Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2019.00177
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 7. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Herenda Rechtsanwälte
Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Advokaturbüro
Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war als Pizzakurier über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (Urk. 15/73), als er am 14. Januar 2014 mit seinem Moped mit 50 km/h gegen die Fahrertür eines den Parkplatz verlassenden Personenwagens fuhr (Urk. 15/25 und 15/46).
Im Kantonsspital Y.___ wurde ein Polytrauma mit Schipper-Fraktur des Dornfortsatzes des Halswirbelkörpers (HWK) 7, stumpfem Thoraxtrauma mit Serienfrakturen der Rippen 5 bis 7 links, drittgradig offener, mehrfragmentärer, intraartikulärer, distaler Femurtrümmerfraktur links und traumatisch eröffneter Bursa praepatellaris links diagnostiziert (Urk. 15/49). Die Fermurfraktur wurde am Unfalltag provisorisch mit externem Fixateur versorgt (Urk. 15/40 f.). Es folgten am 21. Januar 2014 eine Plattenosteosynthese (Urk. 15/43 f.) und am 4. März 2014 eine Spongiosaplastik vom Beckenkamm links (Urk. 15/65 f.). Im Anschluss fand jeweils eine stationäre, muskuloskelettale Rehabilitation in der Klinik Z.___ statt (Urk. 15/100 und 15/92). Bei zögerlicher knöcherner Durchbauung der Femurfraktur mit weiterhin grosser Defektzone unterzog sich der Versicherte am 25. September 2014 einer operativen Revision mit freier Fibulainterposition und zusätzlicher Spongiosaplastik vom Beckenkamm rechts (Urk. 15/140). Am 5. Oktober 2014 bedurfte es einer Wundrevision (Urk. 15/144 f.). Bei weiterhin nur langsamer Konsolidation und verzögerter Entwöhnung von den Gehstöcken (Urk. 15/210 und 15/258) wurde vom 13. Mai bis 10. Juni 2015 eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ durchgeführt (Urk. 15/214). Am 5. Juli 2015 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt bei koronarer Dreigefässerkrankung (Urk. 15/254).
1.2 Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilkosten, vgl. etwa Urk. 15/366). Im Rahmen der Abklärungen beteiligte sie sich an einer von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Februar 2016 bei der B.___ in Auftrag gegebenen internistischen, kardiologischen und orthopädisch-chirurgischen Begutachtung (Urk. 15/277 und 15/271-273). Im Gutachten vom 3. Mai 2016 (Urk. 15/311-359) wurde dem Versicherten aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Austritt aus der Rehaklinik A.___ attestiert (vgl. Urk. 15/314 f. und 15/324 f.). Infolgedessen teilte ihm die Mobiliar am 18. August 2016 mit, die Taggelder und Heilkosten per 31. Juli 2016 einzustellen; ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, derjenige auf eine Integritätsentschädigung werde noch geprüft (Urk. 15/367 f.). Derweilen sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2016 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2016 zu (Urk. 15/393-397).
Auf Intervention seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Herenda, schlug die Mobiliar dem Versicherten vor, sich von Prof. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen und gegebenenfalls operieren zu lassen (Urk. 15/369). Der Versicherte stimmte einer Behandlung bei Prof. C.___ zu (Urk. 15/370) und die Mobiliar richtete weitere Leistungen aus (Urk. 15/406 und 15/408). Prof. C.___ empfahl in seiner Zweitmeinung vom 17. November 2016 eine chirurgische Revision mit Mobilisierung des Knies, Lösung des Quadrizeps sowie Entfernung des Osteosynthesematerials, bei anhaltenden Schmerzen die Implantation einer Knietotalprothese (Urk. 15/398-400). Die Mobiliar fragte den Versicherten mehrmals an, ob er diesen Eingriff durchführen lassen wolle (Urk. 15/401, 15/402, 15/407 f., 15/413), und sistierte Ende Februar 2017 ihre Leistungen (Urk. 15/416 und 15/423 und 425). Am 15. März 2017 liess ihr der Versicherte mitteilen, er wolle sich nicht von Prof. C.___ operieren lassen. Für eine Entfernung des Osteosynthesematerials, eventuell verbunden mit einer Arthrolyse und proximalisierenden Tuberositasosteotomie, sei es gemäss Dr. med. D.___, Oberarzt am Y.___ und Facharzt für Chirurgie sowie Allgemeinchirurgie und Traumatologie (vgl. Urk. 15/417-419), zu früh. Er sei weiterhin voll arbeitsunfähig (Urk. 15/420 f.). Mit Verfügung vom 25. April 2017 stellte die Mobiliar ihre Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2016 ein, verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 15/436-438).
1.3 Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 15/449-453 und 15/464 f.). Dabei wies er erstmals auf unfallbedingte psychische Beschwerden (Urk. 15/452) und weiter auf die nun geplante Mobilisation des Quadrizeps mit abermaliger Anlagerung von Spongiosa (Urk. 15/465) hin. Während die Mobiliar beratend Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beizog, der sich in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 15/468-483) mit den verschiedenen Behandlungsstrategien auseinandersetzte (Urk. 15/469), wurde der Versicherte am 26. September 2017 erneut im Y.___ operiert (Arthrolyse, proximalisierende Tuberositasosteotomie, Knochendébridement/Dekortikation des Femurs, Anlagerung von Knochenspongiosa und Putty, partielle Osteosynthesematerialentfernung, Urk. 15/586-588). Die Mobiliar anerkannte einen Rückfall ab dem Operationsdatum (Urk. 15/519).
Anfang 2018 erlitt der Versicherte einen weiteren Herzinfarkt. Es folgten eine Bypass-Operation (Urk. 15/530 f.) und eine kardiovaskuläre Rehabilitation bis zum 9. März 2018 (Urk. 15/536). Mit Schreiben vom 28. März 2018 (Urk. 15/539) und 19. April 2018 (Urk. 15/544) teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei per 31. März 2018 abgeschlossen; sie werde die Leistungen per diesem Datum einstellen. Zudem ersuchte sie Dr. E.___ um eine Verlaufsbeurteilung, der am 15. November 2018 eine erneute volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten spätestens ab Ende März 2018 bestätigte (Urk. 15/564-569, insbesondere S. 565). Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versicherten (Urk. 15/582-589) liess die Mobiliar ferner die Unfallkausalität der Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abklären (Urk. 7/598 f.). Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) wies die Mobiliar schliesslich die Einsprache des Versicherten ab und änderte die Verfügung vom 25. April 2017 dahingehend ab, dass sie dem Versicherten anstelle der Integritätsentschädigung von Fr. 50'400.-- eine solche von Fr. 12'600.--, aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach (Dispositivziffern 1 und 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Herenda (Urk. 4), am 15. Juli 2019 Beschwerde erheben (Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventualiter eine Teilinvalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 50'400-- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die Mobiliar zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), welches er später auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 5) substantiierte (Urk. 9 und 17) und belegte (Urk. 10/1-5, 11 und 18). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Herenda und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 19). In der Replik vom 12. Februar 2020 (Urk. 23) und der Duplik vom 26. Februar 2020 (Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).
Mit Eingabe vom 1. April 2020 (Urk. 29) reichte der Versicherte neue Arztberichte ein (Urk. 30/1-2). Hierzu nahm die Mobiliar mit Eingabe vom 27. April 2020 Stellung (Urk. 33), die dem Versicherten am 30. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 34). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 beantragte die Mobiliar unter Hinweis auf ein neues polydisziplinäres Gutachten den Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 35). Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 36) reichte sie mit Schreiben vom 14. Mai 2020 (Urk. 37) das internistische, kardiologische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der MEDAS G.___ vom 16. Januar 2020 (Urk. 38/23) sowie zusätzlich das vollständige Dossier der Invalidenversicherung seit der Neuanmeldung im Januar 2019 ein (Urk. 38/1-30). Zu den neuen Unterlagen nahm der Versicherte nach mehrmaliger Fristerstreckung (Urk. 39-42) mit Eingabe vom 2. November 2020 Stellung (Urk. 43). Die Stellungnahme wurde der Mobiliar mit Verfügung vom 4. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sieht Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1).
1.3 Nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG sowie der Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss Gutachten der B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2015 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damals operativ und therapeutisch als nicht mehr möglich erachtet worden (Urk. 2 Ziff. III.2; Urk. 14 Art. 1). Indem der Beschwerdeführer entgegen der Abmachung den Eingriff bei Prof. C.___ abgelehnt und sich im Y.___ habe behandeln lassen, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie die Verfügung vom 25. April 2017 erlassen habe (vgl. Urk. 2 Ziff. III.3; Urk. 14 Art. 1). Die Operation vom 26. September 2017 habe zu einer verbesserten Knieflexion, nicht aber zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Operation sei als Rückfall anerkannt, wobei gemäss Dr. E.___ Ende März 2018 erneut mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu rechnen gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dem retropatelläre Schmerzen entgegenstehen sollten (vgl. Urk. 2 Ziff. III.6 und III.11; Urk. 14 Art. 4; Urk. 27 Art. 3). Die aktuelle Einschätzung von Dr. D.___ und das Gutachten der MEDAS G.___ würden die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestätigen (Urk. 33 und 35).
Zwischen den HWS-Beschwerden und der Schipperfraktur des Dornfortsatzes HWK 7, die stabil und nie schmerzhaft gewesen sei, bestehe kein Zusammenhang (Urk. 2 Ziff. III.9 und III.11; Urk. 14 Art. 8; Urk. 23). Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren, fachärztlich gestellten psychiatrischen Diagnose. Der Beschwerdeführer habe nie eine psychische Störung beklagt oder fachärztlich behandeln lassen; der Beginn der psychologischen Behandlung werde inkonsistent geschildert (Urk. 2 Ziff. III.10 f.; Urk. 14 Art. 7).
Das Invalideneinkommmen sei anhand des Tabellenlohnes für das Kompetenzniveau 2 festzusetzen, zumal keine Arbeiten körperlicher Natur in Frage kämen. Es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 2 Ziff. III.12). Mit zwei Jahren Gymnasium, Ausbildung und Tätigkeit als Maurer, Anstellungen in einer Transportfirma und als Pizzakurier sowie der Möglichkeit, ein Fahrzeug mit automatischem Getriebe zu fahren, verfüge der Beschwerdeführer über ein verwertbares Anforderungsprofil. Er könne sich auch gut auf Deutsch verständigen, wobei Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten bei Hilfstätigkeiten nicht relevant seien (Urk. 14 Art. 5). Damit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 Ziff. III.14).
Anerkannt sei eine Integritätsentschädigung von 10 %, obwohl angesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht bestehe (Urk. 14 Art. 6; Urk. 23 Art. 5; Urk. 2 Ziff. III.9 f.). Keine Berücksichtigung fänden die nicht unfallkausalen HWS- und psychischen Beschwerden (Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 14 Art. 7 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, der Fallabschluss per 31. Juli 2016 sei verfrüht erfolgt. Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei damals noch nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 5). Auch sei es sein Recht, sich gegen einen Eingriff bei Prof. C.___ zu entscheiden. Die Einstellung der Taggelder sei zu Unrecht als Bestrafung und verfrüht erfolgt (Urk. 23 Ziff. 1-2).
Nach der letzten Operation bestünden gemäss Gutachten der MEDAS G.___ und Dr. D.___ weiterhin orthopädische Beschwerden. Dabei dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden (Urk. 29; Urk. 43 S. 2). Das verfügte Invalideneinkommen sei realitätsfremd, zumal er – wenn überhaupt – nur noch in leidensangepassten Tätigkeiten arbeitsfähig sei und noch nie so viel verdient habe. Er sei aufgrund des komplizierten Heilungsverlaufs viele Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe immer körperlich gearbeitet. Da er sehr isoliert lebe, hätten sich zudem seine Deutschkenntnisse erheblich verschlechtert. Demnach verfüge er nicht über den Lebenslauf und die intellektuellen Voraussetzungen für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Kompetenzniveau 2 (Urk. 1 S. 9 f.; Urk. 23 Ziff. 5 f.).
Bei der Integritätsentschädigung sei zu beachten, dass sich die Operationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten (etwa eine Giving-way-Symptomatik), eine Pseudarthrose vorhanden sei und eine Prothese erforderlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkinstabilität eine Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet. Noch offen sei die Abklärung der Arthrose (Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f.). Zu berücksichtigen sei zudem eine Integritätseinbusse von mindestens 70 % für die psychische Beeinträchtigung, verursacht durch den Unfall (Urk. 1 S. 12).
Weiter abzuklären und miteinzubeziehen seien schliesslich die Beschwerden der HWS (Urk. 1 S. 13). Nachdem die bisherigen Gutachten nur den Beweiswert von Parteigutachten hätten und Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin bezahlt werde, sei ein unabhängiges orthopädisches Gutachten nötig (Urk. 43 S. 3; ferner Urk. 2 Ziff. III.27 und Urk. 23 Ziff. 4).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juni 2019 verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2). Dies schliesst die Folgen der von der Beschwerdegegnerin als Rückfall taxierten Knieoperation vom 26. September 2017 mit ein.
3.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wie vorliegend (vgl. Urk. 15/161, Mitteilung vom 9. Dezember 2014) abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Erst wenn dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er gestützt auf Art. 48 UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (BGE 128 V 169 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Rechtsprechungsgemäss handelt es sich bei Taggeldern auch dann nicht um eine Dauerleistung, wenn sie über Jahre ausbezahlt werden (BGE 135 V 287 E. 4.2). Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht über ein rückwirkend festgelegtes Einstellungsdatum hinaus ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Demnach ist mit Blick auf Beginn und Höhe eines möglichen Rentenanspruchs zunächst zu prüfen, ob sich anhand der medizinischen Akten feststellen lässt, ab wann von den noch zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Dass vorliegend die Voraussetzungen erfüllt wären, um die Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausnahmsweise bereits vor dem Fallabschluss zu berücksichtigen und die Taggelder entsprechend zu kürzen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2 und 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4), wurde von den Parteien zu Recht nicht thematisiert. Sodann ist die unfallbedingte Arbeits(un)fähigkeit ab jenem Zeitpunkt (in Nachachtung des für den Zeitraum vom 26. September 2017 bis 31. März 2018 anerkannten Taggeldanspruchs) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids zu bestimmen.
3.4 Es bleibt zur Argumentation des Beschwerdeführers anzufügen, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den obgenannten Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist gemäss Bundesgericht Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ebenfalls beweisgeeignet sind nach der Rechtsprechung Berichte und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versicherungsinternen Ärzten. Diesen wird Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und 4.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist gemäss Bundesgericht auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bildet das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 3. Mai 2016. Gemäss orthopädischem Teilgutachten gab der Beschwerdeführer an, das Gehen und das Bewegen des linken Kniegelenks seien seit dem Unfall erheblich reduziert. Er habe Schmerzen, wenn er sich gehend oder stehend über Tag aufhalte. Die Gehstrecke ohne Schmerzen betrage etwa 15 bis 20 Minuten (Urk. 15/339). Es sei bezüglich des Kniegelenks seit dem Unfall kein echter Fortschritt eingetreten – mit Ausnahme, dass er seit der Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ an zwei und seit vergangenem Jahr mit einer Gehstütze ausserhalb des Hauses zurechtkomme (Urk. 15/338). Er versuche ohne Schmerzmedikation auszukommen. Bedarfsweise nehme er Dafalgan und Novalgin. Sein Problem sei die Funktionsminderung, weniger die Schmerzen (Urk. 15/336).
4.2 Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, PD Dr. med. H.___, diagnostizierte eine inkomplette knöcherne Verheilung mit verbliebener Instabilität und beginnender Verheilung in Fehlstellung (Valgus und Verkürzung) bei einem Status nach komplexer, offener, mehrfragmentärer distaler Femurfraktur. Es bestünden eine massive Reduktion der Bewegungsfreiheit des linken Kniegelenks mit Beugedefizit, Restbewegungsumfang von 60° und hartem Anschlag bei relativem Kniescheibentiefstand (Patella baja) infolge Verkürzung des Oberschenkels und relativer Insuffizienz des Streckapparats sowie eine Druckschmerzempfindlichkeit im Implantatlager (tastbare metallene Platten und Schrauben unter der Haut) und multiple Hautnarben und Narbenverwachsungen im Bereich des Kniegelenks, mitunter auch Hautnarben und Komorbiditäten nach Spongiosa- und Beckenkammspanentnahme beider vorderer Beckenkämme (Urk. 15/328). Die Schmerzen über und um die einliegenden Implantate seien zum einen dem direkten inneren Andruckschmerz in den Weichteilen, zum anderen der Instabilität mit Bewegungsspiel in den Metallimplantaten zuzuordnen. Die Instabilität sei insbesondere bei funktionell fehlender Stabilisierung innenseitig zu finden und verursache im Stand eine Zunahme der X-Bein-Stellung im Knie. In der Gesamtschau würden die Befunde die Gehfähigkeit im Alltag enorm mindern; die Gehstrecke sei auf wenige hundert Meter begrenzt (Urk. 15/327).
4.3 Der Gutachter schlussfolgerte, als Pizzabote bestehe bei überwiegend stehender und gehender Tätigkeit und der Notwendigkeit zum Rollerfahren und Treppensteigen seit dem Unfalltag keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine solche sei auch bei künftig günstigem Heilungsverlauf nicht mehr erreichbar.
Die Krankheitsphase bis zur Wiedererlangung der notwendigen eigenständigen Gehfähigkeit erstreckte sich ab Unfalldatum bis zum Austritt aus der Rehaklinik. In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 11. Juni 2016. Das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels und der Arbeitsstelle sei mit den dafür theoretisch erforderlichen Gehstrecken von 4 x 500 m werktäglich möglich, wobei jede Einzelstrecke unter 20 Minuten bewältigt werden könne. Sitzende, körperlich leichte, mittelschwere und zumindest teilweise schwere Arbeiten unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände könnten ohne zeitliche Einschränkungen verrichtet werden. Die Anteile für Wechselbelastung, Stehen und Gehen dürften 20 % oder 12 Minuten pro Arbeitsstunde nicht überschreiten. Das Tragen oder Heben von Lasten sowie Arbeiten über Kopf und in Vorhaltung der Arme seien hierbei nicht möglich. Die Wege dürften maximal 5 bis 10 m betragen, wobei der Gebrauch eines Gehstockes möglich sein müsse. Beim Stehen müsse eine Gewichtsverlagerung auf rechts und das Abstützen/Festhalten mit einer Hand möglich sein. Bei Arthrosebildung generell nicht empfehlenswert seien Arbeiten im Freien mit Nässe- und Kältereinwirkung und unter Zugluft (vgl. Urk. 15/323-325).
4.4 Ergänzend ist der polydisziplinären Konsensbeurteilung zu entnehmen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es durch medizinische Massnahmen zu einer Besserung des Gesundheitszustandes komme. Diskutiert werde eine proximalisierende Tuberositasosteotomie, offene Arthroloyse und Anlage eines Nervenkatheters unter stationären Bedingungen zur Beübung. Wie viel Amplitude an Kniegelenksbeweglichkeit damit gewonnen würde, sei nicht abschätzbar. Die Instabilität durch die ausbleibende vollständige Knochenheilung würde dadurch nicht beeinflusst; eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne demnach nicht erwartet werden. Der Beschwerdeführer lehne weitere Eingriffe ab. Das Tragen einer Knieführungsorthese würde nicht zu einer Verbesserung der Unfallfolgen, also einer erhöhten Stabilität und Belastbarkeit, führen. Eine Steigerung der Bewegung mit mehr Beugung scheine operativ nicht erzielbar, da man trotz mehrerer Operationen bislang nicht einmal die knöcherne Heilung habe herbeiführen können. Mittelfristig drohe der Gelenkersatz durch Prothese (Urk. 15/318 f.).
Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei prinzipiell nach Abschluss der Rehabilitation am 10. Juni 2015 gegeben gewesen, da ein Arbeitsplatz auch mit zwei Unterarmgehstützen erreicht werden könnte. Es sei danach aber noch eine Verbesserung eingetreten, insofern beim Gehen auf eine Gehstütze habe reduziert werden können. Im Bericht des Y.___ vom 25. Juni 2015 sei ein gewisser Beschwerderückgang formuliert worden; radiologisch hätten sich eine langsam fortschreitende Konsolidierung und eine teilweise Integration des Fibulatransplantats bei allerdings osteopenem Knochenbau gezeigt. Am 23. September 2015 sei im Y.___ notiert worden, es zeige sich bezüglich Frakturheilung ein sehr verzögerter Verlauf und eine eingeschränkte Kniebeweglichkeit. Diesen Zustand sehe man im Wesentlichen auch im Gutachten (Urk. 15/317).
Es liege somit eine Situation vor, in der einerseits bei nicht sicher erfolgversprechenden operativen Behandlungsoptionen auch keine aussichtsreichen alternativen Therapieoptionen bestünden, und andererseits durch Gewöhnung und Anpassungen oder durch langsamen weiteren natürlichen Heilverlauf nur im günstigsten Fall noch eine zunehmende knöcherne Festigkeit erreicht werde. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit täglicher Belastung, die über die derzeitige Alltagsbelastung hinausgehe, wäre nur im günstigsten Fall, also eher unwahrscheinlich erreichbar (Urk. 15/317).
5.
5.1 Das Gutachten der B.___ erfüllt in Bezug auf die orthopädischen Unfallfolgen die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 4.1): Es beruht auf zeitnah erfolgten bildgebenden Abklärungen (Urk. 15/339) sowie einer eigenen klinischen Untersuchung (insbesondere Urk. 15/329-331) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 4.1) sowie den relevanten Berichten des Y.___ auseinander (vgl. E. 4.4). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wurden detailliert, nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Insbesondere wurden die festgestellten Einschränkungen und Schmerzen im Einzelnen anhand der erhobenen Befunde erläutert (vgl. E. 4.2). Ebenso wurde aufgezeigt, dass mit den verbliebenen Behandlungsmöglichkeiten, soweit der Beschwerdeführer diese nicht ohnehin ablehnte, keine nennenswerte Aussicht darauf bestand, das Zumutbarkeitsprofil wesentlich zu verbessern (vgl. E. 4.4).
Die differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3) steht zudem im Einklang mit der subjektiven Beschwerdeklage (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer betonte selbst, dass das Bein beim Stehen und Gehen ab 15 bis 20 Minuten schmerze, die Schmerzen nicht sein Problem seien und er nur bedarfsweise auf Schmerzmittel zurückgreife. Dies ist mit einer rein oder vorwiegend sitzenden Verweistätigkeit mit nur minimalen Gehstrecken und sehr kurzem Stehen (stets mit Abstützen, ohne jegliche zusätzliche körperliche Belastung) gut vereinbar.
5.2 Die gutachterliche Einschätzung wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte weitestgehend gestützt. So schloss sich der Gutachter bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer weiteren Knieoperation der Einschätzung des Oberarztes des Y.___ vom 4. Februar 2016 an, welcher vom behandelnden Dr. D.___ zur Beurteilung der Operationsindikation beigezogen worden war (Urk. 15/290). Dr. D.___ selbst sprach sich am 16. November 2016 gegen eine weitere Operation aus; darüber könne in sechs Monaten diskutiert werden, sollte die Fraktur bis dahin ausreichend konsolidiert sein (Urk. 15/418). Am 13. Juni 2017 berichtete er, dass sich die Kniegelenksbeweglichkeit seit November 2016 verschlechtert habe, und erwog (bei weitgehend unverändertem Bildbefund, vgl. Urk. 15/460 f.) eine Operation. Dabei räumte er ein, es sei aber nicht sicher, inwieweit sich dadurch die Symptomatik verbessere. Ferner bestätigte er, dass eine rein sitzende Tätigkeit ohne grosse Belastung theoretisch möglich wäre; es bestünden nach längerem Sitzen allerdings Schmerzen bei erhöhtem retropatellärem Druck, so dass dies im aktuellen Zustand nicht zu 100 % möglich sei (Urk. 15/462 f.). Seinem Bericht vom 15. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Eingriff Ferien machen wolle und daher Ende August/Anfang September 2017 zur Planung aufgeboten werde (Urk. 15/458).
Ob überhaupt, wann und mit welchem Erfolg weitere medizinische Massnahmen mit Einwilligung des Beschwerdeführers möglich sein würden, muss somit auch gestützt auf diese Berichte prognostisch von Februar 2016 bis Herbst 2017 als offen bezeichnet werden. Dabei hätte nur eine merkbar verbesserte Belastbarkeit der linken unteren Extremität zu einer Anpassung des gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofils führen können, während allein eine Besserung der in vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten weitgehend belanglosen Schmerzsymptomatik und Kniebeweglichkeit nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit zu steigern.
So indiziert auch die von Dr. D.___ gewählte Formulierung «nicht zu 100 % möglich» keine nennenswerte schmerzbedingte Reduktion des Arbeitspensums. Von Dr. H.___ wurden bereits verschiedene Schmerzursachen berücksichtigt (vgl. E. 4.2), wobei der Beschwerdeführer zudem nur über eine Schmerzzunahme beim Stehen und Gehen berichtete (vgl. E. 4.1). Der beratend für die Beschwerdegegnerin tätige Dr. E.___ erläuterte in seiner Verlaufsbeurteilung vom 15. November 2018 nachvollziehbar, dass im Sitzen praktische alle Personen das Bedürfnis hätten, ihre Position immer etwas zu verändern; dies sei bei den meisten Tätigkeiten nicht nur möglich, sondern auch notwendig. Dadurch lasse sich eine erhöhte retropatelläre Druckentwicklung wegen einer allfällig verbleibenden, reduzierten Dehnbarkeit des Quadrizeps minimeren. Zudem sei durch konsequentes Dehnen eine Verbesserung der Elastizität des Muskels zu erwarten, was im Sitzen die Patella entlaste (Urk. 15/565 f.). Wie bereits dargelegt, steht das gutachterliche Belastungsprofil, wonach kurzes Gehen und Stehen (ohne körperliche Belastung und mit der Möglichkeit sich abzustützen) zumutbar sind, im Einklang mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.1). Schliesslich wurde die von Dr. H.___ aus orthopädischer Sicht definierte Arbeitsfähigkeit in einem zweiten Gutachten bekräftigt (vgl. im Detail E. 6.3 und 7.2). Die von Dr. D.___ postulierten weitergehenden Einschränkungen («rein» sitzende Tätigkeiten, Arbeitspensum von weniger als 100 %) sind daher dem Umstand zuzuschreiben, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine unmittelbare Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
5.3 Ebenfalls gut vereinbar ist das orthopädische Teilgutachten mit den späteren Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin. Prof. C.___ stellte in seiner Zweitmeinung vom 17. November 2016 (Urk. 15/398-400) keinen konkreten Behandlungserfolg in Aussicht, sondern wies bereits im Voraus darauf hin, dass bei persistierenden Schmerzen nach der vorgeschlagenen Operation noch ein Gelenkersatz möglich wäre (Urk. 15/398). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich ebenso wenig wie Dr. E.___.
Letzterer beschränkte sich in der Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 15/466-483) darauf, die verschiedenen Behandlungsstrategien gegeneinander abzuwägen. Dabei verwarf er eine proximalisierende Tuberositasosteotomie als «nicht richtig» und wies darauf hin, dass Prof. C.___ eine reelle Chance erkannt habe, dass aus dem von ihm vorgeschlagenen Eingriff ein Profit resultieren könnte (Urk. 15/469-471). Diesen Profit substantiierte er allerdings nicht näher. Überwiegend wahrscheinlich stand der von Prof. C.___ vorgeschlagene Eingriff für den Beschwerdeführer aber ohnehin nie zur Diskussion. Einerseits zeigte er sich bereits in der Begutachtung der B.___ ablehnend gegenüber einem weiteren Eingriff (vgl. E. 4.4), andererseits stützte er sich im Ablehnungsschreiben auf eine ebenfalls Mitte November 2017 erfolgte Evaluierung eines solchen im Y.___ (vgl. Urk. 15/417-419).
5.4 Zusammenfassend kann für den Grundfall somit vollumfänglich auf das Gutachten der B.___ abgestellt werden. Bei seit der Rehabilitation im Frühjahr 2015 stationärem gesundheitlichen Zustand mit nur noch geringfügig besserer Adaption an das Leiden, aber unveränderter Arbeitsfähigkeit stand einem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG per 31. Juli 2016 grundsätzlich nichts entgegen, zumal vom natürlichen Heilverlauf oder einer weiteren Leidanpassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war und keine klare Operationsindikation bestand. Fraglich war neben dem Behandlungserfolg auch der Wille des Beschwerdeführers, sich nochmals einem Eingriff zu unterziehen.
Spätestens im Februar 2017 endete mit der faktischen Leistungseinstellung zudem die Bereitschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 15/407 f. und 15/413), den Beschwerdeführer dennoch durch Prof. C.___ behandeln zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert hatte, bestehen keine. Zudem wurde in der Verfügung vom 25. April 2017 eine Rückforderung der über das rückwirkend festgelegte Einstellungsdatum hinaus geleisteten Taggelder weder explizit verfügt noch angekündigt. Es wurde, wie auch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 Ziff. III.3), einzig und ohne Bezug zu einem Rückkommenstitel moniert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Abmachung nie die Absicht gehabt, sich bei Prof. C.___ behandeln zu lassen (Urk. 15/438 f.). Es fehlt somit an einem Interesse der Parteien, feststellen zu lassen, ob der Fallabschluss trotz des Beizugs von Prof. C.___ schon früher als per 28. Februar 2017, konkret per 31. Juli 2016, möglich war. Dies gilt umso mehr, sollte ein Rentenanspruch mit der Beschwerdegegnerin verneint werden, sodass kein Rentenbeginn festzulegen ist.
6.
6.1 Während des laufenden Gerichtsverfahrens holte die Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein, das am 16. Januar 2020 von der MEDAS G.___ erstattet wurde. Als neue Tatsache wurde im orthopädischen Teilgutachten die Operation am linken Knie vom 26. September 2017 erwähnt und festgehalten, dass sich die linke Femur konsolidiert habe. Damit bestünden ein Status nach Proximalverlagerung der Tuberositas Tibiae unter Femoropatellararthrose bei deutlicher Verbesserung der Beweglichkeit (0/0/100) und aktuell eine wenig symptomatische Gonarthrose. Die Beweglichkeit des linken Knies und die Beschwerdesituation hätten sich verglichen mit dem Zustand anlässlich der Beurteilung durch die B.___ nicht wesentlich verschlechtert (Urk. 38/23/116).
6.2 Konkret klagte der Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Bein über andauernde Schmerzen im Bereich des Knies, Krämpfe im Ober- und Schmerzen im Unterschenkel sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des Fusses, der fast immer geschwollen sei. Kürzere Strecken könne er ohne Stock gehen, mit Stock betrage die Gehstrecke ca. 30 Minuten. Dabei sei er langsam und benötige immer wieder Pausen. Nach stärkerer Belastung, wie Treppensteigen, bekomme er mehr Schmerzen. Er mache nur noch bei stärkeren Schmerzen gelegentlich ambulante Physiotherapie im Spital (Urk. 38/23/107), durchschnittlich einmal pro Woche, und nehme Condrosulf ein (Urk. 38/23/108).
6.3 Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, hielt unter dem Titel «Lokalstatus» mitunter fest, die Belastbarkeit sei bei noch liegendem Osteosynthesematerial begrenzt; sportliche Aktivitäten oder das Heben von Gewichten seien praktisch ausgeschlossen. Das linke Kniegelenk zeige eine bereits manifeste Gonarthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen, einem diskreten Gelenkerguss und eingeschränkter Beweglichkeit (gut 90°). Es bestünden ein deutliches Schonhinken, heute weitgehend durch Schmerzen und Muskelkontrakturen bedingt, sowie schwere degenerative Veränderungen am lumbosacralen Übergang und den Iliosakralgelenken. Zudem seien beide Beckenschaufeln durch Spanentnahme beschädigt, was zu einer Schwächung der Bauchmuskulatur und Schwierigkeiten bei der aufrechten Haltung führe. Die ausgeprägte Schwächung der Quadrizepsmuskulatur habe eine Tendenz zur Kontraktur der Beugemuskeln zur Folge. Gleiches gelte für die verkürzte Wadenmuskulatur. Die Folge eines funktionellen Spitzfusses bewirke, dass der Fuss bei versuchter voller Belastung des Beines dennoch nach aussen gedreht werden müsse (Urk. 38/23/112 f.).
In Würdigung des «Lokalstatus», der Vorakten (Urk. 38/23/103 ff.) und der Bilddokumente (Urk. 38/23/113 f.) schlussfolgerte der Gutachter, sechs Jahre nach dem Unfall sei das linke Femur in guter Stellung praktisch konsolidiert. Im Bereich des linken Knies persistierten als Unfallfolgen eine nicht ganz anatomische Reposition der Gelenkfragmente (beginnende Gonarthrose) mit leichter Varusachse des linken Beines. Daneben bestehe eine erhebliche Femoropatellararthrose und Quadrizepsatrophie, behandelt mit Osteotomie der Tuberositas tibiae bei patella baja und erheblicher (jedoch verbesserter) Bewegungseinschränkung im Kniegelenk. Schliesslich bestünden persistierende Schmerzen im Zusammenhang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung des distalen Oberschenkels links. Leichtere Beschwerden würden die floating fibula nach Spanentnahme, die geschwächte Wadenmuskulatur sowie die gleichzeitig geschwollene Wade verursachen. Zudem bestünden gewichtige Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit organischem Korrelat. Insgesamt könne von einer leichten gesundheitlichen Verbesserung betreffend das linke Bein gesprochen werden (Urk. 38/23/118).
6.4 Zur Arbeitsfähigkeit erörterte Dr. I.___, der Beschwerdeführer habe sich bereits mit seinem Berufswechsel zum Pizzakurier aus dem Bereich körperlich vermehrt belastender Tätigkeiten verabschiedet. Der in den Akten erwähnte Vorschlag einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (wegen der dauernd stark beeinträchtigten Gehfähigkeit) sei mit dem Pizzakurierjob als wechselbelastete, einfache Tätigkeit relativ gut besetzt. Vorteilhafter wäre ein Kurierdienst mit einem Kleinauto anstatt mit einem Moped. Die letzte Tätigkeit entspreche gemäss der [im Verfahren der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. November 2016, Urk. 15/393-397] rechtskräftig gewordenen Einschätzung der B.___ nicht einer einfachen, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. In dieser sei der Versicherte nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Da aus orthopädischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erstellt sei, verbleibe es zwingend bei dieser Einschätzung (Urk. 38/23/119).
Ferner erwähnte der Gutachter, dass seit einiger Zeit ein vorläufiger Endzustand erreicht sei (Urk. 38/23/118) und stellte den Schutz des Beschwerdeführers vor möglichen funktionellen Verschlechterungen in den Vordergrund, die sich etwa im Rahmen eines prothetischen Gelenkersatzes bei zunehmender Gonarthrose, infolge der Kombination von Spinalstenose L5/S1 und Beinlängendifferenz oder der arteriellen Durchblutungsstörung am linken Bein bei fortgesetztem Nikotinabusus einstellen könnten (Urk. 38/23/119 f.).
7.
7.1 Die Befunde und Vorakten wurden im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens der MEDAS G.___ somit eingehend gewürdigt, die medizinischen Zusammenhänge verständlich aufgezeigt und die gesundheitlich bedingten Einschränkungen (vgl. E. 6.3) im Einklang mit den geklagten Beschwerden (vgl. E. 6.2) überzeugend begründet. Darüber hinaus spricht sich das othopädische Gutachten - wie es sich für ein Gutachten gehört, das von der Invalidenversicherung zwecks Prüfung einer Neuanmeldung nach Bezug einer befristeten Rente veranlasste wurde, die analog zu den für die Rentenrevision geltenden Regeln zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2015 E. 3.2 und 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 3.2) - hinreichend über Veränderungen seit der letzten orthopädischen Begutachtung aus.
Dr. I.___ kam zum Schluss, es liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, sondern es sei eher von einer leichten Verbesserung auszugehen (vgl. E. 6.1 und 6.3). Die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den orthopädischen Beschwerden beurteilte er insofern abweichend von Dr. H.___ von der B.___, als die bisherige Tätigkeit als Pizzakurier – falls mit einem Personenwagen mit Automatikgetriebe ausgeübt – als angepasst gelten könne. Bei jedoch nur unwesentlich verändertem Gesundheitszustand erachtete er sich an die im Vorgutachten festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gebunden. Mit anderen Worten wurde von den beiden Fachärzten einzig das berufliche Stellenprofil eines Pizzakuriers divergent beurteilt; Diskrepanzen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitspensums oder Belastungsprofils sind in den beiden Gutachten keine auszumachen.
7.2 Die verbesserte Situation bezüglich des linken Beines wurde von Dr. D.___ bestätigt, so dass der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. E.___ bereits in seiner Aktenbeurteilung vom 15. November 2018 (Urk. 15/565-569) betonte, die Flexion im linken Knie habe sich von 60° auf 100° klar verbessert. Der range of motion (ROM) habe ohne gezielte Therapie gehalten werden können (Urk. 15/567). Dass die Ostetomie an der Tuberositas konsolidiert sei und am Femur ein zunehmendes Remodeling stattgefunden habe, sei als erfreuliches Resultat bzw. Turnaround zu werten (Urk. 15/566).
Zudem stellte Dr. E.___ im Einklang mit dem späteren Begutachtungsergebnis fest, für eine Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend erbracht werde, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/566) spätestens seit Ende März 2018 (Urk. 15/565). Dr. D.___ hielt im Bericht vom 3. Mai 2018 zunächst an seiner bisherigen Einschätzung fest: Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Problematik im Bereich des linken distalen Oberschenkels/Kniegelenks bestehe weiterhin für stehende und gehende Tätigkeit sowie Tätigkeiten, bei denen Lasten herumgetragen werden müssten. Eine rein sitzende Tätigkeit sei theoretisch zumindest teilweise möglich, wobei nach längerem Sitzen retropatelläre Schmerzen bestünden und auch dort keine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben wäre (Urk. 15/559). Diesbezüglich kann auf das in E. 5.2 Ausgeführte verwiesen werden. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. D.___ in der vom Beschwerdeführer erbetenen Stellungnahme vom 18. März 2020 nun gänzlich andere Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Verweistätigkeit vorbrachte: Eine rein sitzende Tätigkeit sei aus Sicht des Femurs sicher möglich, dort kämen aber die Restbeschwerden seitens der HWS zum Tragen, was er nicht ausreichend beurteilen könne. Es werde schwierig sein, bei fehlender Ausbildung eine entsprechende Tätigkeit zu finden (Urk. 30/1).
7.3 Mangels Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren äusserte sich Dr. I.___ nicht zur Dauer der Rekonvaleszenz nach der letzten Knieoperation vom 26. September 2017. Er hielt bloss fest, der vorläufige Endzustand sei seit einiger Zeit erreicht (vgl. E. 6.4).
Dr. D.___ berichtete am 16. Januar 2018, im Bereich der Tuberositasosteotomie zeige sich eine gewisse verzögerte Knochenheilung, sodass ein noch vorsichtiger Kraftaufbau zu beginnen sei. Aktuell sei vor allem ein muskuläres Giving-way bei deutlicher Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur vorhanden. Der Schwerpunkt in der Physiotherapie sei nun auch auf den Kraftaufbau zu legen, sodass der Beschwerdeführer wieder möglichst stockfrei im Haus unterwegs sei und ausser Haus höchstens einen Gehstock benützen müsse (Urk. 15/550). Bereits im Austrittsbericht zur kardiovaskulären Rehabilitation vom 13. März 2018 wurde notiert, der Beschwerdeführer habe sich im 6-Minuten-Gehtest auf 270 m mit einer Unterarmgehstütze gesteigert und sei in der Lage, 30 Treppentritte zu bewältigen (Urk. 38/8/33).
Am 2. Mai 2018 hielt Dr. D.___ fest, es fehlten eine volle Belastbarkeit und ein ausreichender muskulärer Aufbau mit entsprechender muskulärer Giving-way-Symptomatik, was wohl nicht mehr zu normalisieren sei. Geplant sei eine Metallentfernung, sobald die Knochenkonsolidation dafür ausreichend sei, mit eventuell leicht verbesserter Klinik über dem lateralen Kniegelenkanteil. Eine Indikation zur Knietotalendoprothese sehe er nicht, da das Gelenk radiologisch und intraoperativ unauffällig erscheine und dies an der Problematik des verminderten Bewegungsumfanges und der diffusen Schmerzen nichts Wesentliches ändern würde (Urk. 15/559). Am 28. September 2018 berichtete er über eine „wenig veränderte Problematik“ mit diffusen Schmerzen von wechselnder Intensität und Lokalisation, persistierender muskulärer Giving-way-Symptomatik, unter Physiotherapie gut gehaltenem Bewegungsumfang und unregelmässiger Einnahme von Analgetika, vor allem Voltaren (vgl. Urk. 15/592). Dabei blieb es in den Kontrollberichten vom 1. November 2018 (Urk. 15/15/596) und vom 29. März 2019 (Urk. 38/8/24 f.).
Dr. E.___ erörterte am 15. November 2018, es sei zu erwarten, dass sich die muskuläre Situation stetig verbessere, die uneingeschränkte Compliance und eine sechs- bis zwölfmonatige, regelmässige Medizinische Trainingstherapie (MTT) vorausgesetzt. Es bleibe allerdings eher unwahrscheinlich, dass eine vollständige Normalisierung der ROM im Knie und der Muskelfunktion/-kraft je wieder erreicht werde. Dennoch sei der Endzustand noch nicht erreicht (Urk. 15/566). Eine leidensangepasste (vorwiegend sitzende) Tätigkeit aufgrund der Traumafolgen am Femur sei spätestens ab Ende März 2018 vollumfänglich zumutbar (Urk. 15/565).
7.4 Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis Ende März 2018 somit wieder die Arbeitsfähigkeit und in etwa die Adaption an das Beinleiden erreicht, wie sie vor der als Rückfall anerkannten Knieoperation vom 26. September 2017 bestanden hatte. Eine weitere Operation war vorerst nicht geplant und hätte gemäss Dr. D.___ zu keiner Besserung der relevanten Symptomatik geführt. Die Ärzte rechneten zwar noch mit einer Besserung der muskulären Situation, konkret der Giving-way-Symptomatik im Rahmen des fortzuführenden Kraftaufbaus. Eine nennenswerte Steigerung der Arbeitsfähigkeit (etwa von vorwiegend sitzenden hin zu wechselbelastenden Tätigkeiten, Möglichkeit im Stehen und Gehen Lasten zu heben oder tragen) war jedoch prognostisch nicht mehr zu erwarten (und ist retrospektiv auch nicht eingetreten). Dabei dürften auch die Trainingsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner schweren Herzerkrankung seit Januar 2018 eingeschränkt sein (zum kardiologischen Zumutbarkeitsprofil, Urk. 38/23/83). Im Übrigen meldete er sich erst im Jahr 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 38/2), die Eingliederungsmassnahmen aufgrund seines gesamten Gesundheitszustandes umgehend ablehnte (Urk. 38/10). Der Fallabschluss per Ende März 2018 wurde vom Beschwerdeführer daher zu Recht nicht beanstandet.
Es gilt zudem weiterhin die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der B.___. Diese überzeugt auch hinsichtlich der festgestellten vollen Arbeitsunfähigkeit als Pizzakurier, zumal diese Tätigkeit unter einem gewissen Zeitdruck ausgeübt wird, das Tragen von unterschiedlich grossen Bestellungen voraussetzt und schlicht nicht vorhersehbar ist, welche Gehstrecken und wie viele Treppenstufen an einem Tag jeweils zu bewältigen sein werden.
8.
8.1 Unfallfremd und damit für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbeachtlich ist die Herzinsuffizienz auf dem Boden einer schweren koronaren Herzkrankheit (vgl. bei vergleichbarem Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 8c_942/2015 vom 16. Juli 2016 E. 4.2), welche die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Verweistätigkeit aus polydisziplinärer Sicht zusätzlich auf körperlich leicht belastende Arbeiten – mittlerweile mit einer Leistungsfähigkeit von noch 25 % - einschränkt (vgl. Urk. 15/319, 38/23/83 und 38/23/151).
8.2 Als noch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. H.___ im Jahr 2016 den chronischen Schulter-Nackenschmerz unter Bewegungsbelastung der HWS rechts nuchal betont mit/bei einem Status nach mit Knochennarben verheilter Fraktur des 7. HWK, sogenannte Schifferfraktur als Abriss des Dornfortsatzes ohne Hinterkantenbeteiligung oder Versatz oder relevante Spinalnerven oder Spinalkanalstenosen (Urk. 15/328).
Die Beschwerdegegnerin zog alsdann Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei, der in seiner Kausalitätsbeurteilung vom 1. Juni 2019 ausführlich und überzeugend darlegte, dass vom Beschwerdeführer bis im Jahr 2017 keine Beschwerden im Zusammenhang mit der ehemaligen Fraktur des HWK 7 erwähnt worden seien. Spätestens ab dem Jahr 2015 hätte die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS, auch im vom Unfall nicht betroffenen Segment C5/6, zweifellos im Vordergrund gestanden. Zwischen der bandscheibenbedingten Erkrankung und der Fraktur des Processus spinosus HWK 7 bestehe kein Zusammenhang (vgl. Urk. 15/599 f).
Dies wurde von Dr. I.___ im aktuellen Gutachten bestätigt, bezeichnete er doch die degenerativen Veränderungen in verschiedenen Bereichen der Wirbelsäule wie auch die vorbestehende Hemisacralisation ausdrücklich nicht als unfallbedingt (Urk. 38/23/114 und 38/23/117). Ebenso berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers am 9. April 2019 explizit über degenerative Veränderungen der ganzen Wirbelsäule (Urk. 38/8/4).
Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern in den einhelligen medizinischen Berichten wesentliche Aspekte übersehen wurden, die einer weiteren Abklärung der HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bedürften. Es sind keine Komplikationen im Zusammenhang mit der Schipperfraktur bekannt.
8.3 Im Rahmen der Begutachtung der MEDAS G.___ wurde zudem eine psychiatrische Exploration durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2016 alle zwei bis drei Wochen die Psychologin lic. phil. J.___ aufzusuchen. Die wichtigsten Themen seien sein «Stress» und seine «Nervosität». Auch den Unfall hätten sie abgehandelt, was sehr wohltuend gewesen sei. Aktuell belaste ihn dieser nicht mehr, er habe eher Angst vor einem neuen Herzinfarkt. Diese Angst sei aber nicht so stark, dass sie ihn stark einschränke. Mit Hilfe der Therapeutin könne er diese gut aushalten und damit umgehen (Urk. 38/23/86 f.).
Der begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, führte aus, die psychologische Behandlung habe einen supportiven Charakter. Eine Parallelbehandlung mit einem schmerzmodulierenden Antidepressivum oder mittels einer Schmerztherapie sei nie erfolgt. Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43) und erst recht eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45) könnten nicht diagnostiziert werden. Weder aus der Anamnese noch aus der Aktenlage seien Beschwerden im Einklang mit diesen gestellten Diagnosen eruierbar. Kein Psychostatus in den Vorakten beschreibe eine solche Störung. Der Beschwerdeführer sei noch nie stationär psychiatrisch oder psychopharmakologisch über längere Zeit behandelt worden. Eine Psychologin könne solche Diagnosen auch nicht «rechtsgültig» erheben (Urk. 38/23/95). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 38/23/99). Für die Diagnose einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), aktuell remittiert, spräche das Eintreten der Störung nach dem Herzinfarkt im Februar 2018, was als entscheidende Lebensveränderung und belastendes Lebensereignis angesehen werde. Die Symptome hätten nicht länger als sechs Monate gedauert. Aktuell sei weder die depressive Symptomatik noch die Angst genügend stark vorhanden, um einzeln kodiert zu werden (Urk. 38/23/94).
Dieser umfassenden und überzeugenden Würdigung der eigens erhobenen Befunde, der subjektiven Angaben und der Berichte der behandelnden Psychologin durch den Gutachter bleibt nichts anzufügen. Die vom Hausarzt mitunterzeichneten Berichte von lic. phil. J.___ (vgl. Urk. 15/442 und 15/576 f.) entbehren eines (fachärztlich erhobenen) psychopathologischen Befundes und erscheinen aufgrund der suggestiven Sachverhaltsdarstellung (etwa betreffend den Rollstuhl, den Beizug von Prof. C.___ und die Pflegebedürftigkeit) sowie der Mitwürdigung von Beschwerden ausserhalb des eigenen Fachgebietes nicht objektiv. Weder ist ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung, die nach dem ersten Herzinfarkt behandelt wurde, überwiegend wahrscheinlich, noch lässt sich schlüssig eine psychische Störung mit Krankheitswert begründen. Darüber hinaus sind die therapeutischen Möglichkeiten sowohl hinsichtlich des Schmerzgeschehens als auch hinsichtlich einer psychischen Störung bei weitem nicht ausgeschöpft, was einen erheblichen Leidensdruck in Frage stellt.
9.
9.1 Die dem Beschwerdeführer nach der Femurtrümmerfraktur verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem orthopädischen Teilgutachten der B.___ ergibt und sowohl nach Abschluss des Grund- wie auch des Rückfalls bestand bzw. besteht, ist entgegen seiner Auffassung auf dem in Betracht zu ziehenden, theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) verwertbar. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, die gemäss Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch vorwiegend sitzend und nicht mit körperlicher Anstrengung angeboten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3). Der Beschwerdeführer legte selbst dar (Urk. 1 Ziff. III.2.9), unter welchen Voraussetzungen nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden kann (vgl. auch statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Dass diese im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur die verbliebenen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind. Gemäss Bundesgericht gibt es in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind und vorwiegend sitzend ausgeübt werden, wobei die Beschränkung auf bloss körperlich leichte Arbeiten beim Beschwerdeführer unfallfremd ist. Er kann vollzeitig arbeiten und benötigt kein nennenswertes Entgegenkommen des Arbeitgebers, etwa einen erhöhten Organisationsaufwand wegen zusätzlicher Pausen oder einer speziellen Vorrichtung für das Bein (vgl. auch vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 E. 4.3).
9.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Tabellenlohns ermittelt, kann gegebenenfalls mit einem Abzug der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
9.3 Das Valideneinkommen beträgt nach Darstellung der Beschwerdegegnerin Fr. 50‘487.--. Dazu erläuterte sie in der Verfügung vom 25. April 2017, dieses basiere auf dem Tabellenlohn für Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, zumal das tatsächliche Einkommen beim Pizzakurierdienst unterdurchschnittlich gewesen sei (Urk. 15/438). Im angefochtenen Entscheid bezifferte sie das von der Invalidenversicherung berechnete effektive Einkommen mit Fr. 47'778.--. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand derselben Tabelle, aber gestützt auf den Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5‘660.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 63‘725.95 fest mit der Begründung, dem Beschwerdeführer seien keine Arbeiten körperlicher Natur mehr zumutbar (Urk. 2 Ziff. 12). Dies wurde vom Beschwerdeführer vorab unter Hinweis auf seinen Lebenslauf und seine Fähigkeiten bestritten (vgl. E. 2.2).
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2 mit Hinweis). Solche werden von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, die selbst darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge, als Maurer, in einer Transportfirma und zuletzt als Pizzakurier gearbeitet habe und ein Auto mit Automatikgetriebe fahren könne, was dazu führe, dass das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen wäre (Urk. 2 Ziff. 12; vgl. auch Urk. 38/23/61 f. und 15/355).
Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 postuliert, bei der Frage des Tabellenlohnabzugs den Faktoren Alter, fehlende Ausbildung und sprachliche Schwierigkeiten aber keine Bedeutung beimisst mit der Begründung, diese stünden einer «Hilfstätigkeit» nicht entgegen respektive «Hilfstätigkeiten» würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urk. 14 Art. 5). Gleiches gilt für den Hinweis, dass Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten sowie die Bedienung von Maschinen keiner besonderen Qualifikation unterliegen würden (Urk. 2 Ziff. III.12), fallen sie damit doch gerade nicht ins Kompetenzniveau 2. Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind letztlich nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Ist also dem Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung und mit eingeschränkten Deutschkenntnissen die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit als Pizzakurier nicht mehr zumutbar, hat er auch früher nur unselbständige (teils körperlich schwere) Hilfstätigkeiten verrichtet und sind ihm unfallbedingt weiterhin körperliche Hilfsarbeiten, wenn auch nur im Sitzen, möglich, ist das Invalideneinkommen auf Grundlage des statistischen Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.3 [Gewichtslimit von 1 kg] und die in E. 9.1 aufgezählten Verweistätigkeiten).
9.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).
Für das Invalideneinkommen ist deshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'340.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘430.-- (= Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260).
Wird das Valideneinkommen auf zeitidentischer Basis erhoben und zugunsten des Beschwerdeführers anhand des über dem effektiven Lohn liegenden Tabellenlohnes für Männer gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1 von Fr. 3‘935.-- festgesetzt, so ergibt sich unter Berücksichtigung der im Gastgewerbe geltenden durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 42,4 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) und der obgenannten Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘523.-- (= Fr. 3‘935.-- x 12 : 40 x 42,4 : 2239 x 2260).
Eine Erwerbseinbusse und damit ein Rentenanspruch sind somit zu verneinen, ohne dass es einer näheren Prüfung der erfolgten Einkommensparallelisierung (vgl. BGE 135 V 297) oder des leidensbedingten Abzugs bedürfte. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad wäre in Anbetracht der berechneten Vergleichseinkommen selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % nicht gegeben. Im Übrigen vermögen nach der Rechtsprechung im Kompetenzniveau 1 weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine), noch die Einschränkung auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) oder das Alter (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_227/2018 E. 4.2.3.4) einen massgeblichen Tabellenlohnabzug zu begründen.
10.
10.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV.
Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
10.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 25. April 2017 fest, gemäss UVG-Skala der Integritätsentschädigung (Anhang 3 UVV und unter Berücksichtigung der massgebenden Tabellen der Suva) betrage der Integritätsschaden gemäss dem medizinischen Dienst 40 % (Urk. 15/437). Im Einspracheentscheid führte sie aus, nach heutigem Stand ergebe sich nach Rückfrage beim beratenden Dr. E.___ wegen der Kniebeweglichkeit von 0 – 90° eine Integritätseinbusse von noch 10 %. In den Berichten (von Dr. D.___) werde gar eine nicht entschädigungspflichtige Kniebeweglichkeit von 100° angegeben (Urk. 2 Ziff. III.13). In ihren Eingaben betonte sie, eine Integritätsentschädigung von 10 % sei anerkannt, obwohl angesichts der Kniebeweglichkeit und bei erstaunlich wenig Arthrose nach der Suva-Tabelle 2 keine Entschädigungspflicht bestünde (Urk. 14 Art. 6; Urk. 23 Art. 5; Urk. 2 Ziff. III.9 f.).
Der Beschwerdeführer wendete – wie in E. 2.2 dargelegt – ein, dass sich die Operationen auf die Funktionsfähigkeit des Knies ausgewirkt hätten (etwa eine Giving-way-Symptomatik), eine Pseudarthrose bestehe und eine Prothese erforderlich sein werde. Gemäss der Suva-Tabelle 6 sei bei einer schweren Gelenkinstabilität eine Entschädigung von 20 bis 30 % geschuldet. Noch offen sei die Abklärung der Arthrose (Urk. 1 S. 11; Urk. 23 Ziff. 7 f.). Die von ihm ferner geltend gemachten HWS- und psychischen Beschwerden sind, wie bereits in E. 8 erörtert, unfallfremd und daher ausser Acht zu lassen.
10.3 In den Akten findet sich eine E-Mail der Sachbearbeiterin vom 22. März 2019, in welcher sie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitteilte, im Bericht fehle [mit Bezug auf die ursprünglich postulierte höhere Integritätseinbusse] im Dossier tatsächlich der Bericht des damaligen beratenden Arztes. Infolgedessen habe man Kontakt mit dem beratenden Arzt aufgenommen, der zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen sei:
In einem viel früheren Zeitpunkt sei man aufgrund der damaligen Aktenlage davon ausgegangen, dass sich in der Zukunft eine Pangonarthrose entwickeln werde, die gemäss Tabelle 5 mit 40 % veranschlagt werde. Dies sei der höchstmögliche Ansatz gemäss jener Tabelle. Nur wenn ein Bein ganz fehle, gebe es eine höhere Entschädigung von 50 %. Es sei deshalb irrelevant, dass der Bericht des damaligen Arztes hierzu fehle. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer operiert worden und die Beurteilung der Integritätsentschädigung müsse aufgrund des Verlaufs revidiert werden. Die intraartikuläre Fraktur habe kongruent rekonstruiert werden können. Es bestehe keine Achsenabweichung. Eine prothetische Versorgung sei (noch) nicht angezeigt. Es bestehe erstaunlich wenig Arthrose. Im Umkehrschluss heisse das, die Arthrose sei noch nicht fortgeschritten; es resultiere damit keine Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 5. Eine Kniebeweglichkeit von 0 bis 90° ergäbe gemäss Tabelle 2 eine Integritätsentschädigung von 10 %. Gemäss den medizinischen Akten bestehe aber eine Kniebeweglichkeit von 100 ° (Berichte vom 16. Januar, 26. März und 2. Mai 2018).
Die Sachbearbeiterin fügte im E-Mail an, nachdem nur eine mündliche Beurteilung vorliege, sei man gerne bereit, noch ein Aktengutachten zu machen. Allenfalls bestehe ein Substrat für eine vergleichsweise Einigung (Urk. 15/574).
10.4 Die Beurteilung des Integritätsschadens beruht jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung einzig aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selbst vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 3.3).
10.5 Die E-Mail der Sachbearbeiterin, in der diese ein Telefongespräch mit einem nicht näher bezeichneten Arzt (gemäss Einspracheentscheid war es Dr. E.___) wiedergab, ist augenscheinlich keine beweistaugliche medizinische Grundlage für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung.
Im Gutachten der B.___ wurde auf eine Beurteilung der Integritätsentschädigung explizit verzichtet mit dem Hinweis, der funktionelle Endzustand sollte wie üblich frühestens drei Jahre nach dem Unfall festgestellt werden (Urk. 15/317). Festgehalten wurde damals aber zumindest, die Beugung des linken Knies über 60° sei nicht möglich (Urk. 15/327), die Fraktur verheile in Fehlstellung (Valgus und Verkürzung) und es habe sich übersichtssonographisch eine posttraumatische Kniegelenkarthrose Grad III-IV auf der Kellgren-Lawrence-Skala entwickelt; es seien die Verschmälerung des Gelenkspaltes, subchondrale Verdichtungszonen und osteophytäre Randanbauten erkennbar (Urk. 15/325). In der Begutachtung der MEDAS G.___ wurden eine begrenzte Belastbarkeit, eine leichte Fehlstellung (Verkürzung von ca. 1,5 cm und leichter Varus), eine beginnende Gonarthrose und eine erhebliche Femoropatellararthrose, eine Quadrizepsatrophie sowie Schmerzen im Zusammenhang mit ausgedehnten Weichteilschäden und verminderter Durchblutung des distalen Oberschenkels festgestellt (Urk. 38/23/112 f. und 38/23/118).
Nach eigenen Angaben kann der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel nur noch kürzere Strecken, mit Hilfsmittel ca. eine halbe Stunde und auch nur langsam gehen (Urk. 38/23/107), wobei der Ausgleich durch ein Hilfsmittel für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung unerheblich ist (vgl. BGE 115 V 147).
10.6 Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen, insbesondere der Arthrosebefunde (vgl. Tabelle 5 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Arthrosen, Position Femoropatellar-Arthrose), besteht kein Grund zur Annahme, die zugesprochene Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % lasse sich nicht zumindest in diesem Umfang bestätigen. Offen ist lediglich, ob ein darüberhinausgehender Entschädigungsanspruch besteht. Dessen war sich auch die Beschwerdegegnerin bewusst, die in der besagten E-Mail neben einer grundsätzlich beweisgeeigneten Aktenbeurteilung auch Vergleichsgespräche anbot. Nachdem letztere offensichtlich scheiterten, ist die Sache zur Abklärung eines über die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % hinausgehenden Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind im Übrigen auch voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich, eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.4.1).
11. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, zumal er in angepassten Tätigkeiten ein rentenauschliessendes Einkommen erzielen könnte. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 10 %, wie sie anerkannt und bereits anhand der Arthrosebefunde sowie im Lichte von Art. 36 Abs. 4 UVV nachvollziehbar ist, hat. Ergänzend hat die Beschwerdegegnerin mittels beweistauglicher fachärztlicher Beurteilung abzuklären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingt eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Beines allenfalls eine 10 % übersteigende Integritätsentschädigung zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
12.
12.1 Das vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
12.2 Nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung rechtfertigt dort, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Integritätsentschädigung und unterliegt hinsichtlich des Rentenanspruchs. Die Ansprüche bedingten gemeinsam die Überprüfung des Fallabschlusses sowie die Feststellung des medizinischen Sachverhalts, einschliesslich der Unfallkausalität. Der spezifisch für die Rentenprüfung angefallene Prozessaufwand (Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und Vergleichseinkommen) ist indessen deutlich höher als derjenige für die Integritätsentschädigung (im Wesentlichen Rückweisung mangels Entscheidgrundlagen). Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist daher mit einem Drittel zu veranschlagen.
12.3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Herenda, machte mit Honorarnote vom 20. Dezember 2020 (Urk. 46/1) unter Beilage einer detaillierten Aufstellung (Urk. 46/2) einen Aufwand von 45.33 Stunden à Fr. 220.-- zzgl. Fr. 216.-- für Druck/Kopien, Fr. 66.60 für Portokosten und 7.7 % MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 11‘045.64.
Angesichts der umfangreichen Akten sowie der Eingaben der Gegenseite nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für das „Aktenstudium“ (Pos. 0.2, 1.6, und 3.5 der Aufstellung). Deutlich überhöht ist indessen der allein für das Verfassen der Beschwerde veranschlagte Aufwand von 18 Stunden (Pos. 0.3 und 04 der Aufstellung). Neben dem unstrittigen Sachverhalt und gängiger Rechtsprechung wurde im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. D.___ (retropatellärer Schmerzen, Zuwarten mit der letzten Operation) und lic. phil. J.___ (unfallkausale psychische Beschwerden) sowie die Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung der Integritätseinbusse hingewiesen. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich für das Erstellen dieser Rechtsschrift maximal ein Aufwand von 5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Replik (Pos. 1.6 der Aufstellung) ist auf 2 Stunden zu reduzieren, zumal die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort im Vergleich zum angefochtenen Entscheid kaum Neues vorbrachte. Ebenso ist der Aufwand für die nur kurzen Stellungnahmen vom 1. April 2020 und 2. November 2020 von insgesamt 5 Stunden (Pos. 2.7 und 3.6 der Aufstellung) auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen.
Des Weiteren ist ein Rechtsvertreter zwar verpflichtet, Instruktionen bei seinem Mandanten einzuholen und diesen über das Verfahren zu informieren. Der hierfür veranschlagte Gesamtaufwand von 5.66 Stunden mit zahlreichen Kontakten (Pos. 0.1, 0.5, 0.6, 0.8, 0.9, 1.0, 1.2, 2.0, 2.1, 2.3, 2.4, 2.8, 3.6 und 3.7 der Aufstellung) ist jedoch nicht zu erklären, zumal im Laufe des Prozesses von durchschnittlicher Dauer keine relevanten neuen Erkenntnisse gewonnen wurden und keine Partei ihre Argumentation änderte. Mehr als 3 Stunden, um sich vom Beschwerdeführer instruieren zu lassen und diesen auf dem Laufenden zu halten, lassen sich deshalb nicht begründen. Es bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass bereits zahlreiche und aktuelle Berichte der Behandlungspersonen aktenkundig waren, die keinen Anlass zur Einholung präzisierender Auskünfte gaben. Solange die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht wahrnimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht kein Grund vom Beschwerdeführer zusätzlich veranlasste Stellungnahmen seiner Ärzte zu entschädigen. Dies gilt entsprechend für die mit den Behandlungspersonen geführte Korrespondenz im Umfang von 1.66 Stunden (Pos. 1.7, 1.8, 2.2, 2.5 und 2.6 der Aufstellung). Die im Vergleich zu den vorgenannten Positionen geringfügigen übrigen Aufwendungen stehen soweit ersichtlich im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Fristerstreckungsgesuchen und effektiven Barauslagen und können berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind die Pos. 3.0-3.2 der Aufstellung, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein gemeinsames Schreiben an die involvierten Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der nachfolgenden und letzten Stellungnahme vom 2. November 2020 stehen könnte.
12.4 Bei einem zu berücksichtigenden Aufwand von 21.26 Stunden à Fr. 220.-- würde eine volle Prozessentschädigung demnach aufgerundet Fr. 5‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) betragen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.– zu bezahlen. Ergänzend ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand mit Fr. 3‘600.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse von Fr. 3‘600.-- verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG vom 11. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr 10 % verneint wird, und die Sache wird an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG zurückgewiesen, damit diese ergänzend einen darüberhinausgehenden Anspruch im Sinne der Erwägungen abkläre und neu darüber verfüge. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Zürich, mit Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf seine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti