Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00173
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 28. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene X.___ war bis am 30. April 2018 als Chauffeur für die Y.___ AG tätig (Urk. 7/45) und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. März 2018 verletzte sich der Versicherte beim Ausladen eines Gerätes, das beinahe von der Hebebühne rollte, an seiner rechten Schulter. Der Versicherte setzte die Arbeit fort (vgl. Urk. 7/41/1-2). Die Unfallmeldung an die Suva betreffend dieses Ereignis erfolgte am 3. Mai 2018 (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 14. Mai 2018 ein Schulter-Arm-Syndrom rechts; der Röntgenbefund zeigte keine Fraktur (Urk. 7/7/1). Am 20. Juni 2018 erfolgte in der Universitätsklinik A.___ an der rechten Schulter unteranderem eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Urk. 7/36). Nachdem der Kreisarzt der Suva Stellung genommen hatte (Urk. 7/42), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, wegen fehlendem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 27. März 2018 werde sie keine weiteren Leistungen mehr übernehmen und den Fall per 8. Mai 2018 abschliessen (Urk. 7/46). Der Beschwerdeführer brachte dagegen Einwendungen vor (Urk. 7/50), infolgedessen der Kreisarzt eine Aktenbeurteilung vornahm (Urk. 7/52). Am 21. August 2018 verfügte die Suva die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten) und schloss den Fall per 8. Mai 2018 ab (Urk. 7/55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2018 (Urk. 7/57; Begründung vom 26. September 2018 Urk. 7/61) wies die Suva nach Beizug weiterer Stellungnahmen des Kreisarztes sowie Berichten des behandelnden Arztes (Urk. 7/63, 7/67, 7/73) mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 ab (Urk. 7/75 [= Urk. 2]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 1. Juli 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 sowie die Verfügung vom 21. August 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Mai 2018 die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilkosten, Rente) auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten betreffend die Kausalität der Beschwerden nach dem 8. Mai 2018 und dem Unfall einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. September 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 8). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 auf die Erstattung einer Replik (Urk. 10), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 01.2015Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
08.2018Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ruptur der Subscapularissehne der Rotatorenmanschette bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen habe (Urk. 2 S. 4). Dr. B.___ sehe eine Zerrung bei erheblich pathologischem Vorzustand als überwiegend wahrscheinlich. Eine traumatische Zerreissung der Sehne der Rotatorenmanschette habe sofort einsetzende starke Schmerzen und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, eine sogenannte Pseudoparalyse, zur Folge. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Arbeit zeitnah zum Unfallereignis nicht ausgesetzt und auch nicht über eine Pseudoparalyse geklagt. Der Schaden, der operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern auf eine degenerative Defektarthropathie zurückzuführen (Urk. 2 S. 5). Die beklagten Schulterbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt und ausschliesslich auf den krankhaften Vorzustand zurückzuführen; gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ sei der Status quo sine am 8. Mai 2018 eingetreten (Urk. 2 S. 6; Urk. 6).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, der behandelnde Arzt Dr. C.___ habe der Einschätzung von Dr. B.___ widersprochen und keine Anzeichen einer degenerativen Läsion feststellen können. Eine Ruptur führe nicht sofort zu stark einsetzenden Schmerzen oder einer erheblichen Funktionseinschränkung (Urk. 1 S. 4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen könne nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen würden (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer habe vor dem versicherten Ereignis keine Beschwerden gehabt. Die lückenlose Kette von Beschwerden seit dem Unfallereignis zeige zudem, dass dieses Ereignis eine richtungsgebende Verschlimmerung eines allfälligen Vorzustandes herbeigeführt habe. Vorliegend würden daher erhebliche Zweifel bestehen, weshalb nicht auf den Bericht des Kreisarztes abgestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Am 2. Mai 2018 erfolgte die medizinische Erstbehandlung des Beschwerdeführers bei Dr. Z.___, welcher ein Schulter-Arm-Syndrom diagnostizierte (Urk. 7/7). Mit Bericht vom 24. Mai 2018 erklärte der Arzt, dass auf den Röntgenbildern keine knöcherne Schädigung in Form einer Fraktur ersichtlich sei und keine Anzeichen für eine Gelenkluxation bestehen würden (Urk. 7/10).
3.2 Die am 4. Juni 2018 durch Dr. med. D.___, Facharzt Radiologie, veranlasste Röntgen-Arthrographie des rechten Schultergelenks zeigte eine deutliche AC-Arthrose sowie eine geringe Omarthrose. Aus dem Bericht geht hervor, dass die angefertigte MR-Tomographie sodann eine gute Zentrierung des Humeruskopfes im Glenoid gezeigt habe. Der akromiohumerale Raum sei noch normal weit gewesen und es habe kein Knorpeldefekt vorgelegen. Das AC-Gelenk habe deutliche Anzeichen einer Arthrose und einer Hypertrophie gezeigt. Es sei auch eine deutliche Degeneration der Supraspinatussehne mit einem schräg verlaufenden transmuralen Riss ventral ersichtlich gewesen. Zudem hätten deutliche Zeichen einer chronischen Insertionstendinopathie mit mukoiden Umbauten bestanden und eine interstitielle Partialruptur sei sichtbar gewesen. Der Infraspinatus sei deutlich degeneriert und es bestehe eine mässige Muskelatrophie. Eine Fraktur habe nicht festgestellt werden können (Urk. 7/24).
3.3 Am 15. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer erstmals bei der Universitätsklinik A.___ vorstellig. Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Totalruptur der Subscapularissehne rechts. Er berichtete, es habe sich anhand der klinischen Tests bei bildmorphologischem Korrelat eine Totalruptur der Subscapularissehne bei guter Muskel- und Sehnenqualität gezeigt (Urk. 7/37). Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in der Abteilung Radiologie untersucht, wobei Dr. med. E.___, Assistenzärztin, notierte, es hätten ausser im AC-Gelenk konventionell-radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Auch hätten keine periartikulären Weichteilverkalkungen bestanden (Urk. 7/35). Am 20. Juni 2018 wurde in der Universitätsklinik A.___ eine Schulterarthroskopie durchgeführt (Urk. 7/36). Gemäss Austrittsbericht vom 21. Juni 2018 zeigten sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos und die Schmerzen gut therapierbar. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand und mit intakter Sensomotorik sowie reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/27). Am 3. August 2018 berichtete Dr. C.___, die Kontrolle sechs Wochen postoperativ habe einen regelrechten Verlauf gezeigt. Der rechte Arm könne nun frei bewegt, jedoch noch nicht belastet werden. Anamnestisch hätten beim Beschwerdeführer vor dem Distorsionstrauma am 27. März 2018 keine Schulterbeschwerden bestanden. Durch das Unfallereignis habe eine massive Gewalteinwirkung auf die rechte Schulter stattgefunden, weshalb die Kausalität gegeben sei (Urk. 7/48).
3.4 Am 26. Juli 2018 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung. Er erklärte, das Unfallereignis sei nicht geeignet, die vorliegende Pathologie herbeizuführen. Bereits zuvor habe eine Defektarthropathie bestanden (Urk. 7/42/2). Sodann hielt er am 10. August 2018 fest, bildgebend als auch intraoperativ hätten deutliche Hinweise auf eine degenerative Verschleissarthropathie vorgelegen. Die Ruptur der Subscapularissehne der Rotatorenmanschette habe bereits vor dem Ereignis vorgelegen, da bildgebend bereits eine Sehnenretraktion und eine Muskelatrophie des dazugehörigen Muskels dargestellt worden seien, was nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb des vorliegenden Intervalls habe auftreten können. Eine traumatische Zerreissung der Sehnen der Rotatorenmanschette führe sodann zu sofort einsetzenden starken Schmerzen und einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung (Pseudoparalyse). Der Beschwerdeführer habe jedoch die Arbeit zeitnah zum Ereignis nicht ausgesetzt und es sei auch keine Pseudoparalyse beschrieben worden. Sodann sei die Tendinose der Rotatorenmanschette am Ansatz der Sehne ein Hinweis auf eine chronische Fehl- und Überbelastung. Unfallfolgen würden daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Wochen nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr spielen (Urk. 7/52/5-7).
3.5 Der behandelnde Arzt Dr. C.___ hielt in seinem Antwortschreiben vom 20. September 2018 fest, im durchgeführten Arthro-MRI habe sich eine vollständige Ruptur der Subscapularissehne bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette gezeigt. Die Sehnenqualität sei sehr gut und die Qualität des Muskels noch relativ gut vorhanden gewesen. Es hätten sich keine fettigen Einlagerungen und lediglich eine leichte Atrophie gezeigt. Er gehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfallfolge aus, weil keinerlei Anzeichen für eine degenerative Läsion bestehe. Sodann verursache eine vollständige Ruptur einer Sehne teilweise weniger Schmerzen als eine partielle Sehnenläsion (Urk. 7/61/3).
3.6 Dr. B.___ nahm am 18. Oktober 2018 Stellung zur Einschätzung von Dr. C.___. Er erläuterte, einzig aufgrund von fehlenden vorhergehenden Beschwerden könne nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge geschlossen werden; dieser Rückschluss sei unzulässig. Dr. C.___ gehe sodann von einer sehr guten Sehnenqualität, relativ guter Muskelqualität sowie einer leichten Atrophie aus. Zwei Monate nach dem Unfallereignis habe das MRI jedoch eine mässige Muskelatrophie vor allem des M. subscapularis und ein ausgeprägt degeneratives AC-Gelenk mit lokalisiertem Reizzustand gezeigt. Auch seien eine deutliche Degeneration der Supraspinatussehne, eine chronische Insertionstendopathie, Verkalkungen im Sehnenansatz und eine chronische Partialruptur der Subscapularissehne ersichtlich gewesen. Die Entwicklung einer mässigen Muskelatrophie innerhalb von knapp zwei Monaten sei als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten (Urk. 7/63).
3.7 Dr. C.___ verwies mit Schreiben vom 29. November 2018 auf eine fundierte wissenschaftliche Arbeit aus tierexperimentellen Studien, woraus hervorgehe, dass es sechs Wochen nach einem Sehnenriss zu einer 20%igen Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur komme. Nach seiner Beurteilung seien die Beschwerden daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 7/67/2-3).
3.8 Dr. B.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 zwar ein Trauma als gegeben, die am 21. Juni 2018 chirurgisch mittels AC-Resektion, Akromioplastik, Bizepstenotomie und Subscapularissehnenreinsertion behandelten Beschwerden seien jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis. Nach Auffassung von Dr. B.___ gibt es zahlreiche Studien zum Thema Atrophie; die erwähnte Studie an Schafen könne jedoch nur bedingt Rückschlüsse auf die Atrophiegeschwindigkeit des menschlichen Muskelgewebes zulassen, da die Lebenserwartung eines Schafes einem Siebtel derjenigen eines Menschen entspreche. Durch die höhere Metabolisationsrate sei die Atrophiegeschwindigkeit bei einem Schaf höher. Er halte daher weiterhin an seiner Beurteilung fest (Urk. 7/73).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 27. März 2018 grundsätzlich ihre Leistungspflicht (Urk. 7/46). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, die bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, per 8. Mai 2018 eingestellt hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2019 auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. B.___, der diese in Kenntnis der Vorakten abgeben hatte (vgl. Urk. 7/52/1-4). In seiner Beurteilung setzte er sich mit den erhobenen Befunden und dem bildgebenden Material nachvollziehbar und begründet auseinander. Dabei berücksichtigte er insbesondere auch die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 3.6 und 3.8). Aus der Stellungnahme von Dr. B.___ ergibt sich, dass bildgebend deutliche Hinweise auf eine degenerative Verschleissarthropathie ersichtlich gewesen sind. Dies steht im Einklang mit dem Befund von Dr. D.___, wonach im angefertigten MRT bereits deutliche Anzeichen einer Arthrose und Hypertrophie ersichtlich waren. Sodann berichtete auch er von deutlichen Zeichen einer Degeneration der Supraspinatussehne (E. 3.2). Nachvollziehbar begründete Dr. B.___, dass eine traumatische Zerrung der Sehnen der Rotatorenmanschette eine erhebliche Funktionseinschränkung nach sich ziehen würde, der Beschwerdeführer habe jedoch bis am 13. April 2018 weitergearbeitet, mithin während rund drei Wochen (E. 3.4). Dass Dr. B.___ zum Schluss kam, die Supraspinatussehnenruptur sei durch degenerative Veränderungen verursacht worden, ist daher nachvollziehbar. Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4 sowie U 266/99 vom 14. März 2000 E. 1). Es ist daher gestützt auf das versicherungsmedizinische Aktengutachten von Dr. B.___ vom 26. Juli 2018 anzunehmen, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens nach sechs Wochen abgeheilt sind. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen (vgl. E. 1.3.2).
4.3 An dieser Sachlage vermag auch die abweichende Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Insbesondere vermag die Ansicht von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht an Schulterbeschwerden gelitten habe, weshalb diese unfallkausal seien, nicht zu überzeugen. Rechtsprechungsgemäss ist eine solche Schlussfolgerung nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig und genügt zum Nachweis der Unfallkausalität nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Auch kann aufgrund der erwähnten Studie an Schafen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Unfallkausalität geschlossen werden. Wie Dr. B.___ zu Recht vorbrachte, lässt diese Studie keine hinreichenden Schlüsse auf die Entwicklung einer Muskelatrophie am Menschen zu. Seine Darlegung, wonach die Zeitspanne zwischen Unfallereignis und Bildgebung für die Entstehung einer Sehnenretraktion und Muskelatrophie nicht genügt (E. 3.4, 3.6), ist damit nicht erschüttert. Ferner ist zu beachten, dass Dr. E.___ ihre Aussage, wonach keine wesentlichen degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten, auf eine konventionell-radiologische Untersuchung stützte (E. 3.3), während Dr. D.___ mittels Röntgen-Arthrographie deutliche Degenerationszeichen insbesondere der Supraspinatussehne erhoben hatte (E. 3.2). Damit lassen sich an der kreisärztlichen Einschätzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Zweifel begründen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass - auch im Rahmen von spezialärztlicher Behandlung und ungeachtet allfälliger wirtschaftlicher Interessen - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Reinen Aktengutachten kommt sodann voller Beweiswert zu, sofern – wie vorliegend – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. B.___ nicht angebracht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).
4.4 Nachdem die über den 8. Mai 2018 hinaus geklagten Beschwerden vorwiegend, das heisst als zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sind, entfällt die Prüfung einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 9.2).
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif