Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2019.00178


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









    Nachdem die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (Urk. 2) auf die Einsprache von X.___ vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/26) gegen die Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 9/24) nicht eingetreten war;

    nach Einsicht in

    das an die Suva gerichtete Schreiben von X.___ vom 30. Juni 2019 (Urk. 1), welches die Suva am 15. Juli 2019 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete (vgl. Urk. 3) und mit welchem X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juni 2019 beantragte,

    das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 (Urk. 6), mit welchem dem Sozialversicherungsgericht ein inhaltlich ähnlich gelagertes Schreiben von X.___ vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/1), mit dem er die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids (Urk. 7/2 = Urk. 2) beantragte, übermittelt wurde,

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 5. September 2019 (Urk. 8)

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

    gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

    die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers damit begründet hat, dass die Einsprache nicht fristgerecht erhoben worden sei (Urk. 2),

    der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde ausführte, dass der «Brief» der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2019 nicht angekommen, verloren gegangen oder gar nie abgeschickt worden sei (Urk. 1 und Urk. 7/1),

    aus den Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. April 2019 tags darauf um 08.17 Uhr als A-Post-plus-Sendung zugestellt wurde (Urk. 9/27/2),

    gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung «das mittels des elektronischen Suchsystems ‘Track & Trace’ der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich» ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Adressat die Sendung zur Kenntnis nimmt, sondern es ausreicht, dass sie in seinen Machtbereich gelangt (Urteile 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 und 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen),

    die Verfügung vom 2. April 2019 - wie durch den Sendungsnachweis der Post belegt wird (Urk. 9/27/2) - am 3. April 2019 um 08.17 Uhr in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst wurde,

    diese Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lita ATSG) und des den Fristablauf hemmenden Wochenendes (Art. 38 Abs. 3 ATSG) - am 20. Mai 2019 ablief (vgl. BGE 139 V 490), weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/26; Datum des Poststempels [Urk. 9/26/8]) als verspätet zu qualifizieren ist und demzufolge die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintreten ist,

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen ist;




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker