Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00164
damit vereinigt
UV.2019.00165
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. Mai 2022
in Sachen
1. X.___ GmbH in Liquidation
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 vertreten durch lic. iur. Z.___
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Sachverhalt:
1. Mit Schadenmeldung vom 7. November 2017 teilte die X.___ GmbH, seit ... 2019 in Liquidation, der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) mit, dass der 1976 geborene Y.___ (der bis zu seiner am 3. Mai 2002 in Kroatien erfolgten Namensänderung A.___ hiess, vgl. 11/39, Register 10) seit dem 1. April 2016 als Berater/Vertreter bei der X.___ GmbH angestellt sei und am ... Oktober 2017 bei einem Autounfall eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten habe (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/6.3 ff., Urk. 11/7.3 ff.). Die selbentags erstbehandelnde Ärzteschaft des Spitals B.___ diagnostizierte eine HWS Distorsion zweiten Grades; traumatische ossäre Läsionen konnten radiologisch (Röntgen) ausgeschlossen werden. Als Therapie wurden körperliche Schonung und Schmerzmittel verordnet. Zudem wurde Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/3.1 ff., Urk. 11/4.1 f.). Die am 10. Januar 2018 durchgeführte MRT-Untersuchung des Schädels erbrachte einen unauffälligen Befund (Urk. 11/11); aufgrund des MRTBefunds der HWS vom 9. Februar 2018 konnten Frakturen und ligamentäre Verletzungen ausgeschlossen werden (Urk. 11/23). Die ÖKK beauftragte zunächst die C.___ AG und später die D.___ AG mit Abklärungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen der inzwischen konkursiten X.___ GmbH (vgl. SHAB-Publikation vom ... 2019) und Y.___. Diese führten unter anderem persönliche Gespräche mit Y.___ (vgl. Gesprächsprotokolle vom 9. Februar 2018, 27. März 2018 und 23. Mai 2018, Urk. 11/21/7 ff., Urk. 11/39, Register 4) und – soweit Unterlagen erhältlich waren und eingesehen werden konnten – eine Buchprüfung der Geschäftsunterlagen der X.___ GmbH durch (vgl. Urk. 11/14, Urk. 11/26/1, Urk. 11/38, Urk. 11/39). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse (vgl. Urk. 11/38, Urk. 11/39) lehnte die ÖKK mit Verfügung vom 15. Januar 2019 eine Leistungspflicht mangels Arbeitnehmer- und damit Versicherteneigenschaft von Y.___ ab (Urk. 11/55/5 f.). Eine Kopie dieses Entscheides wurde dem Krankenversicherer zugestellt. Dagegen erhob Y.___ am 5. Februar 2019 Einsprache (Poststempel, Urk. 11/53). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 teilte die X.___ GmbH, vertreten durch lic. iur. Z.___ (eingetragen im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift vom 17. Oktober 2012 bis 2. November 2018 und seither als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) mit, sie habe am 8. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2019 Einsprache erhoben (Urk. 11/57). Nachdem die ÖKK mitgeteilt hatte, eine Einsprache seitens der X.___ GmbH sei bisher nicht eingegangen (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2019, Urk. 11/58), reichte diese mit E-Mail vom 3. Mai 2019 eine Kopie der mit 8. Februar 2019 datierten Einsprache ein (Urk. 11/59). Die ÖKK nahm letzteres als gültige Einsprache entgegen (Urk. 11/60/2) und wies die von Y.___ und der X.___ GmbH erhobenen Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___ mit je separater Eingabe vom 24. resp. 25. Juni 2019 Beschwerde und beantragten, es seien die vertraglichen Leistungen der Unfallversicherung in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. Mai 2019 der X.___ GmbH resp. dem Versicherten auszurichten (Urk. 1, Urk. 1 im Prozess UV.2019.00165 = Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. UV.2019.00165 mit dem vorliegenden Verfahren und schrieb den Prozess Nr. UV.2019.00165 als dadurch erledigt ab (Urk. 6/5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 10), was den Beschwerdeführenden am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Mit Eingabe vom 15. November 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer 2 die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 zu den Akten; am 30. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin Strafanzeige gegen ihn erstattet wegen Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB), eventualiter unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB, Urk. 13, Urk. 14). Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 Stellung zu nehmen und dem hiesigen Gericht insbesondere mitzuteilen, ob sie gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 ein Rechtsmittel erhoben hat und ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 festhalte (Urk. 23). Am 28. April 2020 (Poststempel) teilte die Beschwerdegegnerin – unter anderem unter Beilage der beim Obergericht des Kantons Aargau am 6. November 2019 gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 erhobenen Beschwerde – dem hiesigen Gericht innert angesetzter Frist mit, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (Urk. 24, Urk. 25/1-6). Mit Nachtrag vom 4. Mai 2020 (Eingangsdatum) gab die Beschwerdegegnerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2020, mittels welchem die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2019 aufgehoben wurde, zu den Akten. Darin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau die kantonale Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungen, insbesondere unter dem Aspekt einer gegebenenfalls versuchten Tatbestandsmässigkeit (Urk. 29, Urk. 30). Mit Verfügung vom 9. Mai 2020 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer 2 anhängigen Strafverfahrens einstweilen sistiert; gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, das hiesige Gericht über den Verfahrensausgang umgehend in Kenntnis zu setzen (Urk. 31).
4. Mit Eingaben vom 30. September und 4. Oktober 2021 (Eingangsdatum) reichte der Beschwerdeführer 2 die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juli 2021 mit Rechtskraftbescheinigung ein (Urk. 44, Urk. 45 = Urk. 46, Urk. 47). Mit Verfügung vom 11. November 2021 hob das Gericht die mit Verfügung vom 9. Mai 2020 (Urk. 31) angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Zeitgleich wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juli 2021 Stellung zu nehmen und dem hiesigen Gericht mitzuteilen, ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 festhalte (Urk. 50). Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, unverändert an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 festzuhalten (Urk. 59), was dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 61). Zwischenzeitlich hatte sich lic. iur. Z.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Poststempel) als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 legitimiert (Urk. 57, Urk. 58). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wurden die Strafakten der Staatsanwaltschaft Kanton Aargau beigezogen (Urk. 6/62) und als Urk. 65/1-18 zu den Akten genommen, wobei den Parteien wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2022, Urk. 66). Am 4. März 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer 2 seine Stellungnahme ein (Urk. 69); die Beschwerdegegnerin verwies auf ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2022 (Urk. 59) und teilte im Übrigen mit, auf weitere Ausführungen zu verzichten (Urk. 70). Je eine Kopie von Urk. 69 und Urk. 70 wurde den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 73).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am ... Oktober 2017 ereignet, weshalb die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Nach Art. 1 UVV gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
1.4 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG, umschreibt in Art. 10 f. die Begriffe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber. Danach gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 11 ATSG).
1.5 Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Vielmehr ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2).
1.6 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (BGE 106 V 129 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, seit dem 1. Januar 2017 bestehe ein Versicherungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der ÖKK über die obligatorische Unfallversicherung. Entsprechende Abklärungen durch die C.___ und D.___ AG hätten indes ergeben, dass zwischen den Beschwerdeführenden ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls vom ... Oktober 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Letzterer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mangels Versicherungsdeckung habe der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf UV-Leistungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = Urk. 6/2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 1 ein, seit dem 1. April 2016 bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 2 als Vermittler; von April bis Dezember 2016 habe er zahlreiche Geschäftsopportunitäten aufgegleist, aber noch keine definitiv abgeschlossen bzw. vermittelt. Daher habe 2016 noch kein Lohn- bzw. Provisionsanspruch bestanden. Anfangs 2017 habe der Beschwerdeführer 2 eine Vertragsänderung erbeten; diese sei ihm ab 1. April 2017 genehmigt worden. In einer Arbeitsbestätigung vom 12. Mai 2017 sei seitens der X.___ GmbH bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. April 2016 in einem ungekündigten arbeitsvertraglichen Verhältnis zur X.___ GmbH stehe. Die Lohnauszahlungen seien auf Wunsch des Beschwerdeführers 2 in bar erfolgt; im Dezember 2017 sei eine Lohnauszahlung per Banküberweisung ergangen, weil eine Barauszahlung infolge der Ferien halber Abwesenheit der berechtigten Personen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe die X.___ GmbH den Beschwerdeführer 2 bei der Pensionskasse Swiss Life angemeldet und zahle periodische Akontorechnungen an die Ausgleichskasse. Da ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 bestehe, sei die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom ... Oktober 2017 leistungspflichtig (Urk. 1).
Der Beschwerdeführer 2 verwies auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und führte ergänzend aus, die Expertenfragen [zur Abklärung des umstrittenen Arbeitsverhältnisses] seien einseitig und tendenziös gewesen. Dem abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin liege ein falscher, unvollständiger und widersprüchlicher Sachverhalt zugrunde. Tatsache sei, dass er (der Beschwerdeführer 2) bei der Beschwerdegegnerin 1 angestellt gewesen sei (Urk. 6/1).
2.3 In ihrer Stellungnahme zur (zweiten) Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 16. Juli 2021 (Urk. 45) hielt die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2022 fest, die Befragungen der Zeugen sowie von Z.___ als Auskunftsperson würden bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden lediglich fingiert worden sei. Eine einzige Lohnzahlung sei mittels Banküberweisung erfolgt. Im Übrigen sollen die Lohnzahlungen in bar erfolgt sein. Den quittierten Lohnzahlungen stünden indes keine Belastungen oder Gutschriften auf den Bankkonti der Beschwerdeführenden gegenüber. Das Konkursverfahren zeige, dass sich die Beschwerdeführerin 1 den Lohn des Beschwerdeführers 2 zu keinem Zeitpunkt habe leisten können. Sodann hätten die anderen Mitarbeiter keine Auskunft darüber geben können, ob, wo und wie der Beschwerdeführer 2 tatsächlich eine Arbeit verrichtet habe. Im Übrigen seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 2 durch das geringfügige Unfallereignis nicht zu erklären. Mithin weise der vorliegende Fall ungemein viele Ungereimtheiten auf. Ungeachtet der Vorlage schriftlicher Arbeitsverträge sei nicht von einem Arbeitsverhältnis auszugehen und die Beschwerdegegnerin folglich nicht leistungspflichtig (Urk. 59).
2.4 Mit Stellungnahme vom 4. März 2021 [recte: 4. März 2022] hielten die Beschwerdeführenden fest, das Strafverfahren habe das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nach vertieften Abklärungen bestätigt. Alsdann zeige der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers 2 den im Jahr 2017 gemeldeten und durch die Beschwerdeführerin 1 bezahlten Jahreslohn in Höhe von Fr. 97'000.--. Diesen Lohn habe der Beschwerdeführer 2 in der Steuererklärung 2017 korrekt deklariert. Basierend auf dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 sei der Beschwerdeführer 2 als Berater, Vermittler und für die Akquisition angestellt worden. Er sei weisungsgebunden (Geheimhaltung, Datenschutz etc.) und den Geschäftsführern Z.___ und E.___ direkt unterstellt gewesen. Arbeitsort sei der Wohnort des Beschwerdeführers 2 in F.___ sowie G.___ gewesen. Weiter sei letzterer verpflichtet gewesen, neben der festgesetzten Arbeitszeit Überzeiten zu übernehmen, welche nicht vergütet oder durch Ferienzeit abgegolten worden seien. Damit sei der Beschwerdeführer 2 in eine fremde Arbeitsorganisation mit einem klar definierten Arbeitsort zu klar definierten Arbeitszeiten eingegliedert gewesen. Seine Arbeit habe er im Dienste der Beschwerdeführerin 1 gegen Lohn verrichtet. Mithin seien die Voraussetzungen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zweifellos erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin geltenden gemachten Ungereimtheiten basierten auf unvollständigen, teilweise falschen oder widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen resp. seien in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Es ergäben sich daraus keinerlei Hinweise für ein Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Administration, Buchführung, Zahlungen der Löhne sowie Sozialleistungen, private Nutzung des Geschäftsautos, Lohnausweise sowie Steuerdeklaration seien in der relevanten Zeitperiode vollständig, korrekt und gesetzeskonform erfolgt. Der Beschwerdeführer 2 sei bis heute krankgeschrieben und darüber hinaus seit dem 12. November 2021 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradig depressiven Symptomatik mit chronischem Verlauf (Urk. 69).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt des Unfalls vom ... Oktober 2017 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 1 und damit im Sinne von Art. 1a UVG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Unfallfolgen versichert war. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin 1 seit dem 1. Januar 2017 unter anderen ein Unfallversicherungsvertrag für sämtliche nach Art. 1a und 2 UVG und nach Art. 1 bis 6 UVV unter das Obligatorium fallende Arbeitnehmer (Police-Nr. ...) bestand (Urk. 11/38, Register 7).
4.
4.1
4.1.1 Der durch die Beschwerdeführerin 1 selbst definierte Firmenzweck gemäss Handelsregistereintrag lautet wie folgt: Beratung von Unternehmen in Business Transformationsprozessen, interimistische Übernahme von Führungsfunktionen sowie Rechts-, Finanz- und Steuerberatung für KMU und für Privatpersonen im In- und Ausland; kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.
4.1.2 Alsdann liegen zwei unterschiedliche als Arbeitsverträge bezeichnete Dokumente zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 bei den Akten. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 „für Akquisition und als Vermittler im Nebenamt“ eingestellt. Als Gehalt wurde eine Abschlussprovision in Höhe von 2 % der Auftragsvolumina für vom Beschwerdeführer 2 vermittelte und abgeschlossene Handels- und Dienstgeschäfte vereinbart; ein Grund- oder Fixlohn wurde ausdrücklich ausbedungen (Urk. 11/7.3 ff = Urk. 3/9). Im ab dem 1. April 2017 geltenden Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer 2 als „Berater und Vermittler“ im 100%-Pensum angestellt, wobei er E.___ und Z.___ direkt unterstellt war. Als Monatsgehalt wurden (13x) „Fr. 10‘0.00“ brutto, zuzüglich Spesen gemäss vorheriger Bewilligung und schriftlicher Abrechnung festgehalten. Als Arbeitsort galten G.___ und F.___. Die Arbeitszeit richtete sich nach dem anfallenden Arbeitsvolumen, basierend auf einer 42.5-Stundenwoche. Zudem wurde der Beschwerdeführer 2 verpflichtet, ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit notwendige Überzeiten zu übernehmen, ohne zusätzliche Vergütung durch Ferien oder Abgeltung durch Ferien. Es bestand ein Ferienanspruch. Der Beschwerdeführer 2 wurde ausserdem verpflichtet, „den Weisungen bezüglich Geheimhaltung und Datenschutz vollumfänglich Folge zu leisten und bei Bedarf auftragsbezogene Geheimhaltungs- und Datenschutzerklärungen zu unterzeichnen“; ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer 2 ein Konkurrenzverbot auferlegt. Im Übrigen wurden die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sowie des Bundesgesetzes über die Arbeit als anwendbar erklärt (Arbeitsgesetz, Urk. 11/6.3 ff. = Urk. 3/10).
4.1.3 In der Lohnsummendeklaration und Bestandesmeldung 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin, eingegangenen am 2. Februar 2017, werden als Personal nebst der Geschäftsführerin und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden zwei Frauen und ein Mann, letzterer mit einer Lohnsumme von Fr. 40‘040.-- genannt (Urk. 11/38 Register 7). In der Lohnmeldung 2016 an die zuständige Ausgleichskasse fehlt der Name des Beschwerdeführers 2 (Urk. 11/38 Register 6), in derjenigen für die Periode 2017 von Anfang 2018 wird für unter seinem Namen (in anderem Schriftzug als die übrigen Arbeitnehmer) ab April 2017 ein Lohn von Fr. 97‘500.-- deklariert (Urk. 11/39 Register 6), was auch dem Steuerlohnausweis vom 31. Januar 2018 entspricht, nicht aber der einen Variante Jahres-Lohnabrechnung 2017 „Y.___“ unbekannten Datums über Fr. 90‘000.-- (Urk. 11/39 Register 10). Bei der beruflichen Vorsorge wurde der Beschwerdeführer 2 mit Email vom 26. Februar 2018 mit Versicherungsbeginn 1. April 2017 gemeldet (Urk. 11/39 Register 12). Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom ... Oktober 2017 vermerkte der erstbehandelnde Arzt unter „Beruf/Arbeitsstelle“ „selbständig (auf Kauf und Verkauf tätig)“ (Urk. 11/3.1). Der Schadenmeldung vom 7. November 2017 wurden nebst einem Monatslohn von Fr. 10‘000.-- Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 500.-- als vergütet gemeldet (Urk. 11/1). Das Unfallauto, ein Porsche Panamera V8, war auf die Beschwerdeführerin 1 als Leasingnehmerin zugelassen, welche auch die Benzinkosten trug (Urk. 8/39/ Register 13 und Register 3). Die vom Beschwerdeführer 2 als damalige Wohnadresse angegebenen Räumlichkeiten wurden ihm von der Beschwerdeführerin 1 untervermietet (Urk. 11/39 Register 13). Eine Lohnbuchhaltung für das Jahr 2017 oder Spesenabrechnungen bis zum Unfallszeitpunkt liegen nicht vor und konnten von der D.___ AG im Rahmen ihrer Buchprüfung trotz wiederholter Aufforderung nicht erhältlich gemacht werden (Urk. 11/39 Register 3). Aufgelegt wurden acht, vom Beschwerdeführer 2 unterschriebene Quittungen zu Händen der Beschwerdeführerin 1 jeweils über ein Gehalt von Fr. 9‘219.85 (April bis November 2017) sowie ein Vergütungsauftrag zulasten eines auf den Namen der Beschwerdeführerin 1 lautenden Bankkontos zugunsten des Beschwerdeführers 2 im Dezember 2017 über dieselbe Summe (Urk. 11/39 Register 10).
4.1.4 Anlässlich der Befragung durch die C.___ AG vom 9. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen an, er sei seit dem 1. April 2017 als Immobilienmakler und Kundenbetreuer bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Über eine entsprechende Ausbildung verfüge er nicht. Er müsse die langjährigen Kunden bewirtschaften. Dies beinhalte primär Geschäftsessen und –anlässe. Er sei, seitdem er dort angestellt sei, immer zum Fixlohn angestellt gewesen. Er habe den Arbeitsvertrag nie ändern müssen (vgl. Gesprächsprotokoll, Urk. 11/21/7 ff., Urk. 11/21/17).
4.1.5 Alsdann wurde der Beschwerdeführer 2 am 27. März 2018 durch die D.___ AG befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe mit Z.___ nicht genau besprochen, was die Beschwerdeführerin 1 genau mache. Er denke, dass sie im Immobilien- und Finanzbereich tätig sei. Er glaube, es handle sich dabei vor allem um Beratung. Es habe ihm gereicht, dass ihm Z.___ gesagt habe, dass es sich um eine Beratungsfirma handle. Ein Bekannter habe ihm Z.___ vorgestellt. Dies sei im Jahr 2016 gewesen. Herr Z.___ habe ihm gesagt, dass er ihn anstellen möchte; er brauche jemanden für die Kundenbetreuung. Er (der Beschwerdeführer 2) kenne viele Leute in der Schweiz, habe Kontakte zur oberen Schicht und könne die Kunden auch vermitteln. Er habe Kunden gebracht und diese bei einem Immobilienkauf betreut. Dazu habe er eine Provisionsliste erstellt, welche er einreichen könne. Sein Arbeitsplatz sei meistens in F.___ gewesen; Montag bis Mittwoch sei er in F.___ und von Donnerstag bis Freitag in G.___ bei der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Er denke, dass die Beschwerdeführerin 1 2016/2017 ca. 3-4 Personen inkl. Z.___ angestellt gehabt habe. Er wisse, dass Frau E.___, Herr H.___, Herr Z.___ und er selber bei der Beschwerdeführerin 1 gearbeitet hätten. Herr Z.___ sei meistens mit den Kunden zusammen gewesen und habe das Rechtswesen gemacht. E.___ und H.___ seien für die Administration zuständig gewesen. Er habe meistens mit Z.___ zu tun gehabt. Nach seiner Ausbildung gefragt, habe der Beschwerdeführer 2 angegeben, er habe eine Lehre als Heizungsmonteur abgebrochen und alsdann verkündet, es sei ihm nun zu viel, er wolle das Gespräch beenden. Ab jetzt sei mit seinem Anwalt zu sprechen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer 2 den Raum verlassen (vgl. Gesprächsprotokoll, Urk. 11/39, Register 4).
4.1.6 Am 24. Mai 2018 wurde die Befragung des Beschwerdeführers 2 im Beisein von Z.___ als dessen Rechtsbeistand sowie Vertreter der Beschwerdeführerin 1 fortgesetzt. Dabei führte er ergänzend aus, von Beruf sei er Fitnesstrainer. Zudem habe er den schwarzen Gurt im Kick-Boxen K1 erworben und I.___ trainiert. Er habe auch kurze Zeit die Stadtpolizei Zürich trainiert und anschliessend diverse Kurse im Detailhandel und einen Kombikurs (Bewerbungstraining) absolviert. Im Arbeitsvertrag vom 1. April 2016 sei als Gehalt eine Abschlussprovision in Höhe von 2 % der Auftragsvolumina vereinbart und ein Grund- oder Fixlohn ausdrücklich wegbedungen worden. Er habe nichts verdient und auch keine Provisionszahlungen erhalten. Mithin habe er von Erspartem gelebt. Ab 2017 habe es einen „Fixvertrag“ gegeben. Er sei Vermittler gewesen. Die Kunden hätten jeweils die Geschäftsessen und –anlässe bezahlt. Die Meetings hätten meistens in Hotels in der Schweiz oder im Ausland stattgefunden. Dort angekommen habe er mit dem Kunden besprochen, was er brauche. Es habe sich unter anderem um Kunstbilder (Kokoschka, Picasso, etc.) gehandelt. Er sei jeweils mit dem Auto zu den Kunden gefahren; auch wenn der Anlass im Ausland gewesen sei. Es treffe zu, dass für die Jahre 2016 und 2017 keine Spesenabrechnungen vorliegen würden. Das Benzin habe jeweils die Beschwerdeführerin 1 bezahlt. Er habe jedes Mal bei der Garage J.___ in Zürich-Enge auf Rechnung der Beschwerdeführerin 1 getankt. Ausser bei Fahrten nach Kroatien; da habe er das Benzin in bar bezahlt. Im Übrigen hätten die Kunden alles bezahlt. Das Fahrzeug habe die Beschwerdeführerin 1 zur Verfügung gestellt. Es handle sich dabei um einen Porsche Panamera, weil er jeweils zu reichen Kunden gehe. Er habe den Schlüssel für das Auto erhalten und könne selber entscheiden, wann er mit dem Auto fahre. Von April bis November 2017 sei der Lohn bar bezahlt worden. Es sei nicht üblich, dass der Lohn in der Finanzbranche in bar ausbezahlt werde, jedoch sei dies so zwischen ihm und Z.___ abgemacht gewesen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 23. Mai 2018, Urk. 11/39, Register 4).
4.1.7 Gestützt auf die getätigten Abklärungen kam der zuständige Schadenexperte der C.___ AG zum – im Bericht näher begründeten – Schluss, es bestünden zahlreiche Indizien dafür, dass mit aller Wahrscheinlichkeit zwischen den Beschwerdeführenden kein Arbeitsverhältnis bestehe (Urk. 11/38). Im Erkenntnisbericht vom 23. Juli 2018 fasste der zuständige Sachbearbeiter der D.___ AG die getätigten Abklärungen sowie Schlussfolgerungen zusammen. Dabei wies er insbesondere auf zahlreiche – im Bericht konkret bezeichnete – Auffälligkeiten und Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit dem fraglichen Anstellungsverhältnis hin (Urk. 11/39).
4.2
4.2.1 Am 5. November 2020 wurde der Beschwerdeführer 2 als beschuldigte Person durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau befragt. Dabei machte er keine Aussagen (Urk. 65/1).
4.2.2 Anlässlich der Befragung als Zeuge durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau am 7. Juni 2019 gab K.___ im Wesentlichen zu Protokoll, er benutze die Beschwerdeführerin 1 als Dach, um seine Mandate verrechnen zu können. Man habe deshalb einen Arbeitsvertrag aufgesetzt über ein 50%-Arbeitspensum. Er sei grundsätzlich nie am Firmensitz bzw. im Büro der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Er rechne mit den Kunden direkt mit dem Briefpapier der Beschwerdeführerin 1 ab. Sein Gehalt – wenn es bezahlt werde – erhalte er jeweils per Banküberweisung, sobald die Kunden bezahlt hätten. Er kenne den Beschwerdeführer 2 nicht. Vielleicht habe er ihn 2018 gesehen für ein Fotoshooting [für die Firmenhomepage]. Der Beschwerdeführer 2 habe vermutlich von 2016 bis 2017 bei der Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Es sei möglich, dass er ein eigenes Büro gehabt habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe nämlich sechs Büros gehabt. Im Weiteren habe er (K.___) vermutet, dass der Beschwerdeführer 2 von zuhause habe arbeiten können, wie alle, die extern gearbeitet hätten. Über den Beschwerdeführer 2 habe er lediglich gehört, dass er sehr gute Kontakte mit Leuten aus dem Investmentbereich gehabt habe. Beschwerdeführerin 1 habe gemäss Homepage fünf bis sechs Arbeitnehmer. Herr L.___ habe auch Probleme mit Herrn Z.___ gehabt, weil dieser den Lohn nicht mehr bezahlt habe. Er (K.___) habe keine Spesen abgerechnet; durch seine Auslandsreisen seien seine Spesen gegenüber seinem Lohn viel zu hoch gewesen. Dann habe er gesagt, «ok bezahl mir das als Bonus». Es gebe aber einige, die Spesen erhalten würden. Oder vielleicht handle es sich dabei auch um eine Vertröstung, weil Herr Z.___ die Löhne nicht bezahle (Urk. 65/8).
4.2.3 M.___ führte als Zeugin gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau am 27. Juni 2019 aus, sie habe von April 2018 bis März 2019 zwei Tage in der Woche als Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin 1 gearbeitet. Sie sei von ihrer Arbeitgeberin, der N.___ AG, zwecks Nachführung der Firmenbuchhaltung an die Beschwerdeführerin 1 entliehen worden. Sie habe den Beschwerdeführer 2 lediglich beim Fotoshooting gesehen. Er habe anscheinend so aussendienstmässig irgendetwas vermittelt (Urk. 65/7).
4.2.4 O.___ wurde am 4. Juli 2019 als Zeugin von der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau befragt. Dabei gab sie an, sie sei für zwei Monate (Januar und Februar 2019) in einem 60%-Pensum bei der Beschwerdeführerin 1 als Sachbearbeiterin Treuhand und Assistentin von Herrn Z.___ und P.___ angestellt gewesen. Ihren Lohn habe sie per Banküberweisung bekommen. Sie habe aber «stürmen» müssen, um den Lohn zu erhalten. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie gekündigt habe. Laut Homepage und Lohnabrechnungen, die sie als Sachbearbeiterin erstellt habe, habe es bei der Beschwerdeführerin 1 sieben Mitarbeiter gegeben. Im Büro seien sie nur zu dritt gewesen; die Übrigen seien externe Mitarbeiter gewesen. Laut Lohnabrechnung sei der Beschwerdeführer 2 Angestellter der Beschwerdeführerin 1 gewesen; ob er tatsächlich gearbeitet habe, könne sie jedoch nicht beurteilen. Sie habe ihn noch nie gesehen. Sie denke nicht, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Büro gehabt habe. Homeoffice sei möglich gewesen. Der Mietvertrag für die Wohnung des Beschwerdeführers 2 sei über die Beschwerdeführerin 1 gelaufen; den Mietzins habe glaublich ersterer bezahlt. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen. Dieses Fahrzeug habe der Beschwerdeführer 2 gefahren. Sie glaube, der Beschwerdeführer 2 habe die Leasinggebühren bezahlt. Bei Einzelnen seien das Handy oder Flüge als Spesen abgerechnet worden (Urk. 65/6).
4.2.5 H.___ gab anlässlich seiner Befragung durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 11. Juli 2019 als Zeuge zu Protokoll, er sei kein Angestellter der Beschwerdeführerin 1 gewesen; sein Treuhandbüro sei eine Kooperation mit derselben eingegangen, um Synergien zu nutzen. Z.___ sei in der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Offiziell sei aber nur E.___ Geschäftsführerin und Gesellschafterin derselben gewesen. Er (H.___) sei Kauffmann und Wirtschaftsprüfer. Zwischen den Beschwerdeführenden habe ein Vertragsverhältnis bestanden, wobei der Beschwerdeführer 2 ein Netzwerk habe bearbeiten müssen, um für die Beschwerdeführerin 1 neue Aufträge zu generieren. Diese Information habe er von Z.___ und E.___ erhalten. Er selber kenne den Beschwerdeführer 2 nur flüchtig. Er habe ihn lediglich ein paar Mal gesehen und einmal mit ihm gegessen. Dabei sei zu Sprache gekommen, dass er zwei Kinder habe und sich seine Frau in Kroatien aufhalte. Sie sei dort in Behandlung. Der Beschwerdeführer 2 sei im Frühling 2016 durch Z.___ angestellt worden. Ersterer habe kein Büro bei der Beschwerdeführerin 1 gehabt, weshalb er praktisch nie vor Ort gewesen sei. Seine Tätigkeit habe der Beschwerdeführer 2 bei seinen guten Verbindungen in seinem Netzwerk ausgeübt. Ob er von zuhause aus habe arbeiten können, wisse er nicht mit Sicherheit. Auch habe er den Beschwerdeführer 2 nie mit Kunden gesehen (Urk. 65/5).
4.2.6 E.___ gab als Zeugin gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau am 15. September 2020 zu Protokoll, sie sei von Anfang an als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin 1 im Handelsregister eingetragen gewesen, wobei zwischen ihr und Z.___ ein Treuhandvertrag bestanden habe, wonach sie ihre Anteile nur treuhänderisch verwalte. Unternehmenszweck sei die Beratung von KMU’s und Privatpersonen gewesen. Sie habe lange Zeit den Treuhandbereich geleitet. In dieser Zeit habe sie ihre Kinder bekommen. Danach sei sie weniger im Betrieb und nur noch auf dem Papier Geschäftsführerin gewesen. Faktisch sei Z.___ Geschäftsführer gewesen. Am Schluss seien sie nur noch zu Dritt gewesen; sie selbst, Z.___ und dessen Sohn. Sie habe ein eigenes Büro gehabt in einem Mehrfamilienhaus. Z.___ habe sein Büro in einem Speicher neben dem Mehrfamilienhaus gehabt. Sie sei sich nicht sicher, welches der Firmensitz gewesen sei. Herr P.___ habe auch ein festes Büro gehabt. Es habe keine Mitarbeiter gegeben, welche im Homeoffice oder als Freelancer gearbeitet hätten. Ihren Lohn habe sie per Banküberweisung erhalten. Sie wisse, dass zwischen Z.___ und dem Beschwerdeführer 2 ein Vertrag bestanden habe. Sie habe den Vertrag gesehen. Den Beschwerdeführer 2 habe sie allerdings nie gesehen oder getroffen. Ob er anderen Mitarbeitern vorgestellt worden sei, könne sie nicht sagen. Z.___ habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer 2 sei im Bereich der Kundenakquisition tätig. Normalerweise seien neue Mitarbeiter durch sie (E.___) und Z.___ gemeinsam angestellt worden. Der Beschwerdeführer 2 sei indes in einer Zeit angestellt worden, als sie wenig im Büro gewesen sei. Sie sei da wenig involviert gewesen. Z.___ habe ihr einfach den Vertrag gezeigt, den er allein unterschrieben habe. Ob es ein Bewerbungsgespräch gegeben habe, wisse sie nicht. Sie könne auch nicht sagen oder beurteilen, was der Beschwerdeführer 2 genau gemacht oder seit wann er bei der Beschwerdeführerin 1 gearbeitet habe. Ebenso wenig wisse sie, ob er voll- oder teilzeitlich gearbeitet habe. Auch habe sie keinerlei Kenntnis über das Netzwerk bzw. die guten Verbindungen des Beschwerdeführers 2. Bei der Beschwerdeführerin 1 habe er kein eigenes Büro gehabt. Für das Personal sowie die Administration sei sie (E.___) zuständig gewesen. An das Gehalt des Beschwerdeführers 2 könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch nicht, ob sich die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 habe leisten können. Sollte letzterer tatsächlich Kunden gebracht haben, dann schon. Zu ihrer Zeit habe er jedenfalls keine Kunden gebracht. Das Resultat habe aus ihrer Sicht gefehlt. Woher die Mittel gekommen seien, um den Beschwerdeführer 2 zu entlöhnen, wisse sie nicht. Ihres Wissens hätten andere Mitarbeiter den Lohn nicht in bar erhalten. Sie habe mit der Lohnzahlung des Beschwerdeführers 2 eigentlich nichts zu tun gehabt. Sie wisse auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer 2 erst Ende Januar 2018 bei der Pensions- und Ausgleichskasse angemeldet worden sei. Ob dem Beschwerdeführer 2 ein Auto zur Verfügung gestellt worden sei, könne sie nicht mit Bestimmtheit sagen. Am Anfang habe sie mit Z.___ sehr eng zusammengearbeitet. Später habe sie nicht mehr genau gewusst, was er eigentlich gemacht habe. Es habe auch zwischenmenschlich nicht mehr gestimmt. Dies sei auch ein Grund für ihre Kündigung gewesen (Urk. 65/2).
4.2.7 Anlässlich der Einvernahme durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau am 18. August 2020 gab Z.___ als Auskunftsperson zusammengefasst zu Protokoll, die X.___ GmbH sei 2012 in einem langfristigen Prozess gegründet worden, um sein Geschäft an die Geschäfte von E.___ zu übergeben. Deshalb heisse die Firma X.___. Das habe nicht funktioniert und im Juli 2019 sei die Firma Konkurs gegangen. Firmenzweck seien Unternehmensberatungen und Treuhandgeschäfte. Der Beschwerdeführer 2 sei ihm im März 2016 von einem langjährigen Geschäftskunden, Herrn Q.___, sowie von einem Banker der R.___, dessen Name er nicht mehr wisse, empfohlen worden. Es habe kein Bewerbungsgespräch gegeben, sondern lediglich das Gespräch im März 2016. Von den anderen Mitarbeitern hätten ihn sicher Frau E.___, Herr H.___ und Herr P.___ gekannt. Inwieweit der Beschwerdeführer 2 mit den anderen Mitarbeitern Kontakt gehabt habe, wisse er nicht. Er (Z.___) habe sich immer auf die grossen Sachen konzentriert; Frau E.___ habe im Treuhandbereich gute Arbeit geleistet. Sie habe aber Probleme gehabt mit grösseren Akquisitionen und sich deshalb auf das Grundgeschäft konzentrieren sollen. Wenn jetzt aber ein Kunde Interesse gehabt habe, Immobilien zu kaufen, habe Frau E.___ keine Zeit dafür gehabt. Solche Kunden habe man dann verloren. Er selbst sei zwischenzeitlich auch Leiter der S.___ in Thun und immer weg gewesen. Daher habe er jemanden gesucht für die Zusatzvermittlung. Da habe sich der Beschwerdeführer 2 vom Beziehungsnetzwerk her ein wenig aufgedrängt. Er habe diesem gesagt, man würde zuerst einmal schauen, ob das passe, und dann würde er eine feste Anstellung bekommen. Zuerst habe er 2016 einen Arbeitsvertrag auf Provision erhalten. Er habe neue Kunden akquirieren und bestehende Kunden vernetzen sollen. Wenn man einen habe, der zu Banken Beziehungen habe, könne man seine Karte mitgeben. Das sei ein Türöffner. Über welche Ausbildung der Beschwerdeführer 2 verfüge, sei nicht wichtig. Der Beschwerdeführer 2 sei Herrn H.___ und Frau E.___ vorgestellt worden. Er habe keinen Bürojob gehabt, bei dem man habe ein- und ausstempeln müssen. Er sei unterwegs gewesen. Er (Z.___) habe seinen Mitarbeitern vertraut, dass sie ihre 8.5 Stunden gearbeitet haben. Als Monatslohn habe er Fr. 10‘000.-- erhalten. Er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer 2 darüber hinaus Spesen geltend gemacht habe. Auf die Frage, welche Kunden der Beschwerdeführer 2 vermittelt oder akquiriert habe, gab Z.___ zur Antwort, sie hätten einer ihm derzeit nicht mehr erinnerlichen Person Fr. 400‘000.-- in Rechnung gestellt. Alleine mit dieser Rechnung sei der Beschwerdeführer 2 bezahlt gewesen. Manchmal müsse man sich jahrelang um einen Kunden bemühen, bis ein Auftrag hereinkomme. Zum Netzwerk des Beschwerdeführers 2 gehörten Herr T.___, das sei ein Tessiner, „einige aus Liechtenstein, diverse Anwälte sowie Immobilienleute im Raum Zürich und Zug“. Der Beschwerdeführer 2 habe die Kunden meistens in Zürich und in Zug bei den Kunden oder in einem Lokal getroffen. Er habe dem Beschwerdeführer 2 beibringen wollen, dass [wenn] man weniger Spesen habe, und wenn es wohlhabende Kunden seien, würden immer die Kunden bezahlen. Die Spesen seien meistens nur der Zug und das Tram gewesen. Gleichzeitig bestätigte Z.___, dass der Beschwerdeführer 2 einen Firmenwagen gefahren sei. Die Auslagen für den Firmenwagen habe die Beschwerdeführerin 1 bezahlt. Andererseits sei die Benutzung des Firmenwagens Lohnbestandteil des Beschwerdeführers 2 gewesen. Der Beschwerdeführer 2 habe keine Arbeitsrapporte oder Stundenlisten geführt. Dies habe er auch nicht müssen. Er habe sich jedoch regelmässig mit ihm über die Projekte unterhalten. Er habe gewusst, wo der Beschwerdeführer 2 in etwa gewesen sei. Dann habe er abgewogen, ob der Lohn verhältnismässig zur Arbeit sei. Der Beschwerdeführer 2 habe gerne Geld gehabt. Daher habe er es nicht auf seinem Konto haben wollen. Es sei ihm der Wunsch erfüllt worden, den Lohn bar auszuzahlen. Das sei überhaupt nicht schwierig gewesen. Er habe heute noch Kunden, die bar bezahlten. Der Beschwerdeführer 2 habe lediglich vorbeikommen und den Empfang des Gehalts jeweils quittieren müssen. Im Dezember 2017 sei er nicht gekommen, weshalb man ihm das Geld auf sein Konto überwiesen habe (Urk. 65/3).
5.
5.1 Soweit sich vorliegend überhaupt zweifelsfrei eruieren lässt, worin die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand, ist jedenfalls nicht erstellt, dass er tatsächlich eine Zeit- oder – wie auch immer geartete – Leistungsarbeit zugunsten der Beschwerdeführerin 1 erbrachte. Der Beschwerdeführer 2 führte unbestrittenermassen weder Stundenlisten noch Arbeitsrapporte (Urk. 65/3, Frage/Antwort 39; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 23. Mai 2018, Frage/Antwort 71, Urk. 11/39, Register 5) noch fielen bei seiner Vermittlungstätigkeit im In- und Ausland je Spesenabrechnungen an. Im Strafverfahren vermochte Z.___ keine vom Beschwerdeführer 2 vermittelten oder akquirierten Kunden zu benennen; zum angeblichen Beziehungsnetzwerk des Beschwerdeführers 2 äusserte er sich nur vage (Urk. 65/3, Frage/Antwort 28 ff.). Alsdann liegt eine als streng vertraulich bezeichnete Kundenakquisitionsliste per 30. September 2017 bei den Akten. Wer die Liste erstellt hat, ist unklar. Darin werden natürliche und juristische Personen als Firmenkunden sowie Honorar-/Provisionsvolumen im vier- bis fünfstelligen Bereich aufgeführt; als „Projekte“ werden (unter anderem) die Vermittlung des Geschäftsprojekts „TRI B+V“ sowie „XB“, die Investorensuche „Aqua 1; Erschliessung Märkte in Indien und Ostasien“, die Beratung und Vermittlung von Finanzgeschäften mit der U.___ und V.___ sowie Beratung, Vermittlung und Verkauf von 9 Bildern (Alfred Sisley, Raul Dufy, Oskar Kokoschka, Pablo Picasso und weitere) genannt (vgl. Urk. 11/39 Register 4; vgl. auch Email vom 28. Mai 2018, Urk. 11/39 Register 3). Es fällt indes auf, dass den Kontoauszügen des einzigen bekannten Bankkontos der Beschwerdeführerin 1 bei der W.___
Bank keine Honorare oder sonst wie geartete Zahlungseingänge durch die in der Kundenakquisitionsliste genannten Kunden zu entnehmen sind. Dies obschon einige der Projekte laut Z.___ bereits abgeschlossen, andere sich «sehr erfreulich» entwickelten und erste Provisionszahlungen im Juni 2018 fällig waren (Urk. 60/6; Email vom 28. Mai 2018, Urk. 11/39 Register 3; Debitorenliste 2017, Urk. 11/39 Register 8). Dazu passend gab E.___ im Strafverfahren als Zeugin zu Protokoll, sie sei von ca. 2008 bis 30. September 2018 für die Beschwerdeführerin 1 tätig gewesen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer 2 «keine Kunden gebracht»; aus ihrer Sicht hätten Resultate gefehlt (Urk. 65/2, Frage/Antwort 41). Aus der Bilanzrechnung per 31. Dezember 2017 erhellt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2017 keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust von Fr. 699.-- auszuweisen hatte (vgl. Urk. 65/14).
Alsdann erweisen sich die Informationen zum Arbeitsort des Beschwerdeführers 2 als durchwegs inkohärent. Hervorzuheben ist dabei auch, dass Z.___ nach eigenen Angaben lediglich „in etwa“ wusste, wo der Beschwerdeführer 2 war (Urk. 65/3, Frage/Antwort 39). Auch war der Beschwerdeführer 2 den übrigen Mitarbeitern weitestgehend unbekannt. Selbst die als Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragene und für das Personal und die Administration zuständige E.___ gab als Zeugin an, sie sei dem Beschwerdeführer 2 nie begegnet, geschweige denn habe sie ihn gekannt (Urk. 65/2 Frage/Antwort 6). Konkrete Weisungen und Vorgaben über die Erfüllung der – wie auch immer gearteten – Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 mit Kontrollbefugnis durch einen Vorgesetzten sind nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer 2 weder Stundenlisten noch Arbeitsrapporte führte (Urk. 65/3, Frage/Antwort 39; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 23. Mai 2018, Frage/Antwort 71, Urk. 11/39, Register 5), war die vertraglich vorgegebene Arbeitszeit auch nicht überprüfbar. Entsprechendes wurde denn auch nicht behauptet. Im Gegenteil führte Z.___ aus, er habe seinen Mitarbeitern vertraut, dass sie ihre 8.5 Stunden gearbeitet haben. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdeführerin 1 in persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Hinsicht untergeordnet resp. in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen wäre, ist bei alle dem nicht auszumachen. Bezeichnenderweise gab Z.___ im Strafverfahren auf die Frage, wer der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers 2 gewesen sei, an: «Laut Vertrag nehme ich an, das war ich» (Urk. 65/3 Frage/Antwort 23). Zu vermerken ist auch, dass der Beschwerdeführer 2 laut Zwischenzeugnis vom 22. November 2017 nach Massgabe des Kundenauftrages agierte (Urk. 11/39 Register 11). Zwar gibt es Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer über eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit verfügt, etwa bei freien Berufen oder den obersten geschäftsführenden Personen einer Gesellschaft (vgl. dazu: Urteile des Bundesgerichts 4A_592/2016 vom 16. März 2017 E. 2.1; 4A_200/2015 vom 3. September 2015 E. 4.2.3; 4A_602/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 4A_194/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.6.1). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 2 hatte unbestrittenermassen auch keine für die Tätigkeit als Berater/Vermittler im Bereich Finanz- und/oder Immobiliengeschäfte relevante Berufsausbildung vorzuweisen (vgl. Befragung vom 27. März 2018, Frage/ Antwort 17 ff.; Urk. 11/39 Register 4; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 11/39 Register 10). Im Übrigen fällt auf, dass er keine substantiierte Auskunft über die Geschäftstätigkeit resp. den Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin 1 zu geben vermochte (vgl. Befragung vom 27. März 2018, Frage/Antwort 7; Urk. 11/39 Register 4). Kommt vorliegend hinzu, dass E.___ als Zeugin aussagte, den Beschwerdeführer 2 nie gesehen, geschweige denn gekannt zu haben. Auch hatte sie keine genaue Kenntnis über den Inhalt seiner Tätigkeit oder davon, wo er arbeitete.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass eine tatsächlich erbrachte Zeit- und/oder Leistungsarbeit des Beschwerdeführers 2 zugunsten der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt ist.
5.2 Für die Bejahung der Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG – vorbehältlich der hier nicht interessierenden Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken – ist alsdann die Bejahung eines Lohnanspruchs massgebend, wobei es der tatsächlichen Lohnauszahlung nicht bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Im (vorliegend relevanten) Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 wurde ein Monatslohn in Höhe von Fr. 10‘000.-- brutto (x 13) vereinbart (Urk. 11/6.4). Ein effektiver Lohnfluss von der Beschwerdeführerin 1 zum Beschwerdeführer 2 ist nicht nachgewiesen. Sämtliche Abrechnungen der Beschwerdeführerin 1 (zuhanden von Versicherungen sowie der Steuereinschätzungsbehörden) datieren nach dem Unfall; dass die Anmeldung bei der Swisslife AG tatsächlich bereits am 3. April 2017 erfolgt sein soll (vgl. E-Mail von E.___ vom 28. Februar 2018, Ziff. 6; Urk. 11/39 Register 12; vgl. auch E-Mail der SwissLife AG vom 26. Januar 2018, Urk. 11/39 Register 12), ist jedenfalls nicht erstellt. Die aufgelegten Quittungen legen den Grund für diese angeblichen (Bar)zahlungen nicht dar bzw. beweisen keinen Lohnfluss zulasten der Beschwerdeführerin 1. Da die Barzahlungen einzig und allein durch Z.___ hätten vorgenommen werden können (die übrigen Mitarbeiterinnen einschliesslich der Geschäftsführerin und Gesellschafterin E.___ wussten hiervon nichts), wäre auch die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 höchstens möglich. Der Grund für die einzig ausgewiesenen geldwertigen Leistungen der Beschwerdeführerin 1 in Form der Überlassung eines Luxusautos sowie einer Wohnung ist nicht zwingend arbeitsrechtlicher Natur, liegen aufgrund des fehlenden Nachweises einer Arbeitsleistung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Arbeitsverhältnis begründet.
5.3 Zusammen mit der Beschwerdegegnerin sowie Oberstaatsanwalt des Kantons Aargau (vgl. Urk. 30) ist im Lichte der vorzunehmenden Gesamtwürdigung schliesslich festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich durch zahlreiche Diskrepanzen und Ungereimtheiten auszeichnet. Namentlich liegen zwei unterschiedliche Arbeitsverträge bei den Akten. Dies – so die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde – weil der Beschwerdeführer 2 anfangs 2017 eine Vertragsänderung erbeten habe (Urk. 1 Ziff. 3.4). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer 2 initial an, er sei von Anfang an zu einem Fixlohn angestellt gewesen; eine Vertragsänderung habe es nie gegeben (vgl. Gesprächsprotokoll vom 9. Februar 2018, Urk. 11/21/7). Alsdann soll der Beschwerdeführer 2 in der Zeit vor April 2017 weder einen Lohn noch Provisionszahlungen erhalten haben; nach eigenen Angaben habe er von Erspartem gelebt (vgl. Urk. 1 Ziff. 3.4; Befragung vom 24. Mai 2018 Frage/Antwort 30-32, Urk. 11/39 Register 4). Aus den Kontoauszügen der Beschwerdeführenden bei der R.___ resp. W.___ Bank ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin 1 resp. Z.___ dem Beschwerdeführer 2 namentlich am 5. Januar sowie 2. und 14. Februar 2017 als «Vergütung» vierstellige Beträge überwiesen haben. Entsprechende Überweisungen erfolgten auch im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2017 (vgl. 65/18, vgl. auch Urk. 60/6). Wofür diese Vergütungen erfolgten und weshalb die behaupteten Lohnauszahlungen von monatlich jeweils netto Fr. 9'219.85 von April bis November 2017 sowie im Januar und Februar 2018 (vgl. Lohnquittungen, Urk. 11/39 Register 10) im Gegensatz dazu in bar erfolgt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass die übrigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 mittels Banküberweisung entlöhnt wurden und weder der Beschwerdeführer 2 noch Z.___ eine stichhaltige Begründung für die unstreitbar zumindest als unorthodox zu taxierende Bargeldlohnauszahlung zu liefern vermochten. Darüber hinaus ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin fraglich, ob der vereinbarte Lohn der Arbeitsleistung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der inzwischen konkursiten Beschwerdeführerin 1 entsprach (vgl. Urk. 65/13; vgl. auch die Bilanz per 31. Dezember 2017, woraus sich ein Verlust von rund Fr. 699.-- ergibt, Urk. 65/14). Die bei den Akten liegende Rechnung vom 15. Mai 2018, womit die Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 Euro 365'000.-- in Rechnung stellte «für unsere Bemühungen von März 2016 bis Mai 2018 bezüglich Finanz- und Rechtsberatung sowie Treuhand mit Ihren Investitionen» wirft weitere Fragen auf (Urk. 60/5). Alsdann stand der Beschwerdeführer 2 laut den Arbeitsverträgen vom 1. April 2016 und 1. April 2017 seit dem 1. April 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 1 (Urk. 3/11, Urk. 11/39 Register 10), was letztere am 12. Mai 2017 sowie im Zwischenzeugnis vom 22. November 2017 bestätigte (Urk. 11/39 Register 10, Urk. 65/9). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 in der Rubrik «Arbeitsunterbruch» an, er sei vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 stellensuchend und erst vom 1. April 2017 bis 31. Dezember 2017 bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt gewesen (Urk. 65/17, S. 8; vgl. auch die Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 5. Oktober 2019, worin der Beschwerdeführer 2 angab, er sei ab dem 10. April 2017 bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt gewesen, Urk. 65/10). Dem erstbehandelnden Arzt gegenüber gab er an, selbständigerwerbend zu sein (Urk. 11/3.3). Laut Aussagen von Z.___ im Strafverfahren hat er den Beschwerdeführer 2 E.___ vorgestellt (Urk. 65/3, Frage/Antwort 22). Diese gab als Zeugin dazu diskrepant zu Protokoll, sie sei dem Beschwerdeführer 2 nie begegnet (vgl. Urk. 65/2 Frage/Antwort 25 f.). Als widersprüchlich erweist sich sodann, wenn Z.___ einerseits angab, der Beschwerdeführer 2 habe glaublich keine Spesenentschädigung geltend gemacht (Urk. 65/3, Frage/Antwort 27) und andererseits ausführte, die Spesen des Beschwerdeführers seien meistens nur für den Zug und das Tram gewesen; gleichzeitig bestätige er, dass der Beschwerdeführer 2 einen Firmenwagen gefahren sei (Urk. 65/3 Fragen/Antworten 31 ff.). Als zumindest augenfällig erweist sich schliesslich der Umstand, dass die Meldung an die BVG-Sammelstiftung SwissLife erst im Januar 2018 erfolgte; just zu jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin umfangreiche Abklärungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses tätigte (vgl. etwa auch die Rechnung 2017-128 vom 26. Januar 2018, womit dem Beschwerdeführer 2 für die private Nutzung des Fahrzeuges Rechnung gestellt und mit dem Restanteil des 13. Monatslohns verrechnet wurde, Urk. 11/39 Register 3).
5.4 Zusammenfassend ist weder eine tatsächlich erbrachte Zeit- oder Leistungsarbeit, noch ein Lohnfluss zulasten der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Darüber hinaus bestehen verschiedentlich Diskrepanzen und Ungereimtheiten, welche insbesondere in ihrer Summe als gewichtiges Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu werten sind. Dass der Beschwerdeführer 2 ab Januar 2018 bei der BVG-Vorsorgestiftung und Ausgleichskasse angemeldet war und entsprechende Beiträge erhoben wurden (vgl. Urk. 11/39 Register 6 und 12, Urk. 6/4a S. 3; vgl. auch IK-Auszug vom 30. April 2019, Urk. 65/11), kommt im Zusammenhang mit der vorliegend streitentscheidenden Frage keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Mithin ist das Vorliegen eines unfallversicherungsrechtlich relevanten Anstellungsverhältnisses im massgebenden Zeitpunkt vom ... Oktober 2017 und damit die Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG zu verneinen. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau in den Einstellungsverfügungen vom 21. Oktober 2019 und 16. Juli 2021 (Urk. 14, Erw. 4.2; Urk. 45 Erw. 3.1) den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bejahte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere hatte letztere den Sachverhalt unter dem Aspekt der strafrechtlichen Relevanz und nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich Weiterungen zum medizinischen Sachverhalt und ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eine Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH in Liquidation
- lic. iur Z.___
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger