Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2019.00164

Sozialversicherungsgericht



des Kantons Zürich
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UV.2019.00164damit vereinigtUV.2019.00165
IV. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Referentin

Gerichtsschreiberin Hediger

Verfügung vom 9. Mai 2020

in Sachen

1.    X.___ GmbH

2.    Y.___

Beschwerdeführende

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

1.

1.1 Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 sowie Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von Y.___ auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2, Urk. 3/2). Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___ mit je separater Eingabe vom 24. Juni 2019 resp. 25. Juni 2019 Beschwerde (Urk. 1 resp. Urk. 1 im separat eröffneten Verfahren UV.2019.00165).

1.2 Am 3. Juli 2019 wurde der Prozess Nr. UV.2019.00165 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2019.00164 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung, Urk. 5).

1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was den beschwerdeführenden Parteien am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 15. November 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer 2 die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 zu den Akten; am 30. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen ihn erstattet wegen Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB), eventualiter unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB, Urk. 13, Urk. 14).

2.2 Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 Stellung zu nehmen und dem hiesigen Gericht insbesondere mitzuteilen, ob sie gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 ein Rechtsmittel erhoben hat und ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 festhalte (Urk. 23).

2.3 Am 28. April 2020 (Poststempel) teilte die Beschwerdegegnerin – unter anderem unter Beilage der beim Obergericht des Kantons Aargau am 13. Januar 2020 gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 erhobenen Beschwerde – dem hiesigen Gericht innert angesetzter Frist mit, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (Urk. 24, Urk. 25/1-6).

Mit Nachtrag vom 4. Mai 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdegegnerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2020, mittels welchem die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 aufgehoben wurde, zu den Akten. Darin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau die kantonale Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungen, insbesondere unter dem Aspekt einer gegebenenfalls versuchten Tatbestandsmässigkeit (Urk. 29, Urk. 30).

3. Da das Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer 2 damit noch anhängig ist (vgl. Urk. 30) und der Verfahrensausgang für das hierorts angehobene Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, rechtfertigt es sich, das vorliegende Verfahren gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung bis zum Abschluss desselben zu sistieren.

Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird sistiert. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, das hiesige Gericht über den Ausgang des bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau anhängigen Strafverfahrens gegen Y.___ umgehend in Kenntnis zu setzen.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH, unter Beilage je eines Doppels resp. Kopie von Urk. 24, Urk. 25/1-6, Urk. 27-30

- Y.___, unter Beilage je eines Doppels resp. Kopie von Urk. 24, Urk. 25/1-6, Urk. 27-30

- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und Urk. 28

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Hediger