Zuverlässigkeit nicht möglich war (Urk. 8/403 S. 14).
Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von keiner Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit in der angestammten und zugleich angepassten Tätigkeit als Telefonistin ausging und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Diese rügt, dass nur der rechte Fuss berücksichtigt worden sei und die Beschwerdegegnerin aktenwidrig von einer leichten Arthrose des rechten Sprunggelenks ausgehe. Zudem müsse auch der zu erwartenden künftigen Entwicklung angemessen Rechnung getragen werden (Urk. 1 S. 8 ff.).
5.4 Vorab festzuhalten ist, dass die Integritätsentschädigung zusammen mit dem Fallabschluss und damit per Ende November 2018 festzulegen ist (Art. 24 Abs. 2 UVG). Dem MEDAS-Gutachten von Mai 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfallereignisses vom 30. Dezember 2012 Beeinträchtigungen am rechten Sprunggelenk aufweist. Bildgebend im MRI vom 10. Februar 2017 würden sich intakte Seitenbänder zeigen, womit eine Schätzung gemäss Tabelle 6 («Integritätsschäden bei Gelenksinstabilitäten») entfalle. Gemäss Tabelle 2 («Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten») ergebe eine Einsteifung des oberen Sprunggelenks in Rechtwinkelstellung einen Integritätsschaden von 15 %. Vorliegend sei das Sprunggelenk nicht steif, könne aktiv bis in die Rechtwinkelstellung gebracht und aktiv bis 20° plantarflektiert werden. Somit halbiere sich die Integritätseinbusse um die Hälfte. Eine mässige Arthrose im oberen Sprunggelenk ergebe laut Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrose» höchstens 15 %. Vorliegend sei die Arthrose des rechten Sprunggelenks gemäss Bildgebung leicht (Kellgren-Lawrence Grad II). Auch hier halbiere sich die Integritätseinbusse. Die Summe von Funktionsstörung und Arthrose ergebe im Ganzen eine Integritätseinbusse infolge des Ereignisses vom 30. Dezember 2012 von 15 % (vgl. Urk. 8/403 S. 14 f.).
5.5 Wie bereits dargelegt, ist die Arthrose am linken Sprunggelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 zurückzuführen, weshalb die diesbezüglichen Beschwerden/Beeinträchtigungen bei der Festlegung der Höhe der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 116 V 156 E. 3).
Hinsichtlich der Arthrose am rechten OSG ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sicherlich keine schwere Arthrose vorliegt, für die gemäss Tabelle 5 eine Integritätsentschädigung von 15 bis 30 % vorgesehen ist. Etwas Anderes lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht des G.___ vom 30. November 2018 nicht entnehmen, in welchem eine mässige bis fortgeschrittene Arthrose im rechten OSG festgehalten wird (vgl. Urk. 3/9). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten, das hinreichend zeitnah zum Zeitpunkt des Fallabschlusses erstellt wurde, für die Arthrose von einer Integritätseinbusse von 7.5 % und zusammen mit der Funktionsstörung gesamthaft eine Integritätsentschädigung von 15 % annahm. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass der Entwicklung der Arthrose nicht Rechnung getragen worden sei, so dringt sie auch damit nicht durch. Von einer voraussehbaren und abschätzbaren Verschlimmerung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen rechneten die MEDAS-Gutachter nicht mit einem raschen Fortschreiten der OSG-Arthrose (vgl. Urk. 8/402 S. 27 unten), und zum anderen zeigen auch die bisherige Entwicklung und Befundlage der Arthrose seit dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2012 keine massgebliche Veränderung. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht. Gegen eine Voraussehbarkeit spricht sodann, dass Arthrosen gemäss neusten Erkenntnissen keine linearen Verläufe zeigen, schubweise und unvorhersehbar verlaufen. Arthrosen verlaufen faktisch individuell sehr unterschiedlich, so dass sich eine Arthrose nach einer Phase heftiger Verschlimmerung wieder vollkommen beruhigen kann (https://www.rheumaliga.ch/blog/2018/5-neuere-einsichten-zur-arthrose, besucht am 16. Dezember 2020).
5.6 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Arztberichten keine Hinweise auf eine zusätzlich zu berücksichtigende Schädigung oder Funktionsstörung, welche gemäss den Tabellen der Suva zu berücksichtigen wäre. Auch eine zusätzliche Entschädigung wegen einer voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens ergibt sich vorliegend nicht. Sodann ist eine Integritätsentschädigung für die psychischen Störungen mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall nicht auszurichten. Gesamthaft ist die Höhe der gestützt auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zugesprochenen Integritätsentschädigung damit nicht zu beanstanden.
5.7 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrP. Sager