Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00176
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter
Urteil vom 28. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene und seit 1994 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft tätig gewesene X.___ war bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 30. Januar 2013 rutschte X.___ am 17. Januar 2013 auf einer vereisten Strasse aus und verletzte sich dabei am linken Fuss (Urk. 11/A1). Gleichentags begab sie sich in ärztliche Behandlung, wo unter anderem eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links mit lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B, Ausriss eines Volkmann-Dreiecks und mit Avulsion dorsaler Malleolus medialis festgestellt wurde. Am 22. Januar 2013 erfolgte die osteosynthetische Versorgung der Fraktur und am 1. Februar 2013 wurde X.___ mit gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wunderverhältnissen an Stöcken mobil entlassen (Urk. 11/M2). Ihre Arbeitstätigkeit konnte X.___ ab 27. Mai 2013 mit einem Pensum von 40 % wiederaufnehmen (Urk. 11/M11), ab 7. August 2013 auf 70 % steigern (Urk. 11/M14) und war seit 18. November 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/M21). Im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung von X.___ wurde sie am 24. Oktober 2013 begutachtet (Expertise vom 17. Dezember 2013, Urk. 11/M20). Nach abgeschlossener ossärer Konsolidation erfolgte am 7. Januar 2014 die Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 11/M23). Per 11. Februar 2014 konnte X.___ ihre Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 11/M25).
Im Oktober 2014 klagte X.___ über Beschwerden im Bereich des Rückfusses und der Tibialis posterior Sehne (Urk. 11/M33), weshalb am 24. April 2015 (Urk. 11/M41) und am 10. Juli 2015 intraartikuläre Infiltrationen (Urk. 11/M50) vorgenommen wurden. Am 10. Dezember 2015 wurde eine OSG-Arthroskopie durchgeführt (Urk. 11/M50). Nach Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung (Urk. 11/M56) erfolgten im Herbst 2016 eine AMIC-Plastik mediale Talusschulter links (Urk. 11/M59) und am 17. Februar 2017 eine medialisierende Calcaneusosteotomie links (Urk. 11/M69). Im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung wurde X.___ am 14. Juli 2017 erneut begutachtet (Expertise vom 22. September 2017, Urk. 11/M82) und auch die AXA gab eine chirurgisch-/traumatologische Untersuchung beim beratenden Arzt in Auftrag (Expertise vom 5. Februar 2018, Urk. 11/M86). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 stellte die AXA die Heilungskostenleistungen und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2018 ein und sprach X.___ eine Invalidenrente von 10 % (monatliche Normalrente von Fr. 408.30) und entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 11/A118). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 23. Juli 2018 Einsprache (Urk. 11/A139). Zwischenzeitlich sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. August 2018 eine vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2018 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/A142). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 4. Juli 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei abzuändern und ihr seien eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 beantragte die AXA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 28. August 2018 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2018.00849 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. Januar 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes ab und erwog, dass es der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Belastungsprofils zumutbar sei, zu 100 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Bei einem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Die Integritätseinbusse sei anhand der neuen Untersuchungsbefunde und des CTs am unteren Ansatzwert für eine schwere Arthrose des oberen Sprunggelenks auf 15 % festzusetzen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, auf den Bericht des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden: Der Arzt habe ein Belastungsprofil definiert, womit der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Dieses Belastungsprofil entspreche allerdings demjenigen ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau, welche ihr gemäss demselben Arzt nur noch zu 30 % zugemutet werden könne. Der Vertrauensarzt begründe nicht, weshalb dieses von ihm definierte Belastungsprofil zumutbar sein sollte. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit dem von der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegebenen Gutachten, welches von einem Facharzt für Orthopädie erstattet worden sei. Im Weitern erachte auch der RAD-Arzt der IV-Stelle das im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstattete Gutachten als nachvollziehbar. Deshalb könne nicht ohne Weiteres auf die vertrauensärztliche Einschätzung abgestellt werden. Allenfalls wären weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Im Übrigen sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. Y.___, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 22. September 2017 zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 11/M82) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 11/M82 S. 5):
- Massive posttraumatische OSG-Arthrose links bei:
- Status nach OSG-Fraktur links (Malleolarfraktur Typ Weber B-C) vom 17.01.2013
- Status nach partieller OSME distale Tibia und Fibula links vom 7.01.2014
- Status nach Revision mit Schraubenosteosynthese Malleolus medialis, Plattenosteosynthese Malleolus lateralis, Refixation Volkmann’sches Dreieck links vom 22.01.2013
- Posttraumatische erhebliche OSG-Instabilität bei Status nach einer Malleolarfraktur Typ Weber B-C mit vorderer Syndesmosen-Läsion und entsprechender Gabelsprengung
- Status nach Schraubenentfernung des Malleolus medialis und Abtragung einer störenden Exostose am Fuss links vom 10.12.2015
- AMIC Plastik mediale Talusschulter links vom 20.08.2016
- Medialisierende Calcaneusosteotomie links vom 20.02.2017
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass aufgrund des bisher nicht zufriedenstellenden Ergebnisses bei der schweren OSG-Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erneute, wahrscheinlich definitive Korrektur des OSG vorgenommen werden müsse. Da die Beschwerdeführerin eine weitere Behandlung benötige, sei es zum heutigen Zeitpunkt zu früh, Angaben zur definitiven Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 11/M82 S. 6). Dr. Y.___ hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts der starken Schwellungsneigung, was zu entsprechend starken Schmerzen am Fuss führe, unverändert und zum Teil an Stöcken mobilisiert eine Arbeit in einem Büro oder sitzend an einer Rezeption mit einem Pensum von 50 % bewältigen könnte. Weiter empfahl Dr. Y.___ eine OSG-Arthrodese. Nach 1.5 Jahren könne sodann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit des Fusses erfolgen. Die Situation lasse sich in medizinischer Hinsicht mit einem Salvage-Procedere und der Durchführung einer OSG-Arthrodese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewältigen (Urk. 11/M82 S. 7). Dem Gutachten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen auf der Schmerzskala mit 8 und unter Belastung mit 9 eingeschätzt habe. Sie habe zudem erzählt, dass sie knapp eine Gehstrecke von 20 Minuten ohne Beschwerden bewältigen könne und sich dann hinsetzen müsse (Urk. 11/M82 S. 3 f.).
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte Dr. Y.___ fest, dass sich das Gangbild mit deutlichem Schonentlastungshinken links gezeigt habe. Der Abrollvorgang links habe sich als deutlich erschwert erwiesen und der Zehen- und Fersengang seien nur knapp möglich gewesen. Die OSG-Beweglichkeit habe sich links im Vergleich zu rechts als eingeschränkt erwiesen. Auch habe sich links gegenüber rechts ein deutlich geschwollener Aussenknöchel mit einer Umfangsdifferenz von rund 4 cm präsentiert (Urk. 11/M82 S. 3). Die SPECT-Untersuchung habe eine erheblich fortgeschrittene medial betonte Degeneration im OSG mit osteochondralem Defekt gezeigt und die MRI- und Röntgenbefunde hätten zudem eine Osteopenie mit Verdacht auf eine Osteoporose, eine unverminderte Gabelsprengung und eine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter präsentiert (Urk. 11/M82 S. 4).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nannte im Bericht vom 5. Februar 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/M86 S. 6):
- Sprunggelenksdistorsion links am 17.01.2013 mit/bei:
- trimalleolärer Sprunggelenksfraktur
- Status nach osteosynthetischer Versorgung
- Status nach Metallentfernung und Abtragung einer Exostose am medialen Malleolus nach Instabilität bei Gabelsprengung
- massiver posttraumatischer OSG-Arthrose
- Status nach AMIC-Plastik mediale Talusschulter und lateraler Bandrekonstruktion am 20.08.2016
- Status nach medialisierender Kalkaneusosteotomie, Débridement Tibialis posterior Sehne und Reparatur
- persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden linkes Sprunggelenk
Dr. Z.___ führte aus, es bestehe noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege ab dem Untersuchungstag und unter Beachtung des Belastungsprofils wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Zum Belastungsprofil hielt Dr. Z.___ fest, es seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, ohne repetitives Gehen über 50 m, ohne repetitives Treppensteigen, ohne repetitives Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten. Zudem seien Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze auszuschliessen (Urk. 11/M86 S. 7). Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über ständig vorhandene Schmerzen im Fuss geklagt habe. In Ruhe bestünden geringe Beschwerden, welche sich beim Gehen deutlich verstärkten. Sie könne maximal 20 Minuten gehen. Treppensteigen verstärke die Schmerzen nicht, sie müsse aber aufpassen (Urk. 11/M86 S. 4 f.).
Befundmässig stellte Dr. Z.___ Folgendes fest: Die Fussstellung zeige eine Abflachung des Längsgewölbes beidseits und die Quergewölbe seien im Sinne eines Senk- und Spreizfusses verändert. Die Zehenstellung sei bezüglich des zweiten und dritten Zehs auffällig und es bestehe eine Syndaktylie. Die Hautfarbe im Bereich der unteren Extremitäten sei ohne auffälligen Befund. Lediglich in der Knöchelregion links hätten sich abgeheilte Narben über dem Innen- und den Aussenknöchel erkennen lassen. Die Haut im Narbenbereich sei rotbräunlich pigmentiert und die Narben hätten sich als berührungsempfindlich erwiesen. Weiter sei der Blutabfluss ungestört und es hätten sich keine Verfärbung, keine vermehrte Venenzeichnung, keine Varikosis und lediglich vereinzelt Besenreiservarizen gezeigt. Die Fusssohlenbeschwielung sei altersentsprechend normal ausgebildet und es liege keine isolierte Verhornungstendenz vor. Augenfällige Umfangsdifferenzen im Bereich der unteren Extremitäten seien nicht vorhanden gewesen. Die Bemuskelung und die Konturen der Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel habe sich seitengleich ausgebildet präsentiert. Der Knöchelumfang sei links um einen Zentimeter grösser als rechts gewesen. Bezüglich der Gelenkkonturen sämtlicher Abschnitte beider Extremitäten hätten sich keine wesentlichen Auffälligkeiten und keine Gelenkvergröberungen gezeigt und die Achillessehnengrube habe sich seitengleich verstrichen präsentiert. Bei den Funktionsuntersuchungen seien die Stand- und Gangvarianten wie Einbeinstand, Zehenstand beziehungsweise –gang und Hackenstand beziehungsweise –gang mit beiden unteren Extremitäten seitengleich mit deutlichen Einschränkungen demonstriert worden. Das Einnehmen der tiefen Hocke sei bis zu einer maximalen Kniegelenksbeugung von 90° gezeigt worden. Bei der Untersuchung der Beweglichkeit sämtlicher Gelenke beider unteren Extremitäten habe sich kein auffälliger Befund ergeben. Auch die Beweglichkeit in den oberen und unteren Sprunggelenken sei nahezu seitengleich ausgefallen und lediglich bei der dorsalen Extension habe sich links eine Einschränkung von 10° gegenüber der rechten Seite ergeben. Beim Zangengriff über der Malleolengabel und dem Kalkaneus sowie ventral des OSG habe sich ein Druckschmerz auslösen lassen, welcher sich auch medial und lateral über dem USG-Spalt gezeigt habe. Demgegenüber habe sich über die vordere Fusswurzel und über den Metatarsalia kein Druckschmerz feststellen lassen. Weiter sei in keinem Gelenk der unteren Extremitäten ein Gelenkerguss vorhanden gewesen und die Bandführung der jeweiligen Gelenke, insbesondere beider Kniegelenke habe sich bezüglich der Kollateralbänder seitengleich gelockert erwiesen. Der Schubladentest sowie der Lachmann-Test beidseits seien negativ ausgefallen und es habe auch keine Rotationsinstabilitäten des linken oder rechten Kniegelenkes festgestellt werden können. Es hätten sich auch keine Pivot-Shift-Zeichen beidseits und keine Meniskuszeichen des linken und rechten Kniegelenks nach Steinemann gezeigt. Die orientierende neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im Bereich des Innen- und Aussenknöchels habe sich links eine deutliche Hyposensibilität gegenüber rechts gezeigt. PSR und ASR hätten seitengleich schwach ausgelöst werden können (Urk. 11/M86 S. 5 f.). Insgesamt habe sich keine wesentliche Instabilität im OSG und USG gezeigt und die Beweglichkeit im OSG und im USG sei trotz der Arthrose erstaunlich gut gewesen (Urk. 11/M86 S. 7).
4.
4.1 Die Beurteilung von Dr. Z.___ basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. Y.___ – sowie auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Dr. Z.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb diesem grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (E. 1.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte mehrere Einwände geltend, weshalb vorliegend nicht auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden könne. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist vorab einzugehen.
4.2.1 Zunächst wies die Beschwerdeführerin auf folgenden angeblichen Widerspruch hin: Dr. Z.___ habe festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihr demgegenüber unter Beachtung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Dabei entspreche das von Dr. Z.___ definierte Belastungsprofil, unter dessen Beachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, dem Profil ihrer angestammten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f.).
Dr. Z.___ definierte ein Belastungsprofil, wonach der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. E. 3.2). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführte, entspricht das Belastungsprofil einer Reinigungsfachfrau einer fast ausschliesslich stehenden und nicht einer wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 9). Es handelt sich somit nicht um identische Belastungsprofile.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass Dr. Z.___ bei der Definition des Belastungsprofils unbegründet zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. Y.___ gekommen ist. Dr. Y.___ vertrat die Ansicht, dass der – zum Teil an Stöcken mobilisierten Beschwerdeführerin – aufgrund der starken Schwellungsneigung und der damit verbundenen Schmerzen bloss eine sitzende Tätigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3.1). Demgegenüber zeigte sich anlässlich der Untersuchung der nunmehr ohne Gehstöcke mobilisierten Beschwerdeführerin (Urk. 11/M86 S. 5) durch Dr. Z.___ keine solche starke Schwellungsneigung und Dr. Z.___ konnte auch keine wesentliche Instabilität der OSG und USG mehr feststellen (E. 3.2). Die von Dr. Z.___ an diese Entwicklung der medizinischen Umstände angepasste Definition des Belastungsprofils ist nachvollziehbar und steht damit auch nicht im Widerspruch zur Schlussfolgerung von Dr. Y.___.
4.2.2 Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Untersuchungen von Dr. Y.___ und von Dr. Z.___ zeitlich nah aufeinander erfolgt seien und sich ihr Gesundheitszustand in dieser Zwischenzeit nicht verbessert habe. Sodann sei zu beachten, dass der RAD-Arzt der Invalidenversicherung die medizinische Einschätzung von Dr. Y.___ als nachvollziehbar erachtet habe. Angesichts dieser Umstände könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des RAD-Arztes, datiert vom 19. Oktober 2017, ins Recht legte, welche noch vor der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ ergangen ist (Urk. 3/5). Es erklärt sich von allein, dass sich der RAD-Arzt darin nicht zum Gutachten von Dr. Z.___ äussern konnte. Anhand des Feststellungsblatts der IV-Stelle vom 28. August 2018 (Urk. 10) sowie der gleichentags erlassenen Verfügung der IV-Stelle (Urk. 11/A142) lässt sich feststellen, dass der RAD-Arzt das Gutachten von Dr. Y.___ zunächst als korrekt erachtet und die darin festgehaltene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % aus orthopädischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt als nachvollziehbar qualifiziert hatte. Dies vor dem Hintergrund, dass der letzte umfangreiche operative Eingriff erst fünf Monate zurückgelegen hatte (Urk. 10/3). Die Untersuchung von Dr. Y.___ fand am 14. Juli 2017 (Urk. 11/M82) und diejenige von Dr. Z.___ am 5. Februar 2018 (Urk. 11/M86) statt, womit rund sieben Monate dazwischen lagen. In dieser Zeitspanne lassen sich folgende Entwicklungen in medizinischer Hinsicht feststellen: Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ präsentierte sich eine erhebliche Schwellung der linken Sprunggelenksregion, wurde eine erhebliche OSG-Instabilität diagnostiziert und zeigte sich eine eingeschränkte OSG-Beweglichkeit links im Vergleich zu rechts (vgl. E. 3.1). Demgegenüber stellte Dr. Z.___ nur noch eine geringe Umfangsdifferenz der Knöchelregion fest und die Bemuskelung und Konturen der Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel waren seitengleich ausgebildet. Die Funktionsuntersuchungen der beiden Extremitäten waren seitengleich deutlich eingeschränkt und die Beweglichkeit in den oberen und unteren Sprunggelenken präsentierte sich nahezu seitengleich. Es zeigte sich keine wesentliche Instabilität im OSG und USG (vgl. E. 3.2). Auf diese Verbesserung der Stabilität im Sprunggelenk wies Dr. Z.___ denn auch in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2019 ausdrücklich hin. Weiter führte Dr. Z.___ darin aus, dass die Beschwerdeführerin über geringe Schmerzen in Ruhe berichtet habe, welche sich beim Gehen verstärkten. Dies sei die Erklärung für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 11/M87 S. 2). Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festzustellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ ausdrücklich festgehalten hatte, dass es zu früh sei, eine definitive Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. E. 3.2). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands und eine damit einhergehende erhöhte Arbeitsfähigkeit hatte damit auch Dr. Y.___ nicht ausgeschlossen. Dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Anbetracht dieser Gegebenheiten anders als jene von Dr. Y.___ ausgefallen ist, stellt mithin weder ein Widerspruch dar, noch böte dies hinreichend Anlass, um von der Einschätzung durch Dr. Z.___ abzuweichen.
Angesichts dieser Aktenlage vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Schwellung am Knöchel sei von der Tageszeit abhängig, weshalb bloss aus dem Fehlen einer Schwellung nicht auf eine Verbesserung zu schliessen sei (Urk. 1 S. 9). Es kommt hinzu, dass sie gegenüber Dr. Z.___ erklärt hatte, es bestehe kein Unterschied zur Tageszeit, was die Intensität der Schmerzen betreffe (Urk. 11/M86 S. 4).
4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. Z.___ verfüge nur über eine Fachausbildung als Chirurg und nicht über eine solche als Orthopäde, weshalb seinen Aussagen mangels Fachkompetenz nicht dieselbe Aussagekraft wie denjenigen von Dr. Y.___ zukomme, ist ihr nicht zu folgen. Weshalb Dr. Z.___ als Chirurg nicht in der Lage sein sollte, die Situation am linken, operierten Fuss kompetent zu beurteilen, ist nicht ersichtlich, zumal entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin keine divergierenden Beurteilungen vorliegen. Vielmehr präsentierte sich anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ ein anderer medizinischer Sachverhalt als noch zum Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. Y.___.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, dass Dr. Z.___ in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehe und deshalb genauso befangen sei, wie behandelnde Ärzte.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin keine Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen liessen, darzutun. Sie beschränkt sich darauf, an der medizinischen Einschätzung von Dr. Z.___ Kritik zu üben. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität von Dr. Z.___.
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Beweiskraft der Beurteilung durch Dr. Z.___ zu ändern. Darauf ist abzustellen. Im Übrigen erweist sich der medizinische Sachverhalt als erstellt, weshalb auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen sind (antizipierte Beweiswürdigung).
5
5.1 Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen für das Jahr 2016 von Fr. 60'845.-- zugrunde (vgl. Urk. 2 S.10), wozu sie sich auf die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers der Versicherten stützte (vgl. Urk. 11/A1, A100 und A113). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Vorliegend bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, alle Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1, deren Tabellenlohn bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4’363.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 1-96 Total) resultiert für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 54’580.-- (Fr. 4’363.-- x 12 / 40 x 41.7) bei einem Vollzeitpensum. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.3.4 Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch das Alter der Beschwerdeführerin vermag keinen Abzug zu begründen, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_327/2018, vom 31. August 2018, E. 4.4.2 und 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Weiter ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc). Dem Aspekt der Dienstjahre kommt deshalb vorliegend auch keine relevante Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Unmöglichkeit, weiterhin im bisherigen Beruf tätig zu sein, als Abzugsgrund anführt (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019), weshalb sich ein Abzug mit Blick auf diese Gegebenheit nicht rechtfertigt. Schliesslich fällt auch der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).
Die Beschwerdegegnerin hat somit im Rahmen der Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt.
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 60'845.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54’580.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 10 % ([Fr. 60'845.-- - Fr. 54’580.--] x 100 / Fr. 60'845.--). Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folglich zu Recht ab dem 1. Juni 2018 eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, es sei ihr eine höhere Integritätsentschädigung geschuldet.
6.2
6.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
6.2.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
6.2.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
6.3 Dr. Z.___ legte nachvollziehbar dar, dass vorliegend nicht von einer massiven Arthrose auszugehen ist. Anhand des CTs des OSG zeige sich im September 2017 eine deutliche medialseits betonte Gelenkspaltverschmälerung. Im MRI des linken OSG vom März 2016 werde eine kleine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter und eine kleine Knorpelfissur an der distalen Tibiagelenkfläche beschrieben, was seine Einschätzung bestätigen würde. Aufgrund dieser Untersuchungsbefunde sei der Ansatz des unteren Werts von 15 % gemäss Feinrastertabelle 5, Integritätsentschädigung gemäss UVG, für eine schwere Arthrose des oberen Sprunggelenks gerechtfertigt (Urk. 11/M86 S. 7 und 11/M87 S. 3).
Insgesamt bestehen keine Hinweise dafür, dass relevante Schäden oder Beeinträchtigungen bei der Beurteilung von Dr. Z.___ unberücksichtigt geblieben wären. Eine substantiierte Begründung seitens der Beschwerdeführerin, weshalb diese Ausführungen nicht zutreffen sollten, fehlt im Übrigen. Die Festlegung des Integritätsschadens auf 15 % ist nicht zu beanstanden.
7. Der angefochtene Enspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (Urk. 2) erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPeter