Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00172
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 31. Juli 2020
in Sachen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ war vom 8. Oktober 2018 bis 8. Januar 2019 bei der Arbeitsvermittlungsfirma Y.___ als Elektrofachmonteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 14. November 2018 und Fragebogen vom 22. November 2018 verkeilte sich am 17. Oktober 2018 bei einer Wandbohrung der Bohrer und verdrehte dem Versicherten die rechte Hand (Urk. 8/1, 8/6). Eine am 6. November 2018 durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Handgelenkes zeigte eine Ruptur der ulnaren Anteile des Diskus triangularis sowie ein periartikuläres Weichteilganglion im ventralen Bereich des Radiokarpalgelenkes (Urk. 8/7). Am 10. Dezember 2018 musste sich der Versicherte alsdann einer Operation (Refixation des rechten TFCC) unterziehen (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab (Urk. 8/22). Der Versicherte ersuchte am 21. Februar 2019 um erneute Prüfung des Schadenfalles (Urk. 8/29). Daraufhin erliess die Suva am 25. Februar 2019 eine einsprachefähige Verfügung, in welcher sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneinte, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/30). Dagegen erhoben sowohl die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG als zuständiger Krankenversicherer als auch der Versicherte Einsprachen (Urk. 8/34, 8/36, 8/40), welche mit Entscheid vom 12. Juni 2019 abgewiesen wurden (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 erhob die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung von Leistungen aus der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Oktober 2018 an X.___ (Urk. 1). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. September 2019 wurde X.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist angesetzt, um zur Beschwerde vom 1. Juli 2019 und zur Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (Urk. 9). Der Rechtsvertreter des Beigeladenen beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde die Frist zur Stellungnahme des Beigeladenen verlängert. Ausserdem wurde dem Beigeladenen eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 14). Mit Eingabe vom 4. November 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die Interessen des Beigeladenen nicht mehr vertrete (Urk. 17). Sowohl die Frist zur Stellungnahme als auch zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege liess der Beigeladene in der Folge ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde das Gesuch des Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin hat als vorleistungspflichtiger KVG-Versicherer von X.___ offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Entsprechend wurden ihr auch die Verfügung vom 25. Februar 2019 und der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 direkt zugestellt (Urk. 8/30 und 2).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä-digungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück-zuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.6 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, dass aufgrund der Schilderungen des Geschehens durch den Versicherten der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht als erfüllt angesehen werden könne. Die gemeldeten Handgelenksbeschwerden würden nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen, Hängenbleiben oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes zurückgehen. Der Sachverhalt liesse sich auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2013 vergleichen, sei in diesem Entscheid doch ein Körperschaden infolge einer Blockierung des Bohrkopfes eines Presslufthammers und nicht eines gewöhnlichen Handbohrers zu beurteilen gewesen. Die im vorliegenden Fall vom Versicherten beschriebene Bohrmaschine der Marke Bosch weise in keiner Weise dasselbe Gewicht und dieselbe Kraft auf wie ein Presslufthammer, weshalb auch das Auftreffen auf eine beim Bohren in eine Betonwand üblicherweise vorhandene Eisenarmierung bei Weitem nicht von derselben Intensität in Bezug auf ihre Einwirkung auf den menschlichen Körper sei wie bei einem Presslufthammer. Da ein Handbohrer damit grundsätzlich viel besser beherrschbar sei, könne das Auftreffen des Bohrkopfes auf eine Armierung im vorliegenden Fall nicht als programmwidrige Beeinflussung des natürlichen Ablaufs einer Körperbewegung und damit nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor angesehen werden (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2018 durchaus ungewöhnlich gewesen sei. Die Arbeit, welche der Versicherte an diesem Tag ausgeführt habe, sei zwar alltäglich gewesen. Erschwerend sei aber die Körperhaltung und der Stand auf einer Bockleiter gewesen, um die Kernbohrungen über Kopf auf einer Höhe von 2.2 Metern auszuführen. Ungewöhnlich und keinesfalls alltäglich sei alsdann gewesen, dass sich der 83 mm Bohraufsatz beim Bohren in der Wand verhakt und der Versicherte dadurch die Kontrolle über die Bohrmaschine verloren habe. Die Kraft des Motors sei nicht mehr auf den Bohreinsatz übertragen worden, sondern auf die Maschine in der Hand des Versicherten. Es verstehe sich, dass der Versicherte die Bohrmaschine bei dieser Überkopfarbeit nicht einfach losgelassen, sondern sie zu halten versucht habe. Dabei habe es ihm die Hand verdreht. Ein solches Ereignis sei eine nicht alltägliche Programmwidrigkeit und damit zweifelsohne ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG. Im Entscheid des Bundesgerichts 8C_36/2013 seien Bohrungen mit einem «marteau-piqueur» durchgeführt worden. Ein «marteau-piqueur» könne wie die hier verwendete Elektrobohrmaschine auch für Kernbohrungen und je nach Einstellung zum Hämmern oder zum Bohren verwendet werden. Presslufthammer gebe es in ähnlichen Grössenordnungen wie der hier verwendete Elektrobohrer. Das Bundesgericht habe in besagtem Entscheid korrekt festgehalten, das Gewicht der Bohrmaschine sei nicht entscheidend. Vielmehr sei von Bedeutung, ob das Gerät noch beherrschbar gewesen sei beziehungsweise ob eine Programmwidrigkeit stattgefunden habe. In casu habe der Versicherte die Bohrmaschine infolge einer Programmwidrigkeit nicht mehr beherrschen können (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Der Versicherte gab der Beschwerdegegnerin gegenüber am 20. Dezember 2018 mündlich zur Auskunft, dass er gelernter Elektroinstallateur sei und seit dem Ende seiner Lehre aus Prinzip immer als Temporär-Mitarbeiter gearbeitet habe. Am 17. Oktober 2018 habe er bei einem Küchenumbau Kernbohrungen für neue Elektrodosen ausgeführt. Für eine neue Elektrodose (Steckdosenanschluss) im Bereich der Oberbauten habe er auf die kurze Bockleiter stehen und mit der schweren Bosch Elektrobohrmaschine und einem Bohraufsatz mit einem Durchmesser von 83 mm eine solche Kernbohrung über Kopf ausführen müssen. Er habe mit der rechten Hand die Maschine gehalten, geführt und gegen die Wand gedrückt, als sich plötzlich der Bohraufsatz in der Mauer verhakt habe (eventuell wegen einem Betoneisen). Durch die hohe Drehzahl und die Wucht der Bohrmaschine habe sich unerwartet die gesamte Maschine und so auch sein rechtes Handgelenk verdreht, wodurch er sich eine erhebliche Verletzung am rechten Handgelenk zugezogen habe. Mit der linken Hand habe er sich auf der Bockleiter stehend gesichert beziehungsweise gehalten (Urk. 8/18).
3.2 In der MRT vom 6. November 2018 wurde neben einem periartikulären Weichteilganglion im ventralen Bereich des Radiokarpalgelenkes eine Ruptur der ulnaren Anteile des Diskus triangularis festgestellt (Urk. 8/7), welche am 10. Dezember 2018 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, operiert wurde (Refixation TFCC rechts [Urk. 8/14]).
3.3
3.3.1 Ob der Unfallbegriff (vgl. E. 1.3 bis 1.6) erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage. Diese Frage ist insbesondere nicht durch die ärztlichen Stellungnahmen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.5). Es ist diesbezüglich somit unerheblich, ob die Ärzte einen Zusammenhang zwischen der von ihnen gestellten Diagnose und dem zu beurteilenden Ereignis herstellen können. Diese Frage betrifft den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist überhaupt erst von Bedeutung und zu prüfen, wenn ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliegt.
3.3.2 Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob das für den Unfallbegriff erforderliche Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors gegeben ist.
3.3.3 Der äussere Faktor gilt wie erwähnt (vgl. E. 1.4) dann als ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 6.1).
3.3.4 Die vom Versicherten ausgeführte Bewegung (Vornahme einer Kernbohrung) ist als solche nicht ungewöhnlich, auch wenn sie wie vorliegend über Kopf, auf einer Bockleiter stehend, vorgenommen wurde. Des Weiteren ist es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 7 S. 4) – durchaus alltäglich, dass beim Bohrvorgang in eine Betonwand auch auf Gegenstände wie Armierungseisen, Leitungen oder Nägel gebohrt werden kann. Dabei handelt es sich um ein alltägliches Bohrrisiko, welches insbesondere für den Versicherten als gelernten und erfahrenen Elektromonteur nicht ungewöhnlich ist (berufliche Gewöhnung). Etwas Programmwidriges ist darin nicht zu sehen.
Insofern die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_36/2013 vom 14. Januar 2014 einen vergleichbaren Fall als Unfall qualifiziert habe (Urk. 1 S. 5), ist ihr nicht zu folgen. Dem erwähnten Entscheid lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Meissel eines «marteau-piqueur» während des Arbeitseinsatzes blockierte und einen Körperschaden zur Folge hatte. Bei einem «marteau-piqueur» handelt es sich allerdings um einen Druck- oder Presslufthammer, der normalerweise nicht nur ein viel schwereres Gewicht, sondern auch eine viel stärkere Schlageinwirkung auf die damit arbeitende Person als eine übliche Bohrmaschine mit sich bringt. Er benötigt zur Bedienung denn auch regelmässig den Einsatz beider Hände und eignet sich nicht für Überkopfarbeiten. Mithin ist ein «marteau-piqueur» viel schwieriger zu beherrschen als ein durchschnittlicher Bohrschrauber der Marke Bosch. Zwar hat sich das Bundesgericht im besagten Entscheid – wie von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt (Urk. 1 S. 5) - nicht im Detail mit dem Gewicht des «marteau-piqueur» auseinandergesetzt. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil beziehungsweise den Erwägungen der Vorinstanz unmissverständlich, dass das verwendete Werkzeug grösser als ein durchschnittlicher Bosch-Bohrschrauber war. Die beiden Werkzeuge sind namentlich nicht vergleichbar. Da ein Bohrschrauber regelmässig viel kleiner und – selbst bei Überkopfarbeiten oder auf Leitern stehend – gut kontrollierbar ist, kann beim Auftreffen des Bohrkopfes auf eine Eisenarmierung deshalb nicht von einer programmwidrigen Beeinflussung des natürlichen Bewegungsablaufes ausgegangen werden. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Vergleich mit dem erwähnten Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Ein allfälliger Defekt der Bohrmaschine steht sodann nicht im Raum. Und aus der Art der Verletzung kann vorliegend nicht auf die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors geschlossen werden, zumal ungewöhnliche Auswirkungen allein keine Ungewöhnlichkeit begründen (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
3.3.5 Damit gilt festzuhalten, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2018 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt. Eine Ruptur des Diskus triangularis fällt des Weiteren auch nicht unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Körperschädigungen, weshalb auch keine Listendiagnose vorliegt (vgl. Urk. 8/13). Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 17. Oktober 2018 zu Recht verneint.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp
- Suva
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling