Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00174


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 18. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne




Sachverhalt:

1.    Die 1999 geborene X.___ ist seit dem 8. August 2016 als Lernende Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/23) und als solche bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. März 2018 verletzte sich die Versicherte beim Ringturnen an der rechten Schulter. Die Unfallmeldung an die Vaudoise betreffend dieses Ereignis erfolgte am 1. Oktober 2018 (Urk. 6/23). Die Erstbehandlung fand am 13. April 2018 bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, statt, welcher eine Distorsion der rechten Schulter mit Zerrung der Rotatorenmanschette rechts diagnostizierte (Urk. 6/18). Nach der Überweisung der Versicherten an die A.___ (Urk. 6/16) wurde eine persistierende Skapuladyskinesie bei Status nach Schulterdistorsion rechts festgestellt. MR-tomographisch bestehe keine strukturelle Läsion (Urk. 6/14). Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme (Urk. 6/13) verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 21. März 2019 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, beim angemeldeten Ereignis handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vor (Urk. 6/7). Die Versicherte erhob dagegen Einsprache (Urk. 6/3), die mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 abgewiesen wurde (Urk. 6/2 [= Urk. 2]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Anerkennung des Ereignisses vom 5. März 2018 als Unfall (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Gesetzestext, gültig ab 1.1.201708.2018Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    UV170180Unfallbegriff, Gesetzestext08.2018Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    UV170190Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor08.2018Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3.2    UV170650Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor, unkoordinierte Bewegung, insb. Sportverletzung08.2018Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

1.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.6    UV170520Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde08.2018Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Fragebogen kein besonderes Ereignis angegeben habe. Sie habe vielmehr bestätigt, dass es eine ihr gewohnte Tätigkeit gewesen sei, welche sie regelmässig ausgeübt und trainiert habe. Aus der Tatsache der sofortigen Schmerzen könne keinesfalls geschlossen werden, dass ein äusserer Faktor auf den Körper gewirkt habe. Der natürliche Ablauf der Bewegung sei durch keinen äusseren Faktor beeinflusst oder unterbrochen worden. Es handle sich daher nicht um einen Unfall im rechtlichen Sinne. Die MR-Arthrographie vom 6. Dezember 2018 habe keine traumatisch bedingte Fehlstellung gezeigt und Binnenläsionen des rechten Schultergelenkes seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Bei der gestellten Diagnose einer Skapuladyskinesie handle es sich sodann nicht um eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 2 S. 9-10).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe einen Turnunfall an den Ringen erlitten, wobei sie bei einem Element zu wenig Schwung geholt oder das richtige Timing verpasst gehabt habe, weshalb sie das «Rugeli» nicht korrekt habe ausführen können. Dabei habe es ihr einen Schlag in die Schulter gegeben, sie habe jedoch einen Sturz von den Ringen vermeiden können. Ihr Hausarzt habe zudem eine Distorsion mit Zerrung diagnostiziert, welche nicht mit einer Krankheit oder Abnützung verbunden sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 1. Oktober 2018 wollte die Beschwerdeführerin beim Schaukelringturnen ein Element ausüben, bei dem mit den Schultern gekugelt werden müsse. Dies habe sie jedoch nicht getan, sie habe während des Schwungs die Schulter «zurückgekugelt», weshalb es ihr einen grossen Schlag auf die gesamte Schulter gegeben habe (Urk. 6/23). Mit ergänzendem Fragebogen bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um genauere Beschreibung des Ereignisses (Urk. 6/20). Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Element «Rugeli» beim Übergang in den Sturzhang mit den Schultern nicht richtig gekugelt, es sei dabei etwas Besonderes passiert, da es ihr einen Schlag auf die gesamte Schulter gegeben habe. Die Schmerzen seien unmittelbar nach dem Schlag aufgetreten. Sie bestätigte, dass sie das Ringelement regelmässig ausübe und trainiere (Urk. 6/19). In ihrer Einsprache führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei der Übung nicht sauber gekugelt, was eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung gehabt habe. Hätten das Timing und der Schwung gepasst, hätte sie wie bereits zuvor das Element ohne Probleme fertig turnen können (Urk. 6/3).

3.2    Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 erklärte B.___, Mutter der Beschwerdeführerin, letztere sei während der Übung an den Ringen leicht gerutscht, sie habe dennoch versucht das Element in vollem Schwung auszuführen, habe jedoch das «Kugeln» nicht sauber ausgeführt. Ein Sturz habe jedoch verhindert werden können, da sie sich mit dem linken Arm noch habe festhalten können. Die Schulter habe die Beschwerdeführerin anschliessend noch bewegen können, sie habe jedoch starke Schmerzen gehabt (Urk. 6/11). Am 17. April 2019 ergänzte B.___, es handle sich um eine aussergewöhnliche äussere Ursache, denn hätten das Timing und der Schwung genau gepasst, hätte sie das Element ohne Probleme ausführen können. Zudem hätten sowohl der Hausarzt wie auch die Ärzte der A.___ eine Verrenkung beziehungsweise Zerrung als unfallähnliche Körperschädigung diagnostiziert (Urk. 6/6).

3.3    In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstellungen bei den Akten. Der Unfallmeldung vom 1. Oktober 2018 und der Handlungsschilderung der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 10. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Übung an den Schaukelringen beim Übergang in den Sturzhang mit den Schultern hätte kugeln sollen, was sie jedoch nicht richtig gemacht habe, weshalb es ihr einen Schlag in die Schulter gegeben habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin berichtete hingegen mit Schreiben vom 29. Januar 2019, die Beschwerdeführerin sei an den Ringen gerutscht, habe das Element jedoch mit vollem Schwung abschliessen wollen, das «Kugeln» mit den Schultern sei ihr jedoch nicht gelungen.

Aus dem Fragebogen geht nicht hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin beim Ereignis dabei war, nachdem die Beschwerdeführerin sie darin nicht als Zeugin aufgeführt hatte (Urk. 6/19). Es ist daher davon auszugehen, dass B.___ den Geschehensablauf nicht selber wahrnehmen konnte, weshalb ihre Aussagen zur Sachverhaltsdarstellung nicht beweisrelevant sind. Die Beschwerdeführerin selber berichtete jedoch in keiner ihrer Eingaben davon, dass sie an den Ringen verrutscht oder gerutscht sei. Sowohl in der Unfallmeldung als auch im Fragebogen erklärte sie lediglich, dass sie mit den Schultern nicht richtig (aus-)gekugelt habe, was zu einem Schlag in der Schulter geführt habe. Mit der Einsprache vom 2. Mai 2019 berichtete die Beschwerdeführerin sodann, sie habe im entscheidenden Moment das «Kugeln» nicht wunschgemäss ausgeführt, weil das Timing nicht richtig gewesen sei und sie zu wenig Schwung gehabt habe, weshalb sie einen Schlag in die Schulter erlitten habe (Urk. 6/3). Praxisgemäss ist auf die zeitnäheren Schilderungen gemäss Unfallmeldung sowie des Fragebogens abzustellen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem ablehnenden Entscheid des Unfallversicherers ausgehen musste. Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin beim Element «Rugeli» beim Übergang in den Sturzhang während des Schwungs nicht auskugelte, sondern mit den Schultern zurückkugelte und dabei einen Schlag verspürte, ohne dass sie dabei aber an den Ringen rutschte respektive verrutschte oder eine sonstige unkoordinierte Bewegung den Ablauf zusätzlich gestört hätte.

    Nachdem die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/3) noch in ihrer Beschwerde in diesem Verfahren (Urk. 1) geltend gemacht hat, durch eine Befragung der im Fragebogen vom 10. Oktober 2018 angeführten Zeuginnen (Urk. 6/19 S. 1) seien weitere Erkenntnisse zum Hergang des Ereignisses zu erwarten, bestand/besteht zudem weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Anlass zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen.


4.

4.1    Sportunfälle erfüllen bei mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper – wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss – in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie unter Umständen die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. E. 1.3).

4.2    Dies bestätigt auch ein Blick auf verschiedene von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen: Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, wurde das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint (Urteil des Bundesgerichts U 98/01 vom 28. Juni 2002 E. 1). Ebenfalls kein Unfall im Rechtssinne erleidet, wem eine Rückwärtsrolle im Jiu-Jitsu-Training misslingt und wer dabei nicht über die Schulter, sondern über das Genick rollt (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4 und 5) oder wer ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausführt und dabei eine Traumatisierung der Halswirbelsäule erleidet (Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.2 und 4.4). Verneint wurde sodann eine Programmwidrigkeit bei einem Salto rückwärts von einem circa 1.60 Meter hohen «Schwebekasten» auf eine weiche, etwa 40 Zentimeter dicke Matte (Urteil des Bundesgerichts U 134/00 vom 21. September 2001 E. 2.b). Die Programmwidrigkeit wurde dagegen bejaht bei einem fehlerhaften Absprung einer geübten Turnerin beim «Hechtsprung» mit erlittener Knöchelverletzung (RKUV 1992 U 156 E. 3b; vgl. Kritik dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 47 zu Art. 4 mit Hinweisen).

    Generell ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Sportverletzungen, dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart fällt und sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht. Auch wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt, liegt kein Unfallereignis vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 sowie U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4; Zum Ganzen: Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage, Zürich 2012, S. 40 ff.).

4.3    Beim Schaukelringturnelement des «Rugeli» wird mit Schwung vom Sturzhang aus mit den Schultern ausgekugelt, um das Element abzuschliessen. Aufgrund des unter E. 3.3 festgestellten Bewegungsablaufes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Element nicht abgeschlossen hat, mithin vor dem (vollständigen) Auskugeln wieder in die Ausgangsposition «zurückgekugelt» ist und dabei einen Schlag im Schulterbereich verspürt hat. Dass ein Turnelement abgebrochen wird und entsprechend nicht ideal verläuft, führt für sich alleine betrachtet, auch wenn im Anschluss daran gesundheitliche Beschwerden auftreten, noch nicht zum Schluss, dass ein Unfallereignis vorliegt, solange die Art der Ausführung sich noch in der Spannweite des Üblichen bewegt. Eine relevante Programmwidrigkeit läge im Falle der Beschwerdeführerin dann vor, wenn sie gestürzt oder abgerutscht wäre, eben ein sinnfälliges Ereignis vorgefallen wäre (RKUV 2004 Nr. U 502). An einem solchen fehlt es aber, wie unter E. 3.3. festgestellt. Im Fragebogen machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Schlag in der Schulter sei besonders gewesen. Dabei handelt es sich jedoch um die Wirkung, welche sie als ungewöhnlich bezeichnete, und nicht einen äusseren Faktor, der sich auf ihren Körper auswirkte. Der Übungsablauf als solcher kann nicht als ungewohnt bezeichnet werden. Dass nicht jede Bewegung immer flüssig ist und teilweise die Bewegungsabläufe nicht sauber und vollständig vorgenommen werden können, ist jedoch noch keine «Programmwidrigkeit» im Sinne der Rechtsprechung. Der nicht ideale Verlauf der Übung ändert nichts daran, dass der Ablauf der Übung in der Spannweite des für die Sportart des Ringturnens Üblichen verlief. Es kann daher nicht von einer unkoordinierten Bewegung ausgegangen werden, welche den Bewegungsablauf programmwidrig beeinflusst hat.

    Das Ereignis vom 5. März 2018 kann folglich nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 5. März 2018 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen hat.

5.2    

5.2.1    Die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin fand am 13. April 2018 statt. Dr. Z.___ hielt mit Arztzeugnis vom 17. Oktober 2018 fest, dass eine leichte Druckdolenz über der Bizepssehne und am lateralen Akromion bestehe. Die Beschwerdeführerin habe zudem bei der Abduktion des rechten Armes Schmerzen angegeben. Daraufhin diagnostizierte er eine Distorsion der rechten Schulter mit Zerrung der Rotatorenmanschette rechts (Urk. 6/18). Im Überweisungsschreiben an die A.___ vom 14. November 2018 führte Dr. Z.___ anamnestisch aus, die Beschwerdeführerin habe im Nachgang zum Ereignis noch reduziert weiterturnen können; in den folgenden Wochen seien aber zunehmende Schmerzen im rechten Schulterbereich aufgetreten. Seine nunmehrige Diagnose lautete auf anhaltende Restbeschwerden bei Status sechs Monate nach Distorsionstrauma rechte Schulter (Urk. 6/16).

5.2.2    Am 6. Dezember 2018 wurde eine MR-Arthrographie der rechten Schulter vorgenommen. Dr. med. C.___, Facharzt Radiologie, stellte aufgrund der bildgebenden Untersuchung keine frischen oder älteren Frakturen oder traumatisch bedingte Fehlstellungen fest. Nach seiner Beurteilung war die Rotatorenmanschette intakt. Er sah jedoch Zeichen einer Capsulitis adhaesiva sowie eine leichte Degeneration des antero-inferioren Labrums (Urk. 6/9).

5.2.3    Dr. med. D.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberärztin der Orthopädie obere Extremitäten der A.___, diagnostizierte eine persistierende Skapuladyskinesie bei Status nach Schulterdistorsion rechts. Sie berichtete am 6. Dezember 2018, sie habe in der Untersuchung kaum Schmerzen auslösen oder sonstige Pathologien feststellen können (Urk. 6/14).

5.3    In Bezug auf die unfallähnliche Körperschädigung ist festzustellen, dass der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ zwar zunächst eine Distorsion der rechten Schulter mit Zerrung der Rotatorenmanschette rechts diagnostizierte (E. 5.2.1). Die später durchgeführte MR-Arthrographie zeigte jedoch eine intakte Rotatorenmanschette und es konnten auch keine frischen oder älteren Frakturen oder sonstige Strukturveränderungen festgestellt werden (E. 5.2.2). Eine Zerrung der Rotatorenmanschette wie vom Hausarzt Dr. Z.___ anfänglich diagnostiziert, konnte bildgebend nicht bestätigt werden; zudem fand die Zerrung in die Diagnose von Dr. Z.___ in seinem Überweisungsschreiben an die A.___ vom 14. November 2018 keinen Eingang mehr; vielmehr sprach er nur noch von Restbeschwerden bei einem Zustand nach Distorsionstrauma (Urk. 6/16), weshalb das Vorliegen einer beim Ereignis vom 5. März 2018 erlittenen Muskelzerrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch Verrenkungen von Gelenken können gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG zu Körperschädigungen im Sinne einer Listenverletzung führen; jedoch sind Distorsionen (Verstauchungen) ebenso wenig wie Subluxationen (unvollständige Verrenkungen) oder Torsionen (Verdrehungen) unter die Gelenksverrenkungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2, 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). Die von Dr. D.___ fachärztlich diagnostizierte persistierende Skapuladyskinesie stellt sodann ebenfalls keine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG dar (vgl. Urk. 6/13). Die Beschwerdegegnerin wies daher zu Recht darauf hin, dass eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 5. März 2018 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch, dass die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif