Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00161


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 26. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war als Maurer über die Y.___ AG bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich bei einem Arbeitsunfall mit einer Kettensäge am 15. Februar 2008 an beiden ventralen Unterschenkeln eine Sägeverletzung mit ossärer Beteiligung zuzog (Urk. 8/1, 8/6 und 8/52). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/2 und 8/94). Ab Mai 2008 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 8/8 und 8/10).

1.2    Am 24. Mai 2011 wurde beim Versicherten eine Narbenneuromexzision des Nervus saphenus am rechten Unterschenkel durchgeführt (Urk. 8/16). Die Suva liess den Versicherten insbesondere vom Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen. Gestützt auf seinen Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 8/44) stellte sie die nach dem Rückfall erneut erbrachten Taggeldleistungen per 1. Dezember 2011 ein (Urk. 8/94), was sie dem Versicherten am 28. November 2011 schriftlich mitteilte (Urk. 8/45).

1.3    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 verlangte der Versicherte sinngemäss eine Neubeurteilung, da er kein Gefühl im Bein habe und dieses bei Anstrengung schmerze; sein Chef wolle dennoch die ganze Arbeit erledigt sehen (Urk. 8/56). Mündlich erläuterte er später, einen neuen Chef zu haben, dem es nicht passe, dass er nicht mehr alle Arbeiten machen könne, und er Angst habe, seinen Job zu verlieren (Urk. 8/58 und 8/63/1 f.). Anlässlich der Besprechung vom 25. Januar 2018 ersuchte er die Suva-Mitarbeiterin, seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 8/63/2).

    Nachdem der Bericht des Neurologen Dr. med. A.___ vom 8. März 2018 vorlag (Urk. 8/79), übernahm die Suva erneut die Kosten der Heilbehandlung, verneinte aufgrund der geringen Dauer der Arbeitsunfähigkeit indessen einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Urk. 8/74 f.). Am 11. Mai 2018 erstattete Dr. med. B.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___, seinen Bericht (Urk. 8/88). Gestützt hierauf teilte die Suva dem Versicherten am 24. Mai 2018 schriftlich mit, den Schadensfall abzuschliessen. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, obschon kein Rentenanspruch bestehe, weiterhin für Schmerzmittel und die Salbe Capsaicin aufzukommen (vgl. Urk. 8/87).

    Mit Schreiben vom 20. November 2018 liess der Versicherte geltend machen, er sei aufgrund seiner Beschwerden nur eingeschränkt arbeitsfähig und habe aufgrund derselben auch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/100). Infolgedessen holte die Suva eine kreisärztliche Beurteilung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, ein, die vom 18. Dezember 2018 datiert (Urk. 8/103). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 14. Januar 2019 einen Rückfall im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung und explizit einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 8/104). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/107) legte die Suva erneut der Kreisärztin Dr. D.___ zur Prüfung vor (Urk. 8/111), bevor sie diese am 21. Mai 2019 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Gysler, mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1) unter Beilage des Schlussberichts zur arbeitsmarktlichen Abklärung für Stellensuchende, an welcher er von Februar bis März 2019 teilgenommen hatte (Urk. 3/4). Er beantragte, es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen, eventualiter sei eine neurologische Begutachtung vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Bachmann, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2019 Stellung (Urk. 11). Die Suva liess alsdann die ihr mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 12; Empfangsschein Urk. 13) angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen (Urk. 14).


3.    Im Übrigen meldete sich der Beschwerdeführer im April 2018 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die von ihm gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2019 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Prozesses IV.2019.00189 und wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen.

    Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.2    Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundegerichts U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass einer ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zusammenfassend kann eine abweichende materielle Beurteilung nach Eintritt der Rechtskraft des seinerzeitigen Fallabschlusses mit Verweigerung von Dauerleistungen später somit nur noch in Betracht fallen, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11 UVV) des Unfalles aufgetreten oder der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 3).

1.4    Es bleibt anzufügen, dass Rückfälle und Spätfolgen eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Sie stellen also keine neuen Unfälle dar (BGE 118 V 296 f. E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2).

    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe ihre Leistungen per 1. Dezember 2011 bei voller Arbeitsfähigkeit eingestellt. Das entspre-chende Schreiben vom 28. November 2011 sei in Rechtskraft erwachsen. Seither habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss kreisärztlicher Beurteilung von Dr. D.___ nicht verschlechtert. Ein Rentenanspruch sei daher ohne Neubeurteilung der Erwerbsfähigkeit abzulehnen (Urk. 2 E. 2). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung gemäss den Suva-Tabellen 2.2, 5.2, 16.1 und 18.1 sei nicht erreicht (Urk. 2 E. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, er habe in der Anmeldung und der Besprechung vom 25. Januar 2018 eine Schmerzzunahme geschildert, wobei er sich als Fremdsprachiger nicht immer präzise ausdrücken könne (Urk. 1 Ziff. 9-11). Der Kreisarzt sei im Jahr 2011 von Phantomschmerzen ausgegangen. Heute stünden neuropathische Schmerzen im Vordergrund und es müsse mit einer lebenslänglichen Schmerzmitteleinnahme gerechnet werden (Urk. 1 Ziff. 14-19). Nach dem Unfall sei sein Chef sozial gewesen und habe ihm nur noch die ihm machbaren Arbeiten zugewiesen. Inzwischen habe er seine Anstellung verloren (Urk. 1 Ziff. 21 f.). Der Praxis CHECK zeige, dass es für ihn schmerzbedingt schwierig werde, eine Stelle zu finden (Urk. 1 Ziff. 23-28). All dies wecke Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ (Urk. 1 Ziff. 29). Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem angegebenen Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 auseinandergesetzt habe. Aufgrund der im Vergleich dazu schwereren Verletzung und der Schmerzintensität rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 25 %, eventualiter sei ein Gutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 32-36).

2.3    Der Beschwerdeantwort ist ergänzend zu entnehmen, die Sprachprobleme seien eine Schutzbehauptung, zumal dieses Vorbringen neu sei und der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebe und arbeite (Urk. 7 Rz 18). Eine Verschlechterung lasse sich nicht mit subjektiven Schmerzangaben begründen (Urk. 7 Rz 14). Diese müssten zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (Urk. 7 Rz 20). Die von Dr. B.___ festgehaltenen neuropathischen Schmerzen seien schon früher beschrieben worden. Ferner habe dieser bei unauffälligem Verlauf keine weiteren Kontrollen vorgesehen (Urk. 7 Rz 21 und 26). Medikamentöse Behandlungen stellten keine eigentlichen ärztlichen Behandlungen dar, würden also keinen Leistungsanspruch begründen (Urk. 7 Rz 23). Die Schmerzzunahme sei somit nicht objektivierbar und auch nicht durch den Stellenverlust zu belegen (Urk. 7 Rz 27). Es sei zudem kein Zusammenhang zu einer unfallbedingten Leistungseinbusse dokumentiert (Urk. 7 Rz 28). Der Bericht Praxis CHECK sei kein Arztbericht und beruhe auf falschen Grundlagen (Urk. 7 Rz 29 und 36). Schliesslich betreffe das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsurteil eine gänzlich andere Sachlage (Urk. 7 Rz 34).

2.4    Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik, die neuropathischen Schmerzen seien gemäss Arztbericht vom 11. April 2012 nach der Neurom-Exzision abgeklungen, nun erneut aufgetreten und von der Beschwerdegegnerin zu wenig abgeklärt worden. Diese seien mit der Verletzung des Nervus saphenus hinreichend erklärbar und durch den Praxis CHECK validiert. Die inkorrekten Angaben, welche sich mit seinen schlechten Deutschkenntnissen erklärten und diese objektivierten, würden den Beweiswert jenes Schlussberichts nicht schmälern, zumal darin die Schmerzursache nicht beurteilt worden sei. Klare Hinweise auf unfallfremde Schmerzursachen bestünden nicht (Urk. 11).


3.

3.1    Nach dem letzten Rückfall teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2011 mit, dass er nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ vom 24. November 2011 ab 1. Dezember 2011 voll arbeitsfähig sei und demnach per jenem Datum das Taggeld eingestellt werde (Urk. 8/45). Die Parteien sind sich implizit darin einig, dass dieser Entscheid rechtliche Wirksamkeit erlangte.

3.2    Wie das Bundesgericht in BGE 134 V 145 E. 4 unter Verweis auf BGE 132 V 412 festgehalten hat, ist die Verfügungsform bei erheblichen Leistungen und bei Nichteinverständnis der versicherten Person vorgeschrieben und eine formlose Erledigung diesfalls unzulässig. Wie in Art. 124 lit. b UVV ausdrücklich vorgesehen, ist eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG demnach auch zu erlassen, wenn es um die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Der hier zur Diskussion stehende Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG mit Einstellung der Taggeldleistungen per 1. Dezember 2011 und ohne Zusprechung von Dauerleistungen war demnach formlos nicht zulässig, sondern hätte als Verfügung ergehen müssen (BGE 134 V 145 E. 4).

3.3    Für den Fall einer unzulässigen formlosen Entscheidung hat das Bundesgericht indessen - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - die Lösung als angezeigt erachtet, dass die versicherte Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E. 5.1). Hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen dies geschehen muss, befand es, es ginge zu weit, anzunehmen, die versicherte Person könne ohne jede zeitliche Beschränkung auf dem Erlass einer Verfügung bestehen. Die Frist, innerhalb welcher die betroffene Person gegen einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Fallabschluss durch den Unfallversicherer zu intervenieren hat, legte es dabei auf "im Regelfall" ein Jahr fest, wobei eine längere Frist allenfalls in Frage komme, wenn die Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2016 E. 2.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4).

3.4    Demnach galt der durch das Narbenneurom bedingte Rückfall im Zeitpunkt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017 (Urk. 8/56) – rund sechs Jahre nach formloser Mitteilung des seinerzeitigen Fallabschlusses (Urk. 8/45) – als rechtskräftig abgeschlossen. Dabei hatte der Beschwerdeführer aufgrund des ihm mündlich (vgl. Urk. 8/44/6 f.) und schriftlich (vgl. Urk. 8/45) mitgeteilten Ergebnisses der kreisärztlichen Untersuchung, wonach Dr. Z.___ ihm eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, auch keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdegegnerin erwäge die Zusprechung einer Rente respektive nehme diesbezüglich weitere Abklärungen vor (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.2). Damit zeigte er sich insoweit auch einverstanden, als er einige Monate später mit dem Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie des C.___, vom 11. April 2012 (vgl. Urk. 8/66) zwar – wie mit dem Kreisarzt besprochen (vgl. Urk. 8/44/6) – noch eine weitere fachärztliche Meinung einholte, diese jedoch nicht der Beschwerdegegnerin vorlegte, obschon sie im Januar 2012 nochmals nachgefragt hatte (vgl. Urk. 8/51). Eine Rentenprüfung im Rahmen der letzten Anmeldung nach einem leistungsfreien Zeitraum von sechs Jahren setzt somit einen weiteren Rückfall oder allfällige Spätfolgen nach Art. 11 UVV voraus.

    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschwerdeführer nie eine prozessuale Revision des erfolgten Fallabschlusses thematisiert hat und auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich sind, welche eine solche rechtfertigen könnten. Ebenso wenig lässt sich der seinerzeitige Fallabschluss als zweifellos unrichtig bezeichnen, so dass er in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Dazu könnte ein Gericht den Unfallversicherer ohnehin nicht anhalten (BGE 119 V 180 E. 3a).


4.    

4.1    Anders gestaltet sich die Situation hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. So verlangte der Beschwerdeführer in der im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung durchgeführten Besprechung vom 24. November 2011 mit der Suva-Mitarbeiterin ausdrücklich eine Abfindung für seine Schmerzen. Diese teilte ihm mit, eine solche werde nach Behandlungsabschluss geprüft (Urk. 8/43). Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin nach Mitteilung des Fallabschlusses mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 nochmals einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. F.___, an (Urk. 8/49). Dieser berichtete am 10. Januar 2012, dass keine Behandlung mehr stattfinde, es aber auch noch unsicher sei, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (Urk. 8/50). In der Folge blieben beide Parteien untätig. Insbesondere berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der am 16. April 2014 stattgehabten Besprechung betreffend ein weiteres Unfallereignis vom 9. Dezember 2013 zwar über eine Zunahme der Beinbeschwerden aufgrund der Schmerzmedikation, gab der Beschwerdegegnerin aber in keiner Art und Weise zu verstehen, dass er bezüglich des früheren Unfalls noch mit einem Entscheid rechnete.

4.2    Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach dem tatsächlichen Willen der Parteien nicht vom Schreiben vom 28. November 2011 erfasst wurde. Zu differenzieren ist hier zwischen dem materiellen Grundanspruch aufgrund der grundsätzlich unbefristet wirkenden Antragsstellung einerseits und der Frage nach der Befristung einer solchen Nachzahlung andererseits (vgl. BGE 121 V 195 E. 5d). Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Schreiben vom 11. Dezember 2017 darauf vertrauen durfte, seinen Anspruch nicht durch Zeitablauf zu verlieren, nachdem er diesen bereits am 24. November 2011 angemeldet hatte.

4.3    Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren. Gemäss BGE 121 V 202 E. 5 in fine unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung -, wenn die Verwaltung einen hinreichend substanziiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hat. Dies gilt auch in Fällen, in welchen der Versicherungsträger zunächst mit der Prüfung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht mittels Verfügung darüber entschieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 4). Inwieweit diese Rechtsprechung, welche unter anderem damit begründet wurde, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten (BGE 121 V 201 E. 5), auch für eine Leistung wie die Integritätsentschädigung gilt, welche definitionsgemäss in Kapitalform erfolgt und einem anderen Zweck dient, hat das Bundesgericht bis anhin stets offengelassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.1, 8C_557/2019, 8C_573/2019 vom 27. Januar 2020 E. 7.1 und 7.4).

4.4    Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG – abgesehen von Sonderfällen - mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

    Der Beschwerdeführer hatte nach Wiedererreichen einer jeweils vollen Arbeitsfähigkeit weder nach dem Grundfall im Jahr 2008 noch nach dem ersten Rückfall im Jahr 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Dr. F.___ gab am 10. Januar 2012 an, dass gegenwärtig keine Behandlung mehr stattfinde. Dr. E.___ führte im Bericht vom 11. April 2012 aus, dass aus neurologischer Sicht ein glücklicher Verlauf mit Abklingen von neuropathischen Schmerzen bestehe. Es bestehe keine Indikation für eine permanente Schmerzmedikation mit antineuropathischem Wirkprofil (vgl. Urk. 8/66/2 f.). Am 1. Februar 2018 erklärte Dr. F.___ schliesslich handschriftlich, er habe keine Angaben zum Verlauf nach dem Unfall, und reichte den soeben erwähnten Bericht von Dr. E.___ zu den Akten (vgl. Urk. 8/66/1).

    Der Behandlungsabschluss nach Entfernung des Neuroms erfolgte demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2012, spätestens im Frühjahr 2012, so dass die Beschwerdegegnerin die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Integritätsentschädigung hätte prüfen und darüber befinden können respektive müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 314/05 vom 7. September 2006 E. 4.1). Im Zeitpunkt der erneuten Antragsstellung am 11. Dezember 2017 wäre der Anspruch daher verwirkt gewesen, soweit die in E. 4.3 erörterte Rechtsprechung auch bei Integritätsentschädigungen zur Anwendung gelangt.

4.5    

4.5.1    In der Lehre wird von Holzer eine uneingeschränkte Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 ATSG im UVG - explizit auch auf Integritätsentschädigungen und Witwenabfindungen - postuliert. Gründe hierfür nennt er nicht, weist jedoch darauf hin, dass dies bei den Integritätsentschädigungen zu einer erheblichen Schlechterstellung des Unfallversicherten gegenüber einem Militärversicherten führe, zumal dort der Integritätsschaden mit einer Rente abgegolten, gewöhnlich aber ausgekauft werde (vgl. André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 128).

    Tatsächlich hob das Bundesgericht in seinem Urteil M 12/06, M 13/06 vom 23. November 2007 hervor, dass Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG), wonach die Integritätsschadenrente in der Regel auszukaufen sei, nichts daran ändere, dass es sich hierbei im Gegensatz zur Genugtuung nach Art. 59 MVG und zur Integritätsentschädigung nach UVG - um eine periodische Geldleistung handle. Dies habe zur Folge, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeitablauf untergehen könnten, dass Rentenstammrecht aber unverjährbar und unverwirkbar bleibe. Zu den Ausführungen von Holzer ist deshalb anzumerken, dass eine Gleichbehandlung des Integritätsschadens nach UVG und MVG von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Kapitalabfindung nach UVG nicht teilweise erlöschen kann, führt die (Nicht-)Anwendbarkeit der in E. 4.3 dargelegten Rechtsprechung zwangsläufig zu einer Schlechter-/Besserstellung von Unfall- gegenüber Militärversicherten.

4.5.2    Auf die Meinung von Holzer verweist ferner Frei. Er hält im Übrigen einzig fest, es bestehe kein Grund zur Annahme, die Integritätsentschädigung wäre nicht der Verwirkung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG unterworfen, auch wenn das Bundesgericht diese Frage offengelassen habe (vgl. Thomas Frei, UVG, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], hrsg. von Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Bern 2018, S. 380).

4.5.3    Gegen die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 ATSG sprachen sich Aliotta/Husmann aus, die es vor allem als stossend empfanden, dass die Erben von Asbestbetroffenen nicht rechtzeitig informiert wurden und erachteten es als nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass diesen nur die Hinterlassenenrente rückwirkend ausbezahlt werde (vgl. Massimo Aliotta/David Husmann, Die Zusprechung von Integritätsentschädigungen gemäss Unfallversicherungsgesetz bei durch Asbeststaub verursachten Berufskrankheiten, SZS 52/2008, S. 162 f.). Die sich spezifisch bei Berufskrankheiten mit prognostisch sehr kurzer Überlebenszeit stellenden Probleme wurde mit der Neufassung von Art. 24 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 UVV, in Kraft seit 1. Januar 2017, inzwischen entschärft. So entsteht der Anspruch bereits bei Ausbruch der Krankheit und kann so von der versicherten Person selbst eingefordert werden.

4.6    

4.6.1    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bejaht in seinem Urteil UV.2014.00100 vom 8. Juli 2015 E. 3.3-6 die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 ATSG auf Integritätsentschädigungen. Dabei verneinte es in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und wies auf die mit dem Zeitablauf zunehmenden Abklärungsschwierigkeiten sowie die mit der Verwirkungsregel verbundene Rechtssicherheit hin.

4.6.2    Bei näherer Betrachtung hat das Bundesgericht die relevanten Argumente in BGE 121 V 195 E. 5c letztlich bereits dargetan. Es führte im Wesentlichen aus, in der Hauptsache handle es sich bei Sozialversicherungsleistungen um periodische Geldleistungen. Es gehe darum, dass ein aktueller Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt werde. Die Leistungen dienten der Sicherstellung des Existenzbedarfs oder stellten ein Entgelt für laufende Betreuungs- und Pflegeaufwendungen dar. Alle diese Leistungen hätten gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kämen zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf bestehe. Dies schliesse die rückwirkende Zusprechung einer Leistung keineswegs aus, die zum einen im Hinblick auf die Dauer eines Abklärungsverfahrens durchaus am Platze sei und zum andern deswegen, weil der Versicherte in der Zwischenzeit vielleicht Fürsorgeleistungen bezogen habe. Hingegen werde die grundsätzliche Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs verlassen, wenn Leistungen - wie in BGE 116 V 273 betreffend eine mit einer einmaligen Kapitalabfindung abgegoltene Integritätseinbusse - über zwei Jahrzehnte hinweg nachbezahlt werden müssten. Hier habe die Nachzahlung letztlich bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens. Dies sei aber nicht die Aufgabe einer Sozialversicherung. Aus diesem Grunde - unabhängig von den Argumenten der Rechtssicherheit und der mit längerem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsabklärung dränge sich eine absolute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf.

4.7    Zusammenfassend wird die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 ATSG auf die Integritätsentschädigung nach UVG in der Lehre eher befürwortet, gewichtige Argumente, die aktuell dafür oder dagegen sprechen würden, werden nicht dargetan. Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich letztlich um eine Sonderentschädigung im Sinne einer Genugtuung, die zu einer Privilegierung unfallbedingter (gegenüber krankheitsbedingter) Gesundheitsschäden führt. Sie wurde vom Gesetzgeber zwar trotz entsprechender Kritik bis anhin beibehalten (vgl. BBl 2008 5395, S. 5414). Dennoch ist hervorzuheben, dass sie nicht vor dem Hintergrund eines spezifischen Verwendungszwecks wie der Existenzsicherung oder Deckung von gesundheitlich bedingten Zusatzauslagen erfolgt, vielmehr wird damit frei verfügbares Vermögen geäufnet. Des Weiteren kann die Integritätsentschädigung ausnahmsweise auch erst später zugesprochen werden, sofern sich die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Rentenverfügung zuverlässig beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.5 mit Hinweisen). Hinzu kommen die altbekannten Argumente wie Rechtssicherheit und Abklärungsschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Es besteht daher kein Grund, die Integritätsentschädigung gegenüber den essentiellen periodischen Leistungen bevorzugt zu behandeln, indem eine längere Verwirkungsfrist zugebilligt oder eine zeitlich unbeschränkte Nachzahlung nach einem unbehandelten Antrag zugelassen wird.

    Mit Art. 24 Abs. 1 ATSG wurde der Tatbestand der Festsetzungsverwirkung (vgl. dazu BGE 146 V 1 E. 8.1) im Bereich der Sozialversicherungen auf Bundesebene vereinheitlicht, wobei sich – wie in den meisten Bereichen – auch für die Unfallversicherung gegenüber alt Art. 51 UVG, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, keine Änderung ergab. Dass der Wortlaut der Bestimmung auf die im Fokus stehenden periodischen Leistungen zugeschnitten ist (zumal eine Integri-tätsentschädigung nicht für einen bestimmten Monat geschuldet ist) und der Anspruch nur als Ganzes erlöschen kann, lässt allein nicht darauf schliessen, der Gesetzgeber habe Kapitalabfindungen vom Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 ATSG ausnehmen wollen respektive er habe die Integritätsentschädigung übersehen und hätte hierfür – wäre er sich der Problematik bewusst gewesen – eine andere, insbesondere für die versicherte Person günstigere Lösung getroffen (vgl. auch BBl 1991 II 185, S. 257). Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den relativen Fristen für entsprechende Ansprüche in anderen Rechtsgebieten, etwa Art. 60 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 128a des Obligationenrechts [OR] und Art. 25 des Opferhilfegesetzes [OHG], welche an die Kenntnis der relevanten, anspruchsbegründenden Tatsachen anknüpfen.

4.8    Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nur im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen geprüft werden kann.


5.

5.1    Die für eine Anspruchsprüfung folglich vorausgesetzte anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rückfalls oder von Spätfolgen verneinte die Kreisärztin Dr. D.___ in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2018. Sie erläuterte, Dr. A.___ habe am 8. März 2018 folgende klinischen Befunde erhoben: normale Trophik, Tonus im Bereich der Arme und Beine, kein Tremor, keine Defizite in der Einzelkraftprüfung, Muskeleigenreflexe symmetrisch, mittellebhaft auslösbar, Hypästhesie unterhalb der Narbe am Unterschenkel rechts medial bis zum medialen Fussrand und Pallästhesie malleolär 8/8. Der Beschwerdeführer habe den Romberg-Test sicher gestanden, Normalgang und komplexe Gangarten seien unauffällig gewesen. Ein ähnlicher Befund sei im November 2011 vom Kreisarzt Dr. Z.___ dokumentiert worden: unauffälliges Barfussgangbild, akzessorische Gangarten wie auch tiefes Kauern und einbeiniges Hüpfen unproblematisch, reizlose Narbe prätibial, Hypästhesie medial am distalen Unterschenkel und am Rückfuss rechts entsprechend dem Versorgungsgebiet des Nervus saphenus (Urk. 8/103/1).

5.2    Bei Dr. D.___s Stellungnahme handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern – wie vorliegend mit Dr. A.___s Bericht – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bestritt weder die erhobenen Befunde, noch legte er dar, inwiefern solche übersehen wurden. Ebenso wenig verlangte er Zusatzuntersuchungen. Er beanstandete in diesem Kontext einzig, dass die Kreisärztin ihn nicht selbst (klinisch) untersucht hatte.

5.3    Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich letztlich darin, dass seine Schmerzen zugenommen hätten und Dr. A.___ die neuen Schmerzen als neuropathisch beurteilt habe. Im Folgenden ist daher näher zu prüfen, weshalb unterschiedlich Diagnosen gestellt wurden und ob eine Schmerzzunahme überwiegend wahrscheinlich erscheint.

    Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass neuropathische Schmerzen als psychische Unfallfolgen gelten. Die Nervenläsion als Voraussetzung lässt sich zwar mit apparativen/bildgebenden Methoden darstellen und ist vorliegend zweifelsfrei erstellt. Die eigentliche Diagnose stützt sich jedoch auf klinische Befunde und damit primär die Angaben des Patienten, weshalb es sich nicht um eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.4 und 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2).

5.4    

5.4.1    Der Kreisarzt Dr. Z.___ erklärte dem Beschwerdeführer nach dem klinischen Untersuch vom 24. November 2011, dass der Sensibilitätsausfall nach Absetzen des Nervs normal sei und eine leichte, nur temporäre Phantomschmerzhaftigkeit vorliege. In seiner Beurteilung wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu einer Überinterpretation von Restbeschwerden tendiere (vgl. Urk. 8/44/6). Zuvor hatte er festgehalten, dass er klinisch die angegebene Adhärenz der Haut nicht objektivieren könne, keine eigentliche Rezidivneuromsymptomatik vorliege, aber eine leichte Durckschmerzhaftigkeit im Bereich des Nervenstumpfs angegeben werde (allerdings nur zeitweise und ohne sicheres Tinel-Phänomen, Urk. 8/44/4). Im Übrigen seien die klinischen Verhältnisse unauffällig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung des rechten Beines, was aus der guten Muskulierung ersichtlich werde (vgl. Urk. 8/44/5 f.).

5.4.2    Nach Einstellung der Leistungen Ende 2011 berichtete Dr. E.___ am 11. April 2012 wie erwähnt, dass aus neurologischer Sicht ein glücklicher Verlauf mit Abklingen von neuropathischen Schmerzen bestehe; eine Indikation für eine permanente Schmerzmedikation mit antineuropathischem Wirkprofil sei nicht gegeben. Er begründete dies damit, dass die aktuellen Beschwerden sich offenbar auf die Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR, Einnahme von Paracetamol) besserten sowie vorwiegend belastungsabhängig seien und damit mehrheitlich eine nozizeptive, weniger eine neuropathische Komponente vorhanden sei. Er empfahl zu prüfen, ob bei belastender, einseitiger Tätigkeit zusätzlich kurze Ruhepausen gegeben werden könnten. Die Beschwerden beurteilte er als nachvollziehbar und glaubhaft, wies aber darauf hin, dass im Rahmen von physiotherapeutischen Behandlungen eine Schonhaltung, die belastungsabhängig sicher eintrete und zu einer Ausstrahlung in Oberschenkel und Wirbelsäule führe, gezielt angegangen werden könne (vgl. Urk. 8/66/3).

    Diesen Bericht gab Dr. F.___ zu den Akten, als er der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 auf Anfrage mitteilte, keine Angaben zum Verlauf nach dem Unfall machen zu können (vgl. Urk. 8/66/1). Im Schreiben von 14. Februar 2018 ergänzte er nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/70), dieser benötige immer wieder Schmerzmittel wegen nach unten ausstrahlenden Schmerzen (auch nachts) am rechten Unterschenkel. Er [Dr. F.___] habe ihm immer wieder Dafalgan verordnet, im Rahmen von Konsultationen wegen anderer Krankheiten (vgl. Urk. 8/71).

5.4.3    Nach Einsicht in die neuen Berichte empfahl die Kreisärztin Dr. D.___ am 23. Februar 2018 bei einem Status nach Neuromexzision am rechten Unterschenkel und zunehmender Schmerzen und Gefühlsstörung eine neurologische Standortbestimmung (Urk. 8/71).

    Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 8. März 2018 von Dr. A.___ neurologisch untersucht. Im Vordergrund standen hierbei ein chronisches zerivkozephales Schmerzsyndrom links seit einer Auffahrkollision vor 15 Jahren und intermittierende Arthralgien/Arthritiden, vor allem der Hände. Zum rechten Bein notierte er den Befund, wie er von der Kreisärztin Dr. D.___ in ihrer Beurteilung vom 18. März 2018 wiedergegeben wurde (vgl. E. 5.1). Dr. A.___ kam zum Schluss, die zusätzlichen Beinbeschwerden rechts seien neuropathischer Natur (Nervus saphenus). Es sei ein Versuch mit Capsaicin lokal vereinbart. Bei fehlender Besserung könne Carbamazepin (Clinical Reasoning, Zieldosis 400-600 mg) versucht werden (vgl. Urk. 8/79/2).

    Am 11. Mai 2018 berichtete Dr. B.___, dass die lokale Therapie mit Capsaicin (0.075%-iger-Crème) dem Beschwerdeführer gut helfe. Die residuellen Beschwerden seien für diesen immer noch deutlich einschränkend. Er empfahl die Fortführung der Behandlung mit Analgetika und Crème und verzichtete auf eine nähere Qualifikation der Schmerzen (vgl. Urk. 8/84).

5.5    

5.5.1    Zusammenfassend kann somit Folgendes festgehalten werden: Dr. Z.___ ging im Jahr 2011 unter Berücksichtigung einer Tendenz zur Schmerzausweitung von Phantomschmerzen aus, Dr. E.___ schloss im Jahr 2012 infolge des guten Ansprechens auf Dafalgan auf nozizeptive Schmerzen und nachdem der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ im Jahr 2018 angegeben hatte, trotzdem noch Schmerzen zu haben, blieb diesem noch die Verifikation von neuropathischen Schmerzen mittels Capsaicin übrig. Daraus lässt sich letztlich nicht auf eine Schmerzzunahme schliessen, vielmehr handelt es sich – bei Fehlen eines erneut objektivierbaren Befundes, z.B. eines Neuromrezidivs – um unterschiedliche Erklärungsansätze für die weiterhin vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden. Eine relevante gesundheitliche Verschlechterung ist durch die wiedererwogene Diagnostizierung von neuropathischen Schmerzen nicht ausgewiesen (ebenso wenig ein prozessualer Revisionsgrund, vgl. dazu BGE 144 V 245 E. 5.5.2 und 5.5.5).

5.5.2    Gegen eine relevante Schmerzzunahme in den letzten Jahren spricht bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Sistierung von Lyrica vor November 2011 (vgl. Urk. 8/44/2 f.) keine weitere fachärztlich oder physiotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm, wie etwa von Dr. E.___ empfohlen. Er liess sich lediglich Dafalgan verschreiben (respektive kaufte dieses selbst, vgl. Urk. 8/63/1), wobei in dieser Zeit aber anderweitige Schmerzen im Vordergrund standen (vgl. Urk. 8/79). Erst im Laufe des Verfahrens stimmte er einem Versuch mit Capsaicin zu, worauf er offenbar gut ansprach. Nachdem er die Sensibilitätsstörung bereits gegenüber Dr. Z.___ mit den Worten beschrieben hatte, das Bein sei tot (vgl. Urk. 8/44/2), die Schmerzsituation über Jahre hinweg keiner spezifischen Behandlung bedurfte und er auf die aktuelle, moderate Medikation gut anspricht, besteht kein Grund zur Annahme eines Rückfalls.

5.6    

5.6.1    Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es kann zunächst auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen werden (vgl. E. 5.4.1).

5.6.2    Alsdann berichteten die behandelnden Ärzte nach der Neuromexzision im Mai 2011 über eine Abnahme der Beschwerden. So beschrieb nicht nur Dr. E.___ am 11. April 2012 den Verlauf als glücklich mit Abklingen der neuropathischen Schmerzen und wies darauf hin, auch der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm im letzten Jahr vor Entfernung des Nerventumors deutlich schlechter gegangen sei (vgl. Urk. 8/8/66/2 f.). Ebenso hatte der Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ zur Verlaufskontrolle vom 15. August 2011 festgehalten, der Lokalbefund habe deutlich gebessert mit deutlich weniger Schmerzen bei der Mobilisation. Bei bestimmten Bewegungen/Bewegungsabläufen (z.B. Autofahren, Gehen im weichen Sand) verspüre der Beschwerdeführer noch ziehende Schmerzen im Bereich der Narbe am rechten Unterschenkel medialseitig. Die regelmässig durchgeführte Physiotherapie mit Mobilisation des Narbengewebes inkl. Elektrobehandlung habe deutliche Fortschritte gebracht. Die bekannte Hyposensibilität distal der Narbe persistiere. Zumindest bezüglich der durch die Narbenfixation verursachten Probleme sei in den kommenden Monaten mit weiteren Fortschritten zu rechnen (vgl. Urk. 8/35/2 f.).

    Im kreisärztlichen Untersuch vom 24. November 2011 gab der Beschwerdeführer indessen an, dass er vor der Operation «es bitzeli» Beschwerden durch den Nerventumor gehabt habe. Nach der Operation sei die Störung jetzt aber grösser. Er könne tageweise nur erschwert herumgehen und nur kurzstreckig rennen. Unterhalb des Operationssitus sei an der Innenseite des linken Unterschenkels bis zum medialen Rückfuss rechts das Bein «tot». Er hätte aber einen ziehenden Schmerz von der Ferse entlang der hinteren medialen Kante der Tibia bis hinauf zur Exzisionsstelle. Er empfinde auch eine erhebliche Wetterfühligkeit und habe Probleme bei Arbeiten auf Leitern. Die Physiotherapie habe man beendet, die elektrische Behandlung hätte kaum etwas genützt. Lyrica sei wegen der Nebenwirkungen sistiert worden (vgl. Urk. 8/44/2 f.).

5.6.3    In der aktuellen Untersuchung machte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ ferner geltend, seit dem Jahr 2008 immer wieder elektrisierende Schmerzen im Unterschenkel und am Fuss medialseitig, vor allem nach Belastung, jedoch auch nach längerem Sitzen oder nachts in Ruhe zu haben, weswegen er immer wieder aufstehen und herumlaufen müssen (vgl. Urk. 8/79/1). Dabei hatte er noch im Jahr 2014 angegeben, im Zusammenhang mit den starken Medikamenten wegen der Schulterbeschwerden im Bein nun [neu] auch beim Sitzen und Entspannen die Schmerzen zu verspüren, die er vom Velo fahren und rennen kenne (vgl. Urk. 8/55/3).

5.6.4    Gleiches gilt für die Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Coach Praxis CHECK nach Abweisung seines Begehrens mit Verfügung vom 14. Januar 2018. Im Schlussbericht vom 8. März 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwei Jahre nach dem Autounfall im Jahr 2003 zum alten Arbeitgeber zurückkehren und 50 % weiterarbeiten können. Beim Unfall im Jahr 2008 habe er Glück gehabt, dass die Beine nicht hätten amputiert werden müssen. Er sei fast einen Monat lang im Spital, längere Zeit im Rollstuhl gewesen und an Krücken gegangen und nach der Operation ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig gewesen. Sein alter Arbeitgeber habe ihm eine erneute Rückkehr ermöglicht und er habe wieder zu 50 % gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er erneut an den Beinen operiert worden (vgl. Urk. 3/4 S. 2 und 5).

    Dass dies nicht der Wahrheit entspricht, räumte der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. Urk. 11 Ziff. 7). Es ist offensichtlich, dass diese Schilderung weniger seine fehlenden Deutschkenntnisse objektiviert, als die von Dr. Z.___ beschriebene und sich in verschiedenen Berichten immer wieder zeigende Tendenz zur Übertreibung der Schmerzangaben bestätigt.

5.6.5    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Online-Apotheken eine Packung Dafalgan 500 mg, 16 Stück, für Fr. 2.45 anbieten. Würden sich die Kosten des Beschwerdeführers für selbstgekauftes Dafalgan tatsächlich auf über Fr. 1'000.-- pro Jahr belaufen, entspräche dies einem deutlich höheren (und schädlichen) Konsum als den angegebenen mindestens 2 Tabletten pro Tag (vgl. Urk. 8/63/1).


6.    

6.1    Wie das Schreiben vom 11. Dezember 2017 (Urk. 8/56), die Telefonnotiz vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/58) und das Gespräch vom 25. Januar 2018 (Urk. 8/63/1) zeigen, war das Leistungsbegehren letztlich durch Reibereien an der Arbeitsstelle nach einem Chefwechsel motiviert. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete, sein Aufgabenbereich sei nach dem Unfall im Jahr 2008 angepasst worden (vgl. Urk. 8/58, Urk. 1 Ziff. 21), wogegen allerdings die Anamnese in Urk. 8/66/2 spricht, wäre ihm diese Tatsache damals bekannt und ohne weiteres zu belegen gewesen. Durch den Rückfall im Jahr 2011 erfuhr seine Tätigkeit keine Änderungen (vgl. Urk. 8/38/3). Im Jahr 2014 waren es schliesslich die Schulterbeschwerden, die dazu führten, dass er nur noch leichte Arbeiten mit vermindertem Rendement ausführte. Bezüglich der Beine gab er an, arbeiten ginge (vgl. Urk. 8/55/2 f.; Urk. 1 Ziff. 22). Aus dem Stellenverlust lässt sich daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.2    Gleiches gilt für den Schlussbericht Praxis CHECK (Urk. 3/4), worin insbesondere von falschen Angaben zur bisherigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, womit massive Einschränkungen als gesichert erachtet wurden, die sich so weder in medizinischer noch in tatsächlicher Hinsicht bestätigen lassen. Mit anderen Worten wäre der Bericht allenfalls anders ausgefallen, wäre der Praxis Coach sich bewusst gewesen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, die er auch umsetzte. Es kommt hinzu, dass die meisten, insbesondere die entscheidenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beinbeschwerden zurückzuführen sind. Der Bericht vermag daher keine Zweifel an der ärztlichen Feststellung zu wecken, dass keine gesundheitliche Verschlechterung mit Bezug auf die Beinbeschwerden vorliege, weshalb es keiner klärenden medizinischen Stellungnahme bedarf (vgl. Urteile des Bundegerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 und 8C__362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.1.2).


7.    Unter diesen Umständen braucht die Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung der Integritätsentschädigung nicht geprüft zu werden. Es sei aber dennoch angefügt, dass im von ihm angeführten Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 E. 6 in Anwendung der Suva Tabellen 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen»), welche als einzige eine die Schmerzen quantifizierende Skala enthält, und 4 («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen, Fuss- und Beinverlusten») unter Berücksichtigung einer Schmerzfunktionsstufe +++ (+/- starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe) von einem Richtwert von 15 % ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer spricht gut auf die Medikation an und das Ausmass der von ihm geklagten Schmerzen ist weder glaubhaft, noch führte es zu einer psychischen Beeinträchtigung. Eine Integritätsentschädigung in der geltend gemachten Höhe von 25 % erscheint daher von vornherein illusorisch, zumal es an einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge mangelt (E. 5.2) und eine ärztliche Einschätzung, welcher jener von Dr. D.___ (Urk. 8/103) entgegen-stünde, nicht aktenkundig ist.


8.    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rückfall und erneuten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Die neu (wieder-)erwogene Diagnose «neuropathische Schmerzen» und die Beschwerdeklage lassen nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Verschlechterung der Beinbeschwerden schliessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti