Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2019.00164
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Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
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UV.2019.00164
damit vereinigt
UV.2019.00165
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin
Gerichtsschreiberin Hediger
Verfügung vom 9. Mai 2020
in Sachen
1.
X.___
GmbH
2.
Y.___
Beschwerdeführende
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse
11, Postfach 611, 7001 Chur
1.
1.1
Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 sowie
Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von
Y.___
auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2, Urk. 3/2). Dagegen erhoben die
X.___
GmbH und
Y.___
mit je separater Eingabe vom 24. Juni 2019 resp. 25. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1 resp. Urk. 1 im separat eröffneten Verfahren UV.2019.00165).
1.2
Am 3. Juli 2019
wurde
der
Prozess Nr. UV.2019.00165 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2019.00164 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weiterge
führt (§ 28
lit
. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung, Urk. 5).
1.3
Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was den
beschwerdeführenden
Parteien am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
2.
2.1
Mit Eingabe vom 15. November 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer 2 die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aar
gau vom 21. Oktober 2019 zu den Akten; am 30. November 2018 hatte die Be
schwerdegegnerin Strafanzeige gegen ihn erstattet wegen Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB), eventualiter unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB, Urk. 13, Urk. 14).
2.2
Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist ange
setzt, um zur Einstellungsverfügung
der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kan
tons Aargau vom 2
1.
Oktober 2019
Stellung zu nehmen und dem hiesigen Gericht insbesondere mitzuteilen, ob sie gegen die
Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2
1.
Oktober 2019
ein Rechtsmittel erhoben hat und ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Be
schwerde gemäss Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 festhalte (Urk. 23).
2.3
Am 28. April 2020 (Poststempel) teilte die Beschwerdegegnerin – unter anderem unter Beilage der beim Obergericht des Kantons Aargau am 13. Januar 2020 ge
gen die Einstellungsverfügung
der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2
1.
Oktober 2019
erhobenen Beschwerde – dem hiesigen Gericht innert angesetzter Frist mit, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (Urk. 24, Urk. 25/1-6).
Mit Nachtrag vom 4. Mai 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdegegnerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2020, mittels welchem
die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kan
tons Aargau vom 21. Oktober 2019
aufgehoben wurde, zu den Akten. Darin ver
pflichtete das Obergericht
des Kantons Aargau
die kantonale Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungen, insbesondere unter dem Aspekt einer gegebenenfalls versuchten Tatbestandsmässigkeit (Urk. 29, Urk. 30).
3.
Da
das Strafverfahren
der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
gegen den Beschwerdeführer 2 damit noch anhängig ist (vgl. Urk. 30) und der Verfahrensausgang für das hierorts angehobene Beschwerdeverfahren
von Bedeutung ist, rechtfertigt es sich, das
vorliegende
Verfahren gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung bis zum
Abschluss desselben zu sistieren.
Die Referentin verfügt:
1.
Der Prozess wird sistiert. Die Beschwerde
gegnerin wird aufgefordert, das
hiesige
Gericht
über den Ausgang des bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau anhängigen Strafverfahrens
gegen
Y.___
umgehend
in Kenntnis zu setzen.
2.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
GmbH, unter Beilage je eines Doppels resp. Kopie von Urk. 24, Urk. 25/1-6, Urk. 27-30
-
Y.___
, unter Beilage je eines Doppels resp. Kopie von Urk. 24, Urk. 25/1-6, Urk. 27-30
-
Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Hediger